{"id":"bgbl1-1953-47-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":47,"date":"1953-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/47#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-47-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_47.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland","law_date":"1953-08-03T00:00:00Z","page":843,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["843\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                    Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1953                                                                                                Nr. 47\nTag                                                       Inhalt:                                                                                           Seite\n3.8.53   Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung\nfür Berechtigte im Ausland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  843\n4.8.53   Gesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       846\n4. 8. 53 Gesetz über die Neufassung der Uberschrift und die Verlängerung der Antragsfrist im\nGesetz zur Änderung des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     846\n4.8.53   Gesetz zur Änderung des Knappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 847\n4.8. 53  Gesetz über die Verlängerung der Antragsfrist im Gesetz zur Änderung des Knappschaits-\nversicherungs-Anpassungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         847\n7. 8. 53 Gesetz über Fremdrenten der Sozialversicherung an Berechtigte im Bundesgebiet und im\nLand Berlin, über Leistungen der Sozialversicherung an Berechtigte im Ausland sowie über\nfreiwillige Sozialversicherung (Fremdrenten- und Ausland§rentengesetz} . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           848\n7.8.53   Gesetz über die Errichtung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte . . . . . . . . . . . . .                                                  857\n7.8.53   Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . .                                                      862\n7, 8.53  Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          866\nGesetz zur Wiedergutmachung\nnationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung\nfür Berechtigte im Ausland.\nVom 3. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                             ausgegangene nationalsozialistische Verfolgungs-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                      oder Unterdrückungsmaßnahmen bedingt war, oder\nwenn diese Personen trotz der Mitgliedschaft den\nPersonenkreis                                        Nationalsozialismus aktiv bekämpft haben und des-\nwegen verfolgt worden sind.\n§ 1\n(3} Absatz 1 findet ferner keine Anwendung auf\n(1} Wiedergutmachung nach diesem Gesetz er-\nPersonen, die als Osterreicher durch die Vereinigung\nhalten Personen, die in ihrer auf Schädigungen im\nOsterreichs mit dem Deutschen Reich die deutsche\nSinne der §§ 1 und 82 des Gesetzes über die Ver-\nStaatsangehörigkeit erworben hatten.\nsorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungs-\ngesetz) vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 791) - BVG - beruhenden Versorgung durch                                 Umfang und Voraussetzung der Wiedergutmachu~-1g\nnationalsozialistische Verfolgungs- oder Unter-\n§ 2\ndrückungsmaßnahrnen wegen ihrer politischen\nDberzeugung oder aus Gründen der Rasse, des Glau-                               Personen mit Anspruch auf Wiedergutmachung\nbens oder der Weltanschauung geschädigt worden                              (§ 1} wird Versorgung nach Maßgabe des Bundes-\nsind (Geschädigte) und ihren Wohnsitz oder dauern-                          versorgungsgesetzes (BVG) gewährt, soweit sich\nden Aufenthalt im Ausland haben. Wiedergut-                                 nicht aus folgendem etwas anderes ergibt.\nmachung erhalten bei Erfüllung der sonstigen Vor-\naussetzungen auch im Auslande lebende Hinterblie-                                                                              § 3\nbene Geschädigter, die nicht selbst Geschädigte im\nSinne des Satzes 1 sind.                                                        