{"id":"bgbl1-1953-41-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":41,"date":"1953-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/41#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_41.pdf#page=3","order":3,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes","law_date":"1953-07-24T00:00:00Z","page":693,"pdf_page":3,"num_pages":7,"content":["Nr. 41 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953                                693\nDrittes Gesetz zur Änderung ·\ndes Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes.\nVom 24. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 ·werden hinter den Worten\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          ,,im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädig-\nten\" die Worte eingefügt „od.er im Falle einer\nArtikel 1                            Nac:herbfolge zu dem vor dem Schadensereignis\nverstorbenen Erblasser\".\nÄnderung des L«;1stenausgleic:bsgesetzes\n6. In § 53 erhält Absatz 2 Nr. 4 folgende Fassung:\nDas Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 446) wird wie folgt geändert              „4. Die Ermäßigung ist vorbehaltlich des letzten\nund ergänzt:                                                         Satzes der Nr. 5 b und vorbehaltlich des § 53 a\nnur zu gewähren bei Zahlungen auf eine Ab-\n1. An § 4 wi..rd nach einem Komma folgende Nr. 10                   gabeschuld, die in der Person des Antrag-\nangefügt:                                                        stellers am 21. Juni 1948 entstanden ist. 11\n„ 10. Darlehen, die auf Grund des § 46 Abs. 2 des\nBundesvertriebenengesetzes in den Jahren         1. Hinter § 53· wird folgender § 53 a eingefügt:\n1953 bis 1957 zur verstärkten Förde;rung der                             ,,§ 53a\nFlüchtlingssiedlung gewährt werden.\"\nFamilienermäßigll.Jlg für Heimkehrer\n2. An § 7 wird nach einem Semikolon folgender\n(1) Die Familienermäßigung ist auch Heimkeh-\nHalbsatz angefügt:\nrern zu· gewähren, die im Zusammenhang mit\n,,die Zinsen sowie die Kosten der Kreditauf-                einer nach dem 20. Juni 1948 im Wege vorweg-\nnahme hat der Ausgleichsfonds zu tragen.\"                   genommener Erbfolge stattgefundenen Veräuße-\n3. An § 8 Abs. 1 werden nach einem Komma fol-                  rung von Vermögen die Vermögensabgabeschuld\ngende Nr. 18 und 19 angefügt:                               (Vierteljahrsbeträge) des abgabepflichtigen Ver-\näußerers mit Genehmigung des Finanzamts nach\n„ 18. das Gesetz über die Angelegenheiten der               § 61 Abs. 3 in Verbindung mit§ 60 ganz oder teil-\nVertriebenen und Flüchtlinge vom 19. Mai\nweise übernomm~n haben oder übernehmen,\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 201)\nwenn\nals Bundesvertriebenengesetz,\n1. die Veräußerung des Vermögens späte-\n19. das Gesetz über die Stundung von Sofort-                         stens zwölf Monate nach der Rückkehr\nhilfeabgabe und über Teuerungszuschläge                        des Heimkehrers stattgefunde:Q hat oder\nzur Unterhaltshilfe vom 4. Dezember 1951                       stattfindet und\n(Bundesgesetzbl. I S. 934)\n2. anzunehmen ist, daß die Veräußerung\nals Soforthilfeanpassungsgesetz.\"\ndes Vermögens bereits vor de:tn 21. Juni\n4. § 15 Abs. 2 wird wie folgt geändert:                                   1948 stattgefunden hätte, wenn der\na) Nr. 1 erhält folgende Fassung:                                      Heimkehrer zu dieser Zeit im Geltungs-\nbereich des Grundgesetzes oder in Ber-\n,, 1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge-\nlin (West) anwesend gewesen wäre.\nsetzes über das Kreditwesen vom 25. Sep-\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955)             (2) Als Heimkehrer gilt, wer die Vorausset-\neinschließlich der Postspareinlagen, so-         zungen der §§ 1 und 1 a des Heimkehrergesetzes\nweit die Spareinlagen nicht erst nach dem        vom 19. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen           Fassung des Gesetzes zur Ergänzung und Ände-\nMark durch Gutschrift auf Grund von Bar-         rung des Heimkehrergesetzes vom 30. Oktober\neinzahlungen begründet worden sind, so-          1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875, 994) erfüllt. Als\nwie einschließlich der Bausparguthaben,  11\n•    Zeitpunkt der Rückkehr ist der Zeitpunkt anzu-\nnehmen, zu dem der Heimkehret im Geltungs-\nb) Nr. 2 wird durch Anfügung folgender Worte\nbereich des Grundgesetzes oder in Berlin (West)\nergänzt:                                                                                           11\nAufenthalt genommen hat oder nimmt.\n„ ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfc}ll an\ndie Stelle der Ausgabe einer Schuldverschrei-        8. In §_ 206 wird die bisherige Nr. 2 durch die fol-\nbung die Eintragung in ein Schuldbuch ge-              genden Nr. 2 und 3 ersetzt:\ntreten ist,  11\n•\n,,2. Die Kreditgewinnabgabe ist mit dem Nenn-\nc) Nr. 3 erhält folgende Fassung:                               betrag abzuziehen, der sich für den gewerb-\n„3. Schuldverschreibungen und verzinsliche                  lichen Betrieb nach der auf Grund des § 181\nSchatzanweisungen des Reichs und der                  abgegebenen Erklärung ergibt. Berichtigun-\nLänder, der Reichsbahn und der Reichs-                gen bereits abgegebener Erklärungen sind\npost, der Gemeinden und der Gemeinde-                 nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum\nverbände einschließlich der Schuldbuch-               31. Oktober 1953 dem Finanzamt zugehen.