{"id":"bgbl1-1953-42-8","kind":"bgbl1","year":1953,"number":42,"date":"1953-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-42-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_42.pdf#page=9","order":8,"title":"Verordnung über die Vertretung der Deutschen Bundespost","law_date":"1953-08-01T00:00:00Z","page":715,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953                               715\nVerordnung über Maßnahmen\nauf dem Gebiet des Patent- und Warenzeichenrechts.\nVom 1. August 1953.\nAuf Grund des § 15 des Fünften Gesetzes zur              b~arbeiten mit Ausnahme der Beschlußfassung über\nÄnderung und Uberleitung von Vorschriften auf               die Löschung von Warenzeichen im Falle des § 10\ndem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom              Abs. 3 Satz 3 des Warenzeichengesetzes.\n18. Juli 1953 (Bund(c:sgesetzbl. I S. 615) wird ver-\nordnet:\n§ 3\n§ 1\nNach § 14 des Gesetzes über die Stellung des Lan-\n(1) Die Bearbeitung der Patentanmeldungen im             des Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uber-\nEinspruchsverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, § 32 Abs. 2         leitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\ndes Patentgesetzes) wird von der zuständigen Prü-           setzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Fünf-\nfm~gsstelle wahrgenommen.                                   ten Gesetzes zur Änderung und Uberleitung von\n(2) Der Vorsitzende der Patentabteilung kann die         Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\nübrigen Angelegenheiten der Patentabteilung (§ 18           Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\nAbs. 1 Nr. 2 des Patentgesetzes) allein bearbeiten          S. 615) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande\nmit Ausnahme der Beschlußfassung über die Be-               Berlin.\nschränkung des Patents nach § 36 a des Patent-                                         § 4\ngesetzes und über die Bewilligung des Armenrechts\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August\nnach § 46 g Abs. 2 Nr. 1 des Patentgesetzes.\n1953 in Kraft.\n§ 2\nBonn, den 1. August 1953.\nDer Vorsitzende der Warenzeichenabteilung kann\nalle Angelegenheiten der Warenzeichenabteilung                       Der Bundesminister der Justiz\n(§ 12 Abs. 2 Nr. 2 des Warenzeichengesetzes) allein                                  Dehler\nVerordnung\nüber die Vertretung der Deutschen Bundespost.\nVom 1. August 1953.\nAuf Grund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die                             Zweiter Abschnitt\nVerwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwal-\nVertretung der Deutschen Bundespost\ntungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\n·in Angelegenheiten\nS. 676) wird verordnet:\nder streitigen Zivilgerichtsbarkeit\n§ 2\nE r s t e r A b s c h ni t t\n(1) In Angelegenheiten der streitigen Zivilge-\nVertretung der Deutschen Bundespost                 richtsbarkeit wird die Deutsche Bundespost vertreten\nbeim Abschluß von Rechtsgeschäften und\nin Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit            1. durch den Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen, soweit er gemäß § 1 Abs. 1\n§ l                                    die n'eutsche Bundespost außergerichtlich ver-\ntreten hat oder die Zuständigkeit des Präsiden-\n(1) Beim Abschluß von Rechtsgeschäften und in\nten einer Oberpostdirektion nicht gegeben ist,\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nund in Angelegenheiten, die das Bundesmini-\nwird die Deutsche Bundespost durch den Bundes-                     sterium für das Post- und Fernmeldewesen be-\nminister für das Post- und Fernmeldewesen, den\ntreffen,\nPräsidenten einer Oberpostdirektion, den Präsiden-\nten des Posttechnischen Zentralamtes, den Präsiden-            2. durch den Präsidenten des Posttechnischen Zen-\nten des Fernmeldetechnischen Zentralamtes oder den                 tralamtes, den Präsidenten des Fernmeldetech-\nPräsidenten des Sozialamtes der Deutschen Bundes-                  nischen Zentralamtes oder den Präsidenten des\npost vertreten.                                                    