{"id":"bgbl1-1953-44-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":44,"date":"1953-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/44#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_44.pdf#page=17","order":2,"title":"Jugendgerichtsgesetz","law_date":"1953-08-04T00:00:00Z","page":751,"pdf_page":17,"num_pages":19,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August _1953                          751\nJugendgerichtsgesetz.\nVom 4. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       §5\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 Die Folgen der Jugendstraftat\n(1) Aus Anlaß der Straftat eines Jugendlichen\nERSTER TEIL                          können Erziehungsmaßregeln angeordnet werden.\nAnwendungsbereich                              (2) Die Straftat eines Jugendlichen wird mit Zucht-\nmitteln oder mit Jugendstrafe geahndet, wenn Er-\n§ l                           ziehungsmaßregeln nicht ausreichen.\nPersönlicher und sachlicher                    (3) Von Zuchtmitteln und Jugendstrafe wird ab-\nAnwendungsbereich                      gesehen, wenn die Unterbringung in einer Heil- oder\nPflegeanstalt die Ahndung durch den Richter ent-\n(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder\nbehrlich macht.\nein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die\n§6\nnach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe be-\ndroht ist.                                                             Nebenstrafen und Nebenfolgen\n(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn,      Auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, Unfä-\naber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur        higkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder Zu-\nZeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwan-        lässigkeit von Polizeiaufsicht darf nicht erkannt\nzig Jahre alt ist.                                        werden.\n§7\n(3) Strafrechtlich ist nicht verantwortlich, wer zur\nZeit der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist.                   Maßregeln der Sicherung und Besserung\nAls Maßregeln der Sicherung und Besserung im\n§ 2                           Sinne des allgemeinen Strafrechts können nur. die\nAnwendung des allgemeinen Rechts                 Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt oder\ndie Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraft-\nDie allgemeinen Vorschriften gelten nur, soweit        fahrzeugen angeordnet werden(§ 42 a Nr. 1 und 7 des\nin diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.             Strafgesetzbuchs).\n§8\nVerbindung von Maßnahmen und Jugendstrafe\nZWEITER TEIL\n(1) Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel, ebenso\nJugendliebe                          mehrere Erziehungsmaßregeln oder mehrere Zucht-\nmittel können nebeneinander angeordnet werden.\nERSTES HAUPTSTUCK                         Mit der Anordnung der Fürsorgeerziehung darf Ju-\nVerfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen               gendarrest nicht verbunden werden.\nERSTER ABSCHNITT                           (2) Der Richter kann neben Jugendstrafe Weisun-\ngen erteilen, die Schutzaufsicht anordnen und beson-\nAllgemeine Vorschriften                        cl.ere Pflichten auferlegen. Auf Fürsorgeerziehung und\n§3                            auf andere Zuchtmittel kann er neben Jugendstrafe\nnicht erk~nnen. . Steht der Jugendliebe unter \\Bewäh-\nVerantwortlichkeit                     rungsaufsicht, so ruht eine gleichzeitig bestehende\nEin Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich,    Schutzaufsicht bis zum Ablauf der Bewährungszeit.\nwenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und           (3) Der Richter kann neben Erziehungsmaßregeln,\ngeistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der     Zuchtmitteln und Jugendstrafe auf die nach diesem\nTat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.       Gesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen er-\nZur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife       kennen.\nstrafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Rich-\nZWEITER ABSCHNITT\nter dieselben Maßnahmen anordnen wie der Vor-\nmundschaftsrichter.                                                     Erzieh un gsmaßre geln\n§4                                                        §9\nRechtliche Einordnung\nArten\nder Straftaten Jugendlicher\nErziehungsmaßregeln sind\nOb die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen,\nVergehen oder Ubertretung anzusehen ist und wann              1. die Erteilung von Weisungen,\nsie verjährt, richtet sich nach den Vorschriften des         2. die Schutzaufsicht,\nallgemeinen Strafrechts.                                     3. die Fürsorgeerziehung.","752                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 10                             (2) Zuchtmittel sind\nWeisungen                                 1. die Verwarnung,\n(1) Weisungen sind Gebote und Verbote, die die                 2. die Auferlegung besonderer Pflichten,\nLebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch                 3. der Jugendarrest.\nseine Erziehung fördern und sichern sollen. Der Rich-\nter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,·         (3) Zuchtmittel haben nicht die Rechtswirkungen\neiner Strafe. Sie werden nicht in das Strafregister\n1. Weisungen zu befolgen, die sich auf den       eingetragen und begründen nicht die Anwendung\nAufenthaltsort beziehen,                      von strafrechtlichen Rückfallvorschriften.\n2. bei einer Familie oder in einem Heim zu\nwohnen,\n§ 14\n3. eine Lehr- oder Arbeitsstelle anzunehmen,\n4. einer Arbeitsauflage nachzukommen,                                    Verwarnung\n5. den Verkehr mit bestimmten Personen oder         Durch die Verwarnung _soll dem Jugendlichen das\nden Besuch von Gast- oder Vergnügungs-        Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.\nstätten zu unterlassen,\n6. keine geistigen Getränke zu genießen oder                                  § 15\nnicht zu rauchen oder\nAuferlegung besonderer Pflichten\n7. bei einer Verletzung von Verkehrsvorschrif-\n(1) Als besondere Pflichten kann der Richter dem\nten an einem polizeilichen Verkehrsunter-\nJugendlichen auferlegen,\nricht teilzunehmen.\n1. den Schaden wiedergutzumachen,\n(2) Der Richter kann dem Jugendlichen auch mit\nZustimmung des Erziehungsberechtigten und des                     2. sich persönlich bei dem Verletzten zu ent-\ngesetzlichen Vertreters auferlegen, sich einer heil-                  schuldigen oder\nerzieherischen Behandlung durch einen Sachverstän-                3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-\ndigen zu unterziehen. Hat der Jugendliche das sech-                   nützigen Einrichtung zu zahlen.\nzehnte Lebensjahr vollendet, so soll dies nur mit\nseinem Einverständnis geschehen.                             (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages\n, ,r anordnen, wenn\n1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung\n§ 11\nbegangen hat und anzunehmen ist, daß er\nNachträgliche Änderung von Weisungen;                          den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die\nFolgen der Zuwiderhandlung                              er selbständig verfügen darf, oder\n(1) Der Richter kann Weisungen nachträglich än-                2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus\ndern oder von ihnen befreien, wenn dies aus Grün-                     der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für\nden der Erziehung geboten ist.                                        sie erhalten hat, entzogen werden soll.\n(2) Kommt der Jugendliche Weisungen schuldhaft           (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonde-\nnicht nach, so kann Jugendarrest verhängt werden,         ren Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.\nwenn eine Belehrung über die Folgen schuldhafter\nZuwiderhandlung erfolgt war.\n§ 16\nJugendarrest\n§ 12\n(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest\nSchutzaufsicht und Fürsorgeerziehung\noder Dauerarrest.\nDie Voraussetzungen, die Ausübung und Ausfüh-\n(2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche\nrung sowie die Beendigung der Schutzaufsicht und\nFreizeit des Jugendlichen verhängt und auf minde-\nder Fürsorgeerziehung richten sich nach den Vor-\nstens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten be-\nschriften über Jugendwohlfahrt.\nmessen.\n(3) ·Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes\nDRITTER ABSCHNITT                      verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus\nZuchtmittel                         Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und\nweder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugend-\n§ 13                          lichen beeinträchtigt werden. Dabei stehen zwei Tage\nArten und Anwendung                     Kurzarrest einer Freizeit gleich. Die Gesamtdauer\ndes Kurzarrestes darf aber sechs Tage nicht über-\n(1) Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmit-     schreiten.\nteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem\nJugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein ge-            (4) Der Dauerarrest beträgt mindestens eine\nbracht werden muß, daß er für das von ihm began-         Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach\ngene Unrecht einzustehen hat.                            vollen Tagen oder Wochen bemessen.","Nr-. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                         753\nVIERTER ABSCHNITT                                               § 21\nDie Jugendstrafe                                          Voraussetzungen\n§ 17                             Der Richter darf die Vollstreckung der Jugend-\n~trafe nur aussetzen, wenn die Persönlichkeit des\nForm und Voraussetzungen                  Jugendlichen und sein Vorleben in Verbindung mit\n(1) Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer   seinem Verhalten nach der Tat oder einer günstigen\nJugendstrafanstalt.                                    Veränderung seiner Lebensumstände erwarten\nlassen, daß er infolge der Aussetzung und unter der\n(2) Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn\nerzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit\nwegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen,\nkünftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen\ndie in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaß-\nwird. Der Richter soll auch berücksichtigen, ob der\nregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht aus-\nVollzug der Jugendstrafe eine Erziehungsmaßregel\nreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld\ngefährden würde.\nStrafe erforderlich ist.\n§ 22\n§ 18\nBewährungszeit\nDauer der Jugendstrafe\n(1) Der Richter setzt die Bewährungszeit auf min-\n(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt         destens zwei und höchstens drei Jahre fest. Er kann\nsechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es     sie nachträglich bis auf ein Jahr verkürzen oder\nsich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach       vor ihrem Ablauf, wenn der Jugendliche Bewäh-\ndem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von       rungsauflagen schuldhaft nicht nachkommt, bis auf\nmehr als zehn Jahren Zuchthaus angedroht ist, so ist   vier Jahre v,erlängern. Die Bewährungszeit beginnt\ndas Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des          mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aus-\nallgemeinen Strafrechts gelten nicht.                  setzung der Jugendstrafe.\n(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die        (2) Während der Bewährungszeit ruht die Ver-\nerforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.    jährung der Vollstreckung der Jugendstrafe.\n§ 19\n§ 23\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer\nBewährungsauflagen\n(1) Der Richter verhängt Jugendstrafe von un-\nbestimmter Dauer, wenn wegen der schädlichen               Der Richter soll für die Dauer der Bewährungszeit\nNeigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervo.r-    die Lebensführung des Jugendlichen durch Auflagen\ngetreten sind, eine Jugendstrafe von höchstens vier     beeinflussen, die eine umfassende erzieherische Ein-\nJahren geboten ist und sich nicht voraussehen läßt,    wirkung gewährleisten. Zu diesem Zweck soll er\nwelche Zeit erforderlich ist, um den Jugendlichen      dem Jugendlichen Weisungen erteilen (§ 10) oder\ndurch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen         besondere Pfljchten auferlegen (§ 15). Diese Anord-\nLebenswandel zu erziehen.                               