{"id":"bgbl1-1953-42-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":42,"date":"1953-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/42#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-42-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_42.pdf#page=2","order":2,"title":"Kaffeesteuergesetz","law_date":"1953-07-30T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["708                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nKaffeesteuergesetz.\nVom 30. Juli 1953.\nDer Bundestag hat das folgende         Gesetz be-     Steuerbefreiungen in den Fällen des § 69 des Zoll-\nschlossen:                                               gesetzes, für das Steuerverfahren und für die Zoll-\nausschlüsse der deutschen Seehäfen die Vorschriften,\n§ 1\ndie für Zölle gelten, sinngemäß Anwendung.\nSteuergegenstand und Geltungsbereich\n(1) Kaffee unterliegt einer Abgabe (Kaffeesteuer).                              § 4\nDie Kaffeesteuer ist Verbrauchsteuer im Sinne der                           Steuervergütung\nReichsabgabenordnung.\nBei der Ausfuhr von Erzeugnissen, zu deren Her-\n(2) Kaffee im Sinne des Absatzes 1 sind alle unter    stellung Kaffee verwendet worden ist, kann die für\ndie Nrn. 0901 und 2102 des Zolltarifs fallenden Er-      die verwendete Kaffeemenge entrichtete Steuer nach\nzeugnisse.                                               Bestimmungen vergütet werden, die der Bundes-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-      minister der Finanzen durch Rechtsverordnung er-\ntigt, den Kreis der der Kaffeesteuer unterliegenden      läßt.\nErzeugnisse durch Rechtsverordnung näher zu be-                                    § 5\nstimmen.\nSteuervergünstigung\n(4) Der Kaffeesteuer unterliegt Kaffee, der aus\ndem Zollausland oder aus den Zollausschlüssen ein-          Für Kaffee, der ausschließlich zur Herstellung von\ngeführt wird. Der Bundesminister der Finanzen kann       Arzneimitteln verwendet wird, :wird die Steuer nach\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß auch in den        näherer Bestimmung, die der Bundesminister der Fi-\nim Land Baden-Württemberg gelegenen Zollaus-             nanzen durch Rechtsverordnung erläßt, um die\nschlüssen die Kaffeesteuer erhoben wird.                 Hälfte ermäßigt.\n§ 6\n§ 2                                                Steueraufsicht\nSteuersätze                            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n(1) Die Steuer beträgt                               Betriebe und Unternehmungen, die gewerbsmäßig\nKaffee verarbeiten oder umsetzen, der Steuerauf-\nfür die unter Nr. 0901 -                                 sicht zu unterwerfen.\nA und C des Zolltarifs\nfallenden Erzeugnisse       3,- DM für 1 Kilogramm                                 § 7\nEigengewicht,                           Durchsuchungen\nfür die unter Nr. 0901-                                      Wenn hinreichender Verdacht besteht, daß Kaffee-\nB des Zolltarifs fallen-                                 steuer hinterzogen worden ist, ist die Durchsuchung\nden Erzeugnisse, soweit                                  von Betrieben und Räumen, die der Steueraufsicht\nsie nicht mit anderen                                    unterliegen, und von anderen Räumen zulässig\nStoffen gemischt sind 4,- DM für 1 Kilogramm              (§ 437 der Reichsabgabenordnung).\nEigengewicht.\nDas Eigengewicht bestimmt sich nach den Zollvor-                                   § 8\nschriften.\nErmächtigung\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt\nmächtigt, für Mischungen von gebranntem, auch ge-\nmahlenem Kaffee mit anderen Stoffen aus Nr. 0901            a) für die beim Inkrafttreten des Gesetzes ge-\n- B des Zolltarifs und für Kaffee-Extrakte, Ka'ffee-            schuldeten Beträge an Verbrauchsteuer, Zoll\nEssenzen und ä.hnliche Zubereitungen auf der Grund-            und Umsatzausgleichsteuer durch Rechtsver-\nlage von Kaffee der Nr. 2102 des Zolltarifs durch              ordnung oder durch Runderlaß verlängerte\nRechtsverordnung Steuersätze festzusetzen, die die             Zahlungsfristen, die über 6 Monate nicht hin-\nbei der Herstellung dieser Mischungen oder dieser              ausgehen dürfen, zu regeln,\nZubereitungen verwendete Kaffeemenge berücksich-            b) für versteuerten Kaffee - auch für den in\ntigen.                                                         