\nforderungen und der Ansprüche auf Vor-             3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind\nzugsrente,  11\n•                                      bei gewerblichen Betrieben, die der Kredit-","694                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngewinnabgabe nicht unterliegen, die Um-                           ist die Hypothekengewinnabgabe mit\nstellungsgrundschulden mit ihrem jeweiligen                       dem Nennbetrag abzuziehen, der sich\nWert im Feststellungszeitpunkt abzuziehen;                        nach einer auf Grund des § 124 abgege-\ndabei sind beantragte Minderungen nach§ 3 a                       benen Erklärung ergibt. Berichtigungen\ndes Hypothekensicherungsgesetzes auch dann                        bereits abgegebener Erklärungen sind\nzu berücksichtigen, wenn ein Verzicht infolge                     nur zu berücksichtigen, wenn sie bis zum\ndes Erlöschens der Umstellungsgrundschulden                       31. Oktober 1953 dem Finanzamt oder\nnicht mehr ausgesprochen werden kann. In                          der beauftragten Stelle zugehen.\";\nden Fällen, in denen sich. die Höhe der Hy-            c) erhält die bisherige Nr. 3 die Nr. 4.\npothekengewinnabgabe nach § 101 Abs. 1 be-\nstimmt, ist der Gesamtbetrag der Leistungen        10. In § 210 erhält Nr. 2 Satz 2 die folgende Fassung:\nabzugsfähig, die auf Grund der Umstellungs-            ,,Soweit bei der Einheitswertfeststellung ge-\ngrundschulden nach dem Feststellungszeit-             werblicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und 3 oder\npunkt tatsächlich entrichtet worden sind; das          bei der Ermittlung des Gesamtvermögens oder\ngilt auch, soweit es sich um Zinsen gehandelt          des Inlandsvermögens nach§ 208 Nr. 2 und 3 Be-\nhat. In den Fällen, in denen nach dem Hypo-            träge als Kreditgewinnabgabe und als Hypothe-\nthekensicherungsgesetz keine Umstellungs:-             kengewinnabgabe abgezogen worden sind, sind\ngrundschuld entstanden war, gleichwohl                 sie für die Zwecke der Vermögensabgabe dem\naber eine Hypothekengewinnabgabe entsteht,             Einheitswert oder dem Vermögen wieder hinzu-\nist die Hypothengewinnabgabe mit dem                  zurechnen.\"\nNennbetrag abzuziehen, der sich nach einer\nauf Grund des § 124 abgegebenen Erklärung          11. In ·§ 213 erhält Absatz 2 die folgende Fassung:\nergibt. Berichtigungen bereits abgegebener               ,, (2) Statt der Hypo.thekengewinnabgabe in\nErklärungen sind nur zu berücksichtigen,               Berlin (West) sind bei gewerblichen Betrieben,\nwenn sie bis zum 31. Oktober 1953 dem                 die der Kreditgewinnabgabe nicht unterliegen,\nFinanzamt oder der beauftragten Stelle zu-            die Aufbaugrundschulden im Sinne des Berliner\ngehen.\"                                               Grundpfandrechtumstellungsgesetzes            abzuzie-\nhen, die zum Betriebsvermögen in Berlin (West)\n9. In§ 208\ngehören. In den Fällen, in denen sich die Höhe\na) werden in Nr. 1 die Worte „in Nr. 2 und 3\"             der Hypothekengewinnabgabe nach § 145 be-\nersetzt durch die Worte „in Nr. 2 bis 4\";              stimmt, sind 20 vorn Hundert des Betrags der\nb) wird die bisherige Nr. 2 durch die folgenden           Reichsmarkverbindlichkeit abzuziehen. In den\nNr. 2 und 3 ersetzt:                                   Fällen, in denen nach dem Berliner Grundpfand-\nrechtumstellungsgesetz         keine   Aufbaugrund-\n„2. Soweit die Kreditgewinnabgabe nicht mit\nschuld entstanden war, gleichwohl aber eine\neinem gewerblichen Betrieb in wirtschaft-\nlichem Zusammenhang steht, ist sie beim         Hypothekengewinnabgabe entsteht, ist die\nGesamtvermögen oder Inlandsvermögen             Hypothekengewinnabgabe mit ihrem Nennbe-\nmit dem Nennbetrag abzuziehen, der sich         trag abzuziehen.\"\nnach der auf Grund des § 181 abgegebe-      12. In § 214 wird ersetzt:\nnen Erklärung ergibt. Berichtigungen be-\na) in Satz 1 die Zahl „ 1951\" durch die Zahl\nreits abgegebener Erklärungen sind nur\n,,1952\";\nzu berücksichtigen, wenn sie bis zum\n31. Oktober 1953 dem Finanzamt zugehen.         b) die bisherige Nr. 2 durch die folgenden Nr. 2\n3. Statt der Hypothekengewinnabgabe sind                   und 3:\nbeim Gesamtvermögen oder Inlandsver-                  „2. Vom Vermögen in Berlin (West) ist nur für\nmögen die Umstellungsgrundschulden mit                     das Kalenderjahr 1952 ein Betrag in Höhe\nihrem jeweiligen Wert abzuziehen; dabei                    von 35 vom Hundert des auf den 1. April\nsind beantragte Minderungen nach § 3 a                     1949 ermittelten Vermögens in Berlin\ndes Hypothekensicherungsgesetzes auch                      (West) (§§ 80 bis 82) abzuzieben.