{"id":"bgbl1-1953-47-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":47,"date":"1953-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/47#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-47-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_47.pdf#page=6","order":6,"title":"Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im Land Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz)","law_date":"1953-08-07T00:00:00Z","page":848,"pdf_page":6,"num_pages":9,"content":["848                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über Fremdrenten\nder Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im land Berlin,\nüber Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte\nim Ausland sowie über freiwillige Sozialversicherung\n(Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz).\nVom 7. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 b) frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             des Artikels 116 Abs. 2 des Grundgesetzes,\nc) heimatlose Ausländer im Sinne des Geset-\nAbschnitt I                                   zes über die Rechtsstellung heimatloser Aus-\nländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951\nLeistungen aus Versicherungsverhältnissen\n(Bundesgesetzbl. I S. 269),\nbei nicht mehr bestehenden, stillgelegten oder außer-\nhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin be-                d) Ehegatten der unter Buchstaben a bis c ge-\nfindlichen Trägern der gesetzlichen Unfall- und Ren-               nannten Personen.\ntenversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet                  Voraussetzung ist jedoch, daß die unter Buch-\nund im Land Berlin (Fremdrenten)                     staben a bis c genannten Versicherten oder\nihre Hinterbliebenen\n§ 1                                  aa) im Zusammenhang mit den Ereignissen\n(l) Bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung                    des zweiten Weltkrieges ihren Wohnsitz\nund unbeschadet zwischenstaatlicher Abkommen                         infolge Vertreibung, insbesondere Flucht,\nhaben Personen der im Absatz 2 bezeichneten Art                      Ausweisung, Umsiedlung oder Aussied-\nnach den Vorschriften der §§ 2 bis 6 auf Antrag An-                  lung verloren haben oder verlieren oder\nspruch auf Leistungen gegen den nach § 7 zuständi-                   durch deutsche Dienststellen zur Arbeit\ngen Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im                      vermittelt oder herangezogen wurden\nLand Berlin. Voraussetzung ist, daß diese Personen                   oder\n1. sich ständig in den genannten Gebieten auf-           bb) in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\nhalten und                                                8. Mai 1945 wegen ihnen drohender oder\n2. von dem Versicherungsträger, bei dem das\ngegen sie verübter nationalsozialistischer\nVersicherungsverhältnis bestanden      hat,               Gewaltmaßnahmen auf Grund der poli-\nkeine Leistungen erhalten.                                tischen Uberzeugung, der Rasse, des Glau-\nbens oder der Weltanschauung ihren\n(2) Der Leistungsanspruch nach Absatz 1 steht fol-                Wohnsitz außerhalb des Deutschen Rei-\ngenden Personen zu:                                                  ches genommen haben\n1. Personen, die in einer gesetzlichen Unfallver-                 oder\nsicherung oder in einer gesetzlichen Renten-             cc) unabhängi,,s- von den Kriegsauswirkungen\nversicherung bei einem nicht mehr bestehenden,                ihren Wohnsitz im Bereich der Bundes-\neinem stillgelegten oder einem außerhalb des                  republik Deutschland oder des Landes\nBundesgebiets und des Landes Berlin befind-                   Berlin begründet haben, jedoch infolge\nlichen deutschen Versicherungsträger (Absatz 7)               der Kriegsauswirkungen den früher für\nversichert waren, sowie den Hinterbliebenen\nsie zuständigen Versicherungsträger eines\nsolcher Versicherten. Ein Versicherungsverhält-\nauswärtigen Staates, in dem die Bundes-\nnis bei einem deutschen Versicherungsträger                   republik Deutschland eine amtliche Ver-\ngilt auch dann als gegeben, wenn die aus dem\ntretung nicht hat, nicht mehr in Anspruch\nVersicherungsverhältnis entstandenen Ver-\nnehmen können.\npflichtungen (Leistungen und Anwartschaften)\neines nicht deutschen Versicherungsträgers           (3) Soweit es für die Entscheidung auf die Fest-\nnach Reichsrecht auf den deutschen Versiche-      stellung eines Verfolgungstatbestandes affkommt,\nrungsträger übergegangen sind;                    sind die Versicherungsträger an die Entscheidungen\nder nach den Wiedergutmachungsgesetzen zustän-\n2. Personen der nachstehend unter den Buchsta-\ndigen Behörden gebunden.\nben a bis d bezeichneten Art, die in einer ge-\nsetzlichen Unfallversicherung oder in einer ge-      (4) Die Leistungen nach Absatz 1 ruhen, unbe-\nsetzlichen Rentenversicherung bei einem nicht     schadet der Vorschriften des Abschnitts II, solange\ndeutschen Versicherungsträger versichert wa-      sich der Berechtigte freiwillig nicht nur vorüber-\nren, sowie Hinterbliebenen solcher Versicher-     gehend außerhalb des Bundesgebiets und des\nten:                                              Landes Berlin aufhält. Dies gilt jedoch nicht, wenn\na) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1      der Aufenthalt nicht länger als sechs Monate dauert\ndes Grundgesetzes für die Bundesrepublik      oder sich aus dringenden Gründen mit vorheriger,\nDeutschland oder im Sinne einer anderwei-     in besonderen Härtefällen auch mit nachträglicher\ntigen allgemeinen gesetzlichen Regelung,      Zustimmung des Versicherungsträgers auf eine","Nr. 47--Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                           849\nlängere Dauer erstreckt; in diesen Fällen werden                                 § 3\nGeldleistungen nach der Rückkehr in das Bundes-           (1) Die Vorschriften über die Einführung des\ngebiet oder das Land Berlin gezahlt.                  deutschen Sozialversicherungsrechts in Gebieten, die\n(5) Der Leistungsanspruch nach Absatz 1 erlischt,  nach dem 31. Dezember 1937 vorübergehend dem\nwenn für denselben Versicherungsfall von einem        Deutschen Reich eingegliedert gewesen sind oder\nTräger der Sozialversicherung Oller einer anderen     unter deutscher Verwaltung gestanden haben, gelten\nStelle außerhalb des Bundesgebiets und des Landes     insoweit, als sie sich auf die Voraussetzungen und\nBerlin eine Leistung gewährt wird oder auf Antrag     das Ausmaß von Leistungsansprüchen und Renten-\ngewährt würde. Der BerPchligte ist verpflichtet,       anwartschaften beziehen.