{"id":"bgbl1-1953-44-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":44,"date":"1953-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1953-08-04T00:00:00Z","page":735,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["735\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                        Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1953                                                                                                       Nr. 44\nTag                                                                Inhalt:                                                                                           Seite\n4. 8, 53    Drittes Strafrechtsänderungsgesetz               ,.... .... .... .... .. .... .... ...... .. .. ...... .........                                           735\n4. 8. 53    Jugendgerichtsgesetz .. : . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   751\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             770\nDrittes Strafrechtsänderungsgesetz.\nVom 4. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                         6. § 12 erhält folgende Fassung:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                                    ,,§ 12\nWahrheitsgetreue Berichte über die öffent-\nArtikel 1\nlichen Sitzungen der in§ 11 bezeichneten Gesetz-\nÄnderungen des Strafgesetzbuchs                                                  gebungsorgane oder ihrer Ausschüsse bleiben\nvon jeder Verantwortlichkeit frei.\"\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert und\nergänzt:                                                                               7. § 27 b Abs. 2 wird gestrichen.\n1. a) In § 1 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 67                                 8. In § 28 Abs. 3 und § 29 Abs. 6 wird die Zahl\nAbs. 1 und 70 Abs. 1 wird der Hinweis auf                                          ,,494\" durch die Zahl „462\" ersetzt.\ndie Todesstrafe gestrichen.\n9. In § 28 b Abs. 2 werden die Worte „Reichs-\nb) § 13 und § 218 Abs. 3 Satz 2 werden ge-\nregierung mit Zustimmung des Reichsrats\" er-\nstrichen.\nsetzt durch die Worte „Bundesregierung mit\nc) § 211 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                                Zustimmung des Bundesrates\".\n,,Der Mörder wird mit lebenslangem Zucht-\nhaus bestraft.\"                                                           10. In § 31 Abs. 1 werden die Worte „die dauernde\nUnfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen\n§ 211 Abs. 3 wird gestrichen.                                                     Heere und der Kaiserlichen Marine sowie\" ge-\n2. In § 3 Abs. 2 werden die Worte „nach dem ge-                                              strichen.\nsunden Empfinden des deutschen Volkes\" ge-                                     11. a) In§ 31 Abs. 2 werden die Worte „die Advo-\nstrichen.                                                                                      katur\" und in §§ 352 und 356 das Wort\n3. § 4 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                                        ,,Advokat\" gestrichen.\nb) In § 359 werden die Worte „ingleichen No-\n„ 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen\ntare, nicht aber Advokaten und Anwälte\"\nstaatlichen Amtes oder gegen Träger eines\nersetzt durch die Worte „ferner Notare, nicht\nsolchen Amtes während der Ausübung ihres\naber Anwälte\".\nDienstes oder in Beziehung auf ihren Dienst\nbegeht;\"                                                                12. § 34 wird wie folgt geändert:\n4. In § 7 werden die Worte „im Gebiete des Deut-                                             a) Nummern 1 und 2 werden gestrichen.\nschen Reichs\" durch die Worte „im Inland\" er-                                           b) In Nummer 6 werden die Worte „Beistand\nsetzt.                                                                                         der Mutter, Mitglied eines Familienrats oder\nKurator\" durch die Worte „Beistand der\n5. § 11 erhält folgende Fassung:                                                                    Mutter oder Mitglied eines Familienrates\"\n,,§ 11                                                               und die Worte „die obervormundschaftliche\nBehörde\" durch die Worte „das Vormund-\n. Mitglieder eines Gesetzgebungsorgans eines                                                schaftsgericht\" ersetzt.\nzur Bundesrepublik Deutschland gehörigen\nLandes dürfen zu keiner Zeit wegen ihrer Ab-                                            c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden\nstimmung oder wegen einer Außerung, die sie                                                    Nummern 1 bis 4.\nin der Körperschaft oder einem ihrer Ausschüsse                                13. In § 52 Abs. 2 werden die Worte „Ehegatten,\ngetan haben, außerhalb der Körperschaft zur                                            Geschwister und deren Ehegatten\" ersetzt durch\nVerantwortung gezogen werden. Dies gilt nicht                                          die Worte „Ehegatten und deren Geschwister,\nfür verleumderische Beleidigungen.\"                                                     Geschwister und deren Ehegatten\".","736                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n14. In § 70 Abc;. 2 werden die Worte „oder die Ent-          wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vor-\nmannung\" gestrichen.                                     schriften mit. schwererer Strafe bedroht. ist, mit\nGefängnis bis zu drei Jahren bestraft.\n15. In § 105 werden die Worte „den Senat oder die\nBürgerschaft einer der freien Hansestädte, eine             Der Versuch ist strafbar.\ngesetzgebende Versammlung des Reichs oder                   Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\neines Bundesstaats\" ersetzt durch die Worte              Zurücknahme des Antrages ist zulässig.\n„ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines\nWer die Tat gegen einen Verwandten ab-\nLandes\".\nsteigender Linie oder gegen seinen Ehegatten\n16. a) In§ 117 wird das Wort „Schießgewehr\" durch             begeht, bleibt straflos.\ndas Wort „Schußwaffen\" ersetzt.                         Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift\nb) In § 368 Nr. 7 wird das Wort „Feuergewehr\"            sind dje Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft\ndurch das Wort „Feuerwaffen\" ersetzt.                bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur inso-\nweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.\n17. § 138 wird aufqehoben.\n18. In § 147 wird das Wort „auch\" gestrichen.                                       §  248c\n19. In § 149 werden die Worte „dem Reich, dem                    Wer einer elektrischen Anlage oder Einrich-\nNorddeutschen Bunde, einem Bundesstaate oder             tung fremde elektrische Energie mittels eines\nfremden Staate oder von einer zur Ausgabe                Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Ent-\nsolcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korpo-            nahme von Energie aus der Anlage oder Ein-\nration, Gesellschaft oder Privatperson\" ersetzt          richtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die\ndurch die Worte „einem Staate oder von einer             Handlung in der Absicht begeht, die elektrische\nzur Ausgabe solcher Papiere berechtigten                 Energie sich rechtswidrig zuzueignen, mit Ge-\nStelle\".                                                 fängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser\nStrafen bestraft. Neben der Gefängnisstrafe\n20. § 162 wird aufgehoben.                                    kc!nn auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\nerkannt werden.\n21. In § 166 werden die Worte „eine andere mit\nKorporationsrechten innerhalb des Bundesge-                 Der Versuch ist strafbar.\nbietes bestehende Religionsgesellschaft\" ersetzt            Wird die im Absatz 1 bezeichnete Handlung\ndurch die Worte „eine andere im Staate be-               in der Absicht begangen, einem anderen rechts-\nstehende Religionsgesellschaft des öffentlichen          widrig Schaden zuzufügen, so ist auf Geldstrafe\nRechtes\".                                                oder auf Gefängnis bis zu zwei Jahren zu er-\nkennen. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag\n22. § 173 wird wie folgt geändert:\nein.\"\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„Der Beischlaf zwischen Geschwistern wird     26. Die §§ 265 a und 266 erhalten folgenden Absatz 3:\nmit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.              „Wer die Tat gegen Angehörige, Vormünder\nEbenso wird der Beischlaf zwischen Ver-              oder Erzieher begeht, ist nur auf Antrag zu ver-\nschwägerten auf- und absteigender Linie be-          folgen. Die Zurücknahme des Antrages ist zu-\nstraft, wenn die Ehe, auf der die Schwäger-          lässig.\"\nschaft beruht, zur Zeit der Tat besteht.\"\n27. a) In § 275 Nr. 1 bis 3 werden die Worte „Post-\nb) Folaender Absatz 5 wird eingefügt:                        oder Telegraphenfreimarken oder gestem-\n,, Im Falle des Beischlafes zwischen Ver-             pelte Briefkuverts\" durch das Wort „Post-\nschwägerten kann das Gericht von Strafe ab-              wertzeichen\" ersetzt. In Nummern 1 und 3\nsehen, wenn die häusliche Gemeinschaft der               wird das Komma hinter dem Worte „Stem-\nEhegatten zur Zeit der Tat aufgehoben war.               pelabdrücke\" durch das Wort „oder\" ersetzt.\nDie Tat wird nicht mehr verfolgt, wenn Be-           b) In § 276 Abs. 2, § 360 Abs. 1 Nr. 4 und § 364\nfreiung vom Eheverbot der Schwägerschaft                 Abs. 2 werden die Worte „Post- oder Tele-\nerteilt worden ist.\"                                     graphenwertzeichen\" durch das Wort „Post-\n23. In den §§ 176, 177, 179, 181 a, 236 und 237 wird              YNertzeichen\" ersetzt.\ndas Wort „Frauensperson\" durch das Wort                  c) In § 276 Abs. 2 werden das Wort „Frankie-\n,,Frau\" ersetzt.                                             rung\" durch das Wort „Freimachung\" und\ndie Worte „Entziehung der Post- oder Tele-\n24. In § 197 werden die Worte      „eine gesetzgebende\ngraphengebühren\" durch das Wort „Ge-\nVersammlung des Reichs        oder eines Bundes-\nbührenhinterziehung\" ersetzt.\nstaats\" ersetzt durch die     Worte „ein Gesetz-\ngebungsorgan des Bundes       oder eines Landes\".        