\ndann zu berücksichtigen, wenn ein Ver-                  3. Statt der Hypothekengewinnabgabe in\nzicht infolge des Erlöschens der Umstel-                   Berlin (West) sind beim Gesamtvermögen\nlungsgrundschulden nicht mehr ausge-                       oder Inlandsvermögen die Aufbaugrund-\nsprochen werden kann. In den Fällen, in                    schulden im. Sinne des Berliner Grund-\ndenen sich die Höhe der Hypothekenge-                      pfandrechtumstellungsgesetzes abzuzie-\nwinnabgabe nach § 101 Abs. 1 bestimmt,                     hen. In den Fällen, in denen sich die Höhe\nist der Gesamtbetrag der Leistungen ab-                    der Hypothekengewinnabgabe nach§ 145\nzugsfähig, die auf Grund der Umstel-                       bestimmt, sind 20 vom Hundert des Be-\n_J' lungsgrundschulden nach dem Veranla-                       trags der Reichsrnarkverbindlichkeit ab-\ngungszeitpunkt   tatsächlich  entrichtet                  zuziehen. In den Fällen, in denen nach\nworden sind; das gilt auch, soweit es sich                 dem Berliner Grundpfandrechturnstel-\num Zinsen gehandelt hat. In den Fällen;                    lungsgesetz keine Aufbaugrundschuld\nin denen nach dem Hypothekensiche-                         entstanden war, gleichwohl aber eine Hy-\nrungsgesetz keine Umstellungsgrund-                       pothekengewinnabgabe entsteht, ist die\nschuld entstanden war, gleichwohl aber                     Hypothekengewinnabgabe mit ihrem\neine Hypothekengewinnabgabe entsteht,                      Nennbetrag abzuziehen.\"","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30-. Juli 1953                                  695\n13. In § 215 erhält Satz 2 die folgende Fassung:            20. In § 244 Halbsatz 1 werden hinter den Worten\n,.Soweit bei der Einheitswertfeststellung gewerb:..          „auf Hauptentschädigung ist\" nach einem Komma\nlicher Betriebe nach § 206 Nr. 2 und § 213 Abs. 2           die Worte eingefügt „vorbehaltlich des § 258, \".\noder bei der Ermittlung des Gesamtvermögens\n21. § 249 wird wie folgt geändert:\noder des Inlandsvermögens nach § 208 Nr. 2 und\n§ 214 Nr. 3 Beträge als Kreditgewinnabgabe und               a) In Absatz 1 wird das Klammerzitat           11 (§§ 246\nals Hypothekengewinnabgabe abgezogen wor-                          bis 248)\" gestrichen.\nden sind, sind sie für die Zwecke der Vermögens-\nb) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3\nabgabe dem Einheitswert oder d·em Vermögen\neingefügt:\nwieder hinzuzurechnen.\"\n,, (3) Bei Aufteilung des Grundbetrags\n14. In § 228 Abs. 1 erhalten die Eingangsworte fol-                     (§ 247) und bei Berechnung des Zuschlags\ngende Fassung:                                                     zum Grundbetrag (§ 248) ist von dem nach\n,, ( 1) Ausgleichsleistungen nach dem Dritten                 Absatz 1 Nr. 1 und 2 gekürzten Grundbetrag\nTeil dieses Gesetzes werden gewährt auf Grund                       auszugehen.\"\nvon .... \".                                                  c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und er-\nhält nach einem Komma folgenden Zusatz:\n15. In § 229 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Worten\n,,im Verhältnis zu dem unmittelbar Geschädig-                      ,,3. inwieweit bei Aufteilung des Grund-\nten\" die Worte eingefügt „oder im Falle einer                              betrags (§ 247) und bei Berechnung des\nNacherbfolge zu dem vor dem Schadensereignis                               Zuschlags zum Grundbetrag (§ 248) auch\nverstorbenen Erblasser\".                                                   Kürzungen des Grundbetrags nach Ab-\nsatz 1 Nr. 3 oder 4 vorweg zu berücksich-\n16. In§ 230 Abs. 2 wird die Nr. 4 nach einem Komma                             tigen sind.\"\nwie folgt ergänzt:\n22. Dem § 251 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n„ vorausgesetzt, daß der nachträglich Zugezogene\nmit einer Person zusammengeführt wird, die                       ,, (3) Die Erfüllung des Anspruchs auf Haupt-\nschon am 31. Dezember 1950 im Geltungsbereich               entschädigung kann nicht verlangen, wer die Zu-\ndes Grundgesetzes oder in Berlin (West) ständi-             erkennung dieses Anspruchs gemäß § 234 Abs. 2\ngen Aufenthalt hatte oder unter Nr. 1 bis 3 fällt.\"         für einen anderen beantragt hat.\"\n17. In§ 234 wird der bisherige Satz Absatz 1; folgen-       23. In § 253 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte               „von\nder Absatz 2 wird neu angefügt:                             Vertriebenen oder Kriegssachgeschädigten\" er-\n11  (2) Befindet sich der Geschädigte in Kriegs-       setzt durch die Worte \"von Personen, die Ver-\ngefangenschaft oder ist er außerhalb des Gel-               treibungsschäden oder Kriegssachschäden gel-\ntungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin             tend machen können,\".