{"id":"bgbl1-1953-42-9","kind":"bgbl1","year":1953,"number":42,"date":"1953-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/42#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-42-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_42.pdf#page=11","order":9,"title":"Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)","law_date":"1953-07-28T00:00:00Z","page":717,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953                           717\nFünfte Durchführungsverordnung\nzum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbond~ .\n(Verwaltungsabgabe und Vorsclmßverpflichtung der Aussteller)\nVom 28. Juli 1953.\nAuf Grund der § § 58, 64, 65 des Bereinigungs-           (4) Die endgültige Festsetzung der Verwaltungs-\ngesetzes für deutsche Auslandsbonds vom 25. August      abgabe bleibt späterer Regelung vorbehalten. Das-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 553) verordnet die Bundes-   selbe gilt von der Berücksichtigung von Stücken, die\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:               nach § 6 des Gesetzes als kraftlos gelten, bei der\nBerechnung des vorläufigen Bemessungsbetrages\nABSCHNITT I                      (Absatz 2) jedoch noch nicht durch Abzug berück-\nsichtigt worden sind.\nVerwaltungsabgabe                          (5) Die Aussteller können die nach Absatz 1 ent-\n§ 1                         richtefen Beträge zurückfordern, soweit sie die nach\nder endgültigen Regelung zu zahlenden Beträge\nVerwaltungsabgabe                    übersteigen oder Stücke nachträglich durch Sammel-\nfür das allgemeine Bereinigungsverfahren          anerkennung anerkannt worden sind.\n(1) Die Aussteller von Auslandsbonds haben als\nAbschlag auf die Verwaltungsabgabe (§ 64 des Ge-                                 § 2\nsetzes) drei vom Tausend des vorläufigen Bemes-                           Verwaltungsabgabe\nsungsbetrages (Absätze 2, 3) zu entrichten.                   für das Verfahren der Sammelanerkennung\n(2) Als vorläufiger Bemessungsbetrag gilt der            (1) Für das Verfahren der Sammelanerkennung\nNennbetrag der ausgestellten Auslandsbonds unter        (§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) haben die Aussteller\nAbzug\nals Verwaltungsabgabe eins vom Tausend des Nenn-\na) der Stücke, die bei Inkrafttreten des Ge-    betrages der Stücke zu entrichten, deren Sammel-\nsetzes nach den Anleihebedingungen bereits   anerkennung sie· beantragen. Der Nennbetrag der\ngetilgt waren;                               Stücke ist nach § 1 Abs. 3 in Deutsche Mark umzu-\nb) der Stücke, die sich nach den Unterlagen     rechnen.\nder Konversionskasse für deutsche Aus-           (2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 ent-\nlandsschulden (Abwicklungsstelle) am 8. Mai  richteten Beträge zurückfordern, soweit sie den An-\n1945 im Eigenbesitz der Konversionskasse     trag auf Sammelanerkennung vor der Entscheidung\nbefanden oder die nach diesen Unterlagen     des Bundesministers der Finanzen (§ 57 Abs. 1 des\nvon der Konversionskasse damals zur Til-     Gesetzes) zurückgenommen haben.\ngung bereitgestellt waren (Tilgungsdepots);\nc) der Stücke, die sich nach den Unterlagen                               § 3\nder Deutschen Golddiskontbank (Treuhand-\nverwaltung) am 8. Mai 1945 im Eigenbesitz                Erhebung der Verwaltungsabgabe\nder Deutschen Golddiskontbank befanden;          (1) Dber die nach den §§ 1, 2 zu entrichtenden Be-\nd) der Stücke, die durch Sammelanerkennung      träge erläßt das Amt für Wertpapierbereinigung\n(§§ 13, 55 bis 58 des Gesetzes) anerkannt'   gegen die Aussteller nach dem Inkrafttreten dieser\nworden sind.                                 Verordnung, im Falle des § 2 nach Stellung des An-\ntrages auf Sammelanerkennung einen Zahlungsbe-\n(3) Der nach Absatz 2 errechnete Nennbetrag ist     scheid; ist ein Antrag auf Sammelanerkennung ohne\nvorbehaltlich des Satzes 2 nach folgenden Sätzen in    Angabe von Stücknummern gestellt, so ist der Zah-\nDeutsche Mark umzurechnen:                             lungsbescheid zu erlassen, sobald der Aussteller die\n100 hfl.        110,60 DM               Stücke bezeichnet hat, deren Sammelanerkennung er\n100 ffrs.          1,20DM               beantragt. Für die Zustellung des Zahlungsbescheids\n100 Lire           0,60DM               gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungs-\n100 skr.         81,20 DM               gesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).