{"id":"bgbl1-1953-42-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":42,"date":"1953-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/42#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-42-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_42.pdf#page=6","order":5,"title":"Gesetz über die Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in den Aufnahmeländern und des Wohnungsbaus für Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin","law_date":"1953-07-30T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["712                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nenthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\n§ 3\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nBerlin                           gesetzes.\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1                                  § 4\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952                           Inkrafttreten\n(BundesgesPtzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz         dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 29. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäff er\nGesetz über die Förderung des Wohnungsbaus\nfür Umsiedler in deri Aufnahmeländern und des Wohnungbaus\nfür Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin.\nVom 30. Juli t 953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           Wohnungsbaus für die nach der Verordnung zur\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                    Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern\nund Notwohnungen in den Ländern Bayern, Nieder-\nI. Kreditermächtigung                    sachsen und Schleswig-Holstein vom 13. Februar\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 26) umzusiedelnden Per-\n§ 1\nsonen den nachstehend aufgeführten Ländern zusätz-\nDer Bundesminister ·der Finanzen wird ermächtigt,     lich zu den nach § 323 Abs. 1 des Lastenausgleichs-\ndie zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen      gesetzes bereitzustellenden Mitteln als Darlehen in\nMittel bis zur Höhe des Betrages von 225 000 000         folgender Höhe zur Verfügung zu stellen:\nDeutsche Mark im Wege des Kredits zu beschaffen.            Baden-Württemberg                  54 000 000 DM\nBremen                              2 000 000 DM\nII. Förderung des Wohnungsbaus\nHamburg                             8 000 000 DM\nfür Umsiedler in den Aufnahmeländern\nHessen                             12 000 000 DM\n§ 2\nNordrhein-Westfalen               116 000 000 DM.\n(1) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds (§ 5 des\nRheinland-Pfalz                     8 000 000 DM.\nLastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 -\nBundesgesetzbl. I S. 446 -) im Rechnungsjahr 1953           (2) Die Darlehnsbeträge sind vom Ausgleichs-\nzur Förderung des Wohnungsbaus für Umsiedler in          fonds den in Absatz 1 bezeichneten Aufnahmelän-\nden Aufnahmeländern den Betrag von 200 000 000           dern auf Abruf entsprechend dem Baufortschritt aus-\nDeutsche Mark zur Verfügung.                             zuzahlen.\n(2) Der Ausgleichsfonds hat dem Bund den Betrag                                  § 4\nvon 200 000 000 Deutsche Mark in vier gleichen Teil-        Der nach § 2 Abs. 1 vom Bund dem Ausgleichs-\nbeträgen bis längstens am 1. April 1957, 1. April 1958,  fonds zur Verfügung gestellte Betrag kann vom Prä-\n1. April 1959 und 1. April 1960 zurückzuzahlen. Die      sidenten des Bundesausgleichsamts jeweils insoweit\nRückzahlungen werden auf die nach§ 323 Abs. 1 des        beim Bund abgerufen werden, als die Darlehnsbe-\nLastenausgleichsgesetzes für Zwecke der Wohn-            träge beim Ausgleichsfonds von den Ländern nach\nraumhilfe in den Jahren 1963 bis 1966 bereitzustel-      § 3 Abs. 2 in Anspruch genommen werden.\nlenden Beträge angerechnet.\n§ 3                                                       § 5\n(1) Der Ausgleichsfonds hat den ihm nach § 2             (1) Die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Aufnahmeländer\nAbs. 1 zur Verfügung gestellten Betrag von               sind verpflichtet, bis spätestens zum 30. September\n200 000 000 Deutsche Mark zur Durchführung des            1953 für je 8000 Deutsche Mark der ihnen gemäß § 3","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953                          713\nzur Verfügung gestellten Mittel den bezugsfertigen      trag beim Ausgleichsfonds vom Land Berlin nach § 8\nBau einer Wohnung für die Aufnahme von Umsied-          Abs. 2 in Anspruch genommen wird.