\ndem VersicherungstrJger unverzüglich die Gewäh-           (2) Die Verordnung vom 27. Juni 1940 (Reichs-\nrung d2r Leistung von einer solchen Stelle anzu-       gesetzbl. I S. 957) und die dazu ergangenen Ergän-\nzeigen. Wird die Leistung von dieser Stelle für eine  zungs- und Durchfül:uurigsbestimmungen sind auch\nzurückliegende Zeit gewährt, so hat der Berechtigte    auf die Ansprüche und Anwartschaften anzuwenden,\ndie von einem Versicherungsträger im Bundesgebiet      die nach Artikel 5 Abs. 2, Artikel 7 Abs. 2 und 3 und\noder im Land Berlin nach Absatz 1 gewährten Lei-       Artikel 9 des Abkommens vom 14. März 1940\nstungen bis zur Höhe der von der Stelle außerhalb      (Reichsgesetzbl. II S. 107) von den Versicherungs-\ndes Bundesgebiets und des Landes Berlin für die-      trägern im ehemaligen Protektorat Böhmen und\nselbe Zeit nachgezahlten Leistungen an den Ver-       Mähren zu übernehmen oder bei ihnen verblieben\nsicherungsträger zurückzuerstatten. Der Versiche-      waren.\nrungsträger verrechnet die zurückgezahlten Leistun-\n(3) Im § 47 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Juni\ngen, soweit sie aus Bundesmitteln getragen worden\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 957) erhalten die Sätze 2\nsind, mit dem Bund. Hat der Berechtigte die Anzeige\nbis 4 folgende Fassung:\nnicht unverzüglich erstattet, so hat er dem Versiche-\nrungsträger alle Leistungen zurückzuzahlen, welche        „Die Höhe der Zusatzleistungen bestimmt die\ndieser nach diesem Gesetz bis zur Einstellung der        Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zu-\nZahlung auf Grund der Anzeige zu Unrecht gewährt         stimmung des Bundesrates. Dabei sollen die Be-\nhat Rechtskräftige Feststellungsbescheide stehen         stimmungen des Reichsversicherungsamtes vom\ndem Rückerstattungsanspruch nicht entgegen.              5. Februar 1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 66) und\nvom 24. August 1943 (Reichsarbeitsblatt II S. 408)\n(6) Als Unfallversicherung gelten Versicherungen      z'ugrundegelegt werden, jedoch mit der Maßgabe,\ngegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Als          daß für die im Absatz 2 bezeichneten Ansprüche\nRentenversicherung gellen Rentenversicherungen für       und Anwartschaften an die Stelle des 30. Septem-\nden Fall der Invalidität oder der Berufsunfähigkeit,     ber 1938 der 30. April 1945 tritt. Soweit und so-\ndes Alters und des Todes. Soweit es sich um Renten-      lange die bezeichneten Bestimmungen des Reichs-\nversicherungen bei deutschen Versicherungsträgern        versicherungsamtes wegen fehlender Unterlagen\n(Absatz 7) handelt, sind darunter die Rentenversiche-    nicht anwendbar sind, kann die Bundesregierung\nrung der Arbeiter (Invalidenversicherung), die Ren-      die Höhe der Zusatzleistungen durch pauschale\ntenversicherung der Angestellten (Angestelltenver-        Zuschläge zu den gesetzlichen Leistungen nach\nsicherung) und die knappschaftliche Rentenver-            § 43 festsetzen.\"\nsicherung sowie die nach dem 8. Mai 1945 außerhalb\n(4) Die Verordnung vom 22. Dezember 1941\ndes Bundesgebiets und des Landes Berlin an deren\n(Reichsgesetzbl. I S. 777) und die dazu erlassenen\nStelle getretenen und von , eutschen Versicherungs-\nErgänzungs- und Durchführungsbestimmungen sind\nträgern (Absatz 7) durchgeführten Rentenversiche-\nauch •auf Leistungsansprüche und Anwartschaften\nrungen zu verstehen.\naus Versicherungsverhältnissen in der polnischen\n(7) Als deutsche Versicherungsträger gelten alle    Sozialversichen_ng anzuwenden, die nach dieser\nVersicherungsträger, die ihren Sitz innerhalb des      Verordnung nicht oder nicht voll auf die deutsche\nGebiets des Deutschen Reichs nach dem Stande vom       Sozialversicherung übergegangen sind.\n31. Dezember 1937 haben oder hatten oder außerhalb\n(5) Die nach den Verordnungen vom 10. Dezember\ndieses Gebiets die Sozialversicherung n~c!1 reichs-\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 697) und vom 12. Oktober\nrechllichen Vorschriften durchgeführt haben, jedoch\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 565) aus Mitteln des Reiches\nmit Ausnahme der in den unter polnischer oder\naufzubringenden Zusatzrenten zu übernommenen\nsowjetischer Verwaltung stehenden deutschen Ost-\nRenten werden insoweit gewährt, als sie bereits vor\ngebieten nach Beginn dieser Verwaltung c~rrichteten\ndem 8. Mai 1945 zu zahlen waren.\nVersicherungsträger,\n(6) Die Verordnung vom 19. Juni 1943 (Reichs-\n'     gesetzbl. I S. 375) wird wie folgt geändert:\n§ 2\nFür die Leistungen nach §      sowie für das Ver-      1. Es treten\nfahren vor den Versicherungsbehörden sind grund-               a) in den §§ 2 und 3 an die Stelle der Reichs-\nsätzlich die im Bundesgebiet geltenden Vorschriften               ausführungsbehörde für Unfallversicherung\nder Sozialversicherung unter Berücksichtigung der                 die Bundesausführungsbehörde für Unfall-\nin den §§ 3 bis 7 vorgesehenen Besonderheiten maß-                versicherung,\ngebend; im Land Berlin sind bis auf weiteres die               b) in den §§ 6, 7 und 12 an die Stelle der\nvom Bundesrecht abweichenden Vorschriften über                    Landesversicherungsanstalt Berlin die für\ndas Verfahren vor dem Sozialversicherungsamt                      den Wohnort des Berechtigten zuständige\nweiter anzuwenden.                                                Versicherungsanstalt.","850                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. In § 3 Nr. 1 wird der Betrag von 1600 Reichs-      Zeiten werden stets in der knappschaftlichen Renten•\nmark durch den Betrag von 2100 Deutsche          versicherung angerechnet. Ist hiernach eine Anrech•\nMark ersetzt.                                    nung der Versicherungszeiten mangels ausreichen-\nden Beweises oder Glaubhaftmachung weder in der\n3. In § 4 Abs. 1 werden hinter dem Wort „Um-\nsiedlung\" die Worte „ bis zum 31. Dezember       Rentenversicherung der Angestellten (Angestellten•\nversicherung) noch in der knappschaftlichen Renten•\n1946\" eingefügt und das Wort „ausüben\" durch\nversicherung möglich, findet die Anrechnung in der\ndie Worte „ ausgeübt haben\" ersetzt.\nRentenv~rsicherung der Arbeiter (Invalidenversiche-\n4. An die Stelle der im § 4 Abs. 3 Nr. 2 bezeich-     rung) statt.\nneten Steigerungsbelräge treten die von der\n(3) Die Anwartschaft aus den nach den Absätzen f\nBundesregierung nach § 6 Nr. 3 dieses Gesetzes\nund 2 anzurechnenden Versicherungszeiten gilt bis\nfestzustellenden Steigerungsbeträge.