{"id":"bgbl1-1953-38-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":38,"date":"1953-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Fünftes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes","law_date":"1953-07-18T00:00:00Z","page":615,"pdf_page":1,"num_pages":39,"content":["615\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                       Ausgegeben zu Bonn am .22. Juli 1953                                                                                                Nr. 38\nTag                                                         Inhalt:                                                                                           Seite\n18. 7. 53  Fünftes Gesetz zur Änderung und tJberleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des ge-\nwerblichen Rechtsschutzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  615\n18. 7. 53  Gesetz über die Erstattung von Gebühren für im Armenrecht beigeordnete Vertreter in\nPatent- und Gebrauchsmustersachen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            654\n17. 7. 53  Zweite Verordnung zur ..Änderung der Verordnung. über die internationale Registrierung\nvon Fabrik- oder Handelsmarken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            656\nFünites Gesetz zur Änderung und Oberleitung von Vorschriften\naui dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes.\nVom 18. Juli 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                     gütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als\nsen:                                                                                   Patentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung\nArtikel 1                                                      zu machen.\"\nÄnderung des Patentgesetzes                                        2. § 12 erhält folgende Fassung:\n§ 1                                                                                                ,,§ 12\nDas Patentgesetz vom 5. Mai 1936 (Reichsge-                                              (1) Das Patent erlischt, wenn\nsetzbl. II S. 117) in der Fassung des Gesetzes vom                                                 1. der Patentinhaber darauf durch schrift-\n9. April 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 129), der Verord-                                                   liche Erklärung an das Patentamt ver-\nnung vom 23. Oktober 1941 (Reichsgesetzbl. II S. 372),                                                    zichtet;\ndes Gesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) und                                                  2.. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Er-\ndes Gesetzes vom 20. Dezember 1951 (Bundesge-                                                            klärungen nicht rechtzeitig nach Zustel-\nsetzbl. I S. 979) wird wie folgt geändert:                                                               lungder amtlichenNachricht (§ 26 Abs. 7)\n1. § 8 erhält folgende Fassung:                                                                        abgegeben werden;\n3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zu-\n,,§ 8\nstellung der amtlichen Nachricht (§ 11\n(1) Die Wirkung des Patents tritt insoweit                                                     Abs. 3) bei der Kasse des Patentamts\nnicht ein, als die Bundesregierung anordnet, daß                                                   oder zur Dberweisung an sie bei einer\ndie Erfindung im Interesse der öffentlichen                                                        deutschen Postanstalt eingezahlt wer-\nWohlfahrt benutzt werden soll. Sie erstreckt                                                       den.\nsich ferner nicht auf eine Benutzung der Erfin-\n(2) Dber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der\ndung, die im Interesse der Sicherheit des Bundes\nnach § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung\nvon der zuständigen obersten Bundesbehörde\nsowie über die Rechtzeitigkeit der Zahlung ent-\noder in deren Auftrag von einer nachgeordneten\nscheidet nµr das Patentamt.\nStelle angeordnet wird.\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird er-\n(2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach                                  mächtigt, durch Rechtsverordnung für die patent-\nAbsatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zu-                                    amtlichen Gebühren Bestimmungen dar_über zu\nständig, wenn sie von der Bundesregierung oder                                   erlassen, welche Zahlungsformen der Barzah-\nder zuständigen obersten Bundesbehörde ge-                                      lung gleichgestellt werden. Er kann diese Er-\ntroffen ist.                                                                     mächtigung durch Rechtsverordnung auf den Prä-\n(3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des                                  sidenten des Patentamts übertragen.\"\nAbsatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf an-\n3. Nach§ 13 wird folgende Vorschrift als§ 13 a ein-\ngemessene Vergütung. Wegen deren Höhe steht\ngefügt:\nim Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen\n,,§ 13 a\nGerichten offen. Eine Anordnung der Bundes-\nregierung nach Absatz 1 Satz 1 ist dem in der                                         Das Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit\nRolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragenen vor                                 für nichtig erklärt, als eine zur Beschränkung\nBenutzµng der Erfindung mitzuteilen. Erlangt                                     des Patents angeordnete Änderung der Patent-\ndie oberste Bundesbehörde, von der eine An-                                      ansprüche (§ 36 a) eine Erweiterung enthält.\"\nordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1 Satz 2                              4. In§ 18 Abs. 5 werden nach den Worten „Beamte\nausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines Ver-                                  des\" die \\'\\'orte „gehobenen und des\" eingefügt.","616                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil 1\n5. § 22 erhält folgende Fassung:                           12. Nach § 30 wird folgende Vorschrift als § 30 a ein-\n,,§ 22                               gefügt:\n,,§ 30a\nDer Bundesminister der Justiz regelt die Bil-\ndung der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen                (1) \\Nird vom Bund ein Patent für eine Erfin-\nund der Senate, die Bestimmung ihres Geschäfts-             dung nachgesucht, die mit Rücksicht auf die\nkreises und den Geschäftsgang des Patentamts                Sicherheit des Bundes geheimzuhalten ist, so un-\nund bestimmt durch Rechtsverordnung die Form                terbleibt auf Antrag jede Bekanntmachung sowie\ndes Verfahrens einschließlich des Zustellungs-              die Eintragung in die Patentrolle.\nwesens sowie die Erhebung von Verwaltungs-\n(2) Vor Erlaß des Beschlusses über die Ertei-\ngebühren, soweit nicht dieses Gesetz Bestimmun-\nlung des Patents sind die in § 26 Abs. 6 vorge-\ngen darüber trifft.\"\nschriebenen Erklärungen abzugeben und ist eine\n6~ § 24 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                        Gebühr in Höhe der Bekanntmachungsgebühr zu\n,, (1) Das Patent-amt führt eine Rolle, die den          entrichten.\"\nGegenstand und die Dauer der erteilten Patente          13. § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nsowie den Namen und Wohnort der Patentin-\nhaber und ihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16)               ,, (1) Die Prüfungsstelle und die Patentabtei-\nangibt. Auch sind darin Anfang, Ablauf, Erlö-               lung können jederzeit die Beteiligten laden und\nschen, Anordnung der Beschränkung, Erklärung                anhören, die Vernehmung von Zeugen und Sach-\nder Nichtigkeit und Zurücknahme der Patente zu              verständigen anordnen sowie andere zur Auf-\nvermerken.\"                                                 klärung der Sache erforderliche Ermittlungen an-\nstellen. Bis zum Beschluß über die Bekannt-\n7. § 24 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                        machung ist der Patentsucher auf Antrag zu hö-\n,, (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibun-       ren, wenn es sachdienlich ist. Der Antrag ist\ngen, Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf              schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht\nGrund deren die Patente erteilt worden sind,                in der vorgeschriebenen Form eingereicht oder\nsteht jedermann frei, soweit es sich nicht um ein           erachtet die Prüfungsstelle die Anhörung nicht\nPatent handelt, das gemäß § 30 a nicht bekannt-             für sachdienlich, so weist sie den Antrag zurück.\ngemacht worden ist.\"                                        Der Beschluß, durch den der Antrag zurückge-\n8. § 24 Abs. 4 erhält wieder folgende Fassung:                 wiesen wird, ist unanfechtbar. Uber die Anhö-\nrungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift\n,, (4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschrei-\nzu fertigen, die den wesentlichen Gang der Ver-\nbungen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht\nhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen\njedermann freisteht (Patentschriften), und regel-\nErklärungen der Beteiligten enthalten soll. Die\nmäßig erscheinende Ubersichten über die Eintra-\nBeteiligten erhalten eine Abschrift der Nieder-\ngungen in der Rolle, soweit sie nicht nur den\nschrift.\"\nregelmäßigen Ablauf der Patente betreffen (Pa-\ntentblatt).\"                                            14. § 36 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n9. § 24 erhält folgenden Absatz 5:                                ,, (4) Der Bundesminister der Justiz wird er•\n,, (5) In der Patentschrift sind die Druckschrif-        mächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmun•\ngen zur Ausführung der vorstehenden Vorschrif-\nten anzugeben, die das Patentamt zur Abgren-\nten zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung\nzung des Gegenstandes der Anmeldung von dem\ndurch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des\nStand der Technik in Betracht gezogen hat.\"                                           11\nPatentamts übertragen.\n10. § 26 Abs . 3 erhält folgende Fassung:\n15. Nach§ 36 wird folgende Vorschrift als § 36 a ein-\n., (3) Der Bundesminister der Justiz wird er-\ngefügt:\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmun-                                      ,,§ 36a\ngen über die sonstigen Erfordernisse der Anmel-\ndung zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung                   (1} Das Patent kann auf Antrag des Patentin-\ndurch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des              habers durch Änderung der Patentansprüche\nPatentamts ü hertragen.\"                                    mit rückwir;k.ender Kraft beschränkt werden.\n11. § 26 erhält folgenden Absatz 7:                                (2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und\nzu begründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr\n,, (7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er             nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,\ndurch außergewöhnliche Umstände verhindert                  so gilt der Antrag als nicht gestellt.\nist, die in Absatz 6 vorgeschriebenen Erklärun-\ngen rechtzeitig abzugeben, so hat ihm das Pa-                  (3} Uber den Antrag entscheidet die Patent-\ntentamt eine Frist zur Abgabe dieser Erklärun-              abteilung. Die Vorschriften in §§ 28, 29 und 33\ngen bis zum Erlaß des Beschlusses über die Er-              Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden. In dem Be-\nteilung des Patents zu gewähren. Bestehen zu                schluß, durch den dem Antrag stattgegeben wird,\ndiesem Zeitpunkt die Hinderungsgründe noch                  ist die ,Patentschrift der Beschränkung anzupas-\nfort, so hat das Patentamt die Frist zu verlän-             sen. Die Änderung der Patentschrift ist nach § 24\ngern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt                Abs. 4 zu veröffentlichen.\ndas Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß                 (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist\ndas Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebe-             innerhalb einer vom Patentamt zu setzenden\nnen Erklärungen nicht binnen· sechs Monaten                 Frist ein Druckkostenbeitrag zur Deckung der\nnach Zustellung der Nachricht abgibt. 11                    Kosten zu zahlen, die durch die Veröffentlichung","Nr. 38 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                            617\nder Änderung der Patentschrift entstehen. Die               (3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent\nHöhe des Beitrags richtet sich nach der Zahl der        nach, so wird das Armenrecht nur bewilligt,\nDruckzeilen. Der Bundesminister der Justiz wird         wenn alle Patentsucher bedürftig sind.\nermächtigt, durch Rechtsverordnung den Beitrag\nje Druckzeile allgemein festzusetzen. Er kann               (4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder\ndiese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf           dessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Ar-\nden Präsidenten des Patentamts übertragen.              menrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder\nWird der Druckkostenbeitrag nicht fristgemäß            bedürftig ist.\ngezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.                 (5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind\n(5) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag         auf den Einsprechenden sinngemäß anzuwenden,\nzurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber             wenn der Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird.\ninnerhalb eines Monats nach Zustellung schrift-\nlich Beschwerde einlegen. § 34 ist entsprechend                               § 46c\nanzuwenden.    11\nIm Verfahren zur Beschränkung des Patents\n(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der\n16. § 42 Abs. 4 wird gestrichen.\nMaßgabe anzuwenden, daß der Patentinhaber\n17. § 42 Abs. 5 letzter Satz wird gestrichen.               durch die Bewilligung des Armenrechts auch die\neinstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-\n18. In § 43 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte gestri-          bühr für den Antrag auf Beschränkung des Pa-\nchen „ für die Frist des § 37 Abs. 3, \".                tents und von der Zahlung des Druckkostenbei-\ntrags erlangt.\n19. Nach§ 44 wird folgende Vorschrift als§ 44a ein-                               § 46d\ngefügt:\n,,§ 44a                                (1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nich-\ntigkeit oder Zurücknahme des Patents oder we-\n(1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf           gen Erteilung einer Zwangslizenz ist dem Betei-\nEinlei'tung des Verfahrens wegen Erklärung der          ligten, der seine Bedürftigkeit nachweist, das\nNichtigkeit des Patents auf die Behauptung ge-          Armenrecht zu bewilligen, wenn die beabsich-\nstützt, daß der Gegenstand der Anmeldung oder           tigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung\ndes Patents nach § 2 nicht patentfähig sei, so          eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und\nkann das Patentamt verlangen, daß Urschriften,          der Beteiligte ein eigenes schutzwürdiges In-\nAblichtungen oder beglaubigte Abschriften der           teresse glaubhaft macht.\nim Einspruch oder im Antrag erwähnten Druck-\nschriften, die im Patentamt nicht vorhanden sind,           (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-\nin je einem Stück für das Patentamt und für die         langt der Beteiligte die einstweilige Befreiung\nam Verfahren Beteiligten eingereicht werden.            von der Zahlung rückständiger und künftig er-\nwachsender Gebühren und Auslagen einschließ-\n(2) Von Druckschriften in fremder Sprache            lich der den Zeugen und Sachverständigen zu\nsind auf Vnlangen des Patentamts einfache               gewährenden Vergütung sowie der Kosten der\noder beglaubigte Ubersetzungen beizubringen.     11\nZustellung.\n20. Nach § 46 werden folgende Vorschriften als                                    § 46e\n§§ 46 a bis 46 i eingefügt:                                 (1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht\nnach den Vorschriften der § § 46 b bis 46 d bewil-\n,,§ 46a\nligt worden ist, kann auf Antrag zur vorläufig\nIm Verfahren vor dem Patentamt und dem               unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte ein\nBundesgerichtshof ist den Beteiligten nach Maß-         Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt oder auf\ngabe der Vorschriften der §§ 46 b bis 46 i das           ausdrückliches Verlangen ein Erlaubnisscheinin-\nArmenrecht zu bewilligen.                               haber beigeordnet werden, wenn die Beiordnung\n§ 46b\nzur sachdienlichen Erledigung des Verfahrens er-\nforderlich erscheint.\n(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist\ndem Patentsucher, der seine Bedürftigkeit nach-             (2) Der beizuordnende Vertreter wird im Ver-\nweist, auf Antrag das Armenrecht zu bewilligen,         fahren vor der Prüfungsstelle und der Patentab-\nwenn eine hinreichende Aussicht auf Erteilung           teilung durch den Vorsitzenden der Patentabtei-\ndes Patents besteht.                                    lung ausgewählt, im übrigen durch den Vorsit-\nzenden des für die Entscheidung über das Ge-\n(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-         such um Beiordnung zuständigen Senats des\nlangt der Patentsucher die einstweilige Befrei-         Patentamts oder des Bundesgerichtshofs. Im\nung von der Zahlung                                     Verfahren vor dem Patentamt steht gegen die\na) der Anmeldegebühr im Falle des § 4            Verfügung dem ausgewählten Vertreter und\nAbs. 3 Satz 2;                                dem Beteiligten die Beschwerde nach§ 21 zu.\nb) rückständiger und künftig erwachsen-              (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Uber-\nder Kosten für Ermittlungen gemäß§ 33         nahme der Vertretung verpflichtet.\nAbs. 1 und § 34;\n(4) § 10 des Patentanwaltsgesetzes und § 13\nc) der Beschwerdegebühr (§ 34 Abs. 1);           der Verordnung vom 30. September 1936 (Reichs-\nd) der Kosten der Zustellung.                    gesetzbl. II S. 316) bleiben unberührt.","618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 46 f                              Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts\nWird das Gesuch mn Bewilligung des Armen-              vom 7. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S,'401)\nrechts nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für         beigetrieben. Vollstreckungsbehörde ist die\ndie Za.hlung einer Gebühr vorgeschriebenen                Amtskasse des Patentamts.\"\nFrist eingereicht, so wird der Lauf dieser Frist      21. § 51 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nbis zum Ablauf von einem Monat nach Zustel-\n,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-\nlung des auf das Gesuch ergehenden Beschlusses\ntigt, durch Rechtsverordnung die Patentstreit-\ngehemmt.\nsachen für die Bezirke mehrerer Landgerichte\n§ 46g                               einem von ihnen zuzuweisen. Die Landesregie-\n(1) Das Gesuch um Bewilligung des Armen-               rungen können diese Ermächtigungen auf die\nrechts ist schriftlich bei dem Patentamt einzu-           Landesjustizverwaltungen übertragen.\"\nreichen. Im Verfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42       22. § 52 wird gestrichen.\nkann das Gesuch auch beim Bundesgerichtshof\neingereicht werden, wenn das Patentamt die Ak-                               Artikel 2\nten des ersten Rechtszuges diesem vorgelegt hat.\nÄnderung des Gebrauchsmustergesetzes\n(2) Uber das Gesuch beschließt die Stelle, die\nfür das Verfahren zuständig ist, für welches das                                 § 2\nArmenrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt\nDas Gebrauchsmustergesetz vom 5. Mai 1936\nüber das Gesuch\n(Reichsgesetzbl. II S. 130) in der Fassung des Geset-\n1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die    zes vom 2. Juli 1949 (WiGBl. S. 179) und des Gesetzes\nPatentabteilung,                           vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) wird wie folgt ge-\n2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt,      ändert:\nwenn die Berufung nach § 2 der Ver-          1. § 2 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\nordnung vom 30. September 1936 als un-\n,,(4) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nzulässig zu verwerfen ist.\nmächtigt, durch Rechtsverordnung über die son-\n(3) Gegen den Beschluß, durch den die Patent-          stigen Erfordernisse der Anmeldung Bestimmun-\nabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung              gen zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung\neines Vertreters nach § 46 e verweigert oder die          durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des\nNachzahlung von Kosten anordnet, findet die Be-           Patentamts übertragen.\"\nschwerde nach § 21 statt. Im übrigen sind die          2. Nach § 3 wird folgende Vorschrift als § 3 a ein-\nnach§§ 46 b bis 46 e Abs. 1 ergehenden Beschlüs-\ngefügt:\nse unanfechtbar.\n,,§ 3a\n§ 46h                                  Wird vom Bund ein Gebrauchsmuster ange-\n(1) Die Vorschriften in§ 114 Abs. 2 bis 4, § 115       meldet, das mit Rücksicht auf die Sicherheit des\nAbs.2, §§117, 118 Abs.2 und 3, §118a Abs.1,.              Bundes geheimzuhalten ist, so unterbleiben auf\n§§ 119, 121, 122, 123 Abs. 1 und § 126 der Zivil-         Antrag die Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Be-\nprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.                  kanntmachung im Patentblatt. Das Gebrauchs-\n(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nich-             muster ist in eine besondere Rolle einzutragen.\"\ntigkeit oder Zurücknahme des Patents oder we-          3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ngen Erteilung einer Zwangslizenz sind außerdem               ,, (2) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchs-\n§ 118 a Abs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der\nmusterstelle findet die Beschwerde statt. Auf Be-\nZivilprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.\nschwerden gegen Beschlüsse, durch die die An-\n§ 46i\nmeldung eines Gebrauchsmusters zurückgewie-\nsen wird, ist § 34 des Patentgesetzes, im übrigen\n(1) Der zum Armenrecht zugelassene Betei-              § 21 des Patentgesetzes entsprechend anzuwen-\nligte ist zur Nachzahlung der Beträge, von deren\nden.