{"id":"bgbl1-1953-47-8","kind":"bgbl1","year":1953,"number":47,"date":"1953-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/47#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-47-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_47.pdf#page=20","order":8,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes","law_date":"1953-08-07T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes.\nVom 7. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      und Wäscheverschleiß, so sind diese mit\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                              einem Pauschbetrage von 3 bis 15 Deutschen\nMark monatlich zu ersetzen. Ubersteigen in\nArtikel I                                 Sonderfällen die tatsächlichen Aufwendun-\ngen die höchste Stufe des Pauschbetrags, so\nÄnderung von Vorschriften\nsind sie erstattungsfähig. Durch Rechtsver-\ndes Bundesversorgungsgesetzes\nordnung wird bestimmt, welche Sätze für\nDas Gesetz über die Versorgung der Opfer des                      einzelne Gruppen von Körperschäden zu ge-\nKrieges (Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezem-                    währen sind und in welchen Sonderfällen\nber 1950 (Bundesgesetzbl. S. 791) und das Gesetz zur                eine Erstattung in Frage kommt.\"\nAnderung dieses Gesetzes vom 19. März 1952 (Bun-\n5. In § 17 Abs. 2 w~rden die Sätze 3 und 4 ge-\ndesgesetzbl. I S. 141) werden wie folgt geändert und\nstrichen.\nergänzt:\n6. § 18 wird wie folgt geändert:\n1. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\nIn Absatz 2 treten an die Stelle der Sätze 2 bis\n,, (3) Bei deutschen Staatsangehörigen steht\n4 folgende Sätze:\nder Dienst in der Wehrmacht eines dem Deut-\nschen Reich verbündet gewesenen Staates wäh-               „Das Hausgeld ist so zu bemessen, als ob der\nrend eines der beiden Weltkriege oder in der               Beschädigte Mitglied der Krankenkasse wäre.\ntschechoslowakischen        oder    österreichischen       Es wird nur gezahlt, soweit und solange das Ein-\nWehrmacht dem Dienst nach deutschem Wehr-                  kommen durch die Erkrankung gemindert ist.\nrecht gleich, wenn der Berechtigte vor dem                 Hausgeld wird auch gewährt, wenn der Be-\n8. Mai 1945 seinen Wohnsitz oder ständigen                  schädigte Heilbehandlung nicht nur auf Grund\nAufenthalt im Gebiete des Deutschen Reiches                dieses Gesetzes erhält, eine der im § 14 Abs. 2\nnach dem Stande vom 31. Dezember 1937 hatte.\"              genannten Kassen zur Zahlung aber nicht ver-\npflichtet ist. § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.\"\n2. In § 5 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte „mit\n7. § 19 wird wie folgt geändert:\nden beiden Weltkriegen\" die Worte „mit einem\nder beiden Weltkriege\".                                    In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils das\nWott „drei\" durch das Wort „fünf\" ersetzt.\n3. In § 10 Abs. 5 treten an die Stelle der Sätze 2\n8. In § 20 werden im letzten Satz hinter dem Wort\nund 3 folgende Sätze:\n,,die\" die Worte „wegen der Folgen einer Schä-\n„Angehörige Schwerbeschädigter, die mit ihnen              digung\" eingefügt.\nin häuslicher Gemeinschaft leben und von\nihnen überwiegend unterhalten werden, er-              9. In § 28 treten an die Stelle des Satzes 1 folgende\nhalten ambulante ärztliche und zahnärztliche               Sätze:\nBehandlung, Arznei- und Verbandmittel sowie                ,,Witwen, Witwern und Waisen sowie renten-\nmit Zustimmung der Verwaltungsbehörde die                  berechtigten Verwandten der aufsteigenden\nzur Sicherung des Heilerfolges notwendigen                 Linie sind, soweit Krankenbehandlung nicht\nkleineren Heilmittel. An Stelle der ärztlichen             anderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt\nBehandlung, Versorgung mit Arznei- und Ver-                werden kann, ambulante ärztliche und zahn-\nbandmitteln können Kur und Verpflegung in                  ärztliche Behandlung, Arznei- und Verband-\neiner Heilanstalt (Heilanstaltpflege) gewährt              mittel sowie mit Zustimmung der Verwaltungs-\nwerden. § 14 Abs. 5 Sätze 2 und 3 gelten ent-              behörde die zur Sicherung des Heilerfolges not-\nsprechend. Die Vorschriften der Sätze 1 bis 3              wendigen kleineren Heilmittel zu gewähren.