\nzum Ende des Kalenderjahrs, das auf das Kalender•\n5. Die §§ 10 und 11 fallen weg.                       jahr folgt, in dem der Berechtigte seinen ständigen\nAufenthalt im Bundesgebiet oder im Land Berlin\n§ 4                           genommen hat oder nimmt, mindestens jedoch bis\n(1) In den Rentenversicherungen werden die bei        zum 31. Dezember 1948 als erhalten, sofern bis zum\neinem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung         30. November 1948 für die Zeit nach dem 31. Dezem•\nim Sinne des § 1 Abs. 2 zurückgelegten oder von ihm     ber 1923 mindestens ein Beitrag entrichtet worden\nzu berücksichtigenden Versicherungszeiten (Bei-         ist und der Versicherungsfall nicht vor dem 1. Ja-\ntrags- und Ersatzz.eiten) für Wartezeit und Anwart-      nuar 1949 eingetreten ist. Für die Halbdeckung wird,\nschaft, für die Rentenberechnung und das Recht auf       sofern dies für den Versicherten günstiger ist, die\nfreiwillige Versicherung wie die in den Renten-         Zeit vom 1. Juli 1944 bis zum 31. März 1952 nicht\nversicherungen im Bundesgebiet zurückgelegten            mitgezählt, jedoch werden die hierfür entrichteten\nVersicherungszeiten angerechnet. Dies gilt für Bei-      Beiträge angerechnet. ·\ntragszeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie nach              (4) Die Vorschriften in den Absätzen 1 und 2 gelten\nBundesrecht anrechenbar wären, für Ersatzzeiten          auch in den Fällen, in denen von einem Versiche-\njedoch nur insoweit, als sie nach Bundesrecht an-        rungsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 bereits eine\nrechenbar sind. c;ebühren, die zur Erhaltung der         Leistung rechtskräftig festgestellt worden ist. In\nAnwartschaft gezahlt worden sind, werden hierfür         diesen Fällen gilt die Anwartschaft als erhalten. Ist\nangerechnet. Die Bundesregierung kann du.rch             die Leistung nach Reichsrecht festgestellt worden,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates          so wird sie ohne Rücksicht auf die Vorschriften der\nin den Fällen, in denen die Versicherungspflicht über    Absätze 1 bis 3 gewährt. Die Leistungen nach dem\ndas Bundesrecht hinausging oder hinausgeht, oder         ersten und dritten Satz gelten als Leistungen im\nin denen die Beitragsberechnung, insbesondere in         Sinne dieses Gesetzes.\nder freiwilligen Versicherung, abweichend vom Bun-\ndesrecht geregelt war oder ist, sowie für die Um-                                   § 5\nrechnung auswärtiger Wührungseinheiten und für\nHandelt es sich bei dem. Träger der Unfallver•\nsonstige besondere Fälle zur Vermeidung von\nsichenmg im Sinne des § 1 Abs. 2 um die frühere\nHärten Näheres über die Anrechnung der Versiche-\nEigenunfallversicherung der, NSDAP, so werden\nrungszeiten bestimmen; in derselben Weise können\nLeistungen nur für Arbeitsunfälle (Berufskrank•\nauch bestimmte Beitragsklassen für die Rentenbe-\nheiten) im Sinne des Dritten Buchs der Reichs-\nrechnungen auf Grund der anzurechnenden Ver-\nversicherungsordnung gewährt, jedoch unter Aus•\nsicherungszeiten festgelegt werden.\nschluß solcher Unfälle, die sich bei einer Hilfeleistung\n(2) Die AnrechnLmg der Versicherungszeiten nach     für Angehörige der fr.üheren NSDAP (§ 537 Nr. 5\nAbsatz 1. erfolgt im Falle einer Pflichtversicherung     Buchstabe b der Reichsversicherungsordnung) oder\nin dem Z·weig der Rentenversicherung, der nach der       bei Funktionären der früheren NSDAP und sonstir:rer\nArt der jeweils ausge(ilrtcn versichernngspflichtig,..,n nach der Satzung der Eig-enunfallversicherung ihr\nBeschäftigung zuständig gewesen wäre, wenn die           unterstellter Orga.nisaticnen im Zusammenhang mit\nVersicherun9szeiten im Bundesgebiet zurückgelegt         politischen Veranstaltungen oder sonstigen politi-\nworden würnn. Beruhen die anzurechnenden Ver~            schen Tätigkeiten ereignet haben. Die Bestimmungen\nsicherunuszeitcn auf einer versicherungspflichtigen      der Satzung der früheren Eigenunfallversicherung\nBeschäftigunu, die nach Bundesrecht nicht der Ver-       der NSDAP finden keine Anwendung.\nsicherungspflicht untcr]e9cm haben würde, so wer-\nden sie in der Rentenversicherung der Angestellten                                  § 6\n(AngestelHenverskherung) angerechnet. Dies gilt\nSolanne Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht\nauch für Zeiten, die in einer der Angestelltenver-\nfestgestellt werden können, weil ausreichende Nach-\nsicherung entsprechenden Sonderversicherung auf\nGrund einm Pfücht- oder frei willigen Versicherung       weise über Versicherungszeiten, Entgelte oder ent•\nrichtete Beiträge fehlen oder die Beiträge in einer\noder zur freiwilligen Fortselzung (Weiterversiche-\nrung) eines nach Satz 1 in der Angestelltenversiche-     Währung entrichtet wurden, die nicht mehr besteht\nrung zu berücksichtigenden Pflichtversicherungsver-      oder für die ein Umrechnungsverfahren nicht be-\nhältnisses zurückgelegt worden sind. Im Bergbau oder     stimmt ist, gilt folgendes:\n:rn einer der knappschaJtlichcn Rentenversicherung          1. In der Unfallversicherung werden die Leistun-\nentsprechenden Berufsversicherung auf Grund einer               gen unter entsprechender Anwendtmg der §§ 2\nPflicht- oder freiwilligen Versicherung zurückgelegte           und 3 der Verordnung vorn 19. Juni 1943 in der","Nr. 47- Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                             851\nnach § 3 Abs. 6 geänderten Fassung festgestellt;        Berufsgenossenschaft angehört hat und auf\nfür die Feststellung genügt, daß die hierfür            Grund der Verordnung vom 20. August 1942\nerforderlichen Voraussetzungen glaubhaft ge-            (Reichsgesetzbl. I S. 532) auf die frühere Eigen-\nmacht werden.                                           unfallversicherung der NSDAP übergeführt\n2. Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn glaubhaft            worden ist; dies gilt auch, wenn der Betrieb\ngemacht wird, daß die Versicherung bei einem            nach dem 31. Dezember 1941 errichtet worden\nTräger der gesetzlichen Rentenversicherung im           ist und nach seiner Art zur Zuständigkeit einer\nSinne des § 1 Abs. 2                                    Berufsgenossenschaft gehört hätte; im übrigen\nist die Bundesausführungsbehörde für Unfall-\na) bei Renten wegen Invalidität (Berufsun-              versicherung zuständig; sie ist auch zuständig\nfähigkeit) und bei Hinterbliebenenrenten             für Versicherungsfälle aus Beschäftigungsver-\nmindestens zweihundertsechzig Wochen                hältnissen bei der nationalsozialistischen\noder sechzig Monate,                                Volkswohlfahrt oder beim Winterhilfswerk.\nb) bei Renten wegen Vollendung des fünf-                Sofern die Leistungen bisher von einem ande-\nundsechzigsten Lebensjahres mindestens              ren als von dem hiernach zuständigen Ver-\nsiebenhundertachtzig Wochen oder ein-               sicherungsträger gewährt worden sind, werden\nhundertachtzig Monate                               sie von dem nunmehr zuständigen Versiche-\nbestanden hat und die Anwartschaft aufrecht-            rungsträger spätestens zum 1. Januar 1954\nerhalten ist.                                           übernommen.