d) In § 355 Abs. 1 werden die Worte „Tele-\ngraphenbeamte oder andere\" durch die Worte\n25. Nach § 248 a werden folgende Vorschriften ein-                „Postbeamte oder\", im Absatz 1 wird das\ngefügt:                                                      Wort „Depeschen\" durch das Wort „Tele-\n,,§ 248b                               gramme\" und im Absatz 2 das Wort „De-\nWer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen              peschen durch das Vv ort „Telegrammen\nII                                  11\nden Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt,               ersetzt.","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                            737\n28. In§ 301 wird das Wort „Bürgschaftsinstrumente\"      2. § 6 erhält folgenden Absatz 3:\ndurch das Wort „Bürgschaftserklärungen\" er-\n„Eine Beschäftigung außerhalb der Anstalt\nsetzt.\n(§ 15) ist nur mit ihrer Zustimmung 1zulässig.\"\n29. In den §§ 325 und 326 heißt es statt „321 bis\n3. a) In § 1 Abs. 1 und 2, § 21, § 70 Abs. 1 Nr. 2\n324\": ,,321 und 324\".\nbis 5, § 74 Abs. 3, § 75 Abs. 1 und 2, § 105\n30. § 338 wird aufgehoben.                                     Abs. 1 und 2, § 106 Abs. 1 und 2, § 201, § 202,\n§ 203, § 205, § 206 und § 345 Abs. 2 wird das\n31. In § 358 heißt es statt „331, 339 bis 341 \": ,,331,        Wort „Festungshaft\" durch das Wort „Ein-\n340, 341 \".                                                 schließ:mg\" ersetzt.\n32. In § 359 werden die Worte „im Dienste des              b) § 17 erhält folgende Fassung:\nReichs oder in unmittelbarem oder mittelbarem                                   ,,§ 17\nDienste eines Bundesstaats\" ersetzt durch die\nWorte „im unmittelbaren oder mittelbaren in-                  Der Höchstbetrag der Einschließung ist\nländischen Staatsdienst\".                                  fünfzehn Jahre, ihr Mindestbetrag ein Tag.\nDie Strafe der Einschließung besteht in\n33. In § r350 Abs. 1 Nr. 7 werden die Worte „des               Freiheitsentziehung mit Beaufsichtigung der\nReichs\" durch die Worte „des Bundes\" und das               Beschäftigung und Lebensweise der Gefan-\nWort „Reichsadler\" durch das Wort „Bundes-                 genen. Sie wird in besonderen Anstalten\nadler\" ersetzt.                                            oder in besonderen Abteilungen von Anstal-\nten vollzogen.\"\n34. § 367 wird :wie. folgt geändert:\nc) § 20 erhält folgende Fassung:\na) Absatz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung:\n,,8. wer ohne polizeiliche Erlaubnis an be-                                 ,,§ 20\nwohnten oder von Menschen besuchten                 Wo das Gesetz die Wahl zwischen Zucht-\nOrten Selbstgeschosse, Schlageisen oder          haus und Einschließung gestattet, darf auf\nFußangeln legt oder an solchen Orten             Zuchthaus nur dann erkannt werden, wenn\nmit einer Schußwaffe schießt oder Feuer-         festgestellt wird, daß die strafbare Handlung\nwerkskörper abbrennt, es sei denn, daß           einer ehrlosen Gesinnung entsprungen ist.\"\ner mit zulässigem Jagdgerät rechtmäßig\nd) In § 70 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „oder\ndie Jagd ausübt;\"                                auf lebenslängliche Festungshaft\" gestrichen.\nb) Absatz 1 Nummer 16 wird gestrichen.\n4. An die Stelle der §§ 23 bis 26 treten folgende\nc) In Absatz 2 heißt es statt „der Nr. 7 bis 9\":       Vorschriften:\n,,der Nummern 8 und 9\". Die Worte „der ver-                               ,,§ 23\nfälschten oder verdorbenen Getränke oder             Das Gericht kann die Vollstreckung einer\nEßwaren, ingleichen\" werden gestrichen.\nGefängnis- oder Einschließungsstrafe von nicht\nmehr als neun Monaten oder einer Haftstrafe\nArtikel 2                           aussetzen, damit der Verurteilte durch gute\nFührung während einer Bewährungszeit Straf-\nWeitere Änderungen des Strafgesetzbuchs\nerlaß erlangen kann (Strafaussetzung zur Be-\nDas Strafgesetzbuch wird weiter wie folgt ge-            währung).\nändert oder ergänzt:\nStrafaussetzung zur Bewährung wird nur an-\n1. a) Nach § 1 wird folgende Vorschrift eingefügt:        geordnet, wenn die Persönlichkeit des Verur-\nteilten und /sein Vorleben in Verbindung mit\n,,§ 2\nseim,m Verhalten nach der Tat oder einer\nEine Tat kann nur bestraft werden, wenn         günstigen Veränderung seiner Lebensumstände\ndie Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war,          enrnrten lassen, daß er unter der Einwirkung\nbevor die Tat begangen wurde.                      der Aussetzur~g in Zukunft ein gesetzmäßiges\nDie Strafe bestimmt sich nach dem Gesetz,      und geordnetes Leben führen wird.\ndas zur Zeit der Tat gilt. Bei Verschiedenheit       Strafaussetzung zur Bewährung darf nicht an-\nder Gesetze von der Zeit der begangenen            geordnet werden, wenn\nHandlung bis zu deren Aburteilung ist das             1. das öffentliche Interesse die Vollstreckung\nmildeste Gesetz anzuwenden.\nder Strafe erfordert oder\nEin Gesetz, das nur für eine bestimmte\n2. während der letzten fünf Jahre vor Be-\nZeit erlassen ist, ist auf die während seiner\ngehung der Straftat die Vollstreckung einer\nGeltung begangenen Straftaten auch dann\ngegen den Verurteilten im Inland erkann-\nanzuwendRn, wenn es außer Kraft getreten\nten Freiheitsstrafe zur Bewährung oder im\nist.\nGnadenwege ausgesetzt oder\nüber Maßregeln der Sicherung und Besse-\n3. der Verurteilte innerhalb dieses Zeit-\nrung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das\nraumes im Inland zu Freiheitsstrafen von\nzur Zeit der Entscheidung gilt.  11\ninsgesamt mehr als sechs Monaten ver-\nb) § 2 a wird aufgehoben.                                      urteilt worden ist.",". 738                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nIn den Fällen des Absatzes 3 Nummern 2 und                  2. der Verurteilte wegen eines innerhalb der\n3 wird in die Frist die Zeit nicht eingerechnet, in                Bewährungszeit begangenen Verbrechens\nder der Täter eine Freiheitsstrafe verbüßt oder                    oder vorsätzlichen Vergehens im Inland zu\nauf behördliche Anordnung in einer Anstalt ver-                    einer Freiheitsstrafe verurteilt wird,\nWährt wird.                                                   3. er den Bewährungsauflagen gröblich zu-\nwiderhandelt oder\n§ 24\n4. sich auf andere Weise zeigt, daß das in\nDas Gericht macht dem Verurteilten für die                       ihn gesetzte Vertrauen nicht gerechtfertigt\nDauer der Bewährungszeit Auflagen. Insbe-                          war\nsondere kann es ihm auferlegen,\nLeistungen, die der Verurteilte auf Grund von\n1. den durch die Tat verursachten Schaden\nAuflagen erbracht hat, werden nicht zurück-\nwiedergutzumachen,                                 erstattet.\n2. Weisung~n zu befolgen, die sich auf                                            § 26\nAufenthaltsort, Ausbildung, Arbeit oder\nDas Gericht kann den zu zeitiger Freiheits-\nFreizeit beziehen,\nstrafe Verurteilten mit seiner Zustimmung be-\n3. sich einer ärztlichen Behandlung oder               dingt entlassen, wenn dieser zwei Drittel der\neiner Entziehungskur zu unterziehen,               Strafe, mindestens jedoch drei Monate, verbüßt\n4. Unterhaltspflichten nachzukommen,                    hat und erwartet werden kann, daß er in Zukunft\n5. einen Geldbetrag zugunsten einer gemein-             ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen\nnützigen Einrichtung zu zahlen oder                 wirc'l.\n6. sich der Aufsicht und Leitung eines Be-                 Die Bewährungszeit darf die Dauer des Straf-\nwährnngshelfers zu unterstellen.                    restes auch im Falle einer nachträglichen Ver-\nVon der Anordnung von Auflagen kann ab-                 kürzung nicht unterschreiten.\ngesehen werden, wenn zu erwarttn ist, daß der                 Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 24,\nVerurteilte auch ohne sie ein gesetzmäßiges                24 a und des § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sinn-\nund geordnetes Leben führen, vor allem den                 gemäß.\"\ndurch die Tat verursachten Schaden nach Kräften\nwiedergutmachen wird. Der Verurteilte darf            5. In§ 27 Abs. 2 Nr. '1 treten an die Stelle der Worte\ndurch eine Auflage nicht daran gehindert werden,           „drei Deutsche Mark\" die Worte „fünf Deutsche\nfür ihn günstigere Möglichkeiten der Ausbildung            Mark\", in Nummer 2 an die Stelle der Worte\noder Arb _it wahrzunehmen.                                 „eine Deutsche Mark\" die Worte „drei Deutsche\nMark\".\nEntscheidungen nach den Absätzen 1 und 2\nkann das Gericht auch nachträglich treffen,           6. § 42 f erhält folgende Fassung:\nändern oder aufheben.                                                              .. § 42f\nDie Bewährungszeit beträgt mindestens zwei                  Die Unterbringung dauert so lange, wie ihr\nund höchstens fünf Jahre. Sie beginnt mit der              Zweck es erfordert.\nRechtskraft der Entscheidung über die Straf-                 Die Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt\naussetzung. Sie kann nachträglich bis auf das            · oder einer Entziehungsanstalt darf nicht länger\nMindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis              als zwei Jahre dauern.\nauf das Höchstmaß verlängert werden. Während\nDie Dauer der Unterbringung in einer Heil-\nder Bewährungszeit ruht die Verjährung der\noder Pflegeanstalt und der Sicherungsverwah-\nStrafvollstreckung._                                       rung ist an keine Frist gebunden. Die erste\n§ 24a\nUnterbringung in einem Arbeitshaus oder einem\nAsyl darf nicht länger als zweiJahre,diewieder-\nDer Bewährungshelfer (§ 24 Abs. 1 Nr. 6) wird           holte nicht länger als vier Jahre dauern. Bei\nvon dem Gericht bestellt. Er überwacht nach               diesen Maßregeln hat das Gericht jeweils vor\ndessen Anweisungen während der Bewährungs-                dem Ablauf bestimmter Fristen zu entscheiden,\nzeit die Lebensführung des Verurteilten und die           ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Die\nErfüllung der Auflagen.              ·                     Frist beträgt bei der Unterbringung in einer\nHeil- oder Pflegeanstalt und der Sicherungs-\n§ 25                              verwahrung drei Jahre und bei der Unter-\nbringung in einem Arbeitshaus oder einem Asyl\nHat der Verurteilte sich bewährt, so wird die           sechs Monate. Ergibt sich bei der Prüfung, daß\nStrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.           der Zweck der Unterbringung erreicht ist, so\nDas Gericht kann anordnen, daß über die Ver-              hat das Gericht die Entlassung des Untergebrach-\nurteilung nur noch beschränkt Auskunft erteilt            ten anzuordnen.\nwird.