{"id":"bgbl1-1953-40-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":40,"date":"1953-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen","law_date":"1953-07-21T00:00:00Z","page":667,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["667\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                       Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1953                                                                             Nr. 40\nTag                                               Inhalt:                                                                                Seite\n21. 7. 53   Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen                                                                 667\n24.7.53     Gesetz über die Verwaltung der Deutschen Bundespost (Postverwaltungsgesetz) ........... .                                        676\n24.7.53    Gesetz über Versammlungen und Aufzüge (Vers_ammlungsgesetz) ........................ .                                           684\n23. 7.53    Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes ....................................... .                                        687\n23. 7.53   Gesetz zur Aufhebung überholter steuerrechtlicher Vorschriften .......................... .                                      689\n20. 7.53   Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstel-\nlungen ..................................................................... • • •. • • • • • • •                                690\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  690\nGesetz\nüber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen.\nVom 21. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                              § 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          (1) In den in § 1 bezeichneten Verfahren sind im\nersten Rechtszuge die Amtsgerichte, im zweiten\nErster Abschnitt                          Rechtszuge die Oberlandesgerichte, im dritten\nRechtszuge der Bundesgerichtshof zuständig.\nSachliche Zuständigkeit\nund Einrichtung der Gerichte                      (2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\nist\n§ 1                                      das Amtsgericht in der Besetzung von einem\nDie Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in den                     Amtsrichter als Vorsitzenden und zwei land-\nVerfahren auf Grund der Vorschriften über                            wirtschaftlichen Beisitzern,\n1. das landwirtschaftliche Pachtwesen im, Land-                   das Oberlandesgericht in der Besetzung von\npachtgesetz vom 25. Juni 1952 {Bundesgesetz-                  drei Mitgliedern des Oberlandesgerichts mit\nblatt I S. 343),                                              Einschluß des Vorsitzenden und zwei landwirt-\nschaftlichen Beisitzern,\n2. die öffentlich-rechtlichen besonderen Beschrän-\nder Bundesgerichtshof in der Besetzung von\nkungen für den Verkehr mit land- oder forst-\ndrei Mitgliedern des Bup.desgerichtshof es mit\nwirtschaftlichen Grundstücken,\nEinschluß des Vorsitzenden und zwei land-\n3. die Sicherung der Landbewirtschaftung und das                  wirtschaftlichen Beisitzern\nVerbot, Inventar von landwirtschaftlichen             tätig.\nGrundstücken zu entfernen,                                                                           § 3\n4. die Aufhebung von Pacht- und sonstigen Nut-                (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer werden auf\nzungsverhältnissen sowie die Inanspruchnahme          die Dauer von drei Jahren berufen; wiederholte Be-\nvon Gebäuden oder Land in§ 59 und§ 63 Abs. 3          rufung ist zulässig.\nund 4 des Bundesvertriebenengesetzes vom\n(2) Für das Recht, die Berufung zum landwirt-\n19. Mai 1953 {Bundesgesetzbl. I S. 201),\nschaftlichen Beisitzer abzulehnen, gelten die §§ 35\n5. das Anerbenrecht einschließlich der Versor-            und 53 des Gerichtsverfassungsgesetzes sinngemäß,\ngungsansprüche bei Höfen, Hofgütern, Land-            jedoch entscheidet über das Gesuch der Oberlandes-\ngütern und Anerbengütern,                             gerichtspräsident, bei Gesuchen landwirtschaftlicher\n6. Angelegenheiten, die mit der Aufhebung der             Beisitzer des Bundesgerichtshofes der Präsident des\nfrüheren Vorschriften über Erbhöfe zusammen-          Bundesgerichtshofes; der Anhörung der Staats-\nhängen,                                               anwaltschaft bedarf es nicht.\njedoch in den in den Nummern 5 und 6 bezeichneten\n§ 4\nVerfahren nur, soweit die beim Inkrafttreten dieses\nGesetzes für diese geltenden oder die künftig er-                (1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer der Amts-\nlassenen Vorschriften die Zuständigkeit von Ge-              gerichte und des Oberlandesgerichts beruft der Ober-\nrichten mit landwirtschaftlichen Beisitzern vorsehen.        landesgerichtspräsident auf Grund einer Vorschlags-","668                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nliste. Er bestimmt für jedes Gericht die erforderliche    nehmen, so gilt der auf Grund der Liste als zweiter\nZahl der landwirtschaftlichen Beisitzer.                  heranstehende Beisitzer für die Sitzung als ver-\n(2) Die Länder bestimmen, wie die Vorschlagsliste      hindert.\naufzustellen ist. Die Liste ist dem Oberlandesgerichts-      (2) Im übrigen ist der Vorsitzende zu einer Ände-\npräsidenten mindestens drei Monate vor Ablauf der         rung der Reihenfolge nur befugt, wenn landwirt-\nAmtszeit der landwirtschaftlichen Beisitzer für jedes     schaftliche Beisitzer während des Geschäftsjahres\nGericht getrennt vorzulegen.                              ausscheiden, wenn neue landwirtschaftliche Beisitzer\n(3) Als landwirtschaftliche Beisitzer sind nur Per-   eintreten oder wenn die Teilnahme an einer früheren\nsonen vorzuschlagen, die die Landwirtschaft in dem       Verhandlung in derselben Sache oder die Wahrneh-\nBezirk selbständig im Hauptberuf ausüben oder aus-       mung eines Termins an Ort und Stelle eine Änderung\ngeübt und inzwischen nicht endgültig einen anderen       geboten erscheinen läßt.