{"id":"bgbl1-1953-43-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":43,"date":"1953-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/43#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-43-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_43.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz: Bestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide, Erweiterung der Anbietungspflicht","law_date":"1953-07-30T00:00:00Z","page":732,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["732                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n8. In § 2 Abs. 6 und 7 wird jeweils die Zahl „2\"              Fassung vom 24. November 1951 {Bundes-\ndurch die Zahl „ 1\" erselzt.                               gesetzbl. I S. 901) gilt diese Rechtsverordnung\n9. In§ 3 Satz 1 wird „Abs. 2\" durch „Abs. 1\" ersetzt.         mit Ausnahme des § 4 auch .im Land Berlin.\"    ·\n10. In § 4 werden die Worte „im Bundesgebiet\"            12. Der bisherige § 7 wird § 8.\ndurch die Worte „im Bereich der Mühlenwirt-\nschaf t\" ersetzt.                                                           Artikel II\n11. Hinter§ 6 wird folgender neuer§ 7 eingefügt:            (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\n,,§ 7                             (2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-\nschaft und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut der\nLand Berlin                        Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreide-\nNach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes         gesetz im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben und\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in       dabei etwaige redaktionelle Unstimmigkeiten des\nVerbindung mit§ 24 des Getreidegesetzes in der       Verordnungstextes zu beseitigen.\nBonn, den 30. Juli 1953.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nBekanntmachung der Neufassung\nder Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nBestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,\nErweiterung der Anbietungspflicht.\nVom 30. Juli 1953.\nAuf Grund des Artikels II Abs. 2 der Vierten Ver-\nordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten\nDurchführungsverordnung zum Getreidegesetz vom\n30. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S.731) wird nach-\nstehend die Zweite Durchführungsverordnung zum\nGetreidegesetz vom 7. März 1951 in der nunmehr\ngeltenden Fassung bekanntgegeben.\nBonn, den 30. Juli 1953.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas","Nr. 43 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953                           733\nZweite Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz:\nBestimmungen über Verwendung und Vermahlung von Brotgetreide,\nErweiterung der Anbietungspflicht\nin der Fassung vom 30. Juli 1953.\nAuf Grund der §§ 1, 3, 5, 8, 14, 18, 20 und 21 des                                             Zu-\nNor-  lässiger    Zu-\nGetreidegesetzes in der Fassung vom 24. November                                        maler    Min-   lässiger\nHöchst-\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) wird ,im Einverneh-                   Type\nAsche-   dest-\nasche-\ngehalt  asche-\nmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und mit                                               gehalt   gehalt\ninv.H.  inv.H.   inv.H.\nZustimmung des Bundesrates verordnet:\n815   (Roggenmehl)            0,815   0,790     0,870\n§ 1                            99?   (Roggenmehl)            0,997   0,950     1,070\n1150   (Roggenmehl)             1,150   1,100    1,250\nVerwendung von Brotgetreide                 1370   (Roggenmehl)             1,370   1,300    1,450\n17 40  (Roggenmehl)             1,740   1,640    1,840\n(1) Brotgetreide darf nicht zu Futterzwecken feil-\n1800   (Roggenbackschrot)       1,800   1,650    2,000\ngehalten, abgegeben, erworben oder sonst in den\n405   (Weizenmehl)            0,405    0,380    0,440\nVerkehr gebracht werden. Das von dem Erzeuger in\n550   (Weizenmehl)            0,550    0,490    0,580\nden Verkehr gebrachte Brotgetreide darf nicht ver-\n630   (Weizenmehl)             0,630   0,600    0,700\nfüttert oder zu Futterzwecken vermischt oder ver-\n812   (Weizenmehl)             0,812   0,750    0,870\narbeitet werden.\n1050   (Weizenmehl)             1,050   1,000    1,150\n(2) Brotgelreide darf zur Herstellung von Brannt-     1200   (Weizenmehl)             1,200   1,160    1,350\nwein nicht vermischt oder verarbeitet, zu diesem        1600   (Weizenmehl)            1,600    1,550    1,750\nZweck nicht feilgehallen, abgegeben, erworben oder      2000   (Weizenmehl)             2,000   1,850    2,200\nsenst in den Verkehr gebracht werden.                   