\"\nEntrichtung er einstweilen befreit war, verpflich-\ntet, sobald er nicht mehr bedürftig ist. Das glei-     4. In § 4 Abs. 3 werden nach den Worten „Beamte\nche gilt für die Beträge, von deren Entrichtung           des\" die Worte „gehobenen und des\"· eingefügt.\nder Gegner einstweilen befreit war, soweit dem         5. In § 4 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Abtei-\nbedürftigen Beteiligten die Kosten des Verfah-            lungen für Gebrauchsmuster\" durch das Wort\nrens auferlegt sind.                                       „Gebrauchsmusterabteilungen\" und das Wort\n(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des           ,,drei\" durch das Wort „zwei\" ersetzt.\nVerfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Ver-         6. § 4 Abs. 5 erhält folgende Fassung:\nfahrens verpflichtet, die ihnen auferlegt sind und           ,, (5) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der\nvon deren Entrichtung sie oder der bedürftige             Gebrauchsmusterstelle, durch die die Anmeldung\nBeteiligte einstweilen befreit waren.                     eines Gebrauchsmusters zurückgewiesen worden\n(3) Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und          ist, sowie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmu-\n2 zur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die           sterabteilungen entscheidet einer der in § 18 des\n\"Kosten und Auslagen des patentamtlichen Ver-             Patentgesetzes bezeichneten Beschwerdesenate.\nfahrens nach den Vorschriften der Justizbeitrei-          Uber Beschwerden wegen Zurückweisung der\nbungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsge-                 Anmeldung eines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 2)\nsetzbl. I S. 298) in der Fassung des Gesetzes über        entscheidet der Senat in der Besetzung mit zwei","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                            619\nrechtskundigen Mitgliedern und einem techni-                   weder gleich noch gleichartig mit denen sind, für\nschen Mitglied, über Beschwerden gegen die Be-                 die der Sortenname eingetragen ist.\"\nschlüsse der Gebrauchsmusterabteilungen über               5. § 5 Abs. 8 erhält folgende Fassung:\nLöschungsanträge (§ 10) in der Besetzung mit\n,, (8) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nzwei technischen Mitgliedern und einem rechts-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen\nkundigen Mitglied.\"\nüber die Form des Widerspruchs zu erlassen, na-\n7. § 8 Satz 4 erhält folgende Fassung:                             mentlich die Verwendung eines Formblattes vor-\n„Die Vorschriften des § 37 Abs. 5 und des § 44 a               zuschreiben. Er kann. diese Ermächtigung durch\ndes Patentgesetzes gelten entsprechend.\"                      Rechtsyerordnung auf den Präsidenten des Patent-\n8. In § 10 Abs. 1 sind die Worte „ Abteilung für Ge-               amts übertragen.\"\nbrauchsmuster\" durch das Wort „Gebrauchsmu-                6. § 7 erhält folgende Fassung:\nsterabteilung\" zu ersetzen.                                                            ,,§ 7\n9. § 12 erhält folgenden Absatz 2:                                    Für jedes Zeichen ist vor der Eintragung eine\n,, (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über           Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck-\ndie Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 i)             kostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrich-\nsind in Gebrauchsmustersachen sinngemäß an-                    ten, die durch die vorgeschriebenen Veröffent-\nzuwenden                                                       lichungen (§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des\n1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen             Beitrags wird nach Stufen berechnet, die der Bun-\nder rechtlichen Schwierigkeiten der             desminister der Justiz durch Rechtsverordnung\nSache die Beiordnung eines Vertreters           nach dem Umfang der Veröffentlichungen allge-\n(§ 46 e des Patentgesetzes) erforderlich\nmein festsetzt. Er kann diese Ermächtigung durch\nerscheint,                                      Rechtsverordnung auf den Präsidenten des Patent-\namts übertragen. Die Berechnung ist unanfecht-\n2. im Löschungsverfahren.\"\nbar.\"\n10. § 21 erhält folgende Fassung:                                7. In § 12 Abs. 5 werden nach den Worten „Beamte\n11 § 21                              des\" die Worte „gehobenen und des\" eingefügt.\nDer Bundesminister der Justiz regelt die Ein-         8. § 32 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts                     ,, ( 1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nund bestimmt durch Rechtsverordnung die Form                   durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer\ndes Verfahrens einschließlich des Zustellungs-                 Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wa-\nwesens sowie die Erhebung von Verwaltungs-                     renzeichenstreitsachen zu bestimmen. Es ist ne-\ngebühren.\"                                                     ben den Landgerichten, deren Bezirke ihm zuge:-\nteilt werden, für alle Klagen zuständig, durch die\nArtikel 3                                ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz ge-\nÄnderung des Warenzeichengesetzes                       regelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird.\nDie Landesregierungen können diese Ermächti-\n§ 3                               gungen auf die Landesjustizverwaltungen über-\nDas Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs-                   tragen.\"\ngesetzbl. II S. 134) in der Fassung des Gesetzes vom              9. § 36 erhält folgende Fassung:\n8, Juli 1949 (WiGBI. S. 175) und des Gesetzes vom\n20. Dezember 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 979) wird                                            ,,§ 36\nwie folgt geändert:                                                      Der Bundesminister der Justiz regelt die Ein-\nrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts\n1. § 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nund bestimmt durch Rechtsverordnung die Form\n,, (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-                des Verfahrens einschließlich des Zustellungs-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen                   wesens sowie die Erhebung von Verwaltungsge-\nüber die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung                  bühren.\"\nzu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch\nRechtsverordnung auf den Präsidenten des Pa-                                         Artikel 4\ntentamts übertragen.\"                                                          Ubergangsbestimmungen\n2. § 2 Abs. 6 erhält folgende Fassung:                                           zum Geschmacksmustergesetz\n,, (6) Der Bundesrnini~ter der Justiz wird er-                                        § 4\nmächtigt, durch Rechtsverordnung die Waren-                    Für Urheber, die im Geltungsbereich dieses Geset-\nklasseneinteilung zu ändern.\"                              zes weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz\n3. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 6:                         haben, ist bis auf weiteres das Patentamt die mit der\nFührung des Musterregisters beauftragte Behörde\n„6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle             im Sinne des Gesetzes betreffend das Urheberrecht\noder zum Besonderen Sortenverzeichnis des         an_ Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876\nBundessortenamts angemeldeten und dort             (Reichsgesetzbl. S. 11 ) - Geschmacksmustergesetz-,\neingetragenen Sortennamen der Sorte eines         Innerhalb des Patentamts ist die Urheberrechtsab-\nDritten übereinstimmen.\"                          teilung zuständig.\n4. § 4 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3:                                                        § 5\n,.Die Vorschrift der Nummer 6 gilt insoweit nicht,             (1) Ist ein Urheber, der im Geltungsbereich dieses\nals die Waren, für die das Zeichen angemeldet ist,         Gesetzes weder eine NiederJa·ssung noch einen","620                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWohnsitz hat, durch außergewöhnliche Umstände             mustergesetzes rechtzeitig zu verlangen, ist auf An-\nverhindert worden, die Frist zur Inanspruchnahme         trag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.\neines Prioritätsrechts auf Grund eines zwischenstaat-        (2) Die Wiedereinsetzung muß bei der mit der\nlichen Vertrages für die Anmeldung eines Musters         Führung des Musterregisters beauftragten Behörde\noder Modells (Geschmacksmuster) einzuhalten, so          innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hin-\nist er auf Antrag wieder iu den vorigen Stand ein-       dernisses schriftlich beantragt werden. Ein Jahr nach\nzusetzen. Dies gilt nicht für Fristen, die bereits vor   Ablauf der versäumten Frist kann die Wiederein-\ndem 8. Mai 1945 abgelaufen sind.                          setzung nichtmehrbeantragt werden; dies gilt jedoch\n(2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt           nicht für Heimkehrer. im Sinne des § 1 des Gesetzes\ninnerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten die-      über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer vom 19. Juni\nses Gesetzes schriftlich beantragt werden.                1950 (Bundesgesetzbl. S. 221) in der Fassung des Ge-\n(3) Der Wiedereinsetzungsantrag muß die Tatsa-        setzes vom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 875).\nchen angeben, ·auf die er gestützt wird, und die            (3) Der Wiedereinsetzungsantrag muß die Tatsa-\nMiltel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen.          chen angeben, auf die er gestützt wird, und die Mit-\nInnerhalb der Antragsfrist ist die Anmeldung und         tel, um diese Tatsachen glaubhaft zu machen. Inner-\nNiederlegung des Geschmacksmusters sowie die Prio-       halb der Antragsfrist ist das Verlangen nach Ausdeh-\nritätserklärung beim Patentamt nachzuholen; ist das      nung der Schutzfrist nachzuholen.\nGeschmacksmuster beim Inkrafttreten dieses Geset-           (4) Dber den Antrag beschließt die mit der Füh-\nzes bereits beim Patentamt angemeldet und nieder-        rung des Musterregisters beauftragte Behörde.\ngelegt und die Prioritätserklärung dort abgegeben,\nso bedarf es keiner Wiederholung.                           (5) Wer im. Geltungsbereich dieses Gesetzes in\ngutem Glauben den Gegenstand eines Geschmacks-\n(4) Uber den Antrag beschließt das Patentamt.         musters, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in\n(5) Wer vor dem 15. Oktober 1952 und vor dem          Kraft tritt, in der Zeit zwi~chen dem Erlöschen und\nTage der Nachanmeldung im Geltungsbereich dieses         dem Wiederinkrafttreten des Schutzrechts in Benut-\nGesetzes in gutem Glauben den Gegenstand des Ge-         zung genommen oder in dieser Zeit die dazu erfor-\nschmacksmusters in Benutzung genommen oder in            derlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt,\ndieser Zeit die dazu erforde:~)ichen Veranstaltungen     den Gegenstand des Geschmacksmusters für die Be-\ngetroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Ge-        dürfnisse seines eigenen Betriebes in eigenen oder\nschmacksmusters für die Bedürfnisse seines eigenen       fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Be-\nBetriebes in eigenen oder fremden Werkstätten wei-       fugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt\nterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen          oder veräußert werden.\nmit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.\nArtikel 5\n§ 6                                             Änderung des Gesetzes\n(1) Ist ein Urheber, der im Geltungsbereich dieses               über die patentamtlichen Gebühren\nGesetzes weder eine Niederlassung noch einen Wohn-                                   § 9\nsitz hat, durch außergewöhnliche Umstände verhin-           Das Gesetz über die patentamtlichen Gebühren\ndert worden, bei einem angemeldeten Geschmacks-          vom 5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 142) wird wie\nmuster, für das er ein Prioritätsrecht auf Grund eines   folgt geändert:\nzwischenstaatlichen Vertrages in Anspruch nehmen         1. In Artikel I Abschnitt A wird nach Nummer 8\nkann, die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung             folgende Nummer 8 a eingefügt:\neinzuhalten, so ist § 5 entsprechend anzuwenden.\n„8 a. für den Antrag auf Beschränkung\n(2) Mit der Nachholung der Prioritätserklärung                   des Patents (§ 36 a) . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50\"\nsind eine Abschrift der Anmeldung und ein Stück\n2.. Nach· Artikel I wird folgende Vorschrift als Arti-\noder eine Abbildung des Geschmacksmusters einzu-\nkel I a eingefügt:\nreichen.\n„Artikel I a\n§ 7\nGebühren können durch Verwendung von Ge-\n(1) Urheber, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes         bührenmarken gezahlt werden.\"\nein Geschmacksmuster bei einem Amtsgericht außer-\nhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes angemel-                               Artikel 6\ndet und niedergelegt haben, können die Ausdehnung\nder Schutzfrist nach§ 8 Abs. 2 des Geschmacksmuster-               Ubergangs- und Schlußbestimmungen\ngesetzes nur beim Patentamt verlangen.                                              § 10\n(2) Mit dem Antrag auf Ausdehnung der Schutz-            (1) Die Dauer der Patente, Gebrauchsmuster und\nfrist sind eine Abschrift der Anmeldung und ein          Geschmacksmuster, für die auf Grund des Abkom-\nStück oder eine Abbildung des Geschmacksmusters          mens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\neinzureichen.                                            dem Königreich Schweden über die Verlängerung\nvon Prioritätsfristen auf dem Gebiet des gewerb-\n§ 8\nlichen Rechtsschutzes vom 2. Februar 1951 (Bundes-\n(1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert         gesetzbl. II S. 106) eine Verlängerung der Prioritäts-\nworden ist, die Ausdehnung der Schutzfrist eines         frist in Anspruch genommen wird, beginnt mit dem\nGeschmacksmusters nach·§ 8 Abs. 2 des Geschmacks-        Tage des Ablaufs der gewöhnlichen Prioritätsfrist.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                                621\n(2) Wenn auf Grund der Bestimmung des Ab-              (2) Der Zuschlag wird zu der im einzelnen Fall\nsatzes 1 die Schutzdauer eines Gcbrauchsnmsters vor      erwachsenden Gebühr erhoben.\ndem Inkrafttreten dieses Gesetzes ablaufen würde,          (3) Der sich· aus der Summe von Gebühr und Zu-\nendet sie mit dem Inkrafttreten dieses G2setzes. Die     schlag ergebende Betrag wird auf den vollen Mark-\nMöglichkeit einer Verlängerung der Schutzdauer           betrag aufgerundet.\nnach § 14 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes bleibt\nunberührt. Die zweite Schutzfrist schließt sich an die      (4) Gebühren, die vor dem Inkrafttreten dieses Ge-\nnach Absatz 1 zu berechnende erste Schutzfrist an.       setzes fällig geworden sind, sind nach den bisherigen\nVorschriften zu entrichten.\n(3) Wenn auf Grund der Bestimmung des Ab-\nsatzes 1 die Schutzfrist eines Geschmacksmusters                                       § 14\nvor dem Inkrafltretcn clieses Gesetzes ablaufen\nGebühren, die iri. Armensachen auf Grund des Ge-\nwürde, endet sie mit dem Jnkrafttreten dieses Ge-\nsetzes über die Erstattung von Gebühren für im\nsetzes. Die Möglichkeit einer Ausdehnung der\nArmenrecht beigeordnete Vertreter in Patent- und\nSchutzfrist nach § 8 Abs. 2 des Geschmacksmuster-\nGebrauchsmustersachen aus der Staatskasse zu er-\ngesetzes bleibt unberührt. Die auf Grund der Aus-\nstatten sind, werden um einen Zuschlag in Höhe\ndehnung laufende Schutzfrist schließt sich an die\nvon 20 vom Hundert erhöht. § 13 Abs. 2 und 3 ist\nnach Absatz 1 zu berechnende bisherige Schutz-\nentsprechend anzuwenden.\nfrist an.\n§ 11                                                        § 15\n(1) Wer die Frist zur Einreichung eines gemäß           Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt zu\n§ 58 des Patentanwaltsgesetzes erteilten Erlaubnis-      verordnen,\nscheins, zur erneuten Anzeige einer gemäß § 60 des\n1. daß die Bearbeitung der Patentanmeldungen\nPatentanwaltsgesetzes ausgeübten Tätigkeit oder                 im Einspruchsverfahren (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, § 32\nfür den Antrag auf erleichterte Zulassung zur Patent-\nAbs. 2 des Patentgesetzes) von einer Prüfungs-\nanwaltsprüfung nach den §§ 6 bis 8 des Zweiten\nstelle wahrgenommen wird;\nUberleitungsgesetzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl.\nS. 179) ohne eigenes Verschulden versäumt hat, ist         2. daß der Vorsitzende der Patentabteilung die\nauf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.             übrigen Angelegenheiten der Patentabteilung\n{§ 18 Abs. 1 Nr. 2 des Patentgesetzes) allein be-\n(2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt                  arbeiten kann mit Ausnahme der Beschluß-\ninnerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten die-     ·\nfassung über die Bewilligung des Armenrechts\nses Gesetzes oder, falls zu diesem Zeitpunkt das Hin-           nach § 46 g Abs. 2 Nr. 1 des Patentgesetzes und\ndernis zur Einreichung eines Wiedereinsetzungs-                 über die Beschränkung des Patents nach § 36 a\nantrages noch bestand, innerhalb von zwei Monaten\ndes Patentgesetzes;\nnach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt\n3. daß der Vorsitzende der Warenzeichenabtei-\nwerden. Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf\nlung alle Angelegenheiten der Warenzeichen-\ndie er gestützt wird, und die Mittel, um diese Tat-\nabteilung allein bearbeiten kann mit Ausnahme\nsachen glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antrags-\nder Beschlußfassung über die Löschung von\nfrist ist die Einreichung einer beglaubigten Abschrift\nWarenzeichen im Falle des § 10 Abs. 3 Satz 3\ndes Erlaubnisscheins, die erneute Anzeige einer ent-\ndes Warenzeichengesetzes.\nsprechend § 60 des Patentanwaltsgesetzes ausgeüb-\nten Tätigkeit oder der Antrag auf erleichterte Zu-\nlassung zur Patentanwaltsprüfung nachzuholen.                                          § 16\n(3) Uber den Antrag entscheidet der Präsident des        (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden\nPatentamts.                                              folgende Vorschriften aufgehoben, soweit sie nicht\n§ 12                           bereits außer Kraft getreten sind:\n(1) Beschlüsse und Entscheidungen des Patent-                 1. die Verordnung über Maßnahmen auf dem\namts, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er-                 Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und\ngangen ~ind, sind nicht deshalb ungültig, weil die                  Warenzeichenrechts vom 1. September 1939\nVorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchs-                     (Reichsgesetzbl. II S. 958),\nmustergesetzes und des Warenzeichengesetzes über                 2. die Zweite Verordnung über Maßnahmen\ndie Besetzung des Patentamts nicht eingehalten                      auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchs-\nwaren.                                                              muster- und Warenzeichenrechts vom 9. No-\n(2) Das gleiche gilt für Amtshandlungen eines An-                vember 1940 (Reichsgesetzbl. II S. 256),\ngehörigen des Patentamts, die bis zum Inkrafttreten              3. die Verordnung über außerordentliche Maß-\ndieses Gesetzes vorgenommen worden sind.                            nahmen im Geschmacksmusterrecht vom\n28. Januar 1943 (Reichsgesetzbl. II S. 13),\n§ 13                                   4. die Zweite Verordnung über außerordent-\n(1) Zu den patentamtlichen Gebühren sowie zu den                 liche Maßnahmen im Patent- und Gebrauchs-\nVerwaltungsgebühren des Patentamts (§ 34 Abs. 3                     musterrecht vom 12. Mai 1943 (Reichsge-\nund 6 der Verordnung vom 6. Juli 1936 - Reichs-                     setzbl. II S. 150),\ngesetzbl. II S. 219 - ; § 4 der Prüfungsordnung für              5. die Zweite Verordnung über außerordent-\nPatentanwälte vom 7. Oktober 1933 -            Reichs-              liche Maßnahmen im Geschmacksmuster-\nministerialblatt S. 502 - ) wird ein Zuschlag in Höhe               recht vom 28. September 1944 (Reichsge-\nvon 20 vom Hundert erhoben.                                         setzbl. II S. 68),","622                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n6. § 3 Nr. 5 und 8 des Ersten Uberleitungs-        gesetzes bekanntgemacht werden, werden nach den\ngeselzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175).      bisher geltenden Vorschriften weiterbehandelt.\n(2) Anträge auf Stundung oder auf Wiederein-\nsetzung in den vorigen Stand, die vor Inkrafttreten\n§ 18\ndieses Gesetzes eingereicht worden sind, werden\nnach den bisher geltenden Vorschriften weiterbehan-          Das Patentgesetz, das Gebrauchsmustergesetz und\ndelt. Dies gilt nicht für Anträge auf Wiedereinsetzung    das Warenzeichengesetz gelten unbeschadet der\nin den vorigen Stand nach§§ 5 und 6 dieses Gesetzes.      noch in Kraft befindlichen Vorschriften der Uber-\nlei tungsgesetze vom Tage des lnkrafttretens dieses\n(3) Die Vorschriften der §§ 1 und 3 der Verord-\nGesetzes ab in der aus den Anlagen 1 bis 3 ersicht-\nnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-,\nlichen Fassung.\nGebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom\n1. September 1939 (Reichsgesetzbl. II S. 958) können                                § 19\nzugunsten von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im\n( 1) Dieses Gesetz gilt auch für das Land Berlin,\nsowjetischen Besatzungsgebiet Deutschlands bis zu\nsobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\neinem vom Bundesminister der Justiz durch Rechts-\ndie Anwendung dieses Gesetzes und der in der An-\nverordnung zu bestimmenden Zeitpunkt weiteran-\nlage 4 zu diesem Gesetz auf geführten Gesetze und\ngewandt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das\nVerordnungen des Bundes beschlossen hat.