{"id":"bgbl1-1953-40-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":40,"date":"1953-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/40#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_40.pdf#page=10","order":2,"title":"Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz)","law_date":"1953-07-24T00:00:00Z","page":676,"pdf_page":10,"num_pages":8,"content":["616                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost\n(Postverwaltungsgesetz)\nVom 24. Juli 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-              (2) Für die Verbindlichkeiten der Deutschen\nschlossen:                                            Bundespost haftet nur das Sondervermögen; es\nERSTER ABSCHNITT                     haftet nicht für die sonstigen Verbindlichkeiten des\nBundes.\nRechtsstellung und Aufgaben                       (3) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewidmete\n§ 1                          Vermögen im Land Berlin ist als Sondervermögen\nvon dem übrigen Vermögen des Landes Berlin, seinen\nBezeldmung der Verwaltung                Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten;\n(1) Die Verwaltung des Post- und Fernmelde-         es wird. von der Landespostdirektion Berlin ver-\nwesens der Bundesrepublik Deutschland ist Bundes-     waltet. Gegen diese sind Ansprüche, die sich aus dem\nverwaltung. Sie wird unter der Bezeichnung            Betrieb des Post- und Fernmeldewesens im Land\n.Deutsche Bundespost• von dem Bundesminister für      Berlin ergeben, geltend zu machen. Für die Verbind-\ndas Post- und Fernmeldewesen unter Mitwirkung         lichkeiten der Landespostdirektion Berlin haftet auch\neines Verwaltungsrates nach Maßgabe dieses Ge-        das Sondervermögen der Deutschen Bundespost; für\nsetzes geleitet.                                      die Verbindlichkeiten der Deutschen Bundespost\n(2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-      haftet auch das dem Post- und Fernmeldewesen ge-\nmeldewesen nimmt die öffentlichen Rechte und          widmete Sondervermögen Berlin; dieses haftet nicht\nPflichten des Bundes auf dem Gebiet des Post- und     für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes\nFernmeldewesens wahr.                                 Berlin.\n§ 4\n(3) Das Post- und Fernmeldewesen in Berlin wird\nvon dem Präsidenten der Landespostdirektion Berlin                    Stellung lm Rechtsverkehr\nnach den Weisungen des Bundesministers für das           (1) Die Deutsche Bundespost kann im Rechtsver-\nPost- und Fernmeldewesen verwaltet. Der Präsident     kehr unter ihrem Namen handeln, klagen und ver-\nder Landespostdirektion Berlin ist Beamter auf        klagt werden.                      ·\nLebenszeit. Er wird vom Senat von Berlin auf Vor-\nschlag des Bundesministers für das Post- und Fern-       (2) Die gesetzliche Vertretung der Deutschen\nmeldewesen ernannt und abberufen.                     Bundespost wird durch eine Rechtsverordnung ge-\nregelt, die von dem Bundesminister für das Post- und\n§ 2                           Fernmeldewesen zu erlassen ist.\nLeitung der Verwaltung\n(3) Die Landespostdirektion Berlin kann im Rechts-\nverkehr unter ihrem N~en handeln, klagen und\n(1) Der Bundesminister für das Post- und Fern-      verklagt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.\nmeldewesen ist dafür verantwortlich, daß die Deut-\nsche Bundespost nach den Grundsätzen der Politik\nder Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der                        ZWEITER ABSCHNITT\nVerkehrs-, Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik\nverwaltet wird.\nVerwaltungsrat\n(2) Bei der Leitung der Verwaltung der Deutschen                              § 5\nBundespost ist den Interessen der deutschen Volks-                  Bildung und Zusammensetzung\nwirtschaft Rechnung zu tragen. Der Bundesminister\n· für das Post- ·und Fernmeldewesen hat die Entwick-       (1) Der Verwaltungsrat wird bei dem Bundes-\nlung der verschiedenen Nachrichtenzweige inner-        minister für das Post- und Fernmeldewesen gebildet\nhalb der Deutschen Bundespost miteinander in Ein-         (2) Er besteht aus vierundzwanzig Mitgliedern,\nklang zu bringen.                                      und zwar\n(3) Die Anlagen der Deutschen Bundespost sind                fünf Vertretern des- Deutschen Bundestages,\nin gutem Zustand zu erhalten und technisch und                 fünf Vertretern des Bundesrates,\nbetrieblich den Anforderungen des Verkehrs ent-                fünf Vertretern der Gesamtwirtschaft,\nsprechend weiter zu entwickeln und zu vervoll-\nkommnen.                                                       sieben Vertretern des Personals der Deutschen\nBundespost, die den bei dieser vertretenen\n§ 3\nGewerkschaften angehören,\nVermögen                                 je einem Sachververständigen auf dem Gebiet\n(1) Das dem Post- und Fernmeldewesen gewid-                    des Nachrichten- und Finanzwesens.