{"id":"bgbl1-1953-47-7","kind":"bgbl1","year":1953,"number":47,"date":"1953-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/47#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-47-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_47.pdf#page=15","order":7,"title":"Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte","law_date":"1953-08-07T00:00:00Z","page":857,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                         857\nGesetz über die Errichtung\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.\nVom 7. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                   2. für .Verfügungen über Grundstücke die Zu-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                stimmung der_ Vertreterversammlung oder\neines Ausschusses vorschreiben.\nERSTER ABSCHNIT.T                           (3) Richtlinien über die Anlegung des Vermögens\nI. Allgemeines                       können von der Vertreterversammlung nur gemein-\nsam mit dem Vorstand erlassen werden.\n§ 1\n(1) Als Träger der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung der Angestellten wird die Bundes versicherungs-                        III. Geschäftsführung\nanstalt für Angestellte (Bundesversicherunganstalt)                                   § 5\nerrichtet; sie hat ihren Sitz in Berlin.\nDie Mitglieder der Geschäftsführung werden nach\n(2) Die Bundesversicherungsanstalt ist eine Kör-       Maßgabe des§ 10 Abs. 2 in Verbindung mit§ 8 Abs. 1\nperschaft des öffentlichen Rechtes.                       Buchstabe c des Selbstverwaltungsgesetzes gewählt;\n(3) Die Bundesversicherungsanstalt führt die Ver-      sie haben die ihnen nach Gesetz und Satzung zuge-\nsicherung nach dem Angestelltenversicherungsgesetz        wiesenen Aufgaben und Befugnisse.\nin der Fassung vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I\nS. 563) und den zu seiner Ergänzung, Änderung und                                     § 6\nDurchführung erlassenen Vorschriften durch.                 Urkunden in eigenen Angelegenheiten der Bundes-\nversicherungsanstalt, die zur Vorlage beim Grund-\n§ 2                           buchamt bestimmt sind, müssen von zwei Mitgliedern\n(1) Die Aufsicht über die Bundesversicherungs-         der Geschäftsführung vollzogen und mit dem Siegel\nanstalt führt der Bundesminister für Arbeit; sie er-      der Bundesversicherungsanstalt versehen sein. Diese\nstreckt sich darauf, daß Gesetz und Satzung beachtet      Urkunden haben die Eigenschaft öffentlicher Urkun-\nwerden.                                                   den.\n(2) Dem Bundesminister für Arbeit ist jährlich ein                            IV. Satzung\nGeschäftsbericht vorzulegen, der den Rechnungsab-                                     § 7\nschluß sowie eine Darstellung über die Entwicklung\nder Bundesversicherungsanstalt im abgelaufenen Ge-           (1) Die Vertreterversammlung beschließt die Sat-\nschäftsjahr enthalten muß. Der Geschäftsbericht ist       zung; sie bedarf der Genehmigung des Bundesmini-\nvom Vorstand zu erstatten und von der Vertreter-          sters für Arbeit.\nversammlung zu billigen. Der Geschäftsbericht ist            (2) Wird die Genehmigung versagt, so hat die\ndem Bundestag vorzulegen.                                 Vertreterversammlung in der vom Bundesminister\nfür Ar\\1eit festgesetzten Frist eine neue Satzung zu\nII. Organe                        beschließen, Kommt kein Beschluß zustande oder\nwird auch die neue Satzung nicht genehmigt, so kann\n§ 3\nder Bundesminister für Arbeit die Satzung erlassen\n(1) Die Organe der Bundesversicherungsanstalt          und auf Kosten der- Bundesversicherungsanstalt\nsind                                                      durchführen.\n1. die Vertreterversammlung,\n§ 8\n2. der Vorstand.