nungen kann er auch nachträglich treffen, ändern\noder aufheben.\n(2) Das Höchstmaß der Jugendstrafe von un-\nbestimmter Dauer beträgt vier Jahre. Der Richter                                  § 24\nkann ein geringeres Höchstmaß bestimmen oder das\nBewährungsaufsicht und Bewährungshilfe\nMindestmaß (§ 18 Abs. 1) erhöhen. Der Unterschied\nzwischen dem Mindest- und dem Höchstmaß soll                (1) Die Lebensführung des Jugendlichen während\nnicht weniger als zwei Jahre betragen.                  der Bewährungszeit und die Erfüllung der richter-\nlichen Auflagen überwi;icht ein hauptamtlicher Be-\n(3) Die Jugendstrafe von unbestimmter Dauer         währungshelfer, der unter der Aufsicht des Richters\nwird nach den für das Vollstreckungsverfahren gel-      steht und diesem verantwortlich ist.\ntenden Vorschriften (§ 89 Abs. 3 und 4) in eine\nbestimmte Jugendstrafe umgewandelt, sobald der              (2) Der Richter kann auch einen ehrenamtlichen\nJugendliche aus dem Strafvollzug entlassen wird.        Bewährungshelfer bestellen, wenn dies aus Gründen\nder Erziehung zweckmäßig erscheint oder wenn in\ndem Bezirk des Jugendgerichts ein hauptamtlicher\nFUNFTER ABSCHNITT                      Helfer nicht angestellt worden ist.\n(3) Der Bewährungshelfer soll dem Jugendlichen\nAussetzung der Jugendstrafe\nwährend der Bewährungszeit helfend und betreuend\nzur Bewährung\nzur Se~i:e stehen, seine Erziehung fördern und mög-\n§ 20                          lichst mit dem Erziehungsberechtigten und dem\ngesetzlichen Vertreter vertrauensvoll zusammen-\nZweck der Aussetzung\nwirken. Er hat bei der Ausübung seines Amte.s\nDer Richter kann die Vollstreckung einer bestimm-   das Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen. Er kann\nten Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr         von dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen\naussetzen, damit der Jugendliche durch gute Füh-       Vertreter, der Schule, dem Lehrherrn oder dem\nrung während einer Bewährungszeit Straferlaß er-       sonstigen Leiter der Berufsausbildung Auskunft\nlang-en kann.                                          über die Lebensführung des Jugendlichen verlangen.","754                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§  25                                                     §  29\nPßi<:hten des Bewährungshelfers                                  Bewährungsaufsicht\nDer Bewährungshelfer führt die Bewährungs-              Der Jugendliche wird für die Dauer der Bewäh-\naufsicht nach den Anweisungen des Richters durch.       rungszeit unter Bewährungsaufsicht gestellt. Die\nEr berichtet über die Lebensführung des Jugend-         §§ 23 bis 25 sind anzuwenden.\nlichen in Zeitabständen, die der Richter bestimmt.\nErhebliche Zuwiderhandlungen des Jugendlichen                                      § 30\ngegen Bewährungsauflagen teilt er dem Richter mit.\nVerhängung der Jugendstrafe;\nTilgung des Schuldspruchs\n§ 26                             (1)  Stellt sich vor allem durch schlechte Führung\nErlaß der Jugendstrafe;                 des Jugendlichen während der Bewährungszeit her-\nWideri:uf der Aussetzung                 aus, daß die in dem Schuldspruch mißbilligte Tat\nauf schädliche Neigungen von einem Umfang zurück-.\n(1) Hat der Jugendliche sich bewährt, so wird die    zuführen ist, daß eine Jugendstrafe erforderlich ist,\nJugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit er-         so erkennt der Richter auf die Strafe, die er im\nlassen.                                                 Zeitpunkt des Schuldspruchs bei sicherer Beurteilung\n(2) Der Richter widerruft, falls andere Maß-         der schädlichen Neigungen des Jugendlichen aus-\nnahmen nicht ausreichen, die Aussetzung der             gesprochen hätte. Eine Aussetzung dieser Strafe\nJugendstrafe, wenn                                      nach § 20 ist unzulässig.\n1. Umstände bekannt werden, die bei Würdi-          (2)  Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1\ngung des Wesens der Aussetzung zu ihrer       nach Ablauf der Bewährungszeit nicht vor, so wird\nVersagung geführt hätten,                     der Schuldspruch getilgt.\n2. der Jugendliche, der das sechzehnte Lebens-\njahr vollendet hat, sich weigert, die Erfül-                    SIEBE~TER ABSCHNITT\nlung der Bewährungsauflagen zu ver-\nsprechen (§ 60 Abs. 3),                                       Mehrere Straftaten\n3. der     Jugendliche     Bewährungsauflagen                               §  31\nschuldhaft nicht nachkommt oder                        Mehrere Straftaten eines Jugendlieben\n4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in          (1)   Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straf-\nihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt   taten begangen hat, setzt der Richter nur einheitlich\nwar.                                          Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugend-\n(3) Leistungen, die der Jugendliche auf Grund von    strafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8),\nAuflagen erbracht hat, werden nicht zurückerstattet.   können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und\nZuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maß-\nnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die\ngesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und\nSECHSTER ABSCHNITT\nder Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.\nAussetzung der Verhängung                          (2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils\nder Jugendstrafe                       der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld fest-\n§ 27                          gestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zucht-\nmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden,\nVoraussetzungen                     aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder\nKann nach Erschöpfung der Ermittlungsmöglich-        sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des\nkeiten nicht mit 5icherheit beurteilt werden, ob in     Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maß-\nder Straftat eines Jugendlichen schädliche Nei-         nahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung\ngungen von einem Umfang hervorgetreten sind, daß       hereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen\neine Jugendstrafe erforderlich ist, so kann der Rich-  des Richters, wenn er auf Jugendstrafe erkennt.\nter die Schuld des Jugendlichen feststellen, die Ent-      (3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig,\nscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe         so kann der Richter davon absehen, schon abgeur-\naber für eine von ihm zu bestimmende Bewährungs-        teilte Straftaten in die neue Entscheidung ein-\nzeit aussetzen.                                         zubeziehen. Dabei kann er Erziehungsmaßregeln\nund Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn er auf\n§  28                          Jugendstrafe erkennt.·\nBewährungszeit\n§ 32\nDie Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr\nund höchstens zwei Jahre. Sie kann nachträglich bis                         Mehrere Straftaten\nauf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf              in versc:hiedenen Alters- u.nd Reifestufen\nbis auf das Höchstmaß verlängert werden. Sie be-           Für mehrere Straftaten, die gleichzeitig abgeurteilt\nginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die       werden und auf die teils Jugendstrafrecht und teils\nSchuld des Jugendlichen festgestellt wird.              allgemeines Strafrecht anzuwenden wäre, gilt ein-","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                         755\nheitlich das Jugendstrafrecht, wenn das Schwer-                                    § 35\ngewicht bei den Straftaten liegt, die nach Jugend-                           Jugendschöffen\nstrafrecht zu beurteilen wären. Ist dies nicht der\nFall, so ist einheitlich das allgemeine Strafrecht an-       (1) Die Schöffen der Jugendgerichte (Jugend-\nzuwenden.                                                 schöffen) werden auf Vorschlag des Jugendwohl_-\nfahrtsausschusses für die Dauer von zwei Geschäfts-\njahren von dem in § 40 des Gerichtsverfassungs-\ngesetzes vorgesehenen Ausschuß gewählt. Dieser\nZWEITES HAUPTSTUCK\nsoll eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen\nJugendgerichtsverfassung                    v.rählen.\nund Jugendstrafverfahren                       (2) Der Jugendwohlfahrtsausschuß soll ebenso\nER STER ABSCI INITT                    viele Männer wie Frauen und mindestens die dop-\npelte Anzahl von Personen vorschlagen, die als\nJugendgerichts verf a ssun g                    Jugendschöffen und -hilfsschöffen benötigt werden.\n§ 33                           Die Vorgeschlagenen sollen erzieherisch befähigt\nund in der Jugenderziehung erfahren sein.\nJugendgerichte\n(3) Die Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsaus-\n(1) Ober Verfehlungen Jugendlicher entscheiden\nschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36\ndie Jugendgerichte.\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes. Für die Aufnahme\n(2) Jugendgerichte sind der Amtsrichter als Jugend-    in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln\nrichter, das Schöffengericht (Jugendschöffengericht)      der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die\nund die Strafkammer (Jugendkammer).                       Vorschlagsliste ist im Jugendamt eine Woche lang\nzu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt\n(3) In der Hauptverhandlung ist das Jugend-            der Auflegung ist vorher öffentlich bekannt-\nschöffengericht mit dem Jugendrichter als Vorsitzen-      zumachen.\ndem und zwei Jugendschöffen, die Jugendkammer\n(4) Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen\nmit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden\ndie Vorschlagsliste des Jugendwohlfahrtsausschusses\nund zwei Jugendschöffen besetzt. Als Jugendschöffen\nund bei der Wahl der Jugendschöffen und -hilfs-\nsollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und\nschöffen führt der Jugendrichter den Vorsitz in dem\neine Frau herangezogen werden.\nSchöffenwahlausschuß.\n(4) Die Landesjustizverwaltung kann einen Amts-           (5) Die Jugendschöffen werden in besondere\nrichter zum Jugendrichter für den Bezirk mehrerer         für Männer und Frauen getrennt zu führende\nAmtsgerichte bestellen (Bezirksjugendrichter). Sie        Schöffenlisten aufgenommen.\nkann auch bei einem Amtsgericht ein gemeinsames\nJugendschöffengericht für den Bezirk mehrerer                                      § 36\nAmtsgerichte einrichten.\nJugendstaatsanwalt\nFür Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugend-\n§ 34\ngerichte gehören, werden Jugendstaatsanwälte\nAufgaben des Jugendrichters                 bestellt.\n(1) Dem Jugendrichter liegen alle Aufgaben ob,                                 § 37\ndie ein Amtsrichter im Strafverfahren hat.                             Auswahl der Jugendrichter\nund Jugendstaatsanwälte\n(2) Der Jugendrichter soll nach Möglichkeit zu-\ngleich auch Vormundschaftsrichter sein. Ist dies nicht       Die Richter bei den Jugendgerichten und die\ndurchführbar, so sollen ihm für die Minderjährigen        Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt\nüber vierzehn Jahren die vormundschaftsrichterlichen      und in der Jugenderziehung erfahren sein.\nErziehungsaufgaben übertragen werden. Aus beson-\nderen Gründen, namentlich wenn der Jugendrichter                                   § 38\nfür den Bezirk mehrerer Amtsgerichte bestellt ist,                         Jugendgerichtshilfe\nkann hiervon abgewichen werden.\n(1) Die Jugendgerichtshilfe wird von den Jugend-\n(3) Vormundschaftsrichterliche       Erziehungsaufga-  ämtern im Zusammenwirken mit den Vereinigungen\nben sind                                                  für Jugendhilfe ausgeübt.