{"id":"bgbl1-1953-39-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":39,"date":"1953-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_39.pdf#page=5","order":6,"title":"Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens","law_date":"1953-07-14T00:00:00Z","page":663,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 39 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1953                          663\nDurchführungsbestimmungen zum Erlaß\nüber die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens.\nVom 14. Juli 1953.\nAuf Grund des § 6 des Erlasses über die Stiftung                            § 2\ndes Grubenwehr-Ehrenzeichens vom 14. Juli 1953           Die Verleihungsurkunden werden vom Chef des\nwird für die Einreichung und Behandlung der Vor-      Bundespräsidialamtes nach Vollziehung der Unter-\nschläge folgendes bestimmt:                           schrift durch den Bundespräsidenten zusammen mit\nden Grubenwehr-Ehrenzeichen den in § 1 Abs. 1\n§ 1                          Genannten übersandt. Diese veranlassen die Aus-\n(1) Die Vorschläge für die Verleihung des Gruben-   händigung an die Beliehenen und teilen dies dem\nwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsiden-     Bundespräsidialamt zur Vervollständigung der\nten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der     Namenskartei (§ 1 Abs. 3) mit.\nStadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien\nHansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats                              § 3\nder Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich\nPersonen, denen auf Grund der Verordnung vom\nihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anlie-\n30. Januar 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 83) das Gruben-\ngendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef\nwehr-Ehrenzeichen verliehen worden ist, können\ndes Bundespräsidialamtes einzureichen. Dieser holt\nden Umtausch dieses Ehrenzeichens in das neu ge-\ndie Entscheidung des Bundespräsidenten ein.\nstiftete Grubenwehr-Ehrenzeichen in Silber bei den\n(2) Die Vorschläge für die Verleihung des Gruben-   in § 1 genannten Vorschlagsberechtigten beantragen.\nwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.\n(3) Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten                              § 4\nVerleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen.         Verlorengegangene      Grubenwehr - Ehrenzeichen\nVordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn         werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich\nvorrätig gehalten.                                    auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.\nSchwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard","664         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage\nzu § 1 Abs. 1 der\nDurchführungsbestimmungen\n(1. Seite)\nVorsdllagsliste\nfür die\nVerleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens\nVorschlagende Stelle\nOrt und Tag ································································································-\n(Untersdlrilt der Vorsdllagsberedltigten\ngemäß § 1 Abs. 1 der Durdlführungsbestimmungen)","Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1953                          665\n(2., 4. usw. Seite)\nLfd.               Vorname              Geburts-                Wohnort            Stand, Beruf\nZuname                                         -\nNr.                (Rufname)                                 u.nd Wohnung         oder Gewerbe\nOrt            Tag\n1\ni\n1\n1\n(3., 5. usw. Seite)\nEintritt in die Grubenwehr\nStaatsangehörigkeit                                                      Besondere Begründung\nam             bei welcher Grube","666                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGrubenwehr-Ehrenzeichen\n(natürliche Größe)\nVorderseite                                                               Rückseite\nMedaille: Silber oder Gold\nBand: orangefarben, von schwarzen Streifen\neingefaßt, silbern oder golden umsäumt\n1-I er il u s gebe r : Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g : Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,   Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDils Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLau I c n cl er Bez u q nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- {zuzüglich Zustellgebühr}.\nEinzelstück c je ,:mgcfangcne 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandge b(ihren DM 0, 10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorcinsendunq des erforderlichen Betruges auf Postscheckkonto „Bundesanzciger-Verlags-GmbH.-Bundesgcsetzblatt\" Köln 3 99"]}