\n(West) interniert oder in einem Zwangsarbeits-\nverhältnis festgehalten oder ist er verschollen,       24. In § 254 Abs. 2 treten an die Stelle der Worte\nsind folgende Angehörige berechtigt, Hauptent-               ,,ihren zerstörten oder beschädigten Grundbesitz\"\nschädigung und Hausratentschädigung für ihn                 die Worte \"ihren zerstörten,· beschädigten oder\nzu beantragen                                               verlorenen Grundbesitz\".\n1. der Ehegatte,                          25. In § 259 Abs. 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung:\n2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist,       ,,3. im Eigentum von Geschädigten oder von Ge-\njeder Abkömmling,                                    meinschaften von Geschädigten stehen.\"\n3. wenn weder ein Ehegatte noch Ab-\nkömmlinge vorhanden sind, jeder El-     26. § 261 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nternteil.                                    a) In den Eingangsworten werden hinter den\nDer Antrag kann, wenn Vertreibungsschäden                          Worten „Ostschäden und\" nach einem Komma\noder Ostschäden geltend gemacht werden, nur                        die Worte eingefügt „soweit sich aus den\ngestellt werden, wenn der Antragsteller die                        Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes\n11\nVoraussetzungen des § 230 erfüllt.\"                                ergibt, von      •\n18. In § 236 Abs. 2 Satz 1 erhält der erste Halbsatz             b) An Nr. 2 wird nach einem Semikolon folgen-\nfolgende Fassung:                                                  der Halbsatz angefügt:\n,, (2) Antrag auf Feststellung solcher Schäden\n,,dabei sind auch fällige Ansprüche auf Lei-\nkann nur bis zum 31. März 1954 gestellt werden;\".                  stungen in Geld oder Geldeswert zu berück-\nsichtigen, wenn und soweit ihre Verwirk-\n19. In § 239 Abs. 2 wird der letzte Halbsatz durch                      lichung möglich ist.    11\nfolgenden Satz ersetzt:\n27. In § 262 erhält der zweite           Halbsatz folgende\n,,Bei Vertriebenen, die nicht ihren Lebensunter-\nhalt ganz oder überwiegend aus Leistungen der               Fassung:\nöffentlichen Fürsorge bestritten haben, wird ver-            ,,dies gilt, vorbehaltlich des § 290, nicht für Be-\nmutet, daß sie durch die Schädigung ihre beruf-             träge, die für einen in der Vergangenheit liegen-\nliche oder sonstige Existenzgrundlage verloren              den Zeitraum rechtskräftig bewilligt worden\nhaben.\"                                                     sind.\"","696                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil l\n28. An § 263 wird folgender neuer Absatz 3 ange-                           hen, sowie Witwen\nfügt:                                                                  von Personen, die\n,, (3) Liegen die Voraussetzungen sowohl für                        als Verfolgte im\ndie Unterhaltshilfe als auch für die Entschädi-                      · Sinne der Gesetze\ngungsrente vor, so kann der Berechtigte wählen,                        zur        Wiedergut-\nin welcher Form er Kriegsschadenrente beziehen                         machung national-\nwill. Beantragt der Berechtigte Entschädigungs-                        sozialistischen Un-\nrente neben Unterhaltshilfe oder ausschließlich                        rechts Schäden an\nEntschädigungsrente, so kann er entweder nur                           Leben, Körper oder\nVermögensschäden oder nur den Verlust der                              Gesundheit erlitten\nberuflichen oder sonstigen Existenzgrundlage                           haben, wenn sie\ngeltend machen.       11                                               nach diesen Gesetzen\neine    Witwenrente\n29. In § 265 Abs. 4 Satz 1 erhält der zweite Halbsatz                      beziehen, ein Frei-\nfolgende Fassung:                                                     betrag von               20 DM monatlich.\"\n„die Jahresfrist beginnt bei Personen, die nach\n§ 230 Abs. 2 antragsberechtigt sind und nach dem\nb) In Absatz 2 erhält Nr. 3 folgende Fassung:\nInkrafttreten dieses Gesetzes ständigen Aufent-                  ,.3. Einkünfte aus selbständiger oder nicht-\nhalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder                        selbständiger Erwerbstätigkeit werden bis\nin Berlin (West) genommen haben, mit dem                              zur Höhe der Sätze der Unterhaltshilfe\nErsten des Monats, der auf die Aufenthaltnahme                        zur Hälfte, mit dem Mehrbetrag zu 75 vom\nim Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in                          Hundert angesetzt. Dies gilt nicht bei Ein-\nBerlin (West) folgt, in allen übrigen Fällen mit                      künften bis zu 40 Deutsche Mark monat-\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes.        11                          lich; in diesen Fällen wird ein Freibetrag\nvon 20 Deutsche Mark monatlich ge-\n30. § 266 wird wie folgt geändert:\nwährt.