Dem Anspruch auf Wiedergutmachung steht\nnicht entgegen, daß Geschädigte oder ihre Hinter-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Per-                             bliebenen im Sinne des § 1 Abs. 1\nsonen, die Mitglied der NSDAP oder einer ihrer\na} vor Verlegung ihres Wohnsitzes ins Ausland\nGliederungen waren oder den Nationalsozialismus\ngefördert haben; jedoch kann bei lediglich nomi-                                       ihren Wohnsitz nicht im Bundesgebiet oder im\nneller Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer                                    lande Berlin hatten oder\nGliederungen ausnahmsweise Wiedergutmachung                                      b} nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 des\ngewährt werden, wenn die Mitgliedschaft durch vor-                                      Grundgesetzes sind.","844                                Bundesgesetzblatt; Jahrgang 1953, Teil I\n§ 4                           Frist frühestens mit dem auf den Todestag des Be-\n(1) Wiedergutmachung wird gewährt, wenn              schädigten folgenden Tage. Rechtswirksam ist auch\n1. ein Geschbdigter im Sinne des § 1 Abs. 1      ein bei einer anderen deutschen amtlichen Stelle\nSatz 1 seinen Wohnsitz oder dauernden         gestellter Antrag.\nAufenthalt bis zum 23. Mai 1949 im Aus-          (2) Ist die in Absatz 1 genannte Frist versäumt,\nland genommen hat und                         so schließt das den Antrag auf Wiedergutmachung\n2. die Regierung des Staates, in dem sich der    nicht aus, wenn der Berechtigte glaubhaft macht,\nBerechtigte aufhält, mit der Regierung der    daß er ohne sein Verschulden verhindert war, de::i.\nBundesrepublik Deutschland diplomatische      Antrag fristgerecht einzureichen. Der Antrag ist in\nBeziehungen unterhält; von dieser Voraus-     diesen Fällen binnen sechs Monaten nach Wegfall\nsetzung kann die Bundesregierung Aus-         des Hindernisses zu stellen.\nnahmen zulassen.\n(3) Eines Antrages bedarf es nicht, wenn der Be-\n(2) Absatz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung         rechtigte seinen versorgungsrechtlichen Wiedergut-\nauf Hinterbliebene Geschädigter im Sinne des § 1        machungsanspruch bereits auf Grund der bis zum\nAbs. 1 Satz 2.                                          Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtsvor-\n§ 5                           schriften oder Verwaltungsanordnungen angemeldet\n(1) Ausgleichsrenten und Elternrenten (§§ 32, 33,\nhat.\n41, 47 und 49 bis 51 BVG) werden in voller Höhe\n§ 9\ngewährt, es sei denn, daß der Lebensunterhalt offen-\nbar auf andere Weise sichergestellt ist oder Bedürf-       Wird der Antrag auf Wiedergutmachung binnen\ntigkeit offenbar nicht vorliegt.                        einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes ge-\nstellt, so beginnt die laufende Versorgung mit dem\n(2) Unterhaltsbeträge für den Führhund werden        Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind,\ngewährt und die durch die Folgen der Schädigung         frühestens mit dem Monat des Inkrafttretens dieses\nverursachten außergewöhnlichen Kosten für Kleider-      Gesetzes.\nund Wäscheverschleiß in angemessenem Umfange\nersetzt (§ 13 Abs. 3 und 4 BVG); auf Antrag werden                                § 10\ndie wegen der Folgen einer Schädigung für selbst\ndurchgeführte Heilbehandlung entstandenen Kosten           (1) Für die nach diesem Gesetz im Verwaltungs-\nin dem Umfar ge erstattet, in dem sie bei Durch-        und Rechtsmittelverfahren zu treffenden Entschei-\nführung der Heilbehandlung durch die im Geltungs-       dungen sind die Behörden zuständig, die über\nbereich dieses Gesetzes hierfür zuständigen Stellen     Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz zu\nentstanden wären. Im übrigen finden die Vor-            entscheiden haben.\nschriften über Heilbehandlung, Krankengeld und             (2) Die Frist für die Einlegung eines Rechtsmittels\nHausgeld (§§ 10 bis 24 BVG) sowie die Vorschriften      beträgt drei Monate seit der Zustellung der anzu-\nüber soziale Fürsorge, Arbeits- und Berufsförderung     fechtenden Entscheidung, bei Zustellung außerhalb\n(§§ 25 bis 28 BVG), Ruhen des Rechts auf Versor-        Europas sechs Monate.\ngung (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BVG) und Kapitalabfindung\n(§§ 72 bis 79 BVG) keine Anwendung.\nZahlung\n§ 6                                                     § 11\nFür die Zeit vom 1. April 1950 bis zum Inkraft-         Die Geldleistungen nach diesem Gesetz sind im\ntreten dieses Gesetzes wird eine Entschädigung in       Bundesgebiet oder im Lande Berlin zahlbar. Für die\nHöhe der sich nach den§§ 2 bis 5 ergebenden laufen-     Zahlung auf Sperrkonto und die Uberweisung in das\nden Geldleistungen gewährt.                             