{"id":"bgbl1-1953-38-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":38,"date":"1953-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/38#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_38.pdf#page=42","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken","law_date":"1953-07-17T00:00:00Z","page":656,"pdf_page":42,"num_pages":3,"content":["656                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZweite Verordnung zur Änderung\nder Verordnung über die internationale Registrierung\nvon Fabrik- oder Handelsmarken.\nVom 17. Juli 1953.\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt                                § 2\ndes Reichs zu dem Madrider Abkommen über die                 Die Verordnung über die internationale Registrie-\ninternationale Registrierung von Fabrik- oder Han-        rung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9. No-\ndelsmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II          vember 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 778) gilt vom Tage\nS. 669) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des          des Inkrafttretens dieser Verordnung ab in der aus\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland          der Anlage ersichtlichen Fassung.\nverordnet die Bundesregierung:\n§ 3\nDiese Verördnung gilt auch im Land Berlin, sobald\n§ 1\nsie vom Land Berlin in Kraft gesetzt worden ist.\nDie Verordnung über die internationale Registrie-\nrung von Fabrik- oder Handelsmarken vom 9. No-                                     § 4\nvember 1922 (Reichsgesetzbl. II S. 778) in der Fassung       (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1953 in\nder Verordnung vom 6. Dezember 1949 (Bundes-              Kraft.\ngesetzbl. S. 33) wird wie folgt geändert:\n(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs (§ 5\n1. In§ 1a Abs. 2 wird das Wort „zweiten\" gestrichen.      Abs. 4 des Warenzeichengesetzes) gegen internatio-\nnal registrierte ausländische Marken, die im Zeit-\n2. § 2 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                    punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits\n,, (3) Gegen die Bescheide der Markenstelle,      in dem vo'rn Internationalen Büro zum Schutz des\ndurch die ein Antrag zurückgewiesen wird, findet     gewerblichen Eigentums herausgegebenen Blatt „Les\ndie Beschwerde statt. § 13 des Warenzeichenge-       Marques Internationales\" veröffentlicht waren, wird\nsetzes ist entsprechend anzuwenden.\"                 nach den bisherigen Vorschriften berechnet.\nBonn, den 17. Juli 1953.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nAnlage\n(zu§ 2)\nVerordnung\nüber die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken\nin der Fassung vom 17. Juli 1953.\nAuf Grund des § 4 des Gesetzes über den Beitritt      nen Blatt „Les Marques Internationales\" (Artikel 3\ndes Reichs zu dem Madrider Abkommen über dfe               Abs. 3 des Abkommens).\ninternationale Registrierung von Fabrik- oder Han-\n(2) Die Frist zur Erhebung des Widerspruchs\ndelsmarken vom 12. Juli 1922 (Reichsgesetzbl. II\n(§ 5 Abs. 4 des Warenzeichengesetzes) beginnt für\nS. 669) wird hiermit verordnet:\ndie in dem Blatt „Les Marques Internationales\" ver-\nöffentlichten ausländischen Marken mit dem ersten\n§ 1                            Tage des Monats, der dem Monat folgt, der als Aus-\nDie Vorschriften über den Geschäftsgang und das        gabemonat in dem die Veröffentlichung enthalten-\nVerfahren in Warenzeichensachen sind in Angele-            den Heft des Blattes angegeben ist.\ngenheiten der internationalen Markenregistrierung\nsinngemäß anzuwenden, soweit in dieser Verord-\nnung nichts anderes bestimmt ist.                                                  § 2\n(1) Für_ die Anträge auf internationale Registrie-\nrung von Warenzeichen wird in dem Patentamt eine\n§ 1a\nbesondere Stelle errichtet, welche die Bezeichnung\n(1) An die Stelle der Bekanntmachung nach § 5          „Markenstelle\" führt. Die Leitung dieser Stelle liegt\nAbs. 2 des Warenzeichengesetzes tritt für internatio-     einem von dem Präsidenten bezeichneten Mitglied ob.\nnal registrierte ausländische Marken die Veröffent-\nlichung in dem von dem Internationalen Büro zum              (2) Die Markenstelle bearbeitet auch die sonsti-\nSchutze des gewerblichen Eigentums herausgegebe-          gen auf die internationale Markenregistrierung be-","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                        657\nzüglichen Angelegenheiten, soweit nicht die Zustän-   Eintragung in die Zeichenrolle angemeldet und ein-\ndigkeit anderer Stellen gesetzlich begründet ist.     getragen worden wäre. Die Wirkung tritt für die vor\n(3) Gegen die Bescheide der Markenstelle, durch     dem 1. Dezember 1922 international registrierten\ndie ein Antrag zurückgewiesen wird, findet die Be-    Marken mit dem Tage der Sammelanzeige (Artikel 11\nschwerde statt. § 13 des Warenzeichengesetzes ist     des Abkommens), frühestens aber mit dem ge-\nentsprechend anzuwenden.                              