\nPatentamt diesen Personen auf Antrag auch die An-\nmeldegebühren (§ 26 Abs. 2 des Patentgesetzes, § 2            (2) Rechtsverordnungen, die auf Grund der in die-\nAbs. 5 des Gebrauchsmustergesetzes) stunden, wenn         sem Gesetz oder auf Grund der in den Anlagen zu\nsie durch außergewöhnliche Umstände an der Zah-           diesem Gesetz aufgeführten Gesetze enthaltenen Er-\nlung gehindert sind.                                      mächtigungen erlassen werden, gelten im Land Ber-\nlin nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des\n§ 17\nLandes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\n(l) § 3 Nr. 3 und 4 des Ersten Uberleitungsgeset-      Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) wird mit Wir-        gesetzbl. I S. 1).\nkung vom 1. Januar 1955 aufgehoben.\n(2) Einsprüche gegen Patentanmeldungen, die vor                                   § 20\ndem 1. Januar 1955 gemäß § 30 Abs. 2 des Patent-              Dieses Gesetz tritt am 1. August 1953 in Kraft\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwallen/Post Seeg, den 18. Juli 1953.\nD e r Bund e s p r ä s i d e n t\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlü.cher\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953      623\nAnlage 1\n(zu§ 18)\nPatentgesetz\n~.\nJ","","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                        625\nPatentgesetz\nErster Abschnitt                      der Einsprechende innerhalb eines Monats seit der\namtlichen Mitteilung hiervon die Erfindung seiner-\nDas ~atent                       seits an, so kann er verlangen, daß als Tag seiner\nAnmeldung der Tag der früheren Anmeldung fest-\n§ 1\ngesetzt wird.\n(1) Patente werden erteilt für neue Erfindungen,                             § 5\ndie eine gewerbliche Verwertung gestatten.\nDer Berechtigte, dessen Erfindung von einem\n(2) Ausgenommen sind:                               Nichtberechtigten angemeldet ist, oder der durch\n1. Erfindungen, deren Verwertung den Ge-      widerrechtliche Entnahme Verletzte kann vom Pa-\nsetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen      tentsucher verlangen, daß ihm der Anspruch auf\nwürde;                                      Erteilung des Patents abgetreten wird. Hat die An-\n2. Erfindungen von Nahrungs-, Genuß- und       meldung bereits zum Patent geführt, so kann er\nArzneimitteln sowie von Stoffen, die auf    vom Patentinhaber die Dbertragung des Patents\nchemischem Wege hergestellt werden, so-     verlangen. Der Anspruch kann bis zum Ablauf eines\nweit die Erfindungen nicht ein bestimmtes   Jahres nach der Bekanntmachung über die Erteilung\nVerfahren zur Herstellung der Gegenstände   des Patents (§ 35 Abs. 1) durch Klage geltend ge-\nbetreffen.                                  macht werden, später nur dann, wenn der Patent-\n§ 2                          inhaber beim Erwerb des Patents nicht in gutem\nGlauben war.\nEine Erfindung gilt nicht als neu, wenn sie zur                               § 6\nZeit der Anmeldung (§ 26) in öffentlichen Druck-\nschriften aus den letzten hundert Jahren bereits         Das Patent hat die Wirkung, daß allein der\nderart beschrieben oder im Inland bereits so offen-    Patentinhaber befugt ist, gewerbsmäßig den Gegen-\nkundig benutzt ist, daß danach die Benutzung durch     stand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu\nandere Sachverstän.dige möglich erscheint. Eine        bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Ist das\ninnerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung          Patent für ein Verfahren erte'ilt, so erstreckt sich\nerfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer      die Wirkung auch auf die durch das Verfahren un-\nBetracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders     mittelbar hergestellten Erzeugnisse.\noder seines Rechtsvorgängers beruht.                                             § 7\n§ 3                             (1) Die Wirkung des Patents tritt gegen den nicht\nein, der zur Zeit der Anmeldung bereits im Inland\nDas Recht auf das Patent hat der Erfinder oder      die Erfindung in Benutzung genommen oder die\nsein Rechtsnachfolger. Haben mehrere gemeinsam         dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte.\neine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht       Dieser ist befugt, die Erfindung für die Bedürfnisse\nauf das Patent gemeinschaftlich zu. Haben mehrere      seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden\ndie Erfindung unabhängig voneinander gemacht,          Werkstätten auszunutzen. Die Befugnis kann nur\nso steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst    zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert\nbeim Patentamt angemeldet hat.\nwerden. Hat der Anmelder oder sein Rechtsvor-\ngänger die Erfindung vor der Anmeldung anderen\n§ 4\nmitgeteilt und sich dabei seine Rechte für den Fall\n(1) Damit die sachliche Prüfung der Patentanmel-    der Patenterteilung vorbehalten, so kann sich der,\ndung (§ 28) durch die Feststellung des Erfinders       welcher die Erfindung infolge der Mitteilung er-\nnicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem        fahren hat, nicht auf Maßnahmen nach Satz 1 be-\nPatentamt der Anmelder als berechtigt, die Ertei-      rufen, die er innerhalb von sechs Monaten nach der\nlung des Patents zu verlangen.                         Mitteilung getroffen hat.\n(2) Jedoch kann eine spätere Anmeldung den An-         (2) (weggefallen)\nspruch auf Erteilung des Patents nicht begründen,\nwenn die Erfindung Gegenstand des auf eine frühere        (3) Steht dem Patentinhaber nach einem Staats-\nAnmeldung erteilten Patents ist. Trifft diese Voraus-  vertrag ein Prioritätsanspruch (§ 27) oder nach dem\nsetzung teilweise zu, so hat der Anmelder Anspruch     Gesetz, betreffend den Schutz von Erfindungen,\nauf Erteilung des Patents in entsprechender Be-        Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen,\nschränkung.                                            vom 18. März 1904 (Reichsgesetzbl. S. 141) ein zeit-\n(3) Auch hat der Patentsucher keinen Anspruch       weiliger Schutz zu, so ist an Stelle der in Absatz 1\nauf Erteilung des Patents, wenn der wesentliche        bezeichneten Anmeldung die vorangegangene aus-\nInhalt seiner Anmeldung den Beschreibungen, Zeich-     ländische Anmeldung oder der Beginn der Schau-\nnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen     stellung der Erfindung maßgebend. Dies gilt jedoch\neines anderen oder einem von diesem angewendeten       nicht für Angehörige eines ausländischen Staates,\nVerfahren ohne dessen Einwilligung entnommen           der hierin keine Gegenseitigkeit gewährt.\nist und der andere aus diesem Grunde Einspruch            (4) Auf Einrichtungen an Fahrzeugen, die nur\nerhoben hat. Führt der Einspruch zur Zurücknahme       vorübergehend ins In_land gelangen, erstreckt sich\noder Zurückweisung der Anmeldung und meldet            die Wirkung des Patents nicht.","62G                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 8                              (3) Die Gebühren für das dritte und die folgenden\nJahre sind innerhalb zweier Monate nach Fälligkeit\n(l) Die Wirkung des Patents tritt insoweit nicht\nzu entrichten. Nach Ablauf der zwei Monate gibt\nein, als die Bundesregierung anordnet, daß die Erfin-\ndas Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß\ndung im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt benutzt\ndas Patent erlischt (§ 12), wenn die Gebühr mit dem\nwerden soll. Sie erstreckt sich ferner nicht auf eine\ntarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zah-\nBenutzung der Erfindung, die im Interesse der Sicher-\nlung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der\nheit des Bundc>s von der zuständigen obersten Bundes-\nNachricht e~1trichtet wird.\nbehörde oder in deren Auftrag von einer nachgeord-\nnE!len Stelle angeordnet wird.                             (4) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-\nricht auf Antrag des Patentinhabers hinausschieben,\n(2) Für die Anfechtung einer Anordnung nach Ab-\nwenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage\nsatz 1 ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig,\nseiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann\nwenn sie von der Bundesregierung oder der zuständi-\ndie Hinausschiebung davon abhängig machen, daß\ngen obersten Bundesbehörde getroffen ist.\ninnerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die\n(3) Der Patentinhaber hat in den Fällen des Ab-     Jahresgebühr geleistet werden. Erfolgt eine Teil-\nsatzes 1 gegen den Bund Anspruch auf angemessene        zahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das\nVergütung. Wegen deren Höhe steht im Streitfall         Patentamt den Patentinhaber, daß das Patent er-\nder Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.     lischt, wenn der Restbetrag der Jahresgebühr und\nEine Anordnung der Bundesregierung nach Absatz 1        der nach ihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht\nSatz 1 ist dem in der Rolle (§ 24) als Patentinhaber    binnen einem Monat nach Zustellung gezahlt werden.\nEingetragenen vor Benutzung der Erfindung mitzu-           (5) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht\nteilen. Erlangt die oberste Bundesbehörde, von der      hinauszuschieben, nicht gestellt worden, so. können\neine Anordnung oder ein Auftrag nach Absatz 1           Gebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-\nSatz 2 ausgeht, Kenntnis von der Entstehung eines       lung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der\nVergütungsanspruchs nach Satz 1, so hat sie dem als     Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen vier-\nPatentinhaber Eingetragenen davon Mitteilung zu         zehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die\nmachen.                                                 bisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die\n§ 9                           Stundung kann auch unter Auferlegung von Teil-\n,Das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Er-      zahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter\nteilung des Patents und das Recht aus dem Patent        Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das\ngehen auf die Erben über. Sie können beschränkt         Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte Rest-\noder unbeschränkt auf andere übertragen werden.         betrag eingefordert wird. Nach Zustellung der zwei-\nten Nachricht ist eine weitere Stundung unzulässig.\n§ 10                             (6) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgescho-\nben worden ist (Absatz 4) oder die nach gewährter\n(1) Das Patent dauert achtzehn Jahre, die mit dem\nStundung erneut zu ergehen hat (Absatz 5}, muß\nTag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung\nspätetens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühr\nfolgt. Bezweckt eine Erfindung die Verbesserung\nabgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden\noder weitere Ausbildung einer anderen, dem Pa-\nnicht erstattet, w'enn das Patent wegen Nichtzahlung\ntentsucher durch ein Patent geschützten Erfindung,\ndes Restbetrags erlischt.\nso kann er die Erteilung eines Zusatzpatents nach-\nsuchen, das mit dem Patent für die ältere Erfindung        (7) Wenn der Anmelder oder Patentinhaber seine\nendet.                                               ·  Bedürftigkeit nachweist, können ihm die Gebühren\nfür die Bekanntmachung und für das dritte bis\n(2) Fällt das Hauptpatent durch Erklärung der      sechste Jahr bis zum Beginn des siebenten gestundet\nNichtigkeit, durch Zurücknahme oder durch Verzicht      und, wenn das Patent innerhalb der ersten sieben\nfort, so wird das Zusatzpatent zu einem selbständi-     Jahre erlischt, erlassen werden.\ngen Patent; seine Dauer bestimmt sich nach dem\nAnfangstag des Hauptpatents. Von mehreren Zusatz-           (8) Ist ein Patent erteilt worden, so kann zu-\npatenten wird nur das erste selbständig; die übrigen    gunsten eines bedürftigen Anmelders, der eine Er-\ngelten als dessen Zusatzpatente.                  ·     klärung nach § 14 Abs. 1 abgibt, angeordnet wer-\nden, daß ihm die angemessenen Auslagen für Zeich-\nnungen, Modelle und Gutachten, deren Beibringung\n§ 11\nim Erteilungsverfahren notwendig war, aus der\n(1) Für jedes Patent ist vor der Bekanntmachung     Bundeskasse zu erstatten sind. Da5 Erstattungs-\nder Anmeldung eine Bekanntmachungsgebühr (§ 31),        gesuch muß binnen sechs Monaten nach Erteilung\nferner bei ·Beginn des dritten und jedes folgenden      des Patents beim Patentamt angebracht werden.\nJahres der Dauer des Patents eine Jahresgebühr           Die Erstattung ist in der Patentrolle (§ 24) zu ver-\nnach dem Tarif zu entrichten.                          merken. Wenn es später nach den Umständen ge-\n(2) Beim Zusatzpatent (§ 10 Abs. 1 Satz 2) ist nur rechtfertigt erscheint, soll das Patentamt anordnen,\ndie Gebühr für die Bekanntmachung zu zahlen; die       daß der gezahlte Betrag ganz oder teilweise zurück-\nJahresgebühren fallen fort. Hört die Gebühren-          zuerstatten ist. Die Rückzahlungen werden als Zu-\nzahlung für das Hauptpatent auf und wird das Zu-       schlag zu den Patentjahresgebühren festgesetzt und\nsatzpatent gebührenpflichtig (§ 10 Abs. 2), so richten  als Teil dieser behandelt.\nsich Fälligkeitstag und Jahresbetrag nach dem An-          (9) Die Gebühren können vor Eintritt der Fällig-\nfangstag des bisherigen Hauptpatents.                   keit gezahlt werden. Wird auf das Patent ver-","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                           627\nzichtet oder wird es für nichtig erklärt oder zurück-    die für ein Hauptpatent abgegeben wird, erstreckt\ngenommen, so sind die nicht fällig gewordenen Ge-        sich auf sämtliche Zusatzpatente. Die Erklärung ist\nbühren zurückzuzahlen.                                   unwiderruflich. Sie ist in die Patentrolle einzutragen\nund einmal im Patentblatt bekanntzumachen.\n§ 12                             (2) Die Erklärung ist unzulässig, solange in der\n(1) Das Patent erlischt, wenn                         Patentrolle ein Vermerk über die Einräumung eines\n1. der Patentinhaber darauf durch schriftliche\nRechts zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung\n(§ 25 eingetragen ist oder ein Antrag auf Eintra-\nErklärung an das Patentamt verzichtet;\ngung eines solchen Vermerks dem Patentamt vor-\n2. die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklä-     liegt.\nrungen nicht rechtzeitig nach Zustellung der\namtlichen Nachricht (§ 26 Abs. 7) abgegeben      (3) Wer nach Eintragung der Erklärung die Er-\nwerden;                                      findung benutzen will, hat seine Absicht dem Patent-\ninhaber anzuzeigen. Die Anzeige gilt als bewirkt,\n3. die Gebühren nicht rechtzeitig nach Zustel-\nwenn sie durch Aufgabe eines eingeschriebenen\nlung der amtlichen Nachricht (§ 11 Abs. 3)\nBriefes an den in der Rolle als Patentinhaber Ein-\nbei der Kasse des Patentamts oder zur Dber-\ngetragenen oder seinen eingetragenen Vertreter\nweisung an sie bei einer deutschen Post-\nabgesandt worden ist. In der Anzeige ist anzugeben,\nanstalt eingezahlt werden.\nwie die Erfindung benutzt werden soll. Nach der\n(2) Dber die Rechtzeitigkeit der Abgabe der nach     Anzeige ist der Anzeigende zur Benutzung in der\n§ 26 Abs. 6 vorgeschriebenen Erklärung sowie über        von ihm angegebenen Weise berechtigt. Er ist ver-\ndie Rechtzeitigkeit der Zahlung entscheidet nur das     pflichtet, dem Patentinhaber nach Ablauf jedes Ka-\nPatentamt.                                               lendervierteljahres Auskunft über die erfolgte Be-\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,    nutzung zu geben und die Vergütung dafür zu ent-\ndurch Rechtsverordnung für die patentamtlichen Ge-      richten. Kommt er dieser Verpflichtung nicht in ge-\nbühren Bestimmungen darüber zu erlassen, welche          höriger Zeit nach, so kann der als Patentinhaber\nZahlungsformen der Barzahlung gleichgestellt wer-       Eingetragene ihm hierzu eine angemessene Nach-\nden. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsver-        frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die Weiter-\nordnung auf den Präsidenten des Patentamts über~        benutzung der Erfindunq untersagen.\ntragen.                                                     (4) Die angemessene Vergütung wird auf schrift-\nlichen Antrag eines Beteiligten durch das Patentamt\n§ 13\nfestgesetzt. Die Entscheidung trifft die Patentabtei-\n(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 37) für nichtig    lung endgültig. Für das Verfahren gelten die Vor•\nerklärt, wenn sich ergibt,                               schriften im § 33 entsprechend. Mit dem Antrag, der\n1. daß der Gegenstand nach den §§ 1 und 2        gegen mehrere Beteiligte gerichtet werden kann,\nnicht patentfähig war;                        ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie\n2. daß die Erfindung Gegenstand des Patents      nicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.\neines früheren Anmelders ist;                 Das Patentamt kann bei der Festsetzung der Ver-\ngütung anordnen, daß die Gebühr ganz oder teil-\n3. daß der wesentliche Inhalt der Anmeldung\nweise von den Antragsgegnern zu erstatten ist.\nden Beschreibungen, Zeichnungen, Mo-\nEinern Patentinhaber, der seine Bedürftigkeit nach-\ndellen, Gerätschaften oder Einrichtungen     weist, kann die Gebühr bis auf sechs Monate nach\neines anderen oder einem von diesem an-\nAbschluß des Verfahrens gestundet werden. Wird\ngewendeten Verfahren ohne seine Einwilli-\nsie auch dann nicht gezahlt, so kann angeordnet\ngung entnommen war.\nwerden, daß die Antragsgegner die Vergütung für\n(2) Trifft eine dieser Voraussetzungen nur teil-      die Benutzung der Erfindung so lange für Rechnung\nweise zu, so wird die Nichtigkeit durch entspre-         des Patentinhabers an das Patentamt zu zahlen\nchende Beschränkung des Patents erklärt.                 haben, bis die Gebührenschuld beglichen ist.\n(5) Nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Fest-\n§ 13 a                         setzung kann jeder davon Betroffene ihre Änderung\nbeantragen, wenn inzwischen Umstände eingetreten\nDas Patent wird auf Antrag (§ 37) insoweit für\noder bekanntgeworden sind, welche die festgesetzte\nnichtig erklärt, als eine zur Beschränkung des Pa-\nVergütung offenbar unangemessen erscheinen lassen.\ntents angeordnete Änderung der Patentansprüche\nMit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\n(§ 36 a) eine Erweiterung enthält.\nentrichten. Im übrigen gelten die Vorschriften in\nAbsatz 4 Sätze 1 bis 5 entsprechend.\n§ 14\n(1) Erklärt sich der Patentsucher oder der in der                               § 15\nRolle (§ 24) als Patentinhaber Eingetragene dem             (1) Weigert sich der Patentinhaber, die Benut-\nPatentamt gegenüber schriftlich bereit, jedermann        zung der Erfindung einem anderen zu gestatten,\ndie Benutzung der Erfindung gegen angemessene            der sich erbietet, eine angemessene Vergütung zu\nVergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für        zahlen und Sicherheit dafür zu leisten, so ist diesem\ndas Patent nach Eingang der Erklärung fällig wer-        die Befugnis zur Benutzung zuzusprechen (Zwangs-\ndenden Jahresgebühren auf die Hälfte des im Tarif        lizenz), wenn die Erlaubnis im öffentlichen Interesse\nbestimmten Betrages. Die Wirkung der Erklärung,          geboten ist, und wenn mindestens drei Jahre ver-","628                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953,. Teil I\ngangen sind, seit die Erteilung des Patents bekannt-     schlußprüfung bestanden, außerdem danach minde:\ngemacht worden ist. Die Befugnis kann ein-               stens fünf Jahre hindurch praktisch gearbeitet hat\ngeschränkt erteilt und von Bedingungen abhängig          und im Besitz der erforderlichen Rechtskenntnisse\ngemacht werden.                                          ist. Der Besuch ausländischer Universitäten, Hoch-\n(2) Das Patent ist, soweit nicht Staatsverträge ent-  schulen oder Akademien kann bis zur Dauer von\ngegenstehen, zurückzunehmen, wenn die Erfindung          zwei Jahren auf die Studienzeit angerechnet werden;\nausschließlich oder hauptsächlich außerhalb Deutsch-     die Abschlußprüfung muß auch in diesem Fall im\nlands ausgeführt wird. Die Zurücknahme kann erst         Inland abgelegt worden sein.\nzwei Jahre nach rechtskräftiger Erteilung einer             (4) Wenn ein voraussichtlich zeitlich begrenztes\nZwangslizenz und nur dann verlangt werden, wenn          Bedürfnis besteht, kann der Bundesminister der\ndem öffentlichen Interesse durch Erteilung von           Justiz Personen, welche die für die Mitglieder ge-\nZwangslizenzen weiterhin nicht genügt werden             forderte Vorbildung haben (Absätze 2 und 3), mit\nkann. Diese Einschränkungen gelten jedoch nicht          den Verrichtungen eines Mitglieds des Patentamts\nbei Angehörigen eines ausländischen Staates, der         beauftragen (Hilfsmitglieder). Der Auftrag kann auf\nhierin keine Gegenseitigkeit gewährt. Die Uber-          eine bestimmte Zeit oder für die Dauer des Bedürf-\ntragung des Patents auf einen anderen ist insofern       nisses erteilt werden und ist so lange nicht wider-\nwirkungslos, als sie nur den Zweck hat, der Zu-          ruflich. Im übrigen gelten die Vorschriften über Mit-\nrücknahme zu entgehen.                                   glieder auch für die Hilfsmitglieder.\n§ 16                                                     § 18\nWer im Inland weder Wohnsitz noch Niederlas-             (1) Im Patentamt werden gebildet:\nsung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-                    1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Patent-\nregelten Verfahren vor dem Patentamt nur teil-                     anmeldungen und . für die Erteilung der\nnehmen und die Rechte aus einem Patent nur gel-                    Patente, soweit nicht die Patentabteilungen\ntend machen, wenn er im Inland einen Pat~nt-                       hierfür zuständig sind;\nanwalt oder einen Rechtsanwalt als Vertreter be-\n2. Patentabteilungen für die Bearbeitung der\nstellt hat. Dieser ist im patentamtlichen Verfahren\nPatentanmeldungen im Einspruchsverfahren\nund in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das\n(§ 32 Abs. 2) und für alle Angelegenheiten,\nPatent betreffen, zur Vertretung befugt; er kann\nwelche die erteilten Patente betreffen,\nauch Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter\naußer den unter Nummer 3 und 4 genannten;\nseinen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der\n?,ivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Ver•               3. Senate für die Anträge auf Erklärung der\nmögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäftsraum,                Nichtigkeit und auf Zurücknahme von\nso ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter seinen                  Patenten sowie auf Erteilung von Zwangs-\nWohnsitz, und in Ermangelung eines solchen der                     lizenzen {Nichtigkeitssenate);\nOrt, wo das Patentamt seinen Sitz hat.                          4. Senate für Beschwerden (Beschwerde-\nsenate).