\n3. Die SteigerungsbeträrJe für die nach § 4 anzu-        2. In den Rentenversicherungen der Arbeiter und\nrechnenden Versicherungszeiten, bei denen               der Angestellten ist der für den Wohnort des\nder zu berücksichtigende Entgelt oder die Höhe          Berechtigten maßgebende Versicherungsträger\ndes Beitrages nicht feststeht, und für die nicht        zuständig, jedoch sind für Arbeiter staatlicher\nnachweisbaren, aber durch Arbeitsbescheini-             Eisenbahnen und solcher Verwaltungen, die\ngungen oder sonstige als zuverlässig zu                 am 8. Mai 1945 zum Geschäftsbereich der\nerachtende Unterlagen glaubhaft gemachten               früheren Reichsbahn-Versicherungsanstalt ge-\nVersicherungszeiten dieser Art werden durch             hörten, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit                und für Angehörige der seemännischen Berufe\nZustimmung des Bundesrates festgestellt.                einschließlich der Küstenschiffer und Küsten-\n(2) Steigerungsbeträge aus Beiträgen, die nach § 4          fischer die Seekasse, in der knappschaftlichen\nanzurechnen sind und die in einer Währung entrichtet           Rentenversicherung die Ruhrknappschaft zu-\nwurden, die nicht mehr besteht oder für die ein Um-            ständig.\nrechnungsverhältnis nicht bestimmt ist, werden durch       (2) Bei Renten an Hinterbliebene des Versicherten\nRechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustim-        ist für die Anwendung des Absatzes 1 der Wohnort\nmung des Bundesrates festgestellt.                      der Witwe oder des Witwers maßgebend. Falls eine\n(3) Absatz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für Ent-     Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist, ist der\ngelte in einer \\\\Tährung, die nicht mehr besteht oder   Wohnort der ältesten Waise maßgebend. Dies gilt\nfür die ein Umrechnungsverhältnis nicht bestimmt ist.   auch, wenn Renten für alle oder einzelne Hinter-\nbliebene eines Versicherten bereits festgestellt wor-\n§ 7                          den sind. Ist allein eine geschiedene Ehefrau (§ 1256\nAbs. 4 der Reichsversicherungsordnung) vorhanden, ,\n(1) Für die Feststellung und die Gewährung der       so ist deren Wohnort maßgebend. Sind allein Ver-\nLeistungen sind folgende Versicherungsträger zu-        wandte der aufsteigenden Linie (§ 593 der Rei':hs-\nständig:                                                v'ersicherungsordnung) vorhanden, so ist deren\n1. In der Unfallversicherung ist der Versiche-       Wohnort maßgebend.\nrungsträger zuständig, der leistungspflichtig\nwäre, wenn sich der Unfall bei einer gleich-\nartigen Beschäftigung am Wohnort des Berech-                          Abschnitt II\ntigten zum Zeitpunkt der Antragstellung ereig-            Leistungen an Berechtigte im Ausland\nnet hätte. Für Unfälle, die hiernach in den Be-                      (Auslandsrenten)\nreich einer· landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nsenschaft, der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,                               § 8\neines Trägers der gemeindlichen Unfallver-          (1) Unbeschadet anderweitiger Regelungen durch\nsicherung, der Feuerwehr-Unfallversicherung,     zwischenstaatliche       Sozialversicherungsabkommen\nder Bundesbahn-Unfallversicherungsbehörde,       oder internationale Ubereinkommen auf dem Gebiet\ndes Amtes für Unfallversicherung der Deut-       der Sozialversicherung, soweit sie für die Bundes-\nschen Bundespost oder einer Landesausfüh-        republik Deutschland verbindlich sind, haben Per-\nrungsbehörde für Unfallversicherung fallen       sonen, die sich im Gebiet eines auswärtigen Staates\nwürden, ist jedoch die Bundesausführungs-        aufhalten und in der gef:etzlichen Unfallversicherung\nbehörde für Unfallversicherung zuständig.        oder in den gesetzlichen Rentenversicherungen nach\nIn den Fällen des § 5 ist die Berufs-            Reichsrecht, Bundesrecht oder dem Recht des Landes\ngenossenschaft leistungspflichtig, die nach der  Berlin versichert waren, sowie die sich dort auf-\nArt des Unternehmens, in dem sich der            haltenden Hinterbliebenen solcher Versicherten\nUnfall ereignet hat, zuständig ist, wenn das     unter entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 6 und\nUnternehmen vor dem 1. Januar 1942 einer         bei-- Erfüllung der nachstehenden Voraussetzungen","852                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnspruch auf Leistungen gegen den zuständigen                 der Unfall ereignet hat; die Vorschriften des § 7\nVersicherungsträger im Bundesgebiet oder im Land             Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. In den\nBerlin:                                                     Rentenversicherungen richtet sich die Zuständigkeit\ndes Versicherungsträgers nach den hierfür im Bun-\n1. In der Unfallversicherung aus Arbeitsunfällen\ndesgebiet und im Land Berlin maßgebenden Vor-\nund Berufskrankheiten, die im Bundesgebiet\nschriften; ist hiernach in der Invalidenversicherung\noder im 'Land Berlin oder auf Seeschiffen ein-\nkein Versicherungsträger im Bundesgebiet oder im\ngetreten sind, deren Heimathafen sich in diesen\nLand Berlin zuständig, so ist die Zuständigkeit der\nGebieten befand und die unter deutscher Flagge        Landesversicherungsanstalt Rheinpr.ovinz gegeben.\nfuhren. Als Arbeitsunfall (Berufskrankheit-) in\nDie Leistungen werden auf Antrag gewährt.\ndiesem Sinne gilt auch ein solcher, der sich im\nZusammenhang mit einer Beschäftigung im                 (3) Ist der Berechtigte, der nach Absatz 1 Leistun•\nBundesgebiet oder im Land Berlin außerhalb           gen zu erhalten hat, ein Ausländer, so gilt bei An-\ndieser Gebiete ereignet hat; der § 5 ist sinn-       wendung des § 615 Abs. 1 Nr. 3 und des § 1282 Nr. 1\ngemäß anzuwenden;                                    der Reichsversicherungsordnung folgendes:\n2. in den Rentenversicherungen                            Ist der Berechtigte in der Zeit zwischen dem 30. Ja-\nnuar 1933 und dem 8. Mai 1945 nachweislich wegen\na) aus Versicherungszeiten, die im Bundes-\nseiner politischen Haltung, seines Glaubens, seiner\ngebiet oder im Land Berlin zurückgelegt\nWeltanschauung oder seiner Rasse in das Ausland\nworden sind; die Versicherungszeiten sind\ngeflüchtet oder konnte er aus den gleichen Gründen\nim Bundesgebiet und im Land Berlin zu-\nwährend der genann_ten Zeit nicht aus dem Ausland\nrückgelegt, wenn der Versicherte seine Bei-\nin das Deutsche Reich zurückkehren, so gilt seinAus-\nträge an einen Versicherungsträger im\nlandsaufenthalt nicht als freiwillig. Ob diese Voraus-\nBundesgebiet oder im Land Berlin ent-\nsetzungen gegeben sind, entscheidet der Versiche-\nrichtet hat;\nrungsträger gegebenenfalls nach Anhören der amt-\nb) aus Versicherungszeiten in den reichsge-          lichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland\nsetzlichen Rentenversicherungen, die außer-       in dem Staat, in dessen Gebiet sich der Berechtigte\nhalb des Bundesgebiets und des Landes             aufhält.