{"id":"bgbl1-1953-45-14","kind":"bgbl1","year":1953,"number":45,"date":"1953-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/45#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-45-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_45.pdf#page=20","order":14,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag - Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -","law_date":"1953-07-31T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["790                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung\nder Verordnung zur Durchführung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag\nKapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) - .\nVom 31. Juli 1953.\nAuf Grund des Artikels 3 des Ersten Gesetzes zur                   Beispiel:\nFörderung des Kapitalmarkts vom 15. Dezember 1952                       Die Generalversammlung einer Aktiengesell-\n(Bundesgesetzbl. I S. 793) verordnet die Bundesregie-                   schaft hat den Zinsfuß, der nach den Anleihe-\nrung mit Zustimmung des Bundesrates:                                    bedingungen 6 vom Hundert beträgt, für die\nZeit vom 1. Januar 1953 bis 31. Dezember 1961\nauf 4 vom Hundert mit folgender Einschrän-\nkung herabgesetzt:\n§ 1\nWenn auf die Aktien des Unternehmens in\nDie Verordnung zur Durchführung des Steuer-                           einem Geschäftsjahr ein Gewinnanteil (Divi-\nabzugs vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)                          dende) von mehr als 8 vom Hundert verteilt\nKapitalertragsteuer - Durchführungsverordnung                      wird, erhöht sich der Zinsfuß der Teilschuld-\n(KapStDV) - vom 2. Juni 1949 (WiGBI. S. 92) wird                        verschreibungen um 1/z vom Hundert für jedes\nMehrprozent Gewinnanteil (Dividende) bis\nwie folgt geändert und ergänzt:                                         zum Höchstbetrag von 6 vom Hundert.\"\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                               c) Die bisherigen Absätze 2, 3 und 4 werden\na) § 1 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                      Absätze 4, 5 und 6.\n,, (1) Die inländischen Kapitalerträge, die    2. In § 2 Abs. 2 wird das Wort „Reichsfiskus\"\nin § 43 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes             durch das Wort „Bund\" ersetzt.\nin der Fassung des Ersten Gesetzes zur\nFörderung des Kapitalmarkts vom 15. De-             3. § 3 erhält die folgende Fassung:\nzember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 793) -\nEinkommensteuergesetz - bezeichnet sind,                  ,, (1) Die Kapitalertragsteuer beträgt\nunterliegen dem Steuerabzug vom Kapital-                          1. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 1\nertrag (Kapitalertragsteuer).\"                                        und 2 des Einkommensteuergesetzes\n25 vom Hundert des Kapital-\nb) Hinter Absatz 1 werden die folgenden Ab-\nsätze 2 und 3 eingefügt:                                                 ertrags, wenn der Gläubiger die\nKapitalertragsteuer trägt,\n,, (2) Zu den Kapitalerträgen, die in § 43                         33 1/a vom Hundert des tatsächlich\nAbs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes                              ausgezahlten Betrags, wenn der\nbezeichnet sind, gehören auch Zinsen aus                               Schuldner die Kapitalertragsteuer\nTeilschuldverschreibungen, bei denen neben                              übernimmt;\nder festen Verzinsung ein Recht auf Um-\ntausch in Gesellschaftsanteile (Wandelan-                        2. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 3\nleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich                         bis 5 des Einkommensteuergesetzes\nnach der Höhe der Gewinnausschüttungen                                   30 vom Hundert des Kapital-\ndes Schuldners richtet (Gewinnobligationen),                            ertrags, wenn der Gläubiger die\neingeräumt ist, soweit sie nicht unter § 43                             Kapitalertragsteuer trägt,\nAbs. 1 Ziff. 3 oder Ziff. 5 des Einkommen-                              42,85 vom Hundert des tatsächlich\nsteuergesetzes fallen.                                                  