\ngelten nicht, wenn die Krankenbehandlung                   An Stelle der ärztlichen Behandlung, Versor-\nanderweitig sichergestellt ist oder sichergestellt         gung mit Arznei- und Verbandmitteln kön-\nwerden kann.\"                                              nen Kur und Verpflegung in einer Heilanstalt\n(Heilanstaltpflege) gewährt werden. § 14 Abs. 5\n4. § 13 wird wie folgt geändert:                               Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.\"\na.) In Absatz 3 erhält Satz 2 folgende Fassung:\n10. § 32 wird wie folgt geändert:\n„Wird ein Führhund nicht gehalten, so wird\nals Ersatz der Aufwendungen für fremde               a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nFührung eine Beihilfe in derselben Höhe                     ,, (2) Die volle Ausgleichsrente beträgt\ngewährt.\"                                                monatlich\nb) Absatz 4 erhält folgende Fassung:                           bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n,, (4) Verursachen die Folgen der Schädi-                um 50 vom Hundert        48 Deutsche Mark,\ngung außergewöhnliche Kosten für Kleider-                   um 60 vom Hund~rt        48 Deutsche Mark,","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                             863\num 70 vom Hundert       60 Deutsche Mark,  15. In§ 40 wird das Wort „Kinder\" durch die Worte\num 80 vom Hundert       72 Deutsche Mark,      ,,mindestens ein Kind\" ersetzt.\num 90 vom Hundert       90 Deutsche Mark,  16. § 41 wird wie folgt geändert:\nbei Erwerbsunfähigkeit 108 Deutsche Mark.\"          a) In Absatz 1 Buchstabe c werden hinter dem\nb) In Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:                 Wort „Altersgrenze\" die Worte „oder bis zu\n,,Die Ausgleichsrente erhöht sich für die Ehe-            seiner Verheiratung\" eingefügt.\nfrau (den Ehemann) und für jedes von dem             b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\nBeschädigten (der Beschädigten) unterhaltene                  ,, (3) Die volle Ausgleichsrente der Witwe\nKind bis zur Vollendung des achtzehnten                    beträgt monatlich 60 Deutsche Mark.\"\nLebensjahres um 20 Deutsche Mark.\"\nc} In Absatz 4 erhält Satz 1 folgende Fassung:\n11. § 33 wird wie folgt geändert:                                      ,,Ausgleichsrente ist nur insoweit zu ge-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                           währen, als sie zusammen mit dem sonstigen\n,,(1) Ausgleichsrente ist nur insoweit zu            Einkommen 95 Deutsche Mark monatlich\ngewähren, als sie zusammen mit dem sonsti-                nicht übersteigt.\"\ngen Einkommen folgende Monatsbeträge\n17. In § 44 werden nach Satz 1 folgende Sätze einge-\nnicht übersteigt:\nfügt:\nbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit\n„Der Antrag auf Heiratsabfindung ist innerhalb\num 50 vom Hundert        95 Deutsche Mark,     eines Jahres nach der Wiederverheiratung zu-\num 60 vom Hundert       100 Deutsche Mark,     lässig. Er ist nicht an die vorherige Geltend-\num 70 vom Hundert       110 Deutsche Mark,     machung eines Rentenanspruches gebunden.\"\num 80 vom Hundert       120 Deutsche Mark, 18. § 47 wird wie folgt geändert:\num 90 vom Hundert       140 Deutsche Mark,     a) In Absatz 2 werden die Zahl „21\" durch die\nbei Erwerbsunfähigkeit 160 Deutsche Mark.                  Zahl „26\" und die Zahl „45\" durch die Zahl\nDie Monatsbeträge erhöhen sich für die Ehe-                ,,50\" ersetzt.\nfrau (den Ehemann) und die Kinder, die bei          b) In Absatz 3 werden die Zahl „36\" durch die\nder Bemessung der Ausgleichsrente zu be-                  Zahl „41\" und die Zahl „60\" durch die Zahl\nrücksichtigen sind{§ 32 Abs. 3), um je 20Deut-             ,,65\" ersetzt.\nsche Mark.\"\nb) In Absatz 3 wird die Zahl „ 100\" durch die        19. Dem§ 48 wird als Absatz 3 angefügt:\nZahl „ 125\" ersetzt.                                    ,, (3} Im Falle der Wiederverheiratung· der\nWitwe gilt § 44 entsprechend. Die Abfindung\n12. In§ 34 Abs. 1 wird folgender Halbsatz angefügt:          beträgt 1200 Deutsche Mark, wenn eine Witwen-\n,, ; sie ist auf den vollen Satz zu erhöhen,       beihilfe in Höhe des vollen Betrages der Rente\nwenn der Schwerbeschädigte seinen Lebens-           bezogen worden ist, sonst 800 Deutsche Mark.\"\nunterhalt allein bestreiten muß.\"\n20. § 51 erhält folgende Fassung:\n13. In § 35 Abs. 1 werden die Sätze der Pflegezulage\n,,§ 51\nwie folgt erhöht:\n(1) Die volle Elternrente beträgt monatlich\nvon 50 Deutsche Mark auf 60 Deutsche Mark,\nbei einem Elternpaar     84 Deutsche Mark,\nvon 75 Deutsche Mark auf 90 Deutsche Mark,\nbei einem Elternteil     60 Deutsche Mark.\nvon 100 Deutsche Mark auf 125 Deutsche Mark,\nvon 125 Deutsche Mark auf 150 Deutsche Mark,              (2) Elternrente ist nur insoweit zu gewähren,\nals sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen\nvon 150 Deutsche Mark auf 175 Deutsche Mark.\n(§ 33 Abs. 2 Satz 1) folgende Monatsbeträge nicht\n14. § 36 wird durch folgende Absätze 5 und 6 er-             übersteigt:\ngänzt:                                                              bei einem Elternpaar 134 Deutsche Mark,\n,, (5) Stirbt ein Beschädigter an den Folgen                     bei einem Elternteil     95 Deutsche Marle\neiner Schädigung außerhalb seines ständigen\nWohnsitzes, so sind den Hinterbliebenen die                  (3) Sind mehrere Kinder an den Folgen einer\nnotwendigen Kosten für die Uberführung der                Schädigung gestorben, so erhöhen sich die\nLeiche zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der            Elternrenten (Abs. 1) und die Einkommens-\nTod während eines Aufenthalts im Ausland ein-             grenzen (Abs. 2) für jedes weitere Kind\ngetreten ist, jedoch kann eine Beihilfe gewährt                     bei einem Elternpaar um 10 Deutsche Mark,\nwerden.                                                             bei einem Elternteil um 5 Deutsche Mark\n(6) Stirbt ein Beschädigter während der Durch-            (4) Elternrenten werden auf volle Deutsche\nführung eines Kur- oder Heilverfahrens nach               Mark aufgerundet. Ergeben sich Renten von\nden Vorschriften dieses Gesetzes nicht an den             weniger als 5 Deutsche Mark, so werden sie auf\nFolgen einer Schädigung, so sind den Hinter-              diesen Betrag erhöht.\"\nbliebenen auf Antrag die notwendigen Kosten\nder Leichenüberführung nach dem früheren             2l. § 52 wird wie folgt geändert:\nWohnsitz des Verstorbenen zu erstatten.\"                  a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","864                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                         31. Dem§ 77 Abs. 2 wird als Satz 2 angefügt:\n,, (2) Ein Kind hat keinen Anspruch auf              \"Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs-\nRente, wenn der Ehemann der Mutter wäh-                 summe vor Ablauf des ersten Jahres zurück-\nrend der Dauer der Empfängniszeit verschollen           gezahlt wird.\"\nwar.\"\n32. Hinter § 78 wird als neuer § 78 a eingefügt:\n22. In § 53 werden das Wort „rentenberechtigten\"                                           ,,§ 78a\ndurch das Wort „versorgungsberechtigten\" und                     (1) Eine Kapitalabfindung kann auch Witwen\ndie Worte „waisenrentenberechtigte Kinder\"                    mit Anspruch auf Rente gewährt werden. Die\ndurch die Worte „mindestens ein versorgungs-                  Vorschriften der§§ 72 bis 78 gelten entsprechend.\nberechtigtes Kind\" ersetzt.\n(2) Schließt eine abgefundene Witwe erneut\n23. § 55 wird wie folgt geändert:                                 eine Ehe, so ist nach der Eheschließung die Ab-\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                      findungssumme insoweit zurückzuzahlen, als\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                                sie die Gesamtsumme der bis zu ihrer Wieder-\nverheiratung erloschen gewesenen Versorgungs-\n,, (2) Beim Zusammentreffen mit einer Wit-\nbezüge übersteigt. Auf den zurückzuzahlenden\nwen- oder Waisenbeihilfe gilt Absatz 1 ent-\nBetrag ist die Abfindung nach § 44 anzurechnen.