\nHauptberuf ergriffen haben, die Deutsche sind und           (3) Für die Entbindung eines landwirtschaftlichen\nbei denen ein Hinderungsgrund der §§ 32 bis 34 des       Beisitzers von der Dienstleistung an bestimmten\nGerichtsverfassungsgesetzes nicht vorliegt.              Sitzungstagen gilt § 54 des Gerichtsverfassungsgeset-\n(4) Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll        zes sinngemäß.\ndas Eineinhalbf ache der erforderlichen Zahl der land-\nwirtschaftlichen Beisitzer betragen.                                                  § 7\n(5) Scheidet ein landwirtschaftlicher Beisitzer nach      (1) Ein landwirtschaftlicher Beisitzer ist seines\nseiner Berufung aus, so kann der Oberlandesgerichts-      Amtes zu entheben, wenn das Fehlen einer in § 4\npräsident für die restliche Amtszeit des ausgeschie-      Abs. 3 bezeichneten Voraussetzung nachträglich be-\ndenen Beisitzers einen neuen Beisitzer auf Grund          kannt wird oder eine solche Voraussetzung nachträg-\nder Vorschlagsliste berufen.                              lich wegfällt oder wenn er sich einer groben\nVerletzung seiner Amtspflicht schuldig macht.\n(6) Diese Vorschriften gelten für die landwirt-\nschaftlichen Beisitzer des Bundesgerichtshofes ent-          (2) Uber die Amtsenthebung eines landwirtschaft-\nsprechend mit der Maßgabe, daß diese von dem              lichen Beisitzers des Amtsgerichts oder des Ober-\nPräsidenten des Bundesgerichtshofes auf Grund einer       landesgerichts entscheidet der Erste Zivilsenat des\nVorschlagsliste berufen werden, die von dem Zen-          Oberlandesgerichts, über die Amtsenthebung eines\ntralausschuß der Deutschen Landwirtschaft auf-            landwirtschaftlichen Beisitzers des Bundesgerichts-\ngestellt wird.                                            hofes der erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes.\nVor der Entscheidung ist der Beisitzer zu hören.\n§ 5\n(1) Das Amt eines landwirtschaftlichen Beisitzers                                  § 8\nist ein Ehrenamt.                                            Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung\n(2) Jeder landwirtschaftliche Beisitzer wird bei       Geschäfte aus den Bezirken mehrerer Amtsgerichte\nseiner ersten Dienstleistung vereidigt 1 bei wieder-      einem Amtsgericht übertragen. Sie kann eine solche\nholter Berufung bedarf es keiner neuen Vereidigung.       Bestimmung auch für die Oberlandesgerichte treffen.\nFür die Vereidigung gilt § 51 Abs. 2 bis 7 des Ge-        Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf\nrichtsverfassungsgesetzes sinngemäß.                      die Landesjustizverwaltung übertragen.\n(3) Die landwirtschaftlichen Beisitzer üben das\nRichteramt in vollem Umfang und mit gleichem\nStim1,11recht wie die Richter aus. Sie sind zur Amts-                     Zweiter Abschnitt\nverschwiegenheit verpflichtet.                                           Gerichtliches Verfahren\n(4) Für die Entschädigung und den Ersatz von                                       § 9\nFahrtkosten der landwirtschaftlichen Beisitzer gelten\n§ 55 des Gerichtsverfassungsgesetzes und die auf             Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind\nGrund dieser Bestimmung erlassenen Anordnungen            die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegen-\nsinngemäß.                                                heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinngemäß\nanzuwenden.\n§ 6                                                       § 10\n(1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer sollen zu den      Ortlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen\nSitzungen nach der Reihenfolge einer Liste heran-         Bezirk die Hof stelle liegt. Ist eine Hofstelle nicht vor-\ngezogen werden, die der Vorsitzende des Gerichts          handen, so ist das Amtsgericht örtlich zuständig, in\nvor Beginn des Geschäftsjahres aufstellt. Hierbei         dessen Bezirk die Grundstücke ganz oder zum\nkann er bestimmen, daß einzelne dieser Beisitzer bei      größten Teil liegen oder die Rechte im wesentlichen\nVerhinderung eines anderen herangezogen werden            ausgeübt werden.\n(stellvertretende Beisitzer). Würden hiernach bei der\n§ 11\nVerhandlung in Pachtsachen zwei landwirtschaftliche\nBeisitzer, die beide Pächter oder beide Verpächter           Die Vorschriften der §§ 41 bis 48 der Zivilprozeß-\nsind, oder in einer in § 1 Nr. 4 bezeichneten Sache       ordnung über die Ausschließung und die Ablehnung\nzwei landwirtschaftliche Beisitzer, die beide dem         der Gerichtspersonen gelten im Verfahren nach\nPersonenkreis des § 35 des Bundesvertriebenen-            diesem Gesetz für Richter und landwirtschaftliche\ngesetzes angehören oder nicht angehören, teil-            Beisitzer sinngemäß.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                            669\n§ 12                               (5) Dber das Ergebnis einer Beweisaufnahme ist\n(1} Hält das Gericht sich für unzuständig, so hat es\nstets mündlich zu verhandeln, wenn die Beteiligten\ndie Sache an das zuständige Gericht abzugeben. Der       nicht übereinstimmend auf mündliche Verhandlung\nAbgabebeschluß kann nach Anhörung der Beteiligten        verzichten.\nohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das           (6) Die Vorschriften der §§ 159 bis 164 der Zivil-\nin ihm bezeichnete Gericht bindend. Im Falle der         prozeßordnung über die Niederschrift gelten sinn-\nAbgabe an ein Gericht der streitigen Gerichtsbarkeit     gemäß.\ngilt die Rechtshängigkeit der Sache in dem Zeitpunkt\n§ 16\nals begründet, in dem der bei dem für Landwirt-\nschaftssachen zuständigen Gericht gestellte Antrag           Das Gericht kann eines seiner Mitglieder mit der\ndem Beteiligten bekanntgemacht worden ist, der nach      Beweisaufnahme oder mit örtlichen Ermittlungen\nder Abgabe Beklagter ist. § 261 b Abs. 3 der Zivil-      oder mit Verhandlungen mit den Beteiligten beauf-\nprozeßordnung ist entsprechend anzuwenden.               tragen. