{"id":"bgbl1-1953-45-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":45,"date":"1953-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)","law_date":"1952-08-06T00:00:00Z","page":771,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["7'11\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 7. August 1953                                         Nr. 45\nTag                                              Inhalt:                                            Seite\n6.8.52    Gesetz zur .Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter)                     771\n4.8.53    Gesetz über die Rechtsstellung der in den Deutschen Bundestag gewählten Angehörigen des\nöffentlichen Dienstes .................................................................. .   777\n4.8.53    Gesetz über den Tag der deutschen Einheit ............................................ .     778\n30. 7.53   Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes .......................................... .     778\n4.8.53    Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über die Wahl der Vertreter der Bundes-\nrepublik zur Beratenden Versammlung des Europarats ................................ .        779\n28.7.53    Verordnung über die Auflösung des Personalamtes der Verwaltung des Vereinigten Wirt-\nschaftsgebietes ....................................................................... .    779\n31. 7. 53  Vierte Verordnung über Zollsatzänderungen ............................................ .     780\n31. 7. 53  Fünfte Verordnung über Zollsatzänderungen ............................................ .     781\n31. 7. 53  Achte Verordnung über Zollsatzänderungen                                                     783\n31. 1. 53  Neunte Verordnung über Zollsatzänderungen                                                    783\n31. 7. 53  Zehnte Verordnung über Zollsatzänderungen .......................................... .       784\n31. 7. 53  Elfte Verordnung über Zollsatzänderungen ............................................. .     788\n31. 7. 53  Zwölfte Verordnung über Zollsatzänderungen .......................................... .      789\n31. 7. 53  Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnu_ng zur Durchführung des Steuer-\nabzugs vom Kapitalertrag - Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung (KapStDV) -           790\n5.8.53    Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz          792\nGesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs\n(Recht der Handelsvertreter).\nVom 6. August 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                      § 85\nsen:                                                             Jeder Teil kann verlangen, daß der Inhalt des\nArtikel 1                             Vertrages sowie spätere Vereinbarungen zu dem\nDer Siebente Abschnitt des Ersten Buchs des Han-            Vertrag in eine vom anderen Teil unterzeichnete\ndelsgesetzbuchs wird wie folgt geändert:                      Urkunde aufgenommen werden. Dieser Anspruch\nkann nicht ausgeschlossen werden.\n„Siebenter Abschnitt\n§ 86\nHandelsvertreter\n(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Ver-\n§ 84                              mittlung oder den Abschluß von Geschäften zu\n(1) Handelsvertreter ist, wer als selbständiger          bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unter-\nGewerbetreibender ständig damit betraut ist, für            nehmers wahrzunehmen.\neinen anderen Unternehmer (Unternehmer) Ge-                    (2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen\nschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzu-            Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jedei\nschließen. Selbständig ist, wer im wesentlichen             Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäfts-\nfrei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit        abschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.\nbestimmen kann.\n(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines\n(2) Wer, ohne selbständig im Sinne des Ab-              ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.\nsatzes 1 zu sein, ständig damit betraut ist, für einen\nUnternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in\ndessen Namen abzuschließen, gilt als Angestellter.                                  § 86a\n(3) Der Unternehmer kann auch ein Handels-                 (1) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter\nvertreter sein.                                             die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen","772                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nUnterlagen, wie Muster, Zeichnungen, Preislisten,            (4) Neben dem Anspruch auf Provision für ab-\nWerbedrucksachen, Geschäftsbedingungen, zur               geschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter\nVerfügung zu stellen.                                     Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm\nauftragsgemäß eingezogenen Beträge.\n(2) Der Unternehmer hat dem Handelsvertreter\ndie erforderlichen Nachrichten zu geben. Er hat\n§ 87a\nihm unverzüglich die Annahme oder Ablehnung\neines vermittelten oder ohne Vertretungsmacht                (1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Pro-\nabgeschlossenen Geschäfts mitzuteilen. Er hat ihn         vision, sobald und soweit der Unternehmer das\nzu unterrichten, wenn er Geschäfte voraussichtlich        Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Ver-\nnur in erheblich geringerem Umfange abschließen           einbarung kann getroffen werden, jedoch hat der\nkann oder will, als nach den Umständen zu erwar-          Handelsvertreter mit der Ausführung des Ge-\nten ist; dieser Anspruch kann nicht ausgeschlossen        schäfts durch den Unternehmer Anspruch auf\nwerden.                                                   einen angemessenen Vorschuß, der spätestens am\nletzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unab-\n§ 86b                            hängig von einer Vereinbarung hat jedoch der\nHandelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald\n(1) Verpflichtet sich ein Handelsvertreter, für        und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat.\ndie Erfüllung der Verbindlichkeit aus einem Ge-           Der Anspruch auf Teilprovision für ein nur teil-\nschäft einzustehen, so kann er eine besondere Ver-        weise ausgeführtes Geschäft kann ausgeschlossen\ngütung (Delkredereprovision) beanspruchen; der            werden, wenn vereinbart ist, daß der Unterneh-\nAnspruch kann im voraus nicht ausgeschlossen              mer dem Handelsvertreter Provision für das ganze\nwerden. Die Verpflichtung kann nur für ein be-            Geschäft gewährt, sobald dieses in bestimmtem\nstimmtes Geschäft oder für solche Geschäfte mit           Umfange ausgeführt ist.\nbestimmten Dritten übernommen werden, die der\nHandelsvertreter vermittelt oder abschließt. Die             (2) Steht fest, daß der Dritte nicht leistet, so ent-\nUbernahme bedarf der Schriftform.                         fällt der Anspruch auf Provision; bereits empfan-\ngene Beträge sind zurückzugewähren.\n(2) Der Anspruch auf die Delkredereprovision\nentsteht mit dem Abschluß des Geschäfts.                     (3) Der Handelsvertreter hat auch dann einen\nAnspruch auf Provision, wenn feststeht, daß der\n(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer          Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise\noder der Dritte seine Niederlassung oder beim             nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen\nFehlen einer solchen seinen Wohnsitz im Ausland           worden ist. Dies gilt nicht, wenn und soweit die\nhat. Er gilt ferner nicht für Geschäfte, zu deren Ab-     Ausführung des Geschäfts unmöglich geworden\nschluß und Ausführung der Handelsvertreter un-            ist, ohne daß der Unternehmer die Unmöglichkeit\nbeschränkt bevollmächtigt ist.                             zu vertreten hat, oder die Ausführung ihm nicht\nzuzumuten ist, insbesondere weil in der Person des\nDritten ein wichtiger Grund für die Nichtausfüh-\n§ 87\nrung vorliegt.\n(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Pro-\nvision für alle während des Vertragsverhältnisses            (4) Der Anspruch auf Provision wird am letzten\nabgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätig-           Tag des Monats fällig, in dem nach § 87 c Abs. 1\nkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abge-            über den Anspruch abzurechnen ist.\nschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte            (5) Von Absatz 3 und 4 abweichende für den\nder gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf            Handelsvertreter nachteilige Vereinbarungen kön-\nProvision besteht für ihn nicht, wenn die Provision        nen nicht getroffen werden.\nnach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsver-\ntreter zusteht.                                                                    § 87b\n(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Be-           {1} Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt,\nzirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen,           so ist der übliche Satz als vereinbart anzusehen.