{"id":"bgbl1-1953-40-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":40,"date":"1953-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/40#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_40.pdf#page=21","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes","law_date":"1953-07-23T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                           687\nkommt oder wissentlich eine unrichtige Zahl            (2) § 107 a des Strafgesetzbuchs in der Fassung des\nmitteilt (§ 9 Abs. 2) oder                          Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs vom\n23. Mai 1923 (Reichsgesetzbl. I S. 296) wird auf-\n6. als Leiter oder Veranstalter einer öffentlichen\nVersammlung oder eines Aufzuges eine grö-           gehoben.\nßere Zahl von Ordnern verwendet, als die Poli-                                  § 31\nzei zugelassen oder genehmigt hat (§ 9 Abs. 2,         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 18 Abs. 2), oder Ordner verwendet, die            des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nc1t1ders gekennzeichnet sind, als es nach § 9       (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n\"',bs. 1 zulässig ist.                              verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nenthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\nAbschnitt V                         im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nSchlußbestimmungen                      gesetzes.\n§ 32\n§ 30\nDieses Gesetz tritt 14 Tage nach seiner Ver-\n(1) Die    Vorschriften über Versammlungen und          kündung in Kraft.\nAufzüge\n1. des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908\n(Reichsgesetzbl. S. 151) und der Änderungs-       Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngesetze vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl.      Schwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.\nS. 635) und vom 19. April 1917 (Reichs-\ngesetzbl. S. 361),\nDer Bundespräsident\n2. der Verordnung des Reichspräsidenten zur                            Theodor Heuss\nErhaltung des inneren Friedens vom\n19. Dezember 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 548),     Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\n3. der Verordnung des Reichspräsidenten zum                                 Blücher\nSchutze des deutschen Volkes vom 4. Fe-\nbruar 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 35)                     Der Bundesminister des Innern\nwerden aufgehoben.                                                                 Dr. Lehr\nGesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.\nVom 23. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  (2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        Versicherungssumme binnen zwei Monaten nach\ndem Tode des Versicherungsnehmers an das\nFinanzamt abgeführt wird. Wird die Versiche-\n§  1\nrungssumme schon vor dem Tode des Versiche-\n§ 18 a des Erbschaftsteuergesetzes vom 30. Juni             nmgsnehmers fällig, so tritt die Vergünstigung\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 764) erhält folgende Fas-          auch insoweit ein, als die Versicherungssumme\nsung:                                                         zur Bezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ab-\n,,§ 18a                          lösung von Lastenausgleichsabgaben bei dem\nVersicherungsunternehmen bis zum Tode des\nErbschaftsteuer-                         Versicherungsnehmers stehenbleibt und innerhalb\nund Lastenausgleichsversicherung                  der in Satz 1 genannten Frist an das Finanzamt\n(1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag             abgeführt wird. Soweit eine Erbschaftsteuerver-\nbestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur               sicherung abgeschlossen ist und beim Tode des\nBezahlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung              Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß dem\nvon Lastenausgleichsabgaben oder zu einem der              überlebenden Ehegatten nach § 17 a Abs. 1 und 2\nbeiden Zwecke zu verwenden und nach dem Tode                steuerfrei zufällt, ist die Vergünstigungsvorschrift\ndes Versicherungsnehmers an das Finanzamt ab-               des Absatzes 1 im Erbfall des überlebenden Ehe-\nzuführen ist, so ist die Versicherungssumme bei             gatten anzuwenden, wenn die Versicherungs·\nFeststellung des steuerpflichtigen Erwerbes von             summe bis zum Tode des überlebenden Ehegatten\nTodes wegen der Angehörigen der Steuerklasse I              beim Versicherungsunternehmen stehenbleibt und\noder II insoweit unberücksichtigt zu lassen, als sie       binnen zwei Monaten nach seinem Tode an das\nzur Tilgung ihrer Erbschaftsteuerschuld oder zur           Finanzamt abgeführt wird.\nAblösung der auf sie entfallenden Lastenaus-                  (3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch aus-\ngleichsabgaben des Versicherungsnehmers dient.             geschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem","688                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nLebensversicherungsvertrag oder in einer Ver-              (5) Dbersteigt die Versicherungssumme die aus\nfügung von Todes wegen eine Person benennt,             ihr zu tilgenden SteuerbeträgE; und Ablösungs-\nan die das Finanzamt den nach Bezahlung der Erb-        beträge, so findet die Steuervergünstigung des\nschaftsteuer und nach Ablösung der Lastenaus-           Absatzes 1 auf den Unterschiedsbetrag keine An-\ngleichsabgaben etwu verbleibenden Betrag der            wendung. Der Unterschiedsbetrag ist dem Erwerb\nVersicherungssumme abführen soll.                       des nach Absatz 3 Berechtigten oder, wenn ein\nsolcher nicht benannt ist, dem Erwerb der Erben\n(4} Reicht die Versicherungssumme zur Bezah-\nhinzuzurechnen.\nlung der Erbschaftsteuer und zur Ablösung der\nLastenausgleichsabgaben nicht aus und hat der              (6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V\nVersicherungsnehmer weder im Versicherungs-             gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der\nvertrag noch in einer Verfügung von Todes wegen         sich bei einer Zusammenrechnung des erbschaft-\neine Bestimmung darüber getroffen, in welcher           steuerlichen Erwerbes mit der aus ihm berechneten\nWeise die Steuer- und Abgabenschulden der               und aus der Versicherungssumme getilgten Steuer\neinzelnen Erwerber aus der Versicherungssumme           und dem entrichteten Ablösungsbetrag ergibt.\ngedeckt werden sollen, so ist die Versicherungs-           (7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2\nsumme zunächst zur Deckung der Erbschaftsteuer          kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 der Reichs-\nzu verwenden. Dabei ist sie auf die Erwerber der        abgabenordnung gewährt werden, wenn weder\nSteuerklassen I und II im Verhältnis derjenigen         die Steuerpflichtigen noch das Versicherungsunter-\nSteuerbeträge zu verteilen, die sich ohne Berück-       nehmen ein Verschulden an der Fristversäumnis\nsichtigung der Versicherungssumme ergeben. Ein          trifft.\"\nalsdann verbleibender Betrag ist nach denselben\nGrundsätzen auf die Erwerber der Steuerklassen                                  § 2\nIII bis V zu verteilen. Der nach Deckung der Erb-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nschaftsteuer verbleibende Betrag ist zur Ablösung    dung in Kraft. Es findet auf Erwerbe Anwendung,\nder Lastenausgleichsabgaben zu verwenden und         für welche die Steuerschuld nach dem 31. Dezember\nzunächst auf die Erwerber der Steuerklassen I        1952 entstanden ist oder entsteht.\nund II und sodann auf die übrigen Erwerber im\nVerhältnis ihrer Erwerbe zu verteilen. Kommen\nmehrere Lastenausgleichsabgaben oder mehrere'                                   § 3\nAblösungsarten in Betracht, so bestimmt das             Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nFinanzamt nach Anhörung der Erben die Verwen-        des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ndung der Beträge.                                     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 23. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für den Marshallplan\nBlücher"]}