{"id":"bgbl1-1953-37-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":37,"date":"1953-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Flurbereinigungsgesetz","law_date":"1953-07-14T00:00:00Z","page":591,"pdf_page":1,"num_pages":23,"content":["591\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                     Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 1953                                                                                                       Nr. 37\nTag                                                             Inhalt:                                                                                           Seite\n14. 7.53  Flurbereinigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  591\n13. 7.53  Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      614\n9. 7.53  Berichtigung zu der Bekanntlhachung vom 19. Juni 1953 über den Schutz von Erfindungen,\nMustern und Warenzeichen auf Ausstellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          614\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             614\nFlurbereinigungsgesetz.\nVom 14. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                       (3) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                           die Bezirke mehrerer oberer Flurbereinigungsbehör-\nd~n, so wird die zuständige obere Flurbereinigungs-\nERSTER TEIL                                                 behörde durch die für die Flurbereinigung zuständige\noberste Landesbehörde bestimmt. Sind die Flurberei-\nGrundlagen der Flurbereinigung                                               nigungsbehörden verschiedener Länder zuständig, so\n§ 1                                                    bestimmen die für die Flurbereinigung zuständigen\nobersten Landesbehörden die zuständige obere Flur-\nZur Förderung der landwirtschaftlichen und forst-                              bereinigungsbehörde in gegenseitigem Einverneh-\nwirtschaftlichen Erzeugung und der allgemeinen                                    men:\nLandeskultur kann zersplitterter ode,r unwirtschaft-                                                                                 § 4\nlich geformter ländlicher Grundbesitz nach neuzeit-\nlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu-                                   Die öbere Flurbereinigungsbehörde kann die Flur-\nsammengelegt, wirtschaftlich gestaltet und durch                                  bereinigung anordnen und das Flurbereinigungs-\nandere landeskullurelle Maßnahmen verbessert wer-                                 gebiet feststellen, wenn sie die Voraussetzungen für\nden (Flurbereinigung).                                                            eine Flurbereinigung und das Interesse der Beteilig-\nten für gegeben hält. Sie trifft ihre Anordnungen\n§ 2                                                    durch den Flurbereinigungs beschluß; der Beschluß\n(1) Die Flurbereinigung wird in einem behördlich                               ist zu begründen.\ngeleiteten Verfahren innerhalb eines bestimmten Ge-                                                                                  § 5\nbietes (Hurbereinigungsgebiet) unter Mitwirkung                                        (1) Vor der Anordnung der Flurbereinigung sind\nder Gesamtheit der beteiligten Grundeigentümer und                                die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigen-\nder landwirtschaftlichen Berufsvertretung (§ 109)                                 tümer in geeigneter Weise eingehend über das ge-\ndurchgeführt.                                                                     plante Flurbereinigungsverfahren einschließlich der\n(2) Die Durchführung der Flurbereinigung ist von                               voraussichtlich entstehenden Kosten aufzuklären.\nden Ländern aL; eine besonders vordringliche Maß-                                      (2) Die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die\nnahme zu betreiben. Sie bestimmen, welche Fach-                                   Gemeinde und der Gemeindeverband sowie die\nbehörden Flurbereinigungsbehörden und obere Flur-                                 übrigen von der für die Landwirtschaft zuständigen\nbereinigungsbehörden sind und setzen ihre Dienst-                                 obersten Landesbehörde zu bestimmenden Organi-\nbezirke fest.                                                                     sationen und Behörden sollen gehört werden.\n(3) Die obersten Landesbehörden können Befug-                                       (3) Die Behörden des Bundes, der Länder, der Ge-\nnisse, die nach diesem Gesetz der oberen Flurberei-                               meinden und Gemeindeverbände sowie andere Kör-\nnigungsbehörde zustehen, der Flurbereinigungs-                                    perschaften des öffentlichen Rechtes sind verpflichtet,\nbehörde übertragen.                                                               der Flurbereinigungsbehörde auf Ersuchen unverzüg-\nlich mitzuteilen, ob und welche großräumigen, das\n§ 3\nvoraussichtliche Flurbereinigungsgebiet berühren-\n(1) Für die Flurbereinigung ist die Flurbereini-                               den Planung·en beabsichtigt sind oder bereits fest-\ngungsbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk das                              stehen.\nFlurbereinigungsgebiet liegt.                                                                                                        § 6\n(2) Erstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet über                                  (1) In dem entscheidenden Teil des Flurbereini-\ndie Bezirke mehrerer Flurbereinigungsbehörden, so                                 gungsbeschlusses sind Name und Sitz der Teilnehmer-\nwird die zuständige Flurbereinigungsbehörde durch                                gemeinschaft (§ 16) festzusetzen. Die Aufforderung\ndie obere Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Diese                                zur Anmeldung unbekannter Rechte (§ 14) und die\nkann ausnahmsweise eine andere als die örtlich zu-                               Bestimmungen über Nutzungsänderungen (§§ 34, 85\nständige Flurbereinigungsbehörde beauftragen.                                    Nr. 5, 6) können in den entscheidenden Teil des Be-","592                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nschlusses aufgenommen werden, wenn mit der Durch-                    b) andere Körperschaften des öffentlichen\nführung der Flurbereinigung alsbald begonnen wird.                       Rechtes, die Land für gemeinschaftliche\n(2) Der entscheidende Teil des Beschlusses ist                        oder öffentliche Anlagen erhalten (§§ 39,\nöffentlich bekanntzumachen.                                              40) oder deren Grenzen geändert werden\n(§ 58 Abs. 2),\n(3) Der Beschluß mit Begründung ist in den Ge-\nmeinden, in denen beteiligte Grundstücke liegen                      c) Wasser- und Bodenverbände, deren Ge-\n(Flurbereinigungsgemeinden), und, soweit erforder-                       biet mit dem Flurbereinigungsgebiet\nlich (§ 110), in den angrenzenden Gemeinden zwei                         räumlich zusammenhängt und dieses\nVvTochen lang nach der Bekanntmachung zur Einsicht-                      beeinflußt oder von ihm beeinflußt wird,\nnahme für die Beteiligten auszulegen. Hierauf ist in                 d) Inhaber von Rechten an den zum Flur-\nder Bekanntmachung hinzuweisen.                                          bereinigungsgebiet gehörenden Grund-\nstücken oder von Rechten an solchen\n§ 7                                          Rechten oder von persönlichen Rechten,\ndie zum Besitz oder zur Nutzung solcher\n(1) Das Flurbereinigungsgebiet kann eine oder\nGrundstücke berechtigen oder die Be-\nmehrere Gemeinden oder Teile von Gemeinden\nnutzung solcher Grundstücke beschrän-\numfassen. Es ist so zu begrenzen, daß der Zweck der\nken,\nFlurbereinigung möglichst vollkommen erreicht wird.\ne) Unterhaltungspflichtige von Anlagen\n(2) Zum Flurbereinigungsgebiet gehören alle in                        nach § 45 Abs. 1 Satz 2,\nihm liegenden Grundstücke, soweit sie nicht aus-\nf) Empfänger neuer Grundstücke nach den\ndrücklich ausgeschlossen werden.\n§§ 54, 55,\ng) Eigentümer von nicht zum Flurbereini-\n§ 8\ngungsgebiet gehörenden Grundstücken,\n(1) Geringfügige    Änderungen des Flurbereini-                       denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs-\ngungsgebietes kann die Flurbereinigungsbehörde an-                       oder Ausführungskosten auferlegt wird\nordnen. § 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Anordnung                      {§ 42 Abs. 3, § 106) oder die zur Errich-\nbraucht nicht bekanntgenacht zu werden. Sie ist                          tung fester Grenzzeichen an der Grenze\nden an der Änderung beteiligten Grundstückseigen-                        des Flurbereinigungsgebietes mitzuwir-\ntümern mitzuteilen.                                                      ken haben {§ 56).\n(2) Für erhebliche Änderungen gelten die Vor-\nschriften der § § 4 bis 6.                                                            § 11\nDie Flurbereinigungsbehörde hat die Beteiligten\n§ 9                            nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 zu ermitteln.\n(1) Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträg-\nlich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so                                      § 12\nkann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstel-          Für die Ermittlung der Beteiligten sind die Ein-\nlung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des         tragungen im Grundbuch maßgebend. Die Flurbe-\n§ 4 Satz 2, des § 5 Abs. 1, 2 und des § 6 Abs. 2, 3 gelten\nreinigungsbehörde kann das Eigentum oder andere\nsinngemäß.                                                 Rechte an Grundstücken für das Verfahren als nach-\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Her-      gewiesen ansehen, wenn derjenige, der sich auf ein\nstellung eines geordneten Zustandes und für den            solches Recht beruft, es durch eine öffentliche Ur-\nAusgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls            kunde glaubhaft macht oder eine Bescheinigung der\nunter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.                 Gemeinde vorlegt, daß er das Grundstück wie ein\nEigentümer besitzt oder das Recht ausübt. Meldet\nein anderer entgegenstehende Rechte bei der Flur-\nZWEITER TEIL\nbereinigungsbehörde an, so gilt § 13.\nDie Beteiligten und ihre Rechte\n§ 13\nERSTER ABSCHNITT\n(1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht\nDie einzelnen Beteiligten                   ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.\n§ 10                              (2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flur-\nAm Flurbereinigungsverfahren sind beteiligt (Be-        bereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem\nteiligte)                                                  Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche\ngilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist.\n1. als Teilnehmer die Eigentümer der zum\n§ 119 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. Die Flurbereini-\nFlurbereinigungsgebiet gehörenden Grund-\ngungsbehörde kann die für die Durchführung der\nstücke. Erbbauberechtigte stehen Eigen-\nFlurbereinigung erforderlichen Festsetzungen über\ntümern gleich;\nden Streitgegenstand treffen. Sie sind den Beteiligten\n2. als Nebenbeteiligte:                             bekanntzumachen und für sie im Flurbereinigungs-\na) Gemeinden und Gemeindeverbände, in           verfahren bindend. Wird der Flurbereinigungs-\nderen Bezirk Grundstücke vom Flur-           behörde eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-\nbereinigungsverfahren betroffen wer-         dung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen. § 64\nden,                                         findet Anwendung.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                            593\n(3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der          (2) Zum Abschluß von Verträgen ist die Zustim-\noberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flur-             mung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich. Sie\nbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn eine bei ihnen      kann die Teilnehmergemeinschaft zum Abschluß von\nvorgebrachte Beschwerde oder Anfechtungsklage            Verträgen geringerer Bedeutung allgemein ermäch-\nvon dem Streit berührt wird.                             tigen, jedoch nicht zum Aufnehmen von Darlehen.\n(4) Die Bestimmungen der Absi:Hze 1 bis 3 gelten ent- Zahlungen dürfen nur mit Einwilligung der Flur-\nsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz oder      bereinigungsbehörde geleistet werden, soweit diese\nzur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder           nichts anderes anordnet.\ndessen Benutzung Leschränken. Dies gilt auch dann,\n§ 18\nwenn diese Rechle zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit\ngegenüber dem öffenUichen Glauben des Grund-                (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemein-\nbuchs der Eintra9ung nicht bedürfen.                     schaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmer wahr-\nzunehmen. Sie hat insbesondere die gemeinschaft-\n§ 14\nlichen Anlagen herzustellen und zu unterhalten\n(§ 42) und die erforderlichen Bodenverbesserungen\n(1) Beteiligte, die nicht nach Maßgabe der §§ 12      auszuführen, soweit nicht der Flurbereinigungsplan\nund 13 ermittelt werden, sind durch öffentliche Be-      (§ 58) anderes bestimmt oder die Ausführung und\nkanntmachung aufzufordern, innerhalb von drei Mo-        Unterhaltung einzelnen Beteiligten oder einem\nnaten Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich    Wasser- und Bodenverband überlassen werden. Sie\nsind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsver-       hat ferner die im Verfahren festgesetzten Zahlungen\nfahren berechtigen, bei der Flurbereinigungsbehörde      zu leisten und zu fordern sowie die übrigen nicht der\nanzumelden. Auf Verlangen der Flurbereinigungs-          Flurbereinigungsbehörde obliegenden Aufgaben zu\nbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb          erfüllen.\neiner von der Behörde zu setzenden Frist nachzu-\n(2) Die Länder können weitere Aufgaben und Be-\nweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der\nfugnisse, die nach diesem Gesetz der Flurbereini-\nAnmeldende nicht mehr zu beteiligen.\ngungsbehörde zustehen, der Teilnehmergemeinschaft\n(2) Werden Rechte erst nach Ablauf der in Ab-        übertragen.\nsatz 1 bezeichneten Fristen angemeldet oder nach-            (3) Dber Beschwerden gegen Verwaltungsakte der\ngewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die        Teilnehmergemeinschaft entscheidet die Flurbereini-\nbisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten        gungsbehörde.\nlassen.\n§ 19\n(3) Der Inhaber eines in Absatz 1 bezeichneten\nRechts muß die Wirkung eines vor der Anmeldung               (1) Die Teilnehmergemeinschaft kann die Teil-\neingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten      nehmer zu Beiträgen in Geld (Geldbeiträge) oder in\nlassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist        Sachen, Werken, Diensten oder in anderen Leistun-\ndurch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in         gen (Sachbeiträge) heranziehen. Die Beiträge sind\nLauf gesetzt worden ist.                                 von den Teilnehmern nach dem Verhältnis des Wer-\ntes ihrer neuen Grundstücke zu leisten, soweit nicht\n(4) Auf die rechtlichen Wirkungen nach den Ab-        im Flurbereinigungsplan anderes festgesetzt wird.\nsätzen 2 und 3 ist in der Bekanntmachung hinzu-         Solange der Maßstab für die Beitragspflicht noch nicht\nweisen.                                                  feststeht, bestimmt die Flurbereinigungsbehörde\n§  15                           einen vorläufigen Beitragsmaßstab, nach dem Vor-\nWer ein Grundstück erwirbt, das im Flurbereini-       schüsse zu erheben sind.