\nsprechend.\"\n(3) Zur Sicherung der Rückzahlung der Ab-\n24. § 58 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          findungssumme kann die Verwaltungsbehörde\n,,(1) Witwen, Witwer und Waisen müssen den                die Eintragung einer Sicherungshypothek ver-\nVersorgungsanspruch zur Vermeidung des Aus-                   langen.\"\nschlusses binnen zwei Jahren nach dem Tode              33. Dem § 81 wird als Absatz 3 angefügt:\ndes Beschädigten anmelden. Die Frist endet\n,. (3) Absatz 2 gilt entsprechend, soweit es sich\nfrühestens am 31. Dezember 1953. § 57 Abs. 1\num Ansprüche nach diesem Gesetz handelt, die\nNr. 3 gilt entsprechend.\"\nnicht auf einer Schädigung beruhen.\"\n25. Dem § 59 Abs. 1 wird als Satz 3 angefügt:               34.   In § 86 Abs. 3 wird das \"Wort „drei\" durch das\n„Ist der Tod die Folge einer Schädigung, die                  Wort „vier\" ersetzt.\nwährend einer nach dem 31. August 1939 be-\n35. In § 87 Satz 2 werden die ·warte „als Versor-\nendeten Dienstleistung oder ohne eine solche\ngungsleistung\" gestrichen.\nnach diesem Zeitpunkt eingetreten ist, so endet\ndie Frist jedoch frühestens am 31. Dezember             36. In § 92 Abs. 1 erhält der Wortlaut des Buch-\n1954.\"                                                        staben a folgende Fassung:\n„a) Art und Umfang der Ausstattung mit\n26. In§ 65 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nKörperersatzstücken, orthopädischen und\n,, (3) Das Recht auf die Grundrente (-§ 31) ruht                  anderen Hilfsmitteln sowie die Höhe des\nin Höhe der neben Dienstbezügen gewährten                            Pauschbetrages für Kleider- und Wäsche-\nLeistungen aus der beamtenrechtlichen Unfall-                        verschleiß für bestimmte Körperschäden\nfürsorge, wenn beide Ansprüche auf der gleichen                      (§ 13),\".\nUrsache beruhen.\"\nArtikel II\n27. § 65    Abs. 2 wird gestrichen; der neue Absatz 3                                Änderung\nwird Absatz 2.                                            von Vorschriften des Teuerungszulagengesetzes\n28. In§ 67 Abs. 2 werden hinter dem Wort „Rente\"               Das Gesetz über die einstweilige Gewährung einer\nein Komma und die Worte „Witwen- und                    Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhun-\nWaisenbeihilfe\" eingefügt. In § 67 Abs. 3, § 68         gen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagen-\nAbs. 1 und § 69 werden jeweils hinter dem Wort          gesetz) in der Fassung vom 25. Juni 1952 (Bundes-\n,.Rente\" ein Komma und die Worte „Witwen-               gesetzbl. I S. 353) wird wie folgt geändert:\noder Waisenbeihilfe\" eingefügt.\n1. In § 1 Abs. 1 wird der Wortlaut unter Nummer 2\n29. Hinter § 71 wird folgender neuer § 71 a einge-               gestrichen.\nfügt:                                                   2. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „oder ein nach\n,,§ 71 a                           § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesversorgungsgesetzes\nHat das Versorgungsamt Ausgleichsrente oder               ruhende Ausgleichsrente oder Elternrente (§ 1\nElternrente gewährt, so kann es, wenn der Ver-               Abs. 1 Nr. 2)\" gestrichen.\nsorgungsberechtigte für dieselbe Zeit Ansprüche\n3. In § 4 Abs. 2 wird der letzte Satz gestrichen.\nan einen Träger der gesetzlichen Rentenver-\nsicherungen hat, durch schriftliche Anzeige an          4. In § 7 werden die Worte\nden Versicherungsträger bewirken, daß die An-                „bei der Bemessung der Ausgleichsrente nach\nsprüche insoweit auf den Kostenträger der                    dem Bundesversorgungsgesetz und. der Eltern-\nKriegsopferversorgung übergehen, als sie zu                  rente nach dem Bundesversorgungsgesetz und\neiner Minderung der Ausgleichs- und Eltern-                  den bis zu seinem Inkrafttreten maßgebend ge-\nrente führen.\"                                               wesenen versorgungsrechtlichen Vorschriften\n30. In § 74 Abs. 2 wird das Wort „Achtfache\" durch               sowie\"\ndas Wort \"Neunfache\" ersetzt.                               .gestrichen.","Nr. 47- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                                865\n5. In   § 12 Abs. 1 werden gestrichen:                         zahlt worden sind, ist für den Rest des Abfin-\na}  Im ersten Satz der Wortlaut unter Buchstabe b,         dungszeitraumes der erloschene Rentenanteil\nnach Maßgabe dieser Vorschrift neu festzustelien.\nb}  in der vierzehnten Zeile der Buchstabe „ b\",\nc)   der letzte Satz.                                 7. Die Teuerungszulagen (Artikel II) zu Ausgleichs-\nrenten und Elternrenten werden so lange weiter-\nArtikel III                             gezahlt, bis die sich nach Artikel I ergebenden\nUbergangsvorschriften                        höheren Bezüge festgestellt worden sind. Sie\nwerden auf die für die gleiche Zeit zustehenden\n1. Die Beihilfe zu den Aufwendungen für fremde                 höheren Bezüge angerechnet.\nFührung (Artikel I Nr. 4 Buchstabe. a) wird von\nAmts wegen gewährt.                                                           Artikel IV\n2. Die Entschädigung für Kleider- und Wäschever-                      Anwendung des Gesetzes auf Berlin\nschleiß (Artikel I Nr. 4 Buchstabe b) wird von\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nAmts wegen neu festgestellt, wenn ein bisher\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nals Entschädigung gewährter Betrag sich erhöht\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\noder verringert. Eine Minderung der Entschädi-\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\ngung tritt mit Ablauf des Monats ein, der\nenthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nauf die Zustellung des neuen Feststellungsbe-\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nscheides folgt.\ngesetzes.\n3   Eine Minderung oder Entziehung der Versor-                                     Artikel V\ngungsbezüge nach Artikel I Nr. 21 und 23 tritt\nInkrafttreten\nfrühestens mit Ablauf des Monats ein, der auf\ndie Zustellung des Bescheides folgt.                      (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.\n4. Soweit der Anspruch auf Ausgleichsrente oder\nElternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz              (2) Abweichend hiervon treten in Kraft\nanerkannt ist, werden die Versorgungsbezüge                   a) Artikel I Nr. 2, 8, 15, 31 und 35 mit Wirkung\nvon Amts wegen neu festgestellt. Im übrigen                       vom 1. Oktober 1950,\nwird der Anspruch auf Ausgleichsrente nur auf                 b) Artikel I Nr. 24 mit Wirkung vom 1. Ok-\nAntrag festgestellt; wird der Antrag binnen sechs                 tober 1952,\nMonaten nach Verkündung dieses Gesetzes ge-                   c) Artikel I Nr. 25 mit Wirkung vom 1. Januar\nstellt, so beginnt die Ausgleichsrente mit dem                   1953,\n1. August 1953, frühestens aber mit dem Monat,\nd) Artikel I Nr. 1, 4, 10 bis 13, 16, 18 bis 23,\nin dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind. Satz 2\n27, 30 und 32 sowie Artikel II am 1. August\ngilt entsprechend, soweit sich nach Artikel I Nr. 1,\n1953,\n12 und Nr. 16 Buchstabe a neue oder höhere An-\nsprüche ergeben.                                             e) Artikel I Nr. 26 am 1. September 1953,\nf) Artikel I Nr. 7 am 1. Oktober 1953.\n5   Soweit in den Fällen des Artikels I Nr. 24 und 25\nAnträge auf Versorgung wegen Versäumnis der                                  Artikel VI\nbisherigen Anmeldefristen rechtskräftig abge-\nlehnt worden sind, sind von Amts wegen neue              Der Bundesminister für Arbeit kann den Wortlaut\nBescheide zu erteilen.                                des Bundesversorgungsgesetzes in der gemäß Ar-\ntikel I geltenden Fassung unter neuem Datum be-\n6. Bei Kapitalabfindungen, die vor dem Inkraft-           kanntgeben und hierbei Unstimmigkeiten in der\ntreten der Vorschrift des Artikels I Nr. 30 ausge-    Paragraphenfolge und im Wortlaut beseitigen.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 195'.l.\nD e r Bund e s p r äs i den t\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}