{"id":"bgbl1-1953-41-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":41,"date":"1953-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/41#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-41-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_41.pdf#page=10","order":4,"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten","law_date":"1953-07-23T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["700                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsind jedoch die folgenden Vorsduiften, die in Kraf_t           d) Nr. 52 (§ 314 Abs. t)\ntreten:                                                              mit Wirkung vom 1. Oktober 1953,\n1. in Artikel 1 :                                              e) Nr. 54 (§ 332}\nmit Wirkung vom Tage uadl der Verkün-\na) Nr. 1 (§ 4 Nr. 10) und                                        dung dieses Gesetzes;\nNr. 3 (§·8 Abs. 1 Nr. 18)\nmit Wirkung vom 5. Juni 1953 (Inkrafttreten     2. Artikel 3 mit Wir~ung vom 1. Dezember 1952.\ndes Bundesvertriebenengesetzes),                   (2) Soweit bis zur Verkündung dieses Gesetzes,\nb) Nr. 31 Buchstabe e (§ 267 Abs. 2 Nr. 6)            bei laufenden Zahlungen für die Zeit bis zum Ende\nmit Wirkung vom 1. Dezember 1952 (In-           des Monats, in dem dieses Gesetz verkündet wird,\nkrafttreten des Grundbetragserhöhungsge-        auf Grund der bisher geltenden Vorschriften Lei-\nsetzes),                                        stungen oder höhere Lei~tungen, als sie nach diesem\nGesetz zu gewähren sein würden, gewährt worden\nc) Nr. 45 (§ 292)                                     sind, findet eine Rückforderung zuviel bezahlter Be-\nmit Wirkung vom 1. Juli 1953,                   träge nicht statt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBI ücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher\nGesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten.\nVom 23. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                (2) Die Durchführung dieser Aufgabe obliegt den\nrates das folgend~ Gesetz beschlossen:                    Gesundheitsämtern. Die gesetzlichen Aufgaben der\nFürsorgeverbände und der Jugendämter werden\nErster Abschnitt                        hierdurch nicht berührt.\nBegriffsbestimmungen,\nAufgaben des Gesetzes                                     Zweiter Abschnitt\n§ 1\nPflichten der Kranken\nGeschlechtskrankheiten im Sinne dieses Gesetzes                 und krankheitsverdädltigen Personen\nsind                                                                                   § 3\n1. Syphilis (Lues},\n(1) Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet und\n2. Tripper (Gonorrhoe),                                 dies weiß oder den Umständen nach annehmen muß,\n3. Weicher Schanker (Ulcus molle),                      ist verpflichtet,\n4. Venerische Lymphknotenentzündung                            1. sich unverzüglich von einem in Deutschland\n(Lymphogranulomatosis inguinalis Nicolas und                  bestallten oder zugelassenen Arzt unter-\nFavre)                                                        suchen und bis zur Beseitigung der An-\nohne Rücksicht darauf, an welchen Körperteilen die                   steck.ungsgefahr behandeln zu lassen sowie\nKrankheitserscheinungen auftreten.                                   sich den notwendigen Nachuntersuchungen\nzu unterziehen;\n§ 2                                    2. sich ih ein geeignetes Krankenhaus zu be-\n(1) Die Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten                     geben, wenn das Gesundheitsamt dies an-\numfaßt Maßnahmen zur Verhütung, Feststellung,                        ordnet, weil er sich der ordnungsmäßigen\nErkennung und Heilung der Erkrankung sowie die                       Durchführung der Behandlung entzogen hat.\nvorbeugende und nachgehende Gesundheitsfürsorge.                     oder die Einw~isung zur Verhütung der\nZu diesem Zweck werden die Grundrechte auf                           Ansteckung erforderlich ist.\nkörperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1           (2) Eltern, Erziehungsberechtigte oder der gesetz-\ndes Grundgesetzes) und auf Freiheit der. Person            lidle Vertreter sind verpflichtet, für die ärztliche\n(Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) einge-         Untersuchung und Behandlung ihrer Pflegebefohle-\nschränkt.                                                  nen zu sorgen und ihre fürsorgerische Betr~uung zu","Nr. 41 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953                              701\nunterstützen, falls sie wissen oder annehmen müssen,         (3) Wer gegen die Vorschriften der Absätze 1\ndaß diese geschlechtskrank sind.                          oder 2 verstößt, obwohl er seine Erkrankung kennt\noder den Umständen nach kennen muß, wird mit\nGefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe oder\n§ 4                            mit einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht in\n(1) Geschlechtskranke sowie solche Personen, die       anderen Vorschriften eine schwerere Strafe ange-\ndringend verdächtig sind, geschlechtskrank zu sein        lroht ist.