{"id":"bgbl1-1953-36-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":36,"date":"1953-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/36#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_36.pdf#page=36","order":2,"title":"Bundesevakuiertengesetz","law_date":"1953-07-14T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":36,"num_pages":5,"content":["586                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBundesevakuiertengesetz.\nVom 14. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                2. ihren Rückkehrwillen erklären. Die Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            regierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nABSCHNITT I                                  rates für die Abgabe dieser Erklärung eine\nAusschlußfrist festzusetzen.\nPersonenkreis\n(2) Die Erklärung des Rückkehrwillens gemäß\n§ 1\nAbsatz 1 Nummer 2 gilt als widerrufen, wenn der\nEvakuierte                       Evakuierte von der ihm gebotenen Rückführung in\n(1) Evakuierte sind Personen, die                    seinen Ausgangsort binnen einer ihm gesetzten\n1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 7. Mai    Frist nicht Gebrauch macht, obwohl ihm die Rück-\n1945 ihre Wohnsitzgemeinde (Ausgangsort)      führung zumutbar ist.\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes aus\nkriegsbedingten Gründen verlassen und                                   § 3\nin einer anderen Gemeinde (Zufluchtsort)                 Ausdehnung des Personenkreises\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes Auf-\nnahme gefunden haben oder                        (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n2. als Heimkehrer im Sinne der §§ 1 und 1 a      für Personengruppen, die nicht alle Voraussetzungen\ndes Heimkehrergesetzes in der Fassung         des§ 1 erfüllen, aus Billigkeitsgründen die Vorschrif-\nvom 30. Oktober 1951 (Bundesgesetzbl. I       ten dieses Gesetzes ganz oder teilweise für anwend 7\nS. 875} am Zufluchtsort ihrer evakuierten     bar zu erklären, wenn diese Personengruppen\nHaushaltsgemeinschaft im Geltungsbereich\n1. in der Zeit vom 26. August 1939 bis 31. De-\ndieses Gesetzes Aufnahme gefunden haben\noder finden.                                            zember 1946 ihre Wohnsitzgemeinde im\nDeutschen Reich nach dem Gebietsstand\n(2) Absatz 1 findet auf alle zur Haushaltsgemein-              vom 31. Dezember 1937 aus kriegsbedingten\nschaft des Evakuierten gehörenden Personen An-                    Gründen verlassen haben und\nwendung.\n2. in den Geltungsbereich dieses Gesetzes\n(3) Als Zufluchtsort im Sinne des Absatzes 1                   zurückkehren oder dort Aufnahme gefunden\nNummer 1 gilt die Wohnsitz- oder Aufenthalts-                     haben oder finden.\ngemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nGesetzes.\n(4) Kriegs bedingte Gründe im Sinne des Absatzes 1                       ABSCHNITT II\nliegen in der Regel vor beim Verlassen der Wohn-                           Registrierung\nsitzgemeinde\n§ 4\n1. im Zusammenhang mit militärischen Maß-\nnahmen oder                                                        Durchführung\n2. aus Anlaß der Entfernung von Personen            (1) Die Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 ist bei\noder der Verlagerung von Betrieben oder       der von den Ländern zu bestimmenden Behörde des\nAnlagen aus kriegsgefährdeten Gebieten        Zufluchtsortes abzugeben. Diese Erklärung ist von\noder                                          der von den Ländern zu bestimmenden Behörde des\n3. infolge Unbenutzbarkeit der Wohnung durch     Ausgangsortes in ein Register aufzunehmen, falls\ngänzliche oder teilweise Zerstörung oder      die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 Abs. 1 erfüllt\ninfolge Entziehung der Wohnung auf Grund      sind. Dem Antragsteller ist ein Bescheid zu erteilen.\nbehördlicher Maßnahmen.                          (2) Im Falle des § 5 Abs. 2 kann die Erklärung auch\nnach Rückkehr bei der Behörde des Ausgangsortes\n§ 2                          abgegeben werden.\nAnwendungsbereich                       (3) Die Eintragung gemäß Absatz 1 ist zu streichen,\n(1) Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt      wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in das\nwird, finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf       Register nicht vorgelegen haben oder nicht mehr\nEvakuierte im Sinne des § 1 Anwendung, die              vorliegen. Uber die Streichung ist ein schriftlicher\n1. einschließlich ihrer Haushaltsgemeinschaft    Bescheid zu erteilen.\nim Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge-       (4) Durch die Registrierung wird das Vorliegen\nsetzes in ihren Ausgangsort noch nicht rück-  der Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 2 Abs. 1 fest-\ngeführt waren oder noch nicht zurück-         gestellt. Diese Feststellung ist für die Behörden\ngekehrt sind und                              bindend.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                         587\nABSCHNITT III                                                 § 9\nRückführung                                    Wohnraummäßige Unterbringung\nund wohnraummäßige Unterbringung                                         im Ausgangsort\n(1) Die wohnraummäßige Unterbringung der Eva-\n§ 5\nkuierten im Ausgangsort (§ 1 Abs. 1 und § 6) ist eine\nBegriff                        vordringliche Aufgabe der W ohnraumbewirtschaf-\n(1) Die Rückführung ist freiwillig. Der Evakuierte tung und des öffentlich geförderten Wohnungsbaues.\nist in seinen Ausgangsort (§ 1 Abs. 1) rückzuführen.     (2) Evakuierten ist ein angemessener Teil des\nDer Zeitpunkt der Rückführung bestimmt sich nach      vorhandenen und des neu zu schaffenden Wohn-\nMaßgabe des zur Verfügung stehenden Wohnraumes        raumes zuzuteilen.\nund unter Berücksichtigung sozialer und wirtschaft-      (3) Im Rahmen der Wohnungsbauprogramme für\nlicher Gründe. Die Rückführung erfolgt in einem       den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau\nbehördlich gelenkten Rückführungsverfahren.           (§§ 13ft des Ersten Wohnungsbaugesetzes vom\n(2) Der Rückführung im Sinne des Absatzes 1 steht  24. April 1950 - Bundesgesetzbl. S. 83 -) ist in mög-\neine Rückkehr des Evakuierten außerhalb des be-       lichst weitem Umfange zugunsten der Evakuierten\nhördlich gelenkten Rückführungsverfahrens in seinen   auch die Begründung von Eigentum an Wohnungen\nAusgangsort nach Inkrafttreten des Gesetzes dann      (Eigenheimen, Kleinsiedlungen, Wohnungseigentum\ngleich, wenn der Evakuierte durch Bescheinigung der   oder Dauerwohnrecht) zu fördern.\nGemeindebehörde des Ausgangsortes eine Wohnung           (4) Hinsichtlich des Wohnraumes, der im Rahmen\nfür sich und seine Haushaltsgemeinschaft nachweist.   des allgemeinen sozialen Wohnungsbaues mit öffent-\n(3) Die Rückführung von Evakuierten kann auch      lichen Mitteln gefördert wird, wird die Bundesregie-\nim Rahmen der Umsiedlung von Vertriebenen er-         rung ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zu-\nfolgen.                                               stimmung des Bundesrates Vorschriften über die\n§ 6                          angemessene Berücksichtigung der Evakuierten bei\nder Zuteilung des neu zu schaffenden Wohnraumes\nErsatzausgangsort\nzu erlassen.\n(1) Steht ein Evakuierter in einem anderen als\n(5) Unbeschadet des § 5 Abs. 3 ist auch die Wohn-\ndem Zufluchtsort in einem Arbeits- oder Dienstver-\nraumbeschaffung für die Rückführung der Evakuier-\nhältnis, so kann auf Antrag der Arbeits- oder Dienst-\nten von Land zu Land, soweit sie ihren Zufluchtsort\nort als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 zuge-\naußerhalb der Flüchtlingsabgabeländer haben oder\n·lassen werden.