\nBerlin zurückgelegt worden sind, oder aus\nVersicherungszeiten, die aus einer auslän-           (4) Den Ausländern im Sinne des§ 615 Abs. 1 Nr. 3\ndischen Versicherung auf die reichsgesetz-        und des § 1282 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung\nliche Rentenversicherung übergegangen             stehen Staatenlose gleich. Staatenlose, die frühere\nsind, soweit solche Zeiten nach § 4 bei Be-       deutsche Staatsangehörige (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buch-\nstabe b) sind, stehen jedoch den Inländern im Sinne\nre1.,:itigten, die sich im Bundesgebiet oder im\ndes § 615 Abs. 1 Nr. 2 und § 1281 der Reichsversiche-\nLand Berlin aufhalten, zu berücksichtigen\nsind. Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß       rungsordnung g!eich.\naa) der Versicherte während der Zugehörig-                                   § 9\nkeit zu den deutschen Rentenversiche-\nrungen zuletzt im Bundesgebiet oder            (1) Unbeschadet anderweitiger Regelungen durch\nim Land Berlin pflichtversichert oder       zwischenstaatliche     Sozialversicherungsabkommen\nin diesen Gebieten überwiegend pflicht-     oder internationale Ubereinkommen auf dem Gebiet\noder freiwillig versichert war - . Ab-      der Sozialversicherung, soweit sie für die Bundes-\nsatz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt ent-       republik Deutschland verbindlich sind, können\nsprechend -                                        a) Deutsche (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)\noder                                                   und\nbb) die Versicherungszeiten in einer Lei-                b) frühere deutsche Staatsangehörige (§ 1\nstung berücksichtigt sind oder werden,                Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b),\ndie von einem Versicherungsträger mit       die sich im Gebiet eines auswärtigen Staates auf-\ndem Sitz im Bundesgebiet oder von           halten, in dem die Bundesrepublik Deutschland eine\ndem für das Land Berlin zuständigen         amtliche Vertretung hat, und in der gesetzlichen\nTräger der Rentenversicherung rechts-        Unfallversicherung oder in den gesetzlichen Renten-\nkräftig festgestellt worden ist oder        versicherungen nach Reichsrecht, Bundesrecht oder\nwird.                                        dem Recht des Landes Berlin versichert waren, sowie\n3. Ausgenommen von den Vorschriften der Num-              die sich dort aufhaltenden Hinterbliebenen solcher\nmer 2 sind Versicherungszeiten, für die ein Ver-      Versicherten zur vorläµfigen Regelung ihrer aus den\nsicherungsträger außerhalb des Bundesgebiets          genannten Versicherungsverhältnissen stammenden\nund des Landes Berlin Leistungen gewährt.             Ansprüche von einem Versicherungsträger im Bun-\nZurückgelegte Versicherungszeiten sind Bei-           desgebiet oder im Land Berlin auch dann Leistungen\ntrags- und Ersatzzeiten, aus denen nach dem           erhalten, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1\nbei Eintritt des Versicherungsfalles geltenden        nicht erfüllt sind, falls der verpflichtete Versiche-\nRecht die Anwartschaft aufrechterhalten ist.          rungsträger nicht mehr besteht, stillgelegt ist oder\nsich außerhalb des Bundesgebiets und des Landes\n(2) Für die Feststellung und die Gewährung der            Berlin befindet und wegen Auslandsaufenthalts keine\nLeistungen ist in der Unfallversicherung der Ver-            Leistungen gewährt. Diese Leistungen gelten nicht\nsicherungsträger zuständig, in dessen Bereich sich           als Leistungen der deutschen Sozialversicherung.","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                           853\n(2) Die Bundesregierung kann mit Zustimmung          versicherung versichert, der jetzt noch im Bundes-\ndes Bundesrates Richtlinien über die Feststellung der   gebiet oder im Land Berlin besteht, so können sie\nVoraussetzungen für die Gewährung der Leistungen        sich .auch bei ihm weiterversichern. Sind sie in einem\nzu Absatz 1 erlassen.                                   Betrieb beschäftigt, für den eine Land-, Betriebs-\n(3) Die Leistungen nach Absatz 1 werden auf An-      oder Innungskrankenkasse zuständig ist, so können\ntrag in Höhe der Rente festgestellt und gewährt,        sie sich auch bei dieser Kasse weiterversichern.\ndie dem Antragsteller nach den im Bundesgebiet             (4) Die Vorschriften der§§ 313 bis 313 b der Reichs-\ngeltenden Vorschriften unter Berücksichtigung der       versicherungsordirnng, mit Ausnahme des § 313\n§§ 2 bis 6 zustehen würde. § 8 Abs. 3 gilt ent-         Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung über die Vor-\nsprechend.                                              versicherungszeiten und des § 313 Abs. 2 Satz 2 und\n(4) Für die Zuständigkeit zur Feststellung und Ge-   4 de:: Reichsversicherungsordnung, finden, soweit sie\nwährung der Leistungen nach Absatz 1 gelten die         diesem Gesetz nicht entgegenstehen, entsprechende\nVorschriften des§ 8 Abs. 2 entsprechend mit der Maß-    Anwendung.\ngabe, daß in der Unfallversicherung der Versiche-                                   § 11\nrungsträger zuständig ist, der nach der Art des Be-        § 313 der Reichsversicherungsordnung wird wie\ntriebes, in dem sich der Unfall ereignet hat, zustän-   folgt geändert:\ndig ist, falls der ursprünglich verpflichtete Versiche-\n1. Im Absatz 1 werden die Worte „solange es\nrungsträger nicht mehr besteht; die Vorschriften des\nsich regelmäßig im Inland aufhält und nicht\n§ 1 Abs. l Nr. 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend. Sind\nnach § 312 ausscheidet\" durch die Worte „es sei\ndemnach mehrere Versicherungsträger zuständig, so\ndenn, daß es nach § 312 ausscheidet\" ersetzt.\nwerden die Leistungen nach Absatz 1 von ihnen nach\nMaßgabe einer von der Bundesregierung mit Zu-              2. Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nstimmung des Bundesrates zu erlassenden Rechts-                „Dies gilt sinngemäß für\nverordnung gemeinsam getragen; die Zuständigkeit                 a) den geschiedenen Ehegatten eines Mit-\nfür die Feststellung und die· Gewährung der Leistun-\nglieds,\ngen nach Absatz 1 ist in diesen Fällen von den be-\nteiligten Versicherungsträgern miteinander zu ver-               b) den Ehegatten eines Mitglieds, das aus\neinbaren.                                                             der versicherungspflichtigen Beschäfti-\ngung ausgeschieden ist, um eine Beschäf-\nAbschnitt III                                    tigung im Ausland aufzunehmen, sofern\nFreiwillige Sozialversicherung                           das Mitglied nicht selbst seine Versiche-\n§ 10                                       rung frei willig fortsetzt.