\ngungsgebiet liegt, muß das bis zu seiner Eintragung         (2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes,\nim Grundbuch oder bis zur Anmeldung des Erwerbs          bei denen zur Ausführung besonderer Anlagen\ndurchgeführte Verfahren gegen sich gelten lassen.        außergewöhnlich hohe Aufwendungen (§ 105) erfor-\nDas gilt entsprechend für denjenigen, der durch Er-      derlich sind, kann die Flurbereinigungsbehörde die\nwerb eines Rechts Beteiligter wird.                      Beiträge der Teilnehmer entsprechend den Mehr-\nkosten erhöhen.\nZWEITER ABSCHNITT                           (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver-\nmeidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein-\nDie Teilnehmergemeinschaft                  zelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin-\n§ 16\ngung der Beiträge ganz oder teilweise zu Lasten der\nübrigen Teilnehmer befreien.\nDie Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teil-\nnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flur-\nbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des\n§ 20\nöffentlichen Rechtes.                                       Die Beitrags- und Vorschußpflicht ruht als öffent-\nliche Last auf den im Flurbereinigungsgebiet liegen-\n§ 17\nden Grundstücken. Die einzelnen Grundstücke haften\n(1) Die Teilnehmergemeinschaft steht unter der       jedoch nur in der Höhe der auf sie entfallenden\nAufsicht der Flurbereinigungsbehörde. Durch die          Anteile der berechneten Beiträge und Vorschüsse.\nAufsicht ist sicherzustellen, daß die Teilnehmer-        Das gleiche gilt für die Ausgleichs- und Erstattungs-\ngemeinschaft im Einklang mit dem Zweck dieses           pflicht in den Fällen des § 44 Abs. 3 Satz 2, des § 50\nGesetzes handelt.                                         Abs. 2 Satz 1 und des § 51 Abs. 2.","594                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 21                             (3) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach An-\nhörung der landwirtschaftlichen Berufsvertretung\n(1) Die  Teilnehmergemeinschaft hat einen aus\nmehreren Mitgliedern bestehenden Vorstand. Die           Mitglieder des Vorstandes oder Stellvertreter, die\nFlurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der Mit-       ungeeignet sind oder ihre Pflichten verletzen, ab-\nglieder.                                                 lehnen oder abberufen. In diesem Falle steht auch\ndem Vorstand die Beschwerde an die obere Flur-\n(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den     bereinigungsbehörde zu.\nim Wahltermin anwesenden Teilnehmern mit der\nMehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Jeder\n§ 24\nTeilnehmer hat eine Stimme. Die Flurbereinigungs-\nbehörde lädt zum Wahltermin durch öffentliche Be-           Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellver-\nkanntmachung ein und leitet die Wahl.                    treter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungs-\nbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen\n(3) Soweit die Wahl im Termin nicht zustande\neine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand\nkommt und ein neuer Wahltermin keinen Erfolg\ngewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teil-\nverspricht, kann die Flurbereinigungsbehörde Mit-\nnehmergemeinschaft.\nglieder des Vorstandes nach Anhörung der land-\nwirtschaftlichen Berufsvertretung bestellen.\n§ 25\n(4) Für jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stell-\n(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Teil-\nvertreter zu wählen oder zu bestellen.\nnehmergemeinschaft. Ihm obliegt auch die Ausfüh-\n(5) Bei erheblichen Änderungen des Flurbereini-      rung der Aufgaben, die der Teilnehmergemeinschaft\ngungsgebietes (§ 8 Abs. 2) bestimmt die Flurbereini-     gemäß· der Vorschrift in § 18 Abs. 2 übertragen\ngungsbehörde, ob und inwieweit Vorstandsmitglie-         worden sind.\nder und Stellvertreter abberufen oder neu gewählt           (2) Der Vorstand ist von der Flurbereinigungs-\n(bestellt) werden sollen.\nbehörde über den Fortschritt der Flurbereinigungs-\n(6) Die Länder können die Bildung und Zusam-          arbeiten lauf end zu unterrichten, über wichtige ge-\nmensetzung des Vorstandes abweichend regeln.             meinschaftliche Angelegenheiten zu hören und zur\nMitarbeit h-eranzuziehen.\n(3) Die Länder können für Beschwerden gegen\n§ 22\nBeschlüsse des Vorstandes der Teilnehmergemein-\n(1) Der Vorstand kann die Teilnehmer zu Ver-          schaft ein Schiedsverfahren vorsehen, dessen Durch-\nsammlungen einberufen; er muß dies tun, wenn ein         führung ganz oder überwiegend hauptberuflichen\nDrittel der Teilnehmer oder die Flurbereinigungs-        Landwirten zu übertragen ist.\nbehörde es verlangt. Die Flurbereinigungsbehörde\nist zu den Versammlungen einzuladen.                                              §  26\n(2) Die Versammlung der Teilnehmer kann zu den           (1) Der Vorstand wählt eines seiner Mitglieder\nFragen, zu denen der Vorstand zu hören ist, Stellung     zum Vorsitzenden und ein weiteres oder stellver-\nnehmen. Die Stellungnahme ist, wenn sich der Vor-        tretendes Mitglied zum Stellvertreter des Vorsitzen-\nstand ihr nicht anschließen will, der Flurbereini-       den, soweit nicht nach § 21 Abs. 6 eine abweichende\ngungsbehörde mitzuteilen. Der Vorstand hat der           Regelung erfolgt ist.\nVersammlung der Teilnehmer auf Verlangen Aus.-\n(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn er von\nkunft über seine Tätigkeit und über den Stand des\nVerfahrens zu geben.                                     seinem Vorsitzenden oder der Flurbereinigungs-\nbehörde einberufen und mindestens die Hälfte der\n(3) Die Befugnisse der Versammlung der Teil-          Mitglieder oder ihrer Stellvertreter anwesend ist.\nnehmer und das V erfahren bei den Wahlen können          Er faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der an-\ndurch eine Satzung geregelt werden, die von den in       wesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit gibt\nder Versammlung anwesenden Teilnehmern mit der           die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nMehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen\n(3) Der Vorsitzende führt die Vorstandsbeschlüsse\nwird. Die Satzung bedarf der Genehmigung der Flur-\naus und vertritt die Teilnehmergemeinschaft gericht-\nbereinigungsbehörde.\nlich und außergerichtlich.\n§ 23\nDRITTER ABSCHNITT\n(1) Die Versammlung der Teilnehmer kann Mit-\nglieder des Vorstandes oder Stellvertreter dadurch                       Bewertungsverfahren\nabberufen, daß sie an deren Stelle mit der Mehrheit                               § 27\nder anwesenden Teilnehmer neue Mitglieder oder\nStellvertreter wählt. In der Versammlung muß min-           Um die Teilnehmer mit Land von gleichem Wert\ndestens die Hälfte der Teilnehmer anwesend sein.         abfinden zu können, ist der Wert der alten Grund-\nstücke zu ermitteln. Die Bewertung hat in der Weise\n(2) Die Länder können bei Anwendung des § 18          zu erfolgen, daß der Wert der Grundstücke eines\nAbs. 2 die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes     Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grund-\noder deren Stellvertretern von der Zustimmung der        stücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen\nFlurbereinigungsbehörde abhängig machen.                 ist.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                            595\n§  28                                            VIERTER ABSCHNITT\n(1) Für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke            Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums\nist das Wertverhctllnis in der Regel nach dem Nutzen                                § 34\nzu ermitteln, den sie bei gemeinüblicher ordnungs-\n(1) Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-\nmäßiger Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rück-\nbeschlusses bis zur Ausführungsanordnung gelten\nsicht auf ihre Entfernung vom Wirtschaftshofe oder\nfolgende Einschränkungen:\nvon der Ortslage nachhaltig gewähren können. Hier-\nbei sind die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach                1. In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen\ndem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens                       ohne Zustimmung der Flurbereinigungs-\n(Bodenschätzungsgesetz) vom 16. Oktober 1934                         behörde nur Änderungen vorgenommen\n(Reichgesetzbl. I S. 1050) zugrunde zu legen; Ab-                   werden, die zum ordnungsmäßigen Wirt-\nweichungen sind zulässig.                                            schaftsbetrieb gehören.\n2. Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedigun-\n(2) Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks,\ngen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen\ndie seinen Wert dauernd beeinflussen, sowie Rechte\ndürfen nur mit Zustimmung der Flurbereini-\nnach § 49 Abs. 3 sind, soweit erforderlich, besonders\ngungsbehörde errichtet, hergestellt, wesent-\nzu schätzen.\nlich verändert oder beseitigt werden.\n§ 29\n3. Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke,\n(1) Für bauliche Anlagen ist der gemeine Wert zu                Hopf enstöcke, einzelne Bäume, Hecken,\nschätzen.                                                           Feld- und Ufergehölze dürfen nur in Aus-\n(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis be-                   nahmefällen, soweit landeskulturelle Be-\nstimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach                   lange nicht beeinträchtigt werden, mit\nder Beschaffenheit des Gegenstandes unter Berück-                   Zustimrr~ung der Flurbereinigungsbehörde\nsichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände                 beseitigt werden. Andere gesetzliche Vor-\nbei einer Veräußerung zu erzielen wäre; ungewöhn-                   schriften über die Beseitigung von Reb-\nliche oder persönliche Verhältnisse sowie Wert-                      stöcken und Hopfenstöcken bleiben unbe-\nänderungen, die durch die Aussicht auf die Durch-                   rührt.\nführung der Flurbereinigung entstanden sind, bleiben         (2) Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1\naußer Betracht.                                          Nummern 1, 2 Änderungen vorgenommen oder An-\n§ 30                          lagen hergestellt oder beseitigt worden, so können\nsie im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt\nFür die Größe der Grundstücke ist ih der Regel die   bleiben. Die Flurbereinigungsbehörde kann den\nEintragung im Liegenschaftskataster maßgebend.           früheren Zustand gemäß § 137 wiederherstellen\nlassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.\n§  31\n(3) Sind Eingriffe entgegen der Vorschrift des\n(1) Die Schätzung wird in der Regel durch land-      Absatzes 1 Nummer 3 vorgenommen worden, so\nwirtschaftliche Sachverständige vorgenommen. Die         muß die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen\nFlurbereinigungsbehörde bestimmt die Zahl der            anordnen.\nSchätzer, wählt sie nach Anhörung des Vorstandes            (4) Das Erfordernis der Zustimmung und die Folgen\nder Teilnehmergemeinschaft aus der von der oberen        seiner Nichtbeachtung sind öffentlich bekanntzu-\nFlurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit der          machen.\nlandwirtschaftlichen Berufsvertretung aufgestellten\n(5) Ist die Bekanntmachung nach Absatz 4 nicht\nListe der als Schätzer geeigneten Personen aus und\ngemäß § 6 Abs. 1 in den entscheidenden Teil des\nleitet die Schätzung. Der Vorstand soll der Schätzung\nFlurbereinigungsbeschlusses aufgenommen worden,\nbeiwohnen.\nso treten die Rechtswirkungen gemäß den Absätzen 1\n(2) Sind zu einer Schätzung Kenntnisse erforder-     bis 3 erst mit der besonderen Bekanntmachung gemäß\nlich, die über die allgemeine landwirtschaftliche Sach-  Absatz 4 ein.\nkunde hinausgehen, so sind besondere anerkannte                                      § 35\nSachverständige beizuziehen.                                (1) Die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde\nsind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchfüh-\n§  32                         rung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten\nDie Nachweisungen über die Ergebnisse der Schät-     und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten\nzung sind zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus-     auf ihnen vorzunehmen.\nzulegen. Die Ergebnisse sind ihnen in einem Anhö-           (2) Soweit der hierdurch verursachte Schaden den\nrungstermin zu erläutern. Nach Behebung begründeter      Durchschnitt erheblich übersteigt, hat die Flurberei-\nEinwendungen sind die Ergebnisse der Schätzung          nigungsbehörde eine angemessene Entschädigung\ndurch die Flurbereinigungsbehörde festzustellen; die    festzusetzen. Die Entschädigung trägt die Teilnehmer-\nFeststellung ist öffentlich bekanntzumachen.            gemeinschaft; falls die Flurbereinigung nicht ange-\nordnet wird, trägt sie das Land.\n§ 33                                                      § 36\nDie Länder können die Vornahme der Schätzung             (1) Wird es aus dringenden Gründen erforderlich,\nsowie die Bekanntgabe und Feststellung der Schät-       vor der Ausführung des Flurbereinigungsplanes den\n. zungsergebnisse abweichend regeln.                      Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die","596                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAusübung anderer Rechte zu regeln, so kann die                            ERSTER ABSCHNITT\nFlurbereinigungsbehörde eine ·vorläufige Anordnung             Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen\nerlassen und erlassene Anordnungen aufheben oder\nändern. Zmn Ausgleich von Härten kann sie ange-                                   § 39\nmcsf,ene Entschädigungen festsetzen. Die Entschädi-        (1) ImFlurbereinigung-sgebiet sind Wege, Gewässer\ngur,gen trägt die Teilnehmergemeinschaft.                und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder\n(2) Soweit der Zustand eines Grundstücks für die     einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anla-\nErmittlung des Wertes und für die Bemessung der          gen zu schaffen, soweit das Interesse der allgemeinen\nIJntschädigung von Bedeutung ist, hat ihn die            Landeskultur und das wirtschaftliche Bedürfnis der\nFlurbereinigungsbehörde, nötigenfalls unter Zuzie-       Teilnehmer es erfordern. Sie sind gemeinschaftliche\nhung von Süchverständigen, rechtzeitig festzustellen.    Anlagen.\n(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt\noder eingezogen werden.\nDRITTER TEIL\nNeugestaltung                                                   § 40\ndes Flurbereinigungsgebietes                       Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder\neinem anderen öff entliehen Interesse dienen, wie\n§ 37\nöffentliche Wege, Einrichtungen von Eisenbahnen,\n(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung   Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des\nder jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten,     öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energie-\nwie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen         versorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbe-\nder Beteiligten entspricht und wie es das Wohl cier      seitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuer-\nAllgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu ein-       schutzanlagen kann Land in verhältnismäßig gerin-\nzuteilen und zersplitterter Grundbesitz nach neuzeit-    gem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereit-\nlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu-      gestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan\nsammenzulegen, Wege, Gräben und andere gemein-           wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt\nschaftliche Anlagen sind zu schaffen, Bodenverbesse-     wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirt-\nrungen vorzunehmen, die Ortslagen aufzulockern und       schaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der\nalle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche        Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende\ndie Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert        Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die\nwerden, der Arbeitsaufwand vermindert und die            Teilnehmergemeinschaft zu leisten.