\nihre Rückführung zwischen Flüchlingsabgabeländern\n(2) Als Ausgangsort im Sinne des § 1 Abs. 1 kann   erfolgt, in einem angemessenen Zeitraum sicher-\nim Wege der Familienzusammenführung die Wohn-         zustellen.\nsitzgemeinde von Familienangehörigen des Evaku-\nierten zugelassen werden, wenn diese mit dem Eva-                         ABSCHNITT IV\nkuierten in gerader Linie verwandt sind.                          Betreuungsmaßnahmen\n(3) Uber den Antrag gemäß Absatz 1 oder 2 ent-                      im Ausgangsort\nscheidet die für den beantragten Ersatzausgangsort                        (§ 1 Abs. 1, § 6)\nzuständige Landesbehörde.                                                       § 10\nAllgemeine Vorschriften über die Zulassung\n§ 1\nzur Berufs- und Gewerbeausübung\nRückführungspläne\n(1) Ist für die Ausübung eines Berufes oder Ge-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, im Rahmen     werbes eine Konzession, Erlaubnis, Genehmigung\nder behördlich gelenkten Rückführung durch Rechts-    oder Zulassung erforderlich, deren Erteilung von der\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Rück-       Prüfung eines Bedürfnisses oder ähnlicher Voraus-\nführungspläne für die Rückführung von Land zu Land    setzungen abhängt, so ist Evakuierten auf Antrag\nzu erlassen, in denen Zeit, Art, Umfang und Reihen-   die ihnen vor der Evakuierung in ihren Ausgangs-\nfolge der Rückführung und die Finanzierung der        orten erteilte Konzession, Erlaubnis, Genehmigung\nwohnraummäßigen Unterbringung geregelt werden.        oder Zulassung, falls sie erloschen ist, wieder zu\nerteilen, ohne daß das Vorliegen eines Bedürfnisses\n§ 8\noder ähnlicher Voraussetzungen geprüft wird; die\nKosten der Rückführung                 persönlichen Voraussetzungen müssen jedoch ge-\n(1) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr       geben sein.\ndes Evakuierten(§ 5) trägt das Land, in dem der Eva-     (2) Vorschriften, die für die Zulassung zu einem\nkuierte zur Zeit seiner Rückführung oder Rückkehr     Gewerbe Höchstzahlen festsetzen, finden auf Eva-\nseinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.                  kuierte im Sinne des Absatzes 1 keine Anwendung.\n(2) Die Kosten der Rückführung oder Rückkehr          (3) Unberührt bleibt die Prüfung des öffentlichen\neinschließlich der Rückführung im Rahmen der Um-      Verkehrsbedürfnisses im Straßenverkehr. Bei der\nsiedlung von Vertriebenen (§ 5) werden vom Bund       Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und\nin dem Verhältnis übernommen, in dem die im           Bescheinigungen im Straßenverkehr sind Evakuierte\nRahmen der Kriegsfolgenhilfe anfall enden Fürsorge-   im Sinne des Absatzes 1 in ihren Ausgangsorten be-\nkosten verrechnet werden.                             vorzugt zu berücksichtigen.","588                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 11                          sichtigung ihrer besonderen Lage angemessen zu\nZulassung zur Kassenpraxis                 beteiligen.\n(1) Ein Evakuierter, der vor der Evakuierung als        (2) Sofern bei der Festsetzung von Kontingenten\nArzt, Zahnarzt oder Dentist im Ausgangsort zur          ein in der Vergangenheit liegender Zeitraum oder\nKassenpraxis zugelassen war, bleibt zugelassen,         Zeitpunkt zugrunde gelegt wird, ist bei den in Ab-\nwenn er in seinen Ausgangsort rückgeführt wird          satz 1 genannten Betrieben auf Antrag in der Regel\noder zurückkehrt. Einer Zustimmung der beteiligten      ein anderer entsprechender Zeitraum oder Zeitpunkt\nZulassungsausschüsse bedarf es nicht.                   zugrunde zu legen, welcher der Anordnung der\nKontingentierungsmaßnahmen vorausgeht und den\n(2) Das gilt auch für solche Ärzte, Zahnärzte und    besonderen Verhältnissen dieser Betriebe Rechnung\nDentisten, auf die die Voraussetzungen des § 1 zu-      trägt.\ntreffen, die aber bereits vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes an ihren Ausgangsort zurückgekehrt sind.                                 § 14\n(3) Die Wahl des Arztsitzes im Ausgangsort be-                      Vermietung, Verpachtung\ndarf der Zustimmung des zuständigen Zulassungs-              und Ubereignung durch die öffentliche Hand\nausschusses. Gegen die Versagung der Zustimmung            Soweit die öffentliche Hand Grund und Boden,\nkann der Evakuierte von dem für das Zulassungs-         Räumlichkeiten oder Betriebe in den Ausgangsorten\nverfahren vorgesehenen Rechtsmittel Gebrauch            zum Zwecke einer bestimmten gewerblichen oder\nmachen.                                                 landwirtschaftlichen Nutzung vermietet, verpachtet\n§ 12                          oder übereignet, sollen Evakuierte, die vor der Eva-\nkuierung auf Grund solcher Rechtsbeziehungen ein\nKredite, Zinsverbilligungen,\ngleichartiges Gewerbe oder einen gleichartigen Be-\nBürgschaften und Teilhaberschaften\nruf im Ausgangsort ausgeübt haben, bevorzugt be-\n(1) Die selbständige Erwerbstätigkeit der Eva-       rücksichtigt werden.\nkuierten im Gewerbe, in der Landwirtschaft und in\n§ 15\nfreien Berufen in ihren Ausgangsorten soll durch\nGewährung von Krediten aus öffentlichen Mitteln                        Arbeiter und Angestellte\nzu günstigen Zins-, Tilgungs- und Sicherungsbedin-         (1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\ngungen, durch Zinsverbilligungen und Bürgschafts-       Arbeitslosenversicherung hat in freie Arbeitsstellen\nübernahmen gefördert werden.                            bevorzugt Evakuierte zu vermitteln, die sich nach\n(2) Zur Förderung selbständiger Erwerbstätigkeit     ihrer Rückführung oder Rückkehr an den Ausgangs-\nin den Ausgangsorten soll auch die Umwandlung           orten erstmalig arbeitslos gemeldet und seit dem\nlaufender hochverzinslicher und kurzfristiger Kre-      Zeitpunkt der Rückführung oder Rückkehr weniger\ndite in langfristige zu günstigen Zins- und Tilgungs-   als ein Jahr in Beschäftigung gestanden haben.\nbedingungen ermöglicht werden.                          Außerdem hat die Bundesanstalt dahin zu wirken,\ndaß dieser Personenkreis auf Antrag aus berufs-\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nfremder Beschäftigung in die erlernten oder über-\nUnternehmen in den Ausgangsorten, an denen Eva-\nwiegend ausgeübten Berufe vermittelt wird.\nkuierte mindestens mit der Hälfte des Kapitals be-\nteiligt sind, sofern die Beteiligung für mindestens        (2) In die Beschäftigungszeit nach Absatz 1 Satz 1\nsechs Jahre sichergestellt ist. Beteiligungen der       werden Zeiten der Notstandsarbeit, geringfügiger\nöffentlichen Hand, die der Konsolidierung solcher       Beschäftigung sowie einer Beschäftigung, die diesen\nBetriebe dienen, bleiben bei der Ermittlung der Be-     Personen nach ihrer beruflichen Vorbildung, ihrem\nteiligung außer Ansatz, wenn den Evakuierten das        Alter oder Gesundheitszustand als Dauerbeschäfti-\nRecht eingeräumt ist, die Beteiligung der öffentlichen  gung nicht zugemutet werden kann, nicht einge-\nHand abzulösen.                                         rechnet.\n(4) Die Vergünstigungen des Absatzes 1 können                                   § 16\nauch Unternehmen gewährt werden, die Evakuierten             Lehrlings- und sonstige Ausbildungsstellen\nden Aufbau einer selbständigen Existenz in ihren\n(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und\nAusgangsorten dadurch ermöglichen, daß sie ihnen\nArbeitslosenversicherung hat unter Mitwirkung der\neine Beteiligung von mindestens 35 vom Hundert\nzuständigen Orgahisationen der Wirtschaft dahin\nan ihrem Kapital und Gewinn auf die Dauer von\nzu wirken, daß bei der Besetzung von Lehrlings-\nmindestens sechs Jahren sowie eine Beteiligung an\nstellen und Ausbildungsstellen sonstiger Art Eva-\nder Geschäftsführung einräumen (Teilhaberschaft).