{"id":"bgbl1-1953-43-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":43,"date":"1953-08-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/43#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_43.pdf#page=2","order":2,"title":"Baulandbeschaffungsgesetz","law_date":"1953-08-03T00:00:00Z","page":720,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["720                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBaulandbeschaffungsgesetz.\nVom 3. August 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                    c) Grundstücke mit geringfügiger Bebauung;\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 als geringfügig ist namentlich eine Bebau-\nung anzusehen, die erheblich unter dem Maß\nder zulässigen oder üblichen Bebauung liegt\nErster Abschnitt                                    oder nach ihrem Umfang die Verpflichtung\nZulässigkeit der Enteignung                            zur Leistung von Anliegerbeiträgen nicht\nauslöst oder in behelfsmäßiger Bauart er-\n§ 1                                        richtet oder nur auf Widerruf genehmigt ist.\n(1) Zur Förderung des Wohnungsbaues und zur                 (2) Die Enteignung ist in diesen Fällen nur zu-\nVerbindung breiter Volksschichten mit dem Grund             lässig, wenn\nund Boden im Rahmen einer geordneten Bebauung\na) die beabsichtigte Verwendung in Flucht-\nkann das erforderliche Gelände nach den Vorschrif-\nlinienplänen, Bebauungsplänen oder ähn-\nten dieses Gesetzes beschafft werden, soweit es nicht\nlichen förmlich festgestellten städtebau-\nfreihändig oder nach § 12 des Ersten Wohnungsbau-\nlichen Plänen vorgesehen oder zugelassen\ngesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl. S. 83)\nist oder .\nzu erwerben ist.\nb) die beabsichtigte Verwendung nach pflicht-\n(2) Zu diesem Zwecke ist es nach Maßgabe der fol-                   mäßigem Ermessen der für die Ortsplanv:-.:g\ngenden Vorschriften zulässig, durch Enteignung                         zuständigen Aufsichtsbehörde mit' einer ge-\na) Eigentum an Grundstücken oder Grund-                        ordneten baulichen Entwicklung des Ge-\nstücksteilen zu entziehen oder zu belasten,                 meindegebiets vereinbar ist. Bei der plane-\nb) andere Rechte an Grundstücken sowie                         rischen Prüfung sollen_ die beabsichtigte\nRechte, die zum Erwerb, zum Besitz oder                     Entwicklung des städtebaulichen Aufbaues\nzur Nutzung von Grundstücken berechtigen                    der Gemeinde als Ganzes, die sozialen und\noder die Benutzung von Grundstücken be-                     kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung\nschrünken, zu entziehen.                                    sowie die Erfordernisse der Land- und\n- Die Enteignung muß dem Wohle der Allgemeinheit                         Forstwirtschaft, des Bergbaues, der Ener-\ndienen.                                                                gie- und Wasserwirtschaft, des Gewerbes,\ndes Verkehrs und der Landschaftsgestaltung\n(3) Die für das Eigentum an Grundstücken gelten-                     berücksichtigt werden.\nden Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß\nfür die anderen in Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten\n§ 4\nRechte.\n(1) Soll das Eigentum an einem Grundstück ent-\n§ 2\nzogen werden, so kann der Eigentümer an Stelle der\nDie Enteignung ist nur zulässig zur Beschaffung          Entziehung die Belastung des Grundstücks mit einem·\na) von Gelände für Gebäude, deren Nutzfläche             dinglichen Recht verlangen, wenn diese Belastung\nausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken         zur Verwirklichung des Enteignungszweckes aus-\ndient; dabei darf die einzelne Wohnung keine        reicht.\ngrößere Wohnt1äche als 120 qm haben, wenn\n(2) Soll ein Grundstück mit einem dinglichen Recht\nnicht im Einzelfall die wirtschaftliche Grund-\nbelastet werden, so kann der Eigentümer an Stelle\nrißgestaltung eine größere Wohnfläche recht-\nder Belastung die Entziehung des Eigentums an dem\nfertigt,\nGrundstück verlangen, wenn die Belastung mit dem\nb) des für diese Gebäude üblichen Garten- und            dinglichen Recht für ihn unbillig ist.\nWirtschaftslandes sowie der Flächen für die zu\nihnen gehörigen Nebenanlagen,                          (3) Soll ein räumlich oder wirtschaftlich zusammen-\nhängender Grundbesitz nur zu einem Teil enteignet\nc) von Gelände für öffentliche Gebäude, andere\nwerden, so kann der Eigentümer die Ausdehnung der\nöffentliche bauliche Anlagen oder örtliche          Enteignung auf den Restbesitz insoweit verlangen,\nöffentliche Verkehrs- und Grünflächen; das Ge-\nals dieser nicht mehr baulich verwertet oder wirt-\nlände für diese Zwecke kann auch auf Grund           schaftlich genutzt werden kann.\nlandesrechtlicher Vorschriften beschafft wer-\nden,\n§ 5\nd) von Ersatz]and nach Maßgabe des § 8.\n(1) Die Enteignung ist nur zulässig, wenn nach\npflichtmäßigem Ermessen der Enteignungsbehörde\n§ 3\nder Nachweis erbracht ist, daß der Antragsteller sich\n(1) Der Enteignung für die in § 2 Buchstaben a           ernsthaft um den freihändigen Erwerb von geeig-\nund b genannten Zwecke unterliegen nur                      netem Gelände für das Bauvorhaben zu einem den\na} unbebaute Grundstücke,                          Grundsätzen des § 10 entsprechenden Preise vergeb-\nb) Grundstücke, auf denen die früher vorhan-        lich bemüht hat.\ndenen Gebäude zerstört oder beschädigt             (2) Wird die Enteignung von Gelände beantragt,\nsind,                                           dessen Bebauung oder Wiederbebauung ohne Kosten","Nr. _43 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953                           721\nfür die erste Erschließung möglich ist, so genügt es,     Verfahren nicht wieder abgewendet werden, es sei\nwenn sich der Nachweis nach Absatz 1 darauf be-           denn, daß der Eigentümer die Frist aus von ihm nicht\nzieht, daß solches geeignetes Celände nicht auf           zu vertretenden Gründen nur un.erheblich über-\nandere Weise erworben werden kann.                        schritten hat oder über einen rechtzeitig und ord-\nnungsmäßig gestellten Antrag auf Bewilligung öffent-\nlicher Mittel noch nicht entschieden ist.\n§ 6\n(3) Die Vorschrift des Absatzes 1 ist nicht anzu-\n(1) Die Enteignung ist nur zu Cunsten eines Bau-       wenden, wenn die· Enteignung zu den in § 2 Buch-\nwilligen zulässig, der in der Lage ist, das Grundstück    stabe c genannten Zwecken erfolgen soll.\nbinnen eines Jahres für einen im § 2 bezeichneten\nZweck zu verwenden. Dienen die Bauvorhaben meh-              (4) Die Enteignungsbehörde kann den Wider-\nrerer Bauwilliger in gleicher Weise den durch dieses      spruch des Eigentümers zurückweisen, wenn\nGesetz geförderten Zwecken, so soll nach Möglich-                 a) die öffentlichen Interessen an einer alsbal-\nkeit derjenige Bauwillige berücksichtigt werden, der                  digen Bebauung des Grundstücks überwie-\nkein Grundeigentum besitzt.                                           gen oder\n(2) Ist binnen der Frist mit dem Bau nicht ernst-              b) ein größeres zusammenhängendes Bauvor-\nhaft begonnen oder liegt der begonnene Bau länger                     haben ohne dieses Grundstück nicht aus-\nals ein Jahr still, so kann der durch die Enteignung                  führbar ist; der Widerspruch kann nicht zu-\nBegünstigte oder sein Rechtsnachfolger der Enteig-                    rückgewiesen werden, wenn der Eigentümer\nnung zu Gunsten eines anderen nicht widersprechen                     sich mit seinem Grundstück an diesem Bau-\n(§ 7).                                                                vorhaben beteiligt und die Bebauung des\n(3) Die Enteignung zu Gunsten\"'einer Gemeinde ist                  Grundstücks dem Antragsteller überträgt.