{"id":"bgbl1-1953-41-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":41,"date":"1953-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/41#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_41.pdf#page=2","order":2,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes","law_date":"1953-07-24T00:00:00Z","page":692,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["692                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweites 1Gesetz zur .Änderung des Lastenausgleichsgesetzes.\nVom 24. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                            mögensstufe als höchstmöglicher Betrag der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     Ermäßigung in Frage kommt.\n3. Bruchteile von Schadenspunkten sind, wenn\nArtikel I                                        sie 0,5 oder weniger betragen, nicht zu\nDer § 41 des Gesetzes über den Lastenausgleich                          berücksichtigen; betragen sie mehr als 0,5,\nvom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) erhält                      so sind sie auf einen vollen Punkt aufzu-\ndie folgende Fassung:                                                      runden.\n(3) Als Vermögen zu Beginn des 21. Juni 1948 im\n,,§ 47\nSinne des Absatzes 1 gilt das Vermögen, das sich\nAusmaß                               für diesen Zeitpunkt nach § 21 ergibt, wenn § 24\nder Berücksichtigung von Schäden                       Nr. 1 bis 5 nicht berücksichtigt wird; auch bei be-\n(1) Die Berücksichtigung der Kriegssachschäden,               schränkt Abgabepflichtigen ist vom Gesamtvermögen\nder Vertreibungsschäden und der Ostschäden be-                   im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 auszugehen. Diesem\nstimmt sich nach dem Verhältnis der Schäden zum                  Vermögen sind gegebenenfalls zuzurechnen\nVermögen des Abgabepflichtigen zu Beginn des                            1. der in ihm nicht enthaltene Wert solcher\n21. Juni 1948, ausgedrückt in Hundertsteln dieses                          Wirtschaftsgüter, die nach den Vorschriften\nVermögens (Schadenspunktzahl).                                             des Vermögensteuergesetzes oder anderer\nGesetze von der Vermögensteuer ganz oder\n(2) Für das Ausmaß der Berücksichtigung der                             teilweise befreit sind. Entsprechendes gilt\nSchäden gelten die folgenden Vorschriften:                                 hinsichtlich solcher Wirtschaftsgüter, die\n1. Bei Schadenspunktzahlen bis zu 30 wird                           auf Grund nur für die Vermögensabgabe\nkeine Ermäßigung gewährt.                                        geltender Vorschriften von der Vermögens-\n2. Für jeden Schadenspunkt über 30 ermäßigt                         abgabe ganz oder teilweise befreit sind;\nsich die Abgabe                                               2. bei unbeschränkt abgabepflichtigen Kapital-\ngesellschaften die nach § 60 des Bewer-\ntungsgesetzes außer Ansatz bleibenden\nbei einem der Abgabe       um v.H. des    höchstens              Beteiligungen.\nunterliegenden         der Abgabe    jedoch um\nabgerundeten             unter•  v. H. der Ver-  Schulden und Lasten, die mit Wirtschaftsgütern der\nVermögen              liegenden mögensabgabe    in Nummern 1 und 2 bezeichneten Art in wirtschaft-\nVermögens   (§ 31 Satz 1)\nDM                                           lichem Zusammenhang stehen, sind abzuziehen.\nvon                                                   (4) Durch Rechtsverordnung ist der Ermäßigungs-\nbis\ntarif (Absatz 2) zu ändern, wenn die durch die Er-\n50 000        1/4                    mäßigungen eintretenden Ausfälle den Betrag von\n50 100         75000         1/5         95         einhundert Millionen Deutsche Mark jährlich über-\n75 100        120 000        1/6          90        steigen.\"\n120 100        175 000        1/7         85\n175 100        240 000        1/8         80                               Artikel II\n240 100        315 000        1/9         75            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n315 100        400 000        1/10        70         des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n400 100        600 000        1/12         65        (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nüber           600 000        1/15        60         verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nAls Ermäßigung ist mindestens de:r Betrag              enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\nzu gewähren, der bei derselben Schadens-               im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\npunktzahl in der nächstniedrigeren Ver-                gesetzes.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher"]}