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über\ndas Verfahren vor dem beauftragten Richter gelten\n(2) Wird in einem Rechtsstreit eine Landwirt-        sinngemäß. Zur förmÜcben Vernehmung von Betei-\nschaftssache anhängig gemacht, so hat das Prozeß-        ligten, Zeugen und Sachverständigen, zur Abnahme\ngericht die Sache insoweit an das für Landwirtschafts-   von Eiden sowie zur Protokollierung eines Ver-\nsachen zuständige Gericht abzugeben. Absatz 1            gleichs sind nur Richter befugt.\nSatz 2, 3 ist anzuwenden.\n(3) Für die Erhebung der Gerichts- und Rechts-                                   § 17\nanwaltskosten ist das Verfahren vor dem abgebenden\nAlle Behörden sind auf Ersuchen des Gerichts zur\nGericht als Teil des Verfahrens vor dem über-\n. nehmenden Gericht zu behandeln.                          Amtshilfe verpflichtet. Die Finanzämter haben auf\nErsuchen des Gerichts Auskünfte über den Einheits-\nwert land- oder fortswirtschaftlicher Grundstücke zu\n§ 13                           erteilen.\n(1) Hängt in einem Verfahren nach den Vor-                                       § 18\nschriften des Landpachtgesetzes die Entscheidung              (1) Das Gericht kann für die Zeit bis zur Rechts-\nvon dem Bestehen oder dem Inhalt eines Landpacht-         kraft seiner Entscheidung in der Hauptsache vor-\nvertrages oder der Wirksamkeit einer Kündigung            läufige Anordnungen treffen. Von der Zuziehung der\neines solchen Vertrages ab, so kann das Gericht           landwirtschaftlichen Beisitzer und von der Anwen-\nauf Antrag eines Beteiligten nach Anhörung der            dung des § 14 Abs. 2 kann abgesehen werden, wenn\nanderen Beteiligten beschließen, hierüber an Stelle      durch Verzögerung der vorläufigen Anordnung ein\ndes Prozeßgerichts zu entscheiden. Der Antrag kann        Nachteil zu entstehen droht.\nnur bis. zur Entscheidung im ersten Rechtszuge ge-\nstellt werden. Der in Satz 1 genannte Beschluß ist            (2) Gegen vorläufige Anordnungen       findet das\nnicht anfechtbar.                                         Rechtsmittel der Beschwerde statt.\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die bezeichneten          (3) Ist gegen die Entscheidung in der Hauptsache\nTatsachen zur Zeit der Antragstellung Gegenstand          ein Rechtsmittel eingelegt, so kann nur das Rechts-\neines schon anhängigen Rechtsstreites sind.              mittelgericht q.ie vorläufige Anordnung ändern oder\naufheben oder eine neue vorläufige Anordnung\nerlassen.\n§ 14\n§ 19\n(1) Das Verfahren wird, soweit nicht etwas\nanderes bestimmt ist, nur auf Antrag eingeleitet.            Enthält ein gerichtlicher Vergleich Bestimmungen\nüber die Veräußerung, Belastung oder Verpachtung\n(2) Das Gericht hat vor seiner Entscheidung den      von Grundstücken, so kann das Gericht auf Antrag\nBeteiligten Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu       an Stelle der sonst zuständigen Behörde darüber ent-\näußern. Für die Vorbereitung der Entscheidung             scheiden, ob diese Bestimmungen nach den Vor-\ngelten die Vorschriften des § 272 b der Zivilprozeß-      schriften über den Verkehr mit land- oder forstwirt-\nordnung sinngemäß.                                        schaftlichen Grundstücken genehmigt oder nach den\nVorschriften des Landpachtgesetzes beanstandet wer-\n§ 15                         , den.\n(1) Das Gericht hat auf Antrag eines Beteiligten\n§ 20\neine mündliche Verhandlung anzuordnen.\n(2) Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt,            (1) Das Gericht kann ohne Zuziehung landwirt-\nso sind die Beteiligten zu laden.                         schaftlicher Beisitzer über\n1. die Ausschließung oder die Ablehnung der\n(3) Für die Anordnung, daß ein Beteiligter persön-\nlich zu erscheinen hat, gelten die Vorschriften des                  Gerichtspersonen,\n§ 141 der Zivilprozeßordnung sinngemäß.                           2. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den\n(4) Bei einer Beweisaufnahme sind die §§ 351,                    vorigen Stand,\n357 a, § 367 Abs. 1, §§ 397, 402 der Zivilprozeßord-              3. die Abgabe einer Sache wegen Unzustän-\nnung sinngemäß anzuwenden.                                           digkeit,","670                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1-953, Teil I\n4. die Unzulässigkeit eines Antrags oder eines     in dem Beschluß des Oberlandesgerichts zugelassen\nRechtsmittels,                                  ist. Das Oberlandesgericht darf die Rechtsbeschwerde\nnur zulassen, wenn die Redllssache grundsätzliche\n5. die Erinnerung gegen die Erteilung oder\ngegen die Ablehnung des Rechtskraftzeug-        Bedeutung hat.\nnisses,                                             (2)  Ohne Zulassung findet die Rechtsbeschwerde\n6. die Bewilligung des Armenrechts und die         statt,\nVersagung oder Entziehung des Armen-                     1. wenn das Oberlandesgericht von einer in\nder Beschwerdebegründung bezeichneten\nrechts mit der Begründung, daß der Antrag-\nEntscheidung des Bundesgerichtshofes oder\nsteller imstande ist, die Kosten zu tragen,\ndes früheren Obersten Gerichtshofes für die\n7. Angelegenheiten von geringer Bedeutung,                     Britische Zone oder von einer in der Be-\nsoweit es sich nicht um die Entscheidung in                schwerdebegründung bezeichneten Entschei•\nder Hauptsache handelt,                                    dung eines anderen Oberlandesgerichts ab-\n8. die Kosten, wenn die}iauptsache erledigt ist,               gewichen ist und der Beschluß auf dieser\nAbweichung beruht, oder\nentscheiden.\n2. soweit es sich um die Unzulässigkeit des\n(2) Ein gerichtlicher Vergleich kann beim Amts-                    Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten\ngericht vor· dem Vorsitzenden, beim Oberlandes-                        oder um die Unzulässigkeit der Beschwerde\ngericht und beim Bundesgerichtshof vor dem                            handelt.