{"id":"bgbl1-1953-38-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":38,"date":"1953-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/38#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_38.pdf#page=40","order":2,"title":"Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen","law_date":"1953-07-18T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":40,"num_pages":2,"content":["654                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über die Erstattung von Gebühren\nfür im Armenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und Gebrauchsmustersachen.\nVom 18. Juli 1953.\nDer Bundestag hat das         folgende    Gesetz  be-                             § 4\nschlossen:                                                    Wenn sich die Beiordnung erledigt, ohne daß der\nVertreter beim Patentamt eine Anmeldung oder\neinen die Sache .betreffenden Schriftsatz eingereicht\nAllgemeines                        hat, erhält er die Verfahrensgebühr im Prüfungsver-\n§ 1                            fahren zu einem Viertel, in anderen Verfahren zur\nHälfte.\nIn Patent- und Gebrauchsmustersachen werden im\nFalle der Bewilligung des Armenrechts dem bei-                                       § 5\ngeordneten Vertreter die Gebühren und Auslagen\nDer Vertreter, dessen Tätigkeit sich auf die Ver-\nnach Maßgabe dieses Gesetzes erstattet.\ntretung in einem nur zur Beweisaufnahme bestimm-\nten Termin oder auf die v\\/ahrnehmung eines vom\nII                            Patentamt anberaumten Termins zur Anhörung eines\nVel'f ahren vor dem Patentamt                Beteiligten beschränkt, erhält die Verfahrensgebühr\nim Prüfungsverfahren zu einem Viertel, in anderen\n§ 2\nVerfahren zur Hälfte.\n(1) In den in Absatz 2 genannten Patentsachen be-\nträgt der Gebührensatz 45 Deutsche Mark.                                             § 6\n(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfahrens-             Die in den §§ 2 und 3 genannten Gebühren um-\ngebühr zu                                                 fassen die gesamte Tätigkeit des Vertreters von der\n1. im Prüfungsver-                                 'Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges.\nfahren                zu zwanzig Zehnteilen,     Jede der Gebühren kann der Vertreter in jedem\nRechtszug nur einmal beanspruchen.\n2. im Einspruchsver-\nfahren                   zu zehn Zehnteilen,\n3. im Verfahren we-                                                           § 7\ngen Beschränkung                                    Auf die Erstattung der Gebühren und Auslagen\ndes Patents              zu zehn Zehnteilen,     des Vertreters sind im übrigen §§ 2, 44, 50, 51 Satz 1,\n4. im Beschwerdever-                                §§ 76 bis 82, 85 und 86 der Gebührenordnung für\nfahren nach § 34                                 Rechtsanwälte sowie §§ 3 bis 5 des Gesetzes, betref-\ndes Patentgesetzes    zu dreizehn Zehnteilen,    fend die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in\nArmensachen und Änderung des Gerichtskostenge-\n5. in anderen Be-\nsetzes vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I\nschwerdeverfahren         zu drei Zehnteilen.\nS. 411) in der Fassung der Verordnung vom 6. Mai\n1941 (Reichsgesetzbl. I S. 246) mit folgenden Maß-\n§ 3\ngaben sinngemäß anzuwenden:\n(1) In  Gebrauchsmustersachen beträgt der Ge-              1. An die Stelle der Prozeßgebühr tritt im Prü-\nbührensatz 45 Deutsche Mark.                                     fungsverfahren die halbe Verfahrensgebühr,\n(2) Dieser steht dem Vertreter als Verfohrens-                im übrigen die volle Verfahrensgebühr;\ngebühr zu                                                     2. Reisekosten werden nicht vergütet, wenn die\n1. im Eintragungs-                                        Reise nicht erforderlich war;\nverfahren                zu zehn Zehnteilen,        3. über Erinnerungen gegen den Ansatz von\n2. im Beschwerdever-                                      Gebühren und Auslagen entscheidet die für die\nfahren gegen Zu-                                       Bewilligung des Armenrechts zuständige S teile.\nrückweisung der\nAnmeldung             zu dreizehn Zehnteilen,                              § 8\n3. im Löschungsver-\nIm Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit\nfahren                zu fünfzehn Zehnteilen,\noder Zurücknahme des Patents oder wegen Erteilung\n4. im Beschwerdever-                                einer Zwangslizenz ist das Gesetz, betreffend die\nfahren nach § 10                                 Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armen-\ndes Gebrauchs-                                   sachen und Änderung des Gerichtskostengesetzes\nmustergesetzes        zu zwanzig Zehnteilen,     vom 20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 411) in\n5. in anderen Be-                                  der Fassung der Verordnung vom 6. Mai 1941\nschwcrd ever fahren       zu dre,i Zehnteilen.   (Reichsgesetzbl. I S. 246) anzuwenden. Das gleiche","Nr. 38 - Tag der Ausgabe:. Bonn, den 22. Juli 1953                         655\ngilt für die Erslallung der Gebühren und Auslagen      gesetzbl. I S. 246) anzuwenden. Das gleiche gilt für\neines beigeordnelen Patentanwalts oder Erlaubnis-      die Erstattung der Gebühren und Auslagen eines\nscheininhabers.                                        beigeordneten Patentanwalts.\nIII                                                     IV\nVerfahren vor dem Bundesgerichtshof                              Schlußbestimmungen\n§ 9                                                    § 10\nIm Verfahren vor dem Bundesgerichtshof in •. Dieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin, sobald\nPatentsachen ist das Gesetz, betreffend die Erstat- das Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\ntung v_on Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen\nund Änderung des Gerichtskostengesetzes vom hat.\n20. Dezember 1928 (Reichsgesetzbl. I S. 411) in der                             § 11\nFassung der Verordnung vom 6. Mai 1941 (Reichs-           Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 18. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}