\"\na) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:                  c) In Absatz 2 Nr. 4 werden hinter den Worten\n„Ermittlung des Schadens                        „frühere selbständige BerufstätigkeW die\nund des Grundbetrags   11\nWorte eingefügt „oder als zusätzliche Ver-\nb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „vor-                     sorgungsleistung einer berufsständischen Or-\nbehaltlich des § 284 Abs. 2 gestrichen.\n11\nganisation\".\nc) An die Stelle der Absätze 2 bis 4 treten                  d) In Absatz 2 erhält Nr. 5 folgende Fassung:\nfolgende neue Absätze 2 und 3:                              „5. Für Rentenleistungen, die Vollwaisen\n,, (2) Bei Vermögensschäden wird für die                      (§ 265 Abs. 3) oder Kinder (Absatz 1) be-\nBerechnung der Kriegsschadenrente von dem                        ziehen, oder die der Berechtigte als Zu-\nGrundbetrag ausgegangen, der sich bei ent-                       lage für Kinder erhält, wird je Vollwaise\nsprechender Anwendung der §§ 246 bis 249                         oder Kind ein Freibetrag in Höhe dieser\nergibt. Für Zwecke der Entschädigungs-                           Rentenleistungen oder Zulagen, höchstens\nrente ist auf Grund von Sparerschäden ein                        jedoch in Höhe von 20 Deutsche Mark\nSchadensbetrag nicht anzusetzen. Die Grund-                      monatlich gewährt; der Freibetrag ent-\nbeträge nicht dauernd getrennt lebender Ehe-                     fällt, soweit für die Vollwaise oder das\ngatten werden zusammengerechnet, auch                            Kind ein Freibetrag nach Nr. 2 gewährt\nwenn einer der Ehegatten nach der Schädi-                        wird.\"\ngung gestorben ist; der überlebende Ehegatte             e) In Absatz 2 wird als Nr. 6 folgende Vorschrift\nkann für Zwecke der Kriegsschadenrente                      eingefügt:\ninsoweit auch die Feststellung des Schadens                 „6. Renten aus der Rentenversicherung der\ndes verstorbenen Ehegatten beantragen.                           Arbeiter (Invalidenversicherung) und der\n(3) Schäden durch Verlust der beruflichen                    Rentenversicherung der Angestellten\noder sonstigen Existenzgrundlage werden für                      (Angestelltenversicherung) sind mit den\nZwecke der Unterhaltshilfe nur dem Grunde                        um folgende Freibeträge gekürzten Be-\nnach, für Zwecke der Entschädigungsrente                         trägen als Einkünfte anzusetzen:\nauch der Höhe nach festgestellt; bei der Er-                     Bei Bezug von In-\nmittlung der Höhe des Schadens werden die                        validenrenten,     Ruhe-\nEinkünfte nicht dauernd getrennt lebender                        geldern, Knappschafts-\nEhegatten zusammengerechnet, auch wenn                           renten, Knappschafts-\neiner der Ehegatten nach der Schädigung ge-                      vollrenten                5 DM monatlich,\nstorben ist.\"\nbei Bezug von Witwen-\n31. § 267 wird wie folgt geändert:                                        renten, Witwerrenten,\na) In Absatz 2 Nr. 2 erhält Buchstabe d folgende                      Witwenvollrenten          4 DM monatlich,\nFassung:                                                         bei Bezug von Waisen-\n„d) Witwen, die eine                                            renten                    2 DM monatlich.\"\nWitwenrente aus der                               f) In Aqsatz 3 werden die Worte „des Ein-\ngesetzlichen Unfall-                                 kommenshöchstbetrags\" ersetzt durch die\nversicherung bezie-                                  Worte „der Einkünfte\".","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953                              ·697\n32. In§ 268 Abs. 2 werden an Satz 1 folgende Worte          37. § 278 wird wie folgt geändert:\nangefügt und wie das Vermögen zu bewerten\nII                                          a) Absatz 1 wird einziger Absatz; Satz 2 erhält\nist.\"                                                           folgende Fassung:\n33. § 270 wird wie folgt geändert:                                  „Stirbt der Berechtigte vor dem Inkrafttreten\ndes vorbehaltenen Gesetzes, ohne daß seine\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte bei Be- II\nEhefrau oder seine alleinstehende Tochter\nredmung des Einkommen::;höchstbetrags\" ge-\nnach § 272 Abs. 2 oder nach § 273 Abs. 2 an\nstrichen.\nseine Stelle tritt, so werden die geleisteten\nb) In Absatz 2 werden die Worte 11cles Berech-                  Zahlungen an Unterhaltshilfe und an Unter-\ntigten\" gestrichen; ferner werden die Worte                haltszuschuß nach diesem Gesetz und nach\n,,nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4\"            dem Soforthilfegesetz einschließlich·der Teue-\nersetzt durch die Worte „nach § 267 Abs. 2                 rungszuschläge nach dem Soforthilfeanpa:s-\nNr. 2 Satz 2, Nr. 3, 4 und 6\".                             sungsgesetz mit dem sich aus § 273 Abs. 2\nc) In Absatz 3 werden die Worte „dem Berech-                    Satz 1 ergebenden Betrage auf den Grund-\ntigten\" gestrichen.                                        betrag der Hauptentschädigung angerechnet.