\nBewirtschaftung erleichtert wird. Durch Baugebiets-\npläne, Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird\n§ 41\ndie Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht\nausgeschlossen.                                            (1) Die Flurbereinigungsbehörde stellt einen Plan\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat dabei die        auf über die gemeinschaftlichen und die öffentlichen\nrechtlichen Verhältnisse zu ordnen, die öffentlichen     Anlagen, insbesondere über die Einziehung, Ände-\nInteressen, vor allem die Interessen der allgemeinen     rung oder Neuausweisung öffentlicher Wege und\nLandeskultur, zu wahren und den Erfordernissen der       über die wasserwirtschaftlichen, bodenverbessernden\nLandesgestaltung und Landesplanung, des Natur-           und landschaftsgestaltenden Anlagen (Wege- und\nschutzes und der Landschaftspflege, der Wasserwirt-      Gewässerplan).\nschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwas-           (2) Der Plan ist im Benehmen mit dem Vorstand\nserbeseitigung, der Fischerei, der Energieversorgung,    der Teilnehmergemeinschaft aufzustellen und mit der\ndes öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen      landwirtschaftlichen Berufsvertretung sowie den\nSiedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens       beteiligten Behörden und Organisationen zu erörtern.\nund anderer Aufbaumaßnahmen sowie einer mög-\n(3) Der Plan ist durch die obere Flurbereinigungs-\nlichen bergbaulichen Nutzung Rechnung zu tragen.         behörde vorläufig festzustellen. Die endgültige Fest-\n(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf        stellung erfolgt durch den Flurbereinigungsplan. Die\nnur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus         Feststellung bezieht sich nicht auf Anlagen, für\nvermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger       welche die Planfeststellung in anderen Gesetzen\nHinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.              geregelt ist.\n§ 38\n§ 42\nDie Flurbereinigungsbehörde stellt im Benehmen          (1) Die Teilnehmergemeinschaft hat die gemein-\nmit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und        schaftlichen Anlagen, soweit nicht ein anderer den\nden beteiligten Behörden und Organisationen, ins-       Ausbau übernimmt, herzustellen und bis zur Uber-\nbesondere den von der zuständigen landwirtschaft-        gabe an die Unterhaltungspflichtigen zu unterhalten.\nlichen Behörde bestellten Fachberatern für Flurbe-      Die Anlagen können schon vor der Ausführung des\nr~inigung, allgemeine Grundsätze für die zweck-         Flurbereinigungsplanes gebaut werden, soweit der\nmäßige Neugestaltung des Flurbereinigungsgebietes       Wege- und Gewässerplan für sie vorläufig f estge-\nauf. Dabei sind Vorplanungen der landwirtschaft-        stellt ist.\nlichen Berufsvertretung oder anderer landwirtschaft•-      (2) Die gemeinschaftlichen Anlagen werden durch\nlicher Stellen sowie der Landespflege zu erörtern und   den Flurbereinigungsplan der Teilnehmergemein-\nin dem möglichen Umfange zu berücksichtigen.            schaft zu Eigentum zugeteilt und sind von ihr zu","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                              597\nunterhalten, soweit nicht der Flurbereinigungsplan        (6) Die Landabfindungen können im Wege des\noder gesetzliche Vorschriften anderes bestimmen.       Austausdles in einem anderen Flurbereinigungs-\nSie können der Gemeinde zugeteilt werden, wenn         gebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durch-\ndiese zustimmt. Die Länder können eine abweichende    führung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in\nRegelung treffen.                                      den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue\n(3) Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum     Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindun-\nFlurbereinigungsgebiet gehören, aber durch Anlagen     gen werden in diesen Fällen durch die Flurbereini-\ngungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt,\nwesentliche Vorteile haben, kann durch den Flur-\nin denen sie ausgewiesen werden.\nbereinigungsplan ein den Vorteilen entsprechender\nAnteil an den Kosten der Unterhaltung solcher An-\nlagen auferlegt werden. Der Kostenanteil ist an den                                 § 45\nUnterhaltungspflichtigen zu zahlen. Er haftet als\n(1} Wenn der Zweck der Flurbereinigung es erfor-\nöffentliche Last auf den Grundstücken, für die er\ndert, _können verändert werden\nfestgesetzt ist.\n1. Hof- und Gebäudeflächen;\n§ 43                                 2. Parkanlagen;\nSollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser-           3. · Naturdenkmale, Naturschutzgebiete sowie\nund Bodenverbände (Wasserverbandgesetz) vom                         geschützte Landschaftsteile und geschützte\n10. Februar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 188) im Flur-                Landschaftsbestandteile;\nbereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann               4. Seen, Fischteiche und Fischzuchtanstalten;\ndie Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und                 5. Gewässer, die einem gewerblichen Betrieb\nUnterhaltung dieser Anlagen einen Wasser- und                       dienen;\nBoderiverband nach den Vorschriften über Wasser-               6. Sportanlagen;\nund Bodenverbände gründen. Während des Flur-\n1. Gärtnereien;\nbereinigungsverfahrens ist die Flurbereinigungs-\nbehörde die Aufsichtsbehörde und die obere Flur- ·             8. Friedhöfe, einzelne Grabstätten und Denk-\nbereinigungsbehörde die obere Aufsichtsbehörde des                 male;\nVerbandes.                                                    9. Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem\nHochwasserschutz, der öffentlichen Wasser-\nund Energieversorgung sowie der Abwas-\nZWEITER ABSCHNITT\nserverwertung oder -beseitigung dienen;\nGrundsätze für die Abfindung                     10. Sol- und Mineralquellen mit den dazugehö-\nrenden Grundstücken;\n§ 44                                11. Gewerbliche Anlagen zur Gewinnung von\n(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke                  Bodenbestandteilen, sofern sie dauernd· in\nunter Berücksichtigung der nach§ 47 vorgenommenen                  Betrieb sind, und Lagerstätten von Boden-\nAbzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei                  schätzen, die der Aufsicht der Bergbehörde\nder Bemessung der Landabfindung sind die nach den                  unterliegen.\n§§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen.     In den Fällen der Nummern 9 bis 11 ist die Zustim-\n(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirt- mung der Eigentümer, in den Fällen der Nummer 9\nschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegen- auch die Zustimmung der Unterhaltungspflichtigen\neinander abzuwägen und alle ·Umstände zu berück- erforderlich.\nsichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die      (2) Wenn der Zweck der Flurbereinigung in an-\nVerwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß derer Weise nicht erreicht werden kann, können die\nb_aben.                                                in Absatz 1 Nummern 1 bis 8 bezeichneten Grund-\n(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst stücke verlegt oder einem anderen gegeben werden.\ngroßen Grundstücken ausgewiesen werden. Unver-        Bei   Wohngebäuden         und  in  den  Fällen  der Num-\nmeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land        mern   2,   1  und  8  ist jedoch   die  Zustimmung   der\nsind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen     Eigentümer,     bei Fried~öfen  auch  die Zustimmung  der\n-~,\ndurch Wege zugänglich gemacht werden; die erfor-       beteiligten    Kirchen  erforderlidl.                            .-~;'\nderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.        (3) Zu wesentlichen Eingriffen in den Bestand von\n(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in.    Naturdenkmalen,        Naturschutzgebieten     sowie  ge-\nder Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Ent-    schützten     Landschaftsteilen   und   geschützten Land-\nschaftsbestandteil_en ist auch die Zustimmi,mg der für\nfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage\nden Naturschutz zuständigen Behörde erforderlich.\nseinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es\nmit einer großzügigen Zusammenlegung des Grund-\nbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen                                § 46\nErkenntnissen vereinbar ist.\nSind größere Teile des Flurbereinigungsgebietes\n(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Ände 0 durch besondere Maßnahmen mit erheblichen öffent-\nrung der bisherigen Struktur eines Betriebes erfor- lichen Mitteln im Flurbereinigungsverfahren verbes-\nderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilneh- sert und ist der Wert dieser Grundstücke wesentlich\nmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungs- erhöht worden, so kann der Bemessung der Abfin-\nkosten (§ 105).                                         dung der Teilnehmer der erhöhte Wert zugrunde ge-\n._·J:~\n..\n','t·","598                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nlegt werden. Der erhöhte Wert ist nötig-enfalls durch    oder mit dem Zweck der Flurbereinigung nicht ver-\nerneute Schätzung nach den §§ 28, 31 bis 33 unter        einbar ist oder nicht ausreicht, sind die Berechtigten\nBerücksichtigung der den Teilnehmern verbl~ibenden       mit Geld oder, wenn sie zustimmen, mit Land abzu-\nKostenlast festzustellen. Der Erlös des zur Abfindung    finden.\nder Teilnehmer nicht benötigten Landes ist zur Dek-         (2) Ein in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetes Recht ist\nkung der Kosten der Bodenverbesserung zu ver-            auf Antrag des Berechtigten aufzuheben, wenn es\nwenden.                                                  bei Ubergang auf die Landabfindung an dieser nicht\n§ 47                           mehr in dem bisherigen Umfange ausgeübt werden\nkönnte. Absatz 1 Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend.\n(1) Den zu den gemeinschaftlichen Anlagen und zu\nöffentlichen Anlagen nach § 40 erforderlichen Grund         (3) Die aus dem Bestehen eines aufzuhebenden\nund Boden babcn alle Teilnehmer nach dem Verhält-        Rechtes folgende Minderung des Wertes des alten\nnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert       Grundstücks ist bei der Abfindung des Teilnehmers\naller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes auf-      nur zu berücksichtigea, wenn sie erheblich ist.\nzubringen, soweit er nicht durch vor der Flurberei-\nnigung vorhandene Anlagen gleicher Art oder durch                                 § 50\neinen bei Neumessung des Flurbereinigungsgebietes\nsich ergebenden Uberschuß an Fläche gedeckt oder            (1) Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hop-\nvon einzelnen Teilnehmern hergegeben wird; in            f enstöcke, Bodenaltertümer, Kulturdenkmale sowie\ngleicher Weise ist ein bei Neumessung sich ergeben-      Bäume, Feldgehölze und Hecken, deren Erhaltung\nder Mangel an Fläche aufzubringen. Der von den           wegen des Vogel-, Ufer- oder Naturschutzes, wegen\nTeilnehmern aufzubringende Anteil kann für unvor-        des Landschaftsbildes oder aus anderen Gründen ge-\nhergesehene Zwecke, für Mißformen und zum Aus-           boten ist, hat der Empfänger der Landabfindung zu\ngleich mäßig erhöht werden.                              übernehmen.\n(2) Für solche Teile des Flurbereinigungsgebietes,       (2) Für die in Absatz 1 genannten Holzpflanzen\nin denen aus besonderen Gründen ein größerer Be-         hat die Teilnehmergemeinschaft den bisherigen\ndarf an Grund und Boden für gemeinschaftliche oder       Eigentümer in Geld abzufinden; sie kann von dem\nöffentliche Anlagen als in anderen Teilen besteht,       Empfänger der Landabfindung angemessene Er-\nkann zu Lasten der begünstigten Teilnehmer ein von       stattung verlangen. Mit Zustimmung der Flurbereini-\ndem übrigen Flurbereinigungsgebiet abweichender          gungsbehörde können die Teilnehmer anderes ver-\nMaßstab festgesetzt werden.                              einbaren. Für unfruchtbare, ,unveredelte, noch\nverpflanzbare oder abgängige Obstbäume, für ver-\n(3) Die Flurbereinigungsbehörde kann zur Ver-         pflanzbare oder abgängige Beerensträucher, Reb-\nmeidung offensichtlicher und unbilliger Härten ein-      stöcke, Hopf enstöcke und für andere als die in\nzelne Teilnehmer ausnahmsweise von der Aufbrin-          Absatz 1 genannten Bäume wird keine Geldabfin-\ngung ihres Anlci.ls an den gemeinschaftlichen oder       dung gegeben, der bisherige Eigentümer kann sie\nöffentlichen Anlagen ganz oder teilweise zu Lasten       entfernen. Als abgängig gelten auch Rebstöcke und\nder übrigen Teilnehmer befreien.                         Hopfenstöcke, die nach anderen gesetzlichen Vor-\nschriften zu beseitigen sind; die Vorschriften über\n· § 48                           die Entschädigung nach diesen Gesetzen bleiben un-\n(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grund-       berührt.\nstücke, die nach aHem Herkommen in gemeinschaft-             (3) Die Länder können bestimmen, daß Obst-\nlichem Ei9enl.um stehen, können geteilt werden.           bäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen\n(2) W cnn es dem Zweck der Flurbereinigung dient      sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere er-\nund die Eigentümer zuslimmen, kann gemeinschaft-·        tragsfördernde Maßnahmen, z. B. Rebenneuaufbau,\nliches Eigentum cm Grundstücken auch in anderen          sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden\nFällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu      können.\ngebildet werden.                                            (4) Für andere nicht unter Absatz 1 fallende\n§ 49                           wesentliche Bestandteile von Grundstücken, ins-\nbesondere für Gebäude, ist, soweit erforderlich, der\n(1) Wenn es der Zweck der Flurbereinigung er-\nbisherige Eigentümer oder der sonst Berechtigte ge-\nfordert, können Dienstbarkeiten, Reallasten und\nsondert abzufinden.\nErwerbsrechte an einem Grundstück sowie per-\nsönlicb e Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung                                 § 51\neines Grundstücks berechtigen oder die Benutzung\neines Grundstücks beschränken, aufgehoben werden.            (1) Ein vorübergehender Unterschied zwischen\nFür Rechte, die durch die Flurbereinigung entbehr-        dem Wert der alten Grundstücke und dem Wert der\nlich werden, wird ei.nc~ Abfindung nicht gewährt.         Landabfindung sowie andere vorübergehende Nach-\nFür auf altem Herkommen beruhende Dienstbar-              teile einzelner Teilnehmer, die das Maß der den\nkeilen, Allmend- und ähnliche Nutzungsrechte ist          übrigen Teilnehmern entstehenden gleichartigen\nauf Antrag des Berechtigten Landabfindung zu geben;       Nachteile erheblich übersteigen, sind durch Geld\n§ 44 Abs. 3 Satz 2 gilt auch hier. In den anderen\noder in anderer Art auszugleichen.\nFälJen sind die Berechtigten durch gleichartige              (2) Die Teilnehmergemeinschaft kann Erstattung\nRechte abzufinden; dingliche Rechte können zu             der von ihr geleisteten Ausgleichszahlung von dem,\ndiesem Zweck durch den Flurbereinigungsplan be-          der dadurch Vorteile hat, nach dem Verhältnis\ngründet werden. Soweit diese Abfindung unmöglich         seines Vorteiles verlangen.","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                           599\n§  52                              (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann im Flur-\n(1) Ein Teilnehmer kann mit seiner Zustimmung         bereinigungsplan eine Hypothek, mit der die Grund-\nstatt in Land ganz oder teilweise in Geld abgefunden     stücke des Siedlungsunternehmens belastet sind, auf\nwerden.                                                  