\nso hat er Anspruch auf Provision auch für die Ge-            (2) Die Provision ist von dem Entgelt zu berech-\n\"\nschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen            nen, das der Dritte oder der Unternehmer zu\nseines Bezirkes oder seines Kundenkreises wäh-            leisten hat. Nachlässe bei Barzahlung sind nicht\nrend des Vertragsverhältnisses abgeschlossen               abzuziehen; dasselbe gilt für Nebenkosten,\nsind. Dies gilt nicht, wenn die Provision nach Ab-       · namentlich für Fracht, Verpackung, Zoll, Steuern,\nsatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zu-            es sei denn, daß die Nebenkosten dem Dritten be-\nsteht.                                                     sonders in Rechnung gestellt sind.\n(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung            {3} Bei Gebrauchsüberlassungs- und Nutzungs-\ndes Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat           verträgen von bestimmter Dauer ist die Provision\nder Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur,           vom Entgelt für die Vertragsdauer ~u berechnen.\nwenn er es vermittelt hat oder es eingeleitet und          Bei unbestimmter Dauer ist die Provision vom Ent-\nso vorbereit~t hat, daß der Abschluß überwiegend           gelt bis zu dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem\nauf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und wenn           erstmals von dem Dritten gekündigt werden kann;\ndas Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist            der Handelsvertreter hat Anspruch auf weitere\nnach Beendigung des Vertragsverhältnisses abge-            entsprechend berechnete Provisionen, wenn der\nschlossen worden ist.                                      Vertrag fortbesteht.","Nr. 45 -Tag C:er Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953                          773\n§ 87c                            (3) Eine vereinbarte Kündigungsfrist muß für\n(1) Der Unternehmer hat über die• Provision,       beide Teile gleich sein. Bei Vereinbarung unglei-\nauf die der Handelsvertreter Anspruch hat, monat-     cher Fristen gilt für beide Teile die längere Frist.\nlich abzurechnen; der Abrechnungszeitraum kann\nauf höchstens drei Monate erstreckt werde11. Die                               § 89a\nAbrechnung hat unverzüglich, spätestens bis zum\n(1) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Teil\nEnde des nächsten Monats, zu erfolgen.\naus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kün-\n(2) Der Handelsvertreter kann bei rler Abrech-     digungsfrist gekündigt werden. Dieses Recht kann\nnung einen Buchauszug über alle Geschäfte ver-        nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.\nlangen, für die ihm nach § 87 Provision gebührt.\n(2) Wird die Kündigung durch ein Verhalten\n(3) Der Handelsvertreter kann außerdem Mit-        veranlaßt, das der andere Teil zu vertreten hat,\nteilung über alle Umstände verlangen, die für den     so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung\nProvisionsanspruch, seine Fälligkeit und seine Be-    des Vertragsverhältnisses entstehenden Schadens\nrechnung wesentlich sind.                             verpflichtet.\n(4) Wird der Buchauszug verweigert oder be-                                 § 89b\nstehen begründete Zweifel an der Richtigkeit <.:>der\n(1) Der Handelsvertreter kann von dem Unter-\nVollständigkeit der Abrechnung oder des Buch-\nauszuges, so kann der Handelsvertreter verlangen,     nehmer nach Beendigung des Vertragsverhält-\nnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen,\ndaß nach Wahl des Unternehmers entweder ihm\noder einem von ihm zu bestimmenden Wirtschafts-       wenn und soweit\nprüfer oder vereidigten BuchsachverständigE:n Ein-            1. der Unternehmer aus der Geschäftsver-\nsicht in die Geschäftsbücher oder die sonstigen                  bindung mit neuen Kunden, die der Han-\nUrkunden soweit gewährt wird, wie dies zur Fest-                 delsvertreter geworben hat, auch nach Be-\nstellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der                endigung des Vertragsverhältnisses er-\nAbrechnung oder des Buchauszuges erforderlich                    hebliche Vorteile hat,\nist.                                                          2. der Handelsvertreter infolge der Beendi-\ngung des Vertragsverhältnisses An-\n(5) Diese Rechte des Handelsvertreters können\nnicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.                     