\n1. die Unterstützung der Eltern, des Vor-            (2) Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen\nmundes und des Pflegers durch Anwendung        die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Ge-\ngeeigneter Zuchtmittel (§ 1631 Abs. 2 Satz 2,  sichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten\n§§ 1686, 1800, 1915 des Bürgerlichen Gesetz-   zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die\nbuchs),                                        beteiligten Behörden durch Erforschung der Persön-\nlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Be-\n2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Ge-\nschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen,\nfährdung des Minderjährigen (§§ 1666, 1838,\ndie zu ergreifen sind. Soweit nicht ein Bewährungs-\n1915 des Bürgerlichen Gesetzbuchs),\nhelfer dazu berufen ist, wachen sie darüber, daß der\n3. die Entscheidungen, die die Schutzaufsicht     Jugendliche Weisungen und besonderen Pflichten\nund die Fursorgeerziehung betreffen.           nachkommt. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen","756                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsie dem Richter mit. Während der Bewährungszeit                  2. die sie nach Vorlage durch das Jugend-\narbeiten sie eng mit dem Bewährungshelfer zusam-                    schöffengericht wegen ihres besonderen\nmen. Sie übernehmen und überwachen die Schutz-                      Umfangs übernimmt (§ 40 Abs. 2).\naufsicht. Während des Vollzugs bleiben sie mit dem          (2) Die Jugendkammer ist außerdem zuständig für\nJugendlichen in Verbindung und nehmen sich seiner        die Verhandlung und Entscheidung über das Rechts-\nWiedereingliederung in die Gemeinschaft an.              mittel der Berufung gegen die Urteile des Jugend-\n(3) Im gesamten Verfahren gegen einen Jugend-         richters und des Jugendschöffengerichts. Sie trifft\nlichen ist die Jugendgerichtshilfe heranzuziehen.        auch die in § 73 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs-\nDies soll so früh wie möglich geschehen. Bei Uber-       gesetzes bezeichneten Entscheidungen.\ntretungen kann von der Heranziehung der Jugend-\ngerichtshilfe abgesehen werden, wenn ihre Mitwir-                                    § 42\nkung für die sachgemäße Durchführung des Verfah-\nrens entbehrlich ist. Vor der Erteilung von Wei-                          örtliche Zuständigkeit\nsungen (§ 10) sind die Vertreter der Jugendgerichts-        (1) Neben dem Richter, der nach dem allgemeinen\nhilfe stets zu hören.                                    Verfahrensrecht zuständig ist, sind zuständig\n1. der Richter, d<:!m die vormundschaftsrichter-\nlichen Erziehungsaufgaben für den Beschul-\nZWEITER ABSCHNITT\ndigten obliegen,\nZuständigkeit                                2. der Richter, in dessen Bezirk sich der auf\n§ 39\nfreiem Fuß befindliche Beschuldigte zur Zeit\nder Erhebung der Anklage aufhält,\nSachliche Zuständigkeit des Jugendrichters                 3. solange der Beschuldigte eine Jugendstrafe\n(1) Der Jugendrichter ist zuständig für Verfeh-                  noch nicht vollständig verbüßt hat, der\nlungen Jugendlicher, wenn nur Erziehungsmaß-                        Richter, dem die Aufgaben des Vollstrek-\nregeln, Zuchtmittel oder nach diesem Gesetz zu-                     kungsleiters obliegen.\nlässige Nebenstrafen und Nebenfolgen zu erwarten            (2) Der Staatsanwalt soll die Anklage nach Mög-\nsind und der Staatsanwalt Anklage beim Einzel-           lichkeit vor dem Ricbter erheben, dem die vor-\nrichter erhebt.                                          mundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben ob-\n(2) Der Jugendrichter darf auf Jugendstrafe von       liegen, solange aber der Beschuldigte eine Jugend-\nmehr als einem Jahr oder von unbestimmter Dauer          strafe noch nicht vollständig verbüßt hat, vor dem\nnicht erkennen.                                          Richter, dem die Aufgaben des Vollstreckungsleiters\n§ 40                         obliegen.\nSachliche Zuständigkeit                    (3) Wechselt der Angeklagte seinen Aufenthalt, so\ndes Jugendschöffengerichts               kann der Richter das Verfahren mit Zustimmung des\nStaatsanwalts an den Richter abgeben, in dessen\n(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für      Bezirk sich der Angeklagte aufhält. Hat der Richter,\nalle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines     an den das Verfahren abgegeben worden ist, gegen\nanderen Jugendgerichts gehören.                          die Dbernahme Bedenken, so entscheidet das ge-\n(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröff-     meinschaftliche obere Gericht.\nnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die\nEntscheidung der Jugendkammer darüber herbei-\nführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen                            DRITTER ABSCHNITT\nUmfangs übernehmen will.                                               Jugendstrafverfahren\n(3) Vor Erlaß des Ubernahmebeschlusses fordert\nErster Unterabschnitt\nder Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschul-\ndigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden                           Das Von·erf ahren\nFrist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner\n§ 43\nBeweiserhebungen vor der Hauptverhandlung oder\neine Voruntersuchung (§ 178 der Strafprozeßord-                         Umfang der Ermittlungen\nnung) beantragen will.                                       (1) Nach Einleitung des Verfahrens sollen so bald\n(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer         wie möglich die Lebens- und Familienverhältnisse,\ndie Sache übernimmt oder die Dbernahme ablehnt,          der Werdegang, das bisherige Verhalten des Be-\nist nicht anfechtbar. Der Ubernahmebeschluß ist mit      schuldigten und alle übrigen Umstände ermittelt\ndem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.                     werden, die zur Beurteilung seiner seelischen,\ngeistigen und charakterlichen Eigenart dienen kön-\n§ 41                         nen. Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche\nVertreter, die Schule und der Lehrherr oder der\nSachliche Zuständigkeit der Jugendkammer\nsonstige Leiter der Berufsausbildung sollen, soweit\n(1) Die Jugendkammer ist als erkennendes Gericht     möglich, gehört werden. Die Anhörung des Lehr-\ndes ersten Rechtszuges zuständig in Sachen,              herrn oder Ausbildungsleiters unterbleibt, wenn der\n1. die nach den allgemeinen Vorschriften zur    Jugendliche davon unerwünschte Nachteile, nament-\nZuständigkeit des Schwurgerichts gehören     lich den Verlust seines Arbeitsplatzes, zu besorgen\nund                                           hätte. § 38 Abs. 3 ist zu beachten.","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                           757\n(2) Bei Fürsorgezöglingen erhält die Fürsorge-        in der Hauptverhandlung ergehen. Er wird mit\nerziehungsbehörde Gelegenheit zur Äußerung.              Gründen versehen und ist nicht anfechtbar. Die\n(3) Soweit erforderlich, ist eine Untersuchung des    Gründe werden dem Angeklagten nicht mitgeteilt,\nBeschuldigten, namentlich zur Feststellung seines        soweit davon Nachteile für die Erziehung zu be-\nEntwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren       fürchten sind.\nwesentlicher Eigenschaften herbeizuführen. Nach              (3) ·wegen derselben Tat kann nur auf Grund\nMöglichkeit soll ein zur kriminalbiologischen Unter-     neuer Tatsachen oder Beweismittel von neuem An-\nsuchung von Jugendlichen befähigter Sachverstän-         klage erhoben werden.\ndiger mit der Durchführung der Anordnung beauf-\ntragt werden.                                                                       § 48\n§ 44                                             Nichtöffentlichkeit\nVernehmung des Beschuldigten                  (1) Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht\nIst Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staats-     einschließlich der Verkündung der Entscheidungen\nanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den       ist nicht öffentlich.\nBeschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben            (2) Neben den am Verfahren Beteiligten ist dem\nwird.                                                    Verletzten, den Beamten der Kriminalpolizei und,\n§ 45                         falls der Angeklagte unter Schutz- oder Bewährungs-\nAbsehen von der Verfolgung                aufsicht steht, dem Helfer die Anwesenheit gestattet.\nAndere Personen kann der Vorsitzende aus beson-\n(1) Hält der Staatsanwalt eine Ahndung durch          deren Gründer1, namentlich zu Ausbildungszwecken,\nUrteil für entbehrlich, so kann er bei dem Jugend-       zulassen.\nrichter anregen, dem geständigen Beschuldigten eine\nArbeitsauflage zu machen, ihm besondere Pflichten           (3) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende\naufzuerlegen, die Teilnahme an einem polizeilichen       oder Erwachsene angeklagt, so ist die Verhandlung\nVerkehrsunterricht anzuordnen oder eine Ermah-           öffentlich. Die Dffentlichkeit kann ausgeschlossen\nnung auszusprechen. § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 3          werden, wenn dies im Interesse der Erziehung\nsind nicht anzuwenden. Entspricht der Jugendrichter      jugendlicher Angeklagter geboten ist.\nder Anregung, so hat der Staatsanwalt von der Ver-\nfolgung abzusehen.                                                                  § 49\nVereidigung von Zeugen und Sachverständigen\n(2) Der Staatsanwalt kann ohne Zustimmung des\nRichters von der Verfolgung absehen, wenn                    (1) Im Verfahren vor dem Jugendrichter werden\n1. eine erzieherische Maßnahme, die eine        Zeugen nur vereidigt, wenn es der Richter wegen\nAhndung durch den Richter entbehrlich        der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder\nmacht, bereits angeordnet ist oder           zur Herbeiführung einer wahren Aussage für not-\nwendig hält. Von der Vereidigung von Sachverstän-\n2. die Voraussetzungen des § 153 der Straf-\ndigen kann der Jugendrichter in jedem Falle ab-\nprozeßordnung vorliegen.\nsehen.\n§ 46                             (2) Sind in dem Verfahren auch Heranwachsende\nWesentliches Ergebnis der Ermittlungen           oder Erwachsene angeklagt, so ist Absatz 1 nicht\nanzuwenden.\nDer Staatsanwalt soll das wesentliche Ergebnis                                   § 50\nder Ermittlungen in der Anklageschrift (§ 200 Abs. 2\nder Strafprozeßordnung) so darstellen, daß die                     Anwesenheit in der Hauptverhandlung\nKenntnisnahme durch den Beschuldigten möglichst              (1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne\nkeine Nachteile für seine Erziehung verursacht.           den Angeklagten stattfinden, wenn dies im all-\ngemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere\nZweii:er Unterabschnitt                Gründe dafür vorliegen und der Staatsanwalt zu-\nDas Hauptverfahren                       stimmt.\n(2) Der Vorsitzende soll auch die Ladung des Er-\n§ 47\nziehungsberechtigten und des gesetzlichen Vertre-\nEinstellung des Verfahrens durch den Richter         ters anordnen. Die Vorschriften über die Ladung,\n(1) Ist die Anklage eingereicht, so kann der Richter  die Folgen des Ausbleibens und die Gebühren von\ndas Verfahren einstellen, wenn                            Zeugen gelten entsprechend.\n1. er eine Ahndung für entbehrlich hält und          (3) Dem Vertreter der Jugendgerichtshilfe sind\ngegen den geständigen Angeklagten eine        Ort und Zeit der Hauptverhandlung mitzuteilen. Er\nin § 45 Abs. 1 bezeichnete Maßnahme an-       erhält auf Verlangen das Wort.\nordnet,\n§ 51\n2, di(; V craussetzungen des § 45 Abs. 2 vor-\nliegen oder                                           Zeitweilige Ausschließung von Beteiligten\n3. der Angeklagte mangels Reife strafrechtlich       (1) Der Vorsitzende soll den Angeklagten für die\nnicht verantwortlich ist.                     