\nZweiter Abschnitt                             (2) Die Obliegenheiten der Prüfungsstelle nimmt\nein technisches Mitglied der Patentabteilung (Prüfer)\nPatentamt                          wahr.\n(3) Außer Hilfsmitgliedern dürfen in den Prü-\n§ 17\nfungsstellen und Patentabteilungen nur solche tech-\n(1) Die Patente erteilt das Patentamt. Es ent-        nische Mitglieder mitwirken, die auf Lebenszeit be-\nscheidet auch, ob ein Patent für nichtig zu erklären     rufen sind. Die technischen Mitglieder der Patent-\noder zurückzunehmen ist und ob Zwangslizenzen zu         abteilungen dürfen nicht in den Senaten, die tech-\nerteilen sind.                                   '       nischen Mitglieder der Senate nicht in den Patent-\n(2) Das Patentamt besteht aus einem Präsidenten,      abteilungen mitwirken.\nden Senatspräsidenten, aus Mitgliedern, welche die          (4) Die Patentabteilung ist bei Mitwirkung von\nBefähigung zum Richteramt oder zum höheren Ver-          mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig, unter\nwaltungsdienst haben (rechtskundige Mitglieder),         denen, soweit die Abteilung im Einspruchsverfahren\nund aus Mitgliedern, die in einem Zweig der Tech-        tätig wird, zwei technische Mitglieder sein müssen.\nnik sachverständig sind (technische Mitglieder). Die     Bietet die Sache besondere rechtliche Schwierig-\nrechtskundigen und technischen Mitglieder werden,        keiten und gehört keiner der Mitwirkenden zu den\nwenn sie im Staatsdienst ein Amt bekleiden, auf die      rechtskundigen Mitgliedern, so soll bei der Be-\nDauer dieses Amtes, andernfalls auf Lebenszeit be-       schlußfassung ein der Patentabteilung angehörendes\nrufen.                                                   rechtskundiges Mitglied hinzutreten. Ein Beschluß,\n(3) Als technisches Mitglied auf Lebenszeit soll      durch den ein Antrag auf Zuziehung eines rechts-\nkundigen Mitglieds abgelehnt wird, ist selbständig\nin der Regel nur angestellt werden, wer im Inland\nals ordentlicher Studierender einer Universität,         nicht anfechtbar.\neiner technischen oder landwirtschaftlichen Hoch-           (5) Der Bundesminister der Justiz kann den Präsi-\nschule oder einer Bergakademie sich dem Studium          denten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahr-\nnaturwissenschaftlicher und technischer Fächer ge-       nehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den\nwidmet, dann eine staatliche oder akademische Ab-        Patentabteilungen obliegender Geschäfte, die tech-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                            629\nnisch oder rechtlich keine Schwierigkeiten bieten,                                § 22\nauch Beamte des gehobenen und des mittleren               Der Bundesminister der Justiz regelt die Bildung\nDienstes zu betrauen; ausgeschlossen davon sind        der Prüfungsstellen, der Patentabteilungen und der\njedoch die Erteilung des Patents und die Zurück-       Senate, die Bestimmung ihres Geschäftskreises und\nweisung der Anmeldung aus Gründen, denen der           den Geschäftsgang des Patentamts und bestimmt\nAnmelder widersprochen hat.                             durch Rechtsverordnung die Form des Verfahrens\n(6) Der Nichtigkeitssenat tri.fit seine Entschei-    einschließlich des Zustellungswesens sowie die Er-\ndung in der Besetzung mit.zwei rechtskundigen und       hebung von Verwaltungsgebühren, soweit nicht die-\ndrei technischen Mitgliedern. Zu anderen Beschluß-      ses Gesetz Bestimmungen darüber trifft.\nfassungen genügt die Mitwirkung von drei Mit-\ngliedern.                                                                           § 23\n(7) Der Beschwerdesenat beschließt in der Be-           (1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen\nsetzung mit drei Mitgliedern; handelt es sich um Ent-   der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über\nscheidungen nach § 34, so müssen zwei technische        Fragen, die Patente betreffen, Gutachten abzugeben,\nMitglieder mitwirken. Die Vorschrift in Absatz 4        wenn in dem Verfahren voneinander abweichende\nSatz 2 gilt entsprechend. Wird die Beschwerde dar-      Gutachten mehrerer Sachverständiger vorliegen.\nauf gestützt, daß dem Antrag auf Zuziehung eines           (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,\nrechtskundigen Mitglieds nicht entsprochen worden       ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz\nist, oder wird ein solcher Antrag bei dem Be-           außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-\nsch w crdesenat gestellt, so ist hierüber unter Mit-     schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.\nwirkung eines rechtskundigen Mitglieds zu be-\nfinden; es tritt, wenn sich unter den sonst zur Ent-\n§ 24\nscheidung Berufenen kein rechtskundiges Mitglied\nbefindet, als viertes Mitglied hinzu.                      (1) Das Patentamt führt eine Rolle, die den Gegen-\nstand und die Dauer der erteilten Patente sowie\n(8) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über     den Namen und Wohnort der Patentinhaber und\nAusschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen\nihrer etwa bestellten Vertreter (§ 16) angibt. Auch\ngelten entsprechend.\nsind darin Anfang, Ablauf, Erlöschen, Anordnung\n(9) Zu den Beratungen können Sachverständige,        der Beschränkung, Erklärung der Nichtigkeit und\ndie nicht Mitglieder sind, zugezogen werden; sie         Zurücknahme der Patente zu vermerken.\ndürfen an den Abstimmungen nicht teilnehmen.\n(2) Das Patentamt vermerkt in der Rolle eine\nÄnderung in der Person des Patentinhabers oder\n§ 19                         seines Vertreters, wenn sie ihm nachgewiesen wird.\n(1) Im Patentamt wird ein Großer Senat gebildet,      Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem Tarif zu\nder aus dem Präsidenten oder seinem Vertreter,           zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der Antrag als\ndrei rechtskundigen und drei technischen Mitglie-       nicht gestellt. Solange die Änderung nicht einge-\ndern besteht.                                           tragen ist, bleiben der frühere Patentinhaber und\nsein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Ge-\n(2) Will ein Beschwerdesenat in einer grundsätz-      setzes berechtigt und verpflichtet.\nlichen Frage von der Entscheidung eines anderen\nBeschwerdesenats oder des Großen Senats ab-                (3) Die Einsicht in die Rolle, die Beschreibungen,\nweichen, so ist die Entscheidung des Großen Senats       Zeichnungen, Modelle und Probestücke, auf Grund\neinzuholen. Sie ist in der Sache, die zu entscheiden     deren die Patente erteilt worden sind, steht jeder-\nist, bindend.                                            mann fr_ei, soweit es sich nicht um ein Patent handelt,\ndas gemäß § 30 a nicht bekanntgemacht worden ist.\n§ 20\n(4) Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibun-\nDie Beschlüsse der Prüfungsstellen und der Patent-\ngen und Zeichnungen, soweit deren Einsicht jeder-\nabteilungen sowie die Beschlüsse und Entschei-\nmann freisteht (Patentschriften), und regelmäßig er-\ndungen der Senate sind mit Gründen zu versehen,\nscheinende Dbersichten über die Eintragungen in der\nschriftlich auszufertigen und allen Beteiligten von      Rolle, soweit sie nicht nur den regelmäßigen Ablauf\nAmts wegen zuzustellen.\nder Patente betreffen (Patentblatt).\n§ 21                            (5) In der ·Patentschrift sind die Druckschriften an-\n. zugeben, die das Patentamt zur Abgrenzung des\n(1) Gegen die Beschlüs:e der Prüfungsstellen, der\nGegenstandes der Anmeldung von dem Stand der\nPatentabteilungen und der Nichtigkeitssenate ist die\nTechnik in Betracht gezogen hat.\nBeschwerde statthaft.\n(2) Erachtet die Stelle, deren Beschluß angefochten                             §  25\nwird, die Beschwerde für begründet, so hat sie ihr         (1) In der Rolle (§ 24) kann die Einräumung eines\nabzuhelfen. Andernfalls ist die Beschwerde vor\nRechts zur ausschließlichen Benutzung der durch ein\nAblauf von zwei Wochen ohne sachliche Stellung-         Patent geschützten Erfindung vermerkt werden. Das\nnahme dem Beschwerdesenat vorzulegen.                   Patentamt trägt den Vermerk auf Antrag ein, wenn\n(3) Steht dem Beschwerdeführer ein anderer am        die Einwilligung des als Pat~ntinhaber Eingetrage-\nVerfahren Beteiligter gegenüber, so gilt die Vor-       nen oder s,eines Rechtsnachfolgers nachgewiesen\nschrHt in Absatz 2 Satz 1 nicht.                         wird. Mit dem Antrag ist anzugeben, wem das Recht","630                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\neingeräumt worden ist (Berechtigter); die Angabe         ren. Bestehen zu diesem Zeitpunkt die Hinderungs-\nwird nicht in die Rolle aufgenommen.                     gründe noch fort, so hat das Patentamt die Frist zu\n(2) Der Antrag auf Eintragung des Vermerks ist        verlängern. Sechs Monate vor Ablauf der Frist gibt\nunzulässig, nachdem eine Lizenzbereitschaft {§ 14)       das Patentamt dem Patentinhaber Nachricht, daß das\nerklärt worden ist.                                      Patent erlischt, wenn er die vorgeschriebenen Erklä-\nrungen nicht binnen sechs Monaten nach Zustellung\n(3) Der Vermerk wird auf Antrag gelöscht, wenn        der Nachricht abgibt.\ndie Einwilligung des bei der Eintragung benannten\nBerechtigten oder seines Rechts11achfolgers nachge-                                § 27\nwiesen wird.                                  '       ,      Wer nach einem Staatsvertrag den Zeitpunkt\n(4) Mit den Anträgen nach den Absätzen 1 und 3        einer vorangegangenen ausländischen Anmeldung\nist eine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie       desselben Gegenstands als maßgebend in Anspruch\nnicht gezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.    nimmt, hat binnen einer Frist von zwei Monaten,\ndie mit dem Tage nach der Anmeldung beim Patent-\n(5) Eintragungen und Löschungen nach den Ab-          amt beginnt, Zeit und Land der Voranmeldung an-\nsätzen 1 und 3 werden nicht veröffentlicht.              zugeben (Prioritätserklärung). Innerhalb der Frist\nkann die Erklärung geändert werden. Wird sie nicht\nDritter Abschnitt                         rechtzeitig abgegeben, so wird der Prioritätsanspruch\nfür die Anmeldung verwirkt.\nVerfahren in Patentsachen\n§ 26                                                      § 28\n(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents      • (1) Die Anmeldung wird durch die Prüfungsstelle\nschriftlich beim Patentamt anzumelden. Für jede Er-      geprüft.\nfindung ist eine besondere Anmeldung erforderlich.\n(2) Genügt sie den vorgeschriebenen Anforde-\nSie muß den Antrag auf Erteilung des Patents ent-\nrungen (§ 26) nicht, so fordert die Prüfungsstelle den\nhalten und in dem Antrag den Gegenstand, der\nPatentsucher auf, die Mängel innerhalb einer be-\ndurch das Patent geschützt werden soll, genau be-\nstimmten Frist zu beseitigen. Diese Frist soll, wenn\nzeichnen. In einer Anlage ist die Erfindung so zu\nim Falle des § 27 die Beibringung von Belegen (Ab-\nbeschreiben, daß danach ihre Benutzung durch an-\nschriften der Voranmeldung nebst Beschreibung,\ndere Sachverständige möglich erscheint. Am Schluß\nZeichnungen usw.) gefordert wird, so bemessen\nder Beschreibung ist anzugeben, was als patentfähig\nwerden, daß sie frühestens drei Monate nach der\nunter Schutz gestellt werden soll (Patentanspruch).\nAnmeldung endet.\nDie erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstel-\nlungen, Modelle und Probestücke sind beizufügen.             (3) Kommt die Prüfungsstelle zu dem Ergebnis,\ndaß eine nach den §§ 1, 2 und 4 Abs. 2 patentfähige\n(2) Mil der Anmeldung ist für die Kosten des Ver-\nErfindung nicht vorliegt, so benachrichtigt sie den\nfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu entrichten.\nPatentsucher hiervon unter Angabe der Gründe und\n(3) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,    fordert ihn auf, sich binnen einer bestimmten Frist\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die son-        zu äußern.\nstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Er\n§ 29\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.               (1) Die Prüfungsstelle weist die Anmeldung zu-\nrück, wenn die n,ach § 28 Abs. 2 gerügten Mängel\n(4) Auf Verlangen des Patentamts hat der An-\nnicht beseitigt werden oder wenn die Anmeldung\nmelder den Stand der Technik nach seinem besten\naufrechterhalten wird, obgleich eine nach den §§ 1,\nWissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben\n2 und 4 Abs. 2 patentfähige Erfindung nicht vorliegt\nund in die Beschreibung {Absatz 1) aufzunehmen.\n(2} Soll die Zurückweisung auf Umstände gegrün-\n(5) Bis zum Beschluß über die Bekanntmachung\ndet werden, die dem Patentsucher noch nicht mit-\nder Anmeldung sind Ergänzungen und Berichtigun-\ngeteilt waren, so ist ihm vorher Gelegenheit zu\ngen der in ihr enthaltenen Angaben, die den Gegen-\ngeben, sich dazu binnen einer bestimmten Frist zu\nstand der Anmeldung nicht verändern, zulässig.\näußern.\n(6) Vor Erlaß des Beschlusses hat der Anmelder\n§ 30\nden oder die Erfinder zu benennen und zu ver-\nsichern, daß weitere Personen seines Wissens an              (1) Genügt die Anmeldung den vorgeschriebenen\nder Erfindung nicht beteiligt sind. Ist der Anmelder     Anforderungen (§ 26) und erachtet das Patentamt\nnicht oder nicht allein der Erfinder, so hat er auch     die Erteilung eines Patents nicht für ausgeschlossen,\nanzugeben, wie das Recht auf das Patent an ihn           so beschließt es die Bekanntmachung der Anmel-\ngelangt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird vom        dung. Mit der Bekanntmachung treten für den Ge-\nPatentamt nicht geprüft.                                 genstand der Anmeldung zugunsten des Patent-\n(7) Macht der Anmelder glaubhaft, daß er durch        suchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen des\naußergewöhnliche Umstände verhindert ist, die in         Patents ein (§§ 6, 7 und 8).\nAbsatz 6 vorgeschriebenen Erklärungen rechtzeitig            (2) Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht,\nabzugeben, so hat ihm das Patentamt eine Frist zur       daß der Name des Patentsuchers und der wesent-\nAbgabe dieser Erklärungen bis zum Erlaß des Be-          liche Inhalt seines Antrags im Patentblatt einmal\nschlusses über die Erteilung des Patents zu gewäh-       veröffentlicht werden. Damit wird die Anzeige ver-","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den--22. Juli 1953                           631\nbunden, daß der Gegenstand der Anmeldung einst-         anordnen sowie andere zur Aufklärung der Sache er-\nweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt ist.         forderliche Ermittlungen anstellen. Bis zum Beschluß\n(3) Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämt-        über die Bekanntmachung ist der Patentsucher auf\nlichen Anlagen beim Patentamt zur Einsicht für          Antrag zu hören; wenn es sachdienlich ist. Der Antrag\njedermann auszulegen. Der Bundesminister der            ist schriftlich einzureichen. Wird der Antrag nicht in\nJustiz kann anordnen, daß die Anmeldung auch            der vorgeschriebenen Form eingereicht oder erachtet\naußerhalb des Sitzes des Patentamts auszulegen ist.     die Prüfungsstelle die Anhörung nicht für sachdien-\nlich, so weist sie den Antrag zurück. Der Beschluß,\n(4) Die Bekanntmachung kann auf Antrag des          durch den der Antrag zurückgewiesen wird, ist un-\nPatentsuchers auf höchstens sechs Monate, vom Tage      anfechtbar. Dber die Anhörungen und Vernehmun-\ndes Beschlusses über die Bekannntmachung an ge-         gen ist eine NiederschrJft zu fertigen, die den wesent-\nrechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei      lichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die\nMonaten darf die Aussetzung nicht versagt werden.       rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten ent-\nhalten soll. Die Beteiligten erhalten eine Abschrift\n§ 30 a                        der Niederschrift.\n(1) Wird vom Bund ein Patent für eine Erfindung\n(2) In dem Beschluß über die Erteilung des\nnachgesucht, die mit Rücksicht auf die Sicherheit des\nPatents kann das Patentamt nach freiem Ermessen\nBundes geheimzuhalten ist, so unterbleibt auf Antrag\nbestimmen, inwieweit einern Beteiligten die durch\njede Bekanntmachung sowie die Eintragung in die\neine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verur-\nPatentrolle.\nsachten Kosten zur Last fallen. Diese Bestimmung\n(2) Vor Erlaß des Beschlusses über die Erteilung    kann auch getroffen werden, wenn die Anmeldung\ndes Patents sind die in § 26 Abs. 6 vorgeschriebenen    oder der Einspruch ganz oder teilweise zurück-\nErklärungen abzugeben und ist eine Gebühr in Höhe       genommen wird. Die Kostenentscheidung ist für sich\nder Bekanntmachungsgebühr zu entrichten.                allein nicht anfechtbar, auch wenn sie den einzigen\nGegenstand des Beschlusses bildet.\n§ 31\nDie Gebühr für die Bekanntmachung (§ 11 Abs. 1)                                § 34\nist binnen zwei Monaten seit Zustellung des Be-            (1) Gegen den Beschluß, durch den die Anmeldung\nschlusses über die Bekanntmachung einzuzahlen.          zurückgewiesen wird, kann der Patentsucher, und\nWird die Frist versäumt, so muß der tarifmäßige         gegen den Beschluß, durch den über die Erteilung\nZuschlag gezahlt werden. Nach Ablauf der zwei           des Patents entsdlieden wird, der Patentsucher oder\nMonate gibt das Patentamt dem Patentsucher Nach-        der Einsprechende innerhalb eines Monats nach Zu-\nricht, daß die Anmeldung als zurückgenommen gilt,       stellung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit der\nwenn Gebühr und Zuschlag nicht binnen einem             Beschwerde ist eine Gebühr nach dem Tarif zu zah-\nMonat nach Zustellung gezahlt werden.                   len; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde\nals .nicht erhoben, es sei denn, daß der angefoch-\n§ 32\ntene Beschluß auf einem offenbaren Verfahrens-\n(1) Binnen drei Monaten nach der Bekannt-           mangel beruht, der es im Falle der Zahlung der Ge-\nmachung kann jeder, im Falle des § 4 Abs. 3 nur         bühr ohne weiteres rechtfertigen würde, ihn auf-\nder Verletzte, gegen die Erteilung des Patents Ein-     zuheben und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr\nspruch erheben. Der Einspruch ist schriftlich einzu-    anzuordnen.\nreichen und mit Gründen zu versehen. Er kann nur\nauf die Behauptung gestützt werden, daß der Ge-            (2) Die Beschwerde wird nach § 21 Abs. 2 und 3\nbehandelt. Ist sie nicht statthaft oder ist sie ver-\ngenstand nach den §§ 1 und 2 nicht patentfähig sei\noder daß dem Patentsucher ein Anspruch auf Ertei-       spätet eingelegt, so wird sie als unzulässig ver-\nworfen.\nlung des Patents nach § 4 Abs. 2 und 3 nicht zu-\nstehe. Die Tatsachen, die diese Behauptung recht-          (3) Ist die Beschwerde zulässig, so richtet sich das\nfertigen, sind im einzelnen anzugeben. Die Angaben      weitere Verfahren nach § 33. Es kann auch nach\nmüssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchs-       Zurücknahme der Beschwerde des Einsprechenden\nschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Ein-         fortgesetzt werden. Die Beteiligten sind auf Antrag\nspruchsfrist schriftlich nachgebracht werden.           eines von ihnen zu laden und zu hören.\n, (2) Sobald Einspruch erhoben wird, geht das            (4) Soll über die Beschwerde auf Grund von Um-\nweitere Verfahren einschließlich der Beschluß-          ständen entschieden werden, die in dem angegrif-\nfassung über die Erteilung des Patents von der          fenen Beschluß noch nicht berücksichtigt sind, so ist\nPrüfungsstelle auf die Patentabteilung über.            den Beteiligten zuvor Gelegenheit zu geben, sich\n(3) Wird kein Einspruch erhoben, so hat die Prü-    dazu zu äußern.\nfungsstelle nach Ablauf der Frist über die Erteilung       (5) Das Patentamt kann nach freiem Ermessen be-\ndes Patents Beschluß zu fassen.\nstimmen, inwieweit einem Beteiligten die Kosten\ndes Beschwerdeverfahrens zur Last fallen; es kann\n§ 33\nanordnen, daß die Gebühr (Absatz 1) zurückgezahlt\n(1) Die Prüfungsstelle und die Patentabteilung      wird. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde, die An-\nkönnen jederzeit die Beteiligten laden und anhören,     meldung oder der Einspruch ganz oder teilweise\ndie Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen          zurückgenommen wird.","632                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 35                               (4) Vor Entscheidung über den Antrag ist inner-\n(1) Beschließt das Patentamt endgültig, das Pa-       halb einer vom Patentamt zu setzenden Frist ein\ntent zu erteilen, so erläßt es darüber im Patentblatt     Druckkostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu zah-\neine Bekanntmachung und fertigt für den Patent-           len, die durch die Veröffentlichung der Anderurig der\ninhaber eine Urkunde aus.                                 Patentschrift entstehen. Die Höhe des Beitrags richtet\nsich nach der Zahl der Druckzeilen. Der Bundes-\n(2) Wird die Anmeldung nach der Veröffent-             minister der ,Justiz wird ermächtigt, durch Rechts-\nlichung (§ 30) zurückgenommen oder wird das Pa-           ordnung den Beitrag je Druckzeile ailgemein festzu-\ntent versagt, so ist dies ebenfalls bekanntzumachen.      setzen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-\nDie eingezahlte Bekanntmachungsgebühr wird in             verordnung auf den Präsidenten des Patentamts\ndiesen Fällen zur Hälfte erstattet. Mit der Zurück-       übertragen. Wird der Druckkostenbeitrag nicht frist-\nnahme oder Versagung gelten die Wirkungen des             gemäß gezahlt, so wird der Antrag zurückgewiesen.\neinstweiligen Schutzes als nicht eingetreten.\n(5) Gegen den Beschluß, durch den der Antrag\nzurückgewiesen wird, kann der Patentinhaber inner-\n§ 36                            halb eines Monats nach Zustellung schriftlich Be-\nschwerde einlegen. § 34 ist entsprechend anzu-\n(1) Bei der Bekanntmachung der Anmeldung (§ 30\nwenden.\nAbs. 2), bei der Bekanntmachung über die Ertei-\nlung des Patents (§ 35 Abs. 1) sowie auf der Patent-                               §  37\nschrift (§ 24 Abs. 4) ist der Erfinder zu nennen. Die        (1) Das Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-\nNennung ist in der Rolle (§ 24 Abs. 1) zu vermer-        keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-\nken. Sie unterbleibt, wenn der vom Anmelder an-          teilung einer Zwangslizenz wird nur auf Antrag ein-\ngegebene Erfinder es beantragt. Der Antrag kann          geleitet.