\nVorsitzenden oder einem beauftragten Richter                   (3) Gegen die Entscheidungen des Oberlandes-\ngeschlossen werden; die Zuziehung landwirtschaft-          gerichts, die nicht in der Hauptsache erlassen sind,\nlicher Beisitzer ist nicht erforderlich.                   findet ein Rechtsmittel nicht statt.          ·\n(3) Die Länder können bestimmen, daß die Ent-\nscheidung über die Erteilung eines Erbscheins eben-                                   § 25\nfalls ohne Zuziehung landwirtschaftlicher Beisitzer           Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde be-\nerfolgen kann und daß insoweit die Vorschriften            trägt einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung\nder §§ 14 Abs. 2, 21, 22 und 30 keine Anwendung            des Beschlusses. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.\nfinden; das gleiche gilt für die Einziehung und die\nKraftloserklärung eines Erbscheins.                                                    § 26\n§ 21                                (1) Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen\nder Beschwerdeschrift beim Bundesgerichtshof ein-\n(1) Das Gericht entscheidet durch begründeten           gelegt.\nBeschluß.\n(2) Sie ist, sofern die Beschwerdeschrift keine,~e-\n(2)  In der Hauptsache erlassene .Beschlüsse sind       gründung enthält, binnen einer Frist von einem\nzuzustellen. Bei der Zustellung sind die Beteiligten       Monat zu begründen. · Die Frist beginnt mit der Ein-\nüber das zulässige Rechtsmittel sowie über dessen          legung der Rechtsbeschwerde; sie kann auf Antrag\nForm und Frist zu belehren. Die Rechtsmittelfrist be-      vom Vorsitzenden verlängert werden.\nginnt nicht vor der Belehrung, jedoch spätestens fünf\nMonate nach der ZusJellung.                                    (3) Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausferti-\ngung oder beglaubigte Abschrift des Beschlusses,\n§ 22\ngegen den die Rechtsbeschwerde sich richtet, vor-\ngelegt werden.\n(1)  Gegen die in der Hauptsache erlassenen Be-\nschlüsse des Amtsgerichts findet die sofortige Be-             (4) Die Beschwerdeschrift ist den übrigen Betei•\nschwerde an das Oberlandesgericht statt.                   ligten von Amts wegen zuzustellen. Der Beschwerde-\nschrift und ihrer Begründung soll die für die Zu-\n(2) Ein Beteiligter kann sich der sofortigen Be-        stellung an die übrigen Beteiligten erforderliche\nschwerde eines anderen Beteiligten anschließen,            Zahl von Abschriften beigefügt werden.\nselbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat\noder wenn die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die            (5) Hinsichtlich der Fristen zur Einlegung und zur\nAnschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Be-           Begründung der Rechtsbeschwerde gelten die Vor-\nschwerde zurückgenommen oder als unzulässig ver-           schriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen\nworfen wird; dies gilt nicht, wenn die Anschließung        Stand in § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die An-\nvor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt ist.                gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sinn-\ngemäß.\n§ 23                                                       § 27\nEine Beschwerde kann nicht darauf gestützt wer-             (1) Die Rechtsbeschwerede kann nur darauf ge-\nden, daß das Gericht seine örtliche Zuständigkeit          stützt werden, daß die Entscheidung auf einer Ver-\noder seine örtliche Unzuständigkeit mit Unrecht an-        letz·ung des Gesetzes beruht.\ngenommen hat.\n(2) Die Vorschriften der§§ 550, 551, § 554a Abs. 1,\n§ 24\n§§ 561, 563 der Zivilprozeßordnung sind sinngemäß\n(1) Gegen die in der Hauptsadie erlassenen Be-          anzuwenden; die Rechtsbeschwerde kann nicht\nschlüsse des Oberlandesgeri<hts findet die Rechts-         darauf gestützt werden, daß das Gericht seine ört-\nbeschwerde an den Bundesgerichtshof statt, wenn sie        liche. Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat.","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                            671'\n(3) Im Verfahren des Bundesgerichtshofes gilt § 15     (2) Den Geschäftswert setzt das Gericht von Amts\nAbs. 1 nicht.                                          wegen fest. Gegen die Entscheidung findet die Be-\nschwerde statt, wenn infolge der verlangten .Ände-\n§ 28                         rung des Geschäftswertes sich die Gebühren zu\n(1) Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf        Gunsten des Beschwerdeführers um mehr als fünfzig\nder Begründungsfrist der Rechtsbeschwerde eines        Deutsche Mark ändern würden.\nanderen Beteiligten anschließen, selbst wenn er auf\ndie Rechtsbeschwerde verzichtet hat.                                               § 35\n(2) Die Anschließung erfolgt durch Einreichen der      (1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vor-\nBeschwerdeanschlußschrift beim Bundesgerichtshof.      schriften des Landpachtgesetzes (§ 1 Nr. 1) bestimmt\nDie Anscblußbeschwerde muß in der Anschlußschrift      sich der Geschäftswert in den Fällen\nbegründet werden. § 22 Abs. 2 Satz 2, § 26 Abs. 4,\na} des § 5 Abs. 3 Satz 2 und des § 12 Abs. 1 des\n§ 27 gelten sinng~mäß.\nLandpachtgesetzes nach dem Werte, der für\ndie Gebührenberechnung im Falle der Be-\n§ 29\nurkundung des Rechtsverhältnisses maß-\nIm Verfahren des Bundesgerichtshof es müssen die               gebend sein würde, auf das sich das Ver-\nBeteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten               fahren bezieht;\nlassen.                                                       b) des § 7 des Landpachtgesetzes, soweit es\n§ 30                                    sich nicht um eine Neufestsetzung der Lei-\nstungen des Pächters handelt, nach freiem\n(1) Die gerichtlichen Entscheidungen in der Haupt-             Ermessen mit der Maßgabe, daß der Höchst-\nsache werden erst mit dem Eintritt der Rechtskraft                wert fünftausend Deutsche Mark beträgt;\nwirksam.