\"\n34. In § 272 Abs. 1 werden an Satz 2 die Worte an-              b) Absatz 2 wird gestrichen.\ngefügt „ und sich dieser Verlust noch aus-         38. § 279 wird wie folgt geändert:\nwirkt.\"\na) In Absatz 1 treten an die Stelle der Worte\n35. § 273 wird wie folgt geändert:                                  „um 20 Deutsche Mark monatlich\" die Worte\na) In Absatz 2 Satz 1 wird im ersten Halbsatz                   ,,um 27,50 Deutsche Mark monatlich.\"\ndas Klammerzitat ,, (§ 266 Abs. 3)\" geändert           b) In Absatz 2 werden die Worte „des Einkom-\nin ,,(§ 266 Abs. 2)\"; der zweite Halbsatz er-             menshöchstbetrags\" ersetzt durch die· Worte\nhält folgende Fassung:                                     ,, der Einkünfte\".\n„anzurechnen sind für die Zeit bis zum            39. § 280 wird wie folgt geändert:\n31. März 1952 Leistungen an Unterhaltshilfe\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Klammerzitat\nund an Unterhaltszuschuß nach dem Sofort-\n,, (§ 266 Abs. 3)\" geändert in ,, (§ 266 Abs. 2) \".\nhilfegesetz mit den sich aus § 38 des Sofort-\nhilfegesetzes ergebenden Beträgen, für die             b) In Absatz 4 werden die Worte .nach § 267·\nZ-sit vom 1. April 1952 ab die tatsächlichen               Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, Nr. 3 und 4\" ersetzt durch·\nZahlungen an. Unterhaltshilfe nach diesem                  die Worte \"nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2,\nGesetz und an Unterhaltshilfe nach dem                     Nr. 3, 4 und 6\".\nSoforthilfegesetz einschließlich der Teue-         40. In § 284 wird Absatz 2 gestrichen; der bisherige\nrungszuschläge nach dem Soforthilfeanpas-                  Absatz 3 wird Absatz 2.\nsungsgesetz je in Höhe des halben Betrages,\nZahlungen an Unterhaltszuschuß jedoch mit          41. § 285 wird wie folgt geändert:\ndem vollen Betrag.\"                                    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „sofern\ndie Entschädigungsrente wegen Vermögens-\nb) Hinter Absatz 3 wird folgender Absatz 4 an-\ngefügt:                                                    schäden gewährt wird gestrichen.\nff\n,, (4) Persc,nen, die auf Grund der nach § 357\nb) In Absatz 2 wird das Klammerzitat ,, (§ 266\nAbs. 2 erlasse·nen Vorschriften Unterhaltshilfe            Abs. 3)\" geände,.-t in ,, (§ 266 Abs. 2} \".\nnach Soforthilferecht bis zum 30. Juni 1953        42. In § 287 Abs. 1 Satz 1 werden im zweiten Halb-\nerhalten haben, aber die Voraussetzungen               satz die Worte „dem 31. Dezember 1952\" ersetzt\nfür die Gewährung von Kriegsschadenrente               durch die Worte „dem 1. Mai 1953\".\nnach diesem Gesetz nicht erfüllen, wird Unter-\nhaltshilfe über den 30. Juni 1953 hinaus           43. § 290 wird wie folgt geändert:\nweitergewährt, wenn die Bewilligung wegen              a) In Absatz 1 erhält Satz 3 folgende Fassung:\nVerlustes vonHausrat erfolgt und derHöchst-                .Die Oberzahlung kann auch als Vorauszah-\nbetrag der Leistungen nach § 33 des Sofort-                lung auf die laufenden Zahlungen behandelt\nhilfegesetzes am 30. Juni 1953 nicht erreicht              werden, es sei denn, daß der Berechtigte\nwar. Die Unterhaltshilfe wird, ab 1. Juli 1953             nachweist, daß er den zuviel erhaltenen Be-\nunter voller Anrechnung des Auszahlungs-                   trag in gutem Glauben angenommen und\nbetrags einschließlich der Teuerungszuschläge,             verbraucht hat.\"\nsolange weitergewährt, bis der am 30. Juni             b) In Absatz 3 werden hinter den Worten „Ver-\n1953 noch nicht verbrauchte Teil des Höchst-               bände und Einrichtungen\" die Worte einge-\nbetrags nach § 33 des Soforthilfegesetzes                  fügt „sowie die Versorgungsdienststellen\ndurch die Summe der ab 1. Juli 1953 anzu-                   und Versorgungskassen der öffentlichen\nrechnenden Zahlungen erreicht wird.\"                      Hand\".\n36. In § 276 Abs. 4 erhalten die Eingangsworte fol-         44. § 291 wird wie folgt geändert:\ngende Fassung:                                              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n,, (4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres                        ,, (1) Personen, die Vertreibungsschäden\nzur Durdiführung der Absätze 1 bis 3 bestimmt,                  oder Kriegssachschäden geltend machen\ninsbesondere ... \".                                              können, kann, wenn sie die Voraussetzungen","698                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfür die Gewährung sowohl von Kriegsscha-                     Geltungsbereich des Grundgesetzes, in Berlin\ndenrente als auch von Aufbaudarlehen nach                     (West) oder in den Zollanschlußgebieten\n§ 254 Abs. 1 erfüllen, nach ihrer Wahl entwe-               haben.\"\nder Kriegsschadenrente oder ein Aufbaudar-             b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „oder\nlehen nach§ 254 Abs. 1 gewährt werden. Sind                  zur Berufsausbildung\" gestrichen.