\nDas Gericht kann auch während des Laufes der\nDas Gericht widerruft die Strafausset?:1Jng,             in den Absätzen 2 und 3 genannten Fristen\nwenn                                                       jederzeit prüfen, ob der Zweck der Unter-\n1. Uw-~ttnde bekannt werden, die bei Würdi-            bringung erreicht ist. Wenn das Gericht dies\ngung des Wesens der Aussetzung zu ihrer             bejaht, so hat es die Entlassung des Unter-\nVersagung geführt hätten,                            gebrachten anzuordnen.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                          '139\nDie Fristen laufen vom Beginn des Vollzugs               sollen, die darauf gerichtet sind, den Bestand\nan. Lehnt das Gericht die Entlassung des Unter-           der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträch-\ngebrachten ab, so beginnt mit dieser Entschei-             tigen oder zur Unterdrückung der demokrati-\ndung der Lauf der im Absatz 3 genannten Fristen            schen Freiheit einen der in § 88 bezeichneten\nvon neuem.\"                                               Verfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer\nGeltung zu setzen oder zu untergraben,\n7. In § 42 h Abs. 1 werden die Worte „die höhere                  1. herstellt, vervielfältigt oder verbreitet\nVollzugsbehörde\" ersetzt durch die Worte „das                     oder\nGericht\".\n2. zur Verbreitung oder Vervielfältigung vor-\nrätig hält, bezieht oder in den räumlichen\n8. § 49 a erhält folgende Fassung:                                   Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt,\n,,§ 49a\nwird mit Gefängnis bestraft.\n,, Wer einen anderen zu bestimmen versucht,                Der Versuch ist strafbar.\"\neine als Verbrechen mit Strafe bedrohte Hand-\nlung zu begehen, wird nach den für den Versuch         12. Der Vierte Abschnitt des Zweiten Teils erhält\ndes Verbrechens geltenden Vorschriften (§§ 44,             folgende Fassung:\n45) bestraft.                                                               „Vierter Abschnitt\nEbenso wird bestraft, wer eine als Verbrechen                               Handlungen\nmit Strafe bedrohte Handlung verabredet, das                           gegen ausländische Staaten\nAnerbieten eines anderen annimmt, eine solche\nHandlung zu begehen, oder sich zu einem Ver-                                       § 102\nbrechen bereit erklärt.                                       Wer einen Angriff auf Leib oder Leben eines\nNach diesen Vorschriften wird nicht bestraft,           ausländischen Staatsoberhauptes, eines Mit-\nwer aus freien Stücken                                     gliedes einer ausländischen Regierung oder eines\n1. eine als Verbrechen mit Strafe bedrohte              im Bundesgebiet beglaubigten Leiters einer aus-\nHandlung verhindert, nachdem er einen               ländischen diplomatischen Vertretung begeht,\nanderen zu dieser Handlung zu bestimmen             während .sich der Angegriffene in amtlicher\nversucht oder das Anerbieten eines ande-            Eigenschaft im Inland aufhält, wird mit Gefäng-\nren hierzu angenommen hat,                          nis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus\n2. nach der Verabredung einer als Verbrechen            bestraft, soweit nicht in anderen Vorschriften\nmit Strafe bedrohten Handlung seine Tätig-          eine schwerere Strafe angedroht ist.\nkeit aufgibt und die Handlung verhindert,\n§ 103\n3. seine Erklärung widerruft, durch die er\nsich zu einem Verbrechen bereit erklärt                Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder\nhat.                                                wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mit-\nglied einer ausländischen Regierung, das sich\nUnterbleibt die Tat ohne sein Zutun oder wird\nin amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder\nsie unabhängig von seinem vorausgegangenen\neinen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter\nVerhalten begangen, so genügt sein freiwilliges\neiner ausländischen diplomatischen Vertretung\nund ernsthaftes Bemühen, die Begehung zu ver-\nhindern.\"                                                  beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren,\nim Falle der verleumderischen Beleidigung mit\nGefängnis nicht unter drei Monaten bestraft.\n9. a) Der bisherige § 58 wird § 55. In § 42 b Abs. 1\nheißt es in den Klammern statt ,,§ 58\": ,,§ 55\".\n§ 104\nb) Ne.eh§ 55 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nWer eine auf Grund von Rechtsvorschriften\n,,§ 56                          oder nach anerkanntem Brauch öffentlich ge-\nKnüpft das Gesetz an eine besondere Folge           zeigte Flagge eines ausländischen Staates oder\nder Tat eine höhere Strafe, so trifft diese den       wer ein Hoheitszeichen eines solchen Staates,\nTäter nur, wenn er die Folge wenigstens               das von einer anerkannten Vertretung dieses\nfahrlässig herbeigeführt hat.\"                        Staates öffentlich angebracht worden ist, ent-\nfernt, zerstört, beschädigt oder unkenntlich\nc) In § 314 und § 326 werd2n die Worte „von                macht oder wer beschimpfenden Unfug daran\neinem Monat bis zu drei Jahren\" durch die             verübt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\nWorte „nicht unter einem Monat\" ersetzt.              oder mit Geldstrafe bestraft.\n10. § 66 Abs. 2 wird aufgehoben.                                  Der Versuch ist strafbar.\n11. § 93 erhält folgende Fassung:                                                     § 104a\n,,§ 93                                Die Vergehen dieses Abschnittes werden\nnur verfolgt, wenn die Bundesrepublik zu dem\nWer Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen             anderen Staat diplomatische Beziehungen unter-\noder Darstellungen, durch deren Inhalt Be-                 hält, die Gegenseitigkeit verbürgt ist und auch\nstrebungen herbeigeführt oder gefördert werden             zur Zeit der Tat verbürgt war, ein Strafver-","740                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nlangen der ausländischen Regierung vorliegt                                      § 107 C\nund die Bundesregierung die Ermächtigung zur               Wer einer dem Schutze des Wahlgeheimnisses\nStrafverfolgung erteilt. Die Ermächtigung kann           dienenden Vorschrift in der Absicht zuwider-\nzurückgenommen werden.\nhandelt, sich cder einem anderen Kenntnis da-\n§ 104 b                           von zu verschaffen, wie jemand gewählt hat,\nwird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft.\nIm Falle des § 102 gelten die Vorschriften der\n§§ 85 und 86 entsprechend mit der Maßgabe,\n§ 108\ndaß neben den Strafen auf Geldstrafe erkannt\nwerden kann.                                               Wer mit Gewalt, durch rechtswidrige Drohung\nmit einem empfindlichen Ubel, durch Mißbrauch\nIn den Fällen der §§ 103 und 104 ist die Vor-\neines beruflichen oder wirtschaftlichen Ab-\nschrift des § 200 über die öffentliche Bekannt-\nhängigkei tsvPrhältnisses oder durch sonstigen\nmachung der Verurteilung entsprechend anzu-\nwirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder\nwenden, wenn die Tat öffentlich oder in einer\nhindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem\nVersammlung begangen worden ist. An die\nbestimmten Sinne auszuüben, wird mit Gefäng-\nStelle des Beleidigten tritt der Staatsanwalt. 11\nnis, in besonders schweren Fällen mit Zuchthaus\n13. § 106 a Abs. 1 erhält folgende Fassung:                  bestraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt\n„ Wer innerhalb des befriedeten Bannkreises           werden.\num das Gebäude eines Gesetzgebungsorgans des               Der Versuch ist strafbar.\nBundes oder eines Landes sowie des Bundesver-\nfassungsgerichts an öffentlichen Versammlungen                                   § 108 a\nunter freiem Himmel oder Aufzügen teilnimmt\nund dadurch vorsätzlich Vorschriften verletzt,             Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei\ndie über den Bannkreis erlassen worden sind,             der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklä-\nwird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder             rung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder\nmit Geldstrafe bestraft.    11                           ungültig wählt, wird mit Gefängnis bis zu zwei\nJahren best-:--l.ft.\n14. An die Stelle der §§ 107 bis 109 treten folgende\nVorschriften:                                              Der Versuch ist strafbar.\n,,§ 107\nWer mit Gewalt oder durch Drohung mit Ge-                                     § 108b\nwalt eine Wahl oder die Feststellung ihres Er-             Wer einem anderen dafür, daß er nicht oder\ngebnisses verhindert oder stört, wird mit                in einem bestimmten Sirine wähle, Geschenke\nGefängnis, in besonders schweren Fällen mit              oder ande-P. Vorteile anbietet, verspricht oder\nZuchthaus bestraft.                                      gewährt, wird mit Gefängnis und mit Geldstrafe\nDer Versuch ist strafbar.                             bestraft.\nEbenrn wird bestraft, wer dafür, daß er nicht\n§ 107 a                           oder in einem bestimmten Sinne wähle, Ge-\nWer unbefugt wählt oder sonst ein unrich-             schenke oder andere Vorteile fordert, sich ver-\ntiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das           sprechen läßt oder annimmt.\nErgebnis verfälscht, wird mit Gefängnis be-                Das Entgelt oder dessen Wert kann im Urteil\nstraft.                                                  eingezogen werden.\nEbenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer                                   § 109\nWahl unrichtig verkündet oder verkünden läßt.\nIn den Fällen der §§ 107, 107 a, 108 und 108 b\nDer Versuch ist strafbar.                             kann neben einer Gefängnisstrafe auf den\nVerl 11st der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt\n§ 107b\nWer                                                   werden.\n1. seine Eintragung in die Wählerliste (Wahl-                                 § 109a\nkartei) durch falsche Angaben erwirkt,             Die Vorschriften der §§ 107 bis 109 gelten\n2. einen anderen als Wähler einträgt, von             für Wahlen zu den Volksvertretungen und für\ndem er weiß, daß er keinen Anspruch auf           sonstige Wahlen und Abstimmungen des Volkes\nEintragung hat,                                   im Bund, in den Ländern, Gemeinden und Ge-\n3. die Eintragung eines Wahlberechtigten als          meindeverbänden. Einer Wahl oder Abstimmung\nWähler verhindert, obwohl er dessen              steht das Unters.:hreiben eines Wahlvorschlages\nWahlberechtigung kennt,                          oder das Unterschreiben für ein Volksbegehren\ngleich.