\nc) des § 7 des Landpachtgesetzes, soweit es\n(2) Hat der Beschluß einen vollstreckbaren Inhalt,             sich um die Neufestsetzung der Leistungen\nso kann das Gericht ihn gegen oder ohne Sicherheits-              des Pächters handelt, nach dem Wertunter-\nleistung für vorläufig vollstreckbar erklären, dem                schiede zwischen den bisherigen und den\nSchuldner auf Antrag auch nachlassen, die Voll-                   neu beantragten Leistungen des Pächters,\nstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.                   berechnet auf die Zeit, für die die Neufest-\nsetzung beantragt wird, höchstens jedoch\n§ 31                                    auf drei Jahre;\nAus gerichtlichen Beschlüssen und Vergleichen              d) der §§ 8, 11 und 14 des Landpachtgesetzes\nfindet, soweit sie einen vollstreckbaren Inhalt haben,            nach dem Werte der in dem Pachtvertrage\ndie Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der                 vereinbarten Leistungen des Pächters wäh-\nZivilprozeßordnung statt.                                         rend zweier Jahre. Ist nach den Anträgen\nein kürzerer Zeitraum Gegenstand des Ver-\n§ 32                                    fahrens, so ist dieser maßgebend.\n(1) In den Verfahren wegen Beanstandung eines          (2) Ergeht die Entscheidung nur für einen Teil des\nPachtvertrages sowie in den in § 1 Nr. 2 und 3 be-     Pachtgegenstandes, so ist der Festsetzung des Ge-\nzeichneten Verfahren ist die Landwirtschaftsbehörde    schäftswertes der entsprechende Teil der Leistungen\nzu hören und zu einer mündlichen Verhandlung zu        des Pächters zugrundezulegen. Die Neufestsetzung\nladen.                                                 des Pachtzinses bleibt in diesem Fall außer Betracht,\n(2) In den in Absatz 1 bezeichneten Verfahren sind  soweit über die Höhe kein Streit besteht.\ndie Entscheidungen in der Hauptsache der Landwirt-        (3) In den Fällen des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes\nschaftsbehörde zuzustellen. Die übergeordnete Be.-     bestimmt sich der Geschäftswert für die an Stelle des\nhörde ist berechtigt, gegen diese Entscheidungen       Prozeßgerichts zu treffende Entscheidung nach den\ndie sofortige Beschwerde und die Rechtsbeschwerde,     §§ 17, 23 und 24 der Kostenordnung.\nsoweit sie zugelassen ist, zu erheben. Erhebt sie eine\nsolche Beschwerde, so gilt sie als Beteiligte.            (4) In Verfahren nach dem Landpachtgesetz wird\nje für das Verfahren im allgemeinen und für eine\nden Rechtszug beendende Entscheidung erhoben:\nDritter Abschnitt                            a) in den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 des Land-\nKosten im gerichtlichen Verfahren                       pachtgesetzes die Hälfte der vollen Gebühr;\n§ 33                                 b) in den Fällen der §§ 7, 8, 11, 12 Abs. 1 und\ndes§ 14 des Landpachtgesetzes das Doppelte\nFür die Gebühren und Auslagen in den in diesem                 der- vollen Gebühr.\nGesetz geregelten gerichtlichen Verfahren gelten die\nVorschriften der Kostenordnung vom 25. November        Stellt das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Buch-\n1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1371), soweit sich aus den  stabe a fest, daß der Vertrag nicht zu beanstanden\nfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.          ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.\n(5) In den Fällen des § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes\n§ 34                         wird zusätzlich für die an Stelle des Prozeßgerichts\n(1) Dber die Kosten ist zugleich mit der Entschei-  zu treffende Entscheidung das Dreifache der vollen\ndung über die Hauptsache zu entscheiden.               Gebühr erhoben.","672                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 36                           sowie die Inanspruchnahme von Gebäuden oder\nIn gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vor-         Land(§ 1 Nr. 4) bestimmt sich der Geschäftswert nach\n§ 24 der Kostenordnung. Es wird die volle Gebühr\nschriften über den Verkehr mit land- oder forst-\nwirtschaftlichen Grundstücken (§ 1 Nr. 2) bestimmt       erhoben.\nsich der Geschäftswert nach dem Werte, der für die                                § 39\nGebührenberechnung im Falle der Beurkundung des             Für die Entscheidung über den Erlaß einer vorläu-\nRechtsverhältnisses maßgebend sein würde, auf das        figen Anordnung während eines schwebenden Ver•\nsich das Verfahren bezieht. Es wird die Hälfte der       fahrens wird die Hälfte der vollen Gebühr erhoben.\nvollen Gebühr, bei Dbergabeverträgen ein Viertel\nder vollen Gebühr erhoben.                                                        § 40\n§  37                             (1) -Im Beschwerdeverfahren erhöhen sich die in\nden §§ 35 bis 39 bestimmten Gebührensätze auf das\n(1) In gerichtlichen Verfahren auf Grund der Vor-     Eineinhalbfache, im Rechtsbeschwerdeverfahren auf\nschriften über die Sicherung der Landbewirtschaftung     das Doppelte.\nund das Verbot, Inventar von landwirtschaftlichen\nGrundstücken zu entfernen (§ 1 Nr. 3), bestimmt sich        (2) In Verfahren auf Grund der Vorschriften der\nder Geschäftswert nach § 24 der Kostenordnung.           §§ 7, 8, 11 und 14 des Landpachtgesetzes werden für\ndas Verfahren über die Beschwerde Gebühren auch\n(2) Die volle Gebühr wird erhoben in gerichtlichen    dann erhoben, wenn die Beschwerde Erfolg hat. Dies\nVerfahren, die betreffen                                 gilt nicht bei Beschwerden in Verfahren über Anord-\na) die Anordnung der Wirtschaftsüberwachung;      nungen zur Abwicklung eines nach § 5 Abs. 3 Satz 2\nb) die Anordnung der Verwaltung (Wirt-           des Landpachtgesetzes aufgehobenen Landpachtver-\nschaftsführung) durch einen Treuhänder;       trages.\nc) die Verpflichtung zur Verpachtung und die                               § 41\nZwangsverpachtung; wird im Anschluß an           Wird ein Antrag oder eine Beschwerde zurück-\neine dieser Maßnahmen eine gleichartige       genommen, bevor der Gegner zur Äußerung auf-\noder die andere dieser Maßnahmen getrof-      gefordert oder Termin zur mündlichen Verhandlung\nfen, so wird hierfür keine weitere Gebühr     bestimmt ist oder wird ein Antrag oder eine Be-\nerhoben;                                      schwerde als unzulässig zurückgewiesen, so wird die\nd) die Auflösung eines Pachtverhältnisses oder    Gebühr nur zur Hälfte erhoben. Die Landwirtschafts-\ndie Ersetzung eines Pächters.                 