\nmete und bei seiner Verwaltung erworbene Bundes-          (3) Die Mitglieder sind an keine Aufträge oder\nvermögen ist als Sondervermögen des Bundes mit         Weisungen gebunden. Sie haben ihr Amt nach\neigener Haushalts- und Rechnungsführung von dem       bestem Wissen und Gewissen auszuüben. Sie sind\nübrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und        zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten der\nVerbindlichkeiten getrennt zu halten.                 Deutschen Bundespost verpflichtet, wenn der Ver-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                           677\nwaltungsrat beschließt, daß eine Angelegenheit ver-     (3) Mitglieder, die von dem Deutschen Bundestag\ntraulich zu behandeln 1st.                           oder von dem Bundesrat vorgeschlagen sind, ver-\nlieren die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat mit dem\nWegfall der Voraussetzungen ihrer Benennung.\n§ 6\nVoraussetzungen für die Mitgliedschaft           (4) Mitglieder, die als Vertreter des Personals der\nDeutschen Bundespost ernannt sind und aus dieser\n(1) Die Vertreter des Deutschen Bundestages und   ausscheiden, verlieren gleichzeitig ihre Mitglied-\ndes Bundesrates werden von ihren Körperschaften      schaft im Verwaltungsrat.\nvorgeschlagen. Die Vertreter des Deutschen Bundes-\ntages müssen Mitglieder des Deutschen Bundes-           (5) Die Mitgliedschaft erlischt, sofern ein Mitglied\ntages sein; die Vertreter des Bundesrates müssen     die Befähigung zur Bekleidung öff entlich~r Ämter\nder Regierung ihres Landes angehören oder leitende  verliert oder über sein Vermögen das Konkursver-\nBeamte eines Landesministeriums sein.               fahren eröffnet wird.\n(2) Die Vertreter aus den Kreisen der Gesamt-        (6) Scheidet ein Mitglied aus, so ist unverzüglich\nwirtschaft werden von den Spitzenverbänden der      an seiner Stelle ein neues Mitglied zu berufen. Im\ngewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft und des Fall einer nur vorübergehenden Verhinderung wird\nVerkehrs vorgeschlagen.                             das Mitglied durch seinen ernannten Stellvertreter\n(3) Die Vertreter des Personals werden von den   vertreten.\nfür die Deutsche Bundespost zuständigen Gewerk-         (7) Die Absätze 1 bis 6 finden auf die stellver-\nschaften vorgeschlagen. Unter den Vorgeschlagenen   tretenden Mitglieder entsprechende· Anwendung.\nmuß sich mindestens eine Frau als Vertreterin des\nweiblichen Personals befinden. Die Vertreter des\nPersonals sollen langjährige Erfahrungen im Post-                                § 9\nund Fernmeldedienst besitzen.                                                Vorsitz\n(4) Die Sachverständigen auf dem Gebiet des          (1) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte\nNachrichten- und des Finanzwesens werden von dem     den Vorsitzer des Verwaltungsrates sowie einen\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen      stellvertretenden Vorsitzer. Für die Wahl des Vor-\nvorgeschlagen, der Sachverständige auf dem Gebiet    sitzers ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abge-\ndes Finanzwesens im Benehmen mit dem Bundes-         gebenen Stimmen, für die Wahl des stellvertretenden\nminister der Finanzen.\nVorsitzers einfache Stimmenmehrheit erforderlich.\n(5) Für jedes Mitglied ist nach den gleichen     Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erfor-\nGrundsätzen ein Stellvertreter vorzuschlagen.       derliche Stimmenmehrheit, findet ein zweiter Wahl-\ngang statt. Kommt auch in diesem Wahlgang die\nerforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande, findet\n§ 7                         zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten\nWahlgang die höchste Stimmenzahl erreicht haben,\nErnennung                       eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit\nDie Vorschläge sind über den Bundesminister für   entscheidet.\ndas Post- und Fernmeldewesen der Bundesregierung         (2) Die Wahl des Vorsitzers und des stellvertre-\neinzureichen. Für die Vertreter aus den Kreisen     tenden Vorsitzers des Verwaltungsrates bedarf der\nder Gesamtwirtschaft und des Personals sowie für     Bestätigung durch den Bundespräsidenten auf Vor-\nihre Stellvertreter ist die doppelte Zahl der nach   schlag der Bundesregierung.             ·\n§ 5 Abs. 2 vorgesehenen Vertreter zu benennen, die\nvon der Bundesregierung endgültig ausgewählt\n§ 10\nwerden. Die Bundesregierung ernennt die ihr vor-\ngeschlagenen und von ihr ausgewählten Personen                              Sitzungen\nzu Mitgliedern des Verwaltungsrates.                    (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens einmal\nim Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zu-\nsammen. Außerordentliche Sitzungen sind anzube-\n§ 8                         raumen, wenn der Bundesminister für das Post- und\nDauer der Mitgliedschaft               Fernmeldewesen oder mindestens neun Mitglieder\ndes Verwaltungsrates die Einberufung schriftlich\n(1) Die Mitglieder werden für die Dauer einer     beantragen. Der Vorsitzer des Verwaltungsrates\nWahlperiode des Deutschen Bundestages in den        kann jederzeit eine Sitzung anberaumen.