{"id":"bgbl1-1953-43-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":43,"date":"1953-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/43#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-43-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_43.pdf#page=13","order":3,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Zweiten Durchführungsverordnung zum Getreidegesetz","law_date":"1953-07-30T00:00:00Z","page":731,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953                                    731\nVierte Verordnung\nzur Änderung und Ergänzung\nder Zweiten Durdlführungsverordnung zum Getreidegesetz.\nVom 30. Juli 1953.\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und § 5 des Getreide-                               2. Grieß und Dunst müssen bei Sieb-\ngesetzes in der Fassung vom 24. November 1951                                      analysen folgende Er ;ebnisse auf-\n(Bundesgesetzbl. I S. 901) wird im Einvernehmen mit                                weisen:\ndem Bundesminister für Wirtschaft und mit Zustim-                                  Weizengrieß muß von der Gesamt-\n. mung des Bundesrates verordnet:                                                    menge auf\n.\nGrießgaze 24 einen Rückstand   von\nArtikel I\n0 vom Hundert,\nDie Zweite Durchführungsverordnung zum Ge-                                        Grießgaze 58 einen Rückstand von\ntreidegesetz in der Fassung vom 9. August 1952                                       mindestens 25 vom Hundert und\n(Bundesgesetzbl. I S. 418) wird wie folgt geändert\nMehlgaze 7 + + + einen Rückstand\nund ergänzt:\nvon mindestens 90 vom Hundert\n1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte „das Bundes-                                   aufweisen.\ngebiet\" durch die Worte „den Geltungsbereich\nWeizendunst muß von der Gesamt-\ndes Getreidegesetz~s\" ersetzt.\nmenge auf\n2. § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:                                              Grießgaze 50 einen Rückstand von\n,,(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gel-                            0 vom Hundert,\nten auch für Erzeugnisse aus Brotgetreide mit                                  Grießgaze 58 einen Rückstand von\n•Ausnahme von Kleie, Futtermehl und solchen                                    weniger als 25 vom Hundert und\nErzeugnissen, die nach ihrer Beschaffenheit nicht\nMehlgaze 10 +.+ + einenx Rückstand\nfür die menschliche Ernährung geeignet sind.\"\nvon: mindestens 90 vom Hundert\n3. § 2 Abs. 1 wird durch folgende Vorschriften er-                               aufweisen.\"\nsetzt:\n4. § 2 Abs. 2 wird durch folgende Vorschriften er-\n,,(1) Aus Roggen und Weizen dürfen nur sol-\nsetzt:\nche Mahlerzeugnisse (Mehl, Backschrot, Grieß\nund Dunst) hergestellt werden, die den nach-                       ,,(2) AusHartgrießweizen (amberdurum) sind\nstehenden Bestimmungen entsprechen:                              durchschnittlich mindestens 65 vom Hundert\nHartgrieß oder Hartdunst, davon mindestens 2_6\n1. Mehl und Backschrot müssen folgen-                   vom Hundert Hartgrieß der Körnung SSSE her-\nden Aschegehalt, gerechnet auf Trok-                 zustellen. Die durchsdmittliche Ausbeute nach\nkensubstanz, aufweisen:                              Satz 1 wird vom Gewicht des gereinigten mahl-\nZu-                  fertigen Hartgrießweizens gerechnet. Als Reini-\nNor-   lässiger    Zu-\nmal er    Min-    lässiger      gungsverlust werden durchschnittlich zwei vom\nHöchst·\nType                Asche•     dest-\nasche-\nHundert des Gewichtes des ungereinigten Hart-\ngeholt   asche-\ngeholt    geholt       grießweizens ohne besonderen Nachweis aner-\ninv.H,   inv.H.    inv.H.\nkannt. Der· Durchschnitt der Gesamtausbeute\n815    (Roggenmehl)             0,815     0,790     0,870        nach Satz 1 und des Reinigungsverlustes ·nach\n997    (Roggenmehl)            0,997      0,950     1,070        Satz 3 ist auf das Kalendervierteljahr zu be-\n1150     (Roggenmehl)             1,150     1,100     1,250        rechnen. Als Reinigungsverlust kommen nur\n1370     (Roggenmehl)             1,370     1,300     1,450      . diejenigen Stoffe in Betracht, die bei der Reini-\n1740     (Roggenmehl)             1,740     1,640     1,840        gung des Hartgrießweizens in der Mühle anfal-\n1800     (Roggenbackschrot)       1,800     1,650     2,000        len und nicht für die menschliche Ernährung Ver-\n405    (Weizenmehl             0,405      0,380     0,440        wendung finden können.•\n550    (Weizenmehl)             0,550     0,490     0,580   5. In § 2 Abs. 3 wird das Wort „Hartweizenmehl\"\n630    (Weizenmehl)            0,630      0,600     0,700        jeweils durch das Wort „Hartgrießweizenmehl\"\n812    (Weizenmehl)             0,812     0,750     0,870        ersetzt.\n1050     (Weizenmehl)             1,050     1,000     1,150\n6. § 2 Abs. 4 wird durch folgende Vorschriften er-\n1200     (Weizenmehl)             1,200     1,160     1,350\nsetzt:\n1600     (Weizenmehl)             1,600     1,550     1,750\n2000     (Weizenmehl)             2,000     1,850     2,200           ,,(4) Roggenmischmehl Type 1340 ist in einer\n1700     (Weizenbackschrot)       1,700     1,600     1,900        Zusammensetzung von 80 vom Hundert Roggen-\n715    (Roggengemengemehl)      0,715     0,680     0,780        mehl Type 1370 und 20 vom Hundert Weizen-\n890    (Roggengemengemehl)      0,890     0,850     0,950        mehl Type 1200 und nur in Berlin in den Ver-\n1100     (Roggengemengemehl)      1,100     1,000     1,200        kehr zu bringen\".                    ·\n1340     (Roggenmischmehl)        1,340     1,270     1,420   7. In § 2 Abs. 5 werden nach dem Wort „Typen\"\n1320     (Roggengemengemehl)      1,320     1,220     1,420        die Zahlen „715, 890,\" eingefügt."]}