{"id":"bgbl1-1953-42-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":42,"date":"1953-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/42#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-42-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_42.pdf#page=8","order":6,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Reichspatentamt","law_date":"1953-08-01T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["714                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nVerordnung zur Änderung\n~er Verordnung über das Reichspatentamt.\nVom 1. August 1953.\nAuf Grund von § 12 Abs. 3, § 22, § 26 Abs. 3, § 36         8.    § 32 erhält folgende Fassung:\nAbs. 4 und§ 36 a Abs. 4 des Patentgesetzes,§ 2 Abs. 4                                    .. § 32\nund § 21 des Gebrauchsmustergesetzes und § 2 Abs. 2,                   (1) Auf sämtlichen eingehenden Geschäfts-\n§ 5 Abs. 8, §§ 7 und 36 des Warenzeichengesetzes,                   sachen wird der Tag des Eingangs und, wenn der\nsämtlich in der Fassung vom 18. Juli 1953 (Bundes-                 Zeitpunkt des Eingangs von Bedeutung sein\ngesetzbl. I S. 625, 639 und 645) wird verordnet:                    kann, außerdem die Uhrzeit {Stunde und Minute)\ndes Eingangs vermerkt; auf den in den Nacht-\n§ 1                                   briefkasten eingeworfenen Geschäftssachen wird\nanstelle der Uhrzeit des Eingangs vermerkt \"ein-\nDie Verordnung über das Reichspatentamt vom\ngegangen nach Dienstschluß\", wenn sie nach\n6. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 219) erhält die Be~\nDienstschluß bis 24 Uhr eingeworfen worden\nzeichnung „Verordnung über das Deutsche Patent-\nsind, und \"eingegangen vor Dienstbeginn\", wenn\namt\" und wird wie folgt geändert:\nsie nach 24 Uhr und vor Dienstbeginn eingewor-\n1. In § 1, § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 werden die                  fen worden sind.\nWorte „Reichsminister der Justiz\" durch die\n(2) An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen\nWorte „Bundesminister der Justiz\"· ersetzt.\nwerden Geschäftssachen nicht angenommen.\"\n2. In § 1, § 3 Abs. 1, § 15, § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 1\n9. § 32 Abs. 2 und 3 wird gestrichen.\nund § 35 Abs. 2 wird das Wort „Reichspatent-\namt \"durch das Wort „Patentamt\" ersetzt.               10. § 34 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n3. In § 12 wird das Wort „Reichspatentamt\" durch                      ,. (3) Für Anträge auf Einsicht in Akten von\ndie Worte „Deutsches Patentamt\" ersetzt.                       Patentanmeldungen und Patenten, für Anträge\nauf Abschriften und Auszüge daraus sowie für\n4.  § 13 erhält folgende Fassung:                                  Anträge auf Auskunft über den Akteninhalt ist\n.. § 13                                   eine Verwaltungsgebühr von fünf Deutsche\n(1) Für das Zustellungswesen gelten die Vor-\nMark zu zahlen.\"\nschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes           11. Nach § 35 wird folgende Vorschrift als § 35 a ein-\nvom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379) mit                gefügt:\nfolgenden Maßgaben:                                                                .,§ 35a\n1. Wird die Annahme der Zustellung                         Die in § 12 Abs. 3, § 26 Abs. 3, § 36 Abs. 4 und\ndurch eingeschriebenen Brief ohne                    § 36 a Abs. 4 des Patentgesetzes, in § 2 Abs. 4\ngesetzlichen Grund verweigert, so gilt               des Gebrauchsmustergesetzes und in § 2 Abs. 2,\ndie Zustellung gleichwohl als bewirkt.               § 5 Abs. 8 und § 7 des \\,Varenzeichengesetzes\nenthaltenen Ermächtigungen werden auf den\n2. Zustellungen im Ausland können auch                  Präsidenten des Patentamts übertragen.\"\ndurch Aufgabe zur Post nach den §§ 175,\n213 der Zivilprozeßordnung bewirkt                                            § 2\nwerden.\nNach § 14 des Gesetzes über die Stellung des\n(2) § 9 Abs. 2   des Verwaltungszustellungs-        Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\ngesetzes ist auf die Beschwerden nach § 34 Abs. 1      Dberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesge-\ndc~s Patentgesetzes und § 28 der Ersten Durch-         setz bl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 des Fünf-\nführungsverordnung zum Gesetz Nr. 8 der                 ten Gesetzes zur Änderung und Dberleitung von\nAlliierten Hohen Kommission vom 8. Mai 1950             Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\n(Bundesgesetzbl. S. 357) anzuwenden.\"                   Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I\n5. In § 18 werden die Worte „Abteilungen für Ge-           S. 615) gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande\nbrnuchsmuster\" durch das Wort „Gebrauchs-               Berlin.\nmusterabteilungen\" ersetzt.                                                             § 3\n6. § 19 erhiilt folgende Fassung:                              (1) Diese Vefordnung tritt am Tage· nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\nn§ 19\n(2) Die Gebührenpflicht von Anträgen nach § 34\nFür das Zustellungswesen gilt§ 13 dieser Ver-\nAbs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Reichspatent-\nordnung entsprechend. 11\namt in der Fassung dieser Verordnung, die vor\n7. In § 29 werden die Worte § 5 Abs. 1\" durch\n11                     diesem Tage beim Patentamt eingegangen sind, rich-\ndie Worte § 5 Abs. 6\" ersetzt.\n11                                         tet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.\nBonn, den 1. August 1953.\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}