\nauch zulässig, wenn die Gemeinde nachweist, daß sie\nGelände der Wiederbebauung zuführen oder baureif\n§ 8\nmachen wird. Sie hat in diesem Falle das enteignete\nGelände, soweit es nicht für die in § 2 Buchstabe c          (1) Soll die Entschädigung eines Eigentümers, der\ngenannten Zwecke benötigt wird, binnen zwei Jah~          mit seiner Berufs- oder Erwerbstätigkeit ganz oder\nren nach der Besitzeinweisung als Bauland an Bau-         zum Teil auf das zu enteignende Grundstück ange-\nwillige im Sinne des Absatzes 1 oder als Ersatzland       wiesen ist, in Land festgesetzt werden, so können\nc•hne Gewinn zu veräußern. An Stelle der Veräuße-         unbebaute Grundstücke als Ersatzland enteignet\nrung genügt die Bestellung eines Erbbaurechtes,           werden, wenn hierzu geeignetes Gelände weder zu\nwenn der Bauwillige sie beantragt und seine wirt-         einem den Grundsätzen des § 10 entsprechenden\nschaftlichen Verhältnisse dies erfordern. Die Frist       Preise ohne Enteignung erworben werden kann, noch\nkann von der Enteignungsbehörde aus besonderen            dem durch die Enteignung Begünstigten zur Ver-\nGründen bis zur Gesamtdauer von vier Jahren ver-          fügung steht. Hierbei gelten die Vorschriften dieses\nlängert werden; der Enteignete ist v.or der Entschei-    Gesetzes mit Ausnahme der §§ 3 und 6 sinngemäß.\ndung über die Verlängerung zu hören.                     Zur Entschädigung des Eigentümers des Ersatzlandes\nist derjenige verpflichtet, zu dessen Gunsten das\n(4) Ein Rechtsanspruch auf Enteignung besteht\nnicht.                                                   Bauland enteignet wird.\n(2) Grundbesitz, auf den der Eigentümer mit sei-\n§ 7\nner Berufs- oder Erwerbstätigkeit angewiesen ist\n(1) Der Eigentümer kann die Enteignung dadurch        oder dessen Enteignung für ihn aus anderen Grün-\nabwenden, daß er vor Beginn der mündlichen Ver-           den eine unbillige Härte bedeutet, darf nicht als\nhandlung (§ 23) schriftlich oder zur Niederschrift der   Ersatzland enteignet werden.\nEnteignungsbehörde der Enteignung widerspricht              (3) Grundbesitz von Körperschaften des öffent-\nund glaubhaft macht, daß er das Grundstück in dem        lichen Rechts unterliegt nicht der Enteignung als\nnach den baurechtli.chen Festsetzungen zulässigen        Ersatzland, wenn er zur Erfüllung der ihnen ob-\nAusmaß binnen angemessener Frist bebauen und mit         liegenden Aufgaben benötigt wird.\nden Bauarbeiten binnen eines Jahres beginnen wird.\nDabei ist zu unterstellen, daß der Eigentümer bei\nWohnbauten die öffentlichen Förderungsmittel in                            Zweiter Abschnitt\nder zulässigen Höhe erhalten kann, wenn keine\nGründe ersichtlich sind, die nach für den öffentlich                            Entschädigung\ngeförderten sozialen Wohnungsbau geltenden Vor-\n§ 9\nschriften einer Bewilligung öffentlicher Mittel ent-\ngegenstehen. Die Enteignungsbehörde kann nach                (1) Der durch die Enteignung Begünstigte hat Ent-\nihrem pflichtmäßigen Erm~ssen die Abwendung auch          schädigung zu leisten. Die Entschädigung ist unter\ndann zulassen, wenn Tatsachen die sichere Annahme         gerechter Abwägung der Interessen der Allgemein-\nrechtfertigen, daß der Eigentümer mit den Bauarbei-       heit und der Beteiligten festzusetzen. Sie umfaßt nach\nten binnen drei er Jahre beginnen wird.                   Maßgabe der §§ 10 und 11 die Entschädigung für\n(2) Hat der Eigentümer binnen der nach Absatz 1                a) den durch die Enteignung eintretenden\nmaßgebenden Frist mit dem Bau nicht ernsthaft be-                    Rechtsverlust,\ngonnen oder liegt der begonnene Bau länger als ein                b) andere durch die Enteignung eintretende\nJahr still, so kann die Enteignung in einem neuen                    Vermögensnachteile.","722                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Entschädigung kann verlangen, wer in seinem             nem Erwerb erleidet, jedoch nur bis zu dem\nRecht durch die Enteignung beeinträchtigt wird. Ver-           Betrag des Aufwands, der erforderlich ist, um\nmögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten             ein anderes Grundstück in der gleichen Weise\ninfolge der Enteignung entstehen, sind bei der Fest-            wie das zu enteignende Grundstück zu nutzen\nsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen.                   oder zu gebrauchen,\n(3) Für die Bemessung der Entschädigung ist der          b) die Wertminderung, die durch Enteignung eines\nZustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt maß-                   Grundstücksteiles oder eines Teiles eines räum-\ngebend, in dem die Enteignungsbehörde über den                  lich oder wirtschaftlich zusammenhängenden\nEnteignungsantrag entscheidet (§ 29). In den Fällen             Grundbesitzes bei dem anderen Teil oder durch\nder vorzeitigen Besitzeinweisung ist der Zustand in             Enteignung eines Rechtes an einem Grundstück\ndem Zeitpunkt maßgebend, in dem sie wirksam wird                bei einem anderen Grundstück entsteht, soweit\n(§ 31 Abs. 1 Satz 3).                                           die Wertminderung nicht schon bei der Fest-\nsetzung der Entschädigung nac;h Buchstabe a\n(4) Der durch die Enteignung Begünstigte hat\nberücksichtigt ist.\nGeldentschädigungen außer wiederkehrenden Lei-\nstungen von dem in Absatz 3 bezeichneten Zeitpunkt                                  § 12\nan mit dem für zuletzt ausgegebene Hypotheken-\nBei der Enteignung eines Grundstücks sind geson-\npfandbriefe auf dem Kapitalmarkt üblichen Nominal-\ndert zu entschädigen\nzinsfuß zu verzinsen.\na) Altenteilsberechtigte sowie die Inhaber von\n§ 10                                  Dienstbarkeite.n, wenn ihre Rechte nicht gemäß\n(1) Bei der Ermittlung des Wertes eines von der              § 29 aufrechterhalten werden,\nEnteignung betroffenen Grundstücks ist von den              b) Inhaber von• persönlichen Rechten, die zum\nWertverhältnissen am 17. Oktober 1936 auszugehen.               Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks be-\nDie seitdem eingetretenen Änderungen in den Wert-               rechtigen, wenn der Berechtigte im Besitz des\nverhältnissen sind zu berücksichtigen, jedoch bleiben           Grundstücks ist.\nWerterhöhungen des Grundstücks unberücksichtigt,\ndie durch die Möglichkeit einer Änderung der Nut-                                   § 13\nzung oder die Aussicht hierauf entstanden sind oder         Bei der Enteignung eines Grundstücks haben Ent-\nentstehen, es sei denn, daß der Eigentümer für diese     schädigungsberechtigte, die nicht gesondert ent-\nWerterhöhung Kapital oder Arbeit aufgewendet hat.        schädigt werden, Anspruch auf Ersatz des Wertes\nNicht zu berücksichtigen sind ferner werterhöhende       ihres Rechtes aus der Geldentschädigung für das\nVeränderungen, die nach der Einleitung des Ent-          Eigentum an dem Grundstück, soweit sich ihr Recht\neignungsverfahrens vorgenommen werden, wenn              auf dieses erstreckt. Das gilt entsprechend für die\ndie Enteignungsbehörde der Veränderung nicht zu-         Geldentschädigungen, die für den durch die Enteig-\ngestimmt hat.                                            nung eintretenden Rechtsverlust in anderen Fällen\n(2) Die Entschädigung darf den im Zeitpunkt der       oder für Wertminderungen des Restbesitzes nach\nEnteignung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu           § 11 Buchstabe b festgesetzt werden.\nerzielenden Preis (gemeiner Wert) nicht über-\nsteigen.                                                                            § 14\n(3) Eine Entschädigung für Bauwerke, deren ent-         (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nschädigungsloser Abbruch nach dem jeweils gelten-        ist die Entschädigung in einer Kapitalsumme zu\nden Recht gefordert werden kann, ist nur zu ge-          leist~n.\nwähren, wenn es aus Gründen der Billigkeit geboten          (2) Für Erbbaurechte ist die Entschädigung in\nist. Ist bei befristet zugelassenen Bauwerken, deren     einem Erbbauzi.ns zu leisten.