\"\n4. ~L.:h als Bewerber für eine Wahl aufstellen\nläßt, obwohl er nicht wählbar ist,           15. § 111 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder                „Dasselbe gilt, wenn die Aufforderung ohne\nmit Geldstrafe bestraft, soweit nicht in anderen         Erfolg geblieben ist. Die Strafe kann nach den\nVorschriften eine schwerere Strafe angedroht             Vorschriften über die Bestrafung des Versuches\nist.                                                     gemildert werden.    11","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                            741\n16. § 113 Abs. 4 und § 117 Abs. 4 werden aufge-              22. § 139 erhält folgende Fassung:\nhoben.\n,,§ 139\n17. § 114 erhält folgenden Absatz 3:                                Ist .in den Fällen des § 138 die Tat nicht ver-\n„In besonders schweren Fällen ist die Strafe            sucht worden, so kann von Strafe abgesehen\nZuchthaus bis zu zehn Jahren.\"                             werden.\n18. § 130 a wird aufgehoben.                                        Ein Geistlicher ist nicht verpflichtet anzu-\nzeigen, was ihm in seiner Eigenschaft als Seel-\n19. In § 132 werden die Worte „bis zu einem Jahre\"               sorger anvertraut worden ist.\nersetzt durch die Worte „bis zu zwei Jahren\".\nWer eine Anzeige unterläßt, die er gegen\n20. § 132 a erhält folgende Fassung:                              einen Angehörigen (§ 52) erstatten müßte, ist\nstraffrei, wenn er sich ernstlich bemüht hat, ihn\n,,§ 132 a                          von der Tat abzuhalten oder den Erfolg abzu-\nWe unbefugt                                              wenden, es sei denn, daß es sich um einen Mord\n1. inländische oder ausländische Amts- oder             oder Totschlag handelt. Unter denselben Vor-\nDienstbezeichnungen, Titel oder Würden             aussetzungen ist ein Rechtsanwalt, Verteidiger\nführt,                                             oder Arzt nicht verpflichtet anzuzeigen, was ihm\n2. inländische oder ausländische Uniformen,              in dieser Eigenschaft anvertraut worden ist.\nAmtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt               Straffrei ist, wer die Ausführung oder den\noder                                               Erfolg der Tat anders als durch Anzeige ab-\n3. eine Berufstracht oder ein Berufsabzeichen            wendet. Unterbleibt die Ausführung oder der\nfür Betätigung in der Kranken- oder Wohl-          Erfolg der Tat ohne Zutun des zur Anzeige Ver-\nfahrtspflege trägt, die im Inland staatlich        pflichteten, so genügt zu seiner Straflosigkeit\na11.erkannt oder genehmigt sind,                   sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzu-\nwird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit               wenden.\"\nGeldstrafe oder mit einer dieser Strafen be-\nstraft.                                                 23. Als § 140 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 140\nDen im Absatz 1 Nummern 1 bis 3 genannten\nBezeichnungen, Titeln, Würden, Uniformen,                       Wer eine der in § 138 Abs. 1 genannten oder\nKleic... ungen, Trachten oder Abzeichen stehen              eine der in §§ 5 und 6 des Gesetzes gegen den\nsolche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähn-               verbrecherischen und gemeingefährlichen Ge-\nlich sin~..                                                 brauch von Sprengstoffen mit Strafe bedrohten\nDiP. Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten             Handlungen belohnt oder öffentlich billigt, nach-\nauch fü · Amtsbezeichnungen, Titel, Würden,                 dem sie begangen oder ihre Begehung versucht\nAmtskleidungen und Amtsabzeichen der Reli-                   worden ist, wird, soweit nicht in anderen Vor-\ngionsgesellschaften des öffentlichen Rechtes so-            schriften eine schwerere Strafe angedroht ist,\nmit Gefängnis bestraft. Daneben kann auf Geld-\nwie für Berufstrachten und Berufsabzeichen der\nvon ~hnen anerkannten religiösen Vereinigungen               strafe erkannt werden.\noder religiösen Genossenschaften.\"                             In besonder,:; schweren Fällen ist die Freiheits-\nstrafe Zuchthaus bis zu fünf Jahren.\"\n21. Als § 138 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 138                      24. § 139 a wird § 142.\nWer von dem Vorhaben oder der Ausführung            25. a) § 139 b wird § 143           und erhält  folgende\neines Hochverrates (§§ 80, 81 Abs. 1, § 83), eines              Fassung:\nVerfassungsverrates(§ 89), eines Landesverrates                                         ,,§ 143\n(§§ 100, 100a, 100d Abs. 1, § 100f), eines Mordes,\neines Totschlags, eines Münzverbrechens, eines                      Wer einen noch nicht Achtzehnjährigen,\nRaubes, einer räuberischen Erpressung, eines                     dessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht\nMenschenraube~, einer Verschleppung, einer er-                   gehörig beaufsichtigt, wird mit Gefängnis\npresserischen Kindesentführung, eines Mädchen-                   bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe be-\nhandels oder eines gemeingefährlichen Ver-                       straft, wenn der zu Beaufsichtigende eine als\nbrechens zu dner Zeit, zu der die Ausführung                     Verbrechen oder Vergehen mit Strafe be-\noder der Erfo 1g noch abgewendet werden kann,                    drohte Handlung begeht, die der Aufsichts-\nglaubhaft erfährt und es unterläßt, der Behörde                  pflichtige durch gehörige Aufsicht hätte ver-\noder dem Bedrohten rechtzeitig Anzeige zu                        hinder können. Dies gilt nicht, soweit in\nmachen, wird mit Gefängnis bestraft.                             sonstigen Vorschriften eine andere Strafe\nangedroht ist.\nIn besondtrs schweren Fällen ist die Strafe                     Aufsichtspflichtig im Sinne dieser Vor-\nZuchthaus bis zu fünf Jahren.                                    schrift ist derjenige, dem die Sorge für die\n· Wer die Anzeige leichtfertig unterläßt, obwohl                 Person des Kindes oder des Jugendlichen\ner von dePl. verbrecherischen Vorhaben glaub-                    obliegt oder dem das Kind oder der Jugend-\nhaft erfahnn hat, wird mit Gefängnis bis zu                      liche zur Erziehung oder Pflege ganz oder\neinem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.\"                       überwiegend anvertraut ist.","142                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetzliche Vorschriften über die Haftbar-       32. In § 212 werden die Worte: ,,mit lebenslangem\nkeit von Personen für die einen anderen                 Zuchthaus oder \" gestrichen. Als Absatz 2 wird\ntreffenden Geldstrafen oder sonstigen Geld-             folgende Vorschrift hinzugefügt:\nleistungen bleiben unberührt.\"                             ,,In besonders schweren Fällen ist auf lebens-\nb) § 361 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:               langes Zuchthaus zu erkennen.\"\n„4. wer bettelt oder Kinder zum Betteln             33. In § 216 wird nach Absatz 1 folgender Absatz\nanleitet oder ausschickt;\"                         eingefügt:\nc) § 361 Abs. 1 Nr. 9 erhält folgende Fassung:                 „Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist\n,,9. wer einen noch nicht A ~tzehnjährigen,             die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Mo-\ndessen Beaufsichtigung ihm obliegt, nicht          naten.\"\ngehörig beaufsichtigt, wenn der zu Be-             Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\naufsi ~htigende eine als Ubertretung mit\nStrafe bedrohte Handlung begeht, die           34. § 217 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nder Aufsichtspflichtige durch gehörige\nAufsicht hätte verhindern können. Statt               „Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist\nder Haft kann auf Geldstrafe bis zu ein-           die Strafe Gefängnis nicht unter sechs Monaten.\"\nhundertfünfzig Deutsche Mark erkannt           35. § 219 erhält wieder folgende Fassung:\nwerden. § 143 Abs. 2 und 3 ist anzu-\nwenden.\"                                                                   ,,§ 219\nd) § 361 Abs. 2 wird gestrichen.                                Wer zu Zwecken der Abtreibung Mittel,\nGegenstände oder Verfahren öffentlich ankün-\n26. § 153 Abs. 2 und § 156 Abs. 2 werden aufge-                  digt oder anpreist oder solche Mittel oder\nhoben.                                                       Gegenstände an einem allgemein zugänglichen\nOrt ausstellt, wird mit Gefängnis bis zu zwei\n27. § 159 erhält folgende Fassung:\nJahren oder mit G2ldstrafe bestraft.\n,,§   159                               Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine\nDie Vorschriften über die Bestrafung der er-              Anwendung, wenn Mittel, Gegenstände oder\nfolglosen Anstiftung bei Verbrechen (§ 49 a                  Verfahren, die zu ärztlich gebotenen Unter-\nAbs. 1, Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4) gelten entspre-             brechungen der Schwangerschaft dienen, Ärzten\nchend für die Fälle der falschen uneidlichen                oder Personen, die mit solchen Mitteln oder\nAussage und der wissentlichen Abgabe einer                  Gegenständen erlaubter Weise Handel treiben,\nfalschen Versicherung an Eides Statt.\"                       oder in ärztlichen oder pharmazeutischen Fach-\nzeitschrifte:1 angekündigt oder angepriesen\n28. § 163 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                        werden.\"\n„Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die        36. In § 228 werden die Worte „in den Fällen des\nfalsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vor-             § 223 Abs. 2 und des § 223 a\" ersetzt durch die\nschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten ent-                Worte „in den Fällen des § 223 Abs. 2 und der\nsprechend.\"\n§§ 223a und 223b Abs. 1 \".\n29. a) § 168 erhält folgende Fassung:                        37. § 239 a erhält folgende Fassung:\n,,§  168                                                 ,,§ 239 a\nWer unbefugt aus dem Gewahrsam des                     Wer ein fremdes Kind entführt oder der\nBerechtigten eine Leiche, Leichenteile oder              Freiheit beraubt, um für dessen Herausgabe\ndie Asche eines Verstorbenen wegnimmt,                  ein Lösegeld zu verlangen, wird mit Zuchthaus\nwer daran oder an einer Beisetzungsstätte               nicht unter drei Jahren bestraft.