nannten Kalendertage, für die später registrierten\nMarken mit dem Tage der Registrierung ein. Die\nWirkung entfällt und gilt als niemals e1ngetreten,\n§ 3                          wenn und soweit der Marke der Warenzeichen-\n(1) Wer bei dem Patentamt die internationale Re-    schutz versagt wird.\ngistrierung seines Zeichens beantragt, hat glaubhaft\nzu machen, daß die internationale Abgabe (Artikel 8     (2) In die Zeichenrolle werden die Marken nicht\ndes Abkommens) an das Internationale Büro in Bern     eingetragen.\nabgeführt ist. Die ZaUung dieser Abgabe an die\n§ 8\nKasse des Patentamts ist unwirksam.\n(1) Der durch die Vermittlung des Internationalen\n(2) Die Gebühr (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes) ist mit    Büros erworbene Warenzeichenschutz kam. weiter-\ndem Antrag zu entrichten. Ist jedoch das Waren-       hin nur durch einen im Inland bestellten Vertreter\nzeichen bei Einreichung des Antrags noch nicht in     geltend gemacht werden. Es kann jedoch, wenn ein\nder Rolle eingetragen, so wird die Gebühr erst mit    Vertreter nicht bestellt ist, bei der Prüfung der\nder Eintragung fällig.                                Marke (§ 3 des Gesetzes) eine Erklärung, durch die\ndas gegen die Gewährung des Zeichenschutzes er-\n§ 4                           hobene Bedenken entkräftet wird, zugelassen\nTag und Nummer der internJ.tionalen Registrie-      werden.\nrung sind in der ZeichenroIJe zu vermerken. Der\nVermerk wird nicht veröffentlicht.                      (2) Die Gewährung des Schutzes soll nicht des-\nwegen beanstandet werden, weil die Bezeichnung\ndes Geschäftsbetriebs fehlt.\n§ 5\nWird die Erneuerung der internationalen Registrie-\nrung bei dem Patentamt beantragt, so ist die Gebühr                            § 9\nerneut zu zahlen. Die erneute Entrichtung der inter-    Die im Artikel 9b Abs. 1 des Abkommens vorge-\nnationalen Abgabe ist glaubhaft zu machen.            sehene Zustimmung wird dem Internationalen Büro\nnur erklärt, wenn und soweit die Marke von dem\n§ 6                          neuen Inhaber bei dem Patentamt ange;neldet und\nDer Verzicht des Berechtigten auf den internatio-   in die Zeichenrolle eingetragen worden ist.\nnalen Schutz in einem oder in mehreren der Ver-\nbandsländer wird in die Zeichenrolle nicht eingetra-\n§ 10\ngen.\nWerden die Vorschriften in den § § 10 und 11\n§ 7                          des Warenzeichengesetzes gegen eine international\n(1) Die internationale Registierung einer auslän-   registrierte ausländische Marke in Anwendung\ndischen Marke hat die gleiche Wirkung, wie wenn       gebracht, so tritt an die Stelle der Löschung die\ndie Marke für die dabei angegebenen Waren zur         Entziehung des Schutzes.","658                                                                                        1053, Teil I\nSofort lieferbar\nVerö(fentlichungen der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl                                                                            (Hohe Behörde)\nExpose über die Laqe der Gemeinschaft (10 Januar 1953). Preis DM 1 70\nGesamtbericht über die Tätiqkeit der Gemeinschaft (10. Auqust 1952 - 12. April 1953}, Preis\nDM 1.70\nBesonderer Bericht über die Erricbtunq des qemeinsamen Marktes für Stahl (Ergänzung zum\nGesamtbericht über die Tätiqkeit der GemeinschA.ftL.lreis DM_ 125\nAnsprachen von Herrn Jean Monnet, Präsident der Hohen Behörde, anläßlich der ersten Sitzung\nder Hohen Behörde am 10. Auqust 1952 in Luxemburq und der ersten Taqunq der\nGemeinsamen Versammlunq am 11. Sept. 1952 in Straßburg {September 1952). Preis\nDM 0.85\nAnsprachen von Herrn Jean Monnet. Präsident der Hohen Behörde, vor der Gemeinsamen Ver-\nsammlunq während ihrer Tagung im Januar 1953 in Straßburg (12.-13. Januar\n1953). Preis DM 0.85\nInterventionen des Präsidenten und der Mitqlieder der Hohen Behörde in der Gemeinsamen\nVersammlung, Januar-Taqunq 1953. Straßburg (12.-13. Januar 1953), Preis DM 1.70\nStatistische Grunddaten (Vorabdruck aus dem Statistisd1en Handbuch der Europäischen Ge-\nmeinschaft für Kohle und Stahl), Preis DM 0.85\nStatistisches Handbuch der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Preis DM 5.00\nVergleich der Arbeitsbedingungen in den Industrien der Gemeinschaft (Anhang zum Statistischen\nHandbuch). Preis DM 0.85\nzu z O g 11 c h Versandgebühren.\nBestellungen zu ridlten an:\nVERLAG DES BUNDESANZEIGERS, KOLN/Rh.1, Postfach\nHerausgeber: Der Eun<lcsminislcr der Justiz. Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDils Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL ~ u f ende_ r Bez u (J nm d1.mh           Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nE J n z c Ist u c k _e je ,rnqefün11ene     Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVorernscmlunq des crf0Hlcrlid1en Betrn9es auf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}