{"id":"bgbl1-1953-4-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":4,"date":"1953-02-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie auf dem Gebiet der Umsatzsteuer","law_date":"1953-02-10T00:00:00Z","page":17,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["17\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                        Ausgegeben zu Bonn am 10. Februar 1953                                                                                                                     Nr. 4\nTag                                                                                   Inhalt                                                                                            Seite\n10. 2. 53    Verordnung betreffend die Besteuerung der entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisen-\nindustrie auf dem Ccbiet der Umsatzsteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  17\n9. 2. 53   Verordnung zur Erstreckung des Gesetzes über die Deutsche Genossenschaftskasse auf das Land\nBerlin . . . . . . . . . . . . . . . . ... . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    18\nV erordmmg betreffend die Besteuerung\nder entflochtenen Unternehmen der Stahl- und Eisenindustrie\nauf dem Gebiet der Umsatzsteuer.\nVom 10. Februar 1953.\nDie Bundesregierung verordnet auf Grund des § 18                                                     (2) Die Steuerfreiheit tritt ein, wenn jede der fol-\nAbs. 1 Nr. 3 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung                                               genden Voraussetzungen vorliegt:\nvom 1. September 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 791), des\n1. Die Gegenstände müssen von einem Unter-\nGesetzes zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes\nvom 14. November 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 885) und                                                                 nehmer geliefert werden, der sie im Inland\ndes Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umsatz-                                                                        hergestellt hat;\nsteuergesetzes vom 30. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I                                                            2. die Gegenstände müssen an einen Unter-\ns. 393):                                                                                                             nehmer geliefert werden, der sie zur Her-\nstellung von Eisen oder Stahl im Sinn des\n§ 29 Abs. 2 Ziff. 9 Buchstabe b der Durchfüh-\n§ 1                                                                               rungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\n(1) Die Lieferungen folgender Gegenstände sind                                                                    gesetz im Inland verwendet;\nunter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 von\n3. der liefernde und der erwerbende Unter-\nder Umsatzsteuer befreit:\nnehmer müssen dem Gesetz Nr. 27 der\nAlliierten Hohen Kommission für Deutsch-\n1. Erze zur Gewinnung von Eisen sowie Eisen-\nland vom 16. Mai 1950 betreffend Umgestal-\nschlacken (aus den Zolltarifnummern 2601\ntung des deutschen Kohlenbergbaus und\nund 2602),\nder deutschen Stahl- und Eisenindustrie\n2. Roheisen einschließlich Spiegeleisen (Zoll-                                                               (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommis-\ntarifnummer 7301),                                                                                       sion für Deutschland S. 299) unterlegen\nhaben oder infolge von Umgestaltungsmaß-\n3. Ferrolegierungen, die als Zusätze bei der                                                                 nahmen auf Grund dieses Gesetzes ent-\nHerstellung von Stahl dienen (Zolltarifnum-                                                              standen sein;\nmer 7302),\n4. die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit\n4. Halbzeug aus Stahl                           (Zolltarifnummern                                            zu Nummern 1 und 2 müssen buchmäßig\n7306, 7307, 7308, 7309),                                                                                 nachgewiesen sein.\n(3) Hersteller im Sinn dieser Verordnung ist ein\n5. warmgewalzter Stabstahl (aus Zolltarifnum-\nUnternehmer, der im Absatz 1 oder im Absatz 2\nmer 7311) einschließlich Rundknüppeln,\nNummer 2 genannte Gegenstände in seinem Betrieb\n6. warmgewalzter \\i\\Talzdraht (aus Zolltarif-                                              gewinnt oder erzeugt. Ein solcher Unternehmer ist\nnummer 7311),                                                                          auch insoweit Hersteller, als er solche Gegenstände\n1. durch Bearbeitung oder Verarbeitung selbst\n7. warmgewalzter Bandstahl (Zolltarifnummer                                                                  fertigstellt oder\n7313),\n2. durch einen anderen Unternehmer im Werk-\n8. warmgewalzte Bleche aus Stahl (aus Zoll-                                                                 lohn für sein Unternehmen gewinnen, er-\ntarifnummer 7318).                                                                                        zeugen oder fertigstellen läßt."]}