{"id":"bgbl1-1953-41-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":41,"date":"1953-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über besoldungsrechtliche Rahmenvorschriften für Richter und Staatsanwälte","law_date":"1953-07-25T00:00:00Z","page":691,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["691\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                      Ausgegeben zu Bonn· am 30. Juli 1953                                                                         Nr. 41\nTag                                               Inhalt:                                                                             Seite\n25. 7. 53 Gesetz über besoldungsrechtliche Rahmenvorschriften für Richter und Staatsanwälte                                             691\n24. 7. 53 Zweites Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        692\n24. 7. 53 Drittes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes . . . .                                 693\n23. 7. 53 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   700\nIn Teil II Nr. 11, ausgegeben am 28. Juli 1953, sind veröffentlicht: Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushalts-\nplans für das Rechnungsjahr 1953 (Haushaltsgesetz 1953). - Bekanntmachung über die Wiederanwendung deutsch-\ndänischer Vorkriegsverträge.\nGesetz\nüber besoldungsrechtliche Rahmenvorschriften\nfür Richter und Staatsanwälte.\nVom 25. Juli 1953.\nDer Bundestag       hat   das   folgende Gesetz     be-        11 200 DM bei Dienstbezügen aus der bisherigen\nschlossen:                                                                       Besoldungsgruppe A 1 b.\n§ 1                                   (2) Das gleiche gilt für die Dienstbezüge der Amts-\nnotare der badischen Landesteile des Landes Baden-\n(1) Die Länder können in Abweichung von den\nWürttemberg.\nVorschriften der §§ 8 und 9 des Gesetzes zur Ände-\nrung und Ergänzung des Besoldungsrechts vom\n6. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 939) die                                                         § 2\nDienstbezüge der Richter und Staatsanwälte ändern.              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDabei dürfen die folgenden jährlichen Endgrund-              des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin\ngehälter einschließlich etwaiger Stellenzulagen nicht        im Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nüberschritten werden:·                                       gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n9 700 DM bei Dienstbezügen aus der bisherigen.            auch im Lande Berlin.\nBesoldungsgruppe A 2 c 2,\n10 000 DM bei Dienstbezügen aus der bisherigen\nBesoldungsgruppe A 2 c 1,                                                                § 3\n10600 DM bei Dienstbezügen 'ous der bisherigen                Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953\nBesoldungsgruppe A 2 b,                       in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 25. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher"]}