\"\n(1) Personen, die am 30. Juni 1944 außerhalb des        3. Es wird folgender Absatz 5 angefügt:\nBundesgebiets und des Landes Berlin gewohnt ha-                      „Der Anspruch auf Leistungen freiwillig\nben und nach diesem Zeitpunkt ihren ständigen Auf-                Weiterversicherter ruht, solange sie sich im\nenthalt (§ 1 Abs. 1) im Bundesgebiet oder im Land                 Ausland aufhalten; hiervon unberührt blei-\nBerlin genommen haben. oder nehmen und bis zum                    ben Ansprüche Berechtigter, die sich nach\nVerlassen ihres früheren Versicherungsbereichs bei                Eintritt des Versicherungsfalls mit Zustim-\neinem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung                 mung des Kassenvorstands freiwillig ins\nversichert waren, können ihre frühere Krankenver-                 Ausland begeben. Hat der Berechtigte im\nsicherung (Pflicht- oder freiwillige Versicherung) auf            Inland Angehörige, für die ihm Familienhilfe\nAntrag innerhalb von sechs Monaten nach dem in                    zusteht, so ist diese zu gewähren. Stirbt der\nAbsatz 2 bezeichneten Zeitpunkt fortsetzen. Dies gilt             Berechtigte im Ausland, so wird Sterbegeld\nauch für Personen der bezeichneten Art, die bis zum               nicht gewährt. Der Träger der Kranken-\nVerlassen ihres früheren Versicherungsbereichs we-                versicherung kann für die Dauer des Aufent-\ngen einer dort nicht ordnungsmäßig geregelten Kran-               halts freiwillig Weiterversicherter den Bei-\nkenversicherung nid1t versichert waren. Der § 310                 trag entsprechend ermäßigen.\"\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung gilt entspre-\n§ 12\nchend.\n(1) Wer in der gesetzlichen Rentenversicherung\n(2) Die Frist von sechs Monaten (Absatz 1) beginnt\ninnerhalb oder außerhalb des Bundesgebiets nach\na) bei Personen, die sich im Zeitpunkt der Ver- Reichsrecht oder Bundesredit oder nach dem in Berlin\nkündung dieses Gesetzes bereits ständig im   an die Stelle des Reichsrechts getretenen Recht ver-\nBundesgebiet oder im Land Berlin aufhal-     sichert war und sich im Ausland oder in sonstigen\nten, mit dem ersten Tag des Monats, der      Gebieten außerhalb des Bundesgebiets und des\nau~ den Zeitpunkt der Verkündung dieses      Landes Berlin aufhält, kann die Versicherung nach\nGesetzes folgt,                              Bundesrecht bei dem dafür zuständigen Versiche-\nb) bei Personen, die nach dem Zeitpunkt der     rungsträger im Bundesgebiet freiwillig fortsetzen\nVerkündung dieses Gesetzes ihren ständi-     oder erneuern (Weiterversicherung).\ngen Aufenthalt im Bundesgebiet oder im\n(2) Zur Selbstversicherung nach Bundesrecht sind\nLand Berlin nehmen, mit dem ersten Tag\nauch die Personen, die den deutschen Staatsangehö-\ndes Monats, der auf den Monat folgt, in dem\nrigen nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für\ndieser Auf enthalt genommen wird.\ndie Bundesrepublik Deutschland oder nach einer an-\n(3) Waren die im Absatz 1 bezeichneten Personen     derweitigen allgemeinen gesetzlichen Regelung\nzuletzt bei einem Träger der gesetzlichen Kranken-      gleichgestellt sind, im In- und Ausland berechtigt.","854                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953,Teil I.\n(3) Hat ein Versicherter im Ausland für die Zeit                         gangenen oder von ihnen noch festzu-\nvom 1. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Geset-                         stellenden Renten, mit Ausnahme der\nzes bei einem Träger der Rentenversicherung im Bun-                         von der Landesversicherungsanstalt\ndesgebiet oder im Land Berlin freiwillig Beiträge                          Berlin oder von der Reichsbahn-Versi-\nentrichtet und hat er bei Eintritt des Versicherungs-                      cherungsanstalt in Berlin festgestellten\nfalls keinen Leistungsanspruch, weil ihm Versiche-                          oder auf sie übergegangenen Renten,\nrungszeiten, die er bei einem Träger der Rentenver-                    bb) die von der Reichsversicherungsanstalt\nsicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 zurückgelegt hat,                         für Angestellte, der Reichsknappschaft,\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 2 nicht angerechnet werden kön-                         der    Reichsbahn-Versicherungsanstalt\nnen oder weil nach § 9 keine Leistung gewährt wer-                          in Berlin oder der Seekasse rechtskräf-\nden kann, so sind ihm auf Antrag die für den genann-                        tig festgestellten oder auf sie von einem\nten Zeitraum entrichteten Beiträge unter Berücksich-                        nicht deutschen Versicherungsträger\ntigung der Gesetzgebung über die Währungsum-                                übergegangenen Renten, sofern sie zu\nstellung zu erstatten.                                                      einem Zeitpunkt . festgestellt wurden,\nan dem sich der Berechtigte ständig\nA b s c h n i t t IV                                   außerhalb des Bundesgebiets und des\nAufbringung der Mittel                                     Landes Berlin aufgehalten hat,\n§ 13                                    b) die von nicht deutschen Versicherungsträ-\n(1) Die durch dieses Gesetz entstehenden Auf-                       gern rechtskräftig festgestellten und nach\nwendungen für L!.ie danach von Versicherungsträgern                    Reichsrecht nicht auf deutsche Versiche-\nim Bundesgebiet und im Land Berlin gewährten Lei-                      rungsträger übergegangenen oder die von\nstungen werden teils vom Bund (§ 14), teils aus den                    ihnen noch festzustellenden Renten,\nnoch verfügbaren Vermögen der stillgelegten, bis                    c) in dem nachstehend bezeichneten Ausmaß\nzum 8. Mai 1945 für das Gesamtgebiet des Deutschen                     die von Versicherungsträgern mit Sitz im\nReiches zuständig gewesenen Versicherungsträger                        Bundesgebiet oder im Land Berlin nach dem\n(§ 15) und teils von den Versicherungsträgern im                       30. Juni 1944 rechtskräftig festgestellten\nBundesgebiet und im Land Berlin (§ 16) getragen.                       oder auf sie von einem nicht deutschen Ver-\n(2) Die vom Bund zu tragenden Aufwendungen                          sicherungsträger übergegangenen oder von\nwerden den Versicherungsträgern nur insoweit er-                       ihnen noch festzustellenden Renten ein-\nstattet, als ihnen nicht auf Grund zwischenstaatlicher                 schließlich Abfindungen an Personen, die\noder anderer Vereinbarungen oder sonstiger Vor-                        am 1. Juli 1944 ihren ständigen Aufenthalt\nschriften die Aufwendungen von Trägern der Sozial-                     außerhalb des Bundesgebiets und des Lan-\nversicherung oder anderen Stellen außerhalb des                        des Berlin hatten, mit Ausnahme der Renten\nBundesgebiets erstattet werden.                                        