1700   (Weizenbackschrot)       1,700   1,600    1,900\n715   (Roggengemengemehl)      0,715   0,680    0,780\n(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten              {Roggengemengemehl)      0,890   0,850    0,950\n890\nauch für Brotgetreide, das aus dem Ausland ein-         1100   (Roggengemengemehl)      1,100   1,000     1,200\ngeführt oder aus sonstigen Gebieten in den Geltungs-    1340   (Roggenmischmehl)        1,340   1,270     1,420\nbereich des Getreidegesetzes verbracht worden ist.      1320   (Roggengemengemehl)      1,320   1,220     1,420\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten\nauch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit Ausnahme             2. Grieß und Dunst müssen bei Siebanalysen\nvon Kleie, Futtermehl und solchen Erzeugnissen, die               folgende Ergebnisse aufweisen:\nnach ihrer Beschaffenheit nicht für die mensthliche               Weizengrieß muß von der Gesamtmenge auf\nErnährung geeignet sind.\nGrießgaze 24 einen Rückstand von O vom\n(5) In Einzelfällen können die     obersten Landes-              Hundert,\nbehörden für Ernährung und. Landwirtschaft (oberste                 Grießgaze 58 einen Rückstand von minde-\nLandesbehörden) oder die von ihnen bestimmten                       stens 25 vom Hundert und\nStellen durch schriftliche Erlaubnis Ausnahmen von                  Mehlgaze 7 + + + einen Rückstand von\ndem Verbot in den Absätzen 1 bis 4 zulassen, wenn                   mindestens 90 vom Hundert\ndas Getreide oder die Erzeugnisse nicht für die\nmenschliche Ernährung geeignet sind.                              aufweisen.\nWeizendunst muß von der Gesamtmenge\n(6) Die   Angehörigen äes Zollaufsichtsdienstes\nsind berechtigt, in den Brennereien die Beachtung                 auf\nder Vorschriften der Absätze 2 bis 4 nachzuprüfen.                  Grießgaze 50 einen Rückstand von 0 vom\nIhnen ist auf Verlangen eine nach Absatz 5 erteilte                 Hundert,\nErlaubnis vorzuweisen.                                              Grießgaze 58 einen Rückstand von weni-\nger als 25 vom Hundert und\n§ 2                                       Mehlgaze 10 + + + einen Rückstand von\nmindestens 90 vom Hundert\nVermahlung von Roggen und Weizen\naufweisen.\n(1) Aus Roggen und Weizen dürfen nur solche\nMahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot, Grieß und Dunst)        (2) Aus Hartgrießweizen (amber durum) sind\nhergestellt werden, die den nachstehenden Bestim-       durchschnittlich mindestens 65 vom Hundert Hart- ·\nmung.en entsprechen:                                    grieß oder Hartdunst, davon mindestens 26 vom\n1. Mehl   und Backschrot müssen folgenden        Hundert Hartgrieß der Körnung SSSE herzustellen.\nAschegehalt,    gerechnet     auf. Trocken-   Die durchschnittliche Ausbeute nach Satz 1 wird vom\nsubstanz, aufweisen:                          Gewicht des gereinigten mahlfertigen Hartgrieß-","134                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n·weizcns gen:clrnet. Als Reinigungsverlust werden                                                                      § 5\ndurchscbnitllich zwei vom Hundert des Gewichtes                                                    Erweitemng der Anbietungspflicht\ndes ungereinigten Harlgrießwei'.?ens ohne besonde-\nDie Vorschriften des § 8 des Getreidegesetzes sind\n1 cn Nachweis anerkannt. Der Durchschnitt der Ge-\nauf die nachstehend bezeichneten Getreidearten,\nsamtausbeute nach Satz 1 und des Reinigungsver-\nMahlerzeugnisse und Futtermittel anzuwenden:\nlustes nach Sa Lz 3 ist auf das Kalendervierteljahr zu\nberechnen. Als Reinigungsverlust kommen nur die-                                            1. Getreidearten: Gerste,          Hafer,     Mais,     Buch-\njenigen Stoffe in Betracht, die bei der Reinigung des                                          weizen, Hirse, Reis;\nHartgrießweizens in der Mühle anfallen und nicht                                            2. Mahlerzeugnisse: Mehl, Grieß, Dunst, Back-\nfür die menschliche Erncthrung Verwendung finden                                               schrot;\nkönnen.\n3. Futtermittel:\n(3) Das für die menschliche Ernährung bestimmte                                           a) Dari, Milocorn,\nHartgrießweizenmehl muß folgenden Aschegehalt,\nb} Hi.rse, soweit sie zu Futterzwecken Ver-\ngerechnet auf Trockensubstanz, aufweisen:\nwendung findet,\nZu-\nZu-\nc} Mühlen- und Schälmühlennacherzeugriisse\nNor-    lässiger\nmaler       Min-    lässiger             (Kleie, Futtermehle aller Art),\nAsche-       dest-   Höd:J.st-\nType\ngehalt     asche-    asdJ.e-         d) Neben- und Nacherzeugnisse der Zucker-,\ngehalt    gehalt\ninv.H.     inv.H.    inv.H.