\nkuierte in ihren Ausgangsorten unter Berücksichti-\ngung der Berufsnachwuchslage der Landesarbeits-\n§ 13                          amtsbezirke sowie der Eignung der Lehrstellen-\nKontingente                       bewerber angemessen beteiligt werden.\n(1) Die für die Anordnung oder Durchführung von         (2) Sofern für die Schaffung zusätzlicher Lehrstellen\nKontingentierungsmaßnahmen auf dem Gebiete der          und Ausbildungsstellen sonstiger Art einschließlich\nErzeugung und der Verteilung von Gütern sowie der       der Einrichtung von Lehrwerkstätten und Lehrlings-\nZuteilung von Leistungen und Zahlungsmitteln für        wohnheimen Bundesmittel zur Verfügung gestellt\ngewerbliche Zwecke zuständigen Behörden und Or-,        werden, sind diese bevorzugt für die Unterbringung\nganisationen der Wirtschaft haben die Betriebe der      von Evakuierten in ihren Ausgangsorten zu ver-\nEvakuierten in den Ausgangsorten unter Berück-          wenden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                          589\n(3) Nach Maßgabe der vom Bund bereitzustellen-       Verordnung über die Fürsorgepflicht unberührt, so-\nden Mittel sollen Beihilfen zur Berufsausbildung        weit diese Ansprüche einen Zeitraum betreffen, für\njugendlicher Evakuierter oder zur Umschulung für        den Fürsorgeleistungen gewährt wurden.\neinen geeigneten Beruf gewährt werden (Ausbil-\ndungsbeihilfen), sofern nicht bereits vorhandene                                   § 20\ngesetzliche Vorschriften eine Regelung vorsehen.\nDas Nähere bestimmt der Bundesminister des Innern                              Härtefälle\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister der                 (1) Soweit sich in einzelnen Fällen bei Anwendung\nFinanzen.                                               dieses Gesetzes unbillige Härten ergeben, kann,\n§ 17                         sofern die Voraussetzungen der §§ 1 und 2 gegeben\nsind, die für den Ausgangsort zuständige oberste\nDauerarbeitspUi tze\nLandesbehörde Maßnahmen nach diesem Gesetz\n(1) Zur Schaffung von zusätzlichen Dauerarbeits-     ganz oder teilweise zulassen.\nplätzen für Evakuierte in den Ausgangsorten sollen\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\naus öffentlichen Mitteln Kredite zu günstigen Zins-,\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nTilgungs- und Sicherungsbedingungen sowie Zins-\nBetreuungsmaßnahmen nach den §§ 10 und 18 auch\nverbilligungen gewährt und Bürgschaften über-\nfür solche Evakuierte zuzulassen, die innerhalb von\nnommen werden.\nzwei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes an\n(2) In besonderen Fällen können die Vergünsti-       ihre Ausgangsorte zurückgekehrt sind.\ngungen des Absatzes 1 auch gewährt werden\n1. für Restfinanzierung, sofern durch diese die                            § 21\nSchaffung zusätzlicher Dauera'Tbeitsplätze                  Gemeinsame Vorschriften\nermöglicht wird, jedoch nicht für die nach-\nstellige Finanzierung, von Wohnungsbauten       (1) Vergleichbare Betreuungsmaßnahmen nach\noder                                          anderen Gesetzen zugunsten anderer Personen-\n2. zur Erhaltung gefährdeter Dauerarbeits-      gruppen werden durch die Bestimmungen des § 9\nplätze.                                      Abs. 1, des § 10 Abs. 3, der §§ 14, 15 Abs. 1 und des\n§ 16 Abs. 2 nicht berührt.\n§ 18\n(2) Die Vorschriften der §§ 10 bis 17 und 19 finden\nNichtanwendung\nbis zum Ablauf von drei Jahren nach der Rückfüh-\nbeschränkender Vorschriften               rung oder Rückkehr des Evakuierten Anwendung.\nVorschriften, nach denen die Ausübung eines\n(3) Die Vorschriften der §§ 12, 13 und 17 finden\nRechts oder die Erlangung einer Berufsstellung von\nnur insoweit Anwendung, als sie zur Erleichterung\neiner besonderen Beziehung zu einem Land oder\nder Wiederbegründung einer durch die Evakuierung\neiner Gemeinde (z.B. Wohnsitzdauer, Ausbildung\nverlorenen Existenz des Evakuierten oder seiner\nusw.) abhängig gemacht ist, finden ~lf Evakuierte\nFamilienangehörigen in den Ausgangsorten erforder-\nnur mit der Maßgabe Anwendung, daß ihnen durch\nlich sind.