{"id":"bgbl1-1953-45-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":45,"date":"1953-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/45#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-45-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_45.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes","law_date":"1953-08-04T00:00:00Z","page":777,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 45 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953                          17'1\nGesetz über die Rechtsstellung\nder in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen\ndes öffentlichen Dienstes.\nVom 4. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           Angestellten, die keinen vertraglichen Anspruch auf\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen\nhaben, tritt an die Stelle des Ruhegehalts für die\n§ 1                           Dauer der Mitgliedschaft im Bundestag die Hälfte\nEin in den Deutschen Bundestag gewählter Be-           der Vergütung, die ihnen bei Verbleiben im Dienst\namter oder Richter mit Dienstbezügen tritt mit dem        in ihrer Vergütungsgruppe zugestanden hätte, hin-\nTage der Annahme der Wahl in den Ruhestand.               sichtlich der Steigerungsbeträge nach Maßgabe des\n§ 4.\n§ 2\n(2) ~ofern ein Angestellter des öffentlichen Dien-\n(1) Der Beamte oder Richter (§ 1) erhält für den       stes bis zur Annahme der Wahl Pflichtversicherter\nMonat, in dem er die Wahl zum Abgeordneten des            im Sinne der Rentenversicherung war, gilt er für die\nBundestages annimmt, die Dienstbezüge des von             Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag nach der zuletzt\nihm bisher bekleideten Amtes.                             bezogenen Vergütung weiter als pflichtversichert;\n(2) Nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge         die gesetzlichen und dienstvertraglichen Arbeit-\ngewährt werden, erhält der Beamte oder Richter            geberanteile für die Alters- und Hinterbliebenen-\nRuhegehalt.                                               versorgung trägt der Dienstherr. Entsprechendes\n§ 3                            gilt für die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-\n(1) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im          versorgung nach § 16 ATO.\nBundestag ist der Beamte oder Richter (§ 1), wenn\ner die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung                                 § 6\nin das Beamtenverhältnis noch erfüllt, auf seinen           Die Entlassung eines Beamten oder Richters oder\nAntrag wieder in das frühere Dienstverhältnis zu          die Kündigung eines Angestellten nach Beendigung\nübernehmen; das ihm zu übertragende Amt muß               der Mitgliedschaft im Bundestag wegen der Tätigkeit\nderselben oder einer gleichwertigen Laufbahn ange-        als Abgeordneter ist unzulässig.\nhören wie das zuletzt bekleidete Amt und mit\nmindestens demselben Endgrundgehalt ausgestattet                                    § 7\nsein.                                                       Auf beamtete Lehrer an wissenschaftlichen Hoch-\n(2) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag        schulen, auf Personen, die ein Ehrenamt bekleiden\nnach Absatz 1 innerhalb einer Frist von drei Monaten      oder keine feste Besoldung beziehen, sowie auf\nso erhält er von dem Beginn des Monats an, in de~         Wahlbeamte auf Zeit findet dieses Gesetz.keine An-\nder Antrag gestellt ist, bis zur Ubertragung des          wendung. Die Rechtsstellung der in den Bundestag\nAmtes die Dienstbezüge, die ihm bei einem Ver-            gewählten Wahlbeamten auf Zeit ist durch Landes-\nbleiben in seinem früheren Amte zugestanden               gesetz zu regeln.\nhätten, mit Ausnahme der zur Bestreitung von                                        § 8\nDienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n(3) Stellt der Beamte oder Richter einen Antrag        des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nnach Absatz 1 nicht, so verbleibt er im Ruhestand.        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nDie oberste Dienstbehörde kann ihn jedoch, falls er\nbei Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag das                                  § 9\nfünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet           Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1953 in Kraft. Mit\nhat, unter Ubertragung eines den Voraussetzungen          dem gleichen Zeitpunkt tritt das Gesetz über die\ndes Absatzes 1 entsprechenden Amtes wieder in das         Rechtsstellung der in den ersten Deutschen Bundes-\nfrühere Dienstverhältnis berufen; lehnt er die Be-        tag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes\nrufung ab, so gilt er als entlassen. Satz 2 findet keine  vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 297) außer\nAnwendung, wenn der Beamte oder Richter wäh-              Kraft.\nre~d ?er Dauer seiner Mitgliedschaft im Bundestag\nM1tghed der Bundesregierung war.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 4\nDie Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag bis zur        Bonn, den 4. August 1953.\nVollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres\nDer Bundespräsident\ngilt bei Wiedereintritt in das frühere Dienstverhält-\nTheodor Heuss\nnis (§ 3) oder nach Beendigung der Wahlperiode als\nDienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versor-                          Der Bundeskanzler\ngungsrechts.                                                                    Adenauer\n§ 5\n(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 4 gelten sinnge-              Der Bundesminister des Innern\nmäß für Angestellte des öffentlichen Dienstes. Bei                               Dr. Lehr"]}