Dauer solcher Erörterungen von der Verhandlung\n(2) Die Einstellung bedarf der Zustimmung des         ausschließen, aus denen Nachteile für die Erziehung\nStaatsanwalts. Der Einstellungsbeschluß kann auch        entstehen können. Er hat ihn von dem, was in seiner","758                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAbwesenheit verhandelt worden ist, zu unterrichten,      Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln\nsoweit es für seine Verteidigung erforderlich ist.       dem Vormundschaftsrichter überlassen sind, kann\n(2) Der Vorsitzende soll auch Angehörige, den         nicht wegen des Umfangs der Maßnahmen und nicht\nErziehungsberechtigten und den gesetzlichen Ver-         deshalb angefochten werden, weil andere oder\ntreter des Angeklagten von der Verhandlung aus-          weitere Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel\nschließen, soweit gegen ihre Anwesenheit Bedenken        hätten angeordnet we~den sollen oder weil die Aus-\nbestehen.                                                wahl und Anordnung der Erziehungsmaßregeln dem\nVormundschaftsrichter überlassen worden sind.\n§ 52\nDiese Vorschrift gilt nicht, wenn die Entscheidung\nBerücksichtigung von Untersuchungshaft            Fürsorgeerziehung angeordnet hat.\nbei Jugendarrest und Jugendstrafe                 (2) Wer eine zulässige Berufung eingelegt hat,\n(1) Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen      kann gegen das Berufungsurteil nicht mehr Revision\nZweck durch Untersuchungshaft oder eine andere           einlegen. Hat der Angeklagte, der Erziehungs-\nwegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz         berechtigte oder der gesetzliche Vertreter eine zu-\noder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil   lässige Berufung eingelegt, so steht gegen das Be-\naussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest           rufungsurteil keinem von ihnen das Rechtsmittel der\nnicht vollstreckt wird.                                  Revision zu.\n(2) Der Richter soll erlittene Untersuchungshaft                                § 56\nauf Jugendstrafe nur anrechnen, soweit sich ihr                   Teilvollstreckung einer Einheitsstrafe\nVollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die\n(1) Ist ein Angeklagter wegen mehrerer Straftaten\nVersagung der Anrechnung auch bei Berücksichti-\nzu einer Einheitsstrafe verurteilt worden, so kann\ngung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine\nunbillige Härte wäre.                                    das Rechtsmittelgericht vor der Hauptverhandlung\ndas Urteil für einen Teil der Strafe als vollstreckbar\n(3) Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter            erklären, wenn die Schuldfeststellungen bei einer\nDauer Untersuchungshaft angerechnet, so hat der          oder bei mehreren Straftaten nicht beanstandet\nRichter zugleich zu bestimmen, wieweit sich die          worden sind. Die Anordnung ist nur zulässig, wenn\nAnrechnung auf das Mindest- und das Höchstmaß            sie dem wohlverstandenen Interesse des Angeklag-\nder Strafe auswirkt. Dabei ist mindestens ein Viertel    ten entspricht. Der Teil der Strafe darf nicht über\nder Untersuchungshaft auf das Mindestmaß anzu-           die Strafe hinausgehen, die einer Verurteilung\nrechnen.                                                 wegen der Straftaten entspricht, bei denen die\n§ 53                           Schuldfeststellungen nicht beanstandet worden sind.\nUberweisung an den Vormundschaftsrichter               (2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\nDer Richter kann dem Vormundschaftsrichter im          zulässig.\nUrteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungs-\nmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugend-                           Vierter Unterabschnitt\nstrafe erkennt. Der Vormundschaftsrichter muß dann                             Verfahren\neine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht             bei Aussetzung der Jugendstrafe\ndie Umstände, die für das Urteil maßgebend waren,                            zur Bewährung\nverändert haben.\n§ 57\n§ 54\nEntscheidung über die Aussetz1;1ng\nUrteilsgründe\n(1) Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewäh-\n(1) Wird der Angeklagte schuldig gesprochen, so\nrung wird im Urteil oder, solange der Strafvollzug\nwird in den Urteilsgründen auch ausgeführt, welche\nnoch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluß\nUmstände für seine Bestrafung, für die angeordneten\nangeordnet. Für den nachträglichen Beschluß ist der\nMaßnahmen, für die Uberlassung ihrer Auswahl und\nRichter zuständig, der in der Sache im ersten Rechts-\nAnordnung an den Vormundschaftsrichter oder für\nzuge erkannt hat; der Staatsanwalt und der Jugend-\ndas Absehen von Zuchtmitteln und Strafe bestim-\nliche sind zu hören.\nmend waren. Dabei soll namentlich die seelische,\ngeistige und körperliche Eigenart des Angeklagten           (2) Hat der Richter die Aussetzung im Urteil ab-\nberücksichtigt werden.                                   gelehnt, so ist ihre nachträgliche Anordnung nur\nzulässig, wenn seit Erlaß des Urteils Umstände her-\n(2) Die Urteilsgründe werden dem Angeklagten\nnicht mitgeteilt, soweit davon Nachteile für die Er-     vorgetreten sind, die allein oder in Verbindung mit\nziehung zu befürchten sind.                              den bereits bekannten Umständen eine Aussetzung\nder Jugendstrafe zur Bewährung rechtfertigen.\nDritter Unterabschnitt                      (3) § 260 Abs. 4 Satz 2, § 263 Abs. 4 und § 267\nAbs. 3 Satz 3 der Strafprozeßordnung gelten ent-\nRechtsmittel verfahren                     sprechend.\n§ 55                                                     § 58\nAnfechtung von Entscheidungen                                 Weitere Entscb,eidungen\n(l) Eine Entscheidung, in der lediglich Erziehungs-      (1) Entscheidungen, die infolge der Aussetzung\nmaßregeln oder Zuchtmittel angeordnet oder die           erforderlich werden (§§ 22, 23, 26), trifft der Richter","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                           759\ndurch Beschluß. Der Staatsanwalt, der Jugendliche                                 § 61\nund der Bewährungshelfer sind zu hören. Der                                    Haftbefehl\nBeschluß ist zu begründen.\n(1) Kommt ein Widerruf der Aussetzung in Be-\n(2) Zuständig ist der Richter, der die Aussetzung   tracht, so kann der Richter, um sich der Person des\nangeordnet hat. Er kann die Entscheidungen ganz         Jugendlichen zu versichern, vorläufige Maßnahmen\noder teilweise dem Jugendrichter übertragen, in         treffen, notfalls einen Haftbefehl erlassen.\ndessen Bezirk sich der Jugendliche aufhält. § 42           (2) Die auf Grund eines Haftbefehls nach Absatz 1\nAbs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.                        erlittene Haft wird auf die zu vollstreckende Jugend-\nstrafe angerechnet. §§ 114 bis 114 c und § 115 Satz 1\n§ 59                          der Strafprozeßordnung gelten sinngemäß.\nAnfechtung                                        Fünfter Unterabschnitt\n(1) Gegen eine Entscheidung, durch die die Aus-                           Verfahren\nsetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt              bei Aussetzung der Verhängung\nwird, ist, wenn sie für sich allein angefochten wird,                     der Jugendstrafe\nsofortige Beschwerde zulässig. Das gleiche gilt,\nwenn ein Urteil nur deshalb angefochten wird, weil                                 § 62\ndie Strafe nicht ausgesetzt worden ist.                                     Entscheidungen\n(2) Gegen eine Entscheidung über die Dauer der         (1) Entscheidungen nach den §§ 27 und 30 ergehen\nBewährungszeit (§ 22) oder über Bewährungsauf-          auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil. Für\nlagen (§ 23) ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur      die Entscheidung über die Aussetzung der Verhän-\ndarauf gestützt werden, daß die Bewährungszeit          gung der Jugendstrafe gelten § 263 Abs. 4 und § 267\nnachträglich verlängert worden oder eine getroffene     Abs. 3 Satz 3 der Strafprozeßordnung sinngemäß.\nAnordnung gesetzwidrig ist.                                (2) Mit Zustimmung des Staatsanwalts kann die\nTilgung des Schuldspruchs nach Ablauf der Bewäh-\n(3) Gegen den Widerruf der Aussetzung der           rungszeit auch ohne Hauptverhandlung durch Be-\nJugendstrafe (§ 26 Abs. 2) ist sofortige Beschwerde     schluß angeordnet werden.\nzulässig.\n(3) Ergibt eine während der Bewährungszeit durch-\n(4) Der Beschluß über den Straferlaß (§ 26 Abs. 1)  geführte Hauptverhandlung nicht, daß eine Jugend-\nist nicht anfechtbar.                                   strafe erforderlich ist (§ 30 Abs. 1), so ergeht der\nBeschluß, daß die Entscheidung über die Verhängung\n(5) Wird gegen ein Urteil eine zulässige Revision   der Strafe ausgesetzt bleibt.\nund gegen eine Entscheidung, die sich auf eine in\ndem Urteil angeordnete Aussetzung der Jugend-              (4) Für die übrigen Entscheidungen, die infolge\nstrafe zur Bewährung bezieht, Beschwerde eingelegt,     einer Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe\nso ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung       erforderlich werden, gilt § 58 Abs. 1 und Abs. 2\nüber die Beschwerde zuständig.                          Satz 1 sinngemäß.\n§ 63\nAnfechtung\n§ 60\n(1) Ein Beschluß, durch den der Schuldspruch nach\nBewährungsplan                      Ablauf der Bewährungszeit getilgt wird (§ 62 Abs. 2)\n· (1) Rechtskräftig angeordnete Bewährungsauf-        oder die Entscheidung über die Verhängung der\nlagen stellt der Vorsitzende in einem Bewährungs-       Jugendstrafe ausgesetzt bleibt (§ 62 Abs. 3), ist nicht\nplan zusammen. Er händigt ihn dem Jugendlichen          anfechtbar.\naus und belehrt ihn zugleich über die Bedeutung            (2) Im übrigen gilt § 59 Abs. 2 und Abs. 5 sinn-\ntler Aussetzung, die Bewährungszeit und die Bewäh-      gemäß.\nrungsauflagen sowie darüber, daß er den Widerruf                                   § 64\nder Aussetzung zu erwarten habe, wenn er das in                             Bewährungsplan\nihn gesetzte Vertrauen nicht rechtfertige, insbeson-       § 60 gilt sinngemäß. Der Jugendliche ist über die\ndere den Bewährungsauflagen zuwiderhandle. Zu-          Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit und\ngleich ist ihm aufzugeben, jeden Wechsel seines         die Bewährungsauflagen sowie darüber zu belehren,\nAufenthaltes oder Arbeitsplatzes während der Be-         daß er die Festsetzung einer Jugends.trafe zu er-\nwährungszeit anzuzeigen. Auch bei nachträglichen         warten habe, wenn er sich während der Bewährungs-\nÄnderungen des Bewährungsplans ist der Jugend-           zeit schlecht führe.\nliche über den wesentlichen Inhalt zu belehren.\nSechster Unterabschnitt\n(2) Der Name des Bewährungshelfers wird in den\nBewährungsplan eingetragen.                                       Ergänzende Entscheidungen\n§ 65\n(3) Der Jugendliche soll durch seine Unterschrift\nbestätigen, daß er den Bewährungsplan gelesen hat,                  Nachträgliche Entscheidungen\nund versprechen, daß er den Bewährungsauflagen                      über Weisungen und Pflichten\nnachkommen will. Auch der Erziehungsberechtigte            (1) Nachträgliche Entscbeidui::~cn, die sich auf\nund der gesetzliche Vertreter sollen den Bewäh-         Weisungen (§ 11) oder besondere Pflichten (§ 15\nrungsplan unterzeichnen.                                Abs. 3) beziehen, trifft der Richter des ersten Rechts-","760                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nzuges nach Anhören des Staatsanwalts und des              wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die\nJugendlichen durch Beschluß. Er kann das Verfahren        Voraussetzungen des Satzes 1 bei dem Erziehungs-\nan den Jugendrichter abgeben, in dessen Bezirk sich       berechtigten oder dem gesetzlichen Vertreter vor,\nder Jugendliche aufhält, wenn dieser seinen Aufent-       so kann der Richter die Entziehung gegen beide aus-\nhalt gewechselt hat. § 42 Abs. 3 Satz 2 gilt ent-         sprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu be-\nsprechend.                                                fürchten ist. Stehen dem Erziehungsberechtigten\nund dem gesetzlichen Vertreter ihre Rechte nicht\n(2) Hat der Richter die Änderung von Weisungen\nmehr zu, so bestellt der Vormundschaftsrichter einen\nabgelehnt, so ist der Beschluß nicht anfechtbar. Hat\nPfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Be-\ner Jugendarrest verhängt, so ist gegen den Beschluß\nschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die\nsofortige Beschwerde zulässig. Diese hat aufschie-\nHauptverhandlung wird bis zur Bestellung des\nbende Wirkung.\nPflegers ausgesetzt.