der Landesversicherungsanstalt Branden-\nburg und der unter Buchstabe a Abschnitt bb\n(3) Die aus den im Absatz 1 bezeichneten Vermö-\ngenannten Renten:\ngen zu tragenden Aufwendungen sind von den ver-\npflichteten Versicherungsträgern im Bundesgebiet                       aa) die Steigerungsbeträge für Versiche-\nund im Land Berlin zu übernehmen, soweit die                                rungszeiten, die vor der letzten Verle-\nVermögen nach den vom Bundesminister für Arbeit                             gung des ständigen Aufenthalts des Be-\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der Fi-                              rechtigten in das Bundesgebiet oder\nnanzen und dem Senator für Arbeit in Berlin getrof-                         das Land Berlin zurückgelegt worden\nfenen Feststellungen nicht mehr ausreichen oder                             sind,\nnicht genügend flüssig gemacht werden können, um                       bb) die übrigen Rententeile, soweit sie nicht\ndie Aufwendungen zu decken.                                                 bereits nach anderen Vorschriften vom\nBund getragen werden, zu dem Teil,\n§ 14                                            der dem Verhältnis der Dauer der im\n(1) Vom Bund werden folgende Aufwendungen                                Abschnitt aa bezeichneten Versiche-\ngetragen:                                                                   rungszeiten zur Gesamtdauer der für\ndie Rentenberechnung zugrunde geleg-\n1. In den Rentenversicherungen die Aufwendun-\nten Versicherungszeiten entspricht,\ngen für Leistungen nach Abschnitt I im Rahmen\nder folgenden Vorschriften:                                  d) die an Träger der Krankenversicherung von\nden Trägern der Rentenversicherung zu zah-\na) Renten der nachstehend bezeichneten Art\nlenden Beiträge zur Krankenversicherung\neinschließlich Abfindungen an Personen, die\nder Rentner\nam 1. Juli 1944 ihren ständigen Aufenthalt\naußerhalb des Bundesgebiets und des Lan-                     aa) für die unter Buchstaben a und b be-\ndes Berlin hatten:                                                zeichneten Renten voll,\naa) die von deutschen Versicherungsträ-                      bb) für die unter Buchstabe c bezeichneten\ngern (§ 1 Abs. 7) mit Sitz außerhalb des                     Renten in dem gleichen Verhältnis wie\nBundesgebiets und des Landes Berlin                          die nicht zu den Steigerungs·beträgen\nund von der Landesversicherungsan-                           gehörenden Rententeile,\nstalt Brandenburg rechtskräftig festge-              e) ein vom Bundesminister für Arbeit im Ein-\ngestellten oder auf sie von einem nicht                 vernehmen mit dem Bundesminister der Fi-\ndeutschen Versicherungsträger überge-                   nanzen zu bestimmender Zuschuß für Heil-","Nr. 47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. August 1953                             855\nverfahren bei Personen der im § 1 Abs. 1                          Abschnitt V\nund 2 bezeichneten Art;                               Ubergangs- und Schlußvorschriften\n2. die Aufwendungen für die nach § 7 Abs. 1 Nr. 1                              § 17\nvon der Bundesausführungsbehörde für Unfall-       (1) Ergibt sich bei der Anwendung einer Vorschrift\nversicherung zu gewährenden Leistungen;         dieses Gesetzes, daß der Versicherungsfall vor dem\n3. die Aufwendungen nach § 17 Abs. 4;               Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eingetreten ist, und\n4. die Aufwendungen in der Rentenversicherung       ist nicht bereits eine Leistung für die Zeit vor diesem\nder Arbeiter für Leistungen nach Abschnitt II,  Zeitpunkt festgestellt worden, so beginnt die Leistung\nsoweit sie nicht aus Versicherungszeiten ge-    nach Maßgabe dieses Gesetzes mit diesem Zeitpunkt,\nwährt werden, die im Bundesgebiet oder im       frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Begründung\nLand Berlin zurückgelegt sind; das gleiche gilt des Wohnsitzes des Berechtigten im Bundesgebiet\nfür die Rentenversicherung der Angestellten,    oder im Land Berlin. Dies gilt auch, falls der Antrag\nwenn das verfügbare Vermögen nicht ausreicht    nachher, spätestens aber bis zum Ablauf eines J ah-\n(§ 15 Abs. 1).                                  res nach der Verkündung des Gesetzes, gestellt wird.\n(2) Bis zur Feststellung der tatsächlichen Aufwen-  Nachzahlungen für. zurückliegende Zeiten finden\ndungen sind monatliche Abschlagszahlungen zu lei-      nicht statt.\nsten, und zwar an die Träger der Rentenversicherung       (2) Für Antragsteller, die sich am 1. April 1952 in\nder Arbeiter im Jahresbetrag von 212 Millionen         einem auswärtigen Staat aufhalten, läuft die Antrags-\nDeutsche Mark, an den Träger der Rentenversiche-       frist im Sinne des Absatzes 1 bis zum Ende des auf\nrung der Angestellten im Jahresbetrag von 176          die Errichtung einer amtlichen Vertretung der Bun-\nMillionen Deutsche Mark, an die Träger der knapp-      desrepublik Deutschland im Aufenthaltsland folgen-\nschaftlichen Rentenversicherung im Jahresbetrag von    den Kalenderjahres, mindestens aber bis zum Ablauf\n28 Millionen Deutsche Mark.                            eines Jahres nach Verkündung des Gesetzes.\n(3) Die Bundesregierung kann nach Anhörung des         (3) Sofern die Frist zur Wahrung der Anwartschaft\nBundesrechnungshofs darch Rechtsverordnung mit         nach § 4 Abs. 3 nicht eingehalten werden konnte,\nZustimmung des Bundesrates für sämtliche oder          weil die Voraussetzungen zur Aufnahme der frei-\neinen Teil der vom Bund zu tragenden ,Aufwendun-       willigen Weiterversicherung erst nach dem 31. März\ngen Pauschalregelungen festlegen, sobald hinrei-       1952 gegeben sind, wird die Frist zur Entrichtung\nchende Unterlagen über die Höhe der Aufwendun-         der Beiträge für die Kalenderjahre 1949, 1950 und\ngen vorliegen und Annäherungsverfahren zur Fest-       1951 bis zum Ablauf des Kalenderjahres verlängert,\nstellung der Höhe bestimmen. Dabei kann bestimmt       das auf das Kalenderjahr folgt, in dem dieses Gesetz\nwerden, daß die auf Grund der Annäherungsverfah-       in Kraft tritt.\nren· festgesetzten Pauschalbeträge von Zeit zu Zeit       (4) Auf Leistungen nach Abschnitt II, die im Aus-\ndurch den Bundesrechnungshof zu überprüfen sind,       land sich aufhaltenden Verfolgten des Nationalso-\num sie gegebenenfalls veränderten Verhältnissen        zialismus im Sinne des § 1 des Gesetzes vom\nanzupassen.                                            22. August 1949 (WiGBl. S. 263) zu gewähren sind,\n§ 15                         werden die Vorschriften des genannten Gesetzes mit\n(1) Aus den noch verfügbaren Vermögen der still-    der Maßgabe angewendet, daß die im § 5 des ge-\ngelegten, bis zum 8. Mai 1945 für das Gesamtgebiet      nannten Gesetzes bezeichnete Frist für Leistungen\ndes Deutschen Reiches zuständig gewesenen Träger       nach § 8 mit dem Ablauf eines Jahres nach Verkün-\nder Rentenversicherung der Angestellten oder knapp-    dung des Gesetzes endet.