{"id":"bgbl1-1953-39-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":39,"date":"1953-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/39#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-39-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_39.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge","law_date":"1953-07-18T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["660                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über die Anrechnung von Renten in der Arbeitslosenfürsorge.\nVom 18. Juli 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-               Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\nschlossen:                                                gesetz) vorn 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\n§ 1                             auch im Lande Berlin.\n(1) Die Grundrente der Beschädigten nach§ 31 des\nGesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges                                  §3\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950              (1) Dieses Gesetz tritt zwei Wochen nach seiner\n(Bundesgesetzbl. I S. 791) ist auf die Arbeitslosenfür-   Verkündung in Kraft.\nsorgeunterstützung nicht anzurechnen. Die Arbeits-           (2) In lauf enden Unterstützungsfällen ist erstma-\nlosenfürsorgeunterstützung darf jedoch zusammen           lig anzuwenden\nmit der Grundrente und der Ausgleichsrente nach§ 32              a) § 1 Satz 1 auf Zahlungen für den Zahlungs-\ndes Bundesversorgungsgesetzes den Betrag nicht                       zeitraum, der nach dem Inkrafttreten dieses\nübersteigen, der beim Vorliegen der Voraussetzun-                    Gesetzes beginnt,\ngen an Arbeitslosenunterstützung zuzüglich Grund-\nb) § 1 Satz 2 auf Zahlungen für den Zahlungs-\nund Ausgleichsrente zu gewähren wäre.\nzeitraum, der nach Ablauf von 26 Wochen\n(2) Renten, welche den Opfern nationalsozialisti-                  nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\nscher Verfolgung wegen einer durch die Verfolgung                    beginnt.\nerlittenen Gesundheitsschädigung gewährt wer-                (3) Als laufende Unterstützungsfälle gelten die\nden, sind bis zur Höhe des Betrages, der in der           Unterstützungsfälle, in denen Arbeitslosenfürsorge-\nKriegsopferversorgung bei gleicher Minderung der          unterstützung in dem Zahlungszeitraum, in den der\nErwerbsfähigkeit als Grundrente gewährt werden            Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes fällt, zu\nwürde, von der Anrechnung auf die Arbeitslosenfür-        zahlen ist oder ohne Anwendung der §§ 89, 90 bis\nsorgeunterstützung auszunehmen. Die Vorschriften\n93 b, 112 und 114 des Gesetzes über Arbeitsvermitt-\ndes Absatzes 1 Satz 2 finden entsprechende An-\nlung und Arbeitslosenversicherung zu zahlen sein\nwendung.\nwürde. Eine Unterbrechung des Unterstützungsbezu-\n§2                              ges durch Notstandsarbeit sowie durch eine Beschäfti-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1         gung von weniger als dreizehn zusammenhängenden\ndes Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im       Wochen bleibt hierbei unberücksichtigt.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg,- den 18. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}