\nVerwaltungsrat berufen. Sie bleiben jedoch nach\n(2) Zur Beschlußfassung ist die Anwesenheit von\nBeendigung der Wahlperiode des Deutschen Bundes-\nmehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mit-\ntages solange im Amt, bis die neuen Mitglieder\nglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden, soweit\nernannt worden sind. Ihre Wiederernennung ist\nzulässig.                                            dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, mit einfacher\nMehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein An-\n(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können    trag abgelehnt.\ndurch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundes-      (3) Der Verwaltungsrat kann die Anwesenheit\n. regierung auf ihre Mitgliedschaft verzichten und     des Bundesministers für das Post- und Fernmelde-\nihr Amt niederlegen.                                 wesen oder seines Stellvertreters verlangen.","678                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie           hat der Verwaltungsrat binnen drei Monaten zu\nihre Beauftragten haben zu allen Sitzungen des            beschließen. Ergeht innerhalb dieser Frist kein Be-\nVerwaltungsrates Zutritt.. Sie müssen jederzeit ge-       schluß, gilt die Vorlage als genehmigt.\nhört werden.\n(3) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\n(5) Die Regierungen der Länder, die keine Bundes-      meldewesen hat folgende Angelegenheiten dem Ver-\nratsvertreter im Verwaltungsrat stellen, können zu        waltungsrat zur Stellungnahme zuzuleiten\nden Sitzungen Vertreter entsenden. Diese haben das\n1. die Grundsätze über die Aufnahme von\nRecht, zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung\nKrediten und die Ubernahme von Bürg-\nStellung zu nehmen und dazu Anträge und An-\nfragen zu stellen. Stimmrecht steht ihnen nicht zu.                 schaften,\n2. die Höhe der Schuldentilgung,\n(6) Der Vorsitzer soll die Bundesregierung und\ndie Landesregierungen rechtzeitig unter Ubersen-                 3. die Festlegung der Grundsätze für die\ndung der Tagesordnung von jeder Sitzung ver-                        Anlegung der Rücklagen,\nständigen.\n4. die Festlegung der     Grundsätze für die\n(7) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.                         Anlegung der Postscheck- und Postspargut-\nhaben,\n(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrates oder ihre\nStellvertreter erhalten Ersatz von Reisekosten und               5. die Geschäftsberichte.\neine angemessene Vergütung, die der Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen             (4) Der Verwaltungsrat ist berechtigt, in Fragen,\nmit dem Bundesminister der Finanzen festsetzt.            die von allgemeiner Bedeutung für die Verwaltung\nsind, Anträge zu stellen und die Stellungnahme des\n§  11                          Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen\nherbeizuführen.\nGeschäitsordnung\n(5) Der Verwaltungsrat ist nicht befugt, gegen den\nDer Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsord-\nWiderspruch des Bundesministers für das Post- und\nnung. Er hat nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung\nFernmeldewesen eine Erhöhung der im Voranschlag\neinen Arbeitsausschuß zu bestellen, der aus höch-\nvorgesehenen Ausgaben herbeizuführen oder Maß-\nstens sieben Mitgliedern besteht. Der Arbeitsaus-\nnahmen zu beschließen, die eine Verminderung der\nscpuß hat die Sitzungen des Verwaltungsrates vor-\nveranschlagten Einnahmen verursachen.\nzubereiten. An den Beratungen des Arbeitsaus-\nschusses kann der Vorsitzer teilnehmen; er ist               (6) Dem Verwaltungsrat ist auf Verlangen jeder-\nbE::rechtigt, jederzeit das Wort zu ergreifen. Die        zeit über die finanzielle Lage und die betrieblichen\ngJeiche Befugnis haben der Bundesminister für das         Verhältnisse der Deutschen Bundespost Auskunft zu\nPost- und Fernmeldewesen und die von ihm beauf-           geben; monatlich ist ihm eine Nachweisung über Ein-\ntragten Vertreter.                                        nahmen und Ausgaben vorzulegen.\n§ 12                                                     § 13\nAufgaben                                     Beschlüsse des Verwaltungsrates\n(1) Der Verwaltungsrat beschließt im Rahmen der           (1) Ist der Bundesminister für das Post- und Fern-\nGrundsätze des § 2 über                                   meldewesen der Auffassung, daß ein Beschluß des\nVerwaltungsrates im Interesse des Bundes nicht ver-\n1. die Feststellung des Voranschlages ein-\nantwortet werden kann, kann er binnen vier Wochen\nschließlich etwaiger Nachträge und die zu-\nden Beschluß der Bundesregierung zur Entscheidung\ngehörige Entlastung,\nvorlegen. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat\n2. die nachträgliche Genehmigung der über-         seinen Beschluß schriftlich zu begründen.\nund außerplanmäßigen Ausgaben,\n(2) Die Bundesregierung hat binnen einer Frist\n3. die    Genehmigung des Jahresabschlusses        von sechs Wochen, gerechnet von der Mitteilung\n(§ 19 Abs. 1) und über den Vorschlag für die   des Beschlusses des Verwaltungsrates an den Bundes-\nVerwendung eines Gewinnes oder die             minister für das Post- und Fernmeldewesen, zu ent-\nDeckung eines Verlustes (§ 20 Abs. 5),         scheiden.