\nund Geschlechtskrankheiten weiterzuverbreiten,               (4) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Ist\nhaben dem Gesundheitsamt auf Verlangen, ge-               der Verletzte der Ehegatte, so kann er den Antrag\ngebenenfalls wiederholt, ein Zeugnis eines in             zurücknehmen.\nDeutschland bestallten oder zugelassenen Arztes\n(5) Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr.\nüber ihren Gesundheitszustand vorzulegen.\n(2) Das Gesundheitsamt kann in begründeten                                        § 7\nFällen die Untersuchung in der Beratungsstelle\noder bei bestimmten Ärzten anordnen. Bei unklarem            (1) Eine Frau, die geschlechtskrank ist, darf kein\nUntersuchungsbefund oder Gefahr der Verschleie-           fremdes Kind stillen und ihre Milch nicht abgeben;\nrung kann Beobachtung in einem geeigneten Kran-               (2) Wer für die Pflege eines Kindes zu sorgen hat,\nkenhaus befristet angeordnet werden.                      das an Tripper (Gonorrhoe) erkrankt ist, darf das\n(3) Das Gesundheitsamt erhält in jedem Falle          Kind von einer anderen Person als der Mutter nur\neinen Befundbericht.                                      dann stillen lassen, wenn er sie zuvor durch einen\nArzt nach den Vorschriften des § 11 Abs. 1 über die\nKrankheit des Kindes und die gebotenen Vorsichts-\n§ 5                            maßnahmen hat unterweisen lassen. Ist das Kind an\n(1) Geschlechtskranken, die wegen der Art ihrer       Syphilis erkrankt, so darf es nur durch die Mutter\nBeschäftigung eine erhöhte Ansteckungsgefahr              gestillt werden.\nbilden und die der ärztlichen Anordnung, ihren                (3) Wer ein geschlechtskrankes Kind in Pflege\nBeruf bis zur Behebung der Ansteckungsgefahr nicht        gibt, muß den Pflegeelteren vor Beginn der Pflege\nauszuüben, keine .Folge leisten, kann die zustän-         von der Krankheit des Kindes Mitteilung machen.\ndige Verwaltungsbehörde auf Vorschlag des Ge-\n(4) Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet oder\nsundheitsamtes die Ausübung des Berufs während.\nzu irgend einer Zeit an Syphilis gelitten hat, darf\ndieser Zeit untersagen.\nkein Blut spenden.\n(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen be-            (5) Wer gegen die Vorschriften der Absätze 1\nsonderer Verhältnisse anordnen, daß Personen,             bis 4 verstößt, obwohl er die Erkrankung kennt oder\nderen Lebensumstände eine erhöhte Ansteckungs-            den Umständen nach kennen muß, wird mit Gefäng-\ngefahr für sie und andere· mit sich bringen, auf          nis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe oder mit\nsyphilitische Serumreaktionen ihres Blutes zu unter-      einer dieser Strafen bestraft, soweit nicht in anderen\nsuchen sind. Die Anordnung ist hinsichtlich des be-       Vorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist.\ntroffenen Personenkreises und des Zeitraumes der\nDurchführung genau zu begrenzen. Die Kosten\n§ 8\nwerden aus öffentlichen Mitteln getragen. Die von\nder Anordnung betroffenen Personen können den                (1) Eine Frau, die ein fremdes Kind stillen will, hat\ngeforderten Nachweis auch durch Vorlage einer            ein unmittelbar vor der Ubernahme dieser Aufgabe\nentsprechenden ärztlichen Bescheinigung erbringen.       ausgestelltes ärztliches Zeugnis darüber beizu-\nbringen, daß bei ihr keine Geschlechtskrankheit\nnachweisbar ist. Wer eine Frau zum Stillen eines\n§ 6                            Kindes heranzieht, hat sich davon zu überzeugen,\n(1) Wer an einer Geschlechtskrankheit leidet, hat    daß sie im Besitz dieses Zeugnisses ist.\nsich des Geschlechtsverkehrs zu enthalten. Dies gilt          (2) Wer ein Kind, für dessen Pflege er sorgt, von\nnicht, wenn die Krankheit nach dem Urteil des be-         einer anderen Person als der Mutter stillen lassen\nhandelnden Arztes nicht mehr übertragbar ist.             will, muß im Besitze eines ärztlichen Zeugnisses dar-\n(2) Wer geschlechtskrank ist oder zu irgendeiner      über sein, daß eine Gesundheitsgefahr für die\nZeit an Syphilis gelitten hat, ist verpflichtet, sich     Stillende nicht besteht. In Notfällen ist das Zeugnis\nunmittelbar vor Bestellung des Aufgebots zur Ehe-         unverzüglich nachträglich zu beschaffen.\nschließung von einem in Deutschland bestallten oder\nzugelassenen Arzt oder in einer Beratungsstelle                           Dritter Abschnitt\ndaraufhin untersuchen zu lassen, ob er gleichwohl                   Behandlung der Geschlechtskranken\ndie Ehe unbedenklich eingehen kann. Bestehen keine                       und Pflichten der Ärzte\nBedenken, so ist ihm hierüber ein Zeugnis auszu-\n§ 9\nstellen. Kann das Zeugnis der Unbedenklichkeit\nnicht erteilt werden, so ist e,r verpflichtet, vor Ein-      (1) Die Untersuchung auf Geschlechtskrankheiten\ngehung der Ehe dem anderen Teil über seine Krank-        und Krankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane\nheit Mitteilung 7.U ;.nachen. Die Verpflichtung nach     sowie ihre Behandlung ist nur den in Deutschland\nAbsatz 1 bleibt unberührt.                                