\nbeschimpfenden Unfug verübt oder wer eine                  Kind im Sinne dieser Vorschrift ist der Min-\nBeisetzungsstätte zerstört oder beschädigt,             derjährige unter 18 Jahren.\"\nwird mit Gefängnis bis zu drei Jahren be-\nstraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen      38. a) In § 240 Abs. 1 werden hinter den Worten\nEhrenrechte erkannt werden.                                  ,,mit Zuchthaus\" die Worte „bis zu zehn Jah-\nDer Versuch ist strafbar.\"                                ren\" eingefügt.\nb) § 240 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) § 367 Abs. 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\n,,Rechtswidrig ist die Tat, wenn die An-\n„ 1. wer ohne Vorwissen der Behörde einen\nwendung der Gewalt oder die Androhung\nLeichnam beerdigt oder beiseite schafft;\".\ndes Ubels zu dem angestrebten Zweck als\n30. § 170a Abs. 2 wird durch folgende Vorschrift                      verwerflich anzusehen ist.\"\nersetzt:                                                39. § 253 erhält folgende Fassung:\n„Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die\n,,§ 253\nZurücknahme des Antrages ist zulässig.\"\nWer einen anderen rechtswidrig mit Gewalt\n31. § 195 wird aufgehoben, In § 232 Abs. 3 entfällt              oder durch Drohung mit einem empfindlichen\nder Hinweis auf § 195.                                       Dbel zu einer Handlung, Duldung oder Unter-","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                            143\nlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des                erforderlich und ihm den Umständen nach zuzu-\nGenötigten oder eines anderen Nachteil zufügt,            muten, insbesondere ohne erhebliche eigene\num sich oder einen Dritten zu Unrecht zu be-              Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger\nreichern, wird wegen Erpressung mit Gefängnis              Pflichten möglich ist, wird mit Gefängnis bis\nnicht unter zwei Monaten, in besonders schwe-             zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bestraft.\"\nren Fällen mit Zuchthaus bestraft.\nRechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwen-                                   Artikel 3\ndung der Gewalt oder die Androhung des Ubels             Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes\nzu dem angestrebten Zweck als verwerflich an-\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird wie folgt ge-\nzusehen ist.\nändert und ergänzt:\nDer Versuch ist strafbar.\"\n1. § 29 erhält folgenden neuen Absatz 2:\n40. § 260 erhält folgenden Absatz 2:                              ,, (2) Bei Eröffnung des Hauptverfahrens kann\n„Sind mildernde Umstände vorhanden, so                  auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Zuzie-\ntritt Gefängnisstrafe nicht unter sechs Monaten           hung eines zweiten Amtsrichters beschlossen\nein.\"                                                      werden, wenn dessen Mitwirkung nach dem\n41. § 263 Abs. 4 Satz 2 und § 266 Abs. 2 Satz 2               Umfang der Sache notwendig erscheint. Eines\nwerden aufgehoben.                                        Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht,\nwenn ein Gericht höherer Ordnung das Haupt-\n42. § 294 erhält folgenden Satz 2:                             verfahren vor dem Schöffengericht eröffnet.\"\n,,Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.\"          2. § 51 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n43. § 300 erhäJt folgende Fassung:                             ,,Die Beeidigung gilt für die Dauer der Wahl-\n,,§ 300                           periode (§ 42).\"\nWer unbefugt ein fremdes Geheimnis offen-           3. § 134 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nbart, das ihm in seiner Eigenschaft\na) Vor den Worten „bei Parlamentsnötigung\"\n1. als Arzt, Zahnarzt, Apotheker oder An-\ngehöriger eines anderen Heilberufs, der                   werden die Worte „bei einem Anschlag\ngegen ausländische Staatsmänner nach § 102\neine staatlich geregelte Ausbildung er-                                            11\nfordert,                                                  des Strafgesetzbuchs, eingefügt.\n2. als Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar,              b) die Zahl „ 139\" wird durch die Zahl „ 138\"\nVerteidiger in Strafsachen, Wirtschafts-                  ersetzt.\nprüf er, vereidigter Buchprüfer (vereidigter\n4. Dem § 196 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nBücherrevisor) oder Steuerberater\nanvertraut worden oder bekannt geworden ist,                  ,, (4) Ergibt sich in dem mit z~ei Richtern und\nwird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und               zwei Schöffen besetzten Schöffengericht in einer\nmit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen              Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu ent-\nbestraft.                                                 scheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die\nStimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\"\nDen im Absatz 1 Genannten stehen ihre be-\nrufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen                                    Artikel 4\ngleich, die zur Vorbereitung auf den Beruf an\nder berufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Das-                    Änderungen der Strafprozeßordnung\nselbe gilt für denjenigen, der nach dem Tode            Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert\ndes zur Wahrung des Geheimnisses nach Ab-             und ergänzt:\nsatz 1 Verpflichteten das von dem Verstorbenen\n1. In § 7 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „im In-\noder aus dessen Nachlaß erlangte Geheimnis\nunbefugt veröffentlicht.                                  land\" durch die Worte „im Geltungsbereich\ndieses Bundesgesetzes\" ersetzt.\nHandelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAbsicht, sich oder einem Dritten einen rechts-         2. § 9 erhält folgende Fassung:\nwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder                                          ,,§ 9\njemandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die                 Der Gerichtsstand 'ist auch bei dem Gericht\nStrafe Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe             begründet, in dessen Bezirk der Beschuldigte\nerkannt werden.                                            ergriffen worden ist.\"\nDie Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\"\n3. Dem § 10 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n44. § 302 d erhält folgenden Absatz 2:                            ,, (2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche\n,,In besonders schweren Fällen ist auf Zucht-          Luftfahrzeuge.\"\nhaus bis zu zehn Jahren und Geldstrafe in un-\nbeschränkter Höhe zu erkennen.\"                        4. Nach § 13 wird folgende Vorschrift eingefügt:\n,,§ 13 a\n45. § 330 c erhält folgende Fassung:                              Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundes-\n,,§ 330 C                           gesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist\nWer bei Unglücksfällen oder gemeiner Ge-                dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundes-\n11\nfahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies             gerichtshof das zuständige Gericht.","144                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n5. Nach § 35 wird folgende Vorschrift eingefügt:                          gewirkt haben, über die Person des\nVerfassers, Einsenders oder Gewährs-\n,,§ 35a\nmanns einer Rundfunksendung straf-\nBei der Bekanntmachung einer Entscheidung,                          baren Inhalts, wenn ein für die Sen-\ndie durch ein befristetes Rechtsmittel angefoch-                       dung Verantwortlicher wegen dieser\nten werden kann, ist der Betroffene über die                           Sendung bestraft ist oder seiner Be-\nMöglichkeiten der Anfechtung und die dafür                             strafung keine Hindernisse entgegen-\nvorgeschriebenen Fristen und Formen zu be-                             stehen; über die Person des Verfassers,\nlehren.\"                                                             . Einsenders oder Gewährsmanns, die\nselbst im Rundfunk spricht, darf das\n6. Dem § 37 wird folgender Satz 2 angefügt:                               Zeugnis nicht verweigert werden.\n„Als Notfristen im Sinne des § 187 Satz 2 der\n(2) Die in Absatz 1 Nummern 2 und 3 Ge-\nZivilprozeßordnung gelten die gesetzlichen\nnannten dürfen das Zeugnis nicht verweigern,\nFristen.\"\nwenn sie von der Verpflichtung zur Verschwie-\n7. § 39 wird aufgehoben.                                     genheit entbunden sind.\n8. Dem § 44 Satz 2 werden folgende Worte ange-                                        § 53a\nfügt:                                                        (1) Den in Jj 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten\n„oder wenn die Belehrung nach §§ 35 a, 319                stehen ihre Gehilfen und die Personen gleich,\nAbs. 2 Satz 3 oder § 346 Abs. 2 Satz 3 unter-             die zur Vorbereitung auf den Beruf an der be-\nblieben ist.\"                                             rufsmäßigen Tätigkeit teilnehmen. Uber die\nAusübung des Rechtes dieser Hilfspersonen, das\n9. § 53 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:            Zeugnis zu verw2igern, entscheiden die in § 53\n,,§ 53                           Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Genannten, es sei denn, daß\n(1) Zur Verweigerung ctes Zeugnisses sind              diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht\nherbeigeführt werden kann.\nferner berech~igt:\n1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer           (2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur\nEigenschaft als Seelsorger anvertraut          Verschwiegenheit (§ 53 Abs. 2) gilt auch für die\nworden oder bekannt geworden ist;              Hilfspersonen.\"\n2. VerteiJiger des Beschuldigten über das,    10. § 81 a Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nwas ihnen in dieser Eigenschaft anver-\n,,Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blut-\ntraut worden oder bekannt geworden\nproben und andere körperliche Eingriffe, die\nist;\nvon einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen\n3. Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare,           Ku'1st zu Untersuchungszwecken vorgenommen\nWirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprü-         werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten\nfer (vereidigte Bücherrevisoren) und           zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesund-\nSteuerberater,                                 heit zu befürchten ist.    11\nÄrzte, Zahnärzte, Apotheker und\nHebammen                                   11. § 81 c Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nüber das, was ihnen in dieser Eigen-              ,, (2) Bei anderen Personen als Beschuldigten\nschaft anvertraut worden oder bekannt          sind Untersuchungen zur Feststellung der Ab-\ngeworden ist;                                  stammung und die Entnahme von Blutproben\n4. Mitglieder des Bundestages, eines Land-         ohne Einwilligung des zu Untersuchenden zu-\ntages oder einer zweiten Kammer über           lässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit\nPersonen, die ihnen in ihrer Eigenschaft       zu befürchten und die Maßnahme zur Erforschung\nals Mitglieder dieser Organe oder denen        der Wahrheit unerläßlich ist. Die Untersuchun-\nsie in dieser Eigenschaft Tatsachen an-        gen und die Entnahme von Blutproben dürfen\nvertraut haben sowie über diese Tat-           stets nur von einem Arzt vorgenommen werden.\n11\nsachen selbst;                                 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt auch hier.\n5. Redakteure, Verleger, Herausgeber,          12. § 97 erhält folgende Fassung:\nDrucker und andere, die bei der Her-\n,,§ 97\nstellung oder Veröffentlichung einer\nperiodischen Druckschrift mitgewirkt              (1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht\nhaben, über die Person des Verfassers,                  1. schriftliche Mitteilungen zwischen dem\nEinsenders oder Gewährsmanns einer                          Beschuldigten und den Personen, die\nVeröffentlichung strafbaren Inhalts,                        nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nwenn ein Redakteur der Druckschrift                         das Zeugnis verweigern dürfen;\nwegen dieser Veröffenfüchung bestraft                   2. Aufzeichnungen, .velche die in § 53\nist oder seiner Bestrafung keine Hin-                       Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten über die\ndernisse entgegenstehen;                                    ihnen vorn Beschuldigten anvertrauten\n6. Intendanten, Sendeleiter und andere,                         Mitteilungen oder über andere Um-\ndie bei der Vorbereitung oder Durch-                        stände gemacht haben, auf die sich das\nführung von Rundfunksendungen mit-                          Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                            745\n3. andere Gegenstände einschließlich der        Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung\närztlichen Untersuchungsbefunde, auf         sind ihnen, soweit tunlich, mitzuteilen.\ndie sich das Zeugnisverweigerungsrecht           (4) Die Notveräußerung wird nach den Vor-\nder in § 53 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 Genannten     schriften der Zivilprozeßordnung über die Ver-\nerstreckt.\nwertung einer gepfändeten Sache durchgeführt.\n(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn           An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt der\ndie Gegenstände im Gewahrsam der zur Ver-               Strafrichter. Er kann die nach § 825 der Zivil-\nwei1erung des Zeugnisses Berechtigten sind;             pro..,eßordnunJ zulässige Verwertung auf Antrag\nGegenstände, auf die sich das Zeugnisverweige-          der ~taatsanwaltschaft oder einer der in Absatz 3\nrungsrecht der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und          genannten Personen oder von Amts wegen\nHebammen erstreckt, unterliegen der Beschlag-           gleichzeitig mit der Notveräußerung oder nach-\nnahme auch dann nicht; wenn sie im Gewahrsam            träglich anordnen.\"\neiner Krankenanstalt sind. Die Beschränkungen\nder Beschlagnahme gelten nicht, wenn die zur        14. In § 115 a Abs. 5 werden nach den Worten\nVerweigerung des Zeugnisses Berechtigten einer          ,, gemäß § 207 Abs. 2\" die Worte „oder § 268 b\"\nT~iln ~hme, Begünstigung oder Hehlerei ver-             eingefügt.\ndächtig sind, oder wenn es sich um Gegenstände\n15. Dem § 115 b wird folgender Satz 2 angefügt:\nhandelt, die durch ein Verbrechen oder Vergehen\nhervorgebracht oder zur Begehung eines Ver-             ,, Vor der Entscheidung im Haftprüfungsver-\nbrechens oder Vergehens gebraucht oder be-              fahren ist der Angeklagte zu hören; hat er einen\nstimmt sind oder die aus einer solchen Straftat         Verteidiger, so ist auch dieser zu hören.\"\nherrühren.\n16. § 117 erhält folgende Fassung:\n(3) Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der\n,,§ 117\nMitglieder des Bundestages, eines Landtages\noder einer zweiten Kammer reicht (§ 53 Abs. 1               Ein Angeschuldigter, dessen Verhaftung\nNr. 4), ist die Beschlagnahme von Schriftstücken        lediglich wegen Verdachts der Flucht gerecht-\nunzulässig.                                             fertigt ist, kann auf Grund von Maßnahmen,\nwelche die Fluchtgefahr erheblich zu vermin-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend an-       dern geeignet sind, insbesondere gegen Sicher-\nzuwc nden, soweit di<.; in § 53 a Genannten das\nheitsleistung, mit dem Vollzug der Unter-\nZeugnis verw !igern dürfen.\nsuchungshaft verschont werden.\"\n(5) Zu dem Zweck, die Person des Verfassers,\nEinsenders oder Gewährsmanns einer Veröffent-       17. Dem § 148 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n:i.ichung oder Sendung strafbaren Inhalts zu er-            ,, (5) Absatz 1 gilt auch, wenn der Beschuldigte\nmitteln, ist die Beschlagnahme von Schriftstücken       aus anderen Gründen nicht auf freiem Fuße ist.\"\nunzulässig, die sich im Gewahrsam der nach§ 53\nAbs. 1 Nr. 5 rnd 6 zur Verweigerung des Zeug-       18. § 150 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nnisses Berechtigten befinden.                               ,, ( 1) Der zum Verteidiger bestellte Rechts-\nanwalt erhält nach der Gebührenordnung für\n13. Nach § 101 wird folgende Vorschrift eingefügt:          die Verteidigung Gebühren und Ersatz seiner\nAuslagen aus der Staatskasse. Dies gilt auch\n,,§ 101a                         für den Ersatz der Fahrtkosten, Tage-, Uber-\n(1) Sichergestellte oder beschlagnahmte Ge-         nachtungs- und Abwesenheitsgelder, wenn der\ngenstände, die eingezogen werden können,                Rechtsanwalt nicht am Ort des Gerichts wohnt.\"\ndürfen vor der Entscheidung über die Einziehung\nveräußert werden, wenn ihr Verderb oder eine        19. Nach § 152 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nwesentliche Minderung ihres Wertes droht oder                                    ,,§ 152 a\nihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung mit\nunverhältnismäßig großen Kosten oder Schwie-                Landesgesetzliche Vorschriften über die Vor-\nrigkeiten verbunden ist. Der Erlös tritt an die         aussetzungen, unter denen gegen Mitglieder\nStelle der Gegenstände.                                 eines Organs der Gesetzgebung eine Strafver-\nfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden\n(2) Die Notveräußer'ng wird durc:1 den Rich-        kann, sind auch für die anderen Länder der\nter, nac':1. Eröffnung des Hauptverfahrens in           Bundesrepublik Deutschland und den Bund\ndringenden Fällen durch den Vorsitzenden des            wirksam.\"\nerkennenden Gerichts angeordnet. Die Anord-\nnung kann auch durch die Staatsanwaltschaft         20. § 152 Abs. 3 wird § 154 a, die §§ 154 a und b\noder ihre Hilfsbeamten (§ 152 des Gerichtsver-          werden §§ 154 b und c.\nfassl·ngsgesetzes) getroffen werden, wenn der\nG2genstanc zu verderben droht, bevor die Ent-       21. In § 153 Abs. 3 und in § 154 Abs. 2 sind nach\nscheidung des Richters herbeigeführt werden            dem Wort „Verfahren\" die Worte „in jeder\nkann.                                                   Lage\" einzufügen.\n(3) Der Beschuldigte, der Eigentümer und        22. In § 160 Abs. 3 werden die Worte „für die Straf-\nandere, denen Rechte an der Sache zustehen,             bemessung und für die Anordnung von Maß-\nsollen vor der Anordnung gehört werden. Die            regeln der Sicherung und Besserung\" ersetzt","746                                  Bundesgesetzblatt, J_ahrgang 1953, Teil I\ndurch die Worte „für die Strafbemessung, die          26. § 188 erhält folgenden Absatz 4:\nStrafaussetzung zur Bewährung und die An-                     ,, (4) Niederschriften über die Erklärung des\nordnung von Maßregeln der Sicherung und                    Angeschuldigten, über die Angaben von Zeugen\nBesserung.\"                                                und Sachverständigen und über das Ergebnis\neines Augenscheins können in einer gebräuch-\n23. § 170 Abs. 2 erhält folgende Fassung:                      lichen Kurzschrift als Anlage des Protokolls\n,, (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft        aufgenommen werden. Die Anlage ist den Be-\ndas Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Be-               teiligten vorzulesen und allein von dem Proto-\nschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher               kollführer zu unterschreiben. In dem Protokoll\nvernommen worden ist oder ein Haftbefehl                   ist zu vermerken, daß die Verlesung geschehen\ngegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er             und die Genehmigung erfolgt ist, oder welche\num einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein                Einwendungen erhoben worden sind. Nach Be-\nbesonderes Interesse an der Bekanntgabe er-                endigung der Verhandlung ist unverzüglich\nsichtlich ist. 11\neine Ubertragung der Anlage des Protokolls in\ndie gewöhnliche Schrift anzufertigen und von\n24. Dem § 171 wird folgender Satz 2 angefügt:                  dem Protokollführer zu beglaubigen. Die Uber-\ntragung tritt für das weitere Verfahren an die\n„In dem Bescheid ist der Antragsteller, der                Stelle der Anlage. Der Nachweis der Unrichtig-\nzugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit           keit der Ubertragung ist zulässig.\"\nder Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist\n(§ 172 Abs. 1) zu belehren.\"                          27. In § 247 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgende Vor-\nschrift eingefügt:\n25. § 172 erhält folgende Fassung:\n„Dasselbe gilt für die Dauer von Erörterungen\n,,§ 172                            über den körperlichen oder geistigen Zustand\ndes Angeklagten, wenn ein erheblicher Nach-\n(1) Ist der Antragsteller zugleich der Ver-\nteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.