\njederzeit widerrufen werden; im Falle des Wider-             (2) Im Falle des § 13 Nr. 3 ist nur der Verletzte\nrufs wird die Nennung nachträglich vorgenommen.          zu dem Antrag berechtigt.\nEin Verzicht des Erfinders auf Nennung ist ohne\n(3) (weggefallen).\nrechtliche Wirksamkeit.\n(4) Der Antrag ist schriftlich an das Patentamt zu\n(2) Ist die Person des Erfinders unrichtig oder im\nrichten und hat die Tatsachen anzugeben, auf die\nFalle des Absatzes 1 Satz 3 überhaupt nicht ange-\ner gestützt wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr\ngeben, so sind der Patentsucher oder Patentinhaber\nnach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so\nsowie der zu Unrecht Benannte dem Erfinder ver-\ngilt der Antrag als nicht gestellt.\npflichtet, dem Patentamt gegenüber die Zustimmung\ndazu zu erklären, daß die in Absatz 1 Satz 1 und 2           (5) Wohnt der Antragsteller im Ausland, so hat\nvorgesehene Nennung berichtigt oder nachgeholt           er dem Gegner auf dessen Verlangen Sicherheit\nwird. Die Zustimmung ist unwiderruflich. Durch die       wegen der Kosten des Verfahrens zu leisten. Das\nErhebung einer Klage auf Erklärung der Zustim-           Patentamt setzt die Höhe der Sicherheit nach freiem\nmung wird das Verfahren über die Erteilung des           Ermessen fest und bestimmt eine Frist, binnen\nPatents nicht aufgehalten.                               welcher sie zu leisten ist. Wird die Frist versäumt,\nso gilt der Antrag als zurückgenommen.\n(3) Auf amtlichen Druckschriften, die bereits ver-\nöffentlicht sind, wird die nachträgliche Nennung des                               § 38\nErfinders (Absatz 1 Satz 4, Absatz 2) oder die Be-          (1) Nachdem die Einleitung des Verfahrens ver-\nrichtigung (Absatz 2) nicht vorgenommen.\nfügt ist, teilt das Patentamt dem Patentinhaber den\n(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,    Antrag mit und fordert ihn auf, sich darüber inner-\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausfüh-          halb eines Monats zu erklären.\nrung der vorstehenden Vorschriften zu erlassen. Er          (2) Erklärt sich der Patentinhaber nicht rechtzeitig,\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung           so kann ohne Ladung und Anhörung der Beteiligten\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.           sofort nach dem Antrag entschieden und dabei jede\nvom Antragsteller behauptete Tatsache für erwiesen\n§ 36 a                          angenommen werden.\n§ 39\n(1) Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers\ndurch Änderung der Patentansprüche mit rückwirken-          (1) Widerspricht der Patentinhaber rechtzeitig\nder Kraft beschränkt werden.                             oder wird im Falle des § 38 Abs. 2 nicht sofort nach\ndem Antrag entschieden, so trifft das Patentamt die\n(2) Der Antrag ist schriftlich einzureichen und zu    zur Aufklärung der Sache erforderlichen Verfügun-\nbegründen. Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach           gen. Den Widerspruch des Patentinhabers teilt es\ndem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt\ndem Antragsteller mit. Es kann die Vernehmung\nder Antrag als nicht gestellt.                           von Zeugen und Sachverständigen anordnen. Für sie\n(3) Uber den Antrag entscheidet die Patentabtei-      gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung ent-\nlung. Die Vorschriften in§§ 28, 29 und 33 Abs. 1 sind    sprechend. Die Beweisverhandlungen sind unter Zu-\nsinngemäß anzuwenden. In dem Beschluß, durch den         ziehung eines beeidigten Protokollführers aufzu-\ndem Antrag stattgegeben wird, ist die Patentschrift      nehmen.\nder Beschränkung anzupassen. Die Anderung der               (2) Die Entscheidung ergeht nach Ladung und An-\nPatentschrift ist nach § 24 Abs. 4 zu veröffentlichen.   hörung der Beteiligten.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                             633\n§ 40                           für das Verfahren in der Revisionsinstanz gelten.\nIn der Entscheidung (§§ 38 und 39) hat das Patent-   Die Bestimmungen über die Streit-Wertfestsetzung\namt nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu welchem        im § 53 gelten entsprechend. Ein Gebührenvorschuß\nAnteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten         ist nicht zu zahlen. Die für die Anmeldung der Be-\nzur Last fallen.                                         rufung gezahlte Gebühr wird auf die Gebühren des\n§ 41                           Bundesgerichtshofes angerechnet; sie wird nicht zu-\nrückgezahlt.\n(1) In dem Verfahren wegen Erteilung der Zwangs-\nlizenz kann dem Antragsteller auf seinen Antrag              (3) Durch das Urteil ist auch nach § 40 über die\ndie Benutzung der Erfindung durch einstweilige Ver-      Kosten des Verfahrens zu bestimmen.\nfügung gestattet werden, wenn er glaubhaft macht,            (4) (weggefallen).\ndaß die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 vorliegen            (5} Für das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof\nund daß die alsbaldige Erteilung der Erlaubnis im        sind die Vorschriften der Verordnung vom 30. Sep-\nöffentlichen Interesse dringend geboten ist.              tember 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 316} maßgebend.\n(2) Mit dem Antrag ist eine Gebühr nach dem\nTarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt der                               § 43\nAntrag als nicht gestellt. Der Erlaß der einstweiligen\nVerfügung kann davon abhängig gemacht werden,                (1) Wer durch unabwendbaren Zufall verhindert\ndaß der Antragsteller wegen der dem Patentinhaber        worden ist, dem Patentamt gegenüber eine Frist\ndrohenden Nachteile Sicherheit leistet. Uber den         einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher\nAntrag wird nach Ladung und Anhörung der Betei-          Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist\nligten entschieden; dabei ist nach freiem Ermessen       auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen.\nzu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des           Dies gilt nicht für die Frist zur Erhebung des Ein-\nVerfahrens den Beteiligten zur Last fallen.              spruchs (§ 32 Abs. 1), für die Frist, die dem Ein-\nsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen\n(3) Gegen die Entscheidung des Patentamts ist die    den Patenterteilungsbeschluß zusteht (§ 34 Abs. 1),\nBeschwerde an den Bundesgerichtshof zulässig. Sie        für die Frist zur Einreichung von Anmeldungen, für\nist beim Patentamt einzulegen; im übrigen gilt § 34      die ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen wer-\nentsprechend.                                            den kann, und für die Frist zur Abgabe der· Priori-\n(4) Mit der Zurücknahme oder der Zurückweisung       tä tserklärung (§ 27).\ndes Antrags auf Erteilung der Zwangslizenz (§ 37)            (2) Die Wiedereinsetzung muß beim Patentamt\nendet die Wirkung der einstweiligen Verfügung;           innerhalb zweier Monate nach Wegfall des Hinder-\nihre Kostenentscheidung kann von der Stelle, die         nisses schriftlich beantragt werden. In dieser Frist\nsie erlassen hat, geändert werden, wenn eine Partei      ist die versäumte Handlung nachzuholen. Der An-\nbinnen einem Monat nach der Zurücknahme oder             trag muß die Tatsachen angeben, auf die er ge-\nnach Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung die      stützt wird, und die Mittel, um diese Tatsachen\nÄnderung beantragt.                                      glaubhaft zu machen. Ein Jahr nach Ablauf der ver-\n(5) Erweist sich die Anordnung der einstweiligen      säumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht\nVerfügung als von Anfang an ungerechtfertigt, so          mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht\nist der Antragsteller verpflichtet, dem Patentinhaber     mehr nachgeholt werden.\nden Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Durch-               (3) Uber den Antrag beschließt die Stelle, die über\nführung der einstweiligen Verfügung entstanden ist.       die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.\n(6) Die Entscheidung, durch weJche die Zwangs-           (4) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegen-\nlizenz zugesprochen wird, kann auf Antrag gegen          stand eines Patents, das infolge der Wiederein-\noder ohne Sicherheitsleistung für vorläufig voll-       setzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen\nstreckbar erklärt werden, wenn dies im öffentlichen       dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des\nInterese liegt. Wird die Entscheidung aufgehoben          Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit\noder geändert, so ist der Antragsteller zum Ersatz       die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen\ndes Schadens verpflichtet, der dem Patentinhaber         hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die\ndurch die Vollstreckung entstanden ist.                   Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder\nfremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Be-\n§ 42                          fugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt\n(1) Ge 11en die Entscheidung des Patentamts (§§ 38   oder veräußert werden.\nund 39) ist die Berufung an den Bundesgerichtshof\nzulässig. Sie ist binnen sechs Wochen nach der Zu-                                  § 44\nstellung beim Patentamt schriftlich anzumelden und           Im Verfahren vor dem Patentamt und dem\nzu begründen. Mit der Anmeldung der Berufung ist         Bundesgerichtshof haben die Beteiligten ihre Erklä-\neine Gebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie           rungen über tatsächliche Umstände vollständig und\nnicht gezahlt, so gilt die Berufung als nicht ange-      der Wahrheit gemäß abzugeben. ·\nmeldet.\n(2) In dem Verfahren vor dem Bundesgerichts-                                   § 44 a\nhof werden Gebühren und Auslagen nach den Vor-               (1) Wird der Einspruch oder der Antrag auf Ein-\nschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben. Die        leitung des Verfahrens wegen Erklärung der Nich-\nGebühren werdeL nach den Sätzen berechnet, ä.ie          tigkeit des Patents auf die Behauptung gestützt, daß","634                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nder Gegenstand der Anmeldung oder des Patents           Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß der Patent-\nnach§ 2 nicht patentfähig sei, so kann das Patentamt     inhaber durch die Bewilligung des Armenrechts auch\nverlangen, daß Urschriften, Ablichtungen oder be-        die einstweilige Befreiung von der Zahlung der Ge-\nglaubigte Abschriften der im Einspruch oder im.         bühr für den Antrag auf Beschränkung des Patents\nAntrag erwähnten Druckschriften, die im Patentamt       und von der Zahlung des Druckkostenbeitrags\nnicht vorhanden sind, in je einem Stück für das          erlangt.\nPatentamt und für die am Verfahren Beteiligten ein-                              § 46 d\ngereicht werden.\n( 1) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-\n(2) Von Druckschriften in fremder Sprache sind auf   keit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-\nVerlangen des Patentamts einfache oder beglaubigte      teilung einer Zwangslizenz ist' dem Beteiligten, der\nUbersetzungen beizubringen.                             seine Bedürftigkeit nachweist, das Armenrecht zu\nbewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung\n§ 45                           oder Rechtsverteidigung eine hinreichende Aussicht\nDie Sprache vor dem Patentamt ist deutsch. Ein-       auf Erfolg bietet und der Beteiligte ein eigenes\ngaben in anderer Sprache werden nicht berücksich-       schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.\ntigt. Im übrigen finden die Vorschriften des Gerichts-     (2) Durch die Bewilligung des Armenrechts er-\nve.rfassungsgesetzes über die Gerichtssprache An-       langt der Beteiligte die einstweilige Befreiung von\nwendung.                                                der Zahlung rückständiger und künftig erwachsender\n§ 46                           Gebühren und Auslagen einschließlich der den Zeu-\nDie Gerichte sind verpflichtet, dem Patentamt        gen und Sachverständigen zu gewährenden Ver-\nRechtshilfe zu leisten. Strafen gegen Zeugen und        gütung sowie der Kosten der Zustellung.\nSachverständige, die nicht erscheinen oder ihre Aus-\nsage oder deren Beeidigung verweigern, setzen die                                § 46e\nGerichte auf Ersuchen des Patentamts fest. Ebenso          (1) Einern Beteiligten, dem das Armenrecht nach\nist die Vorführung eines nicht erschienenen Zeugen      den Vorschriften der §§ 46 b bis 46 d bewilligt worden\nanzuordnen.                                             ist, kann auf Antrag zur vorläufig unentgeltlichen\n§ 46 a                          Wahrnehmung seiner Rechte ein Patentanwalt oder\nIm Verfahren vor dem Patentamt und dem Bundes-       ein Rechtsanwalt oder auf ausdrückliches Verlangen\ngerichtshof ist den Beteiligten nach Maßgabe der        ein Erlaubnisscheininhaber beigeordnet werden,\nVorschriften der §§ 46 b bis 46 i das Armenrecht zu     wenn die Beiordnung zur sachdienlichen Erledigung\nbewilligen.                                             des Verfahrens erforderlich erscheint.\n§ 46 b                             (2) Der beizuordnende Vertreter wird im Ver-\nfahren vor der Prüfungsstelle und der Patentabtei-\n(1) Im Verfahren zur Erteilung des Patents ist dem   lung durch den Vorsitzenden der Patentabteilung\nPatentsucher, der seine Bedürftigkeit nachweist, auf    ausgewählt, im übrigen durch den Vorsitzenden des\nAntrag das Armenrecht zu bewilligen, wenn eine hin-     für die Entscheidung über das Gesuch um Beiord-\nreichende Aussicht auf Erteilung des Patents besteht.   nung zuständigen Senats des Patentamts oder des\n(2) Durch die Bewilligung des Armenrechts erlangt    Bundesgerichtshofs. Im Verfahren vor dem Patent-\nder Patentsucher die einstweilige Befreiung von der     amt steht gegen die Verfügung dem ausgewählten\nZahlung                                                 Vertreter und dem Beteiligten die Beschwerde nach\na) der Anmeldegebühr im Falle des § 4 Abs. 3     § 21 zu.\nSatz 2;                                          (3) Der beigeordnete Vertreter ist zur Ubernahme\nb) rück.ständiger und künftig erwachsender       der Vertretung verpflichtet.\nKosten für Ermittlungen gemäß § 33 Abs. 1        (4) § 10 des Patentanwaltgesetzes und § 13 der\nund§ 34;                                      Verordnung vom 30. September 1936 (Reichsgesetzbl.\nc) der Beschwerdegebühr(§ 34 Abs. 1);            II S. 316) bleiben unberührt.        ,\nd) der Kosten der Zustellung.\n(3) Suchen mehrere gemeinsam das Patent nach,                                 § 46f\nso wird das Armenrecht nur bewilligt, wenn alle            Wird das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts\nPatentsucher bedürftig sind.                            nach §§ 46 b bis 46 d vor Ablauf einer für die Zahlung\n(4) Ist der Patentsucher nicht der Erfinder oder     einer Gebühr vorgeschriebenen Frist eingereicht, so\ndessen Gesamtrechtsnachfolger, so wird das Armen-       wird der Lauf dieser Frist bis zum Ablauf von einem\nrecht nur bewilligt, wenn auch der Erfinder bedürf-     Monat nach Zustellung des auf das Gesuch ergehen-\ntig ist.                                                den Beschlusses gehemmt.\n(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 sind auf                            §  46g\nden Einsprechenden sinngemäß anzuwenden, wenn\nder Einspruch auf § 4 Abs. 3 gestützt wird.                (1) Das Gesuch um Bewilligung des Armenrechts\nist schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. Im\nVerfahren nach § 41 Abs. 3 und § 42 kann das Ge-\n§ 46 C\nsuch auch beim Bundesgerichtshof eingereicht wer-\nIm Verfahren zur Beschränkung des Patents            den, wenn das Patentamt die Akten des ersten\n(§ 36 a) sind die Bestimmungen des § 46 b mit der       Rechtszuges diesem vorgelegt hat.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                         635\n(2) Dber das Gesuch beschließt die Stelle, die für   letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann\ndas Verfahren zuständig ist, für welches das Armen-     das Gericht statt des Schadenersatzes eine Entschä-\nrecht nachgesucht wird. Jedoch beschließt über das       digung festsetzen, die in den Grenzen zwischen dem\nGesuch                                                   Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt, der\n1. im Verfahren vor der Prüfungsstelle die       dem Verletzer erwachsen ist.\nPatentabteilung,                                 (3) Handelt es sich um eine Erfindung, die ein\n2. im Verfahren nach § 42 das Patentamt,         Verfahren zur Herstellung eines neuen Stof-\nwenn die Beruf-qng nach § 2. der Verord-      fes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise\nnung vom 30. September 1936 als unzuläs-     des Gegenteils jeder Stoff von gleicher Beschaffen-\nsig zu verwerfen ist.                         heit als nach dem patentierten Verfahren her-\n(3) Gegen den Beschluß, durch den die Patent-         gestellt.\nabteilung das Armenrecht oder die Beiordnung eines                                 § 48\nVertreters nach § 46 e verweigert oder die Nachzah-\nDie Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts\nlung von Kosten anordnet, findet die Beschwerde\nverjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\nnach § 21 statt. Im übrigen sind die nach §§ 46 b bis\ndem der Berechtigte von der Verletzung und der\n46 e Abs. 1 ergehenden Beschlüsse unanfechtbar.\nPerson des Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne\nRücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von\n§ 46h                        der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch die\n(1) Die Vorschriften in § 114 Abs. 2 bis 4, § 115    Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas er-\nAbs. 2, §§ 117, 118 Abs. 2 und 3, § 118 a Abs. 1,       langt, so ist er auch nach Vollendung der Verjäh-\n§§ 119, 121, 122, 123 Abs. 1 und § 126 der Zivil-        rung zur Herausgabe nach den Vorschriften über die\nprozeßordnung sind sinngemäß anzuwenden.                Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung\nverpflichtet.\n(2) Im Verfahren wegen Erklärung der Nichtig-\nkeit oder Zurücknahme des Patents oder wegen Er-                                   § 49\nteilung einer Zwangslizenz sind außerdem § 118 a            (1) Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§ 6,\nAbs. 2, §§ 120, 123 Abs. 2 und § 124 der Zivilprozeß-   7 und 8 zuwider eine Erfindung benutzt, wird mit\nordnung sinngemäß anzuwenden.                            Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem Jahr be-\nstraft.\n§ 46i                           (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.\n(1) Der zum Armenrecht zugelassene Beteiligte        Der Antrag kann zurückgenommen werden.\nist zur Nachzahlung der Beträge, von deren Entrich-         (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem\ntung er einstweilen befreit war, verpflichtet, sobald    Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-\ner nicht mehr bedürftig ist. Das gleiche gilt für die    lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-\nBeträge, von deren Entrichtung der Gegner einst-         zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran\nweilen befreit war, soweit dem bedürftigen Beteilig-     dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-\nten die Kosten des Verfahrens auferlegt sind.            den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn\n(2) Andere Beteiligte sind nach Abschluß des Ver-    die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach\nfahrens zur Nachzahlung der Kosten des Verfahrens        Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.\nverpflichtet, die ihnen auferlegt sind und von deren\nEntrichtung sie oder der bedürftige Beteiligte einst-·\n§ 50\nweilen befreit waren.\n(1) Statt jeder aus die\"sem Gesetz entspringenden\n(3) Soweit Beteiligte nach den Absätzen 1 und 2\nEntschädigung kann auf Verlangen des Geschädigten\nzur Nachzahlung verpflichtet sind, werden die Kosten\nneben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende Buße\nund Auslagen des patentamtlichen Verfahrens nach\nerkannt werden. Für die Buße haften die dazu Ver-\nden Vorschriften der Justizbeitreibungsordnung\nurteilten als Gesamtschuldner.\nvom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der\nFassung des Gesetzes über Maßnahmen auf dem                 (2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-\nGebiete des Kostenrechts vom 7. August 1952 (Bun-        machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs\ndesgesetzbl. I S. 401) beigetrieben. Vollstreckungs-     aus.\nbehörde ist die Amtskasse des Patentamts.\nFünfter Abschnitt\nV i e·r t er Abschnitt\nVerfahren in Patentstreitsachen\nRechtsverletzungen                                               § 51\n§ 47                           (1) Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus\neinem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsver-\n(1) Wer den Vorschriften der §§ 6, 7 und 8 zu-·      hältnisse geltend gemacht wird (Patentstreitsachen),\nwider eine Erfindung benutzt, kann vom Verletzten       sind die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streit-\nauf Unterlassung in Anspruch genommen werden.           wert ausschließlich zuständig. Eine erweiterte Zu-\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig     lässigkeit von Rechtsmitteln nach den Vorschriften\nvornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus      in § 511 a Abs. 4 und § 547 Nr. 2 der Zivilprozeß-\nentstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-      ordnung wird hierdurch nicht begründet.","636                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,         ten Gerichtsgehfüren und die Gebühren seines\ndurch Rechtsverordnung die Patentstreitsachen für       Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu\ndie Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen       erstatten. Soweit die außergerichtlichen Kosten dem\nzuzuweisen. Die Landesregierungen können diese          Gegner auferlegt oder von ihm übernommen wer-\nErmächtigungen auf die Landesjustizverwaltungen         den, kann der Rechtsanwalt der begünstigten Partei\nüberlragen.                                             seine Gebühren von dem Gegner nach dem für die-\n(3) Die Parteien können sich vor dem Gericht für     sen geltenden Streitwert beitreiben.