die einzelnen Teile des Abfindungslandes, soweit\ndiese verschiedenen Siedlern zugeteilt werden, ~nt-\n(2) Die Zustimmung bedarf zu ihrer Wirksamkeit\nsprechend ihrem im Flurbereinigungsverfahren er-\nschriftlicher Form. Sie kann nicht mehr widerrufen       mittelten Wert verteilen. Der Gläubiger kann der\nwerden, wenn sie der Flurbereinigungsbehörde zu-\nVerteilung nicht widersprechen.\ngegangen oder in eine Verhandlungsniederschrift\n(§§ 129 bis 131) allfgcnommen worden ist.                   (3) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes haftet\nder Siedler für die persönliche Forderung, die der\nverteilten Hypothek zugrunde liegt, insoweit, als sie\n§ 53\nder Belastung seines Grundstückes mit der Hypothek\n(1) Wird der Teilnehmer ganz oder für einzelne        entspricht. Die Rechte des Gläubigers gegen den bis-\nalte Grundstücke in Geld abgefunden und ist er mit       herigen Schuldner erlöschen.\nder Höhe der Geldabfindung einverstanden, so kann\n(4) Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 gelten\ndiese schon vor Ausführung des Flurbereinigungs-\nfür Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten\nplanes ausgezahlt werden. Nach Auszahlung der\nsinngemäß; doch gilt Absatz 2 für Altenteile nur, so-\nGeldabfindung kann ihre Änderung nicht mehr ver-\nweit der Unterhalt des Berechtigten durch die Ver-\nlangt werden.\nteilung nicht gefährdet wird.\n(2) Der Teilnehmer darf seine Grundstücke,        für\ndie die Geldablindung ausgezahlt worden ist, nicht\nmehr veräußern oder belasten. Das Verfügungsver-                          DRITTER ABSCHNITT\nbot (§ 135 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist auf Er-                      Flurbereinigungsplan\nsuchen der Flurbereini9ungsbehörde in das Grund-\nbuch einzutragen. Solange das Verfügungsverbot                                     § 56\nnicht eingetragen ist, hat der rechtsgeschä.ftlich(~ Er-     Vor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes\nwerber des Grundstücks, eines Rechts an dem Grund-       hat die Flurbereinigungsbehörde, soweit erforderlich,\nstück oder eines Rechts an einem solchen Recht die       die Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des\nAuszahlung der GeJdabfindung nur gegen sich              Flurbereinigungsgebietes sicherzustellen. Sie hat er-\ngelten zu lassen, wenn ihm das Verfügungsverbot          forderliche Grenzanerkennungen durch die Eigen-\nbei dem Erwerb bekannt war.                              tümer der an das Gebiet grenzenden Grundstücke\n(3) Ist das Grundstück mit Rechten Dritter be-        aufzunehmen. Die Grenzanerkennungen können\nlastet, so ist die Abfindung dem Eigentümer nach         durch Bestimmungen des Flurbereinigungsplanes\nAbzug des Wertes dieser Rechte auszuzahlen. Eine          ersetzt werden, durch die die Grenze des Flurbereini-\ndiesen Rechten zugrunde liegende persönliche Schuld      gungsgebietes festgelegt wird.\ndes Eigentümers kann die Teilnehmergemeinschaft\noder ein gemeinnütziges Siedlungsunternehmen                                       § 57\nübernehmen, ohne daß es der Genehmigung des\nVor der Aufstellung des Flurbereinigungsplanes\nGläubigers bedarf. Die Ubernahme wird mit der An-         sind die Teilnehmer über ihre Wünsche für die Ab-\nzeige an den Gläubiger wirksam. Bis zu diesem Zeit-\nfindung zu hören.\npunkt ist die Teilnehmergemeinschaft oder das Sied-\nlungsunternehmen dem Eigentümer gegenüber                                          § 58\nverpflichtet, den Gltiubiger rechtzeitig zu befriedigen.     (1) Die Flurbereinigungsbehörde faßt die Ergeb-\nnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zu-\n§  54                            sammen. In den Flurbereinigungsplan ist der Wege-\n· (1) Geldabfindunuen und Geldausgleiche müssen\nund Gewässerplan aufzunehmen, die gemeinschaft-\nangemessen sein. Die Kapitalbeträge sind unter Zu-        lichen und öffentlichen Anlagen sowie die alten\ngrundelegung des Vvr ertes nach § 28, bei baulichen       Grundstücke und Berechtigungen der Beteiligten und\nAnlagen nach § 29 festzusetzen. Sie können gegen          ihre Abfindungen sind nachzuweisen, die sonstigen\nBeiträge (§ 19) verrechnet werden.                        Rechtsverhältnisse sind zu regeln. Im Flurbereini-\ngungsplan ist der im Grundbuch eingetragene Eigen•\n(2) Das infolge von Geldabfindungen und nach § 46     tümer oder andere Berechtigte auch dann zu bezeich-\nzur Abfindung der Teilnehmer nicht benötigte Land         nen, wenn an seiner Stelle gemäß § 12 Sätze 2, 3,\nist in einer dem Zweck der Flurbereinigung ent-           §§ 13 und 14 ein anderer als Beteiligter behandelt\nsprechenden Weise oder für Siedlungszwecke zu             worden ist.\nverwenden. Durch den Flurbereinigungsplan wird\n(2) Gemeindegrenzen können durch den Flurberei-\nbestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird.\nnigungsplan geändert werden, soweit es infolge der\nFür die Zuteilung gilt § 55 entsprechend.\nDurchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist.\nDie Änderung bezieht sich auch auf die Kreisgrenzen,\n§ 55                            wenn sie mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen.\n(1) Ist ein Siedlungsunternehmen Teilnehmer, so       Ist die Änderung von Gemeinde- oder Kreisgrenzen\nkann das ihm zustehende Abfindungsland mit seiner        beabsichtigt, so ist die zuständige Kommunalauf-\nZustimmung durch den Flurbereinigungsplan einem          sichtsbehörde rechtzeitig zu verständigen; die Ände-\noder in Teilen mehreren Siedlern zu Eigentum zu-         rung bedarf der Zustimmung der betroffenen Gebiets-\ngeteilt werden.                                          körperschaften.","600                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Der Flurbereinigungsplan bedarf der Geneh-                                   § 62\nmigung der oberen Flurbereinigungsbehörde.                 (1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Flurbereini-\n(4) Der Flurbereinigungsplan hat für Festsetzun-     gungsplanes ordnet die Flurbereinigungsbehörde\ngen, die im gemeinschaftlichen Interesse der Betei-     seine Ausführung an (Ausführungsanordnung).\nligten oder im öffentlichen Interesse getroffen wer-       (2) Die Ausführungsanordnung und der Zeitpunkt\nden, die Wirkung von Gemeindesatzungen. Nach Be-        des Eintritts des neuen Rechtszustandes (§ 61 Satz 2)\nendigung des Flurbereinigungsverfahrens können          sind öffentlich bekanntzumachen. In der Bekannt-\ndie Festsetzungen mit Zustimmung der Gemeinde-          machung ist auf die Frist nach § 71 Satz 3 hinzu-\naufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert\nweisen.\node~ aufgehoben werden.\n(3) Durch Uberleitungsbestimmungen, zu denen der\nVorstand der Teilnehmergemeinschaft zu hören ist,\n§ 59                           regelt die Flurbereinigungsbehörde die tatsächliche\n(1) Der Flurbereinigungsplan ist den Beteiligten     Oberleitung in den neuen Zustand, namentlich den\nbekanntzugeben. Die neue Feldeinteilung ist ihnen       Ubergang des Besitzes und der Nutzung der neuen\nauf Wunsch an Ort und Stelle zu erläutern.              Grundstücke.\n(2) Beschwerden gegen den bekanntgegebenen               (4) Die Uberleitungsbestimmungen sind bei den\nFlurbereinigungsplan müssen die Beteiligten zur         Gemeindeverwaltungen der Flurbereinigungsge-\nVermeidung des Ausschlusses in einem Anhörungs-         meinden oder bei dem Vorstand der Teilnehmer-\ntermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im     gemeinschaft zur Einsichtnahme für die Beteiligten\nTermin hinzuweisen. Die Ladungsfrist beträgt zwei       auszulegen. Die Auslegung ist öffentlich bekannt-\nWochen.                                                 zumachen.\n(3) Jeder Teilnehmer soll einen Auszug aus dem                                   § 63\nFlurbereinigungsplan erhalten, der seine neuen\nGrundstücke nach Fläche und Wert sowie das Ver-             (1) Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes\nhältnis seiner Gesamtabfindung zu dem von ihm           kann vor seiner Rechtskraft angeordnet werden,\nEingebrachten nachweist. Der Auszug soll der La-        wenn die Flurbereinigungsbehörde verbliebene Be-\ndung zum Anhörungstermin beigefügt werden. Wird         schwerden gemäß der Vorschrift in § 60 Abs. 2 der\ndurch öffentliche Bekanntmachung geladen, so soll       oberen Flurbereinigungsbehörde vorgelegt hat und\nder Auszug den Teilnehmern zwei Wochen vor ihrer        aus einem längeren Aufschub der Ausführung vor-\nAnhörung zugehen.                                       aussichtlich erhebliche Nachteile erwachsen würden\n(Vorzeitige Ausführungsanordnung).\n(4) Beschwerden nach Absatz 2 sind in die Ver-\nhandlungsniederschrift (§§ 129 bis 131) aufzunehmen.        (2) Wird der vorzeitig ausgeführte Flurbereini-\ngungsplan rechtskräftig geändert, so wirkt diese\n(5) Die Länder können an Stelle oder neben der im\nÄnderung in rechtlicher Hinsicht auf den in der\nTermin vorzubringenden Beschwerde schriftliche\nAusführungsanordnung festgesetzten Tag zurück.\nBeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach dem\nDie tatsächliche Ausführung der Änderung regelt\nTerminstage zulassen.\ndie Flurbereinigungsbehörde durch Uberleitungs-\nbestimmungen. Die Anderung ist den Beteiligten\n§ 60\nbekanntzugeben.\n(1) Die Flurbereinigungsbehörde hat begründeten\nBeschwerden abzuhelfen. Sie kann auch andere                                        § 64\nÄnderungen des Flurbereinigungsplanes vornehmen,            Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flur-\ndie sie für erforderlich hält. Die Bekanntgabe der      bereinigungsplan auch nach der Ausführungsanord-\nÄnderungen und die Anhörung ist auf die daran Be-      nung (§§ 62, 63) ändern oder ergänzen, wenn öffent-\nteiligten zu beschränken. Im übrigen sind die Vor-      liche Interessen oder wichtige, nicht vorherzu-\nschriften des § 59 anzuwenden.                          sehende wirtschaftliche Bedürfnisse der Beteiligten\n(2) Die nach Abschluß der Verhandlungen ver-         es erfordern oder wenn ihr eine rechtskräftige ge-\nbleibenden Beschwerden legt die Flurbereinigungs-        richtliche Entscheidung bekannt wird. Für das Ver-\nbehörde gemäß der Vorschrift in § 141 Abs. 1 der        fahren gelten die §§ 59 bis 63 sinngemäß; § 63 Abs. 2\noberen Flurbereinigungsbehörde vor.                     gilt auch, wenn die Ausführung des Flurbereini-\ngungsplanes gemäß § 62 Abs. 1 angeordnet war.\nVIERTER ABSCHNITT\nFUNFTER ABSCHNITT\nAusführung des Flurbereinigungsplanes\nVorläufige Besitzeinweisung\n§ 61\n§ 65\nDer Flurbereinigungsplan steht rechtskräftig fest,\nwenn Beschwerden gegen ihn nicht erhoben sind               ( 1) Die Beteiligten können in den Besitz der neuen\noder wenn rechtskräftig über sie entschieden ist.       Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn\nZu dem in der Ausführungsanordnung (§§ 62, 63) zu       deren Grenzen in die Ortlichkeit übertragen, worden\nbestimmenden Zeitpunkt tritt der im Flurbereini-        sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert\ngungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die         der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Ver-\nStelle des bisherigen.                                  hältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                          601\nEingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist       (3) Auf Antrag und, soweit erforderlich, auch von\nden Beteiligten bekannlzugeben und auf Antrag an        Amts wegen hat die Flurbereinigungsbehörde an\nOrt und Stelle zu erläutern. Die vorläufige Besitz-     Stelle der nach Absatz 2 bestimmten Bruchteile be-\neinweisung kann auf Teile des Flurbereinigungs-         sondere Grundstücke auszuweisen. Das gilt nicht hin-\ngebietes beschränkt werden.                             sichtlich der Bruchteile von Berechtigungen der in\n§ 49 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art.\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die vor-\nläufige Besitzeinweisung an. Die Bestimmung des\n§ 18 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Die Anordnung ist                              § 69\nöffentlich bekan_ntzumachen. Die Vorschriften des          Der Nießbraucher hat einen angemessenen Teil der\n§ 62 Abs. 3, 4 gellen sinngemüß.\ndem Eigentümer zur Last fallenden Beiträge (§ 19) zu\nleisten und dem Eigentümer die übrigen Beiträge\nvom Zahlungstage ab zum angemessenen Zinssatz zu\n§ 66                           verzinsen. Entsprechend ist eine Ausgleichszahlung\n(1) Mit dem in den Uberleitungshestimmungen be-      zu verzinsen, die der Eigentümer für eine dem Nieß-\nstimmten Zeitpunkt gehen der Besitz, die Verwaltung     brauch unterliegende Mehrzuteilung von Land zu\nund die Nutzung der neuen Grundstücke auf den in        leisten hat.\nder neuen Feldeinteilung benannten Empfänger über.                               § 70\nSoweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen\nbesondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt         (1) Bei Pachtverhältnissen ist ein Wertunterschied\nder Empfänger als Eigentümer der neuen Grund-           zwischen dem alten und dem neuen Pachtbesitz durch\nstücke. Insbesondere treten die Erzeugnisse der         Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder in\nneuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an die       anderer Weise auszugleichen.\nStelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Die          (2) Wird der Pachtbesitz durch die Flurbereinigung\nFlurbereinigungsbehörde kann Abweichendes be-           so erheblich geändert, daß dem Pächter die Bewirt-\nstimmen.                                                schaftung wesentlich erschwert wird, so ist das Pacht-\n(2) Die Vorschriften der §§ 69 bis 71     sind sinn- verhältnis zum Ende des bei Erlaß der Ausführungs-\ngemäß anzuwenden.                                       anordnung laufenden oder des darauffolge:nden\nersten Pachtjahres aufzulösen.\n(3) Die   rechtlichen Wirkungen der vorläufigen\nBesitzeinweisung enden mit der Ausführung des              (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten\nFlurbereinigungsplanes (§§ 62, 63).                     nicht, soweit die Vertragsteile eine abweichende\nRegelung getroffen haben.\n§ 67                                                   § 71\n(1) Ausgleiche    und Abfindungen in Geld sind          Uber die Leistungen nach § 69, den Ausgleich nach\nmöglichst anschließend an die Anordnung nach § 65       § 70 Abs. 1 und die Auflösung des Pachtverhältnisses\nAbs. 2 zu leisten, soweit nicht Rechte Dritter nach den nach § 70 Abs. 2 entscheidet die Flurbereinigungs-\nVorschriften der§§ 74 bis 78 zu wahren sind.            behörde. Die Entscheidung ergeht nur auf Antrag;\n(2) Beträge, die nach den endgültigen Festsetzun-    im Falle des § 70 Abs. 2 ist nur der Pächter antrags-\ngen im Flurbereinigungsplan in anderer Höhe oder        berechtigt. Die Anträge sind spätestens drei Monate\nvon anderen Beteiligten zu zahlen sind, sind nach       nach Erlaß der Ausführungsanordnung bei der Flur-\nAusführung des Flurbereinigungsplanes auszuglei-        bereinigungsbehörde zu stellen.\nchen.\n§ 72\nSECHSTER ABSCHNITT                        (1) Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden,\nso sind die Inhaber von Hypotheken, Grundschulden,\nWahrung der Rechte Dritter                Rentenschulden und Reallasten an den alten Grund-\nstücken sowie die Gläubiger von Rückständen öffent-\n§ 68\nlicher Lasten oder als öffentliche Last auf den alten\n(1) Die Landabfindung tritt hinsichtlich der Rechte Grundstücken ruhender Renten auf die Geldabfindung\nan den alten Grundstücken und der diese Grund-         angewiesen.