\nDie Satzung muß Bestimmungen enthalten über\n-(2) Die Vertreterversammlung darf höchstens aus\n1. Mitgliederzahl, Rechte und Pflichten der Ver-\nsechzig, der Vorstand höchstens aus zwölf Mitglie-\ntreterversammlung, Art der Beschlußfassung\ndern bestehen.\nder Vertreterversammlung sowie ihre Vertre-\n(3) Die Wahl der Organe erfolgt nach den Vor-                   tung nach außen,\nschriften des Gesetzes über die Selbstverwaltung              2. Mitgliederzahl, Art der Beschlußfassung des\nund über Änderungen von Vorschriften auf dem                       Vorstandes und seine Vertretung nach außen,\nGebiet der Sozialversicherung (Selbstverwaltungs-                  Form der Willenserklärung des Vorstandes\ngesetz) in der Fassung vom 13. August 1952 (Bundes-                sowie seiner Unterschrift für die Bundesver-\ngesetzbl. I S. 427).                                               sicherungsanstalt,\n§ 4                               3. Vertretung der Bundesversicherungsanstalt\n(1) Die Organe haben die ihnen durch Gesetz und                 gegenüber dem Vorstand,\nSalzung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse.                  4. Zahl der Mitglieder der Geschäftsführung\n(2) Die Vertreterversammlung kann insbesondere                  sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit,\n1. durch Beauftragte aus ihrer Mitte, die zu           5. Bildung von Ausschüssen der Organe,\nihrer Unterstützung Sachverständige und              6. Versichertenälteste, Vertrauensmänner, ihre\nHilfskräfte zuziehen können, jederzeit die               Wahl .und ihre Befugnisse,\nGeschäftsführung prüfen lassen,                     7. Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung,","858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n8. Veröffentlichung des Jahresabschlusses,              (4) Die Vertreterversammlung stellt den Haushalt\n9. Art der Bekanntmachungen,                        fest. Werden bei der Feststellung die Beanstandun-\n10. Änderung der Satzung.                            gen der Bundesregierung nicht berücksichtigt, so kann\ndiese den Feststellungsbeschluß insoweit aufheben\nund den Haushalt selbst feststellen.\nV. Beamte, Angestellte, Arbeiter\n§ 9                                                     § 14\n(1) Die Geschäfte der Bundesversicherungsanstalt          Die Einnahmen und Ausgaben werden nach dem\nwerden durch Beamte wahrgenommen sowie durch             festgestellten Haushalt verwaltet.\nArbeitskräfte, die auf Grund privatrechtlichen Dienst-\nvertrages angestellt sind.\nZWEITER ABSCHNITT\n(2) Stellen für Beamte sollen nur in dem Umfange\nvorgesehen werden, als sie für eine Tätigkeit zur                      Ub ergan gsvorschriften\nErfüllung hoheitsrechtlicher Aufgaben erforderlich                    I. Beamte, Angestellte, Arbeiter\nsind. §§ 15 und 16 bleiben unberührt.                                              § 15\n§ 10                              Die beim Inkrafttreten des Gesetzes bei der Treu-\nhandverwaltung der Reichsversicherungsanstalt für\n( 1) Die Beamten der Bundesversicherungsanstalt       Angestellte in Berlin hauptamtlich Beschäftigten\nsind mittelbare Bundesbeamte.                            treten mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des\n(2) Oberste Dienstbehörde ist, soweit nicht die      Gesetzes in den Dienst der Bundesversicherungs-\nZuständigkeit des Bundesministers für Arbeit be-         anstalt über. Soweit die Beschäftigten Beamte\ngründet ist, der Vorstand der Bundesversicherungs-       waren oder ihr Dienstverhältnis nach der Dienst-\nanstalt; er kann die Ausübung seiner Rechte auf die      ordnung der Reichsversicherungsanstalt in der\nGeschaftsführung übertragen.                             