\nBier-, Malz- und Stärkeherstellung sowie\nKartoffelflocken,_\n1600 (Hartgrießweizenmehl}                              1,600      1,550      1,750           e) feste Rückstände von der Herstellung fetter\n(4) Roggemnischmehl Type 1340 ist in einer Zu-                                               Ole (Olkuchen, auch gemahlen und Extrak-\nsammensetzung von 80 vom Hundert Roggenmehl                                                        tionsschrote),\nType 1370 und 20 vom Hundert Weizenmehl Type                                                   f} Fischmehl, Tierkörpermehl und andere Fut-\n1200 und nur in Berlin in den Verkehr zu bringen.                                                 termittel tierischen Ursprungs,\n(5) Roggengemengemehl der Typen 715, 890, 1100                                            g) Mischungen, die aus Futtermitteln der unter\nund 1320 ist aus Gemenge in einer Zusammensetzung                                                  Buchstaben ä bis f genannten Art oder aus\nvon 60 vom Hundert Roggen und 40 vom Hundert                                                       Futtergetreide zusammengesetzt sind.\nWeizen herzustellen.\n§ 6\n(6) Die obersten Landesbehörden oder die von\nihnen bestimmten Stellen sind berechtigt, den Müh-                                                            Strafbestimmungen\nlen Auflagen darüber zu erteilen, in welchem Um-                                            Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung wer-\nfang die Mahlerzeugnisse der Absätze 1 und 3 her-                                        den nach § 21 des Getreidegesetzes bestraft.\ngestellt werden d_ürfen oder herzustellen sind.\n§ 7\n(7) Mühlen dürfen selbst hergestellte oder zuge-\nkaufte Mahlerzeugnisse verschiedener Art nur zu                                                                    Land Berlin\nden in den Absätzen 1 und 3 bezeichneten Arten                                              Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n(Typen) von Mahlerzeugnissen vermischen.                                                4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n(8) Mühlenbetriebe, die eine ausreichende Ge-                                      mit § 24 des Getreidegesetzes in der Fassung vom\n-w i:ihr für die Einhaltung der Bestimmungen über die                                   24. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 901) gilt\nV,ermahlung von Roggen und Weizen nicht bieten,                                         diese Rechtsverordnung mit Ausnahme des § 4 auch\nkönnen von der Zuweisung von Brotgetreide aus                                            im Land Berlin.\nEinfuhren oder aus Beständen der Bundesreserve                                                                          § 8\nausgeschlossen werden.\nInkrafttreten\n§ 3                                             Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nkündung in Kraft\nMehlhandelsbetriebe\nMehlhandelsbetriebe dürfen nur Mahlerzeugnisse\nweiterveräußern, die den Bestimmungen des § 2\nAbs. 1 und 3 entsprechen. § 2 Abs. 4 gilt auch für                                                       Druckfehlerberichtigung.\nMehlhandelsbetriebe.                                                                       In der Verkündungsformel des Gesetzes zur Ände-\nrung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStAndG\n§ 4                                          1953) vom 29. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 711)\nMühlen stelle                                        muß es richtig heißen:\nDie Mühlenstelle wird beauftragt, die Einhaltung                                            Für den Bundesminister der Finanzen\nder Bestimmungen des § 2 Abs. 1 bis 5 und 7 im Be-                                            Der Bundesminister für den Marshallplan\nreich der Mühlenwirt.schaft zu überwachen.                                                                          Blücher\nHerausgebe. r: Der Bundesminister der Justiz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL il u f end c r B c zu q nnr durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e I s 1 ü c k e je anucfa11qen<' 24 :C:c·iten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorei 11sell(lu 11/J des e rlo1 de: rl ichcn Betrnqes auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}