\nAbbruch nach Ablauf der Frist verlangt werden kann,\ndie Frist noch nicht abgelaufen, so ist die Ent-                                    § 15\nschädigung für das Bauwerk nach dem Verhältnis\nder restlichen Frist zu der gesamten Frist zu be-          (1) Dem Eigentümer eines zu enteignenden Grund-\nmessen.                                                  stücks kann nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 für\nden Rechtsverlust Ersatz durch Bestellung oder\n(4) Wird der Wert des Eigentums an dem Grund-\nUbertragung von Wohnnungseigentum, Teileigentum,\nstück durch Rechte Dritter gemindert, die aufrecht-\nerhalten oder die gesondert entschädigt werden, so       Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht an diesem\noder einem anderen Grundstück, das dem durd1 die\nist dies bei der Festsetzung der Entschädigung für das\nEnteignung Begünstigten gehört, oder von Eigentum\nEigentum an dem Grundstück zu berücksichtigen.\nan einem mit Eigenheimen oder Kleinsiedlungen\n(5) Bei der Festsetzung der Entschädigung für        bebauten oder zu bebauenden Teil eines solchen\nandere Rechte ist der gemeine Wert zugrunde zu           Grundstücks gewährt werden.\nlegen.\n(2) Die Enteignungsbehörde kann zu diesem\n§ 11\nZweck, wenn der Eigentümer es unter Bezeichnung\nWegen anderer durch die Enteignung eintretender        eines in Absatz 1 genannten Rechtes beantragt, im\nVermögensnachteile (§ 9 Abs. 1 Buchstabe b) sind         Enteignungsbeschluß neben der Festsetzung der Ent-\nEntschädigungen insbesondere festzusetzen für            schädigung dem Begünstigten aufgeben, dem Antrag-\na) den vorübergehenden oder dauernden Verlust,        steller binnen einer bestimmten Frist ein Recht der\nden der von der Enteignung Betroffene in sei-    bezeichneten Art zum Erwerb anzubieten.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953                         723\n(3) Einigt der Begünstigte sich mit dem Antrag-     'so ist festzusetzen, daß der Entschädigungsberech-\nsteller nicht binnen der bestimmten Frist über die      tigte an den durch die Enteignung Begünstigten eine\nUbertragung eines Rechtes der bc~zeichneten Art, so     dem Wertunterschied entsprechende Ausgleichs-\nwird ihm auf Antrag des Antragstellers zu dessen        zahlung zu leisten hat. Die zusätzliche Geldentschä-\nGunsten ein solches Recht durch Enteignung ent- ·       digung und die Ausgleichszahlung sind nach Maß-\nzogen. Soweit der Inhalt des Rechtes durch Verein-      gabe der §§ 9 bis 11 zu bemessen.\nbarung bestimmt werden kann, setzt die Enteig-\nnungsbehörde den Inhalt fest. Die Vorschriften dieses                            § 17\nGesetzes über das Verfahren und die Entschädigung          Wird die Entschädigung in Land festgesetzt, so\nsind sinngemäß anzuwenden.                              sollen die Inhaber dinglicher Rechte ganz oder teil-\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann nur innerhalb      weise durch Begründung gleicher Rechte an dem\nvon sc:~hsMonaten nachAblauf der bestimmtenFrist        Ersatzland entschädigt werden. Soweit dies nicht\ngestellt werden. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-      möglich ist oder nicht ausreicht, ist eine gesonderte\nsetzbuchs gilt entspreche,nd.                           Entschädigung in Geld festzusetzen; das gilt für die\nin § 13 bezeichneten Berechtigten nur, soweit ihre\n§ 16                           Rechte nicht durch eine dem Eigentümer gemäß § 16\nAbs. 6 zu gewährende zusätzliche Geldentschädigung\n(1) Die Entschädigung kann auf Antrag ganz oder      gedeckt werden.\nteilweise in Land festgesetzt werden, wenn diese Art\nder Entschädigung unter gerechter Abwägung der                          Dritter Abschnitt\nInteressen der Allgemeinheit und der Beteiligten\nnach pflichtmäßigem Ermessen der Enteignungs-                        Durchführung der Enteignung\nbehörde billig ist.                                                              § 18\n(2) Wird durch die Enteignung der Bestand eines         (1) Die Enteignung wird von der höheren Ver-\nlandwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Fa-       waltungsbehörde      durchgeführt     (Enteignungsbe-\nmilienbetriebes gefährdet, so muß auf Antrag Ersatz-    hörde). Die Länder können eine andere Verwaltungs-\nland zugewiesen werden. Wird ein Familienbetrieb        behörde als Enteignungsbehörde bestimmen.\nauf Pachtland geführt, so kann der Eigentümer den\nAnspruch auf Ersatz] and nur zu dem Zwecke geltend         (2) Ortlich zuständig ist diejenige Enteignungs-\nmachen, das Ersatzland dem Pächter als Pachtland zu     behörde, in deren Bezirk das von der Enteignung\nüberlassen.                                             betroffene Grundstück liegt. Wenn das zu enteig-\nnende Grundstück in den Bezirken mehrerer Ent-\n(3) Auf Antrag muß ferner Ersatzland an geeig-       eignungsbehörden liegt oder die Entschädigung in\nneter Stelle zugewiesen werden, wenn ein im Eigen-      Land festgesetzt werden soll, das nach § 8 beschafft\ntum einer Religionsgesellschaft des öffentlichen       werden muß, so bestimmt die gemeinsame über-\nRechtes stehendes Trümmergrundstück (§ 3 Abs. 1          geordnete Landesbehörde die örtlich zuständige Ent-\nBuchstabe b) enteignet wird und das früher vor-         eignungsbehörde.\nhanden gewesene Gebäude bis zur Zerstörung un-\nmittelbar kirchlichen Zwecken gedient hatte. Sind          (3) Die Enteignungsbehörde entscheidet in der\nin einem Bebauungsplan oder in einem ähnlichen         Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei Bei-\nförmlich festgestellten städtebaulichen Plan Flächen    sitzern. Vorsitzender ist der Leiter der Enteignungs-\nfür die gleichen Zwecke, denen das zerstörte Ge-        behörde oder ein von ihm bestimmter Beamter seiner\nbäude gedient hatte, an anderer geeigneter Stelle       Dienststelle. Der Vorsitzende muß die Befähigung\nvorgesehen, so kann die Zuweisung dieser Flächen        zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungs-\nals Ersatzland verlangt werden.                        dienst haben. Die Beisitzer werden von der zustän-\ndigen obersten Landesbehörde auf die Dauer von\n(4) Wird im Wege der Enteignung ein Pachtver-        zwei Jahren bestellt. Die Enteignungsbehörde ist an\nhältnis über kleingärtnerisch dauernd genutztes         die Weisungen der zuständigen obersten Fachauf-\nLand aufgehoben, so finden hinsichtlich der Bereit-     sichtsbehörde gebunden. Im übrigen entscheidet sie\nstellung von Ersatzland die Bestimmungen des § 3        mit Stimmenmehrheit; §§ 193, 194, 195, 196 Abs. 2,\nder Verordnung über Kündigungsschutz und andere          §§ 197, 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind\nkleingartenrechtliche Vorschriften in der Fassung        sinngemäß anzuwenden.\nder Verordnung vom 15. Dezember 1944 (Reichsge-\nsetzbl. I S. 347) sinngemäß mit der l\\1aßgabe Anwen-\n§ 19\ndung, daß die in dieser Bestimmung vorgesehenen\nbehördlichen Entscheidungen durch die Enteignungs-         Der Enteignungsantrag ist bei der Gemeinde, in\nbehörde getroffen werden.                               deren Gemarkung das zu enteignende Grundstück\nliegt, einzureichen, Die Gemeinde legt ihn mit ihrer\n(5) Anträge nach den Absätzen 1 bis 4 müssen vor\nStellungnahme binnen vier Wochen der Enteignungs-\nBeginn der mündlichen Verhandlung schriftlich oder\nbehörde vor.\nzur Niederschrift der Enteignungsbehörde gestellt\nwerden.                                                                          § 20\n(6) Hat das Ersatzland einen geringeren Wert als        Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind be-\ndas zu enteignende Grundstück, so ist eine dem          rechtigt, bereits vor Einleitung eines Enteignungs-\nWertunterschied entsprechende zusätzliche Geldent-      verfahrens nach schriftlicher Benachrichtigung des\nschädigung fest~usetzen. Hat das Ersatzland einen      Besitzers Grundstücke, die für die in § 2 genannten\nhöheren Wert aJs das zu enteignende Grundstück,         Zwecke in Betracht kommen, zu betreten und dort","724                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVermessungen, Untersuchungen der Bodenbeschaf-           Gelegenheit zur Äußerung geben. Die zuständige\nfenheit und sonstige Vorarbeiten vorzunehmen, die        Preisbehörde ist über die Höhe des gesetzlich zu-\nfür die Entscheidung über die Eignung des Geländes       lässigen Preises für das von der Enteignung be-\nnotwendig sind. Für dabei entstehende Schäden ist        troffene Grundstück zu hören.