sprüche auf Provision verliert, die er bei\nFortsetzung desselben aus bereits abge-\n§ 87d\nschlossenen oder künftig zustande kom-\nmenden Geschäften mit den von ihm ge-\nDer Handelsvertreter kann den Ersatz seiner im                worbenen Kunden hätte, und\nregelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen Auf-\n3. die Zahlung eines Ausgleichs unter Be-\nwendungen nur verlangen, wenn dies handels-\nüblich ist.                                                      rücksichtigung aller Umstände der Billig-\nkeit entspricht.\n§ 88\nDie Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ver-       Der Werbung eines neuen Kunden steht es gleich,\njähren in vier Jahren, beginnend mit dem Schluß        wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbin-\ndes Jahres, in dem sie fällig geworden sind.           dung mit einem Kunden so wesentlich erweitert\nhat, daß dies wirtschaftlich der Werbung eines\nneuen Kunden entspricht.\n§ 88a\n(1) Der Handelsvertreter kann nicht im voraus          (2) Der Ausgleich beträgt höchstens eine nach\nauf gesetzliche Zurückbehaltungsrechte verzichten.     dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre der\nTätigkeit des Handelsvertreters berechnete Jah-\n(2) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses       resprovision oder sonstige Jahresvergütung; bei\nhat der Handelsvertreter ein nach allgemeinen          kürzerer Dauer des Vertragsverhältnisses ist der\nVorschriften bestehendes Zurückbehaltungsrecht        Durchschnitt während der Dauer der Tätigkeit\nan ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen (§ 86 a     maßgebend.\nAbs. 1) nur wegen seiner fälligen Ansprüche auf\nProvision und Ersatz von Aufwendungen.                    (3) Der Anspruch besteht nicht, wenn der Han-\ndelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt\n§ 89                         hat, ohne daß ein Verhalten des Unternehmers\nhierzu begründeten Anlaß gegeben hat. Das\n(1} Ist Jas Vertragsverhältnis auf unbestimmte\ngleiche gilt, wenn der Unternehmer das Vertrags-\nZeit eingegangen, so kann es in den ersten drei\nverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung\nJahren der Vertragsdauer mit einer Frist von sechs\nein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhal-\nWochen für den Schluß eines Kalendervierteljah-\ntens des Handelsvertreters vorlag.\nres gekündigt werden. Wird eine andere Kündi-\ngungsfrist vereinbart, so muß sie mindestens einen       (4) Der Anspruch kann im voraus nicht ausge-\nMonat betragen; es kann nur für den Schluß eines       schlossen werden. Er ist innerhalb von drei Mona-\nKalendermonats gekündigt werden.                      ten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses\n(2) Nach einer Vertragsdauer von drei Jahren        geltend zu machen.\nkann das Vertragsverhältnis nur mit einer Frist          .(5) Absatz 1 bis 4 gelten für Versicherungsver-\nvon mindestens: drei Monaten zum Schluß eines          treter mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Ge-\nKalendervjerteljahres gekündigt werden.                schäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Han-","774                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ndelsvertreter geworben hat, die Vermittlung neuer        vorbehält, entgegenzunehmen; er kann die dem\nVersicherungsverträge durch den Versicherungs-           Unternehmer zustehenden Rechte auf Sicherung\nvertreter tritt und der Anspruch höchstens drei          des Beweises geltend machen. Eine Beschränkung\nJahresprovisionen oder Jahresvergütungen be-             dieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich nur\nträgt.                                                  gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen\nmußte.\n§ 90\nDer Handelsvertreter darf Geschäfts- und Be-                                   § 91 a\ntriebsgeheimnisse, die ihm anvertraut oder als              (1) Hat ein Handelsvertreter, der nur mit der\nsolche durch seine Tätigkeit für den Unternehmer         Vermittlung von Geschäften betraut ist, ein Ge-\nbekanntgeworden sind, auch nach Beendigung des           schäft im Namen des Unternehmers abgeschlos-\nVertragsverhältnisses nicht verwerten oder ande-         sen, und war dem Dritten der Mangel an Vertre-\nren mitteilen, soweit dies nach den gesamten Um-         tungsmacht nicht bekannt, so gilt das Geschäft als\nständen der Berufsauffassung eines ordentlichen          von dem Unternehmer genehmigt, wenn dieser\nKaufmannes widersprechen würde.                          nicht unverzüglich, nachdem er von dem Handels-\nvertreter oder dem Dritten über Abschluß und\nwesentlichen Inhalt benachrichtigt worden ist, dem\n§ 90a                            Dritten gegenüber das Geschäft ablehnt.