Fassung vom 30. Januar und 6. Februar 1933 und\ndem Nachtrag vom 30. November 1936 geregelt war,\n§ 11                           sind sie als Beamte zu übernehmen. Für die Uber-\nDie Mitglieder der Geschäftsführung werden nach        nahme früherer Beamter der Reichsversicherungsan-\nWahl durch die Vertreterversammlung auf Vorschlag        stalt für Angestellte ist die Rechtsstellung maß-\nder Bundesregierung vom Bundespräsidenten in das         gebend, die sie am 8. Mai 1945 innegehabt haben.\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Die übri-       Dienstordnungsmäßig Angestellte sind in der be-\ngen Beamten werden auf Vorschlag des Vorstandes           soldungsrechtlichen Stellung zu übernehmen, die sie\nvom Bundesminister für Arbeit ernannt; er kann           an diesem Tage hatten. Für die Angestellten und für\nseine Befugnisse auf den Vorstand der Bundesver-          die Arbeiter gilt § 18 entsprechend. Soweit bei der\nsicherungsanstalt übertragen.                             Treuhandverwaltung der Rei'chsversicherungsanstalt\nfür Angestellte beschäftigte frühere Beamte der\nReichsversichernngsanstalt für Angestellte in der Zeit\nVI. Haushalt                       nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses\n§ 12                           Gesetzes eine höhere Vergütungsgruppe nach der\nTarifordnung A erreicht haben, als sie ihrer früheren\n(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.                Besoldungsgruppe nach der Reichsbesoldungsord-\n(2) Die Rechnungsbücher und die Kassenbücher          nung entspricht, ist diese bei der Ubernahme als\nsind jährlich abzuschließen.                              Beamte vergleichsweise heranzuziehen.\n(3) Der Vorstand prüft den Rechnungsabschluß;\ndie Vertreterversammlung nimmt ihn ab.                                              § 16\n(1) Von der Gesamtzahl der am 31. Dezember 1952\n§ 13                          bei den Landesversicherungsanstalten beschäftigten\n(1) Der Entwurf des Haushaltsplans wird vom Vor-      Beamten ist von der Bundesversicherungsanstalt die\nstand aufgestellt; er ist dem Bundesminister für Ar-     Anzahl zu übernehmen, die dem Verhältnis der Zahl\nbeit spätestens am 1. September vor Beginn des Ge-       der für Januar 1953 im Bezirk der Landesversiche-\nschäftsjahres, für das er gelten soll, vorzulegen.       rungsanstalt gezahlten Renten aus der Rentenver-\nsicherung der Arbeiter zur Zahl der aus der Renten-\n(2) Die Bundesregierung kann innerhalb zweier         versicherung der Angestellten gezahlten Renten ent-\nMonate Beanstandungen erheben, wenn der Haus-            spricht. Im übrigen gelten, soweit in § 31 nichts an-\nhaltsplan gegen Gesetz oder Satzung verstößt oder        deres bestimmt ist, für die Beamten die Vorschriften\ndie Leistungsfähigkeit der Bundesversicherungsan-        des Kapitels V des Gesetzes zur Änderung von Vor-\nstalt zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gefährdet.     schriften auf dem Gebiete des allgemeinen Beamten-,\n(3) Der Entwurf des Haushaltsplans soll spätestens    des Besoldungs- und des Versorgungsrechts vom\nam 1. November vor Beginn des Geschäftsjahres, für       30. Juni 1933 in der Bundesfassung vom 24. Januar\ndas er gelten soll, der Vertreterversammlung zur Be-     1951 (Bundesgesetzbl. I S. 87, 97).\nschlußfassung zugeleitet werden. Dabei hat der Vor-          (2) Die zu übernehmenden Beamten bestimmt die\nstand zu den Beanstandungen der Bundesregierung          für die abgebende Landesversicherungsanstalt zu-\nStellung zu nehmen, soweit er sie nicht berücksichtigt   ständige Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem\nhat.                                                     