\nlern nachzuweisen und jeweils bei Bezugsfertigkeit\nder Wohnungen eine ihrer Zahl entsprechende An-                                  § 10\nzahl von Umsiedlern unter Zugrundelegung von vier\n(1) Das Land Berlin hat spätestens bis zum 31. De-\nPersonen je Wohnung gemäß Verordnung zur Um-\nzember 1953 den Nachweis zu erbringen, daß von\nsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern\nder Gesamtzahl der im Kalenderjahr 1953 fertig-\nund Notwohnungen in den Ländern Bayern, Nieder-\ngestellten öffentlich geförderten Wohnungen ein be-\nsachsen undSchleswig·-Holstein vom 13. Februar 1953\nstimmter Anteil an Sowjetzonenflüchfünge zugeteilt\n(Bundesgesetzbl. I S. 26) aufzunehmen. Sollte die\nworden ist. Dieser Anteil hat mindestens dem Ver-\nVollfinanzierung nicht rechtzeitig durchgeführt wer-\nhältnis zu entsprechen, in dem der Betrag von\nden können, wird die Bundesregierung ermächtigt,\n25 000 000 Deutsche Mark zu dem Gesamtbetrag der\nmit Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 1 er-\nöffentlichen Förderungsmittel steht, die für die im\nwähnte Frist für einzelne Länder bis zum 31. März\nKalenderjahr 1953 fertiggestellten Wohnungen be-\n1954 zu verlängern.\nwilligt worden sind, soweit nicht gemäß § 11 dieses\n(2) Die Länder haben vierteljährlich über den       Gesetzes etwas anderes bestimmt wird. Dabei können\nStand der Verplanung, der Bewilligung und der Fer-      Wohnungen, die im Kalenderjahr 1952 fertiggestellt\ntigstellung des Wohnungsbaus dem Bundesminister         und ab 1. Oktober 1952 an Sowjetzonenflüchtlinge\nfür Wohnungsbau und dem Bundesausgleichsamt Be-         zugeteilt worden sind, angerechnet werden.\nricht zu erstatten.\n(2) Das Land Berlin hat vierteljährlich über den\nStand der Verplanung, der Bewilligung und der Fer-\n§ 6\ntJgstellung des Wohnungsbaus zugunsten der So-\nDie Rückzahlung, der Einsatz und die Verwen-        wjetzonenflüchtlinge dem Bundesminister für Woh-\ndung der vom Ausgleichsfonds den Ländern zur Ver-       nungsbau und dem Bundesausgleichsamt Bericht zu\nfügung gestellten Darlehnsbeträge, das Verfahren        erstatten.\nsowie die Zins- und Tilgungsbedingungen bestim-\nmen sich nach den für die Wohnraumhilfe geltenden                                § 11\nVorschriften der §§ 298, 299, 300, 347 und 348 des         Die Rückzahlung, der Einsatz und die Verwendung\nLastenausgleichsgesetzes, den dazu ergehenden Ver-      des vom Ausgleichsfonds dem Land Berlin zur Ver-\nordnungen und nach den geltenden Richtlinien des        fügung gestellten Darlehnsbetrages, das Verfahren\nPräsidenten des Bundesausgleichsamtes.                  sowie die Zins- und Tilgungsbedingungen bestim-\nmen sich sinngemäß nach den für die Wohnraumhilfe\ngeltenden Vorschriften der §§ 298, 299, 300, 347 und\nIII. Förderung des Wohnungsbaus              348 in Verbindung mit § 301 des Lastenausgleichs-\nfür Sowjetzonenflüchtlinge in Berlin           gesetzes, den dazu ergehenden Verordnungen und\n§ 7                          nach den hierzu geltenden Richtlinien des Bundes-\nausgleichsamtes.\n(1) Der Bund stellt dem Ausgleichsfonds im Rech-\nnungsjahr 1953 zur Förderung des Wohnungsbaus\nfür Sowjetzonenflüchtlinge (§ 301 des Lastenaus-                       IV. Schlußbestimmungen\ngleichsgesetzes) in Berlin den Betrag von 25 000 000\nDeutsche Mark zur Verfügung.                                                      § 12\n(2) Der Ausgleichsfonds hat dem Bund den Betrag        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 des Drit-\nvon 25 000 000 Deutsche Mark bis längstens am            ten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bun-\n1. April 1961 zurückzuzahlen. Die Rückzahlungen        desgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.\nwerden auf den nach § 301 des Lastenausgleichs-\ngesetzes zu schaffenden Härtefonds angerechnet.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 8                          Schwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.\n(1) Der Ausgleichsfonds hat den ihm nach § 7\nAbs. 1 zur Verfügung gestellten Betrag von 25 000 000                 Der Bundespräsident\nDeutsche Mark zur Durchführung des Wohnungs-                               Theodor Heuss\nbaus für Sowjetzonenflüchtlinge dem Land Berlin als        Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nDarlehen zur Verfügung zu stellen.                                             Blücher\n(2) Der Darlehnsbetrag ist vom Ausgleichsfonds\ndem Land Berlin auf Abruf entsprechend dem Bau-            Für den Bundesminister der Finanzen\nfortschritt auszuzahlen.                                Der Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher\n§ 9\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nDer nach § 7 Abs. 1 vom Bund dem Ausgleichsfonds                         Neumayer\nzur Verfügung gestellte Betrag kann vom Präsiden-\nten des Bundesausgleichsamtes jeweils insoweit              Der Bundesminister für Vertriebene\nbeim Bund abgerufen werden, als der Darlehnsbe-                            Dr. Lukaschek"]}