\nstücke betreffenden Rechtsverhältnisse, die nicht auf-\n(2) Wird eine Geldabfindung für mehrere alte\ngehoben werden(§ 49), an die Stelle der alten Grund-\nGrundstücke oder Berechtigungen gegeben, die ver-\nstücke. Die örtlich gebundenen öffentlichen Lasten,\nschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegen, so hat\ndie auf den alten Grundstücken ruhen, gehen auf die\ndie Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen, welche\nin deren örtlicher Lage ausgewiesenen neuen Grund-\nTeilbeträge der Geldabfindung an die Stelle der alten\nstücke über.\nGrundstücke oder Berechtigungen treten.\n(2) Wird eine Landabfindung für mehrere alte\nGrundstücke oder Berechtigungen gegeben, die durch\n§ 73\nverschiedene Rechtsverhältnisse betroffen werden,\nso hat die Flurbereinigungsbehörde zu bestimmen,          Wird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so\nwelche neuen Grundstücke oder Bruchteile von neuen     sind Altenteilsberechtigte sowie Inhaber von Er-\nGrundstücken an die Stelle der einzelnen alten         werbsrechten an den alten Grundstücken oder von\nGrundstücke oder Berechtigungen treten.                dinglichen oder persönlichen Rechten, die zum Besitz","602                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\noder zur Nutzung dieser Grundstücke berechtigen                   2. Die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses\noder die Benutzung dieser Grundstücke beschränken,                   an den Antragsteller gilt als Beschlagnahme\ngesondert abzufinden. Die Vorschriften des § 49                      im Sinne des § 13 des Zwangsversteige-\nAbs. 1, 3 gellen entsprechend.                                       rungsgesetzes. Ist das Grundstück schon in\neinem Zwangsversteigerungs- oder Zwangs-\nverwaltungsverfahren beschlagnahmt, so hat\n§ 74\nes hierbei sein Bewenden.\nWird ein Teilnehmer nur in Geld abgefunden, so\n3. Das Verteilungsgericht hat bei Eröffnung\nsind die Rechte der Hypotheken-, Grundschuld- und                    des Verfahrens von Amts wegen das\nRentenschuldgläubiger und der Reallastberechtigten,\nGrundbuchamt um die im § 19 Abs. 2 des\nsoweit sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder sonst\nZwangsversteigerungsgesetzes bezeichne-\nbekannt sind, nach folgenden Bestimmungen zu\ntenMitteilungen zu ersuchen; in die beglau-\nwahren:\nbigte Abschrift des Grundbuchblattes sind\n1. Sind die Rechte nicht streitig, Teilnehmer und                 die im Zeitpunkt des Eintritts des neuen\nBerechtigte über die Auszahlung einig und                     Rechtszustandes vorhandenen Eintragungen\nmacht kein Dritter dingliche Rechte an der Geld-              über Hypotheken, Grundschulden, Renten-\nabfindung geltend, so weist die Flurbereini-                  schulden und Reallasten sowie die später\ngungsbehörde die Teilnehmergemeinschaft an,                   eingetragenen Veränderungen und Löschun-\ndas Geld den Berechtigten auszuzahlen.                        gen aufzunehmen.\n2. Sind die Rechte streitig oder Teilnehmer und                 4. Ansprüche auf wiederkehrende Neben-\nBerechtigte über die Auszahlung nicht einig                   leistungen sind nur bis zum Zeitpunkt der\noder macht ein Dritter dingliche Rechte an der                Hinterlegung zu berücksichtigen.\nGeldabfindung geltend, so weist die Flur-\nbereinigungsbehörde die Teilnehmergemein-\nschaft an, das Geld zugunsten des in Geld ab-                                 § 76\ngefundenen Teilnehmers, der Berechtigten und\ndes Dritten tei dem nach Nummer 3 für die Ver-         (1) Erhält ein Teilnehmer neben einer Landab-\nteilung zuständigen Amtsgericht unter Verzicht      findung eine Geldabfindung und übersteigt diese den\nauf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen.         Betrag von dreihundert Deutsche Mark oder den\nNach der Hinterlegung können Ansprüche              zwanzigsten Teil des Wertes (§§ 28, 29) der belasteten\nwegen der Geldabfindung im Flurbereinigungs-        alten Grundstücke, so hat die Flurbereinigungsbe-\nverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.        hörde die Abfindung den· in § 74 bezeichneten Be-\nDas Amtsgericht hat den hinterlegten Betrag         rechtigten mit dem Hinweis bekanntzugeben, daß\nnach Maßgabe des § 75 zu verteilen. § 108 ist       ihre Rechte an der Geldabfindung im Flurbereini-\nnicht anzuwenden.                                   gungsverfahren nur gewahrt werden, wenn sie dies\ninnerhalb eines Monats beantragen.\n3. Für die Verteilung ist das Amtsgericht zu-\nständig, in dessen Bezirk die mit den Rechten          (2) Wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, so hat die\nbelasteten Grundstücke liegen. Liegen die be-       Flurbereinigungsbehörde das Recht des Antrag-\nlasteten Grundstücke in den Bezirken verschie-      stellers, soweit es unter Berücksichtigung der im\ndener Amtsgerichte, so ist das Amtsgericht zu-      Range vorgehenden Rechte durch den Wert der\nständig, in dessen Bezirk die größere Fläche        Landabfindung für die belasteten alten Grundstücke\nder belasteten Grundstücke liegt. In Zweifels-      nicht gesichert ist, und die im Range nachstehenden\nfällen gilt § 2 des Gesetzes über die Zwangs-       Rechte entsprechend den Vorschriften des § 74 zu\nversteigerung und die Zwangsverwaltung              wahren. Dies gilt nicht, wenn der Teilnehmer inner-\nvom 24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 97) ent-      halb einer von der Flurbereinigungsbehörde zu be-\nsprechend.                                          stimmenden Frist die geschmälerte Sicherheit da-\ndurch wiederherstellt, daß er im Range vorgehende\n4. Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden\nRechte beseitigt, andere Grundstücke den Abfin-\nund Reallasten, die aus der Geldabfindung nicht\ndungsgrundstücken als Bestandteile zuschreiben\nbefriedigt werden, erlöschen.\n, läßt oder das Abfindungsgrundstück dauerhaft ver-\nbessert.\n§ 75\n§ 77\n(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes kann\njeder Hinterlegungsbeteiligte sein Recht an der               Die Vorschriften der §§ 74 bis 76       gelten ent-\nhinterlegten Summe gegen einen Mitbeteiligten, der         sprechend, wenn Rechte Dritter an den      Rechten be-\ndieses Recht bestreitet, vor den ordentlichen Ge-          stehen, die nach § 74 zu wahren sind       oder deren\nrichten geltend machen oder die Einleitung eines           Inhaber nach § 49 oder § 73 in Geld        abgefunden\ngerichtlichen Verteilungsverfahrens beantragen.            werden.\n(2) Auf das Verteilungsverfahren sind die Vor-\nschriften über die Verteilung des Erlöses im Falle                                   § 78\nder Zwangsversteigerung mit folgenden Abwei-                  Die Teilnehmergemeinschaft hat Geldabfindungen\nchungen sinngemäß anzuwenden:                              bis zu ihrer Verwendung für die Empfangsberech-\n1. Das Verteilungsverfahren ist durch Be-          tigten auf Sonderkonto bei einem Kreditinstitut be•\nschluß zu eröffnen.                             reitzuhalten.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                          603\nSIEBENTER ABS CI JNITT                                        VIERTER TEIL\nBerichtigung der öff enfüchen Bücher\nBesondere Bestimmungen\n§ 79\nERSTER ABSCHNITT\n(1) Nach Eintritt des neuen Rechtszustandes sind\ndie öffentlichen Bücher auf Ersuchen der Flur-                                Waldgrundstücke\nbereinigungsbehörde nach ch~m Flurbereinigungs-\nplan zu berichtigen.                                                               § 84\n(2) FLir Rechtsänderungen, die durch Beschwerden        Ländlicher Grundbesitz im Sinne dieses Gesetzes\ngegen den Flurbereinigungsplan berührt werden, ist       sind auch Waldgrundstücke.\ndas Ersuchen erst nach rechtskräftiger Entscheidung\nüber die Beschwerden zu stellen.\n§ 85\nFür die Einbeziehung von Waldgrundstücken in\n§  80                         ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Son-\nDem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches          dervorschriften:\nsind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen\n1. In den Fällen des § 5 Abs. 2, des § 38 und des\nRechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus\n§ 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufs-\ndem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nach-\nvertretung entsprechend zu beteiligen.\nweisen muß\n1. die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet       2. Zur Einbeziehung einer geschlossenen Wald-\ngehörenden Grundstücke;                                 fläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die\nZustimmung der Forstaufsichtsbehörde erfor-\n2. die alten Grundstücke und Berechtigungen so-\nderlich.\nwie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;\n3. die Landzuteilungen sowie die gemeinschaft-          3. Für größere Waldgrundstücke, die einer Zu-\nlichen und die öffentlichen Anlagen;                    sammenlegung nicht bedürfen und von der Flur-\nbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben,\n4. die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu\nsind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben.\nübertragenden und die neu einzutragenden\nRechte.                                             4. Ist die Schätzung eines Holzbestandes erforder-\nlich, so ist sein Wert nach den Grundsätzen der\n§ 81                                 Waldwertrechnung zu ermitteln.\n(1) Bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters     5. Von der Bekanntgabe des Flurbereinigungs-\ndient der Flurbereinigungsplan als amtliches Ver-              beschlusses bis zur Ausführungsanordnung be-\nzeichnis der Grundstücke (§ 2 Abs. 2 der Grundbuch-            dürfen Holzeinschläge, die den Rahmen einer\nordnung).                                                      ordnungsmäßigen Bewirtschaftung übersteigen,\nder Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde;\n(2) Hat die Flurbereinigungsbehörde die Unter-\nlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters an           die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit\ndie für die Führung des Liegenschaftskatasters zu-           • der Forstaufsichtsbehörde erteilt werden.\nständige Behörde abgegeben, so ist für die Fortfüh-        6. Sind Holzeinschläge entgegen der Vorschrift\nrung der Unterlagen auch vor Abschluß der Berich-              der Nummer 5 vorgenommen worden, so kann\ntigung diese Behörde zuständig.                                die Flurbereinigungsbehörde anordnen, daß\nderjenige, der das Holz gefällt hat, die ab-\ngeholzte oder verlichtete Fläche nach den Wei-\n§ 82                                sungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ord-\nSolange die Flurbereinigungsbehörde die Berich-             nungsmäßig in Bestand zu bringen hat.\ntigung des Grundbuches noch nicht veranlaßt hat,           7. Eine geschlossene Waldfläche von mehr als\nkann ein Teilnehmer, dessen Rechte durch Beschwer-             drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung\nden gegen den Flurbereinigungsplan voraussichtlich             des Eigentümers oder der Forstaufsichts-\nnicht berührt werden, beantragen, daß die Flurbereini-         behörde wesentlich verändert werden.\ngungsbehörde das Grundbuchamt sogleich ersucht,\ndas Grundbuch durch Eintragung seiner neuen Grund-·        8. Nur wenn der Eigentümer zustimmt oder der\nstücke zu berichtigen. Dem Ersuchen sind außer der             Zweck der Flurbereinigung in anderer Weise\nBescheinigung über den Eintritt des neuen Rechts-              nicht erreicht werden kann, darf eine Wald-\nzustandes nur die Nachweise über die alten und                 fläche einem anderen gegeben werden. Für\nneuen Grundstücke des Antragstellers beizufügen.               aufstehendes Holz ist, soweit möglich, Ab-\nfindung in Holzwerten zu geben.\n9. Die Teilung von Waldgrundstücken, die in\n§ 83                                 gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48\nNachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Be-              Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbar-\nrichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64, 132)           keiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung\nwerden nach den §§ 79 ff in das Grundbuch über-                der Forstaufsichtsbehörde.\nnommen.                                                   10. § 50 gilt entsprechend.","604                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nZWEITER ABSCHNITT                      so kann auf Antrag der Enteignungsbehörde ein\nFlurbereinigungsverfahren eingeleitet werden, wenn\nVereinfachtes Flurbereinigungsverfahren\nder den Betroffenen entstehende Landverlust auf\n§ 86                          einen größeren Kreis von Eigentümern verteilt oder\nNachteile für die allgemeine Landeskultur, die durch\n(1) Ein Flurbereinigungsverfahren kann in Teilen        das Unternehmen entstehen, vermieden werden\neiner oder mehrerer Gemeinden durchgeführt wer-            sollen. Das Ausmaß der Verteilung des Landver-\nden, um die durch Anlegung, Anderung oder Be-              lustes ist im Einvernehmen mit der landwirtschaft-\nseitigung_ von Eisenbahnen, Straßenbahnen, Auto-           lichen Berufsvertretung zu regeln.\nbahnen, Wegen, Wasserläufen oder durch ähnliche\nMaßnahmen für die allgemeine Landeskultur ent-                 (2) Das Flurbereinigungsverfahren kann bereits\nstehenden oder entstandenen Nachteile zu be-                angeordnet werden, wenn der Plan im Enteignungs-\nseitigen oder um die Durchführung eines Boden-              verfahren vorläufig festgestellt ist.\nreform- oder Siedlungsverfahrens oder anderer Auf-\nbaumaßnahmen zu .erleichtern. Dabei gelten an\nStelle der Vorschriften des § 4, des § 6 Abs. 2, 3, des                                 § 88\n§ 62 Abs. 2, 4 folgende Sonderbestimmungen:                    Für -das Flurbereinigungsverfahren im Falle des\n1. Die Flurbereinigungsbehörde ordnet die           § 81 gelten folgende Sonderbestimmungen:\nFhi.rbereinigup.g durch Beschluß an und             1. In dem Flurbereinigungsbeschluß (§ 4) und bei\nstellt das Flurbereinigungsgebiet fest. Der            der Aufklärung der Grundstückseigentümer\nBeschluß ist zu begründen. Der entschei-               (§ 5 Abs. 1) ist auf den besonderen Zweck des\ndende Teil des Beschlusses kann den Be-                Verfahrens hinzuweisen. Die Voraussetzungen\nteiligten in Abschrift übersandt oder öffent-          des § 1 brauchen nicht vorzuliegen.\nlich bekanntgemacht zu werden.\n2. Der Träger des Unternehmens ist Nebenbetei-\n2. Der Träger des Unternehmens oder der                    ligter (§ 10 Nr. 2).\nMaßnahme ist Nebenbeteiligter (§ 10 Nr. 2).\n3. Eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 ist zu-\n3. Die-Bekanntgabe der Schätzungsergebnisse                gunsten des Trägers des Unternehmens zuläs-\nkann mit der Bekanntgabe des Flurbereini-              sig. Die Anordnung kann mit Auflagen verbun-\ngungsplanes verbunden werden.                          den oder von Bedingungen, insbesondere von\n4. Von der Aufstellung des Wege- und Ge-                   der Leistung einer Sicherheit abhängig gemacht\nwässerplanes (§ 41) kann abgesehen werden.             werden. Die obere Flurbereinigungsbehörde\n5. Die Ausführungsanordnung und die Uber-                  setzt auf Antrag der für das Unternehmen zu-\nleitungsbestimmungen können den Beteilig-              ständigen oberen Behörde fest, wann der Trä-\n-ten in Abschrift übersandt oder öffentlich             ger des Unternehmens in den Besitz der benö-\nbekanntgemacht werden.                                 tigten Flächen einzuweisen ist.\n(2) Dem Träger des -Unternehmens können die                 4. Die für das Unternehmen benötigten Flächen\nAusführungskosten (§ 105) entsprechend den durch                  sind von den Teilnehmern nach dem Verhältnis\ndie Herstellung, Anderung _oder Beseitigung der                   des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem\nAnlage entstandenen Nachteilen auferlegt werden,                  Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungs-\nsoweit die Nachteile in einem Planfeststellungs-                  gebietes aufzubringen. Zu der Aufbringung\nverfahren nach anderen gesetzlichen Vorschriften                  sind landwirtschaftliche oder gärtnerische B~-\nnicht berücksichtigt und erst nach der Planfest-                  triebe nur insoweit heranzuziehen, als ihre\nstellung erkennbar geworden sind. Nach Ablauf                     wirtschaftliche Fortführung nicht gefährdet\nvon fünf Jahren seit der Herstellung, Anderung                    wird. Die Flächen werden durch den Flurberei-\noder Beseitigung der Anlage können dem Träger                     nigungsplan dem Träger _des Unternehmens\ndes Unternehmens Kosten nach Satz 1 nicht mehr                    zu Eigentum zugeteilt. Fut die von einem Teil-\nauferlegt werden.                                                 