behörde ist nicht Gegner im Sinne dieser Vorschrift.\n(3) Die Hälfte der vollen Gebühr wird erhoben für\ngerichtliche Verfahren, die betreffen                                             § 42\na) die Aufforderung zur ordnungsmäßigen              (1) Aus besonderen Gründen kann das Gericht an-\nWirtschaftsführung;                           ordnen, daß von der Erhebung von Gerichtskosten\nb) die Aufhebung der Wirtschaftsüberwachung       ganz oder teilweise abgesehen wird. Die Entschei-\nund der Verwaltung (Wirtschaftsführung)       dung kann nur gleichzeitig mit der Entscheidung in\ndurch einen Treuhänder;                       der Hauptsache ergehen.\nc) die Besitzverschaffung (Besitzeinweisung)         (2} Die Landwirtschaftsbehörde ist von der Zah-\nan einen Treuhänder oder einen Zwangs-        lung von Gerichtskosten befreit.\npächter;\nd) die Anordnung der Räumung der Wohnung                                   § 43\ndes Nutzungsberechtigten oder der Mitglie-\nder seines Hausstandes;                          (1) Die Gerichtskosten werden erst fällig, wenn\ndas Verfahren in dem Rechtszuge beendet ist.\ne) die Vollstreckbarkeit von Anordnungen der\nLandwirtschaftsbehörde;                          (2) Gebührenvorschüsse werden nicht erhoben.\nf) die Sicherung des Verbleihens von Inventar\nauf landwirtschaftlichen Grundstücken.                                 § 44\n(4) Ein Viertel der vollen Gebühr wird erhoben           (1) Sind an einem Verfahren mehrere Personen\nfür gerichtliche Verfahren, die betreffen                beteiligt, so hat das Gericht nach billigem Ermessen\na) die Genehmigung der Kündigung eines auf        zu entscheiden, wer die Kosten zu tragen hat und wie\nGrund einer Verpflichtung zur Verpachtung     sie zu verteilen sind.\noder durch eine Zwangsverpachtung be-            (2) Bei einem Verfahren, das von der Landwirt-\ngründeten Pachtverhältnisses;                 schaftsbehörde eingeleitet ist oder auf ihrem Antrag\nb} nicht in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten    oder ihrer Beschwerde beruht, ist nach billigem Er-\nsonstigen Maßnahmen, die durch die Be-        messen darüber zu entscheiden, ob und inwieweit\nstellung oder Tätigkeit einer Aufsichts-      anderen am Verfahren Beteiligten die Kosten aufzu-\nperson oder eines Treuhänders veranlaßt       erlegen sind.\nwerden.                                                                § 45\n§ 38                             (1} Bei der Entscheidung in der Hauptsache kann\nIn gerichtlichen Verfahren über die Aufhebung          das Gericht anordnen, daß die außergerichtlichen\nvon Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen           Kosten ganz oder teilw~ise von einem unter-","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                             673\nliegenden Beteiligten zu erstatten sind. Dies hat dann                     Vierter Abschnitt\nzu geschehen, wenn der Beteiligte die Kosten durch         Zusatz-, Obergangs- und Schlußbestimmungen\nein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes\nVerschulden veranlaßt hat.                                                           § 50\n(2) Die Vorschriften der §§ 102 bis 107 der Zivil-      Soweit Vorschriften, die nach diesem Gesetz in\nprozeßordnung gelten entsprechend.                      Kraft bleiben oder von diesem Gesetz nicht berührt\nwerden, bestimmen, daß für ein Verfahren, das nicht\n§  46                         unter § 1 fällt, mit landwirtschaftlichen Beisitzern\nbesetzte Gerichte zuständig sind, treten an die Stelle\n(1) Dber Erinnerungen gegen den Ansatz oder die      dieser Gerichte die entsprechenden nach den Vor-\nFestsetzung von Kosten sowie über Beschwerden           schriften dieses Gesetzes besetzten ·Gerichte; ist be-\ngegen Entscheidungen über den Ansatz oder die Fest-     stimmt, daß an Stelle der landwirtschaftlichen Bei-\nsetzung von Kosten entscheidet das Gericht ohne Zu-     sitzer andere Beisitzer mitwirken, so behält es dabei\nziehung der landwirtschaftlichen Beisitzer.             sein Bewenden. Soweit nach den in Satz 1 bezeich-\n(2) Beschwerden gegen Entscheidungen über den        neten Vorschriften für das Verfahren Bestimmungen\nAnsatz oder die Festsetzung von Kosten sind nur         gelten, die durch § 60 außer Kraft gesetzt werden,\nzulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegen-            treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschrif-\nstandes fünfzig Deutsche Mark übersteigt.               ten dieses Gesetzes.\n§  51\n§ 47\n(1) § 17 des Landpachtgesetzes vom 25. Juni 1952\n(1) Soweit einem Beteiligten die Kosten durch        (Bundesgesetzbl. I S. 343) erhält folgende Fassung:\ngerichtliche Entscheidung auferlegt oder von ihm\ndurch eine vor dem Gericht abgegebene oder dem                                      ,,§ 17\nGericht mitgeteilte Erklärung übernommen sind,\nsollen die anderen Beteiligten wegen der Kosten erst                              Verfahren\nin Anspruch genommen werden, wenn eine Zwangs-                     (1) Ortlich zuständig ist die Behörde, in\nvollstreckung in das bewegliche Vermögen des                    deren Bezirk die Hofstelle des Verpächters\nersteren Beteiligten erfolglos geblieben ist oder aus-          liegt. Ist eine solche Hofstelle nicht vorhanden,\nsichtslos erscheint.                                            so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk\ndie im Pachtvertrage verpachteten Grundstücke\n(2) Soweit Kosten einem Beteiligten, dem Gebüh-              ganz oder zum größten Teil liegen. Bestehen\nrenfreiheit zusteht, auf erlegt oder von einem solchen          Zweifel über die örtliche Zuständigkeit, so ist\nBeteiligten übernommen werden, sind Gerichts-                   die Behörde zuständig, der die erste Anzeige\ngebühren nicht zu erheben und erhobene zurück-                  gemäß § 3 zu·geht. Für die Dberprüfung auf\nzuzahlen.                                                       