{"id":"bgbl1-1953-42-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":42,"date":"1953-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/42#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-42-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_42.pdf#page=4","order":3,"title":"Teesteuergesetz","law_date":"1953-07-30T00:00:00Z","page":710,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["710                               Bundesgesetzblatt, Jah1gct.ng b;:j3, Teil I\nTeesteuergesetz.\nVom 30. Juli 1953.\nDer Bundestag hat das folgende        Gesetz be-        (2) Bei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren\nschlossen:                                              Herstellung Tee verwendet worden ist, kann die für\n§ 1                           die verwendete Teemenge entrichtete Steuer nach\nBestimmungen vergütet werden, die der Bundes-\nSteuergegenstand und Geltungsbereich            minister der Finanzen durch Rechtsverordnung er-\n(1) Tee unterliegt einer Abgabe (Teesteuer). Die     läßt.\nTeesteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der Reichs-                                  § 5\nabgabenordnung.\nSteueraufsicht\n(2) Tee im Sinne des Absatzes 1 sind alle unter\nNr. 0902 des Zolltarifs fallenden Erzeugnisse und          Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\nTeeauszüge aus Nr. 2107 des Zolltarifs.                  Betriebe und Unternehmungen, die gewerbsmäßig\nTee verarbeiten oder umsetzen, der Steueraufsicht\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-         zu unterwerfen.\nmächtigt, den Kreis der der Teesteuer unterliegenden\nErzeugnisse durch Rechtsverordnung näher zu be-                                     § 6\nstimmen.                                                                     Durchsuchungen\n(4) Der Teesteuer unterliegt Tee, der aus dem           Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Tee-\nZollausland oder aus den Zollausschlüssen einge-        steuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsuchung\nführt wird. Der Bundesminister der Finanzen kann        von Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch in den        unterHegen, und von anderen Räumen zulässig\nim Land Buden-Württemberg gelegenen Zollaus-             (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nschlüssen die Teesteuer erhoben wird.\n§ 7\n§ 2\nUbergangsvorschrift\nSteuersätze\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(1) Die Steuer beträgt 3 Deutsche Mark für 1 Kilo-   für versteuerten Tee, der sich beim Inkrafttreten\ngramm Eigengewicht. Das Eigengewicht bestimmt           des Gesetzes im Handel befindet, durch Rechtsver-\nsich nc1ch den Zollvorschriften.                        ordnung Bestimmungen über die Erstattung und Ver-\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-          gütung von Beträgen, um die der Steuersatz ermäßigt\nmächtigt, für Mischungen von Tee mit anderen             wird, zu erlassen, wenn der Lagerbestand im Einzel-\nStoffen aus Nr. 0902 des Zolltarifs und für Teeaus-     fall mindestens 1 kg beträgt. Die Vergütungsbeträge\nzüge aus Nr. 2107 des Zolltarifs durch Rechtsverord-     sind auf volle Deutsche Mark nach unten abzu-\nnung Steuersätze festzusetzen, die die bei der Her-      runden.\nstellung dieser Mischungen oder dieser Erzeugnisse                                  § 8\nverwendete Teemenge berücksichtigen.\nSondervorschriften für das Land Berlin\nDas Gesetz des Landes Berlin über die Besteuerung\n§ 3                          von Kaffee und Tee vom 21. Juli 1949 (Verord-\nAnwendung des Zollrechts                  nungsbl. für Berlin Teil I S. 249) ist für die Tee-\nsteuer, soweit die Steuerschuld nach Inkrafttreten\nBei der Teesteuer finden für die Entstehung der\ndieses Gesetzes, aber vor dem 1. Januar 1955 ent-\nSteuerschuld, die Person des Steuerschuldners, die\nstanden ist oder entsteht, mit der folgenden A.nde-\nSteuererklärung, die Fälligkeit, die Erteilung des\nrung weiter anzuwenden:\nSteuerbescheides, für den Zahlungsaufschub, die\npersönliche und dingliche Haftung, für die Steuer-             Im § 2 Nr. 1 Buchstabe b tritt an Stelle des\nbefreiungen in den Fällen des § 69 des Zollgesetzes,          Steuerbetrages von 15 Deutsche Mark für Tee\nfür das Steuerverfahren und für die Zollausschlüsse            ein Steuerbetrag von 3 Deutsche Mark je Kilo-\nder deutschen Seehäfen die Vorschriften, die für               gramm.\nZölle gelten, sinngemäß Anwendung.                                                  § 9\nAnwendung des Gesetzes auf das Land Berlin\n§ 4\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nSteuervergütung\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(1) Die Steuer wird auf Antrag für Tee erstattet     (Bundesgesetzbi. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\noder vergütet, der nachweislich versteuert ist und      verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nwiederausgeführt wird. ,Der Bundesminister der          enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\nFinanzen kann durch Rechtsverordnung nähere Be-         im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nstimmungen erlassen.                                    gesetzes."]}