\"\nletzte, so steht ihm gegen den Bescheid na -:::h\n§ 171 bin\"nen zwei Wochen nach der Bekannt-\n28. In § 260 Abs. 4 wird nach Satz 1 eingefügt:\nmachung die Beschwerde an den vorgesetzten\nBeamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die               „ Wird die Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nEinlegung der Beschwerde bei der Staatsan-                 oder wird unter Schuldigsprechung von Strafe\nwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft               abgesehen, so ist dies im Urteilsspruch zum\nnicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2                Ausdruck zu bringen.      11\nunterblieben ist.\n29. Dem § 263 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vor-\ngesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann                  ,, (4) Uber die Strafaussetzung zur Bewährung\nder Antragsteller binnen einem Monat nach der              wird mit einfacher Mehrheit entschieden.\"\nBekanntmachung gerichtliche Entscheidung be-\nantragen. Hierüber und über die dafür vorge-           30. Dem § 267 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\nsehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft             ,,Die Urteilsgründe müssen ferner ergeben,\nnicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der            weshalb die Strafe zur Bewährung ausgesetzt\nAntrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren              oder einem in der Verhandlung gestellten An-\nausschließlich eine Ubertretung oder ein Ver-              trag entgegen nicht ausgesetzt worden ist; dies\ngehen, das vom Verletzten im Wege der Privat-              gilt entsprechend für das Absehen von Strafe.\"\nklage verfolgt werden kann, zum Gegenstand\nhat oder wenn die Staatsanwaltschaft nach§ 153         31. § 268 Abs. 4 wird aufgehoben.\nAbs. 2 oder§ 153 a Abs. 1 von der Erhebung der\nöffentlichen Klage abgesehen hat; dasselbe gilt        32. Nach § 268 werden folgende Vorschriften ein-\nin den Fällen der §§ 153 b, 154 Abs. 1, 154 b               gefügt:\nund 154c.                                                                          ,,§ 268a\n(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung                (1) Wird in dem Urteil die Strafe zur Be-\nmuß die Tatsachen, welche die Erhebung der                  währung ausgesetzt, so trifft das Gericht die\nöffentlichen Klage begründen sollen, und die                Anordnungen, die sich auf die Strafaussetzung\nBeweismittel angeben. Er muß von einem                      zur Bewährung beziehen (§ 24 des Strafgesetz-\nRechtsanwalt unterzeichnet sein; für das Ar-                buchs), durch Beschluß; dieser ist mit dem Urteil\nmenrecht gelten dieselben Vorschriften wie in               zu verkünden.\nbürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag                  (2) Der Vorsitzende belehrt den Angeklagten\nist bei dem für die Entscheidung zuständigen                über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Be-\nGericht einzureichen.\nwährung, die Bewährungszeit und die Bewäh-\n(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das            rungsauflagen sowie darüber, daß er den\nOberlandesgericht zuständig; der Bundesge-                  Widerruf der Aussetzung zu erwarten habe,\nrichtshof entscheidet in den Sachen, die zu seiner          wenn er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht\nZuständigkeit im ersten Rechtszug gehören.\"                 rechtfertige, insbesondere den Bewährungsauf-\nlagen zuwiderhandle. Zugleich ist ihm aufzu-","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                                747\ngeben, jeden Wechsel seines Aufenthalts wäh-        39. In § 362 Nr. 2 wird das Wort „Verurteilten\" er-\nrend der Bewährungszeit anzuzeigen. Die Be-             setzt durch das Wort ,,Angeklagten\".\nlehrung ist in der Regel im Anschluß an die\nVerkündung des Beschlusses nach Absatz 1 zu         40. Dem § 364 wird folgender Satz angefügt:\nerteilen.                                               ,,Dies gilt nicht im Falle des § 359 Nr. 5.\"\n§ 268b\n41. § 391 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nBei der Urteilsfällung ist zugleich von Amts\nwegen über die Fortdauer der Untersuchungs-                ,, (1) Die Privatklage kann in jeder Lage des\nhaft oder einstweiligen Unterbringung zu ent-           Verfahrens zurückgenommen werden. Nach Be-\nscheiden. Der Beschluß ist mit dem Urteil zu            ginn der Vernehmung des Angeklagten zur\nverkünden.\"                                             Sache in der Hauptverhandlung des ersten\nRechtszuges bedarf die Zurücknahme der Zu-\n33. Nach § 305 wird folgende Vorschrift eingefügt:          stimmung des Angeklagten.\"\n,,§ 305 a                     42. § 395 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\n( 1) Gegen den Beschluß nach § 268 a Abs. 1             ,, (2) Die gleiche Befugnis steht zu\nist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf\n1. den Eltern, Kindern, Geschwistern\ngestützt werden, daß eine getroffene Anord-\nund dem Ehegatten eines durch eine\nnung gesetzwidrig ist oder einen einschneiden-\nmit Strafe bedrohte Handlung Getöte-\nden, unzumutbaren Eingriff in die Lebensfüh-\nten;\nrung des Beschwerdeführers darstellt.\n2. dem Verletzten, der durch einen An-\n(2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und                             trag auf gerichtliche Entscheidung\ngegen das Urteil eine zulässige Revision ein-                             (§ 172) die Erhebung der öffentlichen\ngelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Ent-                         Klage herbeigeführt hat.\"\nscheidung über die Beschwerde zuständig.\"\n43. § 408 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n34. § 308 erhält folgende Fassung:                          „Dasselbe gilt, wenn der Amtsrichter eine andere\n,,§ 308                          als die beantragte Strafe festsetzen oder über\ndie Strafaussetzung zur Bewährung abweichend\n(1) Das Beschwerdegericht darf die angefoch-\nvom A'iitrag der Staatsanwaltschaft entscheiden\ntene Entscheidung nicht zum Nachteil des Geg-\nwill und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag\nners des Beschwerdeführers ändern, ohne daß\ndiesem die Beschwerde zur Gegenerklärung                beharrt.\"\nmitgeteilt worden ist.                              44. An die Stelle des § 409 Abs. 2 treten folgende\n(2) Das Beschwerdegericht kann Ermittlun-            Absätze:\ngen anordnen oder selbst vornehmen.\"                        ,, (2) Der Strafbefehl wird auch dem gesetz-\nlichen Vertreter des Angeklagten mitgeteilt.\n35. Dem § 319 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n(3) Die Vorschriften der§§ 297 bis 300 und des\n,,Die Vorschrift des § 35 a gilt entsprechend.\"         § 302 gelten entsprechend.\"\n36. § 324 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:        45. § 429 e wird aufgehoben.\n,,Das Urteil des ersten Rechtszuges ist zu ver-     46. § 431 wird wie folgt geändert:\nlesen; von der Verlesung der Urteilsgründe\nkann abgesehen werden, soweit sie für die Be-           a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nrufung nicht von Bedeutung sind.\"                                  ,, (1) Uber den Antrag nach § 430 Abs. 1\nwird, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein\n37. Dem § 346 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                 Beteiligter (Absatz 2) es beantragt oder das\nGericht es anordnet, auf Grund mündlicher\n,,Die Vorschrift des § 35 a gilt entsprechend.\"\nVerhandlung durch Urteil entschieden. Die\nVorschriften über die Hauptverhandlung\n38. § 350 erhält folgende Fassung:                                 gelten entsprechend.\"\n,,§ 350                            b) Als Absatz 4 wird folgende Vorschrift ange-\n(1) Dem Angeklagten und dem Verteidiger                    fügt:\nsind Ort und Zeit der Hauptverhandlung mit-                        ,,(4) Wird kein Antrag auf mündliche Ver-\nzuteilen. Ist die Mitteilung an den Angeklagten                handlung gestellt, so kann das Gericht nach\nnicht ausführbar, so genügt die Benachrichti-                  Anhörung der Staatsanwaltschaft und der\ngung des Verteidigers.                                         Beteiligten (Absatz 2) durch Beschluß ent-\n(2) Der Angeklagte kann in der Hauptver-                    scheiden.\"\nhandlung erscheinen oder sich durch einen mit\n47. Dem § 432 wird folgender Absatz 2 angefügt:\nschriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger\nvertreten lassen. Der Angeklagte, der nicht auf              ,, (2) Gegen den Beschluß (§ 431 Abs. 4) ist\nfreiem Fuße ist, hat keinen Anspruch auf An-             sofortige Beschwerde zulässig. Absatz 1 gilt ent-\nwesenheit.\"                                             sprechend.\"","748                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n48. Dem § 450 wird folgender Absatz 2 angefügt:                  Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwalt-\n,, (2) Führt nach rechtzeitiger Einlegung eines          schaft und die Strafvollzugsbehörde sind zu\nRechtsmittels ein Beschluß unmittelbar die                  hören. Der Beschluß ist zu begründen.\nRechtskraft des Urteils herbei, so gilt für die                 (2) Gegen die Entscheidung nach Absatz 1\nBerechnung der Strafzeit die Rechtskraft als zu              ist sofortige B~schwerde zulässig. Die Be-\nBeginn des Tages der Beschlußfassung einge-                 schwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Be-\ntreten.\"                                                    schluß, der die bedingte Entlassung anordnet,\nhat aufschiebende Wirkung.\n49. Nach § 452 werden folgende Vorschriften einge-\nfügt:                                                           (3) Im übrigen gelten die Vorschriften der\n§§ 453, 453 a Abs. 1 und 3, 268 a Abs. 2 ent-\n,,§ 453                            sprechend. Die Belehrung über die bedingte\n(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die              Entlassung wird mündlich erteilt; sie kann auch\nsich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung                 dem Leiter der Vollzugsbehörde übertragen\nbeziehen (§§ 24 und 25 des Strafgesetzbuchs),               werden.\"\ntrifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung\ndurch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der         50. Dem § 467 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\nArigeklagte sind zu hören. Der Beschluß ist zu              „Sie sind ihr aufzuerlegen, wenn das Verfahren\nbegründen.                                                  