\n100 sfrs.        96,-DM                     (2) Die Zahlungen sind innerhalb eines Monats\n1 i            11,80 DM               nach Zustellung des Zahlungsbescheids an die Bun-\n1 $              4,20DM.              deshauptkasse zu leisten. Ein Drittel der entrichteten\nFür Auslandsbonds, die eine auf Goldbasis be-          Beträge ist von der Bundeshauptkasse unverzüglich\nruhende oder mit Goldklausel versehene Schuld          an das Land abzuführen, in dem der Aussteller seinen\nverbriefen, sind folgende Umrechnungssätze anzu-       Sitz hat; steht dem Aussteller ein Rückforderungs-\nwenden:                                                anspruch nach § 1 Abs. 5 oder § 2 Abs. 2 zu, so hat\n100 bfrs.        11,60DM                das Land der Bundeshauptkasse ein Drittel des Be-\n100 hfl.        168,80 DM               trages zurückzuerstatten, den der Aussteller zurück-\n100 ffrs.        16,40DM                g·ezahlt erhält.\n100 Lire         22,20 DM                   (3) Die von den Ausstellern zu entrichtenden\n100 skr.        112,60 DM               Beträge werden auf Antrag des Amtes für Wert-\n1 ;f,          20,40 DM.              papierbereinigung durch die Finanzämter nach den","718                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVorschriften der Reichsabgabenordnung und ihrer                             eine weitere· Inanspruchnahme auf Erstattung von\nNebengesetze beigetrieben.                                                  Aufwendungen nicht mehr zu erwarten ist.\n(4) Den Ausstellern stehen gegen den Zahlungs-                                                          § 6\nbescheid Rechtsmittel nach den Vorschriften über                                             Erhebung der Vorschüsse\ndas Berufungsverfahren der Reichsabgabenordnung                                (1) Für die Erhebung der Vorschüsse gilt § 3\nzu; 'über den Einspruch entscheidet das Amt für                             Abs. 1, 3 und 4 sinngemäß, soweit er sich nicht auf\nWertpapierbereinigung.                Die Zuständigkeit der                 das Verfahren der Sammelanerkennung bezieht.\nFinanzgerichte bestimmt sich nach dem Sitz der\nAussteller.                                                                    (2) Die Vorschüsse sind innerhalb eines Monats\nnach Zustellung des Zahlungsbescheids an die zu-\n§ 4\nständigen Auslandsbevollmächtigten zu zahlen.\nBefreiungen\nDer Bund, die Länder sowie die Konversionskasse                                                ABSCHNITT III\nfür deutsche Auslandsschulden sind von den Zah-                                          Gemeinsame Vorschriften\nlungen nach §§ 1 und 2 befreit.\n§ 7\nABSCHNITT II                                                Geltung der Reichsabgabenordnung\nVorschußverpflichtung der Aussteller                                          Die Allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teils\nder Reichsabgabenordnung gelten sinngemäß, soweit\n§ 5                                       nichts anderes bestimmt ist.\nVorschußverpflichtung\n§ 8\n(1) Auf Verlangen der zuständigen Auslands-\nLand Berlin\nbevollbemächtigten haben die Aussteller von Aus-\nlandsbonds auf die Zahlungen, die von den Aus-                                 Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des\nlandsbevollmächtigten nach § 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6                       Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\ndes Gesetzes für ihre Rechnung zu leisten sind, Vor-                        Dberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nschüsse in Höhe von fünf vom Tausend des vor-                               gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 78 des Gesetzes\nläufigen Bemessungsbetrages (§ 1 Abs. 2, 3) zu ent-                         gilt diese Rechtsverordnung auch im Land Berlin.\nrichten.\n§ 9\n(2) Die Aussteller können die nach Absatz 1 ent-\nrichteten Beträge zurückfordern, soweit sie die nach                                                 Inkrafttreten\n§ 63 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 für ihre Rechnung geleiste-                         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nten Zahlungen übersteigen und sobald feststeht, daß                         kündung in Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1953.\nDer Bundeskanzler\nund Bundesminister des Auswärtigen\nAdenauer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher\nII c raus \\l c b c r: Ikr Bundesminister der Jus Liz. - Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLauf<) n d c r Bez u CJ nnr durch die Post. Bez u u s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z c• Ist ü c k je              24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\n13etraiJcs auf Postschcckkonlo .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}