Bundesminister für Arbeit. Die Auswahl soll sich","Nr. 47 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                           859\nin erster Linie auf Beamle der Landesversicherungs-          züge, so wird der Unterschiedsbetrag als persönliche\nanstalten erstrecken, die am 8. Mai 1945 Beamte der         Ausgleichszulage so lange gewährt, bis er durch Stei-\nReichsversid1crungsanstalt für Angestellte waren             gen ·der Dienstbezüge ausgeglichen wird. Hierbei\noder die am 31. Dezember 1952 ausschließlich für die         werden nicht angerechnet Anderungen des Woh-\nErfüllung von Aufgaben der Angestelltenversiche-             nungsgeldzuschusses und des örtlichen Sonderzu-\nrung tätig waren. Grundsätzlich soll die Ubernahme           schlages, die durch Versetzung an einen anderen Ort\nsolcher Beamten der Landesversicherungsanstalten             oder durch Einweisung des Dienstortes in eine andere\nnicht bestimmt werden, die bereits vor dem 8. Mai            Ortsklasse eintreten.\n1945 Beamte der Landesversicherungsanstalten wa-\n· (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 2 sind\nren.\nsämtliche laufenden Geldbezüge aus dem Dienst-\n(3) Außer in d1:n P~illen des § 23 Abs. 3 des Ge-        vertrag mit Ausnahme von Kinderzuschlägen,\nsetzes zur Anderung von Vorschriften auf dem Ge-             Dberstundenvergütungen, Aufw andsen tschädigun-\nbiete des allgemeinen Beamten-, des Besoldungs-              gen, Reisekostenvergütungen         und Trennungs-\nund des Versorgungsrechts kann der Vorstand der              geldern.\nBundesversicherungsanstalt innerhalb eines Jahres\nnach Inkrafttreten dieses Gesetzes Beamte in den                 (4) Die bei den Landesversicherungsanstalten be-\nWartestand versetzen, die                                    schäftigten Arbeiter, die am 31. Dezember 1952 aus-\nschließlich für Zwecke der Angestelltenversicherung\n1. für den Dienst in der Bundesversicherungs-\ntätig waren, treten zu dem nach§ 26 bestimmten Zeit-\nanstalt nicht geeignet sind,\npunkt nach der für sie bisher maßgebenden Lohn-\n2. nach dem 31. Dezember 1951                        gruppe in den Dienst der Bundesversicherungsanstalt.\na) bei   einer Landesversicherungsanstalt         Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.\nunter Nichtbeachtung der beamtenrecht-\nlichen Vorschriften ernannt oder als\nsolche befördert oder                                                II. Vermögen\nb) aus anderen Verwaltungen an eine Lan-                                     § 19\ndesversichenrngsanstalt versetzt worden           (1) Die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte\nsind.                                          wird mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufge-\n{4) Für die Beamten, welche die Bundesversiche-          löst. Ihr Vermögen (Eigentum und alle sonstigen\nrungsanstalt nach Absatz 3 in den Wartestand ver-            Vermögensrechte) sowie die aus Mitteln dieses Ver-\nsetzt, erstattet die abgebende Landesversicherungs-           mögens nach dem 8. Mai 1945 für die Reichsversiche-\nanstalt die Hälfte des Versorgungsaufwandes, ins-            rungsanstalt für Angestellte erworbenen Vermö-\nbesondere Wartegeld, Ruhegehalt und Hinterbliebe-            gensrechte gehen auf die Bundesversicherungsanstalt\nnenbezüge.                                                   über.               ,\n(5) Die nach Absatz 2 zu übernehmenden Beamten               (2) Ferner gehen das Eigentum und. alle sonstigen\nder Landesversicherungsanstalten werden., zu dem            Vermögensrechte, welche die Träger der Rentenver-\nZeitpunkt Beamte der Bundesversicherungsanstalt,             sicherung der Arbeiter nach dem 8. Mai 1945 aus\nin dem die Aufgaben auf dem Gebiete der Renten-              Mitteln der Angestelltenversicherung erworlJE.n\nversicherung der Angestellten nach § 26 auf die Bun-         haben, auf die Bundesversicherungsanstalt über.\ndesversicherun gs c:1ns tal t übergehen.                         (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Rechte, die\ndurch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund\n§ 17                            besonderer Vereinbarungen für übertragbar erklärt\nsind.