bestallten oder zugelassenen Arzten gestattet.","702                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n{2} Verboten ist:                                     treter von dem Krankheitsfall unterrichten und über\n1. Geschlechtskrankheiten anders als auf         dessen Ausheilung belehren, wenn dies zur Inan-\nGrund eigener Untersuchungen zu behan-        spruchnahme oder Fortsetzung der ärztlichen Be-\ndeln (Fernbehandlung);                        handlung notwendig erscheint und dieser Unterrich-\n2. in Vorträgen, Schriften, Rundbriefen, Ab-     tung keine anderen schwerwiegenden Gründe nach\nbildungen oder Darstellungen sowie durch      ärztlichem pflichtgemäßem Ermessen entgegenstehen.\nRundfunk oder Film Ratschläge zur Selbst-\nbehandlung zu erteilen;                                                   § 12\n3. sich zu einer Behandlung von Geschlechts-        (1) Ein Geschlechtskranker ist von dem behan-\nkrankheiten und Krankheiten oder Leiden       delnden Arzt namentlich dem Gesundheitsamt zu\nder Geschlechtsorgane durch Vorträge, Ver-    melden, wenn der Kranke\nbreitung von Schriften, Briefen, Abbildun-\ngen oder Darstellungen sowie durch Rund-             1. sich weigert, die vom Arzt verordnete Be-\nfunk oder Film, wenn auch in verschleierter              handlung zu beginnen oder fortzusetzen,\nWeise, zu erbieten, soweit es sich dabei                 sie ohne triftigen Grund unterbricht oder\nnicht um den üblichen Hinweis eines Arztes               sich der vom Arzt verordneten Nachunter-\nauf die Ausübung seines Berufes handelt.                 suchung entzieht;\n2. nach der Uberzeugung des Arztes durch\n!3) Erlaubt sind Vorträge, Verbreitung von Schrif-\nseine Lebensweise oder seine allgemeinen\nten, Briefen oder Abbildungen, Filme und Darstel-\nLebensumstände eine ernste Gefahr der\nlungen, die der Aufklärung und Belehrung über\nDbertragung auf andere bildet;\nGeschlechtskrankheiten, insbesondere über deren\nErscheinungsformen, dienen, soweit sie nicht in                 3. offensichtlich falsche Angaben über die\nWiderspruch zu Absatz 2 Nummern 2 und 3 stehen.                     Ansteckungsquelle oder über die durch ihn\ngefährdeten Personen macht oder\n(4) Wer Geschlechtskranke oder Personen, die von\nKrankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane be-                4. das 18. :tebensjahr noch nicht vollendet hat\nfallen sind, behandelt, ohne nach Absatz 1 hierzu                   und sittlich gefährdet erscheint, es sei denn,\nberechtigt zu sein, oder wer gegen ein Verbot des                   daß der Arzt nach Beratung mit den Eltern,\nAbsatzes 2 verstößt, wird mit Gefängnis bis zu zwei                 Erziehungsberechtigten oder dem gesetz-\nJahren und mit Geldstrafe oder mit einer dieser                     lichen Vertreter die Dberzeugung gewonnen\nStrafen bestraft.                                                   hat, daß diese die Gewähr für eine ordnungs-\ngemäße Behandlung und Betreuung des\n§ 10                                     Jugendlichen übernehmen.\nf 1) Jeder Arzt, der die Untersuchung oder Behand-\n(2) Uber den Stand der Behandlung von Ge-\nlung eines Geschlechtskranken oder eines einer           schlechtskranken, die der namentlichen Meldepflicht\nGeschlechtskrankheit Verdächtigen übernimmt, hat         unterliegen oder als Ansteckungsquelle gemeldet\ndie Untersuchung oder Behandlung nach den Grund-         sind, kann das Gesundheitsamt Auskunft von dem\nsützen der wissenschaftlichen Erkenntnis durchzu-        behandelnden Arzt verlangen.\nführen. Er muß über diese Behandlung genaue Auf-\nzeichnungen machen.\nf2} Lehnt ein Arzt die Ubernahme der Unter-                                       § 13\nsuchung oder Behandlung ab, so hat er den Ge-               (1) Ein Arzt, der eine Geschlechtskrankheit fest-\nschlechtskranken oder Krankheitsverdächtigen un-         stellt, ist verpflichtet, mit den ihm zur Verfügung\nverzüglich einem anderen Arzt zu überweisen. Der         stehenden und zumutbaren Mitteln zu versuchen,\nKranke ist verpflichtet, dem überweisenden Arzt den      die mutmaßliche Ansteckungsquelle und die Personen\nNachweis zu erbringen, daß er sich in Behandlung         zu ermitteln, auf die der Kranke die Geschlechts-\nbefindet. Ist der Nachweis binnen einer Woche nicht      krankheit übertragen haben könnte. Der Kranke\nerbracht, so hat der überweisende Arzt Meldung nach      hat den Arzt bei dieser Aufgabe zu unterstützen und\n§ 12 zu erstatten.                                       