\n§ 66                              (5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann\nErgänzung rechtskräftiger Entscheidungen           jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten\nbei mehrfach er Verurteilung                Rechte des Erziehungsberechtigten ausüben. In der\nHauptverhandlung oder in einer sonstigen Verhand-\n(1) Ist die einheitliche Festsetzung von Maß-          lung vor dem Richter wird der abwesende Er-\nnahmer. oder Jugendstrafe (§ 31) unterblieben und         ziehungsberechtigte als durch den anwesenden ver-\nsind die durch die rechtskräftigen Entscheidungen         treten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen\nerkannten Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und            vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an einen\nStrafen noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt        Erziehungsberechtigten gerichtet werd.en.\noder sonst erledigt, so trifft der Richter eine solche\nEntscheidung nachträglich. Dies gilt nicht, soweit\nder Richter nach § 31 Abs. 3 von der Einbeziehung                                    § 68\nrechtskräftig abgeurteilter Straftaten abgesehen\nhatte.                                                                   Notwendige Verteidigung\n(2) Die Entscheidung ergeht auf Grund einer               Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen\nHauptverhandlung durch Urteil, wenn der Staats-           Verteidiger, wenn\nanwalt es beantragt oder der Vorsitzende es für              1. die Hauptverhandlune, im ersten Rechtszuge vor\nangemessen hält. Wird keine Hauptverhandlung                     der Jugendkammer stattfindet,\ndurchgeführt, so entscheidet der Richter durch Be-           2. einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen\nschlu.e. Für die Zuständigkeit und das Beschluß-\nwäre,\nverfahren gilt dasselbe wie für die nachträgliche\nBildung einer Gesamtstrafe nach den allgemeinen              3. dem Erziehungsberechtigten und dem gesetz-\nVorschriften. Ist eine Jugendstrafe teilweise ver-               lichen Vertreter ihre Rechte nach diesem Gesetz\nbüßt, so is·t der Richter zuständig, dem die Aufgaben             entzogen sind oder\ndes Vollstreckungsleiters obliegen.                          4. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\nEntwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73)\nseine Unterbringung in einer Anstalt in Frage\nSiebenter Unterabschnitt                         kommt.\nGemeinsame Verfahrensvorschriften                                                § 69\n§ 67                                                    Beistand\nStellung des Erziehungsberechtigten                (1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in\nund des gesetzlichen Vertreters               jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen,\n(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat,      wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vor-\ngehört zu werden, Fragen und Anträge zu stellen           liegt.\noder bei Untersuchungshandlungen anwesend zu                 (2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche\nsein, steht dieses Recht auch dem Erziehungsberech-       Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden,\ntigten und dem gesetzlichen Vertreter zu.                 wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu\n(2) Ist eine Mitteilung an den Beschuldigten vor-      erwarten wäre.\ngeschrieben, so soll die entsprechende Mitteilung\n(3) Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt\nan den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen\nwerden. Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung\nVertreter gerichtet werden.\ndie Rechte eines Verteidigers.\n(3) Die Rechte des gesetzlichen Vertreters zur\nWahl eines Verteidigers und zur Einlegung von\n§ 70\nRechtsbehelfen stehen auch dem Erziehungsberech-\ntigten zu.                                                                      Mitteilungen\n(4) Der Richter kann diese Rechte dem Erziehungs-         Vormundschaftsrichter und Jugendgerichtshilfe,\nberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter ent-          in geeigneten Fällen auch die Schule, werden von\nziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung     der Einleitung und dem Ausgang des Verfahrens\ndes Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie      unterrichtet. Sie benachrichtigen den Staatsanwalt,","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                           761\nwenn ihnen bekannt wird, daß gegen den Beschul-              (3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer\ndigten noch ein anderes Strafverfahren anhängig ist.    von sechs Wochen nicht überschreiten.\n§ 71                                                    §  74\nVorläufige Anordnungen über die Erziehung                            Kosten und Auslagen\n(1) Bis zur Rechtskraft des Urteils kann der Richter     Im Verfahren gegen einen Jugendlichen kann da-\nvorläufige Anordnungen über die Erziehung des           von abgesehen werden, dem Angeklagten Kosten\nJugendlichen treffen. Die Anordnung der vor-            und Auslagen aufzuerlegen.\nläufigen Fürsorgeerziehung ist nicht zulässig.\n(2) Ist Jugendstrafe zu erwarten, so kann der Rich-                    Achter Unterabschnitt\nter auch die einstweilige Unterbringung in einem\ngeeigneten Erziehungsheim anordnen, wenn dies                     Jugendr chterliche Verfügung\ngeboten ist, um einem Mißbrauch der Freiheit zu                und vereinfachtes Jugend verfahren\n_ neuen Straftaten entgegenzuwirken oder um den                                     §  75\nJugendlieben vor einer weiteren Gefährdung seiner\nEntwicklung zu bewahren. Für die einstweilige                         Jugendridlterlkhe Verfügung\nUnterbringung gelten die §§ 114 bis 115 d und 123            (1) Bei Ubertretungen kann der Jugendrichter\nbis 126 der Strafprozeßordnung sinngemäß.               durch richterliche Verfügung eine Arbeits- oder eine\nGeldauflage anordnen oder die Einziehung oder eine\n§ 72                          Verwarnung aussprechen. Bei einer Verletzung von\nVerkehrsvorschriften kann er dem Jugendlichen\nUntersuchungshaft                    auch die Pflicht auferlegen, an einem polizeilichen\n(1) Untersuchungshaft darf nur verhängt und voll-    Verkehrsunterricht teilzunehmen. Die Heranziehung\nstreckt werden, wenn ihr Zweck nicht durch eine         der Jugendgerichtshilfe ist nicht erforderlich. Jm\nvorläufige Anordnung über die Erziehung oder            übrigen gilt § 413 Abs. 1 bis 4 der Strafprozeßord-\ndurch andere Maßnahmen erreicht werden kann.            nung sinngemäß.\n(2) Uber die Vollstreckung eines Haftbefehls und          (2) Der Jugendrichter kann das Verfahren unter\nüber die Maßnahmen zur Abwendung seiner Voll-           den Voraussetzungen des § 45 einstellen. Der Be-\nstreckung entscheidet der Richter, der den Haftbefehl   schluß ist nicht anfechtbar.\nerlassen hat, in dringenden Fällen der Jugendrichter,        (3) Kommt der Jugendliche einer Auflage schuld-\nin dessen Bezirk die Untersuchungshaft vollzogen        haft nicht nach, so kann Jugendarrest bis zu vierzehn\nwerden müßte.                                           Tagen verhängt werden, wenn der Jugendliche über\n(3) Unter denselben Voraussetzungen, unter denen     C::.ie Folgen schuldhafter Nichterfüllung in der Ver-\nein Haftbefehl erlassen werden kann, kann auch die      fügung belehrt worden war. Die Anordnung steht\neinstweilige Unterbringung in einem Erziehungs-         einer jugendrichterlichen Verfügung gleich.\nheim (§ 71 Abs. 2) angeordnet werden. In diesem\nFalle kann der Richter den Unterbringungsbefehl                                   § 76\nnachträglich durch einen Haftbefehl ersetzen, wenn                 Voraussetzungen des vereinfadlten\nsich dies als notwendig erweist.                                            Jugendverfahrens\n(4) Befindet sich ein Jugendlicher in Unter-              (1) Der Staatsanwalt kann bei dem Jugendrichter\nsuchungshaft, so ist das Verfahren mit besonderer       schriftlich oder mündlich beantragen, im vereinfach-\nBeschleunigung durchzuführen.                           ten Jugendverfahren zu entscheiden, wenn zu er-\n(5) Die richterlichen Entscheidungen, die die        warten ist, daß der Jugendrichter ausschließlich\nlJntersuchungshaft betreffen, kann der zuständige       Weisungen erteilen, die Schutzaufsicht anordnen\nRichter aus wichtigen Gründen sämtlich oder zum         oder Zuchtmittel verhängen wird. Der Antrag des\nTeil einem anderen Jugendrichter übertragen.            Staatsanwalts steht der Anklage gleich.\n(2) Das vereinfachte Jugendverfahren ist mit Zu-\nstimrtrnng des Staatsanwalts auch nach vorangegan-\n§ 73\ngener jugendrichterlicher Verfügung zulässig, wenn\nUnterbringung zur Beobachtung              Einspruch eingelegt ist.\n(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den\nEntwicklungsstand des Beschuldigten kann der Rich-                                 § 77\nter nach Anhören eines Sachverständigen und des                         Ablehnung des Antrages\nVerteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine\n(1) Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im\nzur kriminalbiologischen Untersuchung Jugend-\nvereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache\nlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beob-\nhierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung\nachtet wird. Im vorbereitenden Verfahren ent-\nder Fürsorgeerziehung oder die Verhängung von\nscheidet der Richter, der für die Eröffnung des\nJugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche\nHauptverfahrens zuständig wäre.\nBeweisaufnahme erforderlich ist. Der Beschluß kann\n(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde      bis zur Verkündung des Urteils ergehen. Er ist nicht\nzulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.                anfechtbar.","762                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im                     DRITTES HAUPTSTUCK\nvereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staats-\nanwalt eine Anklageschrift ein.\nVollstreckung und Vollzug\nERSTER ABSCHNITT\n§ 78                                             Vollstreckung\nVerfahren und Entscheidung\nErster Unterabschnitt\n(1) Der Jugendrichter entscheidet im vereinfach-                          Verfassung\nten Jugendverfahren auf Grund einer mündlichen               der Vollstreckung und Zuständigkeit\nVerhandlung durch Urteil. Er darf auf Fürsorge-\nerziehung oder Jugendstrafe nicht erkennen.                                         § 82\n(2} Der Staatsanwalt ist nicht verpflichtet, an der                     Vollstreckungsleiter\nVerhandlung teilzunehmen. Nimmt er nicht teil, so           (1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter.\nbedarf es seiner Zustimmung zu einer Einstellung\ndes Verfahrens in der Verhandlung oder zur Durch-           (2) Soweit Schutzaufsicht oder Fürsorgeerziehung\nführung der Verhandlung in Abwesenheit des An-            angeordnet ist, richtet sich die weitere Zuständigkeit\ngeklagten nicht.          ·                              nach den Vorschriften über Jugendwohlfahrt.\n(3} Zur Vereinfachung, Beschleunigung und jugend-\ngemäßen Gestaltung des Verfahrens darf von Ver-                                     § 83\nfahrensvorschriften abgewichen werden, soweit da-\nEntscheidungen im Vollstreckungsverfahren\ndurch die Erforschung der Wahrheit nicht beein-\nträchtigt wird. Die Vorschriften über die Anwesen-          Die Entscheidungen des Vollstreckungsleiters nach\nheit des Angeklagten (§ 50), die Stellung des Erzie-      den §§ 86 bis 89 sind jugendrichterliche Entscheidun-\nhungsberechtigten und des gesetzlichen Vertreters         gen. Sie können, soweit nichts anderes bestimmt ist,\n(§ 67) und die Mitteilung von Entscheidungen (§ 70)      mit sofortiger Beschwerde angefochten werden. Die\nmüssen beachtet werden.                                   §§ 67 bis 69 gelten sinngemäß.\n§ 84\nNeunter Unterabschnitt\nOrtliche Zuständigkeit\nAusschluß von Vorschriften\ndes all gern einen Ve rf 1ahrensrech ts              (1) Der Jugendrichter leitet die Vollstreckung in\nallen Verfahren ein, in denen er selbst oder unter\n§ 79                           seinem Vorsitz das Jugendschöffengericht im ersten\nStrafbefehl und beschleunigtes Verfahren          Rechtszuge erkannt hat.