{"id":"bgbl1-1953-42-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":42,"date":"1953-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/42#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_42.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStÄndG 1953)","law_date":"1953-07-29T00:00:00Z","page":711,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 42 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953                          711\n§ 10                              (3) Es bleibt in Kraft:\nInkrafttreten                      die Verordnung des Bundesministers der Finanzen\n(1) Der § 7 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der        vom 16. Juni 1951 über die Steuersätze für Teeaus-\nVerkündung des Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt          züge (Bundesanzeiger Nr. 127 vom 5. Juli 1951)_.\ndas Gesetz drei Wochen nach seiner Verkündung in\nKraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten          sind gewahrt.\naußer Kraft\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n1. das Teesteuergesetz der Verwaltung des Ver-\neinigten Wirtschaftsgebietes vom 10. März       Schwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.\n1949 (WiGBl. S. 19),\nDer Bundespräsident\n2. die Verordnung über die Erstreckung des                             Theodor Heuss\nTeesteuergesetzes der Verwaltung des Ver-\neinigten Wirtschaftsgebietes auf die Län-                        Der Bundeskanzler\nder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-                               Adenauer\nHohenzollern und den bayerischen Kreis\nLindau vom 24. Januar 1950 (Bundesge-                  Der Bundesminister der Finanzen\nsetzbl. S. 25).                                                        Schäffer\nGesetz zur Änderung\ndes Kapitalverkehrsteuergesetzes (KVStÄndG 1953).\nVom 29. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      4. über die Erteilung von Bescheinigungen\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 über ungültig gemachte Steuerzeichen,\n5. über die Zubilligung der unbeschränkten\n§ 1                                      Händlereigenschaft in besonderen Fällen,\nÄnderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes                      6. über das Ortsgebiet der Wertpapierbörsen,\nDas Kapitalverkehrsteuergesetz vom 16. Oktober                    7. über das Verfahren bei der Eintragung in\n1934 (Reichsgesetzbl. I S. 1058) wird wie folgt ge-                    die Händlerliste,\nändert:                                                             8. darüber, inwieweit die Schuldner der\nBörsenumsatzsteuer in erster Linie und in\nIm § 7 Abs. 1 wird am Schluß der Punkt durch ein\nzweiter Linie in Anspruch zu nehmen sind\nKomma ersetzt und die folgende Ziffer 3 hinzu-\nund wie dabei zu verfahren ist,\ngefügt:\n9. darüber, welche Händler unter welchen\n.,3. deren Hauptzweck die Verwaltung des Ver-                       Voraussetzungen vom Abrechnungsverfah-\nmögens für einen nicht rechtsfähigen Berufs-                  ren befreit werden können,\nverband ist, wenn ihre Erträge im wesentlichen            10. über die Zahlung der Steuer,\naus dieser Vermögensverwaltung herrühren\n11. über die Gestaltung und Herstellung von\nund ausschließlich dem Berufsverband zu-\nBörsenumsatzsteuermarken sowie darüber,\nfließen und wenn der Zweck des Berufsver-\nob und inwieweit bei Ausgabe veränderter\nbands nicht auf einen wirtschaftlichen Ge-\nBörsenumsatzsteuermarken bisherige Bör-\nschäftsbetrieb gerichtet ist.\"\nsenumsatzsteuermarken weiterverwendet\nwerden dürfen oder für ungültig zu erklären\n§ 2                                      sind,\nErmächtigung                              12. darüber, ob für den Umtausch oder den Er-\nsatz von Börsenumsatzsteuermarken eine\n(1) Die     Bundesregierung wird ermächtigt, mit                    Gebühr zu entrichten ist,\nZustimmung des Bundesrates Vorschriften durch\n13. über die Führung und Ausgestaltung der\nRechtsverordnungen zu erlassen\nPrüfungslisten.\n1. j_ber die Zuständigkeit,\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n2. über die Beistandspflicht        der  Urkunds-    tigt, den Wortlaut des Kapitalverkehrsteuergesetzes\npersonen,                                       und der Durchführungsbestimmungen zum Kapital-\n3. über die Gestaltung des Prägestempels zur        verkehrsteuergesetz in der jeweils geltenden Fas-\nAbstempelung der Steuerausweise für aus-        sung mit neuem Datum bekanntzumachen und· dabei\nländische Wertpapiere,                          Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen."]}