die notwendigen Angaben wahrheitsgemäß und voll-\nständig zu machen. Der Arzt hat darauf hinzu-\n§ 11\nwirken, daß die ihm als mutmaßliche Ansteckungs-\n(1)  Ergibt die Untersuchung einer Person das Vor-    quelle oder als gefährdet bekanntgegebenen Per-\nliegen einer Geschlechtskrankheit oder den begrün-       sonen sich sofort freiwillig in ärztliche Beobachtung\ndeten Verdacht einer solchen, so hat der Arzt den        und, wenn nötig, in ärztliche Behandlung begeben.\nKranker1 über die Art seiner Krankheit, die Uber-        Falls diese Personen nicht erreichbar sind oder der\ntragungsgefahr, die dem Kranken auferlegten              Aufforderung nicht nachweisbar nachkommen, hat\nPflichten und die Folgen ihrer Nichterfüllung durch      sie der Arzt unverzüglich dem zuständigen Gesund-\nAushändigung und Erläuterung eines amtlichen             heitsamt zu melden, wenn die Gefahr besteht, daß\nMerkblattes zu unterrichten. Der Kranke muß den          die Krankheit weiterverbreitet oder eine notwendige\nEmpfang des Merkblattes und die erfolgte Belehrung       Behandlung unterlassen wird.\nschriftlich bestätigen.\n(2) Wird als Ansteckungsquelle eine Person an-\n(2) Bei Minderjährigen und Entmündigten soll der      gegeben, bei welcher der dringende Verdacht auf\n\\>ehandelnde Arzt außerdem die Eltern oder Er-           Geschlechtsverkehr mit häufig wechselnden Partnern\nziehungsberechtigten oder den gesetzlichen Ver-          besteht, so hat der Arzt diese Person an das Gesund-","Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953                           703\nheitsamt zu melden. Bedarf das Gesundheitsamt in                         Fünfter Abschnitt\ndiesem Falle zur Nachforschung näherer Angaben                              Schweigepflicht\ndes angesteckten Geschlechtskranken, so kann es\nden behandelnden Arzt ersuchen, diese von dem                                      § 16\nKranken einzuholen.\n(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offen-\n• (3) Der Arzt ist von 'den Verpflichtungen nach       bart, das ihm durch seine berufliche oder ehrenamt-\nden Absätzen 1 und 2 befreit, wenn der Kranke die       liche Tätigkeit bei der Durchführung dieses Gesetzes\nerforderlichen Angaben dem Gesundheitsamt un-           bekanntgeworden ist, wird, soweit nicht § 300 des\nmittelbar macht.                                        Strafgesetzbuchs anzuwenden ist, mit Gefängnis bis\nzu sechs Monaten und mit Geldstrafe oder mit einer\ndieser Strafen bestraft.\nVierter Abschnitt\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der\nAufgaben des Gesundheitsamtes\nAbsicht, sich oder einem anderen einen rechts-\nund der öffentlichen und privaten Fürsorge\nwidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen oder je-\n§ 14                         mandem einen Nachteil zuzufügen, so ist die Strafe\n(1) Die; Gesundheitsämter haben bei der Bekämp-     Gefängnis. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt\nfung der Geschlechtskrankheiten mit den Fürsorge-       werden.\nverbänden, den Jugendämtern, den Versicherungs-            (3) Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nträgern t:.nd der Freien Wohlfahrstpflege zusammen-\n(4) Ein Fall unbefugter Offenbarung liegt nicht\nzuarbeiten.\nvor, wenn sie von einem in dem Gesundheitsamt\n(2) Die Fürsorgeverbände und Jugendämter sollen     oder in der Beratungsstelle tätigen Arzt oder auf\nalle durch das Gesundheitsamt erfaßten Personen,        Weisung eines solchen Arztes an eine Person ge-\ndie verwahrlost sind oder zu verwahrlosen drohen,       macht wird, die mit der Durchführung der aus diesem\n-in fürsorgerische Betreuung übernehmen und ver-        Gesetz erwachsenden Aufgaben betraut ist.\nsuchen, sie in das Arbeits- und Gemeinschaftsleben\n(5) Das Gesundheitsamt ist befugt, zum Zwecke\nwieder einzugliedern.\nder gerichtlichen Verfolgung den Namen einer Per-\n(3) Zur Durchführung dieser Aufgaben sollen in      son mitzuteilen, die verdächtig ist, wider besseres\nden Ländern Einrichtungen für gefährdete Personen      Wissen eine Anzeige erstattet zu haben, in welcher\ngefördert und erforderlichenfalls aus öffentlichen     ein anderer der Wahrheit zuwider der Dbertragung\nMitteln geschaffen werden.                             einer Geschlechtskrankheit oäer der Gefährdung\nDritter durch häufigen Wechsel des Geschlechts-\n§ 15                         partners beschuldigt wurde.\n(1) Die Gesundheitsämter müssen geeignete Maß-\nnahmen treffen, um geschlechtskranke Personen und\nsolche, bei denen die begründete Befürchtung be-                       Sechster Abschnitt\nsteht, daß sie angesteckt werden und Geschlechts-                         Zwangsmaßnahmen\nkrankheiten weiterverbreiten, festzustellen und\ngesundheitsfürsorgerisch zu beraten und zu be-                                    § 17\ntreuen. Dies soll in Zusammenarbeit mit den behan-\n(1) Die Befolgung der Vorschriften der §§ 3 bis 5\ndelnden Ärzten geschehen.\nund 8 kann nach Maßgabe der landesrechtlichen Be-\n(2) Zur Feststellung, Untersuchung und Beratung    stimmungen mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden.\ngeschlechtskranker Personen sowie zur Sicherung        Soweit in diesen Fällen andere Mittel zur Durchfüh-\nder Behandlung dieser Personen haben sie Be-            rung der Behandlung und zur Verhütung der Anstek-\nratungsstellen für Geschlechtskranke einzurichten       kung nicht ausreichen, ist die Anwendung unmittel-\noder ihre Errichtung sicherzustellen. Sie können        baren Zwanges zulässig. § 18 bleibt unberührt.\ndiese Beratungsstellen auch durch Arbeitsgemein-\n(2) Ärztliche Eingriffe, die mit erheblicher Gefahr\nschaften in Zusammenarbeit mit Versicherungs-\nfür Leben oder Gesundheit verbunden sind, dürfen\nträgern und Organen der öffentlichen und privaten\nnur mit Einwilligung des Kranken vorgenommen\nFürsorge einrichten und unterhalten. Werden Ar-\nwerden. Bei. welchen ärztlichen Eingriffen diese\nbeitsgemeinschaften in den unteren Verwaltungs-\nVoraussetzungen vorliegen, bestimmt der Bundes-\nbezirken mit der Durchführung der Aufgabert der\nminister des Innern mit Zustimmung des Bundes-\nBeratungsstellen betraut, so führt in ihnen der Leiter\nrates durch Rechtsverordnung.\ndes Gesundheitsamtes den Vorsitz. Die Gesund-\nheitsämter bleiben für die Durchführung der den\nBeratungsstellen obliegenden Aufgaben verantwort-                                 § 18\nlich.                                                      (1) Das Gesundheitsamt ,kann durch die zuständige\n(3) Aufgabe der Gesundheitsämter ist außerdem       Verwaltungsbehörde vorführen lassen:\ndie Aufklärung und Belehrung der Bevölkerung,                  1. einen Geschlechtskranken, der sich weigert,\ninsbesondere der älteren Jugend in Schulen, Betrie-               sich untersuchen oder behandeln zu lassen\nben und Vereinigungen, über das Geschlechtsleben                  oder sich auf Anordnung des Gesundheits-\ndes Menschen und das Wesen und die Gefahren der                  amtes in ein Krankenhaus zu begeben (§ 3\nGeschlechtskrankheiten.                                           Abs. 1);","704                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. eine Person, die dringend verdächtig ist, ge-\n0                                    § 21\nschlechtskrank zu sein und Geschlechts-           Für Mittel, Gegenstände, Verfahren und Behand-\nkrankheiten weiterzuverbreiten, wenn sie       lungen, die zur Heilung oder Linderung von Ge-\nsich weigert, ein Zeugnis über ihren Ge-       schlechtskrankheiten oder von Krankheiten oder\nsundheitszustand vorzulegen oder sich zur      Leiden der Geschlechtsorgane bestimmt sind, darf\nBeobachtung in ein Krankenhaus zu begeben      nur bei Ärzten, Apothekern und Personen, die mit\n(§ 4 Abs. 1 und 2}, oder wenn sie keinen       solchen Mitteln oder Gegenständen erlaubterweise\nfesten Wohnsitz hat.                           Handel treiben, sowie in Fachzeitschriften, die sich\n(2) Ergibt die sofort vorzunehmende Untersuchung      an die genannten Berufskreise richten, geworben\nkeinen Krankheitsbefund und keinen Verdacht auf           werden, es sei denn, daß das Bundesgesundheitsamt\nGeschlechtskrankheit, so ist die Person unverzüglich      eine andere Form der Werbung zuläßt.\nin Freiheit zu setzen. Ergibt sich die Notwendigkeit\neiner Behandlung oder Beobachtung, so hat das Ge-                                     § 22\nsundheitsamt den Geschlechtskranken oder Krank-              (1} Die Kosten der Untersuchung einer Person, die\nheitsverdächti9\"en aufzufordern, sich in einem Kran-      glaubt, an einer Geschlechtskrankheit zu leiden, so-\nkenhaus aufnehmen zu lassen. Weigert er sich, dieser      wie die Kosten der notwendigen Krankenpflege Ge-\nAno~dnung Folge zu leisten, so ist er sofort, späte-      schlechtskranker werden getragen:\nstens am Tage nafü der Festnahme, dem Amtsgericht\n1. gemäß §§ 182 bis 184 der Reichsversiche-\nmit dem Antrag auf zwangsweise Einweisung in ein\nrungsordnung von dem Träger der Kranken-\nKrankenhaus vorzuführen.\nversicherung, falls die Person einer Kran-\n(3} Wer zur Beobachtung oder Behandlung in ein                   kenkasse der Reichsversicherungsordnung\n·Krankenhaus zwangsweise eingewiesen ist und                         als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied\ndieses, sei es auch auf kurze Zeit, ohne Erlaubnis des              angehört;\nleitenden Arztes verläßt, wird mit Gefängnis bis zu              2. von dem zuständigen Rentenversicherungs-\neinem Jahr und mit Geldstrafe oder mit einer dieser                 träger, wenn die Inanspruchnahme einer\nStrafen bestraft. Die Strafverfolgung tritt nur auf                 Krankenkasse durch eine versicherte Person\nAntrag des Gesundheitsamtes oder des leitenden                      die Untersuchung oder Heilbehandlung er-\nArztes ein.                                                         schweren würde;· der Bundesminister für\nArbeit kann bestimmen, daß zwischen den\n§ 19                                     Versicherungsanstalten und den Kranken-\nDie Polizeibehörden haben Personen, die sie                      kassen ein Ausgleich stattfindet;\nin Verwahrung genommen oder vorläufig fest-                      3. im übrigen aus öffentlichen Mitteln, falls\ngenommen haben und bei denen nach ihren Lebens-                     die Person die Kosten der Untersuchung\numständen der hinreichende Verdacht einer Ge-                       oder Behandlung nicht selbst tragen kann.