\nschaftlichen Rentenversicherung werden nach Maß-           (5) Als Auslandsaufenthalt, der nach den §§ 2 bis\ngabe einer von der Bundesregierung im Benehmen         4 des Gesetzes vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 263)\nmit dem Senat des Landes Berlin zu erlassenden         zu berücksichtigen ist, gilt der durch nationalsoziali-\nRechtsverordnung, unbeschadet des § 13 Abs. 3, in      stische Maßnahmen herbeigeführte Auslandsaufent-\nder Rentenversicherung der Angestellten und der        halt bis zum 31. Dezember 1949, und zwar ohne Rück-\nknappschaftlichen Rentenversicheru:,ig die Aufwen-      sicht auf den Wohnsitz oder Aufenthaltsort nach\ndungen für Leistungen nach Abschnitt II getragen.       diesem Zeitpunkt.\n(2) Der Bundesminister für Arbeit kann durch            (6) Hat ein Versicherungsträger im Bundesgebiet\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates         oder im Land Berlin für einen Berechtigten im Sinne\nbestimmen, inwieweit von Trägern der Unfallversi-       des § 1 Abs. 2 am 1. April 1952 bereits eine Leistung\ncherung auch Leistungen für Unfälle getragen wer-       rechtskräftig festgestellt, so gilt sie als Leistung im\nden, die sich in einem Betrieb mit dem Sitz außer-      Sinne dieses Gesetzes. Sie ist jedoch, sofern es für\nhalb des Bundesgebiets und des Landes Berlin, aber     den Berechtigten günstiger ist, auf Antrag nach Maß-\nim Geltungsbereich der reichsgesetzlichen Unfall-       gabe dieses Gesetzes neu festzustellen, falls der An-\nversicherung ereignet haben.                            trag bis zum Ablauf eines Jahres nach Verkündung\ndes Gesetzes gestellt wird. Im übrigen hat es bei\n§ 16                          den bereits festgestellten Renten sein Bewenden.\nAufwendungen nach diesem Gesetz, die weder             {7} Renten, die am 1. April 1952 von Versiche-\nvom Bund nach § 14 oder anderen Vorschriften noch       rungsträgern im Bundesgebiet oder im Land Berlin\naus den im § 15 bezeichneten Vermögen unter Be-         an Berechtigte im Ausland gewährt werden, sind\nrücksichtigung des § 13 Abs. 3 getragen werden, sind    weiterzugewähren, auch wenn die Voraussetzungen\nvon den verpflichteten Versicherungsträgern im Bun-    des § 8 nicht gegeben sind. Absatz 6 Satz 2 gilt sinn-\ndesgebiet und im Land Berlin zu tragen.                gemäß.","856                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(8) Die Vorschriften des Abschnittes I gelten auch            b) Sozialversicherungsanordnung Nr. 1 vom\nfür Arbeitsunfälle, die sich nach dem 1. Juli 1944 in                29. Januar 1947 - IV/136/47 - (Arbeits-\nGebieten, aus denen die nach dem Gesetz Anspruchs-                   blatt für die britische Zone S. 74),\nberechtigten ausgewiesen, ausgesiedelt oder ge-                  c) bayerisches Gesetz Nr. 93 über die Rege-\nflüchtet sind, ereignet haben, und für Beschäftigungs-               lung der Ansprüche der Flüchtlinge aus der\nzeiten, die in diesen Gebieten nach dem genannten                    Sozialversicherung      (Flüchtlingsrentenge-\nZeitpunkt zurückgelegt worden sind; soweit sie nach                  setz) vom 3. Dezember 1947 (Bayerisches\nBundesrecht der Versicherungspflicht unterlegen                      Gesetz- und Verordnungsblatt S. 215),\nhätten, auch dann, wenn in diesen Gebieten nach                  d) württembergisch-badisches Gesetz Nr. 909\ndem 30. Juni 1944 eine ordnungsmäßig geregelte                       betreffend Regelung der Ansprüche der\nUnfallversicherung oder Rentenversicherung nicht                     Flüchtlinge aus der Sozialversicherung\ndurchgeführt worden ist.                                             (Flüchtlingsrentengesetz) vom 4. Dezember\n1947 (Regierungsblatt der Regierung Würt-\n§ 18\ntemberg-Baden 1948 S. 15),\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ne) hessisches Gesetz über die Regelung der\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nAnsprüche der Flüchtlinge aus der Sozial-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nversicherung (Flüchtlingsrentengesetz) vom\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\n5. Dezember 1947 (Gesetz- und Verord-\nenthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-                   nungsblatt für das Land Hessen 1948 S. 2),\ngesetzes.                                                         f) bremisches Flüchtlingsrentengesetz vom\n~ 19                                      23. Juni 1948 (Gesetzblatt der Freien Hanse-\nDie Bundesregierung erläßt mit Zustimmung des                     stadt Bremen S. 91),\nBundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes                 g) badisches Landesgesetz über Rentenzah-\nerforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften.                  lung aus der Sozialversicherung an Flücht-\nlinge, Umgesiedelte und andere Berechtigte\n§ 20                                       (Gesetz über Fremdrenten) vom 7. Juli 1948\n(1) Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1952 in                  (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt\nKraft, § 14 jedoch hinsichtlich der Aufwendungen                     s. 125),\nfür solche Versicherungsleistungen, auf welche die               h} § 8 Ziff. 2 der Verordnung zur Durchfüh-\naus der Versicherung Berechtigten bereits nach den                    rung des Sozialversicherungs-Anpassungs-\nam 31. März 1952 geltenden Vorschriften Anspruch                      gesetzes vom 27. Juni 1949 (WiGBl. S. 101),\nhatten, erst am 1. April 1953; bis zu diesem Tage                 i) § 4 Satz 2 des Knappschaftsversicherungs-\nbleibt es insoweit bei den am 31. März 1952 gelten-                   Anpassungsgesetzes vom 30. Juli 1949\nden Vorschriften über die Erstattung der Aufwen-                      (WiGBl. S. 202),\ndungen aus Bundesmitteln.                                         k) im § 17 des Ersten Dberleitungsgesetzes\n(2) Mit dem 1. April 1952 treten vorbehaltlich der                vom 28. November 1950 (Bundesgesetzbl.\nRegelungen des Absatzes 1 über die Erstattung der                     S. 773) in der Fassung des § 13 Nr. 13 des\nAufwendungen aus Bundesmitteln alle den entspre-                      Zweiten Uberleitungsgesetzes vom 21.\nchenden Vorschriften dieses Gesetzes entgegenste-                     August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) die\nhenden Vorschriften, Ergänzungs- und Durchfüh-                        Buchstaben f und k bis m.\nrungsbestimmungen, insbesondere folgende Vor-               (3) Die in Absatz 2 Buchstaben b bis g bezeichne-\nschriften außer Kraft:                                   ten Gesetze und Vorschriften sind auf schwebende,\na) bayerisches Gesetz Nr. 6, betreffend Wo-       noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Fälle, soweit\nchenhilfe für Rückwanderer vom 30. Novem-      für sie Leistungen für die Zeit vor dem Inkrafttreten\nber 1945 (Bayerisches Gesetz- und Verord-      dieses Gesetzes zu gewähren sind, auch nach dem\nnungsblatt S. 19),                             Inkrafttreten dieses Gesetzes noch anzuwenden.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1953.\nDer :ij und esp räs id en t\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}