\nPatentstreitsachen auch durch Rechtsanwälte vertre-        (2) Der Antrag nach Absatz 1 kann vor der Ge-\nten lassen, die bei dem Landgericht zugelassen sind,    schäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt\nvor das die Klage ohne die Regelung nach Absatz 2       werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache\ngehören würde. Das entsprechende gilt für die Ver-      anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der\ntretung vor dem Berufungsgericht.                       angenommene oder festgesetzte Streitwert später\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei dadurch er-     durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Ent-\nwachsen, daß sie sich gemäß Absatz 3 durch einen        scheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.\nnicht beim Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt\nvertreten läßt, sind nicht zu erstatten.                                        § 54\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung            Wer eine Klage nach § 47 erhoben hat, kann\neines Patentanwalts in dem Rechtsstreit entstehen,      gegen den Beklagten wegen derselben oder ein2r\nsind die Gebühren bis zum Betrage einer Gebühr          gleichartigen Handlung auf Grund eines anderen\nnach § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte          Patents nur dann eine weitere Klage erheben, wenn\nund außerdem die notwendigen Auslagen des Pa-           er ohne sein Verschulden nicht in der Lage war,\ntentanwalts zu erstatten.                               auch dieses Patent in dem früheren Rechtsstreit gel-\ntend zu machen.\n§  52\n(weggefallen)\nSechster Abschnitt\n§ 53                                            Patentberühmung\n§ 55\n(1) Macht in einer Patentstreitsache eine Partei\nglaubhaft, daß die Belastung mit den Prozeßkosten          Wer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer\nnach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage    Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Eindruck\nerheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf      zu erwecken, daß die Gegenstände durch ein Patent\nihren Antrag anordnen, daß die Verpflichtung dieser     oder eine Patentanmeldung nach diesem Gesetz ge-\nPartei zur Zahlung von Gerichtskosten .sich nach        schützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen,\neinem ihrer Wirtschaftslage angepaßten Teil des         auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder\nStreitwertes bemißt. Die Anordnung hat zur Folge,       in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung solcher\ndaß die begünstigte Partei die Gebühren ihres           Art verwendet, ist verpflichtet, jedem, der ein be-\nRechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des        rechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage\nStreitwerts zu entrichten hat. Soweit ihr Kosten des    hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf\nRechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese    welches Patent oder auf welche Patentanmeldung\nübernimmt, hat sie die von dem Gegner entrichte-        sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.","Nr. 38 - Tag der Ausgabe·: Bonn, den 22. Juli 1953        637\nAnlage 2\n(zii § 18)\nGebrauchsmustergesetz","","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                           639\nGebrauchsmustergesetz\n§ 1                            (3) Die Eintragungen sind im PateI).tblatt in regel-\n(1) Arbeitsgerätschaften oder Gebrauchsgegen-       mäßig erscheinenden Ubersichten bekanntzumachen.\nstände oder Teile davon werden insoweit als Ge-           (4) Da.s Patentamt vermerkt in der Rolle eine\nbrauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt, als        Änderung in der P'erson des Inhabers des Gebrauchs-\nsie dem Arbeits- oder Gebrauchszweck durch eine        musters oder seines Vertreters, wenn sie ihm nach-\nneue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung            gewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine Gebühr\ndienen sollen.                                         nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht gezahlt,\n(2) Sie gelten insoweit nicht als neu, als sie zur  so gilt der Antrag als nicht gestellt. Solange die\nZeit der Anmeldung (§ 2) bereits in öffentlichen       Änderung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere\nDruckschriften beschrieben oder im Inland offen-       Rechtsinhaber und sein früherer Vertreter nach\nkundig benutzt sind. Eine innerhalb von sechs Mo-      Maßgabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet.\nnaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung             (5)  Die Einsicht in die Rolle sowie in die Anmel-\noder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf     dungen, auf Grund deren die Eintragungen erfolgt\nder Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechts-     sind, steht jedermann frei.\nvorgängers beruht.\n§ 2                                                    § 3a\n(1) Gegenstände, für die der Schutz als Gebrauchs-    Wird vom Bund ein Gebrauchsmuster angemeldet,\nmuster verlangt wird, sind beim Patentamt schrift-     das mit Rücksicht auf die Sicherheit des Bundes ge-\nlich anzumelden. Die Vorschriften im § 27 des          heimzuhalten ist, so unterbleiben auf Antrag die\nPatentgesetzes gelten entsprechend.                    Offenlegung (§ 3 Abs. 5) und die Bekanntmachung\nim Patentblatt. Das Gebrauchsmuster ist in eine be-\n(2) Die Anmeldung muß angeben, unter welcher       sondere Rolle einzutragen.\nBezeichnung das Gebrauchsmuster eingetragen wer-\nden und welche neue Gestaltung, Anordnung oder\nVorrichtung dem Arbeits- oder Gebrauchszweck.\n§ 4\ndienen soll. Am Schluß der Beschreibung ist anzu-\ngeben, was als schutzfähig unter Schutz gestellt           (1) Für Anträge in Gebrauchsmustersachen mit\nwerden soll (Schutzanspruch).                          Ausnahme der Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) wird\nim Patentamt eine Gebrauchsmusterstelle errichtet,\n(3) Jeder Anmeldung ist eine Zeichnung beizu-\ndie von einem vom Präsidenten des Patentamts be-\nfügen; statt der Zeichnung kann auch ein Modell\nstimmten rechtskundigen Mitglied geleitet wird.\neingereicht werden.\n(2) Gegen die Beschlüsse der Gebrauchsmuster-\n(4) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\nstelle findet die Beschwerde statt. Auf Beschwerden\ntigt, durch Rechtsverordnung über · die sonstigen\ngegen Beschlüsse, durch die die Anmeldung eines\nErfordernisse der Anmeldung Bestimmungen zu\nGebrauchsmusters zurückgewiesen wird, ist § 34 des\nerlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-\nPatentgesetzes, im übrigen § 21 des Patentgesetzes\nverordnung auf den Präsidenten des Patentamts\nentsprechend anzuwenden.\nübertragen.\n(3) Der „Bundesminister der Justiz kann den Prä-\n(5) Mit der Anmeldung ist für jedes angemeldete\nsidenten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahr-\nGebrauchsmuster eine Gebühr nach dem Tarif zu\nnehmung einzelner der Gebrauchsmusterstelle ob-\nzahlen. Führt die Anmeldung nicht zur Eintragung,\nliegender Geschäfte auch Beamte des gehobenen\nso wird die Hälfte der Gebühr erstattet.\nund des mittleren Dienstes zu betrauen; ausge-\n(6) Wenn der Anmelder für den gleichen Gegen-      schlossen davon sind jedoch Zurückweisungen von\nstand ein Patent nachsucht, kann er beantragen, daß    Anmeldungen aus Gründen, denen der Anmelder\ndie Eintragung in die Gebrauchsmusterrolle erst        widersprochen hat.\nvorgenommen wird, wenn die Patentanmeldung\n(4) Uber Löschungsanträge (§§ 7 bis 11) beschließt\nerledigt ist. In diesem Falle ist bei der Anmeldung\neine der beim Patentamt zu bildenden Gebrauchs-\nnur die Hälfte der Gebühr, die andere Hälfte erst\nmusterabteilungen, die mit zwei technischen Mit-\nvor der Eintragung zu entrichten.\ngliedern und einem rechtskundigen Mitglied zu be-\nsetzen ist. Die Vorschriften im § 18 Abs. 3, 8 und 9\ndes Patentgesetzes gelten entsprechend.\n§ 3\n(5) Uber Beschwerden gegen Beschlüsse der Ge-\n(1) Entspricht die Anmeldung den Anforderungen    brauchsmusterstelle, durch die die Anmeldung eines\ndes § 2, so verfügt das Patentamt die Eintragung      Gebrauchsmusters zurückgewiesen worden ist, so-\nin die Rolle für Gebrauchsmuster.                     wie gegen Beschlüsse der Gebrauchsmusterabtei-\n(2) Die Eintragung muß Namen und Wohnsitz         lungen entscheidet einer der in § 18 des Patent-\ndes Anmelders und seines etwa bestellten Ver-         gesetzes bezeichneten Beschwerdesenate. Uber Be-\ntreters (§ 20) sowie die Zeit der Anmeldung angeben.  schwerden wegen Zurückweisung der Anmeldung","640                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\neines Gebrauchsmusters (§ 4 Abs. 2) entscheidet           sich dazu innerhalb eines Monats zu erklären.\nder Senat in der Besetzung mit zwei rechtskundigen        Widerspricht er nicht rechtzeitig, so erfolgt die\nMitgliedern und einem technischen Mitglied, über          Löschung.\nBeschwerden gegen die Beschlüsse der Gebrauchs-\n(2) Andernfalls teilt das Patentamt den Wider-\nmusterabteilungen über Löschungsanträge (§ 10) in\nspruch dem Antragsteller mit und trifft die zur Auf-\nder Besetzung mit zwei technischen Mitgliedern und\nklärung der Sache erforder liehen Verfügungen. Es\neinem r_~chtskundigen Mitglied.\nkann die Vernehmung von Zeugen und Sachver-\nständige:i;i anordnen. Für sie gelten die Vorschriften\n§ 5                           der Zivilprozeßordnung entsprechend. Die Beweis-\nverhandlungen sind unter Zuziehung eines beeidig-\n(1) Die Eintragung eines Gebrauchsmusters hat       ten Protokollführers aufzunehmen.\ndie Wirkung, daß allein dem Inhaber das Recht zu-\nsteht, gewerbsmäßig das Muster nachzubilden, die              (3) Uber den Antrag wird nach Ladung und An-\ndurch Nachbildung hervorgebrachten Gegenstände            hörung der Beteiligten beschlossen. Das Patentamt\nin Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu ge-          hat nach freiem Ermessen zu bestimmen, zu wel-\nbrauchen.                                                 chem Anteil die Kosten des Verfahrens den Betei-\nligten zur Last fallen. Diese Bestimmung kann ,auch\n(2) Der Gebrauchsmusterschutz wird durch die\ngetroffen werden, wenn der Löschungsantrag ganz\nEintragung nicht begründet, soweit das Muster be-\noder teilweise zurückgenommen wird. Die Kosten-\nreits auf Grund einer früheren Patent- oder Ge-\nentscheidung ist für sich allein nicht anfechtbar,\nbrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist.\nauch wenn sie den einzigen Gegenstand des Be-\n(3) Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung       schlusses bildet.\nden Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerät-\nschaften oder Einrichtungen eines anderen ohne\n§ 10\ndessen Einwilligung entnommen ist, tritt dem Ver-\nletzten gegenüber der Schutz des Gesetzes nicht ein.          (1) Gegen den Beschluß der Gebrauchsmuster-\nabteilung ist die Beschwerde zulässig. Sie ist inner-\n(4) Die Vorschriften des Patentgesetzes über das\nhalb eines Monats nach der Zustellung einzulegen.\nRecht auf den Schutz (§ 3), über den Anspruch auf\nMit der Beschwerde ist für die Kosten des Be-\nErteilung des Schutzrechts (§ 4 Abs. 1), über den\nschwerdeverfahrens eine Gebühr nach dem Tarif zu\nAnspruch auf Ubertragung (§ 5) und über die Ein-\nzahlen; wird sie nicht gezahlt, so gilt die Beschwerde\nschränkungen der Wirkung (§§ 7 und 8) gelten ent-\nsprechend.                                                als nicht erhoben.\n(2) Ist die Beschwerde nicht statthaft oder ist sie\nverspätet eingelegt, so wird sie als unzulässig ver-\n§ 6\nworfen.\nSoweit ein später angemeldetes Patent in ein\nnach § 5 begründetes Recht eingreift, darf das Recht           (3) Wird die Beschwerde für zulässig befunden,\naus diesem Patent ohne Erlaubnis des Inhabers des          so richtet sich das weitere Verfahren nach § 9 Abs. 2.\nGebrauchsmusters nicht ausgeübt werden.                   Die Vorschriften in § 34 Abs. 4 und 5 sowie in § 43\ndes Patentgesetzes gelten entsprechend.\n§ 7\n§ 11\n(1) Liegen die Erfordernisse des § 1 nicht vor oder\nIst während des Löschungsverfahrens ein Rechts-\nist ein Schutz zufolge § 5 Abs. 2 nicht •begründet\nstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Be-\nworden, so hat jedermann gegen den als Inhaber\nstehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so\nEingetragenen Anspruch auf Löschung des Ge-\nkann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung\nbrauchsmusters.\nbis zur Erledigung des Löschungsverfahrens aus-\n(2) Im Falle des § 5 Abs. 3 steht dem Verletzten      zusetzen ist. Es hat die Aussetzung anzuordnen, ·\nein Anspruch auf Löschung zu.                             wenn es die Gebrauchsmustereintragung für un-\nwirksam hält. Ist der Löschungsantrag zurück-\ngewiesen worden, so ist das Gericht an diese Ent-\n§ 8                            scheidung nur dann gebunden, wenn sie zwischen\nDie Löschung des Gebrauchsmusters nach § 7 ist        denselben Parteien ergangen ist.\nbeim Patentamt schriftlich zu beantragen. Der An-\ntrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt\n§ 12\nwird. Mit dem Antrag ist . eine Gebühr nach dem\nTarif zu zahlen: wird sie nicht gezahlt, so gilt der          (1) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die\nAntrag als nicht gestellt. Die Vorschriften des § 37      Erstattung von Gutachten (§ 23), über die Wahr-\nAbs. 5 und des § 44 a des Patentgesetzes gelten ent-      heitspflicht im Verfahren (§ 44), über die Amts-\nsprechend. -                                              sprache (§ 45) und über die Rechtshilfe der Gerichte\n(§ 46) gelten auch für Gebrauchsmustersachen.\n§ 9                                (2) Die Vorschriften des Patentgesetzes über die\n(1) Das Patentamt teilt dem Inhaber         des Ge-   Bewilligung des Armenrechts (§§ 46 a bis 46 i) sind\nbrauchsmusters den Antrag mit und fordert ihn auf,        in Gebrauchsmustersachen sinngemäß anzuwenden","Nr. 38 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                         641\n1. im Eintragungsverfahren, wenn wegen der          (6) Die Vorschriften der §§ 12 und 43 des Patent-\nrechtlichen Schwierigkeiten der Sache die    gesetzes gelten entsprechend.\nBeiordnung Pin es Vertreters (§ 46 e des        (7) Löschungen,   die aus anderem Grunde · als\nPatentgesetzes) erforderlich erscheint,      wegen Ablaufs der Schutzdauer vorgenommen wer-\n2. im Löschungsverfahren.                        den, sind im Patentblatt in regelmäßig erscheinenden\nUbersichten bekanntzumachen.\n§ 13\nDas Recht auf das Gebrauchsmuster, der Anspruch                                § 15\nauf seine Eintragung und das durch die Eintragung           (1) Wer den Vorschriften der_§§ 5 und 6 zuwider\nbegründete Recht gehen auf die Erben über. Sie           ein Gebrauchsmuster benutzt, kann von dem Ver- ·\nkönnen beschränkt oder unbeschränkt auf andere           letzten auf Unterlassung in Anspruch genommen\nübertragen werden.                                       werden.\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 14\nvornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\n(1) Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre,      entstandenen Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-\ndie mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung          letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann\nfolgt.                                                   das Gericht statt des Schadenersatzes eine Ent-\n(2) Gegen Zahlung einer Gebühr nach dem Tarif         schädigung festsetzen, die in den Grenzen zwischen\ntritt eine Verlängerung der Schutzdauer um drei          dem Schaden des Verletzten und dem Vorteil bleibt,\nJahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle ver-       der dem Verletzer erwachsen ist.\nmerkt. Die Verlängerungsgebühr ist innerhalb                (3) Die Ansprüche wegen Verletzung des Schutz-\nzweier Monate nach Beendigung der ersten Schutz-         rechts ver jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt\nfrist zu entrichten. Nach Ablauf der zwei Monate         an, in dem der Berechtigte von der Verletzung und\ngibt das Patentamt dem Eingetragenen Nachricht,          der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt,\ndaß eine Verlängerung der Schutzdauer nur eintritt,      ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren\nwenn die Gebühr mit dem tarifmäßigen Zuschlag            von der Verletzung an. Hat der Verpflichtete durch\nfür die Verspätung der Zahlung binnen einem Mo-          die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas\nnat nach Zustellung der Nachricht entrichtet wird.       erlangt, so ist er auch nach Vollendung der Ver-\n(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-       jährung zur Herausgabe nach den Vorschriften über\nricht auf Antrag des Eingetragenen hinausschieben,       die Herausgabe einer ungerechtfertigten Berei-\nwenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach Lage         cherung verpflichtet.\nseiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist. Es kann\ndie Hinausschiebung davon abhängig machen, daß                                     § 16\ninnerhalb bestimmter Fristen Teilzahlungen auf die\n(1)  Wer vorsätzlich den Bestimmungen der\nVerlängerungsgebühr geleistet werden. Erfolgt eine\n§§ 5 und 6 zuwider ein Gebrauchsmuster benutzt,\nTeilzahlung nicht fristgemäß, so benachrichtigt das\nPatentamt den Eingetragenen, daß eine Verlän-            wird mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu einem\nJahr bestraft.\ngerung der Schutzfrist nur eintritt, wenn der Rest-\nbetrag der Verlängerungsgebühr und der nach ihm             (2) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein.\nberechnete tarifmäßige Zuschlag binnen einem Mo-         Der Antrag kann zurückgenommen werden.\nnat nach Zustellung gezahlt werden.                         (3) Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem\n(4)  Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht     Verletzten die Befugnis zuzusprechen, die Verurtei-\nhinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können       lung auf Kosten des Verurteilten öffentlich bekannt-\nGebühr und Zuschlag beim Nachweis, daß die Zah-          zumachen, wenn er ein berechtigtes Interesse daran\nlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung der       dartut. Umfang und Art der Bekanntmachung wer-\nNachricht gestundet werden, wenn dies binnen vier-       den im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn\nzehn Tagen nach der Zustellung beantragt und die         die Entscheidung nicht binnen drei Monaten nach\nbisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die        Eintritt der Rechtskraft bekanntgemacht wird.\nStundung kann auch unter Auferlegung von Teil-\nzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter                                  § 17\nBetrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt das\nPatentamt die· Nachricht, wobei der gesamte Rest-          (1) Statt jeder aus diesem Gesetz entspringenden\nbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der            Entschädigung kann auf Verlangen des Geschädig-\nzweiten Nachricht ist eine weitere Stundung un-         ten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende\nzulässig.                                                Buße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu\nVerurteilten als Gesamtschuldner.\n· (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben\nworden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter              (2) Eine erkannte · Buße schließt die Geltend-\nStundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß           machung eines weiteren Entschädigungsanspruchs\nspätestens ein Jahr· nach Fälligkeit der Verlän-        aus.\ngerungsgebühr abgesandt werden. Geleistete Teil-\n§ 18\nzahlungen werden nicht erstattet, wenn die Ver-\nlängerung der khutzdauer wegen Nichtzahlung des            Die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen\nResthetrages unterbleiht.                               durch Klage ein Anspruch aus den in diesem Gesetz","642                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\ngeregelten Rechtsverhältnissen geltend gemacht                                   § 20\nwird, gehören vor die Zivilkammern der Land-               Wer im Inland weder .Wohr:i.sitz noch Nieder-\ngerichte, soweit nicht die Amtsgerichte zuständig       lassung hat, kann an einem in diesem Gesetz ge-\nsind.                                                   regelten Verfahren vor dem Patentamt nur teil-\n§ 19\nnehmen und die Rechte aus einem Gebrauchsmuster\nnur geltend machen, wenn er im Inland einen\n(1) Sind nach § 51 Abs. 2 des Patentgesetzes die     Patentanwalt oder einen Rechtsanwalt als Ver-\nPatentstreitsachen für die Bezirke mehrerer Land-       treter bestellt hat. Der eingetragene Vertreter ist\ngerichte einem von ihnen zugewiesen worden, so          in Rechtsstreitigkeiten, die das Gebrauchsmuster\nkönnen die vor ein Landgericht gehörenden Klagen,       betreffen, zur Vertretung befugt; er kann auch\nin denen ein Anspruch aus einem der in diesem           Strafanträge stellen. Der Ort, wo der Vertreter sei-\nGesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend ge-        nen Geschäftsraum hat, gilt im Sinne des § 23 der\nmacht wird, auch bei dem Gericht für Patentstreit-      Zivilprozeßordnung als der Ort, wo sich der Ver-\nsachen erhoben werden.                                  mögensgegenstand befindet; fehlt ein Geschäfts-\n(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger     raum, so ist der Ort maßgebend, wo der Vertreter\nRechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das        seinen Wohnsitz, und in Ermangelung eines solchen\nGericht für Patentstreitsachen zu verweisen. Der        der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat.\nAntrag is~ nur vor der Verhandlung des Beklagten\nzur Hauptsache zulässig. Er kann auch von einem                                  § 21\nbei dem Gericht für Patentstreitsachen zugelassenen        Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-\nRechtsanwalt gestellt werden. Die Entscheidung ist      tung und den Geschäftsgang des Patentamts und\nunanfechtbar und für das Gericht bindend.\nbestimmt durch Rechtsverordnung die Form des\n(3) Vor dem Gericht für Patentstreitsachen können    Verfahrens einschließlich des Zustellungswesens\nsich die Parteien auch durch Rechtsanwälte ver-·        sowie die Erhebung von Verwaltungsgebühren.\ntreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-\ngericht zugelassen sind. Das entsprechende gilt für                              § 22\ndie Vertretung vor dem Berufungsgericht.