\nder Betroffene von dem Antragsteller, in dessen             (2) Sollen landwirtschaftlich oder gärtnerisch ge-\nInteresse die Enteignungsbehörde tätig geworden ist,     nutzte Grundstücke, die außerhalb eines im Zu-\nunverzüglich zu entschädigen. Kommt eine Einigung        sammenhang bebauten Ortsteils liegen, enteignet\nüber Art und Höhe der Entschädigung nicht zustande,      werden, so hat sich die Enteignungsbehörde mit der\nso setzt die Enteignungsbehörde diese Entschädigung      zuständigen Landwirtschaftsbehörde ins Benehmen\nfest.                                                    zu setzen.\n§ 21\n§ 23\n(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte\na) der Antragsteller,                                (1) Das Enteignungsverfahren wird durch An-\nberaumung eines Termins zu einer mündlichen Ver-\nb) diejenigen, für welche ein Recht an dem        handlung mit den Beteiligten eingeleitet. Zu der\nGrundstück oder an einem das Grundstück        mündlichen Verhandlung sind der Antragsteller, der\nbelastenden Recht im Grundbuch einge-          Eigentümer des betroffenen Grundstücks, die son-\ntragen oder durch Eintragung gesichert ist,    stigen aus dem Grundbuch ersichtlichen Beteiligten\nc) Inhaber eines nicht im Grundbuch einge-        und die Gemeinde zu laden. Die Ladung ist zuzu-\ntragenen Rechtes an dem Grundstück oder an     stellen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.\neinem das Grundstück belastenden Recht,\neines Anspruchs mit dem Recht auf Befrie-         (2) Die Ladung muß enthalten\ndigung aus dem Grundstück oder eines                  a) die Bezeichnung des Antragstellers und des\npersönlichen Rechtes, das zum Erwerb, zum                betroffenen Grundstücks,\nBesitz oder zur Nutzung des Grundstücks               b) den wesentlichen Inhalt des Enteignungs-\nberechtigt oder die Benutzung des Grund-                 antrages mit dem Hinweis, daß der Antrag\nstücks beschränkt,                                       mit den ihm beigefügten Unterlagen bei der\nd) wenn Ersatzland bereitgestellt wird, die                 Enteignungsbehörde eingesehen werden\nInhaber der in Buchstaben b und c genann-                kann,\nten Rechte hinsichtlich des Ersatzlandes,             c) die Aufforderung, etwaige Einwendungen\ne) die Gemeinde.                                            gegen den Enteignungsantrag möglichst vor\n(2) Die in Absatz 1 Buchstabe c bezeichneten Per-                der mündlichen Verhandlung bei der Ent-\nsonen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die               eignungsbehörde schriftlich einzureichen\nAnmeldung ihres Rechtes der Enteignungsbehörde                     oder zur Niederschrift zu erklären,\nzugeht. Die Anmeldung kann spätestens in der letz-              d) de.n Hinweis, daß auch bei Nichterscheinen\nten mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten                     über den Enteignungsantrag und andere im\nerfolgen.                                                          Verfahren zu erledigende Anträge entschie-\nden werden kann.\n(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten\nRecht, so hat die Enteignungsbehörde dem An-                (3) Die Ladung von Personen, deren Beteiligung auf\nmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaft-         einem Antrag zum Zwecke der Ersatzlandenteignung\nmachung seines Rechtes zu setzen. Nach fruchtlosem       beruht, muß außer dem in Absatz 2 vorgeschriebenen\nAblauf der Frist ist er nicht mehr zu beteiligen.        Inhalt auch die Bezeichnung des Eigentümers, dessen\nEntschädigung in Land beantragt ist, und des Grund-\n(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger           stücks, für das die Entschädigung in Land gewährt\neiner Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für       werden soll, enthalten.\ndie ein Brief erteilt ist, hat auf Verlangen der Ent-\neignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben,           (4) Die Einleitung des Enteignungsverfahrens ist\nob diese Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld         unter Bezeichnung des betroffenen Grun'dstücks und\nauf einen anderen übertragen worden ist.                 des im Grundbuch als Eigentümer Eingetragenen so-\nwie des ersten Termins der mündlichen Verhandlung\nmit den Beteiligten in ortsüblicher Weise in der\n§  22                          Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. In der Be-\n(1) Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt         kanntmachung sind alle Beteiligten aufzufordern,\ndurchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll         ihre Rechte spätestens in der mündlichen Verhand-\nschon vor der mündlichen Verhandlung alle Anord-         lung wahrzunehmen mit dem Hinweis, daß auch bei\nnungen treffen, die erforderlich sind, um das Ver-       Nichterscheinen über den Enteignungsantrag und\nfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu          andere im Verfahren zu erledigende Anträge ent-\nerledigen. Sie soll insbesondere den Eigentümer des      schieden werden kann.\nbetroffenen Grundstücks schon vor der Ladung zur            (5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuch-\nmündlichen Verhandlung unter Mitteilung des Wort-        amt die Einleitung des Enteignungsverfahrens mit.\nlautes des § 7 über das Widerspruchsrecht belehren.      Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von\nSie soll den gesamten Sachverhalt, soweit er für das     allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach dem\nEnteignungsverfahren von Bedeutung ist, ermitteln        Zeitpunkt der Einleitung des Enteignungsverfahrens\nund dem Eigentümer sowie den Behörden, für deren         im Grundbuch des betroffenen Grundstücks vor-\nGeschäftsbereich die Enteignung von Bedeutung ist,       genommen sind und vorgenommen werden.","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953                               725\n§  24                         mündlichen Verhandlung durch Beschluß über den\n(1) Auf Ersuchen der Enteignungsbehörde hat das      Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge\nVormundsdtaf.tsgericht binnen zwei Wochen einen          sowie über die erhobenen Einwendungen. Zugleich\nrechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen          entscheidet die Enteignungsbehörde darüber, ob an\na) für einen abwesenden Beteiligten, dessen     dem Gegenstand der Enteignung Rechte der in § 12\nAufenthalt unbekannt ist oder dessen         Buchstabe a und § 13 bezeichneten Berechtigten auf-\nAufenthalt bekannt ist, der aber an der      rechterhalten und ob an dem Gegenstand der Ent-\nRückkehr oder der Besorgung seinef' Ver-     eignung oder an dem Ersatzland neue dingliche\nmögensangelegenheiten verhindert ist,        Rechte begründet werden.\nb) wenn unbekannt oder ungewiß ist, wem an         (2) Bei Feststellung des gesetzlich zulässigen Prei-\ndem Gegenstand der Enteignung ein Recht      ses ist eine Ausnahmegenehmigung der Preisbehör-\nzusteht, welches die Beteiligung an dem      den nicht erforderlich.\nEnteignungsverfahren begründel                  (3) Wird Entschädigung in Land festgesetzt und\n(2) Für die Bestellung des Vertreters ist das Vor-\nwi.rd das Ersatzland -durch Enteignung beschafft, so\nmundschaftsgericht zuständig, in dessen Bezirk das      ist in der Entscheidung über den Enteignungsantrag\nvon der Enteignung betroffene Grundstück. liegt.        zugleich über die Enteignung des Ersatzlandes zu\nentscheiden.