\n(1) Eine Vereinbarung, die den Handelsvertre-\nter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses in            (2) Das gleiche gilt, wenn ein Handelsvertreter,\nseiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt (Wett-          der mit dem Abschluß von Geschäften betraut ist,\nbewerbsabrede), bedarf der Schriftform und der           ein Geschäft im Namen des Unternehmers abge-\nAushändigung einer vom Unternehmer unterzeich-           schlossen hat, zu dessen Abschluß er nicht bevoll-\nneten, die vereinbarten Bestimmungen enthalten-          mächtigt ist.\nden Urkunde an den Handelsvertreter. Die Abrede\n§ 92\nkann nur für längstens zwei Jahre von der Be-\nendigung des Vertragsverhältnisses an getroffen             (1) Versicherungsvertreter ist, wer als Handels-\nwerden. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem            vertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge\nHandelsvertreter für die Dauer der Wettbewerbs-          zu vermitteln oder abzuschließen.\nbeschränkung eine angemessene Entschädigung zu              (2) Für das Vertragsverhältnis zwischen dem\nzahlen.                                                  Versicherungsvertreter und dem Versicherer gel-\n(2) Der Unternehmer kann bis zum Ende des            ten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis\nVertragsverhältnisses schriftlich auf die Wettbe-        zwischen dem Handelsvertreter und dem Unter-\nwerbsbeschränkung mit der Wirkung verzichten,            nehmer vorbehaltlich der Absätze 3 und 4.\ndaß er mit dem Ablauf von sechs Monaten seit der            (3) In Abweichung von § 87 Abs. 1 Satz 1 hat ein\nErklärung von der _Yerpflichtung zur Zahlung der         Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision\nEntschädigung frei wird. Kündigt der Unternehmer         nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurück-\ndas Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund               zuführen sind. § 87 Abs. 2 gilt nicht für Versiche-\nwegen schuldhaften Verhaltens des Handelsver-            rungsvertreter.\ntreters, so hat dieser keinen Anspruch auf Ent-\nschädigung.                                                 (4) Der Versicherungsvertreter hat Anspruch\nauf Provision (§ 87 a Abs. 1), sobald der Versiche-\n(3) Kündigt der Handelsvertreter das Vertrags-        rungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich\nverhältnis aus wichtigem Grund wegen schuldhaf-          die Provision nach dem Vertragsverhältnis berech-\nten Verhaltens des Unternehmers, so kann er sich         net.\ndurch schriftliche Erklärung binnen einem Monat\nnach der Kündigung von der Wettbewerbs&brede                (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten\nlossagen.                                                sinngemäß für Bausparkassenvertreter.\n(4) Abweichende für den Handelsvertreter nach-\nteilige Vereinbarungen können nicht getroffen                                    § 92a\nwerden.                                                     (1) Für das Vertragsverhältnis eines Handels-\nvertreters, der vertraglich nicht für weitere Unter-\n§ 91                            nehmer tätig werden darf oder dem dies nach Art\n(1) § 55 gilt auch für einen Handelsvertreter,        und Umfang der von ihm verlangten Tätigkeit\nder zum Abschluß von Geschäften von einem Un-            nicht möglich ist, kann der Bundesminister der\nternehmer bevollmächtigt ist, der nicht Kaufmann         Justiz im Einvernehmen mit den Bundesministern\nist.                                                     für Wirtschaft und für Arbeit nach Anhörung von\nVerbänden der Handelsvertreter und der Unter-\n(2) Ein Handelsvertreter gilt, auch wenn ihm          nehmer durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\nkeine Vollmacht zum Abschluß von Geschäften              stimmung des Bundesrates bedarf, die untere\nerteilt ist, als ermächtigt, die Anzeige von Män-        Grenze der vertraglichen Leistungen des Unter-\ngeln einer Ware, die Erklärung, daß eine Ware            nehmers festsetzen, um die notwendigen sozialen\nzur Verfügung gestellt werde, sowie ähnliche Er-         und wirtschaftlichen Bedürfnisse dieser Handels-\nklärungen, durch die ein Dritter seine Rechte aus        vertreter oder einer bestimmten Gruppe von ihnen\nmangelhafter Leistung geltend macht oder sich            sicherzustel'len. Die festgesetzten Leistungen","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1953                                  Tl5\nkönnen vertraglich nicht ausgeschlossen oder be-            2. § 55 erhält folgende Fassung:\nschränkt werden.