\nschlechtskrankheit und der Weiterverbreitung von                    Des Nachweises des Unvermögens bedarf\nGeschlechtskrankheiten begründet ist, vor ihrer                     es nicht, wenn dieses offensichtlich ist oder -\nFreilassung dem Gesundheitsamt zur Untersuchung                     die Gefahr besteht, daß die Inanspruch-\nzuzuführen.                                                         nahme anderer Zahlungspflichtiger die\nDurchführung der Untersuchung oder Be-\nhandlung erschweren würde.\nSiebenter Abschnitt                          (2) Zu den Kosten der Untersuchung und der not-\nHeilmittel, Krankenhausbehandlung,              wendigen Krankenpflege gehören auch die Kosten\nKostenregelung                      für Arzneien, Verbandzeug, kleinere Heil- und\nHilfsmittel sowie für bakteriologische und sero-\n§ 20                           logisch-diagnostische Untersuchungen und Beobach-\n(1} Gegenstände, die zur Verhütung, Heilung oder      tungen im vollen Umfange.\nLinderun.g von Geschlechtskrankheiten oder von               (3) Die Kostenträger nach Absatz 1 Nummern 1\nKrankheiten oder Leiden der Geschlechtsorgane             und 2 tragen die Kosten einer stationären Kranken-\ndienen rnllen, dürfen nur mit Genehmigung des             hausbehandlung nur, wenn und solange diese zur\nBundesgesundheitsamtes in den Verkehr ,gebracht          Heilung der Krankheit erforderlich ist. Bei Kranken-\nwerden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der        hausunterbringung zur Ansteckungsverhütung gilt\nGegenstand für den genannten Zweck ungeeignet            Absatz 1 Nummer 3 entsprechend.\noder seine Verwendung gesundheitsschädlich ist.             (4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten\n(2) Wer die ::.n Absatz 1 bezeichneten Gegenstände   -autb -für die Familienkrankenpflege im Rahmen des\nohne Genehmigung in Verkehr bringt, wird mit Ge-         § 205 der Reichsversicherungsordnung.\nfängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe be-          (5) Wird eine Person auf Anordnung des Gesund-\nstraft.                                                  heitsamtes untersucht oder beobachtet und ergibt der\n(3) Die Gegenstände, auf die sich die strafbare       Befund, daß keine Behandlung erforderlich ist, so\nHandlung bezieht, können eingezogen werden. Ist          werden die Kosten der Untersuchung und Beobach-\ndie Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten        tung aus öffentlichen Mitteln aufgebracht.\nPerson nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung         (6) Wird eine an Syphilis leidende Person zur\nselbständig erkannt werden.                              Sicherung der Fortführung der Behandlung in der","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953                            705\nZeit zwischen den Kuren und während der Fort-                                     § 24\nsetzung der Behandlung in einem Heim aufgenom-             Durch Landesgesetz wird geregelt, wer die in § 5\nmen, so werden die notwendigen Kosten aus öffent-       Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5, 6 und 9\nlidlen Mitteln aufgebracht, soweit der Kranke sie       und § 26 bezeichneten öffentlichen Mittel aufbringt.\noffensichtlich nicht selbst tragen kann.\n(7) Die Zuständigkeit anderer Kostenträger für\nAchter Abschnitt\nalle weiteren Aufgaben der vorbeugenden und nach-\ngehenden Fürsorge wird durdl diese Regelung nicht                          Schlußbestimmungen\nberührt.                                                                          § 25\n(8) Auf die aus öffentlichen Mitteln aufzubringen-\nDer Bundesminister des Innern erläßt nach An-\nden Kosten der Untersuchung, Behandlung und\nhörung der ärztlichen Berufsvertretungen und mit\nPflege finden die§§ 21 a, 25 und 25 a der Verordnung\nZustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nüber die Fürsorgepflicht keine Anwendung. In § 25\nnung Vorschrifter: über:\nAbs. 4 Buchstabe d der Verordnung über die Für-\nsorgepflicht werden die Worte „ und bei anstecken-         1. die auf Gru~1d dieses Gesetzes erforderlichen\nden Geschlechtskrankheiten im Sinne des Gesetzes               ärztlichen Zeugnisse und die Aufzeichnungen\nzur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom                  des behandelnden Arztes (§ 10);\n18. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 61)\" gestrichen.    