{"id":"bgbl1-1953-40-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":40,"date":"1953-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/40#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_40.pdf#page=18","order":3,"title":"Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz)","law_date":"1953-07-24T00:00:00Z","page":684,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["684                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über Versammlungen und Aufzüge\n(Versammlungsgesetz).\nVom 24. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       §4\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\nEs ist verboten, öffentlich oder in einer Versamm-\nlung Kennzeichen ehemaliger nationalsozialistischer\nOrganisationen zu verwenden.\nAbschnitt I\nAllgemeines\nAbschnitt II\n§1\nOffentliche Versammlungen\n(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versamm-                      in geschlossenen Räumen\nlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen\nVeranstaltungen teilzunehmen.                                                         §5\n(2) Dieses Recht hat nicht,                               Die Abhaltung einer Versammlung kann nur im\nEinzelfall und nur dann verboten werden, wenn\n1. wer das Grundrecht der Versammlungsfrei-\nheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes             1. der Veranstalter unter die Vorschriften des\nverwirkt hat,                                           § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der\nNummer 4 das Verbot durch die zuständige\n2. wer mit der Durchführung oder Teilnahme\nVerwaltungsbehörde festgestellt worden ist,\nan einer solchen Veranstaltung die Ziele\neiner nach Artikel 21 Abs. 2 des Grund-             2. der Veranstalter oder Leiter der Versammlung\ngesetzes durch das Bundesverfassungs-                   entgegen § 2 Abs. 3 bewaffneten Teilnehmern\ngericht für verfassungswidrig erklärten                 Zutritt gewährt,\nPartei oder Teil- oder Ersatzorganisation           3. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich\neiner -Partei fördern will,                             ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang\n3. eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des             einen gewalttätigen oder aufrührerischen Ver-\nGrundgesetzes durch das Bundesver-                      lauf der Versammlung anstreben,\nfassungsgericht für verfassungswidrig er-           4. Tatsachen festgestellt sind, aus denen sich\nklärt worden ist, oder                                  ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang\n4. eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2             Ansichten vertreten oder Äußerungen dulden\ndes Grundgesetzes verboten ist.                         werden, die ein Verbrechen oder ein von Amts\nwegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegen-\nstand haben.\n§2\n§6\n(1) Wer zu einer öffentlichen Versammlung oder\nzu einem Aufzug öfffentlich einlädt, muß als Ver-            (1) Bestimmte Personen oder Personenkreise kön-\nanstalter in der Einladung seinen Namen angeben.           nen in der Einladung von der Teilnahme an einer\nVersammlung ausgeschlossen werden.\n(2) Bei öffentlichen Versammlungen und Auf-\n(2) Pressevertreter können nicht ausgeschlossen\nzü~en hat jedermann Störungen zu unterlassen, die\nbezwecken, die ordnungsmäßige Durchführung zu              werden; sie haben sich dem Leiter der Versammlung\nverhindern.                                                gegenüber durch ihren Presseausweis ordnungs-\ngemäß auszuweisen.\n(3) Niemand darf Waffen bei sich tragen, es sei                                     §7\ndenn, daß er zum Erscheinen mit Waffen behördlich\nermächtigt ist.                                              (1) Jede öffentliche     Versammlung muß       einen\nLeiter haben.\n§3\n(2) Leiter der Versammlung ist der Veranstalter.\n(1) Es ist verboten, öffentlich oder in einer Ver-       Wird die Versammlung von einer Vereinigung ver-\nsammlung Uniformen, Uniformteile oder gleichartige         anstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter.\nKleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen\npolitischen Gesinnung zu tragen.                             (3) Der Veranstalter kann         die Leitung  einer\nanderen Person übertragen.\n(2) Das Verbot des Tragens gleichartiger Klei-\ndungsstücke gilt nicht für Mitglieder von Jugendver-         (4) Der Leiter übt das Hausrecht aus.\nbänden, die sich vorwiegend der Jugendpflege\nwidmen. Ob diese Voraussetzung vorliegt, entschei-                                   §8\ndet bei Jugendverbänden, die sich über das Gebiet            Der Leiter bestimmt den Ablauf der Versammlung.\neines Landes hinaus erstrecken, der Bundesminister         Er hat während der Versammlung für Ordnung zu\ndes Innern, sonst die oberste Landesbehörde.               sorgen. Er kann die Versammlung jederzeit unter-","Nr. 40 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                               685\nbrechen oder schließen. Er bestimmt, wann eine                 In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auf-\nunterbrochene Versammlung fortgesetzt wird.                , lösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maß-\nnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht\n§9\nausreichen.\n(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst er-\n(1) Der Leiter kann sich bei der Durchführung\nseiner Rechte aus § 8 der Hilfe einer angemessenen          klärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu ent-\nZahl ehrenamtlicher, unbewaffneter Ordner be-                fernen.\ndienen. Diese müssen volljährig sein und sind aus-\nschließlich durch weiße Armbinden, die nur die Be-                                Abschnitt III\nzeichnung „Ordner\" tragen dürfen, kenntlich zu                             öffentliche Versammlungen\nmachen.                                                                 unter freiem Himmel und Aufzüge\n(2) Der Leiter ist verpflichtet, die Zahl der von                                   § 14\nihm bestellten Ordner der Polizei auf Anfordern\nmitzuteilen. Die Polizei kann die Zahl der Ordner               (1) Wer die Absicht hat, eine öffentliche Ver-\nangemessen beschränken.                                     sammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug\nzu veranstalten, hat dies spätestens 48 Stunden vor\nder Bekanntgabe der zuständigen .Behörde anzu-\n§ 10                             melden.\nAlle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet,               (2) In der Anmeldung ist anzugebep., welche Per-\ndie zur Aufrechterhaltung der Ordrmng getroffenen           son für die Leitung der Versammlung oder des Auf-\nAnweisungen des Leiters oder der von ihm bestell-           zuges verantwortlich sein soll.         ·\nten Ordner zu befolgen.\n§ 15\n§ 11\n(1) Die zuständige Behörde kann die Versamm-\n(1) Der Leiter kann Teilnehmer, welche die Ord-          lung oder den Aufzug verbieten oder von bestimm-\nnung gröblich stören, von der Versammlung aus-              ten Auflagen abhängig machen, wenn nach den\nschließen.                                                  Umständen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit\nunmittelbar gefährdet ist.                            \"\"\n(2) Wer aus der Versammlung ausgeschlossen\n, wird, hat sie sofort zu verlassen.                              (2) Sie kann eine Versammlung oder einen Auf-\nzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn\nvon den Angaben der Anmeldung abgewichen oder\n§ 12                             den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die\nWerden Polizeibeamte in eine öffentliche Ver-             Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1\nsammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu           gegeben sind.\nerkennen zu geben. Es muß ihnen ein angemessener\n(3) Eine verbotene Veranstaltung ist aufzulösen.\nPlatz eingeräumt werden.\n§ 16\n§ 13                                 (1) Offentliche Versammlungen unter freiem\n(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur          Himmel und Aufzüge sind innerhalb des befriedeten\ndann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn            Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes\noder der Länder sowie des Bundesverfassungs-\n1. der Veranstalter unter die Vorschriften des       gerichts verboten.\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der\nNummer 4 das Verbot durch die zuständige              (2) Die befriedeten Bannkreise für die Gesetz-\nVerwaltungsbehörde festgestellt worden ist,       gebungsorgane des Bundes und für das Bundesver-\nfassungsgericht werden durch Bundesgesetz, die be-\n2. die Versammlung einen gewalttätigen oder          friedeten Bannkreise für die Gesetzgebungsorgane\naufrührerischen Verlauf nimmt oder un-            der Länder durch Landesgesetze bestimmt.\nmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit\nder Teilnehmer besteht,                               (3) Das Weitere regeln die Bannmeilengesetze\ndes Bundes und der Länder.\n3. der Leiter Personen, die entgegen § 2 Abs. 3\nWaffen mit sich führen, nicht sofort aus-                                    § 17\nschließt und für die Durchführung des Aus-\nschlusses sorgt,                                       §§ 14 bis 16 gelten nicht für Gottesdienste unter\nfreiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge\n4. durch den Verlauf der Versammlung gegen           und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegängnisse,\nStrafgesetze verstoßen wird, die ein Ver-         Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte\nbrechen oder von Amts wegen zu ver-               Volksfeste.\nfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben,\n§ 18\noder wenn in der Versammlung zu solchen\nStraftaten aufgefordert oder angereizt wird            (1) Für Versammlungen unter freiem Himmel sind\nund der Leiter dies nicht unverzüglich             § 7 Abs. 1, §§ 8, 9 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 2, §§ 12 und\nunterbindet.                                      