\nDie Bundesversicherungsanstalt ist „ entsprechen-\nde Einrichtung\" im Sinne des § 61 des Gesetzes                   (4) Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter                nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirt-\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen             schaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbe-\nvom 11. Mai 1951 {Bundesgesetzbl. I S. 307) gegen-           haltlich der in zwischenstaatlichen Abkommen ge-\nüber der Reichsversicherungsanstalt für Angestellte          troffenen Regelungen vom Inkrafttreten dieses Ge-\n(Nummer 11 df~r Anlage A zu § 2 Abs. 1 des vor-              setzes auf die Bundesversicherungsanstalt über.\nbezeichneten Cesdzes). Die oberste Dienstbehörde                 (5) Soweit sich Ansprüche aus dem Fremdrenten-\nbestimmt sich nach § 10 Abs. 2.                              und Auslandsrentengesetz vom 7. August 1953 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 848) gegen die Rentenversicherung\n§ 18                            der Angestellten ergeben und soweit dem Träger\n(1) Für die bei den Landesversicherungsanstalten          der Rentenversicherung der Angestellten Erstat-\nbeschäftigten Angestellten gilt § 16 Abs. 1 Satz 1           tungsansprüche zustehen, gehen diese Verbindlich-\nund Abs. 2 entsprechend. Die zu übernehmenden An-            keiten und Rechte auf die Bundesversicherungsan-\ngestellten treten zu dem nach § 26 bestimmten Zeit-          stalt über.\npunkt nach der für sie bisher maßgebenden Vergü-                                         § 20\ntungsgruppe in den Dienst der Bundesversicherungs-\n(1) Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Ver-\nanstalt.\nfügungen, die über Vermögensrechte der in § 19\n(2) Sind die Dienstbezüge eines Angestellten nach         Abs. 1 und 2 bezeichneten Art vor dem Zeitpunkt\ndem Stand am Tage vor der Ubernahme höher als                des Inkrafttretens dieses Gesetzes getroffen worden\ndie am Tage der Ubernahme zustehenden Dienstbe-              sind, bleibt unberührt.","860                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Dingliche Rechte an Grundstücken und sonsti-                          III. Treuhandschaften\ngen Sachen und Rechten, die unter § 19 Abs. 1 und 2                                    § 26\nfallen, bleiben bestehen.\n(1) Die Träger der Rentenversicherung der Ar-\n§ 21                          beiter nehmen als Treuhänder dii'.r Bundesversiche-\nrungsanstalt, solange und soweit die Bundesversiche-\n(1) In laufende Miel- oder Pachtverträge, die von\nrungsanstalt diese Aufgaben noch nicht wahrnimmt,\nder Reichsversicherungsanstalt für Angestellte oder\ndie Aufgaben auf dem Gebiete der Rentenversiche•\nnach dem 8. Mai 1945 von der Treuhandverwaltung\nrung der Angestellten sechs Monate nach Inkraft-\nder Reichsversicherungsanstalt für Angestellte in\ntreten dieses Gesetzes wahr; nach Ablauf dieser Frist\nBerlin oder von den Trägern der Rentenversicherung\ngehen die Aufgaben auf die Bundesversicherungs-\nder Arbeiter für Zwecke der Angestelltenversiche-\nanstalt über.\nrung abgeschlossen sind, tritt die Bundesversiche-\nrungsanstalt ein. Kann der Bundesversicherungsan-           (2) Unterlagen, die ausschließlich die Durchfüh-\nstalt aus organisatorischen Gründen oder aus einem       rung von Aufgaben der Rentenversicherung der An-\nanderen wichtigen Grunde die Fortsetzung eines           gestellten betreffen, sind jeweils zu dem nach Ab-\nMiet- oder Pachtverhältnisses nicht zugemutet wer-       satz 1 bezeichneten Zeitpunkt der Bundesversiche-\nden, so ist sie berechtigt, binnen eines Jahres mit      rungsanstalt unentgeltlich zu überlassen.\nsechsmonatiger Frist zum 1. eines Kalenderviertel-\njahres zu küniigen.                                                                    § 27\n(2) Liegt eine Benutzung oder Nutzung ohne Miet-         Die Treuhandschaft des Bundes und des Landes\noder Pachtvertrag für Zwecke der Angestelltenver-        Berlin an dem Eigentum und den sonstigen Vermö-\nsicherung vor, so kann die Bundesversicherungsan-        gensrechten der Reichsversicherungsanstalt für An-\nstalt die miet- oder pachtweise Uberlassung für eine     gestellte erlischt mit dem Inkrafttreten dieses\nDauer bis längstens zum 1. April 1955 fordern.           Gesetzes.\n§ 22                                             DRITTER ABSCHNITT\nAuf Verlangen ist der Bundesversicherungsanstalt                        S eh 1ußvo rs chri ften\nAuskunft über Vermögensverhältnisse der in §§ 19                                       § 28\nund 20 bezeichneten Art zu erteilen sowie Einsicht\n§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Anpassung von\nin Akten und Unterlagen zu gewähren.\nLeistungen der Sozialversicherung an das veränderte\n§ 23                          Lohn- und Preisgefüge und über ihre finanzielle Si-\ncherstellung (Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz)\nStreitigkeiten, die sich zwischen Rechtsträgern des   vom 17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) erhält folgende\nöffentlichen Rechtes aus der in § 19 getroffenen Rege-   Fassung:\nlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse erge-\nben, entscheidet ein Schiedsgericht. Das Schiedsge-            ,, (2).,.Soweit die Beiträge zusammen mit den son-\nricht besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Bei-          stigen Einnahmen nicht ausreichen, um die dau~\nsitzern, von denen jede Partei einen ernennt. Den           emde Aufrechterhaltung der von Versicherungs-\nVorsitzenden bestimmt der Bundesminister der Ju-            trägern zu deckenden Leistungen zu gewährleisten,\nstiz. Für das Vt>rfahren finden die Vorschriften der        sind die erforderlichen Mittel von dem Bunde auf.•\nZivilpro7.eßordnung entsprechende Anwendung.                zubringen. Näheres wird durch ein besonderes\nGesetz bestimmt.\"\n§ 24                                                        § 29\n(1) Gehört das Eigentum an einem Grundstück              (1) Die Durchführung der Angestelltenversiche-\nnach § 19 zum Vermögen der Bundesversicherungs-          rung für Seeleute richtet sich ausschließlich nach der\nanstalt, so ist der Antrug auf Berichtigung des Grund-   zwischen der Reichsversicherungsanstalt für Ange-\nbuches von der Geschäftsführung der Bundesversi:-        stellte und der Seekasse getroffenen Vereinbarung\ncherungsanstalt zu stellen. Der Antrag muß von zwei      vom 16. Dezember 1943. Änderungen und Ergänzun-\nMitgliedern der Geschäftsführung unterschrieben          gen, welche die Bundesversicherungsanstalt und die\nund mit dem Amtssiegel versehen sein. Zum Nach-          Seekasse vereinbaren, bedürfen der Genehmigung\nweis des Eigentums gcuc~nüber dem Grundbuch ge-          des Bundesministers für Arbeit.\nnügt die in dem Antrag aufzunehmende Erklärung,             (2) Soweit in der Verordnung über die Durchfüh-\ndaß das Grundstück zum Vermögen der Bundesver-           rung der deutschen Sozialversicherung bei Auslands-\nsicherungsanstalt gehört. Das Eigentum ist einzu-        aufenthalt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\ntragen für die „ Bundesversicherungsanstalt für An-      S, 230) die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz\ngestellte, Körperschaft des öffentlichen Rechtes\".       für Angelegenheiten der Angestelltenversicherung\n(2) Dies gilt für sonstige im Grundbuch eingetra-     zuständig ist, tritt unbeschadet der Vorschrift des\ngene Rechte entsprechend.                                Absatzes 1 an ihre Stelle die Bundesversicherungs-\nanstalt.