Kaffee-Ersatzmischungen enthaltenen Kaffee-\n§ 3                                  Anteil - , der sich beim Inkrafttreten des Ge-\nsetzes im Handel befindet, durch Rechtsverord-\nAnwendung des Zollrechts\nnung Bestimmungen über die Erstattung und\nBei der Kaffeesteuer finden für die Entstehung der          Vergütung von Beträgen, um die die Steuersätze\nSteuerschuld, die Person des Steuerschuldners,    die          ermäßigt werden, zu erlassen, wenn der Lager-\nSteuererklärung, die Fälligkeit, die Erteilung    des          bestand im Einzelfalle mindestens 2,5 kg be-\nSteuerbescheides, für den Zahlungsaufschub,       die          trägt. Die Vergütungsbeträge sind auf voUe\npersönliche und die dingliche Haftung, für        die          Deutsche Mark nach unten abzurunden.","Nr. 42 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1953                          709\n§ 9                               des Artikels VIII (Kaffeesteuer) des Anhangs\nSondervorschriften für das Land Berlin               zum Gesetz Nr. 64 der Militärregierung Deutsch-\nland, Amerikanisches und Britisches Kontroll-\nDas Gesetz des Landes Berlin über die Besteue-            gebiet, zur vorläufigen Neuordnung von Steuern\nrung von Kaffee und Tee vom 21. Juli 1949 (Ver-              vom 21. Oktober 1948 (WiGBl. S. 101),\nordnungsbl. für Berlin Teil I S. 249) ist für die\n2, für das frühere Land Baden:\nKaffeesteuer, soweit die Steuerschuld nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes aber vor dem 1. Januar 1955           Das Landesgesetz über die Einführung der Kaffee-\nentstanden ist oder entsteht, mit der folgenden              steuer vom 23. November 1948 (Badisches Ge-\nÄnderung weiter anzuwenden:                                  setz- und Verordnungsblatt 1949 S. 2),\nIm § 2 Nr. 1 Buchstabe a tritt an Stelle des Steuer-  3. für das frühere Land Württemberg-Hohenzollern:\nbetrages von 10 Deutsche Mark für Rohkaffee ein           Der Artikel V (Kaffeesteuer) des Steuerreform-\nSteuerbetrag von 3 Deutsche Mark und an die               gesetzes vom 26. Juni 1948 (Regierungsblatt für\nStelle des Steuerbetrages von 13 Deutsche Mark            das Land Württemberg-Hohenzollern S. 65) und\nfür gebrannten Kaffee ein Steuerbetrag von                die Veror(inung des Finanzministeriums über die\n4 Deutsche Mark je Kilogramm.                             Änderung des Kaffeesteuergesetzes vom 27. Ok-\ntober 1948 (Regierungsblatt für das Land Würt-\ntemberg-Hohenzollern S. 159),\n§ 10\n4. für das Land Rheinland-Pfalz:\nAnwendung des Gesetzes auf ~as Land Berlin\nDie Landesverordnung über die Erhebung einer\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1           Kaffeesteuer vom 28. Januar 1949 (Gesetz- und\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952          Verordnungsblatt der Landesregierung Rhein-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-       land-Pfalz Teil I S. 40),\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\n5. für den bayerischen Kreis Lindau:\nenthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-           Die Rechtsanordnung des Kreispräsidenten über\ngesetzes.                                                    die Steuerreform im Kreise Lindau vom 2. Juli\n1948 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau\n§ 11                               Nr. 50) und die Rechtsanordnung des Kreispräsi-\nInkrafttreten                          denten über Verbrauchsteuern vom 30. November\n1948 (Amtsblatt des bayerischen Kreises Lindau\n(1) Der § 8 dieses Gesetzes tritt am Tage nach der         Nr. 84).\nVerkündung des Gesetzes in Kraft. Im übrigen tritt\ndas Gesetz drei Wochen nach seiner Verkündung              (3) Es bleiben in Kraft\nin Kraft.                                                die. auf Grund des § 2 Abs. 3 des Artikels VIII\n(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten       (Kaffeesteuer). des Anhangs zum Gesetz Nr. 64 der\naußer Kraft                                             Militärregierung vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4\nzum WiGBl. 1948) in der Fassung des Gesetzes zur\n1. Für das Gebiet des früheren Vereinigten Wirt-        Änderung des Artikels VIII vom 21. Oktober 1948\nschaftsgebietes:                                     (WiGBl. S. 101) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1\nDer Artikel VIII (Kaffeesteuer) des Anhangs zum      des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutsch-\nGesetz Nr. 64 zur vorläufigen Neuordnung von         land erlassen~n Rechtsverordnungen über die Fest-\nSteuern vom 22. Juni 1948 (Beilage Nr. 4 zum          setzung von Steuersätzen für Kaffeeauszüge (Kaffee-\nWiGBl. 1948) und das Gesetz der Verwaltung des        Extrakte) und für Gemische anderer Stoffe mit\nVereinigten Wirtschaftsgebietes zur Änderung.         Kaffee.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 30. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor. Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}