13 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.","686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Verwendung von Ordnern bedarf polizei-                                     § 24\nlicher Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu              Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung\nbeantragen.\noder eines Aufzuges Ordner verwendet, die be-\n(3) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord-        waffnet sind, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr\nnung gröblich stören, von der Versammlung aus-              bestraft.\nschließen.\n§ 25\n§ 19                               Wer als Leiter einer öffentlichen Versammlung\n(1) Der Leiter des Aufzuges hat für den ordnungs-\nunter freiem Himmel oder eines Aufzuges\nmäßigen Ablauf zu sorgen. Er kann sich der Hilfe              1. die Versammlung oder den Aufzug wesentlich\nehrenamtlicher Ordner bedienen, für welche § 9                   anders durchführt, als die Veranstalter bei der\nAbs. 1 und § 18 gelten.                                           Anmeldung angegeben haben, oder\n(2) Die Teilnehmer sind verpflichtet, die zur Auf-         2. Auflagen nach § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,\nrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anord-\nwird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit\nnungen des Leiters oder der von ihm bestellten\nGeldstrafe bestraft.\nOrdner zu befolgen.\n§ 26\n(3) Vermag der Leiter sich nicht durchzusetzen, so\nist er verpflichtet, den Aufzug für beendet zu er-            (1) Wer als Veranstalter oder Leiter\nklären.                                                             1. eine öffentliche Versammlung oder einen\n(4) Die Polizei kann Teilnehmer, welche die Ord-\nAufzug trotz Verbots abhält oder trotz Auf-\nnung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen.                     lösung oder Unterbrechung durch die Polizei\nfortsetzt oder\n2. eine öffentliche Versammlung unter freiem\n§ 20\nHimmel oder einen Aufzug ohne An-\nDas, Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes                    meld~ng (§ 14) durchführt, wird mit Gefäng-\nwird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts ein-                     nis bis zu sechs Monaten oder mit Geld-\ngeschränkt.                                                            strafe bestraft.\n(2) Kannte der Täter das Verbot, die Auflösungs-\nAb s c h n it t IV                      verfügung oder den Mangel der Anmeldung infolge\nvon Fahrlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu\nStrafvorschriften                       erkennen.\n§ 21                                                         § 27\nWer in der Absicht, nichtverbotene Versamm-                 Wer bei öffentlichen Versammlungen oder Auf-\nlungen oder Aufzüge zu verhindern oder zu spren-             zügen Waffen bei sich führt, ohne zum Erscheinen\ngen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln,               mit Waffen behördlich ermächtigt zu sein, wird mit\nGewalttätigkeiten vornimmt oder androht od·er                Gefängnis bis zu einem Jahr bestraft.\ngrobe Störungen verursacht, wird mit Gefängnis be-\nstraft. Daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden.                                     § 28\nWer den Vorschriften der §§ 3 oder 4 zuwider-\n§ 22                              handelt, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\nbestraft.\nWer bei einer öffentlichen Versammlung oder\neinem Aufzug dem Leiter oder einem Ordner in der                                        § 29\nrechtmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse\ndurch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt                   Mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundert-\nWiderstand leistet oder ihn während der recht-               fünfzig Deutsche Mark wird bestraft, wer\nmäßigen Ausübung seiner Ordnungsbefugnisse tät-                1. an einer verbotenen öffentlichen Versamm-\nlich angreift, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr                lung: oder einem verbotenen Aufzug teilnimmt,\noder mit Geldstrafe bestraft.                                  2.  trotz wiederholter Zurechtweisung durch den\nLeiter oder einen Ordner fortfährt, den Ablauf\neiner öffentlichen Versammlung oder eines\n§ 23\nAufzuges zu stören,\n(1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder              3.  sich nicht unverzüglich nach seiner Ausschlie-\ndurch Verbreiten von Schriften, Schallaufnahmen,                   ßung aus einer öffentlichen Versammlung oder\nAbbildungen oder Darstellungen zur Teilnahme an                    einem Aufzug entfernt,\neiner verbotenen öffentlichen Versammlung oder                 4.  sich trotz Auflösung einer öffentlichen Ver-\neinem verbotenen Aufzug auffordert, wird mit Ge-                   sammlung oder eines Aufzuges durch die Poli-\nfängnis oder mit Geldstrafe bestraft.                              zei nicht unverzüglich entfernt,\n(2) Kannte der Täter das Verbot infolge von Fahr-           5.  der Aufforderung der Polizei, die Zahl der von\nlässigkeit nicht, so ist auf Geldstrafe zu erkennen.               ihm bestellten Ordner mitzuteilen, nicht nach-"]}