\nauf ein solches Aufbaudarlehen bereits Lei-\nstungen bewirkt worden, so kann Kriegsscha-           c) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 an-\ndenrente nur gewährt werden, wenn diese                     gefügt:\nLeistungen zurückerstattet sind oder wenn                       ,, (5) Personen, die zu dem in der Rechts-\nglaubhaft gemacht ist, daß der Berechtigte                   verordnung (Absatz 4) bestimmten Personen-\nHauptentschädigung zu etrhalten hat, deren                  kreis gehören, können bei Anwendung des\nGrundbetrag die nicht zurückerstatteten Dar-                 § 259 Abs. 1 als Arbeitnehmer berücksichtigt\nlehensbeträge mindestens um 5000 Deutsche                    werden.\"\nMark übersteigt. Dies gilt auch für Leistungen,\ndie dem Berechtigten zum Existenzaufbau           51. § 302 erhält folgende Fassung:\nnach § 44 des Soforthilfegesetzes oder nach\n,,§ 302\nden Vorschriften des Flüchtlingssiedlungs-\ngesetzes gE.währt worden sind.\"                                        Bereitstellung von Mitteln\nb) In Absatz 2 werden hinter „Aufbaudarlehen\"                  Zur weiteren wirtschaftlichen und sozialen För-\ndie Worte eingefügt „nach § 254 Abs. 1 \".             derung im Wege der Berufsausbildung Jugend-\nlicher, der Umschulung für einen geeigneten\n45. § 292 wird wie folgt geändert:                              Beruf, der Errichtung von Heimen und Ausbil-\ndungsstätten für heimat- und berufslose Jugend-\na) Hinter Absatz 4 wird folgender neuer Ab-\nliche sowie des Aufbaues von Einrichtungen der\nsatz 5 eingefügt:\nWohlfahrtspflege können zugunsten von Geschä-\n., (5) Die Absätze 3 und 4 finden entspre-         digten (§ 229) sowie von Personen, die Leistun-\nchend auf Leistungen Anwendung, die der               gen nach § 301 erhalten können, Mittel in der\nLandesfürsorgeverband im Rahmen der Tu-               durch dieses Gesetz begrenzten Höhe bereitge-\nberkulosehilfe ge, Tährt; dies gilt jedoch nur        stellt werden. Es muß gewährleistet sein, daß die\ninsoweit, als das Einkommen des Kranken               Mittel ausschließlich den in Satz 1 genannten Per-\nund seines von ihm nicht getrennt lebenden            sonen zugute kommen.\"\nEhegatten zu den hierfür entstehenden Auf-\nwendungen herangezogen werden darf.\"              52. In § 314 Abs. 1 erhalten die Sätze 3 und 4 fol-\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.                    gende Fassung:\n„ Fünf Vertreter werden vom Bundesminister\n46. In § 293 Abs. 2 wird hinter Satz 2 folgender                für Vertriebene auf Vorschlag der von ihm an-\nSatz 3, eingefügt:                                          erkannten Vertriebenenverbände, fünf weitere\n.. Ist ein Ehegatte nach der Schädigung verstor-         Vertreter werden vom Bundesminister des\nben, so wird die Hausratentschädigung in voller             Innern auf Vorschlag der von diesem anerkann- -\nHöhe dem überlebenden Ehegatten gewährt.\"                   ten Kriegssachgeschädigtenverbände ernannt.\nDie Bundesregierung ernennt zehn Sachverstän-\n47. An § 295 Abs. 3 wird (außerhalb der Nr. 3) fol-             dige.\"\ngender Satz angefügt:\n53. An § 323 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Zuschläge werden für eine Person nur\neinmal gewährt; sie werden nicht für den Ehe-                ,,Darüber hinaus können zugunsten von Per-\ngatten gewährt, der selbst Anspruch auf Hausrat-            sonen, die Leistungen aus dem Härtefonds er-\nentschädigung hat.\"                                         halten können, im Rechnungsjahr 1953 weitere\nMittel bis zu 100 Millionen Deutsche Mark für\n48. In § 296 Abs. 2 werden die Worte „sowie ent-                Leistungen nach den §§ 301, 302 bereitgestellt\nsprechende Leistungen aus sonstigen öffentlichen            werden.\"\nMitteln, wenn diese letzteren Leistungen den Be-\ntrag von 200 Deutsche Mark übersteigen,\" ge-            54. In § 332 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\nstrichen.                                                       ,, (2) Die Entscheidungen sind dem Antragstel-\nler zuzustellen und dem Vertreter der Interessen\n49. In § 300 Satz 2 werden hinter den Worten „be-               des Ausgleichsfonds bekanntzugeben. Für das\nzeichneten Art erlitten haben,\" die Worte ein-              Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des\ngefügt „ und Gemeinschaften von solchen Geschä-             Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952\ndigten\".                                                    (Bundesgesetzbl. I S. 379).\"\n50. § 301 wird wie folgt geändert:                          55. § 345 wird wie folgt geändert:\na)    Absatz 2 erhält folgende Fassung:                     a) In Absatz 2 Satz 1 werden hinter den Worten\n,, (2) Voraussetzung für die Gewährung von                „der Interessen des Ausgleichsfonds\" die\nLeistungen aus dem Härtefonds ist, daß die                   Worte eingefügt „ binnen eines Monats nach\nGeschädigten ib ren ständigen Aufenthalt im                  Zustellung\".","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1953                            699\nb) An Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:                              2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden\n,,Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vor-                              ist, jeder Abkömmling,\nschriften die Voraussetzungen für eine ver-                          3. wenn weder ein Ehegatte noch Ab-\nwaltungsgerichtliche Klage gegeben, so gilt                             kömmlinge vorhanden sind, jeder\n§ 339 entsprechend.