\n(3) Für die Bestellung und für das Amt des Ver-                                    § 30\ntreters gelten im übrigen im Falle des Absatzes l\nBuchstabe a die für die Abwesenheitspflegschaft und        (1) Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist den\nlm Falle des Absatzes l Buchstabe b die für die Pfleg-\nBeteiligten zuzustellen. Der Beschluß ist mit einer\n1diaft für unbekannte Beteiligte geltenden Vor-         Belehrung über Zulässigkeit, Form und Frist des\nschriften.                                              Antrages auf gerichtliche Entscheidung (§ 32) zu ver-\n§  25                         sehen.\nHat ein Beteiligter einen gesetzlichen Vertreter,       (2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteig-\n•  Vormund, Pfleger oder ist ein Nachlaßpfleger be-\nstellt, so bedürfen diese für die von ihnen abzu-\nnungsantrag statt, so muß der Beschluß (Enteig-\nnungsbeschluß) bezeichnen:\ngebenden Erklärungen keiner Genehmigung des                     a) die von der Enteignung Betroffenen und\nVormundschafts- oder Nachlaßgerichts, des Gegen-                    den durch· die Enteignung Begünstigten,\nvormundes, des Beistandes oder des Familienrate!:;.             b) das durch die Enteignung betroffene Grund-\nstück nach Größe, grundbuchmäßiger, kata-\n§ 26                                     stermäßiger oder sonst üblicher Bezeich-\nEin Verlangen nach § 4 und Anträge nach § 15                     nungi im Falle der Enteignung eines Grund-\nAbs. 2 können nur sdtriftlich oder zur Niederschrift                stück.steiles ist zu seiner Bezeichnung auf die\nder Enteignungsbehörde und nur bis zum Schluß der                   Meßurkunde eines Vermessungsamtes oder\nletzten mündlichen Verhandlung gestellt werden.                     eines öffentlich bestellten Vermessungs-\ningenieurs (amtlicher Veränderungsnach-\n§ 27                                     weis) Bezug zu nehmen,\n(1) Die Enteignungsbehörde hat auf eine Einigung            c) die Eigentums- und sonstigen Rechtsver-\nswischen den Beteiligten hinzuwirken.                               verhältnisse vor und nach der Enteignung,\n(2) Einigen sich die Beteiligten, so hat die Ent-           ·d) Art und Höhe der Entschädigungen mit der\neignungsbehörde eine Niederschrift über die Eini-                   Angabe, von wem und an wen sie zu leisten\n.gung aufzunehmen. Die Niederschrift muß den Er-                     sindi Geldentschädigungen, aus denen an-\nfordernissen des § 30 Abs. 2 entsprechen. Eine Mit-                 dere Entschädigungsberechtigte nach § 13\nwirkung der Beisitzer der Enteignungsbehörde ist                    zu befriedigen sind, müssen von sonstigen\nnicht erford~rlich. Die Niederschrift ist von den Be-               Geldentschädigungen getrennt ausgewie-\nteiligten zu unterschreiben. Ein Bevollmächtigter des               sen werden.\nEigentümers bedarf einer öffentlich beglaubigten            (3) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangs-\nVollmacht.                                              versteigerung oder der Zwangsverwaltung einge-\n(3) Die beurkundete Einigung steht einem rechts-    tragen, so ist dem Vollstreckungsgericht von dem\nkräftigen Enteignungsbeschluß -gleich. § 30 Abs. 3 ist  Enteignungsbeschluß Kenntnis zu geben, wenn dem\nentsprechend anzuwenden.                                Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.\n§  28                                                       § 31\nEinigen sich die Beteiligten nur über den Ubergang      (1) Ist die sofortige Ausführung der beabsich-\noder die Belastung des Eigentums an dem zu ent-         tigten Maßnahme aus Gründen des allgemeinen\neignenden Grundstück., jedoch nicht über die Höhe        Wohls geboten, so kann die Enteignungsbehörde\nder Entschädigung, so ist § 27 Abs. 2 entsprechend      den Antragsteller auf Antrag durch Beschluß in den\nanzuwenden. Im übrigen nimmt das Enteignungsver-       Besitz des von dem Enteignungsverfahren betroffe-\nfahren seinen Fortgang.                                 nen Grundstüdts einweisen. Die Besitzeinweisung ist\nnur zulässig, wenn über sie in einer mündlichen\n§ 29                          Verhandlung verhandelt worden ist. Die Besitzein-\n(1) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt,       weisung wird in dem von der Enteignungsbehörde\nentscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der        bezeichneten Zeitpunkt wirksam. Auf Antrag des","726                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nunmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf         behörde einzureichen. Der Lauf der Frist wird durch\nmindestens zwei Wochen nach Zustellung der An-           die Gerichtsferien nicht gehemmt.\nordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an             (3) Der Antrag muß die Entscheidung bezeichnen,\nihn festzusetzen.                                        gegen die er sich richtet. Er soll die Erklärung ent-\n(2) Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige       halten, inwieweit die Entscheidung angefochten\nBesitzeinweisung von der Leistung einer Sicherheit       wird und welche Änderungen beantragt werden. Er\nin Höhe der voraussichtlichen Entschädigung und          soll die Gründe sowie die Tatsachen und Beweis-\nvon der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen         mittel angeben, die zur Rechtfertigung des Antrages\nabhängig machen. Auf Antrag des Inhabers eines           dienen.\nRechtes, das zum Besitze oder zur Nutzung des Grund-        (4) Die Enteignungsbehörde hat den Antrag mit\nstücks berechtigt, ist die Einweisung von der Leistung   ihren Akten unverzüglich dem nach § 34 zuständigen\neiner Sicherheit in Höhe der ihm voraussichtlich zu      Landgericht vorzulegen. Ist das Verfahren vor der\ngewährenden Entschädigung abhängig zu machen.            Enteignungsbehörde noch nicht abgeschlossen, so\nDie Anordnung ist dem Antragsteller, dem Besitzer        sind statt der Akten Abschriften der bedeutsamen\nund dem Eigentümer zuzustellen.                          Aktenstücke vorzulegen.\n(3) Durch die Besitzeinweisung wird dem Be-\nsitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene\nBesitzer. Der Eingewiesene darf auf dem Grundstück                                  § 33\ndas von ihm im Enteignungsantrag bezeichnete                 (1) Einern Beteiligten, der durch Naturereignisse\nBauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen       oder andere unabwendbare Zufälle verhindert wor-\nMaßnahmen treffen.                                       den ist, die Frist nach § 32 Abs. 2 einzuhalten, ist auf\n(4) Der Eingewiesene hat für die durch die vor-      Antrag vom Landgericht die Wiedereinsetzung in\nzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögens-         den vorigen Stand zu erteilen, wenn er den Antrag\nnachteile Entschädigung zu leisten, soweit die Nach-     auf gerichtliche Entscheidung binnen zwei Wochen\nteile nicht durch die V crzinsung der Geldentschä-       nach Beseitigung des Hindernisses einreicht und die\ndigung (§ 9 Abs. 4) ausgeglichen werden. Art und         Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen,\nHöhe der Entschädigung werden durch die Ent-             glaubhaft macht. Gegen die Entscheidung über den\neignungsbehörde spätestens in dem in § 30 bezeich-       Antrag findet die sofortige Beschwerde an das Ober-\nneten Beschluß festgesetzt. Wird der Beschluß über       landesgericht statt. Nach Ablauf eines Jahres von\nArt und Höhe der Entschädigung vorher erlassen, so       dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann\nist er den in Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Personen      die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.\nzuzustellen. Die Besitzeinweisungsentschädigung ist          (2) Ist die angefochtene Entscheidung ein Ent-\nohne Rücksicht darauf, ob ein Antrag auf gericht-         eignungsbeschluß und ist der bisherige Rechtszu-\nliche Entscheidung gestellt wird, zu dem in Absatz 1     stand bereits durch den neuen Rechtszustand ersetzt\nSatz 3 bezeichneten Zeitpunkt fällig.                     (§ 46), so kann im Falle der Wiedereinsetzung nicht\n(5) Auf Antrag einer der in Absatz 2 Satz 3 be-      beantragt werden, daß der Enteignungsbeschluß auf-\nzeichneten Personen hat die Enteignungsbehörde            gehoben oder hinsichtlich des Gegenstandes der Ent-\nden Zustand des Grundstücks vor der Besitzeinwei-        eignung oder der Art der Entschädigung geändert\nsung in einer Niederschrift feststellen zu lassen, so-   wird.\nweit er für die Besitzeinweisungs- oder die Ent-\neignungsentschädigung von Bedeutung ist. Den                                         § 34\nBeteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu          (1) Ortlich zuständig ist das Landgericht, in dessen\nübersenden.                                               Bezirk die Enteignungsbehörde ihren Sitz hat.\n•(6) Wird der Enteignungsantrag abgewiesen, so             (2) Die Landesregierungen sind ·ermächtigt,      die\nist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und        Verhandlung und Entscheidung über Anträge            auf\nder vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den        gerichtliche Entscheidung einem Landgericht für      die\nBesitz einzuweisen. Der Eingewiesene hat für alle        Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.            Die\ndurch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen        Landesregierungen können diese Ermächtigung          auf\nbesonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Ab-        die Landesjustizverwaltungen übertragen.\nsatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.\n§ 35\nVierter Abschnitt\n(1) Bei den Landgerichten werden eine oder\nAnfechtung der Entscheidungen                mehrere Kammern für Baulandsachen gebildet. Die\nder Enteignungsbehörde                    Kammer für Baulandsachen entscheidet in der Be-\nsetzung mit drei Richtern des Landgerichts ein-\n§ 32\nschließlich des Vorsitzenden sowie zwei beamteten\n(1) Die Entscheidungen der Enteignungsbehörde        Richtern der Verwaltungsgerichte.\nkönnen durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung\n(2) Die Richter der Verwaltungsgerichte und die\nangefochten werden. Uber den Antrag entscheidet\nfür den Fall ihrer Verhinderung erforderlichen Ver-\ndas Landgericht, Kammer für Baulandsachen.\ntreter werden von der für die Verwaltungsgerichts-\n(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit Zu-       barkeit zuständigen obersten Landesbehörde auf die\nstellung der Entscheidung bei der Enteignungs-           Dauer von drei Jahren bestellt.","Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953                             727\n§ 36                              (3) Muß ein Enteignungsbeschluß hinsichtlich des\nGegenstandes der Enteignung wesentlich geändert\n(1) In den auf Grund dieses Gesetzes bei den\nwerden, so kann das Gericht den Beschluß aufheben\nGerichten anhängigen Sachen sind die bei Klagen\nund die Sache an die Enteignungsbehörde zurück-\nin bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten geltenden Vor-\nschriften, und zwar bei den Landgerichten unter Aus-    verweisen. Die Enteignungsbehörde hat die Beur-\nschluß des § 78 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung die       teilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch\nVorschriften über das Verfahren vor den Amtsge-         ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.\nrichten sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus die-         (4) Ist von mehreren Anträgen nur der eine oder\nsem Gesetz nicht ein anderes ergibt. Die Sachen sind    ist nur ein Teil eines Antrages zur Endentscheidung\nFeriensachen.                                           reif, so soll das Gericht hierüber ein Teilurteil nur er-\n(2) Das Gericht hat von Amts wegen die zur Fest-     lassen, wenn es zur Beschleunigung des Verfahrens\nstellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen      notwendig erscheint.\nanzustellen und die geeignet erscheinenden Beweise         (5) Wird ein Enteignungsbeschluß geändert, so ist\naufzunehmen.                                            § 30 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird ein Ent-\neignungsbeschluß aufgehoben oder hinsichtlich des\n(3) Sind gegen die Entscheidung der Enteignungs-\nGegenstandes der Enteignung geändert, so gibt das\nbehörde mehrere AntrJge auf gerichtliche Entschei-\nGericht im_ Falle des § 30 Abs. 3 dem Vollstreckungs-\ndung gestellt, so wird über sie gleichzeitig ver-\ngericht von seinem Urteil Kenntnis.\nhandelt und entschieden.\n(6) Urteile sind den: Beteiligten und der Ent-\n§ 37                           eignungsbehörde von Amts wegen zuzustellen.\n(1) An dem Verfahren nehmen diejenigen Beteilig-                                § 41\nten (§ 21) teil, deren Rechte und Pflichten durch die\nEntscheidung unmittelbar betroffen werden können.           (1) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf\nAls Beteiligte gilt auch die~ Enteignungsbehörde. Die   gerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Ter-\nfür die Parteien geltenden Vorschriften sind auf diese  min zur mündlichen Verhandlung, so kann auch dann\nBeteiligten entsprechend anzuwenden.                    mündlich verhandelt werden, wenn einer der anderen\nBeteiligten nicht erscheint. Dber einen Antrag, den\n(2) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist    ein nicht erschienener Beteiligter in einer früheren\nden übrigen inAbsatz 1 bezeichneten Beteiligten, so-\nmündlichen Verhandlung gestellt hat, kann nach\nweit sie bekannt sind, zuzustellen. Einer Zustellung    Lage der Akten entschieden werden.\ndes Antrages an die Enteignungsbehörde bedarf es\nnicht.                                                      (2) Erscheint der Beteiligte, der den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung gestellt hat, in einem Ter-\n§ 38\nmin zur mündlichen Verhandlung nicht, so kann jeder\nSoweit die Enteignungsbehörde ermächtigt ist,        andere Beteiligte oder die Enteignungsbehörde eine\nnach pflichtmäßigem Ermessen zu befinden, kann der      Entscheidung nach Lage der Akten beantragen.\nAntrag nur darauf gestützt werden, daß die gesetz-\n(3) §§ 332 bis 335, § 336 Abs. 2 und § 337 der\nlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien\nZivilprozeßordnung gelten sinngemäß. Im übrigen\noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Er-\nsind die Vorschriften über die Versäumnisurteile\nmächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch\nnicht anzuwenden.\ngemacht worden sei. Dies gilt nicht, soweit die Ent-\nscheidung die Höhe einer Entschädigung oder einer                                 §  42\nAusgleichszahlung betrifft.                                 (1) Soweit der Beteiligte, der den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung gestellt hat, obsiegt, gilt,\n§ 39                          wenn keiner der Beteiligten dazu im Widerspruch\nHat ein Beteiligter gegen eine vorzeitige Besitz-    stehende Anträge in der Hauptsache gestellt hat, bei\neinweisung Antrag auf gerichtliche Entscheidung         Anwendung der Kostenbestimmungen der Zivil-\ngestellt, so sind Zwangsmaßnahmen zu dem Zweck,         prozeßordnung die Enteignungsbehörde als unter-\ndem in § 21 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Antrag-     liegende Partei.\nsteller den tatsächlichen Besitz des <;:;rundstücks zu     (2) Dber die Erstattung der Kosten eines Beteilig-\nverschaffen, nur mit Zustimmung des Gerichts zu-        ten, der zur Hauptsache keinen Antrag gestellt hat,\nlässig, bei dem die Sache anhängig ist.                 entscheidet das Gericht auf Antrag des Beteiligten\nnach billigem Ermessen.\n§  40\n(1) Dber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung                              § 43\nwird durch Urteil entschieden.                              (1) Gegen das Endurteil des Landgerichts findet\n(2) Wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung   die Revision statt. Die Revision ist unzulässig, wenn\nfür begründet erachtet, so hat das Gericht die Ent-     der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Deut-\nscheidung der Enteignungsbehörde aufzuheben oder        sche Mark nicht übersteigt. Hat· das Landgericht die\nzu ändern. Es darf in diesem Falle über den Antrag      Sache an die Enteignungsbehörde zurückverwiesen,\ndes Beteiligten hinaus, der den Antrag auf gericht-     so ist die Revision ausgeschlossen.\nliche Entscheidung gestellt hat, einen Enteignungs-         (2) Dber die Revision entscheidet das Oberlandes-\nbeschluß auch ändern, soweit ein anderer Beteiligter    gericht, Senat für Baulandsachen. Für die Besetzung\noder die Enteignungsbehörde es beantragt hat.           des Senats gilt § 35 sinngemäß.","728                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Die §§ 548 bis 566 der Zivilprozeßordm,mg sind    nahme bei dem nach§ 48 Abs. 2 für das Verteilungs-\nsinngemäß anzuwenden, jedoch betragen die Re-            verfahren zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen,\nv-isionsfrist und die Frist für die Revisionsbegrün-     soweit mehrere Personen auf sie Anspruch haben und\ndung zwei Wochen.                                        eine Einigung dieser Personen über die Auszahlung\n(4) Hat das Oberlandesgericht bei der Auslegung       nicht nachgewiesen ist.\neiner Bestimmung dieses Gesetzes eine Rechtsfrage           (2) Andere Vorschriften, nach denen die Hinter-\nvon grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, so         legung geboten oder statthaft ist, werden hierdurch\nlegt es die Revision unter Darlegung seiner Rechts-      nicht berührt.\nauffassung dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung\n§ 48\nvor. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Oberlandes-\ngericht von einer dieses Gesetz betreffenden Ent-           (1) Nach dem Eintritt des im Enteignungsbeschluß\nscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder          vorgesehenen neuen Rechtszustandes kann jeder\ndes Bundesgerichtshofes abweichen will. Der Be-          Beteiligte sein Recht an der hinterlegten Summe\nschluß über die Vorlegung ist den Beteiligten be-        gegen einen Mitbeteiligten, der dieses Recht be-\nkanntzugeben. Uber die Revision entscheidet ein          streitet, vor den ordentlichen Gerichten geltend\nZivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil.         machen oder die Einleitung eines gerichtlichen Ver-\nteilungsverfahrens beantragen.\n(5) In der Revisionsinstanz erhöhen sich die in\n§ 20 des Gerichtskostengesetzes bezeichneten Ge-            (2) Für das Verteilungsverfahren ist das Amts-\nbühren um die Hälfte.                                    gericht zuständig, in dessen Bezirk das von der Ent-\neignung betroffene Grundstück liegt; in Zweifels-\n§ 44\nfällen gilt § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes\nEinigen die Beteiligten sich während des gericht-     sinngemäß.\nlichen Verfahrens, so gelten die §§ 27 und 28 ent-\n(3) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-\nsprechend. Das Gericht tritt an die Stelle der Ent-\nschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle\neignungsbehörde.\nder Zwangsversteigerung mit folgenden Abweichun-\ngen sinngemäß anzuwenden:\nFünfter Abschnitt                               a) Das Verteilungsverfahren ist durch Beschluß\nAusführung des Enteignungsbeschlusses                        zu eröffnen;\nb) die Zustellung des_ Eröffnungsbeschlusses\n§ 45\nan den Antragsteller gilt als Beschlagnahme\n(1) Ist der Enteignungsbeschluß nicht mehr an-                    im Sinne des § 13 des Zwangsversteige-\nfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die                 rungsgesetzes; ist das Grundstück schon in\nEnteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausfüh-·                     einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangs-\nrungsanordnung), wenn der durch die Enteignung                       verwaltungsverfahren beschlagnahmt, so\nBegünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zu-                   hat es hierbei sein Bewenden;\nlässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rück-              c) das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung\nnahme hinterlegt hat.                                                des Verfahrens von Amts wegen das Grund-\n(2) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteilig-                  buchamt um die im§ 19 Abs. 2 des Zwangs-\nten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Ent-                 versteigerungsgesetzes bezeichneten Mit-\neignungsbeschluß betroffen wird. Die Ausführungs-                    teilungen zu ersuchen; in die beglaubigte\nanordnung ist der Gemeinde abschriftlich mitzu-                      AbschrYt des Grundbuchblattes sind die zur\nteilen, in deren Bezirk das von der Enteignung                       Zeit der Zustellung des Enteignungsbe-\nbetroffene Grundstück liegt. § 30 Abs. 3 gilt sinn-                  schlusses an den Enteigneten vorhandenen\ngemäß.                                                               Eintragungen sowie die später eingetrage-\n§ 46\nnen Veränderungen und Löschungen aufzu-\nnehmen;\n(1) Mit dem in der Ausführungsanordnung fest-                 d) bei dem Verfahren sind die in § 13 bezeich-\nzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand                     neten Entschädigungs berechtigten nach Maß-\ndurch den im Enteignungsbeschluß vorgesehenen                        gabe des § 10 des Zwangsversteigerungs-\n· neuen Rechtszustand ersetzt.                                         gesetzes zu berücksichtigen, wegen der\n(2) Die Ausführungsanordnung schließt die Besitz-                Ansprüche auf wiederkehrende Nebenlei-\neinweisung in das enteignete Grundstück und in das                  stungen jedoch nur für die Zeit bis zur\nErsatzland zu dem festgesetzten Tag in sich.                         Hinterlegung.\n(3) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Uber-                                    § 49\nsendung einer beglaubigten Abschrift des Enteig-\nnungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung ·              Grundbuchauszüge      und    andere  für  das  Enteig-\ndas Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen         nungsverfahren      notwendige     amtliche   Unterlagen\nRechtsänderungen in das Grundbuch.                       werden     kostenfrei  erteilt, wenn   die  Enteignungs-\nbehörde sie verlangt.\n§ 47                                                       § 50\n(1) Geldentschädigungen, aus denen andere Ent-           (1) Ist die Ausführungsanordnung noch nicht er-\nschädigungsberechtigte nach § 13 zu befriedigen          gangen, so hat die Enteignungsbehörde den Ent-\nsind, sind unter Verzicht auf das Recht der Rück-        eignungsbeschluß auf Antrag aufzuheben, wenn der","Nr. 43 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. August 1953                         729\ndurch die Enteignung Begünstigte die ihm durch den        (6) Die Vorschriften des Zweiten bis Fünften Ab-\nEnteignungsbeschluß auferlegten Zahlungen nicht         schnittes sind sinngemäß anzuwenden.\ninnerhalb von einem Monat nach dem Zeitpunkt\ngeleistet hat, in rlem der Beschluß unanfechtbar ge-\nworden ist. Antragsberechtigt ist jeder Beteiligte,                     Sechster Abschnitt\ndem eine nicht gezahlte Entschädigung. zusteht oder         Zusatz-, Dbergangs- und Schlußbestimmungen\nder nach § 13 aus ihr zu befriedigen ist.\n§  52\n(2) Vor der Aufhebung ist der durch die Enteig-\nnung Begünstigte zu hören. Der Aufhebungsbeschluß          Werden in einem Lande einheitliche Vorschriften\nist allen Beteiligten zuzustellen. Der Gemeinde ist     über den Verfahrensgang bei Enteignungen von\nder .Aufhebungsbeschluß abschriftlich mitzuteilen.      