\nWer Gegenstände oder ihre Verpackung mit einer\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine      Bezeichnung versieht, die geeignet ist, den Ein-\nVerweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,        druck zu erwecken, daß die Gegenstände als - Ge-\ndaß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim       brauchsmuster nach diesem Gesetz geschützt seien,\nProzeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten       oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushänge-\nläßt, sind nicht zu erstatten.                          schildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen\n(5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung         Kundgebungen eine Bezeichnung solcher Art ver-\neines Patentanwalts in einer Gebrauchsmusterstreit-     wendet, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes\nsache entstehen, sind. die Gebühren bis zur Höhe        Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf\neiner Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für           Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches\nRechtsanwälte und außerdem die notwendigen Aus-         Gebrauchsmuster sich die Verwendung der Bezeich-\nlagen des Patentanwalts zu erstatten.                   nung stützt.\n1","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953        643\nAnlage 3\n(zu § 18)\nWarenzeichengesetz","","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                           645\nWarenzeichengesetz\n§ 1                             (2) Die Einsicht in die Zeichenrolle steht jeder-\nWer sich in seinem Geschäftsbetrieb zur Unter-      mann frei.\nscheidung seiner Waren von den Waren anderer              (3) Jede Eintragung und jede Löschung wird vom\neines Warenzeichens bedjenen will, kann dieses         Patentamt in regelmäßig erscheinenden Ubersichten\nZeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle an-         veröffentlicht (Ware~zeichenblatt).\nmelden.\n§ 4\n§ 2\n(1) Freizeichen können nicht in die Rolle einge-\n(1) Die Zeichenrolle wird beim Patentamt geführt.   tragen werden.\nDie Anmeldung eines Warenzeichens ist dort\nschriftlich einzureichen. Jeder Anmeldung muß die         (2) Ferner sind von der Eintragung solche Zeichen\nBezeichnung des Geschäftsbetriebs, in dem das          ausgeschlossen,\nZeichen verwendet werden soll, ein Verzeichnis der            1. die keine Unterscheidungskraft haben oder\nWaren, für die es bestimmt ist, sowie eine deut-                 ausschließlich aus Zahlen, Buchstaben oder\nliche Darstellung und, soweit erforderlich, eine Be-             solchen Wörtern bestehen, die Angaben\nschreibung des Zeichens beigefügt sein.                          über Art, Zeit und Ort der Herstellung,\nüber die Beschaffenheit, über die Bestim-\n(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtiwt,            mung, über Preis-, Mengen- oder Gewichts-\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die                     verhältnisse der Waren enthalten,\nsonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu er-\n2. die Staatswappen, Staatsflaggen oder an-\nlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechts-\ndere staatliche Hoheitszeichen oder Wap-\nverordnung auf den Präsidenten· des Patentamts\nübertragen.                                                      pen eines inländischen Ortes, eines inlän-\ndischen Gemeinde- oder weiteren Kom-\n(3) Bei der Anmeldung jedes Zeichens ist eine                 munalverbandes enthalten,\nAnmeldegebühr und für jede Klasse oder Unter-                 3. die amtliche Prqf- und Gewährzeichen ent-\nklasse der in der Anlage beigefügten Warenklassen-               halten, die nach einer Bekanntmachung im\neinteilung, für die der Schutz begehrt wird, eine                Bundesgesetzblatt im Inland oder in einem\nKlassengebühr nach dem Tarif zu entrichten. Bei                  ausländischen Staate für bestimmte Waren\neiner Anmeldung wird die Klassengebühr nicht für                 eingeführt sind,\n• mehr als zwanzig Klassen oder Unterklassen er•                4. die ärgerniserregende Darstellungen oder\nhoben.\nsolche Angaben enthalten, die ersichtlich\n(4) Wird die Anmeldung zurückgenommen oder                    den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent-\nzurückgewiesen, bevor das Patentamt die Bekannt-                 sprechen und die Gefahr einer Täuschung\nmachung der Anmeldung nach § 5 Abs. 2 beschlossen                begründen,\nhat, so wird die für mehr als eine Klasse oder Unter-         5. die nach allgemeiner Kenntnis innerhalb\nklasse gezahlte Gebühr erstattet.                                der beteiligten inländischen Verkehrskreise\nbereits ~on einem anderen als Waren-\n(5) Die amtliche Festsetzung der Anzahl der durch             zeichen für gleiche oder gleichartige Waren\neine Anmeldung betroffenen Klassen und Unter-                    benutzt werden,\nklassen ist unanfechtbar.\n6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle\n(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,            oder zum Besonderen Sortenverzeichnis des\ndurch Rechtsverordnung die Warenklasseneintei-                   Bundessortenamts angemeldeten und dort\nlung zu ändern.                                                  eingetragenen Sortennamen der Sorte eines\nDritten übereinstimmen.\n(3) Die Eintragung wird jedoch in den Fällen\n§ 3                         der Nummer 1 zugelassen, wenn sich das Zeichen im\n(1) Die Zeichenrolle soll enthalten                Verkehr als Kennzeichen der Waren des Anmelders\ndurchgesetzt hat.\n1. den Zeitpunkt der Anmeldung,\n(4) Die Vorschriften der Nummern 2 und 3 gelten\n2. die nach § 2 Abs. 1 der Anmeldung bei-      nicht für einen Anmelder, d.er befugt ist, in dem\nzufügenden Angaben,                         Warenzeichen das Hoheitszeichen oder das Prüf-\n3. Namen und Wohnort des Zeicheninhabers       und Gewährzeichen zu führen, selbst wenn es mit\nund seines etwa bestellten Vertreters (§ 35 dem eines anderen Staates im Verkehr verwechselt\nAbs. 2) sowie Änderungen in der Person,     werden kann. Die Vorschrift der Nummer 3 gilt\nim Namen oder im Wohnort des Inhabers       ferner insoweit nicht, als die Waren, für die das\noder des Vertreters,                        Zeichen angemeldet ist, weder gleich noch gleich-\nartig mit denen sind, für die das Prüf- und Gewähr-\n4. Verlängerungen der Schutzdauer,             zeichen eingeführt ist. Die Vorschrift der Nummer 6\n5. den Zeitpunkt der Löschung des Zeichens.    gilt insoweit nicht, als die Waren, für die das Zeichen","646                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nangemeldet ist, weder gleich noch gleichartig mit          (2) Stellt es die Ubereinstimmung der Zeichen\ndenen sind, für die der Sortenname eingetragen ist.    fest, so wird die Eintragung versagt. Sofern der An-\n(5) Die Vorschrift der Nummer 5 wird nicht an-      melder geltend machen will, daß ihm trotz der Fest-\ngewendet, wenn der Anmelder von dem anderen            stellung des Patentamts ein Anspruch auf die Ein-\nzur Anmeldung ermächtigt worden ist.                   tragung zustehe, hat er den Anspruch im Wege der\nKlage gegen den Widersprechenden zur Anerken-\nnung zu bringen. Die Eintragung auf Grund einer\n§ 5\nEntscheidung, die zu seinen Gunsten ergeht, wird\n(1) Entspricht die Anmeldung den gesetzlichen An-   unter dem Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung\nforderungen (§§ 1 und 2) und liegt kein Eintragungs-    bewirkt.\nhindernis nach § 4 vor, so beschließt das Patentamt         (3) Wird nach der Bekanntmachung (§ 5 Abs. 2) die\ndie Bekanntmachung de~ Anmeldung.                       Anmeldung zurückgenommen oder wird die Eintra-\n(2} Die Anmeldung wird dadurch bekanntgemacht,      gung versagt, so ist dies bekanntzumachen.\ndaß das angemeldete Zeichen, der Zeitpunkt der An-\nmeldung, Name und Wohnort des Anmelders und                                      § 6a\nseines etwaigen Vertreters (§ 35 Abs. 2) sowie die\n(1) Anstatt die Bekanntmachung der Anmeldung\nnach § 2 Abs. 1 der Anmeldung beizufügenden An-\nnach § 5 Abs. 1 zu beschließen oder, falls die Be-\ngaben und das Aktenzeichen der Anmeldung einmal\nkanntmachung der Anmeldung b~reits beschlossen\nim Warenzeichenblatt veröffentlicht werden. § 7 ist\nist, anstatt die Anmeldung nach § 5 Abs. 2 bekannt-\nentsprechend anzuwenden.\nzumachen, trägt das Patentamt auf Antrag des, An-\n(3) Ist dem Prüfer bekannt, daß das angemeldete     melders das Zeichen ein, wenn dieser ein berech-\nZeichen mit einem anderen für gleiche oder gleich-     tigtes Interesse an der beschleunigten Eintragung\nartige Waren früher angemeldeten Zeichen über-         des Zeichens glaubhaft macht.\neinstimmt, so kann er den Inhaber dieses Zeichens\n(2) Der Antrag. ist spätestens zwei Wochen nach\nauf die Bekanntmachung hinweisen.\nZugang des Beschlusses über die Bekanntmachung\n(4) Wer für gleiche oder gleichartige Waren ein     schriftlich bei dem Patentamt einzureichen. Mit dem\nmit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes         Antrag ist eine besondere Gebühr von fünfzig Deut-\nZeichen (§ 31) früher angemeldet hat, kann inner-      sche Mark zu entrichten; wird sie nicht gezahlt, so\nhalb dreier Monate nach der Bekanntmachung auf          gilt der Antrag als nicht gestellt.\nGrund des früher angemeldeten Zeichens Wider-               (3) Das eingetragene Zeichen wird nach § 5 Abs. 2\nspruch gegen die Eintragung des neu angemeldeten        bekanntgemacht. Gegen die Eintragung des Zeichens\nZeichens erheben. Gegen die Versäumnis dieser           kann Widerspruch erhoben werden. Auf das Wider-\nFrist gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen     spruchsverfahren sind die Bestimmungen in § 5 Abs. 3\nStand.\nbis 6 und 8 entsprechend anzuwenden.\n(5) Mit dem Widerspruch ist eine Gebühr von              (4) Verneint das Patentamt durch deµ Beschluß\nzehn Deutsche Mark zu entrichten. Wird die Gebühr       (§ 5 Abs. 6) die Ubereinstimmung der Zeichen, so\nnicht gezahlt, so gilt der Widerspruch als nicht er-    wird der Wider~pruch zurückgewiesen. Stellt es die\nhoben.\nUbereinstimmung der Zeichen fest, so wird das nach\n(6) Wird Widerspruch erhoben, so entscheidet das     Absatz 1 eingetragene Zeichen gelöscht. Die Löschung\nPatentamt durch Beschluß, ob die Zeichen überein-       des Zeichens hat die Wirkung, daß das Zeichen als\nstimmen. In dem Beschluß kann das Patentamt nach        von Anfang an nicht eingetragen gilt. Die Bestim-\nfreiem Ermessen bestimmen, inwieweit einem Be-          mungen in § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 bleiben unbe-\nteiligten die durch eine Anhörung oder eine Beweis-     rührt.\naufnahme verursachten Kosten zur Last fallen. Diese\n§ 7\nBestimmung kann auch getroffen werden, wenn die\nAnmeldung oder der Widerspruch ganz oder teil-             Für jedes Zeichen .ist vor der Eintragung eine\nweise zurückgenommen wird. Die Kostenentschei-          Eintragungsgebühr nach dem Tarif und ein Druck-\ndung ist für sich allein nicht anfechtbar, auch wenn    kostenbeitrag zur Deckung der Kosten zu entrichten,\nsie den einzigen Gegenstand des Beschlusses bildet.     die durch die vorgeschriebenen Veröffentlichungen\n(7) Wird kein Widerspruch erhoben, so wird das       (§ 3 Abs. 3) entstehen. Die Höhe des Beitrags wird\nZeichen eingetragen.                                    nach Stufen berechnet, die der Bundesminister der\nJustiz durch Rechtsverordnung nach dem Umfang\n(8) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt,   der Veröffentlichungen allgemein festsetzt. Er kann\ndurch Rechtsverordnung Bestimmungen über die            diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den\nForm des Widerspruchs zu erlassen, namentlich die       Präsidenten des. Patentamts übertragen. Die Berech-\nVerwendung eines Formblattes vorzuschreiben. Er         nung ist unanfechtbar.\nkann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung\nauf den Präsidenten des Patentamts übertragen.\n§ 8\n(1) Das durch die Anmeldung oder Eintragung\n§ 6\neines Warenzeichens begründete Recht geht auf die\n(1) Verneint das Patentamt durch den Beschluß        Erben über und kann auf andere übertragen wer-\n(§ 5 Abs. 6) die Übereinstimmung der Zeichen, so        den. Das Recht kann jedoch nur mit dem Geschäfts-\nwird das neu angemeldete Zeichen eingetragen.           betrieb oder dem Teil des Geschäftsbetriebs, zu dem","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                            647\ndas Warenzeichen gehört, auf einen anderen über-       Betrag nicht rechtzeitig entrichtet, so wiederholt\ngehen. Eine Vereinbarung, die eine andere Uber-        das Patentamt die Nachricht, wobei der gesamte\ntragung zum Gegenstand hat, ist unwirksam. Der         Restbetrag eingefordert wird. Nach Zustellung der\nUbergang wird auf Antrag des Rechtsnachfolgers         zweiten Nachricht ist eine weitere Stundung unzu-\nin der Zeichenrolle vermerkt, wenn er dem Patent-      lässig.\namt nachgewiesen wird. Mit dem Antrag ist eine            (5) Die Nachricht, die auf Antrag hinausgeschoben\nGebühr nach dem Tarif zu zahlen; wird sie nicht        worden ist (Absatz 3) oder die nach gewährter\ngezahlt, so gilt der Antrag als nicht gestellt.        Stundung erneut zu ergehen hat (Absatz 4), muß\n(2) Solange der Ubergang in der Zeichenrolle       spätestens zwei Jahre nach Fälligkeit der Gebühren\nnicht vermerkt ist, kann der Rechtsnachfolger sein     abgesandt werden. Geleistete Teilzahlungen werden\nRecht aus der Eintragung des Warenzeichens nicht       nicht erstattet, wenn das Zeichen wegen Nicht-\ngeltend machen.                                        zahlung des Restbe_trags gelöscht wird.\n(3) Verfügungen und Beschlüsse des Patentamts,\n§ 10,\ndie einer Zustellung an den Inhaber des Zeichens\nbedürfen, sind stets an den als Inhaber Eingetra-         (1) Auf Antrag des Inhabers wird das Zeichen\ngenen zu richten. Ergibt sich, daß dieser verstorb_en  jederzeit in der Rolle gelöscht.\nist, so kann das Patentamt nach seinem Ermessen           (2) Von Amts wegen erfolgt die Löschung,\ndie Zustellung als bewirkt ansehen oder zum                     1. wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Ver-\nZwecke der Zustellung an die Erben deren Ermitt-                   längerung des Schutzes (§ 9) unterblieben\nlung veranlassen.\nist,\n2. wenn die Eintragung des Zeichens hätte\n§ 9\nversagt werden müssen. Wird von einem\n(1) Der Schutz des eingetragenen Zeichens dauert               Dritten aus diesem Grund .die Löschung\nzehn Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die                  beantragt, so ist gleichzeitig eine Gebühr\nAnmeldung folgt.                                                   nach dem Tarif zu entrichten; sie kann er-\n(2) Die Schutzdauer kann um jeweils zehn Jahre                 stattet oder dem Zeicheninhaber auferlegt\nverlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch                   werden, wenn der Antrag für berechtigt\nbewirkt, daß nach Ablauf von neun Jahren seit dem                  befunden wird. Bei Nichtzahlung der Ge-\nTage der Anmeldung oder, bei Zeichen, deren                        bühr gilt der Antrag als nicht gestellt.\nSchutzdauer bereits verlängert worden ist, seit der        (3) Soll das Zeichen nach Absatz 2 Nummer 2 ge-\nletzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr           löscht werden, so gibt das Patentamt dem Inhaber\nund für jede Klasse oder Unterklasse, für die wei-      zuvor Nachricht. Widerspricht er innerhalb eines\nterhin Schutz begehrt wird, eine Klassengebühr          Monats nach der Zustellung nicht, so erfolgt die\nnach dem Tarif entrichtet wird. § 2 Abs. 3 Satz 2       Löschung. Widerspricht er, so faßt das Patentamt\ngilt entsprechend. Die Gebühren sind bis zum Ab-       Beschluß. Ist die Löschung von einem Dritten be-\nlauf zweier Monate nach Beendigung der Schutz-         antragt, so gilt für die durch eine ·Anhörung oder\ndauer zu entrichten. Nach dieser Zeit gibt das         eine Beweisaufnahme verursachten Kosten § 5\nPatentamt dem Zeicheninhaber Nachricht, daß das        Abs. 6 Sätze 2 bis 4 entsprechend.\nZeichen gelöscht wird, wenn die Gebühren mit dem\ntarifmäßigen Zuschlag für die Verspätung der Zah-                                  § 11\n~ung nicht binnen einem Monat nach Zustellung der\nNachricht entrichtet werden.                              (1) Ein Dritter kann die Löschung eines Waren-\nzeichens beantragen,\n(3) Das Patentamt kann die Absendung der Nach-\n1. wenn das Zeichen für ihn auf Grund einer\nricht auf Antrag des Zeicheninhabers hinausschie-\nfrüheren Anmeldung für gleiche oder\nben, wenn er nachweist, daß ihm die Zahlung nach\ngleichartige Waren in der Zeichenrolle ein-\nLage seiner Mittel zur Zeit nicht zuzumuten ist.\ngetragen steht,\nEs kann die Hinausschiebung davon abhängig\nmachen, daß innerhalb bestimmter Fristen Teilzah-              2. wenn der Geschäftsbetrieb, zu dem das\nlungen geleistet werden. Erfolgt eine Teilzahlung                  Warenzeichen gehört, von dem Inhaber\nnicht fristgemäß, so benachrichtigt das Patentamt                  des Zeichens nicht mehr fortgesetzt wird,\nden Zeicheninhaber, daß das Zeichen gelöscht wird,             3. wenn Umstände vorliegen, aus denen sich\nwenn der Restbetrag der Gebühren und der nach                      ergibt, daß der Inhalt des Warenzeichens\nihm berechnete tarifmäßige Zuschlag nicht binnen                  den tatsächlichen Verhältnissen nicht ent-\neinem Monat nach Zustellung gezahlt werden.                       spricht und die Gefahr einer Täuschung\nbegründet.\n(4) Ist ein Antrag, die Absendung der Nachricht\nhinauszuschieben, nicht gestellt worden, so können       (2) Der Antrag auf Löschung ist durch Klage gel-\nGebühren und Zuschlag beim Nachweis, daß die          tend zu machen und gegen den als Inhaber des\nZahlung nicht zuzumuten ist, noch nach Zustellung     Zeichens Eingetragenen oder seine Rechtsnachfolger\nder Nachricht gestundet werden, wenn dies binnen      zu richten.\nvierzehn Tagen nach Zustellung beantragt und die          (3) Ist vor· oder nach Erhebung der Klage das\nbisherige Säumnis genügend entschuldigt wird. Die     Warenzeichen auf einen anderen übergegangen, so\nStundung kann auch unter Auferlegung von Teil-        ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen\nzahlungen bewilligt werden. Wird ein gestundeter      den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar.","648                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nFür die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den             Inhaber des Zeichens innerhalb eines Monats nach\nRechtsstreit einzutreten, gelten die Bestimmungen          der Zustellung Beschwerde einlegen. Die Vorschrif-\nder §§ 66 bis 69 und 76 der Zivilprozeßordnung             ten im § 34 des Patentgesetzes gelten entsprechend.\nentsprechend.\n§ 14\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann\n(1) Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen\nder Antrag auf Löschung zunächst beim Patentamt\nder Gerichte oder der Staatsanwaltschaften über\nangebracht werden. Es gibt dem als Inhaber des\nFragen, die eingetragene Warenzeichen betreffen,\nWarenzeichens Eingetragenen davon Nachricht.\nGutachten abzugeben, wenn in dem Verfahren von-\nWiderspricht er innerhalb eines Monats nach der\neiµander abweichende Gutachten mehrerer Sach-\nZustellung nicht, so erfolgt die Löschung. Wider-          verständiger vorliegen.\nspricht er, so wird dem Antragsteller anheim-\ngegeben, den Anspruch auf Löschung durch Klage                (2) Im übrigen ist das Patentamt nicht befugt,\nzu verfolgen.                                              ohne Genehmigung des Bundesministers der Justiz\naußerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Be-\n§ 12                             schlüsse zu fassen oder Gutachten abzugeben.\n(1) Anmeldungen, Anträge auf Umschreibung,\nWidersprüche gegen die Löschung von Waren-                                         § 15\nzeichen und Antrage auf Wiedereinsetzung in den                (1) Die Eintragung eines Warenzeichens hat die\nvorigen Stand werden in dem für Patentangelegen-            Wirkung, daß allein seinem Inhaber das Recht zu-\nheiten maßgebenden Verfahren erledigt. Die Vor-             steht, Waren der angemeldeten Art oder ihre Ver-\nschriften im § 43 Abs. 4 des Patentgesetzes gelten          packung oder Umhüllung mit dem Warenzeichen\nfür Warenzeichen nicht.                                     zu versehen, die so bezeichneten Waren in Verkehr\n(2) Im Patentamt werden gebildet:                        zu setzen sowie auf Ankündigungen, Preislisten,\nGeschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen oder\n1. Prüfungsstellen für die Prüfung der Waren-\ndergleichen das Zeichen anzubringen.\nzeichenanmeldungen und für die Beschluß-\nfassung nach§ 5 Abs. 1, 6 und 7, §§ 6 li.nd 6a,     (2) Wird das Zeichen gelöscht, so können Rechte\n2. Warenzeichenabteilungen für Angelegen-           aus ,der Eintragung für die Zeit nicht mehr geltend\nheiten, die nicht gesetzlich anderen Stellen     gemacht werden, in der bereits ein Rechtsgrund für\nzugewiesen sind, wie für Umschreibungen          die Löschung vorgelegen hat.\nund Löschungen in der Zeichenrolle,\n§ 16\n3. Beschwerdesenate für Warenzeichensachen.\n(3) Die Geschäfte der Prüfungsstelle nimmt ein              Durch die Eintragung eines Warenzeichens wird\nrechtskundiges oder technisches Mitglied (Prüfer)           niemand gehindert, seinen Namen, seine Firma,\nwahr.                                                      seine Wohnung sowie Angaben über Art, Zeit und\nOrt der Herstellung, über die Beschaffenheit, über\n(4) Die Warenzeichenabteilung ist bei Mitwirkung\ndie Bestimmung, über Preis-, Mengen- oder Ge-\nvon mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.\nwichtsverhältnisse von Waren, sei es auch in ab-\n(5) Der Bundesminister der Justiz kann den Prä-         gekürzter Gestalt, auf Waren, auf ihrer Verpackung\nsidenten des Patentamts ermächtigen, mit der Wahr-         oder Umhüllung anzubringen und derartige An-\nnehmung einzelner den Prüfungsstellen oder den             gaben im Geschäftsverkehr zu gebrauchen, sofern\nWarenzeichenabteilungen obliegender Geschäfte,             der Gebrauch nicht warenzeichenmäßig erfolgt.\ndie rechtlich keine Schwierigkeiten bieten, auch Be-\namte des gehobenen und des mittleren Dienstes zu                                    § 17\nbetrauen; ausgeschlossen davon sind jedoch Ein-\ntragungen von Warenzeichen, Beschlüsse im Wider-              (1} Rechtsfähige Verbände, die gewerbliche Zwecke\nspruchsverfahren, Zurückweisungen aus Gründen,             verfolgen, können, auch wenn sie keinen auf Her-\ndenen der Anmelder widersprochen hat, und Lö-              stellung oder Vertrieb von Waren gerichteten Ge-\nschäftsbetrieb haben, Warenzeichen anmelden, die\nschungen, die nicht vom Zeicheninhaber selbst be-\nantragt sind.                                              in den Geschäftsbetrieben ihrer Mitglieder zur\nKennzeichnung der Waren dienen sollen (Verbands-\n(6) Der Beschwerdesenat für Warenzeichensachen          zeichen).