nehmer aufgebrachte Fläche hat ihm der Träger\ndes Unternehmens Geldentschädigung zu lei-\n(3) Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren                 sten. Die Höhe der Geldentschädigung und die\nist auch zulässig für Weiler, für Gemeinden                       sonstigen Entschädigungsansprüche des Teil-\nkleineren Umfanges, in Gebieten mit Einzelhöfen                   nehmers richten sich nach dem für das Unter-\n(Einödhöfen) sowie in bereits flurbereinigten Ge-                 nehmen geltenden Gesetz. Die Geldentschädi-\nmeinden, in denen eine stärkere Zusammenlegung                    gung ist zu Händen der Teilnehmergemeinschaft\nder Grundstücke erforderlich geworden ist. Die Vor-               zu zahlen. Diese kann die Geldentschädigung\naussetzungen des Absatzes 1 brauchen nicht vor-                   gegen Beiträge (§ 19) verrechnen.\nzuliegen.                                      ·\n5. Der Träger des Unternehmens hat Nachteile,\ndie Beteiligten durch das Unternehmen ent-\nDRITTER ABSCHNITT\nstehen, zu beheben und, soweit dies nicht mög-\nBereitstellung von Land                         lich ist oder nach dem Ermessen der Flurberei-\nin großem Umfang für Unternehmen                        nigungsbehörde nicht zweckmäßig erscheint,\nfür sie Geldentschädigung zu leisten. Die Ent-\n§ 81\nschädigungen sind zu Händen der Teilnehmer-\n(1) Wird aus besonderem Anlaß eine Enteignung                  gemeinschaft zu zahlen. Die Teilnehmergemein-\ndurchgeführt, durch die ländliche Grundstücke in                   schaft hat diese Entschädigungen zur Behebung\ngroßem Umfange in Anspruch genommen werden,                        der Nachteile zu verwenden und, soweit sie","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                           605\nnicht behoben werden den Entschädigungs-          die Grundstückseigentümer den begründeten An-\nberechtigten auszuzahle:ri. Eine Verrechnung     spruch erheben, daß der Bergwerksunternehmer das\ngegen Beiträge ist zulässig.                     Eigentum an den Grundstücken erwirbt, kann der\n6.  Der Träger des Unternehmens hat die Geldent-     den Betroffenen entstehende Landverlust im Wege\nschädigungen in der von der Flurbereinigungs-    eines Flurbereinigungsverfahrens auf einen größe-\nbehörde festgestellten liöhe zu Händen der        ren Kreis von Eigentümern verteilt werden. In diesem\nTeilnchmergem einschaf t vorzuschießen.           Falle erwirbt der Bergwerksunternehmer das Eigen-\n7. Wegen der Höhe der Geldentschädigungen            tum durch den Flurbereinigungsplan. Die Bestim-\nsteht nur der Rechtsweg vor den ordentlichen      munqen des § 88 sind sinngemäß anzuwenden.\nGerichten nach dem für das Unternehmen gel-\ntenden Gesetz offen. Der Anspruch auf die\nGeltentschädigung für die von einem Teil-                               FUNFTER TEIL\nnehmer aufgebrachte Fläche kann gerichtlich                          Beschleunigtes\nerst geltend gemacht werden, wenn die Land-                 Zusammen 1e gungs verfahren\nabfindunge:r: aller Teilnehmer rechtskräftig\nfeststehen. Die Frist für eine gerichtliche                                  § 91\nGeltendmachung des in Satz 2 bezeichneten            Um den durch die Zusammenlegung der Grund-\nAnspruchs beginnt erst in dem Zeitpunkt, in       stücke in der Flurbereinigung erstrebten betriebs-\ndem die Flurbereinigungsbehörde dem Enf-          wirtschaftlichen Erfolg möglichst rasch herbeizu-\nschädigungsberechtigten, dem der Rechtsweg        führen, kann in Gemarkungen, in denen die Anlage\ninsoweit noch offensteht, mitgeteilt hat, daß     eines neuen Wegenetzes und größere wasserwirt-\ndie Landabfindungen aller Teilnehmer rechts-      schaftliche Maßnahmen zunächst nicht erforderlich\nkräftig feststehen.                               sind, eine Zusammenlegung nach Maßgabe der fol-\n8.  Die obere Fh.irbereinigungsbehörde bestirrnnt     genden Bestimmungen stattfinden.\nnach Anhörung des Trägers des Unternehmens\nden von diesem zu zahlenden Anteil an den                                   § 92\nKosten des Flurbereinigungsverfahrens, der\n(1) Die Zusammenlegung ist ein durch die Flur-\ndurch Bereitstellung der zugeteilten Flächen,\nbereinigungsbehörde geleitetes Verfahren, in dem\nBehebung von Nachteilen und Ausführung der\ninnerhalb eines bestimmten Gebietes (Zusammen-\ndurch das Unternehmen nötig gewordenen ge-\nlegungsgebiet) zersplitterter ländlicher Grundbesitz\nmeinschaftlichen Anlagen verursacht ist. Die\nunter Mitwirkung der Gesamtheit der beteiligten\ndiesem Anteil entsprechenden Ausführungs-\nGrundstückseigentümer wirtschaftlich zusammen-\nkosten (§ 105) sind an die Teilnehmergemein-\ngelegt wird; Sie kann auf den Grundbesitz oder Teile\nschaft zu zahlen.\ndes Grundbesitzes bestimmter Eigentümer be-\n9.   Die Steuerfreiheit nach § 108 gilt nicht für die schränkt werden.\nGrunderwerbsteuer und die Wertzuwachs-\nsteuer bei dem Ubergang von Grundstücken             (2) Auf die Zusammenlegung finden die Vorschrif-\nauf den Träger des Unternehmens.                 ten über die Flurbereinigung sinngemäß Anwen-\ndung, soweit sich nicht aus dem Zweck der Zu-\n10.   Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren\nsammenlegung und den§§ 93 bis 103 Abweichungen\n(§ 86) und das beschleunigte Zusammen-\nergeben.\nlegungsverfahren (§§ 91 bis 103) sind nicht an-\nzuwenden.                                                                    § 93\n§ 89                               (1) Die Zusammenlegung ist einzuleiten, wenn\n(1) Soweit im Falle des § 87 ein Teilnehmer nach      mehrere Grundstückseigentümer oder die landwirt-\ndem für das Unternehmen geltenden Gesetz keinen          schaftliche Berufsvertretung sie beantragen.\nAnspruch auf Entschädigung in Land hat, kann die             (2) Für die Anordnung der Zusammenlegung (Zu-\nEnteignungsbehörde entscheiden, daß er im Flur-          sammenlegungsbeschluß) gelten § 6 Abs. 1 und § 86\nbereinigungsverfahren in Geld zu entschädigen ist.       Abs. 1 Nr. 1 entsprechend. Vor der Anordnung sind\nDie Anfechtung der Entscheidung richtet sich nach        die voraussichtlich beteiligten Grundstückseigen-\ndem für das Unternehmen geltenden Gesetz.                tümer, die landwirtschaftliche Berufsvertretung, die\n(2) Uber die Höhe der Geldentschädigung ent-          Gemeinde und der Gemeindeverband zu hören.\nscheidet die Flurbereinigungsbehörde, nachdem die\nEntscheidung nach Absatz 1 rechtskräftig geworden                                   § 94\nist. Abweichend von § 88 Nr. 7 kann die Entschei-\ndung über die Höhe der Geldentschädigung bereits             (1) Nachträgliche Änderungen des Zusammen-\nangefochten werden, sobald sie ergangen ist. Die         legungsgebietes bedürfen der Zustimmung des Vor-\nGeldentschädigung kann schon vor der Ausführung          standes der Teilnehmergemeinschaft.\ndes Flurbereinigungsplanes ausgezahlt werden; § 53            (2) Die Einstellung des Verfahrens kann nach An-\nAbs. 2, 3 gilt sinngemäß.                                hörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft\nund der landwirtschaftlichen Berufsvertretung von\n§ 90                          der Flurbereinigungsbehörde mit Zustimmung der\nWenn für ländliche Grundstücke eine Grundab-           oberen Flurbereinigungsbehörde angeordnet wer-\ntretung nach berggese Lzlichen Vorschriften in            den, wenn seine Durchführung unzweckmäßig er-\ngroßem Umfange durchgeführt oder zulässig ist und         scheint. § 93 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.","606                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 95                                                    § 102\nDie Bildung eines Vorstandes der Teilnehmer-             Die Durchführung eines Zusammenlegungsverfah-\ngemeinschaft kann unterbleiben. In diesem Falle          rens schließt die spätere Durchführung eines Flur-\nunterliegen die Aufgaben des Vorstandes der Ver-         bereinigungsverfahrens nicht aus.\nsammlung der Teilnehmer. Den Vorsitz in dieser\nführt der von den Teilnehmern gewählte Vorsitzende                                § 103\nder Teilnehmergemeinschaft. Die §§ 21 bis 26 gelten\nsinngemäß.                                                  Das Gesetz des Landes Bayern über die Zusammen-\nlegung von landwirtschaftlichen Grunstücken (Arron-\n§ 96\ndierungsgesetz) vom 10. Mai 1949 (Bayerisches Ge-\nDie Bewertung der    Grundstücke ist in einfach er    setz- und Verordnungsblatt S. 112) und die Zweite\nWeise vorzunehmen.       Die Bekanntgabe der Ergeb-      Verordnung des Staatsministeriums des Landes\nnisse kann mit der      Bekanntgabe des Zusammen-         Württemberg-Hohenzollern zur Durchführung des\nlegungsplanes (§ 100)   verbunden werden.                Bodenreformgesetzes (Agrarreformverordnung) vom\n16. Dezember 1949 (Regierungsblatt für das Land\n§ 97                           Württemberg-Hohenzollern 1950 S. 7) bleiben unbe-\nDer zersplitterte Grundbesitz ist großzügig zusam-    rührt.\nmenzulegen. Nach Möglichkeit sollen ganze Flur-\nstücke ausgetauscht werden. Die Veränderung und                              SECHSTER TEIL\nNeuanlage von Wegen und Gewässern sowie Boden-\nverbesserungen sollen sich auf die nötigsten Maß-\nKosten\nnahmen beschränken. Ein Wege- und Gewässerplan\n§ 104\n(§ 41) wird nicht aufgestellt.\nDie persönlichen und sächlichen Kosten der Be-\n§ 98                           hördenorganisation (Verfahrenskosten) trägt das\nLand.\nFür die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44\nbis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 auf-                                § 105\ngeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer              Die zur Ausführung der Flurbereinigung erforder-\nEigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1       lichen Aufwendungen fallen der Teilnehmergemein-\nnicht anzuwenden ist.                                    schaft zur Last (Ausführungskosten).\n§ 99\n§ 106\n(,1) Die Abfindungen sind nach Möglichkeit durch\nVereinbarung mit den Beteiligten zu bestimmen. Die          Eigentümern von Grundstücken, die nicht zum\nVereinbarungen bedürfen der Genehmigung der              Flurbereinigungsgebiet gehören, aber von der Flur-\nFlurbereinigungsbehörde. Zu ihrer Wirksamkeit ge-        bereinigung wesentliche Vorteile haben, ist durch\nnügt die schriftliche Form (§ 126 des Bürgerlichen       den Flurbereinigungsplan ein den Vorteilen ent-\nGesetzbuchs).                                            sprechender Beitrag zu den Ausführungskosten auf-\nzuerlegen. Der Beitrag haftet als öffentliche Last auf\n(2) Die Flurbereinigungsbehörde kann geeignete        den Grundstücken, für die er festgesetzt ist.\nStellen, insbesondere die landwirtschaftliche Berufs-\nvertretung oder Dienststellen der landwirtschaft-\nlichen Verwaltung mit deren Zustimmung oder sach-                                 § 107\nkundige Personen beauftragen, die Verhandlungen              (1) Ist die Erledigung eines Antrages zur Durch-\nzur Erzielung einer Vereinbarung-mit den Beteiligten     führung des Flurbereinigungsverfahrens nicht erfor-\nzu führen und einen Zusammenlegungsplan vor-             derlich, so trägt der Antragsteller die Kosten. Die\nzulegen. Der Auftrag kann zurückgezogeii. werden.         Flurbereinigungsbehörde setzt den zu erhebenden\n(3) Ist eine Vereinbarung nicht zu erzielen, so wer-  Kostenbetrag unter Berüdrnichtigung der wirklich er-\nden die Abfindungen von Amts wegen durch die             wachsenen Kosten fest. Sie kann von dem Kosten-\nFlurbereinigungsbehörde bestimmt. Die Vorschriften       pflichtigen einen Vorschuß erheben, der nach der\nder §§ 38 und 56 sind nicht anzuwenden.                  Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu be-\nmessen ist; wird der Vorschuß nicht innerhalb der\n§ 100\nvon der Flurbereinigungsbehörde bestimmten Frist\nbezahlt, so kann der Antrag zurückgewiesen werden.\nAn die Stelle des Flurbereinigungsplanes tritt der\nZusammenlegungsplan. Auf diesen sind die Vor-               (2) Kosten, die durch Vereitelung von Terminen\nschriften der §§ 58 bis 60 sinngemäß anzuwenden.         oder anderen zur Durchführung des Verfahrens er-\nGemeindegrenzen sollen jedoch nicht geändert wer-        forderlichen Maßnahmen sowie durch Versäumung\nden.                                                     (§ 134) verursacht werden, können dem zur Last ge-\n§ 101\nlegt werden, der sie verschuldet hat.\nDie Ausführungsanordnung (§§ 62, 63), die Anord-\n§ 108\nnung der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65) und die\nUberleitungsbestimmungen sind den Beteiligten in            (1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durch-\nAbschrift zu übersenden oder öff entlieh bekannt-        führung der Flurbereinigung dienen, einschließlich\nzumachen.                                                der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                             607\nvon Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben; hier-        (VwZG) vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 379).\nvon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der       Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der\nSteuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, wie        Zustellung.\nz. B. der Grunderwerbsteuer und der Wertzuwachs-           (2) Die Verordnung über Postzustellung in der\nsteuer, und hinsichtlich der Gebühren, Kosten und       öffentlichen Verwaltung (Postzustellungsverord-\nAbgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften be-     nung) vom 23. August 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 527}\nruhen.                                                  ist für das Flurbereinigungsverfahren nicht anzu-\n(2) Die Gebühren-, Steuer-, Kosten- und Abgabe-     wenden.\nfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nach-\n§ 113\nprüfung anzuerkennen, wenn die Flurbereinigungs-\nbehörde versichert, daß ein Geschäft oder eine Ver-        Mehreren Beteiligten in einer Gemeinde kann\nhandlung der Durchführung der Flurbereinigung           auch durch Umlauf zugestellt werden. Dabei gilt\ndient.                                                  folgendes:\n1. Das zuzustellende Schriftstück ist zur Kennt-\nSIEBENTER TEIL                                nisnahme vorzulegen. Eine beglaubigte Ab-\nschrift ist bei der Gemeinde- oder Polizei-\nAllgemeine Verfahrensvorschriften                             behörde des Zustellungsortes oder bei einem\nder Beteiligten, an die der Umlauf gerichtet\n§ 109                                   ist, niederzulegen. Die Niederlegung ist in dem\nDie Berufsvertretung der Landwirtschaft, Forst-              Schriftstück zu· vermerken.\nwirtschaft oder Fischerei, soweit sie nach den Vor-        2. In den Fällen der §§ 11 und 13 VwZG ist an\nschriften dieses Gesetzes zu hören oder zu beteiligen            Stelle des Schriftstückes eine schriftliche Mit-\nist, ist die Landwirtschaftskammer. In den Ländern,              teilung über die Niederlegung der beglaubigten\nin denen eine Landwirtschaftskammer nicht besteht                Abschrift (Nummer 1) zu übergeben oder zu-\noder zur Vertretung eines Berufsstandes nicht be-                rückzulassen. Auf diese Niederlegung ist auch\nfugt ist, bestimmt die für die Landwirtschaft zu-                in der Mitteilung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 VwZG\nständige oberste Landesbehörde die Organisation                  hinzuweisen.\nund deren Organ, das ; m Einzelfall zu beteiligen ist.    3. Einspruchs- und Beschwerdebescheide dürfen\nnicht durch Umlauf zugestellt werden.