\n4. die Bedingungen für die Benutzung der Ein-                                § 14\nrichtungen des Post- und Fernmeldewesens\nBenutzungsverordnungen\neinschließlich der Gebührenbemessung,\nDer Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\n5. die Ubernahme neuer, die Änderung oder          wesen erläßt nach Maßgabe der Beschlüsse des Ver-\ndie Aufgabe bestehender Dienstzweige,           waltungsrates oder der Bundesregierung (§ 13) die\n6. die Durchführung grundlegender Neuerun-         Rechtsverordnungen über die Bedingungen und Ge-\ngen oder Änderung technischer Anlagen.          bühren für die Benutzung der Einrichtungen des\nPost- und Fernmeldewesens (Benutzungsverord-\n(2) Uber eine Vorlage des Bundesministers für das      nungen), die Rechtsverordnungen über Gebühren\nPost- Pnd Fernmeldewesen im Sinne des Abstzes 1           im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirt-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                        679\nschaft, die Rechtsverordnungen über Gebühren für                               § 18\nden Postreisedienst im Einvernehmen mit dem ·\nRechnungsführung und -prüfung\nB~ndesminister für Verkehr. Die Benutzungsverord-\nnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-         (1) Die Rechnung der Deutschen Bundespost ist\nrates.                                               nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen so zu\nführen, daß die Finanzlage jederzeit festgestellt\nDRITTER ABSCHNITT                     werden kann.\nHaushalts- und Finanzwesen                       (2) Der Bundesrechnungshof überwacht die Haus-\nhaltsführung und prüft die Rechnung der Deutschen\n§ 15                        Bundespost. Er hat sich auf Ersuchen des Bundes-\nHaushai tsführung                   ministers für das Post- und Fernmeldewesen über\nFragen gutachtlich zu äußern, deren Beantwortung\n(1) Die Deutsche Bundespost hat ihren Haushalt     für die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel der\nso aufzustellen und durchzuführen, daß sie die zur    Deutschen Bundespost von Bedeutung ist.\nErfüllung ihrer Aufgaben und Verpflichtungen not-\nwendigen Ausgaben aus ihren Einnahmen bestreiten\nkann. Zuschüsse aus der Bundeskasse werden nicht\n§ 19\ngeleistet.\nJahresabschluß\n(2) Das Gehalt des Bundesministers für das Post-\nund Fernmeldewesen ist im Bundeshaushaltsplan zu         (1) Für jedes Rechnungsjahr wird eine Gewinn-\nveranschlagen.                                        und Verlustrechnung sowie eine Bilanz aufgestellt\n(Jahresabschluß). Im Jahresabschluß ist auch das\n§ 16                        dem Post- und Fernmeldewesen im Land Berlin\ngewidmete Vermögen auszuweisen.\nRechnungsjahr\nDas Rechnungsjahr der Deutschen Bundespost ist        (2) Im Jahresabschluß sind Zuweisungen zur Rück-\ndas Kalenderjahr.                                    lage und Entnahmen daraus (§ 20) und die Abliefe-\nrungen an den Bund (§ 21) gesondert auszuweisen.\n§ 17\n(3) Der Jahresabschluß ist auf Grund der Jahres-\nVoranschlag                     rechnung aufzustellen.\n(1) Für jedes Rechnungsjahr ist ein Voranschlag       (4) Der Jahresabschluß ist durch einen Geschäfts-\naufzustellen. In dem Voranschlag sind alle voraus-    bericht zu erläutern.\nsichtlichen Einnahmen und Ausgaben sowie alle\nsonstigen Änderungen zu veranschlagen, die in dem        (5) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\n,Vermögen der Deutschen Bundespost während des       meldewesen legt den Jahresabschluß nebst der\nRechnungsjahres voraussichtlich eintreten werden.    Jahresrechnung mit Unterlagen dem Bundesrech-\nDer Voranschlag erstreckt sich auch auf die Landes-  nungshof zur Prüfung vor. Der Bundesrechnungshof\npostdirektion Berlin.                                 übermittelt die Rechnung mit seinem Prüfungsbericht\ndem Verwaltungsrat, der über die Entlastung ent-\n(2) Die Einnahmen und Ausgaben sind nach Be-       scheidet (§ 12 Abs. 1 Nr. 1). Der Bundesminister für\ntrieb und Anlage getrennt zu veranschlagen. Unter    das Post- und Fernmeldewesen übermittelt die\nBetrieb sind diejenigen Einnahmen und Ausgaben zu    Stellungnahme des Verwaltungsrates zur Entlastung\nveranschlagen, die eine Vermehrung oder Ver-         unverzüglich dem Bundesrechnungshof.\nminderung des Eigenvermögens bedeuten, unter\nAnlage diejenigen, bei denen dem Kassenzugang            (6) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht\noder -abgang eine Verminderung oder Vermehrung        sind vor ihrer Veröffentlichung durch den Bundes-\neines anderen Vermögensbestandteiles gegenüber-      minister für das Post- und Fernmeldewesen dem\nsteht.                          ·                    Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zur Kennt-\nnis vorzulegen.\n(3) Der Abschluß des Voranschlages hat den vor-\n. aussichtlichen Gewinn oder Verlust nach dem Zu-          (7) Der Jahresabschluß und der Geschäftsbericht\noder Abgang am Kassenvermögen und am übrigen          sind zu veröffentlichen.