die Unschuld des Angeschuldigten ergeben oder\n(2) Zuständig ist das Gericht, das in der Straf-        dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter\nsache im ersten Rechtszug erkannt oder nach                 Verdacht nicht vorliegt; § 2 des Gesetzes be-\n§ 460 die Gesamtstrafe gebildet hat. Das Gericht\ntreffend die Entschädigung für unschuldig er-\nkann die nachträglichen Entscheidungen über die             littene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 in\nStrafacssetzung zur Bewährung ganz oder teil-                der Fassung des Gesetzes vom 24. Novem-\nber 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 1000) gilt ent-\nweise dem Amtsgericht übertragen, in dessen\nBezirk der Angeklagte seinen Wohnsitz oder in                sprechend.\"\nErmangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhn-\nlichen Aufenthaltsort hat. Hat das Gericht, dem         51. Dem § 470 wird folgender Satz angefügt:\ndie nachträglichen Entscheidungen übertragen                ,,Sie können dem Angeklagten auferlegt wer-\nworden sind, gegen die Ubernahme Bedenken,                   den, soweit er sich zur Ubernahme bereit er-\nso entscheidet das gemeinschaftliche obere Ge-               klärt, der Staatskasse, soweit es unbillig wäre,\nricht.                                                       die Beteiligten damit zu belasten.\"\n(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1\nist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf\nArtikel 5\ngestützt werden, daß eine getroffene Anordnung\ngesetzwidrig ist oder einen einschneidenden,                          Ausführungsbestimmungen\nunzumutbaren Eingriff in die Lebensführung des                       zu § 24 a des Strafgesetzbuchs\nBeschwerdeführers darstellt oder daß die Be-                              (Bewährungshelfer)\nwährungzei t nachträglich verlängert worden ist.           Die Tätigkeit des Bewährungshelfers wird haupt-\nDer Widerruf der Aussetzung (§ 25 Abs. 2 des            oder ehrenamtlich ausgeübt. Das Nähere ist durch\nStrafgesetzbuchs) kann mit sofortiger Be-               Landesgesetz zu regeln.\nschwerde angefochten werden. Der Erlaß der\nStrafe (§ 25 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs) ist\nnicht anfechtbar.\nArtikel 6\n§   453a                             Die Wiedereinführung des Arbeitshauses\n(1) Ist der Angeklagte nicht nach § 268 a                  in den Ländern der amerikanischen Zone\nAbs. 2 belehrt worden, so wird die Belehrung               In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bre-\ndurch das nach § 453 Abs. 2 zuständige Gericht          men und Hessen treten die Vorschriften der §§ 42 a\nerteilt. Der Vorsitzende kann mit der Belehrung         Nr. 3 und 42 d des Strafgesetzbuchs nebst den Hin-\nein Mitglied des Gerichts beauftragen oder              weisen auf die Unterbringung in einem Arbeitshaus·\neinen Amtsrichter darum ersuchen.                       oder einem Asyl in den §§ 42 f, 42 h und 42 i wieder\n(2) Die Belehrung soll außer in Fällen von          in Kraft.\ngeringer Bedeutung mündlich erteilt werden.\n(3) Der Angeklagte soll auch über die nach-                                Artikel 7\nträglichen Entscheidungen belehrt werden. Ab-                        Änderung von Nebengesetzen\nsatz 1 gilt entsprechend.\n1. Soweit in anderen Gesetzen als dem Strafgesetz-\nbuch Festungshaft als Strafe angedroht ist, tritt\n§  454                             an ihre Stelle die Einschließung.\n(1) Die Entscheidung, ob ein Verurteilter be-        2. In Artikl'l III Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über\ndingt entlassen werden soll ( § 26 des Strafge-              Vermögensstrafen und Bußen vom 6. Fe-\nsetzbuchs), trifft das Gericht ohne mündliche                bruar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 44) treten an","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1953                           749\ndie Stelle der Worte „drei Deutsche Mark\" die                technischer Gehi~finnen und medizinisch-tech-\nWorte „fünf Deutsche Mark\" und an die Stelle                 nischer Assistentinnen vom 17. Februar 1940\nder Worte „eine Deutsche Mark\" die Worte                      (Reichsgesetzbl. I S. 371),\n,, drei Deutsche Mark\".\n10. die Verordnung über Feld- und Forstdieb-\n3. Dem § 67 des Gerichtskostengesetzes wird fol-                 stähle vom 20. September 1942 (Reichs-\ngender Satz angefügt:                                        gesetzbl. I S. 558),\n„Sie beträgt 20 Deutsche Mark, wenn durch\n11. § f der Verordnung über Wochenpflegerinnen\nBeschluß entschieden wird (§ 431 Abs. 4 der\nvom 7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl.I S. 87),\nStrafprozeßordnung).\"\n12. diE:.. Verordnung des Zentraljustizamtes für die\n4. In § 69 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes wird\nbritische Zone zur Änderung des § 219 des\ndas Wort „oder\" durch ein Komma ersetzt; nach\nStrafgesetzbuchs vom 3. Februar 1947 (Ver-\nden Worten „im § 63 Abs. 1\" werden die Worte\nord1•.ungsblatt für die britische Zone S. 22),\n,,oder im § 67 Satz 2\" eingefügt.\n5. In § 23 Nr. 3 des Reichsgesetzes über die Presse          13. Artikel I und II der Verordnurig des Zentral-\nvom 7. Mai 1874 (Re.chsgesetzbl. S. 65) werden               justizamtes für die britische Zone zur Ände-\ndie Worte „in den§§ 85, 95, 111, 130 oder 184                rung der §§ 42 f, 42 h, 132 des Strafgesetzbuchs\ndes Jeutscher: Strafgesetzbuchs\" ersetzt durch               und § 463 der Strafprozeßordnung vom\ndie Worte ,in den§§ 84, 95, 111, 130 oder 184 des            13. Mai 1948 (Verordnungsblatt für die bri-\nStrafgesetzbuchs\".                                           tische Zone S. 117),\n14. Artikel 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des baye-\nArtikel 8                               rischen Ärztegesetzes vom 25. Mai 1946 (Baye-\nrisches Ge~etz- und Verordnungsblatt S. 193),\nAufhebung von Vorschriften\nFolgende Vorschriften werden aufgehoben:                    15. die bayerische Verordnung Nr. 81 über Feld-\nund Forstdiebstähle vom 3. Juli 1946 (Baye-\n1. Das Gesetz, betreffend die Bestrafung der Ent-\nrisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 223),\nziehung elektrischer Arbeit vom 9. April 1900\n(Reichsgesetzbl. S. 228),                          16. das bayerische Gesetz Nr. 55 zur Bestrafung\nder Entweichung von Gefangenen vom 28. Ok-\n2. die Verordnung des Reichspräsidenten gegen\ntober 1946 (Bayerisches Gesetz- und Verord-\nunbefugten Gebrauch von Kraftfahrzeugen\nnungsblatt 1947 S. 11),\nund Fahrrädern vom 20. Oktober 1932 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 496),\n17. § 10 des bayerischen Gesetzes über Kranken-\ngymnasten vom 30. April 1952 (Bayerisches\n3. § 4 der Verordnung zur Durchführung des Ge-\nGesetz- und Verordnungsblatt S. 165),\nsetzes über die Änderung und Ergänzung\nf amilienrechtlicher Vorschriften und über die\n18. das württembergisch-badische Gesetz Nr. 21\nRechtsstellung der Staatenlosen vom 23. April\nzur Ergänzung der bestehenden StrafgesE.tze\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 417),\nvom 20. November 1945 (Regierungsblatt der\nRegierung Württemberg-Baden 1946 S. 2),\n4.     J 13 der Reichsärzteordnung vom 13. Dezember\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1433),\n19. das württembergisch-badische Gesetz Nr. 221\n5. § 24 der Reichsapothekerordnung vom 18. April               über die Bestrafung von Forst- und Felddieb-\n1937 (Reichsgesetzbl. I S. 457),                        stählen vom 31. Juli 1947 (Regierungsblatt der\nRegierung Württemberg-Baden S. 69),\n6. § 6 Abs. 1 Buchstabe a des Gesetzes über Titel,\nOrden und Ehrenzeichen vom 1. Juli 1937            20. das württembergisch-hohenzollernsche Gesetz\n(Reichsgesetzbl. I S. 725),                             über die Bnstrafung von Forst- und Felddieb-\nstählen vom 14. Mai 1948 (Regierungsblatt für\n7. § 19 der Ersten Verordnung über die berufs-                 das Land Württemberg-Hohenzollern S. 86),\nmäßige Ausübung der Krankenpflege und die\nErrichtung von Krankenpflegeschulen vom            21. die von den Oberlandesgerichtspräsidenten\n28. September 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1310),         der britischen Zone erlassenen Verordnungen\nüber die Bestrafung von Feld- und Forstdieb-\n8. § 20 der Er:.ten Verordnung über die berufs-                stählen (Justizblatt für den Oberlandesge-\nmäßige Ausübung der Säuglings- und Kinder-              richtsbezirk Braunschweig 1946 Sp. 111, Ge-\npflege und die Errichtung von Säuglings- und            setzblatt der Freien Hansestadt Bremen 1946\nKinderpflegeschulen vom 15. November 1939               S. 85, Justizblatt für den Oberlandesgerichts-\n(Reichsgese~zbl. I S. 2239),                            bezirk Düsseldorf 1946 S. 50, Hamburgisches\nGesetz- und Verordnungsblatt 1946 S. 88,\n9. § 30 der Ersten Verordnung über die Berufs-                 Justizblatt für den Oberlandesgerichtsbezirk\ntätigkeit und die Ausbildung medizinisch-               Hamm 1946 S. 113, Hannoversche Rechtspflege","750                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1946 S. 82, Justizblatt für den Oberlandesge-                          Artikel 10\nrichtsbezirk Köln 1946 S. 90, Justizblatt für\nAurich, Oldenburg und Osnabrück 1946 S. 93,                           Ermächtigung\nzur Bekanntmachung des Strafgesetzbuchs\nAmtsblatt für Schleswig-Holstein 1946 S. 70).\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, den\nWortlaut des Strafgesetzbuchs unter der Uberschrift\nArtikel 9\n,,Strafgesetzbuch\" in der geltenden Fassung bekannt-\nLand Berlin                         zumachen und dabei die Absätze der Paragraphen zu\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die den          bezeichnen.\nBund, die Länder der Bundesrepublik, ihre Einrich-                             Artikel 11\ntungen und Staatsorgane und deren Mitglieder be-                               Inkrafttreten\ntreffen, gelten auch für das Land Berlin, seine Ein-         (1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Absatz 2 nichts\nrichtungen, Staatsorgane und deren Mitglieder.\nanderes bestimmt ist, am 1. Oktober 1953 in Kraft.\n(2) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13             (2) § 24 Abs. 1 Nr. 6 und § 24 a des Strafgesetz-\nund 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Ja-        buchs in der Fassung des Artikels 2 Nr. 4 sowie\nnuar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande          Artikel 5 treten am 1. Januar 1954, Artikel 10 tritt\nBerlin.                                                   am 1. August 1953 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 4. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}