\"                                                    Elternteil.\nDer Antrag kann nur gestellt werden, wenn\n56. An § 347 wird folgender Satz angefügt:                          der Angehörige die Voraussetzungen des Ab-\n,,Sind nach allgemeinen gesetzlichen Vorschrif-                satzes 1 Nr. 2 erfüllt.\"\nten die Voraussetzungen für eine verwaltungs-              d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ngerichtliche Klage gegeben, so gilt § 339 entspre-\nchend.\"                                                2. In § 10 erhält Absatz 2 folgende Fassung:\n57. In § 348 Abs. 3 Nr. 2 wird Buchstabe b Buch-                 ,, (2) Die Vorschriften des § 9 Abs. 2 und 3 gel-\nstabe c; als neuer Buchstabe b wird eingefügt:             ten sinngemäß.\"\n,,b) die Zuteilung von Mitteln an Gemeinschaf-\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\nten von Geschädigten,    11\n•\na) An Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\n58. In § 353 Nr. 3 erhält der letzte Satz folgende                  „Ist ein Ehegatte nach der Schädigung, aber\nFassung:                                                        vor dem 1. April 1952 gestorben, so gilt der\n,, Vermag der Beschwerdeausschuß der Rechts-                   überlebende Ehegatte allein als unmittelbar\nbeschwerde nicht abzuhelfen, so entscheidet das                 Geschädigter.     11\n•\nBundesverwaltungsgericht die Streitsache; eine             b) Hinter Absatz6 wird folgender neuer Absatz7\nGebühr für diese Entscheidung wird nicht erho-\neingefügt:\nben.\"\n,, (7) Ist der Hausratverlust einem verwit-\n59. In § 358 Nr. 1 Satz 2 wird das Zitat ,,§ 249 Abs. 3             weten Ehegatten entstanden, der im Zeitpunkt\nNr. 1\" geändert in ,, § 249 Abs. 4 Nr. l \".                     der Schädigung im Besitz des Hausrats war,\nund hatte bis zu diesem Zeitpunkt eine Erb-\nauseinandersetzung noch nicht stattgefunden,\nArtikel 2                               so gilt der verwitwete Ehegatte allein als un-\nÄnderung des Feststellungsgesetzes                      mittelbar geschädigt.\"\nDas Feststellungsgesetz vom 21. April 1952 (Bun-            c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.\ndesgesetzbl. I S. 237) iH der Fassung vom 14. August\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 534) wird wie folgt ge-        4. In § 43 Nr. 1 wird das Zitat ,,§ 16 Abs. 7\" ge-\nändert· und ergänzt:                                           ändert in ,,§ 16 Abs. 8\".\n1. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 werden im zweiten Halbsatz                                      Artikel 3\nnach den Worten „im Verhältnis zu dem un-\nmittelbar Geschädigten\" die Worte eingefügt          Änderung des Grundbetragserhöhungsgesetzes\n„oder im Falle einer Nacherbfolge zu dem             In § 4 Satz 1 des Grundbetragserhöhungsgesetzes\nvor dem Schadensereignis verstorbenen Erb-.       vom 17. April 1953 (Bu!ldesgesetzbl. I S. 125) werden\nlasser\".                                          hinter dem Zitat ,, (Bundesgesetzbl. I S. 354)\" an\nStelle des Kornmal:: das Wort „und'' eingefügt und\nb) In Absatz 1 Nr. 2 wird Buchstabe d nach einem       die Worte „ und den Unterhaltshilfen nach dem\nKomma wie folgt ergänzt:                          Lastenausgleichsgesetz vom 14. August 1952 (Bundes-\n,, vorausgesetzt, daß der nachträglich Zuge-     gesetzbl. I S. 446)\" gestrichen.               ·\nzogene mit einer Person zusammengeführt\nwird, die schon am 31. Dezember 1950 im\nGeltungsbereich des Grundgesetzes oder in\nArtikel 4\nBerlin (West) ständigen Aufenthalt hatte oder\nunter Buchstaben a bis c fällt.\"                                        Anwendung in Berlin\nc) Hinter Absatz 1 wird folgender Absatz 2 neu            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\neingefügt:                                       und des § 13 Abs. 1 des Dritten Dberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n,, (2) Befindet sich der Antragsteller in\nLande Berlin.\nKriegsgefangenschaft oder ist er außerhalb\nde$ Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder\nvon Berlin (West) interniert oder in einem\nArtikel 5\nZwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder ist\ner verschollen, sind folgende Angehörige be-                                 Inkrafttreten\nreö tigt, die Feststellung des Vertreibungs-         (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nschadens für ihn zu beantragen                     kündung mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lasten-\n1. der Ehegatte,                       ausgleichsgesetzes (§ 375) in Kraft; ausgenommen"]}