{"id":"bgbl1-1953-45-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":45,"date":"1953-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/45#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-45-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_45.pdf#page=9","order":6,"title":"Verordnung über die Auflösung des Personalamtes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes","law_date":"1953-07-28T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953                        779\nGesetz zur Änderung und Ergänzung\ndes Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik\nzur Beratenden Versammlung des Europarats.\nVom 4. August 1953.\nDer Bundestag     hat  das     folgende Gesetz  be-  2. Der folgende neue § 2 wird eingefügt:\nschlossen:                                                                           .. § 2\nArtikel 1                               Das Verfahren der Wahl sowie die Nachfolge\nim Falle des Ausscheidens eines Vertreters oder\nDas Gesetz über die Wahl der Vertreter der\nStellvertreters. infolge Tod oder aus sonstigen\nBundesrepublik zur Beratenden Versammlung des\nGründen bestimmt der Bundestag.\"\nEuroparats vom 11. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I\n3. Der bisherige § 2 wird § 3.\nS. 397) wird wie folgt ergänzt:\nArtikel 2\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n.. § 1                       dung in Kraft.\n(1) Die Vertreter der Bundesrepublik in der\nBeratenden Versammlung des Europarats und              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nihre Stellvertreter werden vom Bundestag jeweils    sind gewahrt.\nfür die Dauer seiner Wahlperiode aus seiner            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nMitte gewählt.                                      Bonn, den 4. August 1953.\n(2) Nach Ablauf der Wahlperiode eines                          Der Bundespräsident\nBundestags bleiben die Vertreter und Stellver-                        Theodor Heuss\ntreter im Amt, bis der neue Bundestag innerhalb                     Der Bundeskanzler\nvon sechs Wochen nach seinem ersten Zusam-             und Bundesminister des Auswärtigen\nmentritt eine Neuwahl durchgeführt hat.\"                                   Adenauer\nVerordnung\nüber die Auflösung des Personalamtes der Verwaltung\ndes Vereinigten Wirtschaftsgebietes.\nVom 28. Juli 1953.\nAuf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes         Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und ver-\nfür die Bundesrepublik Deutschland verordnet die        sorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949\nBundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:          (WiGBI. S. 259) zugewiesenen Zuständigkeiten vor-\nbehalten waren, übt diese Befugnisse der Bundes-\n§ 1\npersonalausschuß aus, soweit sie nicht inzwischen\nanderen Behörden übertragen worden sind.\n(1) Das Personalamt der Verwaltung des Ver-\neinigten Wirtschaftsgebietes in Frankfurt a. M. ein-\nschließlich der Behörden des Dienststrafhofes, der                                  §    3\nDienststrafkammern und des Vertreters des öffent-          Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nlichen Interesses wird aufgelöst.                        kündung in Kraft.\n(2) Die Befugnisse der obersten Dienstbehörde         Bonn, den 28. Juli 1953.\nhinsichtlich der Ang :hörigen der im Absatz 1 ge-\nnannten Behörden werden durch den Bundesminister                       Der Bundeskanzler\ndes Innern ausgeübt.                                                          Adenauer\n§ 2\nSoweit nach der Auflösung des Personalamtes in                      Der Bundesminister\nAngelegenheiten von Verwaltungsangehörigen der            für Angelegenheiten des Bundesrates\nVerwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes                                Hellwege\nnoch Entscheidungen zu treffen sind, die bisher dem\nPersonalamt im Rahmen der besonderen ihm im                 Für den Bundesminister des Innern\nMilitärregierungsgesetz Nr. 15 vom 15. März 1949                Der Bundesminister der Justiz\n(Beilage Nr. 2 zum WiGBl. 1949) und im Gesetz über                              Dehler"]}