\nVermögen getrennt auszuweisen.\n(4) Der Voranschlag ist von dem Bundesminister                              § 20\nfür das Post- und Fernmeldewesen im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen aufzustellen•                Rücklagen, Gewinnverwendung\ndas gleiche gilt für nachträgliche Änderungen. De;                     und Verlustdeckung\nVoranschlag soll so rechtzeitig aufgestellt werden,      (1) Zur Deckung von Fehlbeträgen soll aus dem\ndaß der Verwaltungsrat ihn vor Beginn des Rech-      Gewinn eine Rücklage von einhundert Millionen\nnungsjahres feststellen kann.                        Deutsche Mark gebildet werden (gesetzliche Rück-\nlage). Sie ist nach ihrer Inanspruchnahme wieder\n(5) Der festgestellte Voranschlag wird dem Deut-\naufzufüllen.\nschen Bundestag und dem Bundesrat durch den Bun-\ndesminister für das Post- und Fernmeldewesen zur        (2) Für andere Zwecke der Deutschen Bundespost\nKenntnis vorgelegt.                                  können Sonderrücklagen gebildet werden.","680                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Die Rücklagen sind ihrem Zweck entsprechend          (4) Die Schuldurkunden der Deutschen Bundespost\nanzulegen.                                               stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. § 3\nAbs. 2 bleibt unberührt. Die Schuldurkunden werden\n(4) Der nach Bildung der Rücklagen verbleibende       durch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.\nGewinn ist zur Verminderung des Kreditbedarfes\noder zur Schuldentilgung zu verwenden.                      (5) Die Schulden der Deutschen Bundespost wer-\nden nach den für die Verwaltung der allgemeinen\n(5) Der Bundesminister für das Post- und Fern-        Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch\nmeldewesen macht im Einvernehmen mit dem Bun-            die Bundesschuldenverwaltung verwaltet. Befug-\ndesminister der Finanzen Vorschläge über die Ver-        nisse, die danach dem Bundesminister der Finanzen\nwendung des Gewinnes oder die Deckung eines              zustehen, werden von diesem und dem Bundes-\nVerlustes.                                               minister für das Post- und Fernmeldewesen gemein-\nsam ausgeübt.\n§ 21\n(6) Bürgschaftserklärungen der Deutschen Bundes-\nAblieferung\npost werden von dieser ausgefertigt.\n(1) Die Deutsche Bundespost hat von ihren jähr-\nlichen Betriebseinnahmen Ablieferungen an den\nBund zu leisten.                                                         VIERTER ABSCHNITT\n(2) Bei der Feststellung der Betriebseinnahmen                     Sonderbestimmungen\nsind vorweg abzuziehen\n§ 23\n1. die im Auslandsverkehr an fremde Ver-\nwaltungen oder Verkehrsunternehmen ge-                          Rechtsverhältnisse\nzahlten Vergütungen und Gebührenanteile,              des Personals der Deutschen Bundespost\n2. die im Inlandsverkehr an Eisenbahnen und         (1) Die Beamten der Deutschen Bundespost sind\nLuftfahrtunternehmen weitergegebenen Ge-      unmittelbare Bundesbeamte. Die Angestellten und\nbührenanteile.                                Arbeiter der Deutschen Bundespost stehen im Dienst\ndes Bundes.\n(3) Von den hiernach verbleibenden Betriebsein-\nnahmen sind abzuliefern                                     (2) Für die Rechtsverhältnisse des Personals der\nLandespostdirektion Berlin gelten besondere Vor-\nbei weniger als 2 Milliarden\nschriften.\nDeutsche Mark                6      vom Hundert,\nbei 2 Milliarden Deutsche                                                  § 24\nMark und mehr                6 2 /s vom Hundert.\nBelohnungen und Vergütungen\n(4) Auf die Ablieferungen an den Bund sind am             (1) Der Bundesminister für das Post- und Fern•\n15. eines jeden Monats Vorauszahlungen in Höhe           meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bun-\neines Zwölftels des veranschlagten Jahresbetrages        desminister der Finanzen und dem Bundesminister\nzu leisten.                                               des Innern Richtlinien für die Gewährung von Be-\n(5) Nach Feststellung der Jahresrechnung ist ein     lohnungen in besonderen Fällen und für besondere\nAusgleich mit den geleisteten Vorauszahlungen vor-        Leistungen erlassen.\nzunehmen. Uberschreiten diese den abzuliefernden             (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nBetrag, ist der Mehrbetrag an die Deutsche Bundes-        meldewesen kann im Einvernehmen mit dem Bundes-\npost zurückzuzahlen. Ein etwaiger Fehlbetrag ist          minister der Finanzen und dem Bundesminister des\nspätestens bis zum 1. Mai des auf den Rechnungs-          Innern Richtlinien darüber erlassen, inwieweit für\nabschluß folgenden Jahres an den Bund abzuliefern.        die Tätigkeit auf besonders schwierigen Dienst-\nposten des Betriebsdienstes widerrufliche Vergütun-\ngen gewährt werden.