\n§ 25                                                        § 30\nGerichtsqebühren und andere Abgaben, die aus             (1) Die nach § 10 des Selbstverwaltungsgesetzes\nAnlaß und in Durchführung der Vorschriften der           gewählte Vertreterversammlung für die Renten-\n§§ 19 bis 24 entstehe11, werden nicht erhoben. Bare      versicherung der Angestellten gilt als Vertreterver-\nAuslagen bleiben außer Ansatz.                           sammlung der Bundesversicherungsanstalt.","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                          861\n(2) Für die erste Wahlperiode wird die nach § 10      (3) Bei einem. nach Inkrafttreten des Bundes-\ndes Selbstverwaltungsgesetzes für die Rentenver-       beamtengesetzes in den einstweiligen Ruhestand\nsicherung der Angestellten gewählte Vertreter-         versetzten Beamten der Bundesversicherungsanstalt\nversammlung um je drei im Lande Berlin wohnhafte       darf das Ruhegehalt für die Dauer von fünf Jahren\nVertreter der versicherten Angestellten und ihrer      nicht hinter fünfzig vom Hundert der ruhegehalt-\nArbeitgeber erweitert; insoweit findet § 3 Abs. 2      fähigen Dienstbezüge, berechnet aus der Endstufe\nerster Halbsatz keine Anwendung. Für die Erweite-      seiner Besoldungsgruppe, zurückbleiben.\nrung gelten § 4 Abs. 5 und 6 des Selbstverwaltungs-       (4) Für die Berechnung der Hinterbliebcnen-\ngesetzes sowie §§ 24 bis 26 der Wahlordnung für die    bezüge findet Absatz 3 keine Anwendung.\nOrgane der Selbstverwaltung auf dem Gebiet der\nSozialversicherung vom 14. August 1952 (Bundes-\nanzeiger Nr. 168 vom 30. August 1952 - Beilage-)                                § 32\nentsprechend mit der Maßgabe, daß die Wahl durch         Soweit in anderen Gesetzen auf Vorschriften oder\ndie Vertreterversammlung (Absatz 1) erfolgt. Für       Bezeichnungen verwiesen wird, die durch dieses\ndie nach Satz 1 hinzuzuwählenden Vertreter gelten      Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an\ndie Vorschriften des Selbstver~altungsgesetzes mit     deren Stelle die entsprechenden Vorschriften oder\nder Maßgabe, daß diese Vertreter die .V oraussetzun-   die Bezeichnungen dieses Gesetzes.\ngen für das aktive v\\Tahlrecht zum Deutschen Bundes-\ntag erfüllen müssen.                                                            § 33\n(3) Der Vorstand der Bundesversicherungsanstalt       (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwird erstmals von der nach Absatz 2 erweiterten Ver-   des Gesetzes i;.ber die Stellung des Landes Berlin\ntreterversammlung gewählt.                             im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\n§ 31                          gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nauch im Lande Berlin.\n(1) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des\nBundesbeamtengesetzes vorhandenen Wartestands-           (2) § 28 gilt für das Land Berlin erst dann, wenn\nbeamten (§ 16 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3) finden von     das Land Berlin im Einvernehmen mit der Bundes-\ndiesem Zeitpunkt an die Vorschriften des § 178 Nr. 3   regierung eine entsprechende gesetzliche Regelung\ndes Bundesbeamtengesetzes Anwendung.                   getroffen hat.\n(2) Soweit auf Grund des § 16 Abs. 1 Satz 2 und                               § 34\nAbs. 3 Beamte in den Wartestand versetzt werden          Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft;\nkönnen, tritt mit dem Inkrafttreten des Bundes-        mit demselben Zeitpunkt treten die §§ 93 bis 130 des\nbeamtengesetzes an die Stelle der Versetzung in        Angestelltenversicherungsgesetzes in der Fassung\nden Wartestand die Versetzung in den einstweiligen     vom 28. Mai 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 563) außer\nRuhestand.                                             Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}