2. die Fassung des Merkblattes (§ 11);\n(9) Wenn bei der Feststellung der Behandlungs-         3. das Verfahren bei den Meldungen gemäß §§ 12\nbedürftigkeit der Kostenträger noch nicht feststeht,           und 13;\nwerden die Behandlungskosten einstweilen auf               4. die Geschlechtskrankenstatistik im Rahmen der\nöffentlidle Mittel übernommen. Der endgültige                  für die Bundesstatistik geltenden Vorschriften.\nKostenträger ist zur Rückerstattung verpflichtet.\n(10) Der Kranke ist nur dem Gesundheitsamt                                     § 26\ngegenüber verpflichtet, die Voraussetzungen für die        Für die Nachforschung nach der Ansteckungsquelle\nDbernahme der Kosten der Untersuchung oder Be-          erhält der Arzt eine Gebühr aus öffentlichen Mitteln.\nhandlung auf öffentliche Mittel nachzuweisen.\n§  23                                                   § 27\n(1) Die Landesregierung kann im Bedarfsfalle be-      (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\nstimmen, daß Gemeinden und Gemeindeverbände             fahrlässig\nbesondere Krankenhausfachabteilungen unterhalten                1. einer Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 Satz 2,\noder errichten und mit angemessenen Einrichtungen                  § 12 oder § 21 oder\nzur Behandlung und Isolierung von Geschlechts-                  2. einer gemäß § 25 erlassenen Rechtsvor-\nkranken ausstatten (geschlossene Infektionsabtei-                 schrift, soweit sie ausdrücklich auf diese\nlung). Die für die Errichtung und Unterhaltung dieser             Bußgeldbestimmung verweist,\nAbteilungen erforderlichen zusätzlichen Kosten trägt   zuwiderhandelt.\ndas Land. Bisher bestehende geschlossene Infektions-\nabteilungen dürfen nur mit Genehmigung der zu-            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nständigen obersten Landesbehörde aufgelöst werden.     buße geahndet werden.\nDurch geeignete Aufgliederung dieser Abteilungen          (3) Die fachlich zuständige oberste Landesbehörde\nnach dem einzuweisenden Personenkreis muß eine         kann das Gesundheitsamt nicht zur Verwalt11ngs-\nsittliche Gefährdung, insbesondere von Jugendlichen    behörde im Sinne des § 73 des Gesetzes über Ord-\nvermieden werden.                                      nungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (Bundesge-\n(2) In Anstalten der allgemeinen, der Jugend- oder setzbl. I S. 177) bestimmen.\nGefährdetenfürsorge oder des Strafvollzuges können\nFachabteilungen für geschlechtskranke Insassen ge-                                §  28\nbildet werden. Die oberste Landesbehörde kann             Auf Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz\naußerdem zur Unterbringung nach § 22 Abs. 6 andere     findet § 327 des Strafgesetzbuchs keine Anwendung.\nAnstalten den Krankenhausfachabteilungen gleich-\nstellen.\n§ 29\n(3) Die Fachabteilungen für Geschlechtskranke\nsind verpflichtet, alle Geschlechtskranken oder einer     Die Vorschriften der Vereinbarung über die den\nGeschlechtskrankheit verdächtigen Personen aufzu-      Seeleuten der Handelsmarine für die Behandlung\nnehmen, die ihnen das zuständige Gesundheitsamt         von Geschlechtskrankheiten zu gewährenden Er-\nim Rahmen seiner Befugnisse zuweist. Sie müssen         leichterungen vom 1. Dezember 1924 in der Fassung\nwährend des Aufenthalts der Kranken mit dem Ge-         der Bekanntmachung über den Beitritt des Deutschen\nsundheitsamt in der fürsorgerischen Betreuung der       Reiches zu dieser Vereinbarung vom 11. März 1937\nKranken zusammenarbeiten.                              (Reichsgesetzbl. II S. 109) werden durch dieses Gesetz\nnicht berührt.\n(4) Offene Abteilungen der Krankenhäuser zur\nfreiwilligen Behandlung von Geschlechtskrankheiten                                 § 30\nwerden durch die Vorschriften der Absätze 1 bis 3         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnicht betroffen.                                       des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952","706                                             Bundesgt~setzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(Bunclesg0setzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-                          Hamburg:\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz                                Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-\nenthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten                                heiten vom 1. Februar 1949 (Hamburgisches Ge-\nim Land Berlin nach § 14 des Dritten Dberleitungs-                              setz- und Verordnungsblatt S. 9);\ngesetzes.