\n§ 22\nKredite, Bürgschaften\n§ 25\n(1) Die Deutsche Bundespost ist im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen berechtigt,                           Personalvertretungen\nKredite aufzunehmen und Bürgschaften zu über-                Stellung und Aufgabenbereich der Personalver-\nnehmen.                                                   tretungen (Betriebsräte) richten sich nach den für die\nBundesbehörden maßgebenden Vorschriften.\n(2) Kredite sollen nur zur Schaffung von Anlage-\nwerten aufgenommen werden; ihre Verzinsung und\nTilgung aus den Gesamtbetriebseinnahmen muß                                        § 26\ndauernd gewährleistet erscheinen.                                      Abschluß von Tarifverträgen\n(3) Geldmittel werden im Wege des Kredites durch         Die Vergütungen, Löhne und Arbeitsbedingungen\nAusgabe von Schuldverschreibungen oder Schatz-            der Angestellten und Arbeiter sowie die Erziehungs-\nanweisungen, Eingehung von Wechselverbindlich-           beihilfen für Lehrlinge und die Unterhaltszuschüsse\nkeiten oder Aufnahme von Darlehen gegen Schuld-           für Postjungboten im Bereich der Deutschen Bundes-\nscheine beschafft.                                        post und der Landespostdirektion Berlin werden","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                           681\ndurch Tarifverträge geregelt, die mit den zuständigen                             § 31\nGewerkschaften zu schließen sind. Die Vereinbarun-\nVergabe von Lieferungen und Leistungen\ngen sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister\nder Finanzen und dem Bundesminister des Innern zu         Die Deutsche Bundespost berücksichtigt bei der\nschließen, wenn sie wegen ihrer grundsätzlichen Be-     Vergabe von Lieferungen und Leistungen im\ndeutung geeignet sind, die Gestaltung der Lohn- und     Rahmen der Posthaushaltsbestimmungen angemessen\nArbeitsbedingungen in anderen Zweigen der Bun-          Industrie, Handwerk und Handel jedes Landes mit\ndesverwaltung zu beeinflussen.                          dem Ziel, die Entwicklung der Wirtschaft der Länder\nzu fördern. Andererseits sorgen die Landes-\nregierungen dafür, daß der Deutschen Bundespost bei\n§ 27                          der Vergabe und Durchführung von Lieferungen\nGesetzliche Sozialeinrichtungen              und Leistungen nicht durch Landesbehörden Er-\nschwerungen bereitet werden.\n(1) Die Deutsche Bundespost führt für ihren Be-\nreich auf dem Gebiet der Kranken- und Unfallver-                                  § 32\nsicherung sowie der Zusatzversicherung und des\nArbeitsschutzes die Aufgaben der früheren Deut-                           Enteignungsrecht\nschen Reichspost weiter.                                  Die Deutsche Bundespost hat zur Erfüllung ihrer\nAufgaben das Enteignungsrecht. Die Zulässigkeit der\n(2) Für die Arbeiter und Angestellten der Landes-\nEnteignung im Einzelfall wird durch die Bundes-\npostdirektion Berlin bleiben hinsichtlich der gesetz-\nregierung festgestellt. Im übrigen gelten die Ent-\nlichen Krankenversicherung die landesgesetzlichen\nVorschriften bis auf weiteres in Geltung.               eignungsgesetze.\n§ 33\nAbgaben\n§  28\nBetriebliche Sozialeinrichtungen,              Auf die Verpflichtungen der Deutschen Bundespost,\nAbgaben an den Bund,. die Länder, die Gemeinden\nSelbsthilfeeinrichtungen\n(Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-\nDie betrieblichen Sozialeinrichtungen und die an-   lichen Rechtes zu entrichten, finden die allgemein für\nerkannten Selbsthilfeeinrichtungen werden aufrecht     Bundesbehörden geltenden Vorschriften Anwen-\nerhalten und nach den bisherigen Grundsätzen           dung.\nweitergeführt. Hierfür werden im Voranschlag an-\ngemessene Beträge bereitgestellt. Soweit gleich-                       FUNFTER ABSCHNITT\nartige Einrichtungen der allgemeinen Bundesverwal-     Ubergangs- und Schlußbestimmungen\ntung durch Zuweisung von Bundesmitteln unterstützt\nwerden, sollen bei der ,Deutschen Bundespost die-                                 § 34\nselben Grundsätze angewendet werden.                            Einberufung des Verwaltungsrates\nDer Verwaltungsrat der Deutschen Bundespost ist\n§ 29                          binnen einer Frist von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten dieses Gesetzes zu bilden. Sobald der Ver-\nBesetzung der Präsidentenstellen,             waltungsrat gebildet ist, wird er vom Bundesminister\norganisatorische Änderungen                für das Post- und Fernmeldewesen zu seiner ersten\n(1) Die Stellen der Präsidenten der Oberpostdirek-  Sitzung einberufen.\ntionen werden im Benehmen mit den Regierungen                                     § 35\nder Länder, deren Bereich wesentlich berührt wird,\nbesetzt.                                                    Anwendbarkeit der Reichshaushaltsordnung\n(2) Beabsichtigt die Deutsche Bundespost die Er-       (1) Die Vorschriften der Reichshaushaltsordnung\nrichtung, Verlegung, Aufhebung oder wesentliche        vom 31. Dezember 1922 (Reichsgesetzbl. 