\n(1) Gegen einen Jugendlichen darf kein Straf-            (2) Soweit, abgesehen von den Fällen des Ab-\nbefehl erlassen werden.                                   satzes 1, die Entscheidung eines anderen Richters zu\nvollstrecken ist, steht die Einleitung der Vollstrek-\n(2) Das beschleunigte Verfahren des allgemeinen       kung dem Jugendrichter des Amtsgerichts zu, dem\nVerfahrensrechts ist unzulässig.                          die vormundschaftsrichterlichen Erziehungsaufgaben\nobliegen.\n§ 80\n(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 führt der\nPrivatklage und Nebenklage                  Jugendrichter die Vollstreckung durch, soweit § 85\n(1) Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage         nichts anderes bestimmt.\nnicht erhoben werden. Eine Verfehlung, die nach den\nallgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt                                 § 85\nwerden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann,\nwenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes                  Abgabe und Obergang der Vollstreckung\nInteresse des Verletzten, das dem Erziehungszweck           (1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der\nnicht entgegensteht, es erfordern.                       zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung\n(2) Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist         an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2\nWiderklage zulässig. Auf Jugendstrafe darf nicht         als Vollzugsleiter zuständig ist.\nerkannt werden.                                             (2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach\n(3) Nebenklage ist unzulässig. Dies gilt auch,        der Aufnahme des Verurteilten in die Jugendstraf-\nwenn eine staatliche Behörde die Rechte eines            anstalt die Vollstreckung auf den Jugendrichter\nNebenklägers hat.                                        eines in deren Nähe gelegenen Amtsgerichts über,\nden die Landesjustizverwaltung hierfür allgemein\n§ 81                           bestimmt hat.\nEntschädigung des Verletzten\n(3) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstrek-\nDie Vorschriften der Strafprozeßordnung über die      kungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen\nEntschädigung des Verletzten werden im Verfahren         sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugend-\ngegen einen Jugendlichen nicht angewendet.               richter abgeben.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                          763\nZweiter Unterabschnitt                 die Anfechtung von Entscheidungen sind § 58, § 59\nAbs. 2 bis 4 und §§ 60 und 61 entsprechend anzu-\nJugendarrest\nwenden.\n§ 86\nUmwandlung des Freizeitarrestes                                       § 89\nDer Vollstreckungsleiter kann Freizeitarrest in              Entlassung während der Vollstreckung\nKurzarrest umwandeln, wenn die Voraussetzungen               einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer\ndes § 16 Abs. 3 nachträglich eingetreten sind.             (1) Der Vollstreckungsleiter entläßt den zu einer\nJugendstrafe von unbestimmter Dauer Verurteilten\n§ 87                          zur Bewährung, wenn dieser das Mindestmaß seiner\nStrafe verbüßt hat und die Umstände erwarten\nVollstreckung des .Jugendarrestes\nlassen, daß er künftig einen rechtschaffenen Lebens-\n(1) Die Vollstreckung des Jugendarrestes wird        wandel führen wird.\nnicht zur Bewährung ausgesetzt.\n(2) Die Vorschriften des § 88 Abs. 3 bis 5 gelten\n(2) Für die Anrechnung von Untersuchungshaft         sinngemäß.\nauf Jugendarrest gilt § 450 der Strafprozeßordnung\n(3) Zugleich mit der Anordnung der Entlassung\nsinngemäß.\nwandelt der Vollstreckungsleiter die Jugendstrafe\n(3) Ist Jugendarrest teilweise verbüßt, so sieht der von unbestimmter Dauer in der Weise in eine be-\nVollstreckungsleiter von der Vollstreckung des          stimmte um, daß für den Fall des Widerrufs der Ent-\nRestes ab, wenn dies aus Gründen der Erziehung ge-      lassung eine Reststrafe zu vollstrecken ist. Diese be-\nboten ist. Vor der Entscheidung hört er nach Mög-       trägt mindestens drei Monate und höchstens ein\nlichkeit den erkennenden Richter und den Staats-        Jahr. Sie darf zusammen mit dem bereits verbüßten\nanwalt.                                                 Teil der Strafe das Höchstmaß der Jugendstrafe von\n(4) Die Vollstreckung des Jugendarrestes ist un-     unbestimmter Dauer nicht überschreiten.\nzulässig, wenn seit Eintritt der Rechtskraft ein Jahr      (4) Wenn es aus besonderen Gründen geboten\nverstrichen ist.                                        erscheint, kann der Vollstreckungsleiter die Ent-\nlassung auch endgültig anordnen. Dabei wandelt er\ndie Jugendstrafe von unbestimmter Dauer in der\nDritter Unterabschnitt                 Weise in eine bestimmte um, daß die Strafe im Zeit-\nJugendstrafe                        punkt der Entlassung verbüßt ist.\n§ 88\nZWEITER ABSCHNITT\nEntlassung zur Bewährung\nwährend der Vollstreckung                                       Vollzug\neiner bestimmten Jugendstrafe\n§ 90\n(1) Der Vollstreckungsleiter kann den zu einer\nbestimmten Jugendstrafe Verurteilten zur Bewäh-                              Jugendarrest\nrung entlassen, wenn dieser einen Teil der Strafe          (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehr-\nverbüßt hat und die Umstände erwarten lassen, daß       gefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich\ner künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel füh-      zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm\nren wird.                                               begangene Unrecht einzustehen hat.\n(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die            (2) Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstal-\nEntlassung zur Bewährung nur ausnahmsweise aus          ten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizver-\nbesonders wichtigen Gründen angeordnet werden.          waltung vollzogen. Vollzugsleiter ist der Jugend-\nSie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem       richter am Ort des Vollzugs. An Fürsorgezöglingen,\nJahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens      die sich in Heimerziehung befinden, kann der Voll-\nein Drittel der Strafe verbüßt hat.                     streckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorge-\n(3) Der Vollstreckungsleiter entscheidet über die    erziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorge-\nEntlassung auf Antrag oder von Amts wegen nach          erziehungsanstalt vollziehen lassen.\nAnhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters.         (3) Im Freizeitarrest und im Kurzarrest bis zu\nDem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen         zwei Tagen kann der Jugendliche vereinfachte Kost\nÄußerung zu geben.                                      und hartes Lager erhalten.\n(4) Wird der Antrag auf Entlassung abgelehnt, so        (4) Der Kurzarest von mehr als zwei Tagen und\nbestimmt der Vollstreckungsleiter eine Frist von       der Dauerarrest können durch strenge Tage ver-\nhöchstens sechs Monaten, vor deren Ablauf ein neuer     schärft werden, an denen der Jugendliche verein-\nAntrag nicht gestellt werden darf.                      fachte Kost und hartes Lager erhält.\n(5) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Entlassung\nzur Bewährung an, so stellt er den Verurteilten unter                            § 91\nBewährungsaufsicht. Die §§ 22 bis 26 gelten sinn-                 Aufgabe des Jugendstrafvollzugs\ngemäß; an die Stelle des erkennenden Richters tritt         (1) Durch den Vollzug der Jugendstrafe soll der\nder Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und         Verurteilte dazu erzogen werden, künftig einen","764                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nrechtschaffenen und verantwortungsbewußten Le-          die für die Gefängnisstrafe geltenden Vorschriften\nbenswandel zu führen.                                   der Strafregisterverordnung und des Gesetzes über\n(2) Ordnung, Arbeit, Unterricht, Leibesübungen       beschränkte Auskunft aus dem Strafr 2gister und die\nund sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind     Tilgung von Strafvermerken angewendet.\ndie Grundlagen dieser Erziehung. Die beruflichen           (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und\nLeistungen des Verurteilten sind zu fördern. Lehr-      Zuchtmitteln wird dem Strafregister nur mitgeteilt,\nwerkstätten sind einzurichten. Die seelsorgerische      wenn sie mit einer Verurteilung zu Jugendstrafe\nBetreuung wird gewährleistet.                           verbunden ist. Entscheidungen, durch die das Ver-\nfahren gegen einen Jugendlichen wegen mangelnder\n(3) Um das angestrebte Erziehungsziel zu errei-\nReife eingestellt wird, werde11 dem Strafregister\nchen, kann der Vollzug aufgelockert und in geeigne-\nnicht mitgeteilt.\nten Fällen weitgehend in freien Formen durchgeführt\nwerden.                                                    (3) Der Tag, an dem Jugendstrafe verbüßt ist,\nwird dem Strafregister stets mitgeteilt.\n(4)  Die Beamten müssen für die Erziehungsaufgabe\ndes Vollzugs geeignet und ausgebildet sein.\n§ 95\n§ 92\nBeschränkte Auskunft und Tilgung\nJugendstrafanstalten\n(1) Für Vermerke über Jugendstrafe beträgt die\n(1)  Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten   Frist, nach deren Ablauf nur noch beschränkt Aus-\nvollzogen.                                              kunft aus dem Strafregister erteilt wird,\n(2) An einem 'verurteilten, der das achtzehnte               1. drei Jahre, wenn auf höchstens ein Jahr\nLebensjahr vollendet hat und sich nicht für den                    Jugendstrafe allein oder mit Nebenstrafen\nJugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht                erkannt worden ist, mit Ausnahme der\nin der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden.                     Fälle, in denen die Unterbringung in einer\nJugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt                  Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden\nvollzogen wird, wird wie Gefängnisstrafe vollzogen.                ist,\nHat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebens-              2. fünf Jahre in allen übrigen Fällen.\njahr vollendet, so soll Jugendstrafe wie Gefängnis-\nDie Frist der Nummer 1 beginnt mit dem im Straf-\nstrafe vollzogen werden.\nregister vermerkten Tag der Verurteilung. Die Frist\n(3)  Uber die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug        der Nummer 2 beginnt mit dem Tag, an dem die\nentscheidet der Vollstreckungsleiter.                   Strafe verbüßt, verjährt oder erlassen oder eine\nUnterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt\n§ 93                           erledigt ist. Hat sich nach Ablauf einer Bewährungs-\nUntersuchungshaft                    zeit die Strafe oder die Unterbringung in einer Heil-\noder Pflegeanstalt erledigt, ohne daß die Entlassung\n(1) An Jugendlichen wird die Untersuchungshaft       zur Bewährung widerrufen worden ist, so wird die\nnach Möglichkeit in einer besonderen Anstalt oder       Bewährungszeit in die Frist dei· Nummer 2 ein-\nwenigstens in einer besonderen Abteilung der Haft-      gerechnet.\n·anstalt oder, wenn Freiheitsstrafe nicht zu erwarten\nist, in einer Jugendarrestanstalt vollzogen.               (2) Die Frist, nach deren Ablauf Vermerke über\nJugendstrafe getilgt werden, beträgt\n(2) Der Vollzug der Untersuchungshaft soll erzie-\n1. zwei Jahre, wenn auf höchstens ein Jahr\nherisch gestaltet werden.\nJugendstrafe allein oder in Verbindung mit\n(3) Den Vertretern der Jugendgerichtshilfe und,                 Nebenstrafen erkannt worden ist, mit Aus-\nwenn der Beschuldigte unter Schutz- oder Bewäh-                    nahme der Fälle, in denen die Unterbringung\nrungsaufsicht steht, dem Helfer ist der Verkehr mit                in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet\ndem Beschuldigten in demselben Umfang wie einem                    worden ist,\nVerteidiger gestattet.                                         2. vier Jahre in allen übrigen Fällen.\nDie Frist beginnt mit dem Tag, von dem ab nur noch\nVIERTES HAUPTSTUCK                       beschränkt Auskunft erteilt wird.