\n§ 110\nDie in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffent-                                   § 114\nlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Flur-              (1) In den Ladungen muß auf den Gegenstand d2r\nbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden           Verhandlung und die gesetzlichen Folgen des Aus-\nGemeinden, wenn dort Beteiligte, Vertreter, Bevoll-     bleibens hingewiesen werden.\nmächtigte oder Empfangsbcvollmächtigte wohnen,\n(2) Zwischen der Bekanntgabe der Ladung und\nnach den für die öffentliche Bekanntmachung von\nVerfügungen der Gemeinden bestehenden Rechts-           dem Terminstage muß, soweit dieses Gesetz nichts\nvorschriften. Behörden, Körperschaften des öffent-      anderes bestimmt, eine Frist von einer Woche liegen.\nlichen Rechtes und der Vorsitzende der Teilnehmer-      Erfolgt eine Ladung durch öffentliche Bekannt-\ngemeinschaft sollen Abschriften der Bekannt-'           machung, so beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.\nmachungen erhalten.                                        (3) Die Beteiligten können auf die Einhaltung der\ngesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vor-\n§ 111\nschriften für die Ladung verzichten. Als Verzicht\ngilt es, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint\n(1) Ladungen und andere Milleilungen können,        und nicht vor der Verhandlung über seine Sache\nsoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, · in     den Mangel rügt.\njeder Form bekanntgegeben werden. Sollen La-\ndungen und andere Mitteilungen in Flurbereini-                                     § 115\ngungs- oder angrenzenden Gemeinden mehreren                (1) Die gesetzlichen Fristen beginnen mit der Be-\nBeteiligten bekanntgegeben werden, so kann die         kanntgabe (Zustellung), wenn öffentliche Bekannt-\nBekanntgabe, soweit dieses Gesetz nichts anderes       machung erfolgt, mit dem ersten Tage der Bekannt-\nvorschreibt, durch öffentliche Bekanntmachung er-\nmachung.\nfolgen.\n(2) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vor-\n(2) Die Bekanntgabe ist urkundlich nachzuweisen,   schriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Fällt das\nwenn die Ladung oder Mitteilung eine Frist in          Ende einer Frist auf einen Sonntag oder einen all-\nLauf setzt oder Rechtsfolgen an ihre Nichtbeach-       gemeinen Feiertag, so endet die Frist mit Ablauf\ntung geknüpft werden sollen.                           des nächstfolgenden Werktags.\n(3) Bekanntgaben an Körperschaften des öffent-\nlichen Rechtes sollen außerdem schriftlich erfolgen.                               § 116\n(1) Die Flurbereinigungsbehörde und die obere\n§ 112                         Flurbereinigungsbehörde können das persönliche\n(1) Für das Zustellungsverfahren gelten die         Erscheinen der Beteiligten anordnen, Sachverstän-\nVorschriften des Verwaltungszustellungsgeselzes         dige und Zeugen vernehmen und den nach ihrem","608                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nErmessen erforderlichen Beweis in vollem Umfange             (2) Das von einem Beistand Vorgetragene gilt als\nerheben. Sie können anordnen, daß Beteiligte die in       von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es dieser\nihrem Besitz befindlichen zur Aufklärung notwen-          nicht unverzüglich in der Verhandlung widerruft oder\ndigen Urkunden, Hypotheken-, Grundschuld- und             berichtigt.\nRentenschuldgläubiger die in ihrem Besitz befind-\n§ 121\nlichen Hypotheken-, Grundschuld- und Renten-\nschuldbriefe vorlegen.                                       Bevollmächtigte und Beistände, die nicht un-\nbeschränkt geschäftsfähig sind oder denen die Fähig-\n(2) Nur das Flurbereinigungsgericht oder das\nkeit zum geeigneten Vortrag mangelt, können zurück-\nAmtsgericht kann im Wege der Amtshilfe Zeugen\nund Sachverständige eidlich vernehmen. Die Bestim-        gewiesen werden.\nmungen der Zivilprozeßordnung finden sinngemäß                                     § 122\nAnwendung.§ 135 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\nAuf Rechtsanwälte und Personen, denen die Besor-\ngung fremder Rechtsangelegenheiten von der\n§ 117\nzuständigen Beliörde gestattet ist, sind § 117 Abs. 2\n(1) Die Ordnung bei den Verhandlungen wahrt der        bis 4 und§ 121 nicht anzuwenden.\nVerhandlungsleiter.\n(2) Er kann Personen, die seine Anordnungen zur\n§ 123\nWahrung der Ordnung nicht befolgen, vom Verhand-\nlungsort entfernen lassen.                                   (1) Der Bevollmächtigte hat sich durch eine schrift-\nliche Vollmacht auszuweisen und sie der Flurbereini-\n(3) Gegen Personen, die sich einer Ungebühr\ngungsbehörde oder der oberen Flurbereinigungs-\nschuldig machen oder seine Anordnungen zur Wah-\nbehörde auf Anordnung zu übergeben.\nrung der Ordnung nicht befolgen, kann er vorbehalt-\nlich der strafrechtlichen Verfolgung eine Ordnungs-          (2) Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde\nstrafe bis zu einhundertfünzig Deutsche Mark fest-        oder der oberen Flurbereinigungsbehörde muß die\nsetzen. Für die Anordnung einer Ersatzhaftstrafe gilt     Unterschrift öffentlich beglaubigt werden.\n§ 16 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vom\n27. April 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 157) entsprechend.\n§ 124\n(4) Die Entfernung von Personen, die Festsetzung\nHandelt jemand für einen Beteiligten als Bevoll-\nvon Strafen und ihr Anlaß sind in die Verhandlungs-\nmächtigter ohne Beibringung einer formgültigen Voll-\nniederschrift aufzunehmen.\nmacht, so kann er zu Erklärungen einstweilen zu-\ngelassen werden. Sie werden unwirksam, wenn nicht\n§ 118                            innerhalb der dafür gesetzten Frist die Vollmacht\nKörperschaften des öffentlichen Rechtes bedürfen       beigebracht wird oder der Vertretene die für ihn ab-\nfür die von ihnen abzugebenden Erklärungen keiner         gegebenen Erklärungen genehmigt.\nGenehmigung ihrer Aufsichtsbehörde.\n§ 125\n§ 119\n(1) Die für die Flurbereinigung erteilte Vollmacht\n(1) Die Flurbereinigungsbehörde oder die obere         ermächtigt zu allen das Verfahren betreffenden\nFlurbereinigungsbehörde kann einen Vertreter be-          Handlungen, zur Bestellung eines Vertreters für ein-\nstellen                                                   zelne Handlungen, zum Abschluß von Verein-\n1. für Miteigentümer oder gemeinschaftliche       barungen, zur Ubernahme von Verpflichtungen, zum\nEigentümer von Grundstücken, sofern sie        Verzicht auf eine Sache oder ein Recht, sofern sich\nder Aufforderung, einen gemeinsamen Be-        aus dem Inhalt der Vollmacht nichts anderes ergibt.\nvollmächtigten zu bestellen, innerhalb der\nihnen gesetzten Frist nicht nachkommen;           (2) Die nach den§§ 13 oder 119 bestellten Vertreter\nsind zu allen Handlungen nach Absatz 1 ermächtigt.\n2. bei herrenlosen Grundstücken zur Wahr-\nnehmung der sich irns dem Eigentum er-\ngebenen Rechte und Pflichten.                                           § 126\n(2) Die in den §§ 1780 und 1'181 des Bürgerlichen         (1) Die Vollmacht erlischt nicht durch den Tod des\nGesetzbuchs genannten Personen dürfen nicht zum           Vollmachtgebers oder durch eine Veränderung in\nVertreter bestellt werden.                                seiner Geschäftsfähigkeit oder seiner gesetzlichen\n(3) Der nach Absatz 1 bestellte Vertreter ist zu       Vertretung.\nentlassen, wenn der Grund für seine Bestellung weg-         (2) Widerruft der zum Widerruf Berechtigte die\ngefallen ist. Die Vertretungsmacht des bestellten Ver-    Vollmacht, so wird das Erlöschen der Vollmacht erst\ntreters endet in dem Zeilpunkt, in dem ihm die Mit-       durch Anzeige an die Flurbereinigungsbehörde\nteilung über seine Entlassung zugeht.                     rechtswirksam.\n(3) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner\n§ 120\nSeite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den\n(1) Beteiligte können sich durch Bevollmächtigte      Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für\nvertreten lassen und zu Verhandlungen mit einem          Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise ge-\nBeistand erscheinen.                                     sorgt hat.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                           609\n§ 127                                                    § 132\n(1) Wohnen Beteiligte außerhalb des Gebiets der         Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare\nFlurbereinigungs- oder der angrenzenden Gemein-         Unrichtigkeiten in Verhandlungsniederschriften, im\nden und haben sie keinen in diesen Gemeinden            Flurbereinigungsplan, in Anordnungen, Beschlüssen\nwohnenden Bevollmächtigten bestellt, so müssen sie      und Bescheiden können von Amts wegen berichtigt\nauf Anordnung der rlurbereinigungsbehörde inner-        werden. Dies gilt auch für solche unerheblichen\nhalb angemessener Frist eine im Gebiet der Flur-        Fehler im Flurbereinigungsplan, die auf unrichtigen\nbereinigungs- oder der angrenzenden Gemeinden           Vermessungsunterlagen beruhen.\nwohnende Person zum Empfang der für sie bestimm-\nten Ladungen und anderen Mitteilungen bevoll-\nmächtigen und der Flurbereinigungsbehörde be-                                     § 133\nnennen (Empfangsbevollmächtigter). In der Anord-           Jedem Beteiligten müssen auf Verlangen gegen\nnung ist auf die Folgen der unterbliebenen Be-          Erstattung der Kosten Abschriften aus Verhandlungs•\nnennung (Absatz 2) hinzuweisen.                         niederschriften und Flurbereinigungsnachweisen so-\n(2) Solange der Anordnung nicht entsprochen wird,    wie Abzeichnungen aus Karten, auf Antrag in be-\nkann die Flurbereinigungsbehörde Ladungen und           glaubigter Form, erteilt werden, soweit er ein be-\nandere Mitteilungen durch Aufgabe zur Post zu-          rechtigtes Interesse darlegt.\nstellen. Die Zustellung wird mit Ablauf einer Woche\nnach der Aufgabe zur Post als bewirkt angesehen,\n§ 134\nselbst wenn die Sendung als unbestellbar zurück-\nkommt.                                                     (1) Versäumt ein Beteiligter einen Termin oder\nerklärt er sich nicht bis zum Schluß des Termins über\n§ 128                          den Verhandlungsgegenstand, so wird angenommen,\ndaß er mit dem Ergebnis der Verhandlung einver•\nWohnen Beteiligte außerhalb des Geltungsbereichs      standen ist; hierauf ist der Beteiligte in der Ladung\ndieses Gesetzes, so sind sie aufzufordern, innerhalb    oder im Termin hinzuweisen.\nangemessener Frist einen im Geltungsbereich dieses\nGesetzes wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen.          (2) Die Flurbereinigungsbehörde kann nach Lage\n§ 14 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.                    des einzelnen Falles spätere Erklärungen trotz Ver-\nsäumung zulassen. Sie muß dies tun, wenn bei un-\nverschuldeter Versäumung Erklärungen unverzüg-\n§ 129                         lich nach Behebung des Hindernisses nachgeholt\n(1) Dber Verhandlungen ist eine Niederschrift auf-   werden.\nzunehmen. Sie soll den wesentlichen Hergang der            (3} Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten entspre-\nVerhandlungen enthalten.                                chend, wenn Beschwerden oder Anträge trotz Ver-\nsäumung einer gesetzlichen Frist vorgebracht wer-\n(2) Der Aufnahme in die Verhandlungsnieder-\nschrift steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die  den.\nihr als Anlage beigefügt und als solche bezeichnet ist.    (4) Das Verschulden eines Vertreters oder Bevoll-\nAuf die Anlage ist in der Niederschrift hinzuweisen.    mächtigten steht dem eigenen Verschulden des Ver-\ntretenen gleich.\n§ 130                                                   § 135\n(1) Die Niederschrift ist den an der Verhandlung         (1) Die Gerichte und die Behörden des Bundes, der\nBeteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der          Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände so-\nNiederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen      wie anderer Körperschaften des öffentlichen Rechtes\nund ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen       gewähren den Flurbereinigungsbehörden die e:for-\ngegen sie erhoben sind.                                 derliche Rechts- und Amtshilfe, insbesondere bei der\nErmittlung der Beteiligten, bei Bekanntmachungen\n(2) Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung      und Zustellungen, bei der Vollstreckung und bei der\nder Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervoll-       Anwendung von Zwang und erteilen Auskünfte. Die\nständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt     Vermessungsbehörden sind verpflichtet, auf Er-\ndiese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der     suchen der Flurbereinigungsbehörde Abdrucke oder\nBeteiligte hinzuweisen.                                Lichtpausen von Karten und Zusammendrucke in\n(3) Die Verhandlungsniederschrift ist von dem        einheitlichem Maßstab unverzüglich anzufertigen\nVerhandlungsleiter zu unterschreiben.                   und Bücher, Karten und andere Dokumente vorüber•\ngehend zu überlassen.\n(2) Kosten der Rechts- und Amtshilfe werden nicht\n§ 131                          erstattet, es sei denn, daß in landesrecbtlichen Be-\nDie Beobachtung der für die Verhandlung vor-         stimmungen eine Erstattung vorgesehen ist oder\ngeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch die         wird; Kosten für Zusammendrucke nach Absatz 1 so-\nVerhandlungsniederschrift bewiesen werden. Gegen        wie die Kosten der Vollstreckung und der Anwen·\nihren diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist      dung von Zwang durch Gemeinden und Gemeinde-\nnur der Nachweis der Fälschung zulässig.                verbände sind zu erstatten.","610                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 136                         Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig ge-\n(1) Für die Vollstreckung von Geldforderungen         wesen sein; von dem letzteren Erfordernis kann ab-\nsind die §§ 1 bis 5 des Verwaltungs-Vollstreckungs-      gesehen werden, wenn geeignete Personen nicht\ngesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 {Bundes-              vorhanden sind, die diese Voraussetzungen erfüllen.\ngesetzbl. I S. 157) sinngemäß anzuwenden. Geldfor-       Die Richter und der in Satz 2 genannte Beisitzer\nderungen der Teilnehmergemeinschaft werden im            sowie deren Stellvertreter werden auf Vorschlag der\nVerwallungszwangsverf ahren wie Gemeindeabgaben          für die Landwirtschaft zuständigen obersten Landes-\nvollstreckt.                                             behörde ernannt, die Richte;r auf Lebenszeit, der\nBeisitzer und die Stellvertreter auf die Dauer von\n(2) Vollstreckungsbehörde im Sinne        des  § 4    5 Jahren.\nVwVG ist die Flurbereinigungsbehörde.\n(3) Die anderen Beisitzer und ihre Stellvertreter\nmüssen Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes\n§  137                         sein und besondere Erfahrungen in der landwirt-\n( 1) Mit Zwangsmitteln können durchgesetzt werden     schaftlichen Betriebswirtschaft haben. Ihre Berufung\nrichtet sich nach Landesrecht; ist danach eine Wahl-\n1. Verwaltungsakte der Flurbereinigungsbe-       körperschaft zu bilden, so muß sie aus Landwirten\nhörde, der oberen Flurbereinigungsbehörde     und Forstwirten bestehen.\nund der Teilnehmergemeinschaft;\n2. in eine Verhandlungsniederschrift dieser                              § 140\nBehörden oder der Teilnehmergemeinschaft\naufgenommene Verpflichtungserklärungen           Das Flurbereinigungsgericht entscheidet über die\nund Vereinbarungen.                           Anfechtung von Verwaltungsakten, die im Vollzug\ndieses Gesetzes ergehen, und über alle Streitigkeiten,\nDie §§ 6 bis 18 VwVG gelten entsprechend; Voll-           die durch ein Flurbereinigungsverfahren hervor-\nzugsbehörde im Sinne des § 7 VwVG ist die Flur-           gerufen werden und vor Eintritt der Rechtskraft der\nbereinigungsbehörde.                                      