Grund der Anzeige werden keine Gebühren\nerhoben.\n§ 48\n(2) Vor einer Beanstandung des Pachtver-\n(1) Für die Gebühren der Rechtsanwälte gelten               trages sollen die Vertragsteile gehört werden.\ndie für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten geltenden\nVorschriften der Deutschen Gebührenordnung für                     (3) Bei einer Beanstandung des Pachtver-\nRechtsanwälte sinngemäß, in Verfahren der in § 35               trages hat die zuständige Behörde die Entschei-\nAbs. 1 Buchstabe a und § 36 bezeichneten Art jedoch             dung schriftlich zu begründen und mit Unter-\nmit der Maßgabe, daß die in § 13 dieser Gebühren-               schrift und Dienstsiegel zu versehen. Sie hat\nordnung vorgesehenen Gebühren nur zu drei Zehn-                 den Beanstandungsbescheid den Vertragsteilen\nteilen erwachsen.                                               mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rück-\nschein zuzustellen. Bei der Zustellung sind die\n(2) Im Beschwerdeverfahren und im Rechts-                   Vertragsteile über die Zulässigkeit des An-\nbeschwerdeverfahren erwachsen die gleichen Ge-                  trages auf gerichtliche Entscheidung zu be-\nbühren wie im ersten Rechtszug.                                 lehren.\"\n(3) Die Gebühren bemessen sich nach dem für die         (2) Die Länder können bestimmen, daß die Vor-\nBerechnung der Gerichtsgebühren maßgebenden Ge-         schriften dieses Gesetzes in den auf Grund des § 18\nschäftswert. Die Vorschriften des § 34 Abs. 2 und des   Abs. 1 des 1=,andpachtgesetzes geregelten Verfahren\n§ 46 Abs. 2 gelten entsprechend.                       ganz oder teilweise anzuwenden sind, und den Be-\nsonderheiten dieser Verfahren entsprechende zu-\nsätzliche Vorschriften erlassen.\n§ 49\n(1) Für die Gebühren und Auslagen der Zeugen                                      § 52\nund Sachverständigen gelten die Vorschriften der\nDeutschen Gebührenordnung für Zeugen und Sach-              (1) Durch die Gesetzgebu:'.1g eines Landes, in dem\nverständige sinngemäß.                                  mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann die\nEntscheidung der Rechtsbeschwerden einem obersten\n(2) Für die Gebühren und Auslagen der Gerichts-      Landesgericht zugewiesen werden. Die Besetzung\nvollzieher gelten die Vorschriften der Deutschen Ge-   dieses Gerichts bestimmt sich nach den Vorschriften\nbührenordnung für Gerichtsvollzieher sinngemäß.         über den Bundesgerichtshof. ,","674                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden                                 § 57\nauf Verfahren, in denen für die Entsche.idung Bundes-     Im Lande Bremen hat das Landgericht bei ihm an-\nrecht in Betracht kommt, es sei denn, daß es sich im    hängige Sachen in den in § 1 bezeichneten Verfahren\nwesentlichen um Rechtsnormen handelt, die in den        in der Lage, in der sie sich befinden, an das Ober-\nLandesgesetzen enthalten sind.                          landesgericht zu verweisen.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist die Rechts-\nbeschwerde bei dem obersten Landesgericht einzu- .                                 § 58\nl~gen. Die Vorschriften des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten\nDie Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die vor\nsinngemäß.\nInkrafttreten dieses Gesetzes erlassenen Entschei-\n(4) Das oberste Landesgericht entscheidet end-       dungen richtet sich nach den bisher geltenden Vor-\ngültig über die Zuständigkeit für die Entscheidung      schriften.\nder Rechtsbeschwerde. Die Vorschriften des § 7\n§ 59\nAbs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 5 des Gesetzes betreffend\ndie Einführung der Zivilprozeßordnung gelten sinn-        In den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund\ngemäß.                                                  der außer Kraft tretenden Vorschriften bei Gerichten\nmit landwirtschaftlichen Beisitzern anhängig gewor-\n(5) Das Gericht, dem die Entscheidung der Rechts-\nbeschwerde gemäß Absatz 1 Satz 1 zugewiesen wird,       denen Sachen in Verfahren, die nicht unter§ 1 fallen,\nsind die bisher geltenden kostenrechtlichen Vor-\ngilt im Verfahren nach diesem Gesetz im Sinne des\nschriften in aJ!en Rechtszügen anzuwenden. In allen\n§ 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nanderen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig\nwilligen Gerichtsbarkeit als gemeinschaftliches\ngewordenen Sachen sind diese Vorschriften bis zum\noberes Gericht für alle Gerichte des Landes; es tritt\nEnde des lauf enden Rechtszuges anzuwenden.\nferner in diesen Fällen an die Stelle des Oberlandes-\ngerichts, das die Zuständigkeit zu bestimmen hat,\nohne gemeinschaftliches oberes Gericht zu sein.                                    § 60\n(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1953 in Kraft.\n§ 53\n(2) Folgende Vorschriften treten außer Kraft:\n(1) Die landwirtschaftlichen Beisitzer, die vor In-          1. § 158 Abs. 4 Nr. 2 der Kostenordnung\nkrafttreten dieses Gesetzes nach den bisher gelten-                vom 25. November 1935 (Reichsgesetzbl. I\nden Vorschriften berufen sind, üben ihr Amt wäh-                   s. 1371);\nrend der für sie bestimmten Amtszeit weiter aus; sie\ngelten während dieser Zeit als landwirtschaftliche              2. § 15 Abs. 3 Satz 2, § 16 Abs. 2, §§ 17 bis 30\nBeisitzer im Sinne dieses Gesetzes.                                