\n,,§ 55\n(2) Absatz 1 gilt auch für das Vertragsverhält-                 ( 1) Die Vorschriften des § 54 finden auch\nnis eines Versicherungsvertreters, der auf Grund               Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte,\neines Vertrages oder mehrerer Verträge damit be-               die Handelsvertreter sind oder die als\ntraut ist, Geschäfte für mehrere Versicherer zu                Handlungsgehilfen damit betraut sind,\nvermitteln oder abzuschließen, die zu einem Ver-               außerhalb des Betriebes des Prinzipals Ge-\nsicherungskonzern oder zu einer zwischen ihnen                 schäfte in dessen Namen abzuschließen.\nbestehenden Organisationsgemeinschaft gehören,\nsofern die Beendigung des Vertragsverhältnisses                    (2) Die ihnen erteilte Vollmacht zum Ab-\nmit einem dieser Versicherer im Zweifel auch                  schluß von Geschäften bevollmächtigt. sie\ndie Beendigung des Vertragsverhältnisses mit                   nicht, abgeschlossene Verträge zu ändern,\nden anderen Versicherern zur Folge haben würde.                insbesondere Zahlungsfristen zu gewähren.\nIn diesem Falle kann durch Rechtsverordnung,                       (3) Zur Annahme von Zahlungen sind sie\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates                       nur berechtigt, wenn sie dazu bevollmäch-\nbedarf, außerdem bestimmt werden, ob die fest-                 tigt sind.\ngesetzten Leistungen von allen Versicherern als\n(4) Sie gelten als ermächtigt, die Anzeige\nGesamtschuldnern oder anteilig oder nur von\nvon Mängeln einer Ware, die Erklärung,\neinem der Versicherer geschuldet werden und wie\ndaß eine Ware zur Verfügung gestellt\nder Ausgleich unter ihnen zu erfolgen hat.\nwerde, sowie ähnliche Erklärungen, durch\ndie ein Dritter seine Rechte aus mangelhaf-\n§ 92b                                  ter Leistung geltend macht oder sie vorbe-\n(1) Auf einen Handelsvertreter im Nebenberuf                hält, entgegenzunehmen; sie können die\nsind §§ 89, 89 b nicht anzuwenden. Ist das Ver-                dem Unternehmer (Prinzipal) zustehenden\ntragsverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegan-                 Rechte auf Sicherung des Beweises geltend\ngen, so kann es mit einer Frist von einem Monat                machen.\"\nfür den Schluß eines Kalendermonats gekündigt               3. In § 65 erhält der letzte Halbsatz folgende\nwerden; wird eine andere Kündigungsfrist verein-               Fassung:\nbart, so muß sie für beide Teile gleich sein. Der\n,, , so sind die für die Handelsvertreter gel-\nAnspruch auf einen angemessenen Vorschuß nach\ntenden Vorschriften der §§ 87 Abs. 1 und 3,\n§ 87 a Abs. 1 Satz 2 kann ausgeschlossen werden.\n87 a bis c anzuwenden.\"\n(2) Auf Absatz 1 kann sich nur der Unterneh-\nmer berufen, der den Handelsvertreter ausdrück-             4. Nach § 75f werden folgende Vorschriften\nlich als Handelsvertreter im Nebenberuf mit der                als §§ 75 g und h eingefügt:\nVermittlung oder dem Abschluß von Geschäften                                         ,,§ 75g\nbetraut hat.\n§ 55 Abs. 4 gilt auch für einen Handlungs-\n(3) Ob ein Handelsvertreter nur als Handelsver-             gehilfen, der damit betraut ist, außerhalb\ntreter im Nebenberuf tätig ist, bestimmt sich nach             des Betriebes des Prinzipals für diesen Ge-\nder Verkehrsauffassung.                                        schäfte zu vermitteln. Eine Beschränkung\ndieser Rechte braucht ein Dritter gegen sich\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nnur gelten zu lassen, wenn er sie kannte\nsinngemäß für Versicherungsvertreter und für\noder kennen mußte.\nBausparkassenvertreter.\n§ 75h\n§ 92c                                      (1) Hat ein Handlungsgehilfe, der nur mit\n(1) Hat der Handelsvertreter keine Nieder-                  der Vermittlung von Geschäften außerhalb\nlassung im Inland, so kann hinsichtlich aller Vor-             des Betriebes des Prinzipals betraut ist, ein\nschriften dieses Abschnittes etwas anderes ver-                Geschäft im Namen des Prinzipals abge-\neinbart werden.                                                schlossen, und war dem Dritten der Mangel\nder Vertretungsmacht nicht bekannt, so gilt\n(2) Das gleiche gilt, wenn der Handelsvertreter             das Geschäft als von dem Prinzipal geneh-\nmit der Vermittlung oder dem Abschluß von Ge-                  migt, wenn dieser dem Dritten gegenüber\nschäften betraut wird, die die Befrachtung, Abfer-             nicht unverzüglich das Geschäft ablehnt,\ntigung oder Ausrüstung von Schiffen oder die                   nachdem er von dem Handlungsgehilfen\nBuchung von Passagen auf Schiffen zum Gegen-                   oder dem Dritten über Abschluß und wesent-\nstand haben.\"                                                  lichen Inhalt benachrichtigt worden ist.