Schlußfeststellung anhängig geworden sind, soweit\nhierfür der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Für\n(2) Kommt die Teilnehmergemeinschaft einer im\ndas Verfahren sind auch die §§ 118 bis 128 sinn-\nRahmen der Aufsichtsbefugnisse (§ 17 Abs. 1) ge-\ngemäß anzuwenden.\ntroffenen Anordnung der Flurbereinigungsbehörde\nnicht nach, so können gegen sie die in den §§ 10\n§ 141\nund 12 VwVG genannten Zwangsmittel angewendet\nwerden.                                                      (1) Bei der Anfechtung eines Verwaltungsaktes der\nFlurbereinigungsbehörde ist als Voraussetzung der\nKlage die Beschwerde bei der oberen Flurbereini-\nACHTER TEIL                         gungsbehörde einzulegen; die Beschwerde tritt an\ndie Stelle eines nach Landesrecht zulässigen Ein-\nRechtsmittel verfahren                      spruchs. Satz 1 gilt nicht, wenn die Flurbereinigungs-\nbehörde über eine Beschwerde gegen eine Entschei-\n§ 138                         dung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft\n(1) · In jedem lande ist bei dem obersten Verwal-      entschieden hat. Die Beschwerdefrist beträgt zwei\ntungsgericht ein Senat für Flurbereinigung (Flur-         Wochen. Die Bestimmung des § 59 Abs. 2 bleibt\nLereinigungsgericht) einzurichten. Für die Gerichts-      unberührt.\nverfassung und das Verfahren gelten die Vorschriften         (2) Die obere Flurbereinigungsbehörde hat begrün-\nüber die Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit in den        deten Beschwerden abzuhelfen. § 60 Abs. 1 Sätze 3, 4\n§§ 139 bis 148 nichts Abweichendes bestimmt ist.          gilt entsprechend.\n(2) Mehrere Länder können durch Staatsvertrag             (3) Die obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet\nein gemeinschaftliches Flurbereinigungsgericht ein-       nach ihrer freien, aus den gesamten Verhandlungen\nrichten. In den Ländern Bremen und Hamburg                und Ermittlungen gewonnenen Uberzeugung durch\nkönnen die Aufgaben des Flurbereinigungsgerichts          einen mit Gründen versehenen Bescheid.\nauf ein c':.nderes Gericht übertragen werden.\n(4) Die Länder können bestimmen, daß zu Ent-\nscheidungen der oberen Flurbereinigungsbehörde\n§ 139                          über Beschwerden gegen die Ergebnisse der Schät-\n(1) Das Flurbereinigungsgericht besteht aus den        zung oder den Flurbereinigungsplan zwei Landwirte\nerforderlichen Richtern, Beisitzern und Stellver-         ehrenamtlich zuzuziehen sind, für deren Bestellung\ntretern. Es verhandelt und entscheidet in der Be-         § 139 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist.\nsetzung von zwei Richtern und drei Beisitzern; Vor-\n(5) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 gelten die\nsitzender ist ein Richter.\nAbsätze 2 bis 4 für die Flurbereinigungsbehörde ent-\n(2) Die Richter und ihre Stellvertreter müssen den     sprechend.\nlandesrechtlichen Erfordernissen für die Befähigung\nzum hauptamtlichen Verwaltungsrichter genügen.                                      § 142\nEin Richter und ein Beisitzer sowie deren Stellver-         (1) Landesrechtliche Vorschriften, die gegen Ver-\ntreter müssen zum höheren Dienst der Flurbereini-         waltungsakte der oberen Flurbereinigungsbehörde\ngungsbehörden befähigt und sollen mindestens drei         den Einspruch vorschreiben oder die Anfechtungs-","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                              611\nklage ohne vorherige Erhebung des Einspruchs zu-          liehe Verhandlung beantragen; auf dieses Recht ist\nlassen, b]eiben unberührt; die Frist für den Einspruch    im Bescheid hinzuweisen. Wird der Antrag recht-\noder die Anfechtungsklage beträgt zwei Wochen.            zeitig gestellt, so gilt der Bescheid als nicht ergangen;\nandernfalls gilt er als rechtskräftiges Urteil.\n(2) Gegen einen Beschwerdebescheid oder einen\nEinspruchsbescheid kann nur innerhalb von zwei\nWochen nach der Eröffnung oder Zustellung des                                        § 146\nBescheides die Anfechtungsklage erhoben werden.\nDies gilt auch für Beteiligte, die durch einen Beschwer-     In den Fällen des § 32 und des § 59 Abs. 2 gelten\ndebescheid oder einen Einspruchsbescheid betroffen        folgende Sonderbestimmungen:\nwerden, der nicht auf ihre Beschwerde oder ihren             1. Das Flurbereinigungsgericht ist an Anträge der\nEinspruch erlassen worden ist.                                    Beteiligten nicht gebunden.\n(3) Ist eine Beschwerde oder ein Einspruch inner-         2. Das Flurbereinigungsgericht hat auch zu prüfen,\nhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des             ob die Flurbereinigungsbehörde oder die obere\n§ 59 Abs. 2 von einem Jahr, nicht beschieden, so gilt             Flurbereinigungsbehörde in zweckmäßiger\ndies als ablehnender Bescheid. Die Erhebung der                   Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht\nKlage ist in diesen Fällen nur bis zum Ablauf von                 hat.\nweiteren drei Monaten zulässig.                              3. Das Flurbereinigungsgericht hat mehrere bei\nihm anhängige Klagen zu gemeinsamer Ver-\n(4) In den Fällen des § 32 und des§ 59 Abs. 2 braucht\nhandlung und Entscheidung zu verbinden.\nder Klageantrag nach Art, Umfang und Höhe nicht\nbestimmt zu sein.\n§  147\n§ 143\n(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwal-\nDer Vorsitzende des Flurbereinigungsgerichts           tungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben,\nnimmt -die Ermittlungen und Verhandlungen vor, die        der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren\ner zur Vorbereitung der Entscheidung für erforderlich     entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist.\nhält. Er kann einem Mitglied des Gerichts als beauf-      Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.\ntragtem Richter diese Aufgabe übertragen. Der Vor-\nsitzende kann auch eine flurbereinigungsbehörde              (2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend,\nsowie mit Zustimmung der zuständigen Dienststelle         so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entspre-\neinen höheren Beamten einer oberen Flurbereini-           chender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt\ngungsbehörde oder einen höheren staatlichen kultur-       werden.\nbautechnischen Beamten mit Erhebungen und Ver-\nhandlungen beauftragen und von ihnen gutachtliche            (3) Wird eine KJage zurückgenommen, so können\ndem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Aus-\nAußerungen fordern, die Vorschläge für Änderungen\ndes Flurbereinigungsplanes enthalten können. Die          lagen auferlegt werden.\nBehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt                 (4) Gebühren eines Rechtsanwalts oder von Per-\nerlassen hat, sowie Beamte, die bei diesem Verwal-        sonen, denen die Besorgung fremder Rechtsangelegen-\ntungsakt oder dem angefochtenen Bescheid tätig             heiten von der zuständigen Behörde gestattet ist,\nwaren, können nicht beauftragt werden.                    sind nur insoweit erstattungsfähig, als diese für die\nWahrnehmung der mündlichen Verhandlung vor\ndem Flurber~inigungsgericht zu zahlen sind.\n§ 144\n(5) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten\nSoweit das Flurbereinigungsgericht die Klage für       sinngemäß für das Beschwerdeverfahren vor der\nbegründet hält, kann es den angefochtenen Verwal-          oberen Flurbereinigungsbehörde.\ntungsakt durch Urteil ändern oder den Beschwerde-\nbescheid der oberen Flurbereinigungsbehörde ganz\noder teilweise aufheben und die Sache, soweit der                                     § 148\nBeschwerdebescheid aufgehoben wird, zur erneuten\nFür die Vollstreckung der Urteile des Flurbereini-\nVerhandlung und Bescheidung an die obere Flur-\ngungsgerichts gelten die§§ 136 und 137 entsprechend.\nbereinigungsbehörde zurückverweisen. Diese hat die\nBeurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist,\nauch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.\nNEUNTER TEIL\n§ 145\nAbschluß\ndes Flurbereinigungsverfahrens\n(1) Der Vorsitzende kann namens des Flurberei-\nnigungsgerichts die Anfechtungsklage ohne münd-                                      § 149\nliche Verhandlung durch einen mit Gründen versehe-\nnen Bescheid abweisen, wenn das Sach- und                     (1) Die Flurbereinigungsbehörde schließt das Ver-\nRechtsverhältnis genügend geklärt und die Klage           fahren durch die Feststellung (Schlußfeststellung) ab,\noffensichtlich unbegründet ist.                           daß die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan\nbewirkt ist und daß den Beteiligten keine Ansprüche\n(2) Die Beteiligten können innerhalb von zwei          mehr zustehen, die im Flurbereinigungsverfahren\nWochen nach der Zuslellung des Bescheides münd-           hätten berücksichtigt werden müssen; sie stellt fest,","612                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nob die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft abge-                                     § 152\nschlossen sind. Die Schlußf eststellung ist öffentlich       Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmer-\nbekanntzumachen. Gegen die Schlußfeststellung steht       gemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet\nauch dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft die          nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung\nBeschwerde an die obere Flurbereinigungsbehörde           von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft\nzu.                                                       benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen\n(2)   Die Schlußfeststellung ist der Teilnehmer-       unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Grün-\ngemeinschaft zuzustellen, nachdem sie rechtskräftig       den unzweckmäßig erscheint.\ngeworden ist und nachdem über Anträge auf Wie-\nderaufnahme des Verfahrens, die bis zum Ablauf der\n§ 153\nFrist für Beschwerden gegen die Schlußfeststellunu\ngestellt worden sind, entschieden ist.                       (1) Die Gemeindeaufsichtsbehörde hat die Teil-\nnehmergemeinschaft aufzulösen, wenn ihre Aufgaben\n(3)  Mit der Zustellung an die Teilnehmergemein-       erfüllt sind. Die Auflösung ist öffentlich bekanntzu-\nschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet.         machen.\nDie beteiligten Behörden sollen eine Abschrift der\nSchlußfeslstellung erhalten.                                 (2) Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungs-\ngesetz in der Fassung vom 11. Februar 1932 (Gesetz-\n(4)  Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, wenn ihre    und Verordnungsblatt für denFreistaatBayernS. 73)\nAufgaben in der Schlußfeststellung für abgeschlossen      noch bestehenden Flurbereinigungsgenossenschaften\nerklärt sind.                                             können durch Beschluß des Vorstandes aufgelöst\nwerden, wenn das Unternehmen abgeschlossen ist\n§ 150                           und ihre Aufgaben erfüllt sind.\n(1)  Der Gemeinde oder ihrer Aufsichtsbehörde sind\nzur Aufbewahrung zu übersenden\n1. eine Ausfertigung der die neue Feldeintei-                            ELFTER TEIL\nlung nachweisenden Karte;\n2. ein Verzeichnis der neuen Grundstücke und       Schluß- und Dbergangsbestimmungen\nder gemeinschaftlichen und öffentlichen An-\nlagen mit Kartenbezeichnung und Größe;                                    § 154\n3. eine Zusammenstellung der Bestimmungen            (1) Ordnungswidrig handelt, wer den Vorschriften\ndes Flurbereinigungsplanes, die dauernd        des § 34 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder des § 85 Nr. 5 zuwider-\nvon allgemeiner Bedeutung und nicht in das    handelt.\nGrundbuch oder in andere öffentliche Bücher\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nübernommen sind;\nbuße geahndet werden.\n4. eine Abschrift der Schlußfeststellung.\n(3) Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Ge-\nErstreckt sich das Flurbereinigungsgebiet auf mehrere     setzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952\nGemeinden, so bestimmt die Flurbereinigungs-               (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist zulässig. Es können\nbehörde die Gemeinde.                                      auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich\n(2) Jeder Beteiligte und jeder, der ein berechtigtes   der Verstoß bezieht.\nInteresse darlegt, kann die in Absatz 1 aufgeführten\nUnterlagen einsehen.                                                                  § 155\n(1) Das Umlegungsgesetz vom 26. Juni 1936 (Reichs-\nZEHNTER TEIL                          gesetzbl. I S. 518), die Reichsumlegungsordnung vom\n16. Juni 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 629), die Erste Ver-\nDie Teilnehmergemeinschaft                       ordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April\nnach der Beendigung                         1938 (Reichsgesetzbl. I S. 425), die Zweite Verord-\ndes Flurbereinigungsverfahrens                      nung zur Reichsumlegungsordnung vom 14. Februar\n1940 (Reichsgesetzbl. I S. 366), das Bayerische Gesetz\n§ 151                            Nr. 24 über die Wiedereinführung des bayerischen\nFlurbereinigungsrechts vom 15. Juni 1946 (Bayerisches\nDie Teilnehmergemeinschaft bleibt als Körper-          Gesetz- und Verordnungsblatt S.185) und das Gesetz\nschaft des öffentlichen Rechtes bestehen, solange über\ndes Landes Rheinland-Pfalz über das Rechtsmittel-\ndie Beendigung des Flurbereinigungsverfahrens hin-         verfahren in Umlegungs-, Feld- und Flurbereinigungs-\naus Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft, insbeson-         sachen vom 14. März 1951 (Gesetz- und Verordnungs-\ndere Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen, zu          blatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 47)\nerfüllen sind. Mit der Rechtskraft der Schlußfeststel-\ntreten außer Kraft.\nlung gemäß § 149 kann die Vertretung der Teilneh-\nmergemeinschaft und die Verwaltung ihrer Ange-               (2) Soweit in Gesetzen und Verordnungen des\nlegenheiten durch die Flurbereinigungsbehörde auf          Bundes und der Länder auf Bestimmungen des Um-\ndie Gemeindebehörde übertragen werden. Die Auf-           legungsgesetzes, der Reichsumlegungsordnung sowie\nsichtsbefugnisse der Flurbereinigungsbehörde gehen        der Ersten und Zweiten Verordnung zur Reichsum-\nauf die Gemeindeaufsichtsbehörde über.                    legungsordnung sowie sonstiger nach Absatz 1 auf-","Nr. 37 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1953                           613\ngehobener Vorschriften verwiesen ist, gilt dies als                            § 157\nVerweisung auf die entsprechenden Bestimmungen           Werden Grundstücke in ein Flurbereinigungs- oder\ndieses Gesetzes.                                      Zusammenlegungsgebiet eines benachbarten Landes\n§ 156                          einbezogen {§ 3 Abs. 3 Satz 2), so gelten die auf\nAuf anhängige Verfahren, in denen die Bekannt-     Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes ergan-\ngabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleich-  genen Bestimmungen des Landes auch für die genann-\nstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz     ten Gru.ndstücke.\nnicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung\nnicht Abweichendes beslimmt. Die nach dem Baye-                                § 158\nrischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begon-      Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nnenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nzu Ende geführt werden. Im übrigen ist die Rechts-    {Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Die\nwirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und        Vorschrift des § 138 Abs. 2 Satz 2 findet auch auf\nEntscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus     Berlin Anwendung,\nder Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach\ndem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige\n§ 159\nRechtsmittelverfahren gehen auf die nach diesem\nGesetz zuständigen Rechtsmittelinstanzen über.           Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1954 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas"]}