ausgezahlten Betrags, wenn der\nSchuldner die Kapitalertragsteuer\nBeispiel für Zusatzverzinsung:                                          übernimmt;\nDie Anleihebedingungen einer Aktiengesell-                     3. in den Fällen des § 43 Abs. 1 Ziff. 6\nschaft enthalten folgende Bestimmungen:                            des Einkommensteuergesetzes\nDie Teilschuldverschreibungen sind vom 1. Ja-                         60 vom Hundert des Kapital-\nnuar 1953 an mit jährlich 6 vom Hundert                               ertrags, wenn der Gläubiger die\nzu verzinsen. Wenn auf die Aktien des Unter-\nnehmens ein Gewinnanteil (Dividende) von                             Kapitalertragsteuer trägt,\nmehr als 10 vom Hundert verteilt wird, erhöht                         150 vom Hundert des tatsächlich\nsich die Verzinsung der Teilschuldverschrei-                          ausgezahlten Betrags, wenn der\nbungen für das betreffende Geschäftsjahr um\n½ vom Hundert für jedes Mehrprozent Ge-                               Schuldner die Kapitalertragsteuer\nwinnanteil (Dividende).                                              übernimmt.\n(3) Zu den Gewinnobligationen gehören                (2) Dem Steuerabzug unterliegen die vollen\nnicht solche Teilschuldverschreibungen, bei           Kapitalerträge. Betriebsausgaben, Werbungs-\ndenen der Zinsfuß nur vorübergehend her-               kosten, Sonderausgaben und Steuern dürfen\nabgesetzt und gleichzeitig eine von dem je-           nicht abgezogen werden.\nweiligen Gewinnergebnis des Unter:qeh-\nmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur                   (3) Ist für die in § 43 Abs. 1 Ziff. 5 des Ein-\nHöhe des ursprünglichen Zinsfußes festge- ·            kommensteuergesetzes bezeichneten Wertpa-\nlegt worden ist.                                       piere die Zulassung zum Handel an einer Börse","Nr. 45 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953                              791\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in               § 43 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6 des Einkommensteuer-\nBerlin (West) nach den börsenrechtlichen Vor-              gesetzes bezeichneten Kapitalerträge entfällt.\nschriften oder •durch Bedingungen oder Auf-                Das gilt nicht, soweit diese Kapitalerträge beim\nlagen anläßlich der staatlichen Genehmigung                Gläubiger· nach § 49 des Einkommensteuer-\nzur Ausgabe dieser Wertpapiere nicht aus-                  gesetzes, §§ 2 und 6 des Körperschaftsteuer-\ngeschlossen und ist die Zulassung beantragt,               gesetzes der beschränkten Steuerpflicht unter-\nso wird die Kapitalertragsteuer für die Zeit bis           liegen.\"\nzum Ablauf eines Jahres nach der Ausgabe\nauch dann nach Absatz 1 Ziffer 2 berechnet,                                     § 2\nwenn die Zulassung nicht innerhalb eines               Die Vorschriften in§ 1 gelten erstmals für Kapital-\nJahres nach der Ausgabe erfolgt.\"                   erträge, die nach dem 31. Dezember 1952 fällig\nwerden.\n4. In§ 13 wird der folgende Absatz 2 angefügt:\n§ 3\n,, (2) Ist der Gläubiger eine natürliche Person,\ndie im Zeitpunkt des Zufließens des Kapital-           Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nertrags im Inland weder einen Wohnsitz noch         4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder eine        mit Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Förderung\nKörperschaft, Personenvereinigung oder Ver-         des Kapitalmarkts vom 15. Dezember 1952 (Bundes-\nmögensmasse, die im Zeitpunkt des Zufließens        gesetzbl. I S. 793) gilt diese Rechtsverordnung auch\ndes Kapitalertrags im Inland weder ihre Ge-         im Land Berlin.\nschäftsleitung noch ihren Sitz hat, so wird die\n§ 4\nKapitalertragsteuer auf Antrag des Gläubigers\ndurch das Finanzamt, an das sie abgeführt              Dies\\.:! Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nworden ist, insoweit erstattet, als sie auf die in  kündung in Kraft.\nBonn, den 31. Juli 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}