\n(2) Das gleiche gilt, wenn ein Handlungs-\nArtikel 2\ngehilfe, der mit dem Abschluß von Geschäf-\n(1) Das Handelsgesetzbuch      wird wie folgt ge-              ten betraut ist, ein Geschäft im Namen des\nändert:                                                          Prinzipals abgeschlossen hat, zu dessen Ab-\n1. In § 1 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „Hand-               schluß er nicht bevollmächtigt ist.\"\nlungsagenten\" durch das Wort „Handels-          (2) Soweit in sonstigen Gesetzen auf die durch\nvertreter\" ersetzt.                          dieses Gesetz geänderten V:orschriften des Handels-","776                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngcsctzbuchs verwiesen ist, treten die entsprechen-               Personenkreis gehören, für den nach § 92 a\nden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.                 des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze\nder vertraglichen Leistungen des Unterneh-\nArtikel 3                                 mers festgesetzt werden kann, und ihnen wäh-\n(1) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeit-              rend der letzten sechs Monate des Vertrags-\nnehmer im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes, wenn                verhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer\nsie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92 a            während dieser, im Durchschnitt monatlich\ndes Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der ver-                nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark an\ntraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt               Vergütung einschließlich Provision und Er-\nwerden kann, und sie während der letzten sechs                   satz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb\nMonate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Ver-              entstandene Aufwendungen zugestanden ha-\ntragsdauer während dieser, im Durchschnitt monat-                ben oder noch zustehen.\"\nlich nicht mehr als fünfhundert Deutsche Mark auf\nGrund des Vertragsverhältnisses an Vergütung ein-                              Artikel 5\nschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nGeschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen be-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzogen haben.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Der Bundesminister der Justiz kann im Ein-        verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft         enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nund für Arbeit die in Absatz 1 bestimmte Ver-            im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs'::.\ngütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der      gesetzes.\nZustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen\nArtikel 6\nLohn- und Preisverhältnissen anpassen.\n(1) Dieses Gesetz tritt mit dem ersten Tage des\nArtikel 4                         vierten Monats nach seiner Verkündung in Kraft.\n§ 61 Nr. 1 der Konkursordnung erhält folgende            (2) ~oweit bestehende Vertragsverhältnisse Ver-\nFassung:                                                 einbarungen enthalten, die nach diesem Gesetz nicht\ngetroffen werden können, werden diese mit dem In-\n• 1. die für das letzte Jahr vor der Eröffnung des    krafttreten dieses Gesetzes unwirksam. Das gleiche\nVerfahrens oder dem Ableben des Gemein-          gilt bei bestehenden Vertragsverhältnissen für Ver-\nschuldners rückständigen Forderungen an          zichte auf noch nicht fällige Ansprüche, die nach\nLohn, Kostgeld oder anderen Dienstbezügen        diesem Gesetz nicht oder nicht im voraus ausge-\nder Personen, welche sich dem Gemeinschuld-\nschlossen werden können. Im übrigen gelten· für\nner für dessen Haushalt, Wirtschaftsbetrieb\nbestehende Vertragsverhältnisse, soweit nicht vom\noder Erwerbsgeschäft zur Leistung von Dien-\nbisherigen Recht abweichende Vereinbarungen ge-\nsten verdungen hatten; dies gilt auch für An-\ntroffen worden sind, anstelle des bisherigen Rechts\nsprüche von Handelsvertretern auf rückstän-\ndie Vorschriften dieses Gesetzes.\ndige Vergütung einschließlich Provision aus\ndem letzten Jahr vor der Eröffnung des Ver-         (3) § 92 b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt nicht\nfahrens oder dem Ableben des Gemeinschuld-       für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehende Ver-\nners, sofern diese Handelsvertreter zu dem       tragsverhältnisse.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 6. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}