\nbeschließt in der Besetzung mit drei Mitgliedern,\n(2) Die juristischen Personen des öffentlichen\nvon denen mindestens zwei rechtskundig sein\nmüssen.                                                    Rechts stehen den bezeichneten Verbänden gleich.\n(3) Für die Verbandszeichen gelten die Vorschrif-\n(7) Der Große Senat (§ 19 des Patentgesetzes)\nten über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17\nkann -für Fragen, die lediglich das Warenzeichen-\nwesen betreffen, ausschließlich aus rechtskundigen         bis 23 anders bestimmt ist.\nMitgliedern bestehen.\n§ 18\n§ 13                                Der Anmeldung des Verbandszeichens muß eine\nGegen den Beschluß, durch den ein Antrag zu-            Zeichensatzung beigefügt sein, die über Namen,\nrückgewiesen wird, kann der Antragsteller, und             Sitz, Zweck und Vertretung des Verbandes, über\ngegen den Beschluß, durch den entgegen dem                 den Kreis der zur Benutzung des Zeichens Berech-\nWiderspruch die Löschung angeordnet wird, der              tigten, die Bedingungen der Benutzung und die","Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953                        649\nRechte und Pflichten der Beteiligten im Falle der                              § 25\nVerletzung des Zeichens Auskunft gibt. Spätere            (1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder\nÄnderungen sind dem Patentamt mitzuteilen. Die          ihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-\nEinsicht in die Satzung steht jedermann frei.           gungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,\nRechnungen oder dergleichen widerrechtlich mit\n§ 19                         einer Austattung versieht, die innerhalb beteiligter\nVerkehrskreise als Kennzeichen gleicher oder\nUber die Einrichtung der Rolle für die Verbands-\ngleichartiger Waren eines anderen gilt, oder wer\nzeichen bestimmt der Präsident des Patentamts.\nderart widerrechtlich gekennzeichnete Waren in\nVerkehr bringt oder feilhält, kann von dem anderen\n§ 20                         auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.\nDas durch die Anmeldung oder Eintragung des            (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\nVerbandszeichens begründete Recht kann als sol-         vornimmt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus\nches nicht auf einen anderen übertragen werden.         entstandenen Schadens verpflichtet.\n(3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden,\n§ 21                         so wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefäng-\n(1) Ein Dritter kann unbeschadet der Vorschriften   nis bis zu drei Monaten bestraft.\nim § 11 Nr. 1 und 3 die Löschung des Verbands-\nzeichens beantragen,\n§ 26\n1. wenn der Verband, für den das Zeichen\neingetragen ist, nicht mehr besteht,            (1) Wer im geschäftlichen Verkehr vorsätzlich\noder fahrlässig Waren oder ihre Verpackung oder\n2. wenn der Verband duldet, daß das Zeichen\nUmhüllung mit einer falschen Angabe über den\nin einer den allgemeinen Verbandszwecken\nUrsprung, die Beschaffenheit oder den Wert der\noder der Zeichensatzung widersprechenden\nWaren versieht, die geeignet ist, einen Irrtum zu\nWeise benutzt wird. Als eine solche miß-\nerregen, oder wer vorsätzlich die so bezeichneten\nbräuchliche Benutzung ist es anzusehen,\nWaren in Verkehr bringt oder feilhält oder die irre-\nwenn die Uberlassung der Benutzung des\nführende Angabe auf Ankündigungen, Geschäfts-\nZeichens an andere zu einer Irreführung\npapieren oder dergleichen anbringt, wird mit Geld-\ndes Verkehrs Anlaß gibt.\nstrafe und Haft oder mit einer von beiden Strafen\n(2) Für die Fälle der Nummer 1 gilt § 11 Abs. 4.    bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmun-\ngen eine schwerere Strafe verwirkt hat.\n§ 22                            (2) Als falsche Angaben über den Ursprung im\nDer Anspruch des Verbandes auf Entschädigung        Sinne· der vorstehenden Vorschrift sind Bezeich-\nwegen unbefugter Benutzung des Verbandszeichens         nungen nicht anzusehen, die zwar einen geographi-\n(§ 24) umfaßt auch den Schaden, der einem Mitglied      schen Namen enthalten oder von ihm abgeleitet\nerwächst.                                                sind, in Verbindung mit der Ware jedoch ihre\nursprüngliche Bedeutung verloren haben und im\n§ 23                          geschäftlichen Verkehr ausschließlich als Waren-\nname oder Beschaffenheitsangabe dienen.\nDie Vorschriften über Verbandszeichen gelten\nfür ausländische Zeichen nur dann, wenn nach einer\nBekanntmachung im Bundesgesetzblatt die Gegen-                                   §  27\nseitigkeit verbürgt ist.\nWer unbefugt die im § 4 Abs. 2 Nr. 2 und 3 be-\nzeichneten Wappen, Flaggen, Hoheitszeichen oder\n§  24                        amtlichen Prüf- und Gewährzeichen zur Bezeich-\n(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Waren oder        nung von Waren benutzt, wird mit Geldstrafe bis\nihre Verpackung oder Umhüllung, oder Ankündi-           zu einhundertfünfzig Deutsche Mark oder mit Haft\ngungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen,     bestraft, soweit er nicht nach anderen Bestimmun-\nRechnungen oder dergleichen mit dem Namen oder          gen eine schwerere Strafe verwirkt hat.\nder Firma eines anderen oder mit einem nach\ndiesem Gesetz geschützten Warenzeichen wider-\nrechtlich versieht, oder wer derart widerrechtlich                               §  28\ngekennzeichnete Waren in Verkehr bringt oder               Ausländische Waren, die widerrechtlich mit einer\nfeilhält, kann von dem Verletzten auf Unterlassung      deutschen Firma und Ortsbezeichnung oder mit\nin Anspruch genommen werden.                            einer auf Grund dieses Gesetzes geschützten Waren-\nbezeichnung versehen sind, müssen bei ihrem Ein-\n(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\ngang in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\nvornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus\nentstandenen Schadens verpflichtet.                     Einfuhr oder Durchfuhr auf Antrag des Verletzten\ngegen Sicherheitsleistung beschlagnahmt und ein-\n(3) Ist die Handlung vorsätzlich begangen worden,    gezogen werden. Die Beschlagnahme wird von den\nso wird der Täter mit Geldstrafe oder mit Gefäng-       Zollbehörden vorgenommen, die Einziehung durch\nnis bis zu sechs Monaten betraft.                       Strafbescheid der Zollbehörden festgesetzt. .","650                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 29                              (4) Die Mehrkosten, die einer Partei durd1 eine\n(1) SI.alt jf!der aus diesem Gesetz entspringenden     Verweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,\nEntschädigung kann auf V erlangen des Geschädig-           daß sie sich nach Absatz 3 durch einen nicht beim\nten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende          Prozeßgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\nBuße erkannt werden. Für die Buße haften die dazu          läßt, sind nicht zu erstatten.\nVerurteilten c1ls Gcsam tschuldner.                           (5) Von den Kosten, die durch die Mitwirkung\n(2) Eine erkannte Buße schließt die Geltend-           eines Patentanwalts in einer Warenzeichenstreit-\nrnach ung eines weiteren Entschädigungsanspruchs           sache entstehen, sind die Gebühren bis zur Höhe\ni:1US.                                                     einer Gebühr nach § 9 der Gebührenordnung für\nRechtsanwälte und außerdem die notwendigen Aus-\n§ 30                           lagen des Patentanwalts zu erstatten.\n(l) Bei einer Verurteilung auf Grund der §§ 24\n§ 33\nbls 27 bestimmt das Gericht, daß die widerrechtliche\nKennzeichnung der im Besitz des Verurteilten be-             Ansprüche, welche die in diesem Gesetz geregel-\nfindlichen Gegenstände beseitigt oder, wenn dies           ten Rechtsverhältnisse betreffen und auf die Vor-\nnicht möglich ist, die Gegenstände vernichtet              schriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nwerden.                                                   bewerb vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499)\n(2) Bei einer Verurteilung im Strafverfahren ist       gegründet werden, brauchen nicht im Gerichtsstand\nin den Fällen der §§ 24 und 25 dem Verletzten die          des § 24 des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-\nBefugnis zuzusprechen,. die Verurteilung auf Kosten         bewerb geltend gemacht zu werden.\ndes Verurteilten öffentlich bekanntzumachen, wenn\ner ein berechtigtes Interesse daran dartut. Umfang                                   § 34\nund Art der Bekanntmachung werden im Urteil be-               Wenn deutsche Waren im Ausland bei der Ein-\nstimmt. Die Befugnis erlischt, wenn die Entschei-          fuhr oder Durchfuhr der Verpflichtung unterliegen,\ndung nicht binnen drei Monaten nach Eintritt der            eine Bezeichnung zu tragen, die ihre deutsche Her-\nRechtskraft bekanntgemacht wird.                           kunff erkennen läßt, oder wenn sie bei der Zoll-\nabfertigung in bezug auf Warenbezeichnungen un-\n§ 31                          günstiger als die Waren anderer Länder behandelt\nwerden, so kann der Bundesminister der Finanzen\nDie Anwendung der Bestimmungen dieses Ge-               den fremden Waren bei ihrem Eingang in das\nsetzes wird weder durch Verschiedenheit der                 Bundesgebiet zur Einfuhr oder Durchfuhr eine ent-\nZeichenform (Bild- und Wortzeichen) noch durch              sprechende Auflage machen und anordnen, daß sie\nsonstige Abweichungen ausgeschlossen, mit denen             bei Zuwiderhandlung beschlagnahmt und eingezogen\nZeichen, Wappen, Namen, Firmen und andere Kenn-             werden. Die Beschlagnahme wird von den Zoll-\nzeichnungen von Waren wiedergegeben werden,                 behörden vorgenommen, die Einziehung durch Straf-\nsofern trotz dieser Abweichungen die Gefahr einer          bescheid der Zollbehörden festgesetzt.\nVerwechslung im Verkehr vorliegt.\n§ 35\n§ 32\n(1) Wer weder deutscher Staatsangehöriger ist\n(1) Die    Landesregierungen werden ermächtigt,        noch im· Inland eine Niederlassung besitzt, hat auf\ndurch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer            den Schutz dieses Gesetzes nur Anspruch, wenn in\nLandgerichte eines von ihnen als Gericht für Waren-        dem Staat, in dem sich eine Niederlassung befindet,\nzeichenstrei tsachen zu bestimmen. Es ist neben den        nach einer Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt\nLandgerichten, deren Bezirke ihm zugeteilt werden,          deutsche Warenbezeichnungen in demselben Umfang\nfür alle Klagen zuständig, durch die ein Anspruch          wie inländische zum gesetzlichen Schutz zugelassen\naus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechts-          ·werden.\nverhältnissen geltend gemacht wird. Die Landes-                (2) Der Anmelder oder Zeicheninhaber, der im\nregierungen können diese Ermächtigungen auf die            Inland keine Niederlassung hat, kann den Anspruch\nLandesjustizverwaJtungen übertragen.\nauf Schutz eines Warenzeichens und das durch die\n(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger       Eintragung begründete Recht nur geltend machen,\nRechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das           wenn er im Inland einen Patentanwalt oder einen\nGericht für Warenzeichenstreitsachen zu verweisen.         Rechtsanwalt als Vertreter bestellt hat. Dieser ist\nDer Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be-             im patentamtlichen Verfahren und in bürgerlichen\nklagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von          Rechtsstreitigkeiten, die das Zeichen betreffen, zur\nEiinem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem           Vertretung befugt. Für Klagen gegen den Zeichen-\nGericht für Warenzeichenstreitsachen zugelassen ist.       inhaber ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk\nDie Entscheidung ist una.nfechtbar und für das .Ge-        der Vertreter seinen Geschäftsraum hat; fehlt ein\nricht bindend.                                             Geschäftsraum, so ist der· Ort maßgebend, wo der\n(3) Vor dem Gericht für Warenzeichenstreitsachen       Vertreter seinen Wohnsitz, und in Ermang~lung\nkönnen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte          eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen\nvertreten · lassen, die bei dem sonst zuständigen          Sitz hat.\nLandgericht zugelassen sind. Das entsprechende gilt           (3) Wer ein ausländisches Warenzeichen anmeldet,\nfür di.e Vertretung vor dem Berufungsgericht.              hat damit den Nachweis zu verbinden, daß er in","Nr. 38 - Tag der Ausgabe-: Bonn, den 22. Juli 1953                               651\ndem Staate, in dem sich seine Niederlassung be-          setzes· entspricht, soweit nicht Staatsverträge anders\nfindet, für dieses Zeichen den Markenschutz nach-         bestimmen.\ngesucht und erhalten hat. Der Nachweis ist ni~ht                                    § 36\nerforderlich, wenn nach einer Bekanntmachung im              Der Bundesminister der Justiz regelt die Einrich-\nBundesgesetzblatt deutsche Warenzeichen in dem            tung und den Geschäftsgang des Patentamts und be-\nanderen Staat ohne einen Nachweis dieser Art              stimmt durch Rechtsverordnung die Form des Ver-\neingetragen werden. Die Eintragung ist nur zulässig,      fahrens einschließlich des Zustellungswesens sowie\nwenn das Zeichen den Anforderungen dieses Ge-             die Erhebung von Verwaltungsgebühren .\nAnlage\n(zu § 2 Abs. 3 des\n. Warenzeichengesetzes)\nWarenklasseneinteilung\nKlasse                                                   Klasse\n1.    Ackerbau-, Forstwirtschafts-, Gärtnerei- und             Beschläge, Drahtwaren, Blechwaren, Anker,\nTierzuchterzeugnisse, Ausbeute von Fischfang             Ketten, Stahlkugeln, Reit- und Fahrgeschirr-\nund Jagd.                                                 beschläge, Rüstungen, Glocken, Schlittschuhe,\n2.    Arzneimittel, chemische Erzeugnisse für Heil-            Haken und Osen, Geldschränke und Metall-\nkästen, maschinenmäßig oder von Hand be-\nzwecke und Gesundheitspflege, pharmazeuti-\narbeitete Formmetallteile, gewalzte und ge-\nsche Drogen, Pflaster, Verbandstoffe, Tier-\ngossene Bauteile, Maschinenguß.\nund Pflanzenvertilgungsmittel, Entkeimungs-\nund Entwesungsmittel (Desinfektionsmittel),       10.    Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge, Kraftwa-\nMittel zum Frischhalten und Haltbarmachen                gen, Fahrräder, Kraftwagen- und Fahrradzu-\nvon Lebensmitteln.                                       behör, Fahrzeugteile.\n3 a. Kopfbedeckungen, Haarformerarbeiten, Putz,         11.    Farbstoffe, Farben, Blattmetalle.\nkünstliche Blumen.                                12.    Felle, Häute, Därme, Leder, Pelzwaren.\nb. Schuhwaren.\n13.    Firnisse, Lacke, Beizen, Harze, Klebstoffe,\nc. Strumpfwaren, gewirkte und gestrickte Be-                Wichse, Mittel zum Putzen und zum Haltbar-\nkleidungsstücke.                                         machen von Leder, Appretur- und Gerbmittel,\nd. Bekleidungsstücke, Leib-, Tisch- und Bett-               Bohnermasse.\nwäsche, Korsetts, Krawatten, Hosenträger,         14.    Garne, Seilerwaren, Netze, Drahtseile.\nHandschuhe.\n15.    Gespinstfasern,   Polsterfüllstoffe,   Packzeug.\n4.    Beleuchtungs-, Heizungs-, Koch-, Kühl-,\nTrocken- und Lüftungsgeräte, Wasserleitungs-,     16 a. Bier.\nBade- und Abortanlagen.                               b. Weine, Spirituosen.\nc. Mineralwässer, alkoholfreie Getränke, Brun-\n5.    Borsten, Bürstenwaren, Pinsel, Kämme,\nnen- und Badesalze.\nSchwämme, Geräte für Körper- und Schön-\nheitspflege, Putzzeug, Stahlspäne.                17.    Edelmetalle, Gold-,· Silber-, Nickel- und Alu-\nminiumwaren, Waren aus Neusilber und ähn-\n6.    Chemische Erzeugnisse für gewerbliche,\nlichen Metallegierungen, echte und unechte\nwissenschqftliche und Lichtbildzwecke, Feuer-\nSchmucksachen, leonische Waren, Christbaum-\nlöschmittel, Härte- und Lötmittel, Abdruck-\nschmuck.\nmasse für zahnärztliche Zwecke, Zahnfüllmittel,\nmineralische Rohstoffe.                           18.    Gummi, Gummiersatzstoffe und Waren daraus\nfür technische Zwecke.\n7.     Dichtungen und Packungen, Wärmeschutz- und\nIsoliermittel, Asbesterzeugnisse.                 19.    Schirme, Stöcke, Reisegeräte.\n8.     Düngemittel.                                      20 a. Feste Brennstoffe.\n9 a. Rohe und teilweise bearbeitete unedle Me-               b. Wachs, Leuchtstoffe, technische Ole und Fette,\ntalle.                                                   Schmiermittel, Benzin.\nb.  Messerschmiedewaren, Werkzeuge, Sensen,              c. Kerzen, Nachtlichte, Dochte.\nSicheln, Hieb- und Stichwaffen.                   21.    Waren aus Holz, Knochen, Kork, Horn, Schild-\nc. Nadeln, Fischangeln.                                     patt, Fischbein, Elfenbein, Perlmutter, Bern-\nstein, Meerschaum, Zellhorn (Zelluloid) und\nd.  Hufeisen, Hufnägel.\nähnlichen Stoffen, Dre<;hsler-, Schnitz- und\ne. Emaillierte und verzinnte Waren.                         Flechtwaren, Bilderrahmen, Puppen und\nf. Eisenbahn-Oberbauteile,       Kleineisenwaren,           Büsten für Bekleidungs- - und Haarformer-\nSchlosser- und Schmiedearbeiten, Schlösser,              zwecke.","652                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nKlasse                                                    Klasse\n22 a. Arztliche, gesundheitliche, Rettungs- und           28.   Lichtbild- und Druckereierzeugnisse, Spielkar-\nFeuerlöschgeräte und Instrumente, Binden                 ten, Schilder, Buchstaben, Druckstöcke, Kunst-\nund Bänder zu gesundheitlichen Zwecken                   gegenstände.\n(Bandagen), künstliche Gliedmaßen, Aug~n,\n29.   Porzellan, Ton, Glas, Glimmer und Waren dar-\nZähne.\naus.\nb. Physikalische, chemische, optische und elektro-    30.   Posamenten, Bänder, Besatzwaren, Knöpfe,\ntechnische Geräte, Vermessungs-, Schiffahrts-,           Spitzen, Stickereien.\nWäge-, Signal-, Meß- und Uberwachungs-\ngeräte, Lichtbild-, Film- und Rundfunkgeräte,      31.   Sattler-, Riemer-, Täschner- und Lederwaren.\nLautsprecher, Sprechmaschinen, Rechenmaschi-       32.   Schreib-, Zeichen-, Mal- und Modellierwaren,\nnen, Schreib- und Zählkassen.                            Billard- und Signierkreide, Büro- und Kontor-\n23.    Maschinen,      Maschinenteile,   Treibriemen,           geräte (ausgenommen Möbel), Lehrmittel.\nSchläuche, Automaten, Haus- und Küchen-            33.   Schußwaffen.\ngeräte, Stall-, Garten- und landwirtschaftliche\n34.   Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schön-\nGeräte.\nheitspflege, ätherische Ole, Seifen, Wasch, und\n24.    Möbel, Spiegel, Polsterwaren, Zubehör für                Bleichmittel, Stärke und Stärkeerzeugnisse,\nTapezierarbeiten, Betten, Särge.                         Farbzusätze zur Wäsche, Fleckenentfernungs-\nmittel, Rostschutzmittel, Putz- und Poliermittel\n25.    Musikinstrumente, deren Teile und Saiten.\n(ausgenommen für Leder), Schleifmittel.\n26 a. Fleisch- und Fischwaren, Fleischextrakte, Kon-\n35.   Spielwaren, Turn- und Sportgeräte.\nserven, Gemüse, Obst, Fruchtsäfte, Fleisch-,\nFisch-, Frucht- und Gemüsegallerten.               36.   Sprengstoffe, Zündwaren, Zündhölzer, Feuer-\nb. Eier, Milch, Butter, Käse, Margarine, Speise-\nwerkskörper, Geschosse, Munition.\nöle und Speisefette.                               37.   Steine, Kunststeine, Zement, Kalk, Kies, Gips,\nc. Kaffee, Kaffee-Ersatzmittel, Tee, Zucker,                Pech, Asphalt, Teer, Mittel zum Haltbarmachen\nSirup, Honig, Mehl und Vorkost, Teigwaren,               von Holz, Rohrgewebe, Dachpappen, orts-\nGewürze, Soßen, Essig, Senf, Kochsalz.                   bewegliche Häuser, Schornsteine, Baustoffe.\nd. Kakao, Schokolade, Zuckerwaren, Back- u~d          38.   Rohtabak,     Tabakerzeugnisse,      Zigaretten-\nKonditorwaren, Hefe, Backpulver.                         papier.\ne. Diätetische Nährmittel, Malz, Futtermittel, Eis.   39.   Teppiche, Matten, Linoleum, Wachstuch,\nDecken, Vorhänge, Fahnen, Zelte, Segel, Säcke.\n27.    Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren,\nRoh- und Halbstoffe zur Papierherstellung,         40.   Uhren und Uhrenteile.\nTapeten.                                           41.   Web- und Wirkstoffe, Filz.","Nr. 38 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1953          653\nAnlage 4\n(zu § 19)\n1. Erstes Gesetz zur Änderung und Oberleitung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nlichen Rechtsschutzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl.\nS. 175) erstreckt durch Verordnung der Bundes-\nregierung vom 24. September 1949 (Bundesge-\nsetzbl. S. 29) auf die Länder Baden, Rheinland-\nPfalz, Württemberg-Hohenzollern und den baye-\nrischen Kreis Lindau,\n2. Erste Durchführungsverordnung zum Ersten Ge-\nsetz zur Änderung und Oberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\nRechtsschutzes vom 1. Oktober 1949 (Bundes-\ngesetzbl. S. 27),\n3. ·Zweite Durchführungsverordnung zum Ersten\nGesetz zur Änderung und Oberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\nRechtsschutzes vom 14. Juni 1950 (Bundesge-\nsetzbl. S. 227),\n4. Zweites Gesetz zur Änderung und Oberleitung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nlichen Rechtsschutzes vom 2. Juli 1949 (WiGBl.\nS. 179) erstreckt durch Verordnung der Bundes-\nregierung vom 24. September 1949 (Bundesge-\nsetzbi. S. 29) auf die Länder Baden, Rheinland-\nPfalz, Württemberg-Hohenzollern und den baye-\nrischen Kreis Lindau,\n5. Erste Durchführungsverordnung zum Zweiten\nGesetz zur Änderung und Oberleitung von Vor-\nschriften auf dem Gebiet des gewerblichen\nRechtsschutzes vom 5. November 1949 (Bundes-\ngesetzbl. S. 31),\n6. Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes\nim Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 12. August\n1949 (WiGBI. S. 251) erstreckt durch Verordnung\nder Bundesregierung vom 24. September 1949\n(Bundesgesetzbl. S. 29) auf die Länder Baden,\nRheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und\nden bayerischen Kreis Lindau,\n7. Verordnung über die Errichtung einer Zweig-\nstelle des Deutschen Patentamtes in Groß-Berlin\nvom 20. Januar t950 (Bundesgesetzbl. S. 6),\n8. Gesetz über die Verlängerung der Dauer be-\nstimmter Patente vom 15. Juli 1951 (Bundesge-\nsetzbl. I S. 449),\n9. Drittes Gesetz zur Änderung und Oberleitung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nlichen Rechtschutzes vom 3. Oktober 1951 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 847),\n10. Viertes Gesetz zur Änderung und Oberleitung\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerb-\nlichen Rechtsschutzes vom 20. Dezember 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 979)."]}