\nHessen:\n§ 31                                        Erste Verordnung zur Bekämpfung von Ge-\nDieses Gesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-                            schlechtskrankheiten vom 11. April 1946 (Gesetz-\nk i_indung in Kraft. Mit demselben Tage treten alle                             und Verordnungsblatt für Groß-Hessen S. 110);\nentgegenstehenden Bestimmungen außer Kraft, ins-\nbesondere:                                                                      Niedersachsen:\nGesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-\n1. das Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-\nheiten vom 20. April 1949 (Niedersächsisches Ge-\nkrankheiten vom 18. Februar 1927 (Reichs-\nsetz- und Verordnungsblatt S. 101);\nw~setzbl. I S. 61) in der Fassung der Verordnung\nzur Anderung des Gesetzes zur Bekämpfung der                              Rheinland-Pfalz:\nGeschlechtskrankheiten vom 21. Oktober 1940\nLandesgesetz vom 13. Dezember 1947 über die\n(ReichsgesE~tzbl. I S. 1459), jedoch mit Ausnahme\nAnderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-\ndes § 16,\nschlechtskrankheiten (Gesetz- und Verordnungs-\ndie Zweite Verordnung zur Bekämpfung der                                  blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz 1948\nGeschlechtskrankhcitPn vom 27. Februar 1940                               s. 63),\n(Reichsgesetzbl. I S. 456),\nPolizeiverordnung des Oberpräsidenten von\ndie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nRheinland-Hessen-Nassau vom 28. Februar 1946,\nzur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom\nbetreffend Bekämpfung der Geschlechtskrank-\n16. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1514),\nheiten (Amtsblatt für das Oberpräsidium von\ndie Zweite Verordnung zur Durchfüh~ung des                                Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierung\nGesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-                             in Koblenz S. 2),\nheiten vom 12. März 1941 (Reichsgesetzbl. I S. 128),\nPräsidialerlaß des Oberpräsidenten von Rhein-\ndie §§ 9 bis 13 des Gesetzes über weitere Maß-\nland-Hessen-Nassau vom 23. November 1946,\nnahmen in der Reichsver~icherung aus Anlaß des\nbetreffend Bekämpfung der Geschlechtskrank-\nKrieges vom 15. Januar 1941 (Reichsgesetzbl. I\nheiten (Amtsblatt für das Oberpräsidium von\ns. 34);                                                                   Rheinland-Hessen-Nassau und für die Regierung\nin Koblenz S. 2541;\nII. folgende Ländergesetze und -verordnungen:\nBaden-Württemberg:                                                        Schleswig-Holstein:\nGes.?tz Nr. 201 vom 16. Mai 1946 zur Abänderung                           Verordnung vom 16. Juli 1947 zur Ausführung\ndes Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechts-                              des § 4 des Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-\nkrankheiten vom 18. Februar 1927 (Regierungs-                             schlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Ge-\nblatt der Regierung Württemberg-Baden S. 172),                            setz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Hol-\nstein S. 16)\nAnordnung der Landesdirektion des Innern vom\n23. Mai 1947 zur Durchführung des Gesetzes zur                        sowie alle von den Ländern erlassenen Durchfüh-\nBekämpfung der Geschlechtskrankheiten (Regie-                         rungsbestimmungen und Verwaltungsvorschriften\nrungsblatt für das Land Württemberg-Hohen-                            zum Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrank-\nzollern S. 61),                                                       heiten vom 18. Februar 1927 (Reichsgesetzbl. I S. 61)\nLandesgesetz vom 18. September 1947 zur Ande-                         oder zu den oben aufgeführten Landesgesetzen.\nrung def Gesetzes zur Bekämpfung der Ge-\nschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927 (Ba-                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 217);                          Schwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953.\nBremen:                                                                                Der Bundespräsident\nGesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-                                              Theodor Heuss\nten vom 25. Oktober 1948 (Gesetzblatt der Freien                       Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nHansestadt Bremen S. 197),                                                                        Blücher\nVerordnung zur Durchführung des Gesetzes zur\nBekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom                                  Für den Bundesminister des Innern\n28. April 1949 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt                              Der Bundesminister der Justiz\nBremen S. 93);                                                                                     Dehler\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. - Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. - Druck : Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL? u fe n d ~- r Bezug nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nE lll z e Ist u c k ~ je angefangene 24 Seiten DM 0,.(0 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoremsendung des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt• Köln 3 99"]}