Grund und Boden für alle der Landesgesetzgebung\nunterliegenden Enteignungszwecke erlassen, so kann\ndie Landesgesetzgebung die Vorschriften auf Ent-\n§ 51                         eignungen nach diesem Gesetz erstrecken. Den Vor-\nschriften entgegenstehende verfahrensrechtliche Vor-\n(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann ver-\nschriften dieses Gesetzes sind insoweit nicht anzu-\nlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Ge-\nsetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten          wenden.\nwieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn                                     § 53\na) im Falle des § 6 Abs. 3 die Gemeinde nicht      Fluchtlinienpläne, Bebauungspläne oder andere\nbinnen der nach dieser Vorschrift maß-        förmlich festzusetzende städtebauliche Pläne können\ngebenden Frist das enteignete Gelände, so-    auch für Flächen festgesetzt werden, die Anordnun-\nweit es nicht den in § 2 Buchstabe c bezeich- gen zum Schutze von Landschaftsteilen nach § 19 des\nneten Zwecken zugeführt worden ist, als       Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 (Reichs-\nBauland oder Ersatzland veräußert hat;        gesetzbl. I S. 821) und den zur Ergänzung und Ände-\nb) der durch die Enteignung Begünstigte oder     rung des Reichsnaturschutzgesetzes erlassenen lan-\nsein Rechtsnachfolger mit dem Bau nicht       desrechtlichen Vorschriften unterliegen, wenn die\nbinnen eines Jahres begonnen hat oder         für die Ortsplanung zuständige Aufsichtsbehörde\ninnerhalb eines w'.iteren Jahres nicht        nach Anhörung der Naturschutzbehörde dies für er-\nwenigstens das Sockelgeschoß mit Decke        forderlich hält. Mit der endgültigen Festsetzung die-\nfertiggestellt worden ist. Die Frist beginnt  ser Pläne treten in ihrem Geltungsbereich' die vor-\nmit dem Tage, an dem der durch die Ent-       bezeichneten Anordnungen insoweit außer Kraft.\neignung Begünstigte den Besitz erworben       Dasselbe gilt, wenn die Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 2\nhat.                                          Buchstabe b) die Vereinbarkeit der beabsichtigten\nVerwendung mit einer geordneten baulichen Ent-\n(2) Die Rückenteignung kann nicht verlangt wer-\nden,                                                    wicklung des Gemeindegebietes feststellt; sie hat\nsich vorher mit der zuständigen Naturschutzbehörde\na) wenn der Enteignete selbst das Grundstück     ins Benehmen zu setzen.\nim Wege der Enteignung nach diesem Ge-\nsetz erworben hatte,\n§ 54\nb) wenn zugunsten eines anderen Bauwilligen\nein Enteignungsverfahren nach diesem Ge-         Die Freie und Hansestadt Hamburg gilt für die\nsetz eingeleitet worden ist und bei dem ent-  Anwendung dieses Gesetzes auch als Gemeinde.\neigneten früheren Eigentümer die in § J\nbestimmten Voraussetzungen für die Ab-                                  § 55\nwendung dieser Enteignung nicht vorliegen.       (1} Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Ent-\n(3) Der Antrag auf Rückenteignung ist binnen vier    schädigung und das Verfahren gelten auch für die\nJahren, im Falle des § 6 Abs. 3 Satz 4 binnen fünf      Enteignung von Gelände für Kleingärten nach § 11\nJahren, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfecht-      Vierter Teil Kapitel II der Dritten Verordnung des\nbar geworden ist, bei der zuständigen Enteignungs-      Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und\nbehörde einzureichen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen     Finanzen und zur Bekämpfung politischer Ausschrei-\nGesetzbuchs gilt entsprechend.                          tungen vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 537)\nin der Fassung der Verordnung zur Änderung von\n(4) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteig-\nVorschriften über Kleinsiedlungen und Kleingärten\nnung ablehnen, wenn die Grenzen des Grundstücks\nvom 26. Februar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 233).\nerheblich verändert worden sind oder ganz oder\nüberwiegend Entschädigung in Land gewährt wor-             (2) Auf die Enteignung zur Bereitstellung von Ge-\nden ist.                                                lände .für Zwecke der Kleinsiedlung sind die Vor-\nschriften dieses Gesetzes anzuwenden.\n(5) Der frühere Inhaber eines Rechtes, das durch\nEnteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes\naufgehoben ist, kann unter den in Absatz 1 bezeich-                               § 56\nneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches          (1} Hat ein Bauherr im Hinblick auf ein bereits\nRecht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen     eingeleitetes Enteignungsverfahren oder auf eine für\nGunsten durch Enteignung wieder begründet wird.         zulässig ~rklärte oder durch besonderes Gesetz zuge-\nDie Vorschriften über die Rückenteignung gelten         lassene Enteignung auf einem ihm nicht gehörenden\nsinngemäß.                                              Grundstück vor dem 21. Juni 1948 Maßnahmen im","730                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nSinne des § 2 Buchstaben a bis c durchgeführt, so ist    schnittes, wenn nicht ein Rechtsstreit beim Inkraft-\ndie Enteignung des hierfür in Anspruch genommenen        treten dieses Gesetzes bereits anhängig ist oder das\nTeiles dieses Grundstücks zugunsten des Bauherrn         Enteignungsverfahren einem nach § 2 Buchstabe c\noder seines Rechtsnachfolgers nach d,en Vor-             bezeichneten Zweck dient.\nschriften dieses Gesetzes unter den Voraussetzungen\ndes § 3 Abs. 2 zulässig.                                                            § 58\n(2) Hat ein Bauherr in anderen als den in Absatz 1       (1) Die §§ 3, 4, 5 und 11 der Verordnung zur Be-\ngenannten Fällen auf Grund einer behördlichen An-        hebung deT dringendsten Wohnungsnot vom 9. De-\nordnung auf einem ihm nicht gehörenden Grundstück        zember 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1968) werden aufge-\nvor dem 21. Juni 1948 ein Wohngebäude errichtet,.        hoben.\nso ist die Enteignung des mit dem Gebäude bebauten          (2) § 28 des Reichsheimstättengesetzes in der\nTeiles dieses Grundstücks einschließlich des erforder-   Fassung der Bekanntmachung vom 25. November\nlichen Garten- und Wirtschaftslandes zugunsten des       1937 (Reichsgesetzbl. I S. 1291) erhält folgende Fas-\nBauherrn oder seines Rechtsnachfolgers nach den          sung:\nVorschriften dieses Gesetzes zulässig, wenn das                ,,Grundstücke, die zur Begründung oder Ver-\nWohngebäude nach Größe, Ausführung, Stellung\ngrößerung von Heimstätten erforderlich sind, kön-\nund Lage sowie nach Art und Maß der baulichen\nnen nach den Vorschriften des Baulandbeschaf-\nNutzung als Dauerbau anzusehen ist und den Erfor-\nfungsgesetzes vom 3. August 1953 (Bundesgesetz-\ndernissen einer geordneten Bebauung des Grund-\nblatt I S. 720) enteignet werden.\"\nstücks sowie den Bauordnungsvorschriften entspricht.\n§ 45 der Verordnung des Reichsministers der Justiz\n(3) Bei der Festsetzung der Entschädigung bleiben\nund des Reichsarbeitsministers zur Ausführung\nder Wert des auf dem Grundstück errichteten Ge-\ndes Reichsheimstättengesetzes vom 19. Juli 1940\nbäudes sowie die Werterhöhung des Grundstücks\n(Reichsgesetzbl. I S. l 027) wird aufgehoben.\nim Zusammenhang mit der Bebauung außer Betracht.\n§ 59\n§ 57\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nVor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitete        des Dritten Uberleituugsgesetzes vom 4. Januar 1952\nEnteignungsverfahren sind unbeschadet der Vor-           (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nschrift de·s § 56 nach den bisher geltenden Vorschrif-   verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nten zu Ende zu führen. Für das Verfahren bei An-         enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nfechtung der Entscheidung der Enteignungsbehörde         im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\n. gelten jedoch die Vorschriften des Vierten Ab-           gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 3. August 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeu mayer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}