1923 II S. 17)\nÄnderung eines zentralen Amtes, einer Oberpost-        in der jeweils geltenden Fassung sind auch auf die\ndirektion oder eines Postscheckamtes oder die Ände-    Deutsche Bundespost anzuwenden mit den Än-\nrung ihrer Bezirke, gibt sie den örtlich beteiligten   derungen, die sich aus diesem Gesetz und aus der\nzuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit         abweichenden Art der Rechnungsführung der\nzur Stellungnahme.                                     Deutschen Bundespost ergeben.\n(2) Bei der Aufstellung und Durchführung des Vor-\nanschlages gelten für die Betriebseinnahmen und\n§ 30\n-ausgaben die Vorschriften der Reichshaushalts-\nFreifahrt                       ordnung über den ordentlichen Haushalt und für die\nDer Bund und die Länder haben Anspruch darauf,      Anlageeinnahmen und -ausgaben, die über den\ndaß die Mitglieder ihrer gesetzgebenden Körper-         außerordentlichen Haushalt sinngemäß.\nschaften die Kraftposten der Deutschen Bundespost         (3) Soweit die Reichshaushaltsordnung eine\nfrei benutzen dürfen. Die Freifahrtberechtigung gilt   weitere Beteiligung des Bundesministers der Finan-\njeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit zen enthält, als es in diesem Gesetz und in§ 36 a Abs. 1\nder gesetzgebenden Körperschaften erstreckt. Sie       und 2 vorgesehen 'ist, gelten die entsprechenden\nendet eine Woche nach Erlöschen der Mitgliedschaft.    Bestimmungen nicht für die Deutsche Bundespost.","682                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Folgende Bestimmungen der Reichshaushalts-             rechtlich verpflichtet ist, sind der Bundespostkasse\nordnung sind im Bereich der Deutschen Bundespost              zum Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht\nin folgender Fassung anzuwenden:                              tritt nicht ein, wenn der Beamte oder Angestellte\nzur Abwendung einer nicht vorhersehbaren, der\na) § 14 Satz 1:\nDeutschen Bundespost drohenden dringenden\n„Ausgaben für bauliche Unternehmungen, deren             Gefahr sofort handeln mußte und hierbei nicht\nKosten mit mehr als 300 000 Deutsche Mark ver-           über das durch die Notlage gebotene Maß hinaus-\nanschlagt sind, dürfen erst dann in den Vor-             gegangen ist. Sie entfällt ferner, wenn dem\nanschlag eingestellt werden, wenn Pläne, Kosten-          Bundesminister für das Post- und Fernmelde-\nberechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus             wesen von der Maßnahme oder Anweisung un-\ndenen die Art der Ausführung, die Kosten der             verzüglich Mitteilung gemacht wird und er darauf-\nbaulichen Maßnahmen, etwaige Beiträge Dritter             hin der Uberschreitung zustimmt.\"\nund die etwa vorgesehenen Gebühren und Ab-\ngaben ersichtlich sind.\"                              e) § 45:\n„Der Ausführung von Bauten sind ausführliche\nb) § 30 Abs. 1 Satz 2:                                        Bauentwurfszeichnungen          und    Kostenberech-\n,,Bei den im Voranschlag ausdrücklich als über-          nungen zugrunde zu legen, es sei denn, daß es\ntragbar bezeichneten Mitteln für Betriebs- und            sich um kleinere Bauvorhaben handelt. Was als\nAnlageausgaben bleiben die nicht ausgegebenen             kleinere Bauvorhaben in diesem Sinn anzusehen\nBeträge für die unter die Zweckbestimmung                 ist, bestimmt der Bundesminister für das Post-\nfallenden Ausgaben über das Rechnungsjahr                 und Fernmeldewesen im Einvernehmen mit dem\nhinaus zur Verfügung.\"                                    Bundesrechnungshof. In den Zeichnungen und Be-\nc)   § 31:                                                    rechnungen darf von den im § 14 bezeichneten\nUnterlagen ohne Zustimmung des Verwaltungs-\n,,(1) Sind im Voranschlag mehrere Ausgabe-\nrates nur insoweit abgewichen werden, als die\nbewilligungen als gegenseitig deckungsfähig be-           Anderung und eine dadurch bewirkte Uber-\nzeichnet, dürfen die bei einer Bewilligung er-            schreitung der Bewilligung nicht erheblich sind.\"\nsparten Mittel, solange sie verfügbar sind, zur\nBegleichung von Mehrbedürfnissen bei einer             f) §45d:\nanderen dieser Bewilligungen verwendet werden.               ,, (1) Verpflichtungen zur Leistung von Aus-\nUbertragbare Ausgabemittel dürfen nicht als mit           gaben, für die Mittel noch nicht zugewiesen sind,\nanderen Ausgabemitteln deckungsfähig be-                  und zur Verausgabung von Beträgen, die bei über-\nzeichnet werden. In besonderen Fällen können              tragbaren Ausgabebewilligungen am Schluß eines\nAusnahmen durch den Voranschlag zugelassen                Rechnungsjahres nicht verwendet sind und deren\nwerden.                                                   Verausgabung der Bundesminister für das Post-\n(2} Mittel für Betriebsausgaben dürfen mit            und Fernmeldewesen nicht bereits nach § 30\nMitt-eln für Anlageausgaben bis zu einem be-              Abs. 2 genehmigt hat, dürfen nur mit vorheriger\nstimmten Vomhundertsatz, der 10 vom Hundert               Genehmigung des Bundesministers für das Post-\nnicht überschreiten darf, durch den Voranschlag           und Fernmeldewesen übernommen werden. Dies\nals gegenseitig deckungsfähig bezeichnet werden.