Sozialamtes der Deutschen Bundespost, soweit\ndiese gemäß § 1 Abs. 1 die Deutsche Bundespost\n(2) Die jeweils zuständige Behörde bestimmt der\naußergerichtlich vertreten haben, und in An-\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen\ngelegenheiten, die diese Behörden betreffen,\nunbeschadet der Rechtsverbindlichkeit der von den\nin Absatz 1 genannten Behörden für die Deutsche                3. durch das kontoführende Postscheckamt, soweit\nB,undespost abgegebenen Erklärungen.                               sie als Drittschuldnerin bei der Zwangsvoll-","716                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l\nstreckung in ein Postscheckguthaben in An-           6. bei Ansprüchen, die beim Betrieb von Kraft-\nspruch genommen wird,                                     fahrzeugen der Deutschen Bundespost entstan-\nden sind, der Präsident der Oberpostdirektion,\n4. durch das kontoführende Postsparkassenamt,\nsoweit sie als Drittschuldnerin bei der Zwangs-           in deren Bereich das Kraftfahrzeug zugelassen\nist,\nvollstreckung in ein Postsparguthaben in An-\nspruch genommen wird,                                7. in allen übrigen Fällen der Präsident der Ober-\npostdirektion, in deren Bereich das Rechtsver-\n5. durch den Präsidenten einer Oberpostdirektion\nhältnis, das den Gegenstand des Verfahrens\nnach Maßgabe des § 3 in allen übrigen Fällen.\nbildet, entstanden ist.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden sind auch\nzur Entgegennahme von Pfändungs- und Uberwei-\nsungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer                         Dritter Abschnitt\nbevorstehenden Pfändung zuständig.                                Vertretung der Deutschen Bundespost\nin Angelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit\nund der Strafgerichtsbarkeit\n§ 3\nOrtlich zuständig ist in den Fällen des § 2 Abs. 1                                § 4\nNr. 5                                                       In Angelegenheiten der Finanzgerichtsbarkeit\n1. bei Ansprüchen, die im Postreisedienst entstan-     wird die Deutsche Bundespost durch den Präsidenten\nden sind, der Präsident der Oberpostdirektion,     der Oberpostdirektion vertreten, in deren Bereich\nzu deren Bereich das dienstleitende Postamt        das zuständige Finanzamt seinen Sitz hat.\ngehört,\n2. bei Ansprüchen, die aus einer nichtordnungs-                                   § 5\nmäßigen Einziehung von Beträgen bei Postauf-          (1) Soweit nach strafrechtlichen Vorschriften zur\nträgen zur Geldeinziehung und bei Nachnah-         Verfolgung einer strafbaren Handlung ein Straf-\nmen entstanden sind, der Präsident der Ober-       antrag erforderlich ist, wird die Deutsche Bundespost\npostdirektion, in deren Bereich der Betrag ein-    für die Stellung dieses Antrages durch den Präsiden-\nzuziehen war,                                      ten der Oberpostdirektion vertreten, in deren Be-\n3. bei Ansprüchen, die aus einer nichtordnungs-        reich die strafbare Handlung begangen worden ist.\nmäßigen Ausführung eines Auftrages zur Er-            (2) Bei Verfahren gemäß §' 403 ff der Strafprozeß-\nhebung eines Wechselprotestes entstanden           ordnung findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.\nsind, der Präsident der Oberpostdirektion, in\nderen Bereich das Postamt liegt, das den Pro-\ntest zu erheben hatte,                                              Vierter Abschnitt\nSchlußbestimmungen\n4. bei Ansprüchen, die. aus einer nichtordnungs-\nmäßigen Ausführung eines bei einem Post-                                      § 6\nscheckamt eingegangenen Auftrages entstan-            Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nden sind, der Präsident der Oberpostdirektion,     4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nin deren Bereich das Postscheckkonto des Auf-      mit§ 37 des Postverwaltungsgesetzes gilt diese Ver-\ntraggebers geführt wird,                           ordnung auch im _Lande Berlin.\n5. bei Ansprüchen, die im Postsparkassendienst\nenstanden sind, der Präsident der Oberpost-                                   § 7\ndirektion, in deren Bereich der Sparer seinen         Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nWohnsitz hat,                                     kündung in Kraft.\nBonn, den 1. August 1953.\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nSchuberth"]}