\nStrafregister und Beseitigung\ndes Strafmakels durch Richterspruch                                        § 96\nERSTER ABSCHNITT                             Beschränkte Auskunft und Beseitigung\ndes Strafmakels in besonderen Fällen\nStrafregister\n(1) Uber Vermerke, die einen Schuldspruch be-\n§ 94\ntreffen, wird nur beschränkt Auskunft erteilt. Wird\nAnwendung der Strafregisterverordnung           der Schuldspruch getilgt oder Jugendstrafe verhängt\nund des Straftilgungsgesetzes              (§ 30), so wird der Vermerk über den Schuldspruch\n(1) Verurteilungen, durch die Jugendstrafe ver-      im Strafregister getilgt.\nhängt oder die Schuld des Jugendlichen festgestellt         (2) Bei Verurteilungen von nicht mehr als einem\nist, werden im Strafregister vermerkt. Auf die Ver-      Jahr Jugendstrafe ordnet der Richter an, daß nur be-\nmerke werden, soweit nichts anderes bestimmt ist,        schränkt Auskunft erteilt wird, wenn Aussetzung","Nr. 44 -  Tag der Ausgab 2: Bonn, den 6. August 1953                          765\noder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist. Wird           (3) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde\ndie Vollstreckung der Strafe angeordnet, so beginnt      zulässig.\ndie Frist des § 95 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tage dieser                                § 100\nAnordnung erneut.\nWirkung\n(3) Wird die Jugendstrafe oder der Strafrest in\n(1) Hat der Jugendrichter den Strafmakel als be-\nden Fällen des Absatzes 2 erlassen, so erklärt der\nseitigt erklärt, so gilt § 4 Abs. 4 des Gesetzes über\nRichter den Strafmakel als beseitigt. Der Beschluß\nbeschränkte Auskunft aus dem Strafregister und die\nwird im Strafregister vermerkt. Die §§ 100 und 101\ngelten entsprechend.                                     Tilgung von Strafvermerken sinngemäß.\n(2) Der Beschluß, durch den der Strafmakel als\nbeseitigt erklärt wird, wird in das Strafregister ein-\nZWElTER ABSCHNITT                       getragen. Uber die Verurteilung wird nur noch dem\nStrafrichter und dem Staatsanwalt für eine Strafver-\nBeseitigung des Strafmakels                      folgung auf ausdrückliches Ersuchen Auskunft er-\ndurch Richterspruch                         teilt.\n§ 97                               (3) In den amtlichen Listen wird die Strafe ge-\nVoraussetzungen                       löscht.\n§ 101\n(1) Hat der Jugendrichter die Uberzeugung       A!'-\nlangt, daß sich ein zu Jugendstrafe verurteilt~r                                 Widerruf\nJugendlicher durcL einwandfreie Führung als recht-          Wird der Verurteilte, dessen Strafmakel als be-\nschaffener Mensch erwiesen hat, so erklärt er von        seitigt erklärt worden ist, vor der Tilgung des Ver-\nAmts wegen oder auf Antrag des Verurteilten, des         merks wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen\nErziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Ver-        Vergehens erneut verurteilt, so wid-:rruft der R:ch-\ntreters c:en Strafmakel als beseitigt. Dies kann auch    ter in dern Urteil oder nachträglich durch Beschluß\nauf Antrag des Staatsanwalts oder, wenn der Ver-         die Beseitigung des Strafmakels. In besonderen\nurteilte im Zeitpunkt der Antragstellung noch min-       Fällen kann er von dem Widerruf absehen.\nderjährig ist, auf Antrag des Vertreters der Jugend-\ngerichtshilfe geschehen.                                                FUNFTES HAUPTSTUCK\n(2) Die Anordnung kann erst zwei Jahre nach                        Jugendliebe vor Gerichten,\nVerbüßung oder Erlaß der Strafe ergehen, es sei            die für allgemeine Strafsachen zuständig sind\ndenn, daß der Verurteilte sich der Beseitigung des\nStrafmakels besonders würdig gezeigt hat. Während                                  § 102\ndes Vollzugs oder während einer Bewährungszeit                                Zuständigkeit\nist die Anordnung unzulässig.\nDie Zuständigkeit des Bundesgerichtshofes und\ndes Oberlandesgerichts sowie die Zustäi1digkeit der\n§ 98                            Strafkammer nach § 74a des Gerichtsverfassungs-\nVerfahren                          gesetzes werden durch die Vorschriften dieses Ge-\nsetzes nicht berührt. In Fällen von geringer Bedeu-\n(1) Zuständig ist der Jugendrichter des Amts-\ntung kann die Strafkammer mit Zustimmung des\ngerichts, dem die vormundschaftsrichterlichen Er-\nStaatsanwalts die Strafsache gegen einen Jugend-\nziehungsaufgaben für den Verurteilten obliegen. Ist\nlichen an das Jugendschöffengericht abgeben.\nder Verurteilte volljährig, so ist der Jugendrichter\nzuständig, in d-.:ssen Bezirk der Verurteilte seinen                               § 103\nWohnsitz hat.\nVerbindung mehrerer Strafsachen\n(2) Der Jugendrichter beauftragt mit den Ermitt-\nlungen über die Führung des Verurteilten und                (1) Strafsachen gegen Jugendliche und Erwach-\ndessen Bewährung vorzugsweise die Stelle, die den        sene können nach den Vorschriften des allgemeinen\nVerurteilten nach der Verbüßung der Strafe betreut       Verfahrensrechts verbunden werden, wenn es zur\nhat. Er kann eigene Ermittlungen anstellen. Er hört      Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichti-\nden Verurteilten und, wenn dieser minderjährig ist,      gen Gründen geboten ist.\nden Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen             (2) Der Staatsanwalt erhebt die Anklage vor dem\nVertreter, ferner die Schule und die zuständige Ver-     Jugendgericht, wenn das Schwergewicht bei dem\nwaltungsbehörde.                                         Verfahren gegen Jugendliche liegt.\n(3) Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Staats-       (3) Beschließt der Richter die Trennung der ver-\nanwalt zu hören.                                         bundenen Sachen, so erfolgt zugleich Abgabe der\nabgetrennten Sache an den Richter, der ohne die\n§ 99\nVerbindung zuständig gewesen wäre.\nEntscheidung\n(1) Der Jugendrichter entscheidet durch Beschluß.                               § 104\n(2) Hält er die Voraussetzungen für eine Beseiti-                  Verfahren gegen Jugendliebe\ngung des Strafmakels noch nicht für gegeben, so             (1) In Verfahren gegen Jugendliche vor den für\nkann er die Entscheidung um höchstens zwei Jahre         allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten gelten\naufschieben.                                             die Vorschriften dieses Gesetzes über","766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1. Verfehlungen Jugendlicher und ihre Fol-                  Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit\ngen (§§ 3 bis 32),                                       der Tat nach seiner sittlichen und geistigen\n2. die Heranziehung und die Rechtsstellung                  Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich- ·\nder Jugendgerichtshilfe (§ 38, § 50 Abs. 3),             stand, oder\n3. den Umfang der Ermittlungen im Vorver-                2. es sich nach der Art, den Umständen oder\nfahren (§ 43),                                           den Beweggründen der Tat um eine Jugend-\n4. das Absehen von der Verfolgung und die                   verfehlung handelt.\nEinstellung des Verfahrens durch den Rich-        (2) Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heran-\nter (§§ 45, 47),                               wachsende beträgt zehn Jahre.\n5. die Untersuchungshaft (§§ 52, 72),\n§ 106\n6. die Urteilsgründe (§ 54),\n7. das Re~htsmittelverfahren (§§ 55, 56),                 Milderung des allgemeinen Strafrechts\nfür Heranwachsende\n8. das Verfahren bei Aussetzung der Jugend-\nstrafe zur Bewährung und der Verhängung          (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden\nder Jugendstrafe (§§ 57 bis 64),               das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der\n9. die Beteiligung und die Rechtsstellung des     Richter an Stelle von lebenslangem Zuchthaus auf\nErziehungsberechtigten und des gesetz-         eine Zuchthausstrafe voli zehn bis fünfzehn Jahren\nlichen Vertreters (§ 67, § 50 Abs. 2),         und an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe auf\nGefängnisstrafe von gleicher Dauer erkennen.\n10. die notwendige Verteidigung (§ 68),\n11. Mitteilungen (§ 70),                              (2) Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung\nund der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\n12. die Unterbringung zur Beobachtung (§ 73),\noder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter\n13. Kosten und Auslagen (§ 74) und                 kann der Richter absehen.\n14. den Ausschluß von Vorschriften des all-\ngemeinen Verfahrensrechts (§§ 79 bis 81).\nZWEITER ABSCHNITT\n(2) Die Anwendung weiterer Verfahrensvorschrif-\nten dieses Gesetzes steht im Ermessen des Richters.         Gerichtsverfassung und Verfahren\n(3) Soweit es aus Gründen der Staatssicherheit                                 § 107\ngeboten ist, kann der Richter anordnen, daß die                            Gerichtsverfassung\nHeranziehung der Jugendgerichtshilfe und die Be-\nteiligung des Erziehungsberechtigten und des gesetz-       Die Vorschriften über die Jugendgerichtsver-\nlichen Vertreters unterbleiben.                          fassung (§§ 33 bis 38) gelten für Heranwachsende\nentsprechend.\n(4) Hält der Richter Erziehungsmaßregeln für                                   § 108\nerforderlich, so hat er deren Auswahl und Anord-\nnung dem Vormundschaftsrichter zu überlassen. § 53                            Zuständigkeit\nSatz 2 gilt entsprechend.                                   (1) Die Vorschriften über die Zuständigkeit der\n(5) Entscheidungen, die nach einer Aussetzung         Jugendgerichte (§§ 39 bis 42) gelten auch bei Ver-\nder Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wer-         fehlungen Heranwachsender.\nden, sind dem Jugendrichter zu übertragen, in dessen        (2) Der Jugendrichter ist für Verfehlungen Heran-\nBezirk sich der Jugendliche aufhält. Das gleiche gilt    wachsender auch zuständig, wenn die Anwendung\nfür Entscheidungen nach einer Aussetzung der Ver-        des allgemeinen Strafrechts zu erwarten ist und\nhängung der Jugendstrafe mit Ausnahme der Ent-           nach § 25 des Gerichtsverfassungsgesetzes der Amts-\nscheidungen über die Festsetzung der Strafe und die      richter allein zu entscheiden hätte.\nTilgung des Schuldspruchs (§ 30).\n(3) Das Jugendschöffengericht darf wegen der Ver-\nfehlung eines Heranwachsenden nicht auf Zuchthaus\nDRITTER TEIL                         von mehr als zwei Jahren und nicht auf Sicherungs-\nHeranwachsende                          verwahrung erkennen. Ist höhere Zuchthausstrafe\noder Sicherungsverwahrung zu erwarten, so ist die\nERSTER ABSCHNITT                       Jugendkammer zuständig.\nAnwendung\ndes sachlichen Strafrechts                                              § 109\n§ 105                                                Verfahren\nAnwendung des Jugendstrafrechts                  (1) Von den Vorschriften über das Jugendstrafver-\nauf Heranwachsende                     fahren (§§ 43 bis 81) sind im Verfahren gegen einen\n(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung,       Heranwachsenden § 43, § 50 Abs. 2 und 3, §§ 67\ndie nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe be-     bis 70 und 73 entsprechend anzuwenden. Die Dffent-\ndroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugend-   lichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn dies im\nlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 32 an,        Interesse der Erziehung des Angeklagten geboten ist.\nwenn                                                        (2) Wendet der Richter Jugendstrafrecht an (§ 105),\n1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit         so gelten auch die §§ 52 bis 66, § 74, § 79 Abs. 1 und\ndes Täters bei Berücksichtigung auch der       § 81 entsprechend.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                          767\nDRITTER ABSCHNITT                                               § 115\nVollstreckung,                                 Rechtsvorschriften der Bundesregierung\nVollzug und Strafregister                                         über den Vollzug\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 110\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVollstreckung und Vollzug                 für den Vollzug der Jugendstrafe, des Jugend-\n(1) Die Vorschriften über die Vollstreckung und\narrestes und der Untersuchungshaft Vorschriften zu\nden Vollzug bei Jugendlichen {§§ 82 bis 93) gelten       erlassen über die Art der Unterbringung, die Behand-\nfür Heranwachsende entsprechend, soweit der Rich-        lung, die Lebenshaltung, die erzieherische, seel-\nter Jugendstrafrecht angewendet{§ 105) und nach die-     sorgerische und berufliche Betreuung, die Arbeit, den\nUnterricht, die Gesundheitspflege und körperliche\nsem Gesetz zulässige Maßnahmen oder Jugendstrafe\nverhängt hat.                                            