\"        gilt auch dann, wenn die Deutsche Bundespost\nnicht zur Leistung von Auszahlungen über ein\nd) § 33:                                                      Rechnungsjahr hinaus verpflichtet wird.\n,,(1) Haushaltsüberschreitungen und außerplan-           (2) Der Bundesminister für das Post- und Fern-\nmäßige Ausgaben einschließlich der Mehr-                  meldewesen kann im Rahmen einer sparsamen\nausgaben, aus übertragbaren Mitteln(§ 30 Abs. 3),        und wirtschaftlichen Führung des Haushaltes Aus-\ndesgleichen Maßnahmen, durch welche für die              nahmen hiervon zulassen.\"\nDeutsche Bundespost Verbindlichkeiten ent-\nstehen können, für die Mittel im Voranschlag         g) § 50 Abs. 2:\nnicht vorgesehen sind, bedürfen für die nach-               ,, (2} Hat der Vertrag der Beschlußfassung des\ngeordneten Dienststellen der vorherigen Ge-              Reichsrates oder des Staatenausschusses oder des\nnehmigung des Bundesministers für das Post- und           Bundesrates und des Reichstages oder des Ver-\nFernmeldewesen. Diese darf nur ausnahmsweise              waltungsrates der Deutschen Reichspost oder der\nim Fall eines unabweisbaren Bedürfnisses erteilt          Zustimmung des Reichsministers der Finanzen\nwerden. Soweit über- und außerplanmäßige Aus-             oder des Bundesministers der Finanzen unter-\ngaben im Betrag von 10000 Deutsche Mark und              legen, bedarf die Ausnahme auch der Zustimmung\ndarüber geleistet worden sind, sind sie monatlich         des Verwaltungsrates.\"\ndem Bundesminister der Finanzen mitzuteilen.          h) § 83 Abs. 1:\n(2} Ausgabebewilligungen, die ohne nähere An-             ,,(1) Auf Grund der Jahresrechnung (§ 72}\ngabe des Verwendungszweckes einer Stelle zur              beschließt der Bundesminister der Finanzen über\nVerfügung gestellt sind, ferner solche zu außer-          die nachträgliche Genehmigung der über- und\nordentlichen Vergütungen und Unterstützungen,             außerplanmäßigen Ausgaben. Wesentliche über-\ndürfen nicht überschritten werden.                        und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der\n(3) Beamte oder Angestellte, die schuldhaft ent-      vorherigen Zustimmung des Bundesministers der\ngegen den Vorschriften der Absätze 1 und 2 eine          Finanzen. § 12 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die\nMaßnahme anordnen oder eine Zahlung an-                  Verwaltung der Deutschen Bundespost (Post-\nweisen, zu der die De1üsche Bundespost nicht             verwaltungsgesetz) vom 24. Juli 1953 (Bundesge-","Nr. 40 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                          683\nsetzbl. I S. 676) bleibt unberührt. Die Genehmi-            gesetzbl. I S. 130); das Gesetz über die Post-\ngung erfolgt vorbehaltlich der späteren Ent-                abfindung vom 15. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I\nlastung der vom Bundesrechnungshof geprüften                S. 486) bleibt unberührt,\nJahresrechnung durch den Verwaltungsrat.\"               2. die Verordnung über die allgemeinen Rechts-\n(5) Die für die Deutsche Bundespost geltenden                und Verwaltungsvorschriften für die Haushalts-\nVorschriften der Reichshaushaltsordnung mit den                  gebarung und Vermögensverwaltung der\nerforderlichen Verwaltungsvorschriften faßt der                 Deutschen Reichspost vom 6. April 1934 (Reichs-\nBundesminister für das Post- und Fernmeldewesen                  gesetzbl. I S. 305),\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                   3. § 50 des Gesetzes über das Postwesen des\nFinanzen und dem Bundesrechnungshof in „Posthaus-                Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871 (Reichs-\nhaltsbestimmungen\" zusammen, die nur für den                     gesetzbl. S. 347).\ninneren Dienst der Deutschen Bundespost gelten. Die\nweiteren Vorschriften für die Kassen- und Buch-                                       § 37\nführung der Deutschen Bundespost erläßt der Bundes-                              Land Berlin\nminister für das Post- und Fernmeldewesen, nachdem           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 A~~- 1\nder Bundesrechnungshof gutachtlich gehört worden          des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nist.                                                      (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\n§ 36                          enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\nAufhebung gesetzlicher Bestimmungen              im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\ngesetzes.\nBeim Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer\n§ 38\nKraft\n1. Kapitel II Deutsche Reichspost §§ 2 bis 7 des                               Inkrafttreten\nGeset7;es zur Vereinfachung und Verbilligung         Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. August\nder Verwaltung vom 27. Februar 1934 (Reichs-       1953 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 24. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nSchuberth"]}