der Bayerischen Verordnung Nr. 127 zur\nDurchführung des Kontrollratsgesetzes\n(2) Im lande Bremen treten die vor Inkraft-                     Nr. 45 vom 22. Mai 1947 (Bayerisches Ge-\ntreten dieses Gesetzes als Beisitzer beim Land-                    setz- und Verordnungsblatt S. 180);\ngericht berufenen Landwirte für die Dauer ihrer                 3. § 16 Abs. 3, §§ 17 bis 36 der Hessischen\nAmtszeit als landwirtschaftliche Beisitzer zum Ober•               Verordnung zur Durchführung des Kon-\nlandesgericht über.                                                trollratsgesetzes Nr. 45 vom 11. Juli 1947\n§ 54                                     (Gesetz- und Verordnungsblatt für das\nLand Hessen S. 44) in der Fassung der Ver-\nBis zum Erlaß landesrechtlicher Vorschriften über\nordnungen vom 28. August 1947 (Gesetz-\ndie Aufstellung der in § 4 bezeichneten Vorschlags-\nund Verordnungblatt für das Land Hessen\nliste sind die bisher geltenden Vorschriften über das\nS. 93) und vom 31. März 1949 (Gesetz- und\nVorschlagsrecht für das Amt der landwirtschaft-\nVerordnungsblatt für das Land Hessen\nlichen Beisitzer sinngemäß anzuwenden. Soweit nach\nden bisher geltenden Vorschriften die landwirt-\ns. 35);\nschaftlichen Beisitzer gewählt werden, gilt die Wahl            4. §§ 1 bis 3, 5 bis 25, 30, 41 der vom Zentral-\nals Vorschlag zur Berufung dieser Beisitzer.                       Justizamt für die Britische Zone erlassenen\nVerfahrensordnung für Landwirtschafts•\nsachen vom 2. Dezember 1947 (Verord-\n§ 55\nnungsblatt für die Britische Zone S. 157);\nIn den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bei den            5. die Hessische Verordnung über die Ent-\nGerichten anhängigen Sachen richtet sich die örtliche              schädigung der landwirtschaftlichen Bei-\nZuständigkeit nach den bisher geltenden Vor-                       sitzer bei den Bauerngerichten und dem\nschriften.                                                         Bauernobergericht vom 30. April 1948\n§ 56                                     (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land\nHessen S. 80);\nDie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund\nder außer Kraft tretenden Vorschriften bei Gerichten            6. § 16 Abs. 3, 4, §§ 17 bis 35, 39 der\nmit_ landwirtschaftlichen Beisitzern anhängigen                    Bremischen Verordnung zur Durchführung\nSachen in Verfahren, die nicht unter § 1 fallen, wer-              des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 vom 19. Juli\nden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende                 1948 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt\ngeführt; jedoch gelten für Rechtsbeschwerden gegen                 Bremen S. 119);\nBeschlüsse der Oberlandesgerichte, die nach Inkraft-            7. die Verordnung des Zentral-Justizamtes\ntreten dieses Gesetzes erlassen werden, die Vor-                   für die Britische Zone über die Rechts-\nschriften der §§ 24 bis 29.                                        beschwerde in Landwirtschaftssachen vom","Nr. 40 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1953                            675\n15. Oktober 1948 (Verordnungsblatt für                   vom 10. Mai 1949 (Regierungsblatt für das\ndie Britische Zone S. 313);                              Land Württemberg-Hohenzollern S. 151);\n8. ~ 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47, 54 der Badischen         14. §§ 19 bis 37 der Verordnung Nr. 166 des\nDurchführungsverordnung zum Kontroll-                    Landes Württemberg-Baden zur Ausfüh-\nratsgesetz Nr. 45 vom 11. Dezember 1948                  rung des Kontrollratsgesetzes Nr. 45 in der\n(Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt                  Fassung der Bekanntmachung Nr. 274 vom\nS. 217);                                                 13. Januar 1950 (Regierungsblatt der Regie-\nrung Württemberg-Baden S. 3);\n9. § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 48, 55 der Grund-\nstücksverkehrs-      und -bewirtschaftungs-         15. § 11 des Zweiten Ausführungsgesetzes des\nVerordnung des Landes Rheinland-Pfalz                    Landes Württemberg-Hohenzollern zum\nvom 11. Dezember 1948 (Gesetz- und Ver-                  Kontrollratsgesetz Nr. 45 vom 13. Juni\nordnungsblatt der Landesregierung Rhein-                 1950 (Regierungsblatt für das Land Würt-\nland-Pfalz S. 447);                                      temberg-Hohenzollern S. 249);\n16. § 9 Satz 2 des Landpachtgesetzes _vom\n10. die Verordnung des Zentral-Justizamtes                   25. Juni 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 343);\nfür die Britische Zone zur Ausführung der\nVerordnung über die Rechtsbeschwerde in       jedoch gelten die in den Nummern 8, 9 und 12 be-\nLandwirtschaftssachen vom 22. Dezember        zeichneten Vorschriften außer im Verfahren nach\n1948 (Verordnungsblatt für die Britische      dem Landpachtgesetz fort, soweit sie auf das Ver-\nZone S. 384);                                 fahren der Verwaltungsbehörden anzuwenden sind.\n11. die Verordnung des Zentral-Justizamtes           (3) Aufgehoben werden die bisher geltenden\nfür die Britische Zone über die Ernennung     kostenrechtlichen Vorschriften, soweit sie für das\nvon Landwirtschaftsrichtern vom 18. Januar    Verfahren der Gerichte mit landwirtschaftlichen Bei-\n1949 (Verordnungsblatt für die Britische      sitzern gelten, einschließlich der Vorschriften über\nZone S. 32);                                  Rechtsanwaltsgebühren. Die bisher geltenden Vor-\nschriften über die Höhe des Geschäftswertes und der\n12. § 32 Abs. 2, §§ 33 bis 50, 57 des Ersten      gerichtlichen Kosten gelten jedoch fort\nAusführungsgesetzes des Landes Würt-                a) in den unter.§ 1 Nr. 5 und 6 fallenden Ver-\ntemberg-Hohenzollern zum Kontrollrats-                  fahren,\ngesetz Nr. 45 vom 2. Mai 1949 (Regierungs-\nb) in den nicht unter § 1 fallenden Verfahren,\nblatt für das Land Württemberg-Hohen-\ndie auf in Kraft bleibenden oder unberührt\nzoliern S. 143);\nbleibenden Vorschriften beruhen (§ 50).\n13. die Verordnung des Justizministeriums\nund des Landwirtschaftsministeriums des                                 § 61\nLandes Württemberg-Hohenzollern zur              Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nDurchführung des Ersten Ausführungs-          des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\ngesetzes zum Kontrollratsgesetz Nr. 45         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 21. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas"]}