\ndie Abwesenheit vom Ausgangsort keine Nachteile\nentstehen dürfen.\nABSCHNITT V\n§ 19\nErsatz von Fürsorgekosten                       Straf- und Schlußbestimmungen\n§ 22\n(1) Bei Evakuierten ist anzunehmen, daß durch\ndie Heranziehung zum Ersatz von Fürsorgekosten                   Erschleichung von Vergünstigungen\nnach §§ 25 und 25 a der Verordnung über die Für-           Mit Gefängnis und Geldstrafe oder einer dieser\nsorgepflicht die Herstellung einer den Zeitverhält-     Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich unrichtige\nnissen entsprechenden Lebensgrundlage beeinträch-       oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht\ntigt wird; deshalb ist nach § 4 der Verordnung über     oder benutzt, um für sich oder einen anderen Rechte\nden Ersatz von Fürsorgekosten vom 30. Januar 1951       oder Vergünstigungen, die Evakuierten vorbehalten\n(Bundesgesetzbl. I S. 154) von der Geltendmachung       sind, zu erschleichen.\nvon Ersatzansprüchen abzusehen.\n§ 23\n(2) Ein nach bürgerlichem Recht unterhaltspflich-\ntiger Evakuierter ist, soweit es sich um eine Person            Geltung des Gesetzes im lande Berlin\nhandelt, auf welche sich die Vorschrift des § 1603         (1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des\nAbs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezieht, zum        § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nErsatz von Fürsorgekosten nach § 21 a der Verord-       4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land\nnung über die Fürsorgepflicht in der Regel nicht        Berlin. Die Aufstellung der Pläne über die Rück-\nheranzuziehen.                                          führung von Evakuierten nach Berlin (§ 7) erfolgt im\n(3) Unbeschadet der Regelung nach Absatz 2           Benehmen mit dem Senat von Berlin.\nbleiben die Ersatzansprüche der Fürsorgeverbände           (2) Nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 gelten\nnach der Reichsversicherungsordnung, nach den           Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem\nVorschriften über die Arbeitslosenunterstützung. und    Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden,\ndie Arbeitslosenfürsorge, über die Kriegsopferver-      im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nsorgung, die Kriegsschadenrente und nach § 21 a der     gesetzes.","590                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 24                                     günstigere Regelung erfolgt ist. Sie treten, wenn\nInkrafttreten                                  das Land innerhalb von sechs Monaten nach Inkraft-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-                           treten dieses Gesetzes eine günstigere Regelung\ndung in Kraft. §§ 5, 6, 9, 12, 13 und 17 dieses Ge-                         trifft, mit dem Inkrafttreten des Landesrechts außer\nsetzes gelten nicht, soweit durch Landesrecht eine                          Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nFür den Bundesminister für Wirtschaft\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas\nFür den Bundesminister für Arbeit\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeumayer\nDer Bundesminister für Verkehr\nSeebohm\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeumayer\nDer Bundesminister für Vertriebene\nDr. Lukaschek\nFür den Bundesminister\nfür gesamtdeutsche Fragen\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nNeumayer\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH,, Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei. Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er B c zu g nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr),\nEin z e Ist ü c k e je ange!m1r1ene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoremscndunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}