Ausland gelten die devisenrechtlichen Bestimmun-\ngen.\n§ 7\nObergangs- und Schlußvorschriften\nAuf die nach diesem Gesetz zu gewährenden\nGeldleistungen werden die wegen der Folgen einer                                  § 12\nSchädigung im Sinne des Bundesversorgungs-                 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Okto-\ngesetzes nach anderen Vorschriften für die gleiche      ber 1950 in Kraft.\nZeit gewährten Bezüge angerechnet.\n(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die in den\nLändern des Bundesgebiets und im Lande Berlin er-\nFristen und Verfahren                   lassenen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsanord-\n§ 8                           nungen über die Wiedergutmachung nationalsoziali-\nstischen Unrechts, soweit sie die Kriegsopferversor-\n(1) Wiedergutmachung wird nur auf Antrag ge-\ngung nach diesem Gesetz betreffen, aufgehoben.\nwährt. Der Antrag ist binnen einer Ausschlußfrist\nvon einem Jahr nach Verkündung dieses Gesetzes\n§ 13\nbei der für den Wohnort zuständigen Vertretung\nder Bundesrepublik Deutschland, mangels einer              (1) Personen im Sinne des § 1, die nach derri\nsolchen Vertretung bei dem Auswärtigen Amt zu           31. März 1950 aus dem Auslande zurückgekehrt si,,d\nstellen. Bei Hinterbliebenen beginnt der Lauf der       und ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im","Nr.47-Tag der Ausgabe: Bonn, den 10.August 1953                            845\nBundesgebiet befugt genommen haben, erhalten,              (4) Die Vorschriften der §§ 7 und 13 gelten ent-\nwenn der Antrag auf Wiedergutmachung binnen             sprechend.\nsechs Monaten nach Verkündung dieses Gesetzes ge-\n(5) Entschädigungsleistungen für die Zeit vor der\nstellt wird, die Versorgung nach den Vorschriften\nWährungsumstellung werden in Reichsmark berech-\ndes Bundesversorgungsgesetzes von dem Monat an,\nnet und im Verhältnis 10: 2 in Deutsche Mark um-\nin dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung er-\ngerechnet. Das Umrechnungsverhältnis 10: 2 gilt\nfüllt sind, frühestens vom 1. April 1950 an.\nauch für die nach § 7 anzurechnenden Leistungen, so-\n(2) Absatz 1 findet auf Personen im Sinne des § 1,   fern diese in Reichsmark bewirkt worden sind.\ndie nach dem 30. Juni 1950 aus dem Auslande zurück.-\ngekehrt sind und ihren Wohnsitz oder ständigen                                   § 15\nAufenthalt im Lande Berlin befugt genommen haben,\nmit der Maßgabe Anwendung, daß die Versorgung              (1) Der Anspruch auf Entschädigung geht auf die\nfrühestens vom 1. Juli 1950 an beginnt.                 Erben über. Für die Anmeldung gelten die §§ 8 und 9\nentsprechend.\n(3) § 7 gilt entsprechend.\n(2) Ein Ubergang im Erbwege findet nicht statt,\nwenn der Anspruch einer Person zustehen würde,\n§ 14\na) auf die der Anspruch nach dem offenkundi-\n(1) Personen, die unter den Voraussetzungen des                 gen Willen des verstorbenen Geschädigten\n§ 1 in ihrer Versorgung geschädigt worden sind,                    nicht übergehen sollte;\nhaben auch Anspruch auf Entschädigung für die Zeit\nvor dem 1. April 1950.                                         b) die nach § 1 Abs. 2 und 3 einen Anspruch\nauf Entschädigung nicht geltend machen\n(2). Die Entschädigung ist von dem Zeitpunkt ab                kann.\nzu gewähren, von dem an die nach früheren ver-\nsorgungsrechtlichen Vorschriften gewährten Ver-            (3) Ist der Geschädigte vor dem 23. Mai 1949 ver-\nsorgungsbezüge entzogen worden sind.                    storben, so findet ein Ubergang im Erbwege nicht\nstatt, wenn der Anspruch einer Person zustehen\n(3) Die Entschädigung .ist nach den Vorschriften     würde, die weder Ehegatte ist noch gesetzlicher Erbe\nfestzustellen, die für die Zeit von der Entziehung der  der ersten oder zweiten Ordnung ist oder wäre.\nVersorgungsbezüge an bis zum 31. März 1950 Gel-\ntung hatten; Zeiten, in denen in den einzelnen Län-                              § 16\ndern, in welchen die ges::hädigten Personen zuletzt\nihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten,          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\neine Kriegsopferversorgung nicht gewährt worden         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nist, scheiden aus.                                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}