Ertüchtigung, die Freizeit, den Verkehr mit der\nAußenwelt, die Ordnung und Sicherheit in der Voll-\n(2) § 93 ist entsprechend anzuwenden, solange der     zugsanstalt und die Ahndung von Verstößen hier-\nHeranwachsende das einundzwanzigste Lebensjahr           gegen, die Aufnahme und die Entlassung sowie da.s\nnoch nicht vollendet hat.                                Zusammenwirken mit den der Jugendpflege und\nJugendfürsorge dienenden Behörden und Stellen.\n§ 111\n(2) Die Rechtsverordnungen der Bundesregierung\nStrafregister und Beseitigung              dürfen für die Ahndung von Verstößen gegen die\ndes Strafmakels durch Richterspruch             Ordnung oder Sicherheit der Anstalt nur Hausstrafen\nDie Vorschriften über das Strafregister und die       vorsehen, die der Vollzugsleiter oder bei Unter-\nBeseitigung des Strafmakels durch Richterspruch          suchungshaft der Richter verhängt. Die schwersten\n(§§ 94 bis 101) gelten für Heranwachsende ent-           Hausstrafen sind die Beschränkung des Verkehrs mit\nsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt      der Außenwelt auf dringende Fälle bis zu drei Mona-\noder die Schuld des Heranwachsenden festgestellt         ten und Arrest bis zu zwei Wochen. Mildere Haus-\nhat (§ 27).                                              strafen sind zulässig. Dunkelhaft ist verboten.\nVIERTER ABSCHNITT                                               § 116\nHeranwachsende vor Gerichten,                                    Zeitlicher Geltungst ereich\ndie für allgemeine Strafsachen                       (1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen ange-\nzuständig sind                        wendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen wor-\n§ 112                         den sind. Für diese Verfehlungen ist das Mindestmaß\nder Jugendstrafe drei Monate.\nEntsprechende Anwendung\n(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heran-\nDie §§ 102 bis 104 gelten für Verfahren gegen\nwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat\nHeranwachsende entsprechend. Die in § 104 Abs. 1\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist\ngenannten Vorschriften sind nur insoweit anzu-\nund nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung\nwenden, als sie nach dem für die Heranwachsenden         einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten\ngeltenden Recht nicht ausgeschlossen sind.\nzu erwarten gewesen wäre.\nVIERTER TEIL                           (3) Auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer darf\ngegen einen Heranwachsenden nur erkannt werden,\nSchluß- und Dbergangsvorschriften                   wenn die Tat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nbegangen ist oder wenn bei mehreren Straftaten das\n§ 113                          Schwergewicht in der Zeit nach dem Inkrafttreten des\nBewährungshelfer                     Gesetzes liegt.\nFür den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist                                   § 117\nmindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer an-\nGerichtsverfassung\nzustellen. Die Anstellung kann für mehrere Bezirke\nerfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des             (1) Die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 erfolgt\ngeringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig       erstmalig innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\nhohe .A11fwendungen entstehen würden. Das Nähere         treten dieses Gesetzes, später gleichzeitig mit der\nüber die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch      Wahl der Schöffen für die Schöffengerichte und die\nLandesgesetz zu regeln.                                 Strafkammern. Solange noch keine Jugendschöffen\ngewählt sind, werden dem Jugendschöffengericht\n§ 114                          und der Jugendkammer die auf Grund anderer\nRechtsvorschriften gewählten Jugendschöffen oder,\nVollzug von Gefängnisstrafe in der             soweit solche nicht vorhanden sind, die nach den\nJugendstrafanstalt                    allgemeinen Vorschriften gewählten Schöffen bei-\nIn der Jugendstrafanstalt darf an Verurteilten, die   gegeben. Solange keine nach diesem Gesetz gewähl-\ndas vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht voll-       ten Jugendschöffen zur Verfügung stehen, kann von\nendet haben. und sich für den Jugendstrafvollzug        der Durchführung des § 33 Abs. 3 Satz 2 abgesehen\neignen, auch Gefängnisstrafe vollzogen werden.           werden.","768                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Wo ein Jugendwohlfahrtsausschuß noch nicht                  (2) In Jugendschutzsachen soll der Staatsan-\nbesteht, wird die Vorschlagsli_ste nach § 35 Abs. 3             walt Anklage bei den Jugendgerichten nur\nvom Jugendamt aufgestellt.                                      erheben, wenn in dem Verfahren Kinder oder\nJugendliche als Zeugen benötigt werden oder\n§ 118                                wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung\nZuständigkeit und Verfahren                       vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint.\"\n(1) Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes      2. Nach § 74 a wird folgender § 74 b eingefügt:\nanhängigen Strafsachen gegen Jugendliche oder                                       ,,§ 74b\nHeranwachsende gehen in der Lage, in der sie sich                  In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist\nbefinden, auf das zuständige Jugendgericht über.                neben der für allgemeine Strafsachen zustän-\n(2) Sind Strafsachen gegen Heranwachsende und                digen Strafkammer auch die Jugendkammer als\nErwachsene verbunden, so sollen die Sachen gegen                erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zu-\nHeranwachsende abgetrennt und an das zuständige                  ständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten\nJugendgericht verwiesen werden, wenn nicht wich-                entsprechend.\"\ntige Gründe entgegenstehen.\n§ 122\n(3) Hat die Hauptverhandlung begonnen, so ist\nsie nach den bisherigen Verfahrensvorschriften zu                     Aufhebung von Rechtsvorschriften\nEnde zu führen. Die Bekanntmachung einer Ent-                 Vorschriften, die diesem Gesetz entgegenstehen\nscheidung und ihre Anfechtung durch Rechtsmittel           oder gegenstandslos werden, treten außer Kraft.\nbestimmen sich, wenn die Entscheidung vor dem In-          Aufgehoben werden namentlich folgende Vorschrif-\nkrafttreten dieses Gesetzes oder auf Grund einer           ten, soweit sie nicht bereits außer Kraft getreten\nnach Satz 1 zu Ende geführten Hauptverhandlung er-         sind:\nlassen worden ist, nach den bisher geltenden Vor-\n1. Das Reichsjugendgerichtsgesetz in der Fassung\nschriften. Die Besetzung des Rechtsmittelgerichts\nder Anlage zu § 1 Abs. 1 der Verordnung\nbestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes.\nüber die Vereinfachung und Vereinheitlichung\ndes Jugendstrafrechts (Jugendstrafrechtsverord-\n§ 119                                nung) vom 6. November 1943 (Reichsgesetzbl. I\nFreiheitsstrafen                           s. 637),\n(1) Jugendgefängnisstrafen, auf die gegen einen          2. die Verordnung über die Vereinfachung und\nJugendlichen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes              Vereinheitlichung des Jugendstrafrechts (Ju-\nerkannt worden ist, werden für die Anwendung                    gendstrafrechtsverordnung) vom 6. November\ndieses Gesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt.                1943 (Reichsgesetzbl. I S. 635),\n(2) Die Vorschriften über die beschränkte Aus-           3. die Verordnung zur Durchführung der Jugend-\nkunft und Tilgung von Jugendstrafen (§ 95) werden               strafrechtsverordnung in den Alpen- und Donau-\nauch auf Gefängnis- oder Festungshaftstrafen ange-              Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland und im\nwendet, die von Wehrmachtgerichten oder Gerichten               Protektorat Böhmen und Mähren (Erste Durch-\nwehrmachtähnlicher Formationen gegen einen Ju-                 führungsverordnung zum Reichsjugendgerichts-\ngendlichen verhängt worden sind.                               gesetz) vom 6. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I\ns. 669),\n§ 120                            4. die Verordnung zur Anwendung des Reichs-\njugendgerichtsgesetzes in der Wehrmachtge-\nVerweisungen                              richtsbarkeit und der SS- und Polizeigerichts-\nVerweisungen auf Vorschriften des Reichsjugend-              barkeit (Zweite Durchführungsverordnung zum\ngerichtsgesetzes vom 6. November 1943 (Reichsge-                Reichsjugendgerichtsgesetz) vom 28. Dezember\nsetzbl. I S. 637) gelten als Verweisungen auf die an            1943 (Reichsgesetzbl. I S. 687),\nihre Stelle getretenen Vorschriften dieses Gesetzes.        5. § 1 des württembergisch-badischen Gesetzes\nNr. 205 zur Abänderung des Reichsjugendge-\n§ 121                                richtsgesetzes und der Jugendarrestvollzugsord-\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes                  nung vom 14. August 1946 (Regierungsbl. der\nRegierung Württemberg-Baden S. 246),\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                     6. § 6 a der Landesverordnung des Landes Rhein-\nland-Pfalz über Gerichtsverfassung und Verfah-\n1. § 26 wird durch folgende Vorschrift ersetzt:                 ren vom 11. April 1947 (Verordnungsbl. der\n,,§ 26                               Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 155) in der\n(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein          Fassung des Landesgesetzes zur Wiedereinfüh-\nKind oder ein Jugendlicher verletzt oder un-              rung der Schöffen und Geschworenen in der\nmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße              Strafrechtspflege und zur Änderung der Straf-\nErwachsener gegen Vorschriften, die dem Ju-               prozeßordnung vom 2. September 1949 (Gesetz-\ngendschutz oder der Jugenderziehung dienen,               und Verordnungsbl. der Landesregierung Rhein-\nsind neben den für allgemeine Strafsachen zu-             land-Pfalz Teil I S. 374),\nständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zu-       7. § 6 des badischen Landesgesetzes zur Wieder-\nständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.            einführung der Schöffen und Geschworenen in","Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                           169\"\nder Strafrechtspflege vom 30. Dezember 1947          26. April 1949 (Amtsblatt des Bayerischen Krei-\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsbl. 1948           ses Lindau Nr. 18).\ns. 39),\n8. § 6 des Gesetzes des Landes Württemberg-                                  § 123\nHohenzollern zur Wiedereinführung der Schöf-                          Land Berlin\nfen und Geschworenen in der Strafrechtspflege\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nvom 14. Mai 1948 (Regierungsbl. für das Land\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nWürttemberg-Hohenzollern S. 85),                 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n9. das Landesgesetz des Landes Rheinland-Pfalz      verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nzur Änderung des Reichsjugendgerichtsgesetzes    enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nvom 30. Dezember 1948 (Gesetz- und Verord-       im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nnungsbl. der Landesregierung Rheinland-Pfalz     gesetzes.\n1949 Teil I S. 1),\n§ 124\n10. § 6 der Rechtsanordnung des Kreispräsidenten\nvon Lindau zur Wiedereinführung der Schaffen                         Inkrafttreten\nund Geschworenen in der Strafrechtspflege vom      Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. August 1953.\nDer Bundespräsid~nt\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}