{"id":"bgbl1-1953-36-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":36,"date":"1953-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Bundesbeamtengesetz","law_date":"1953-07-14T00:00:00Z","page":551,"pdf_page":1,"num_pages":35,"content":["551\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                       Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1953                                                                               Nr. 36\nTag                                                                  Inhalt:                                                                  Seite\n14.7.53    Bundesbeamtengesetz                                                                                                                  551\n14. 7.53   Bundesevakuiertengesetz                                                                                                              586\nBundesbeamtengesetz.\nVom 14. Juli 1953.\nUbersicht\nABSCHNITT I:                                                          §§           2. Ruhegehalt                                                       §§\nEinleitende Vorschriften                                         1- 3              a) Allgemeines ................... .                         106, 107\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge ..                          108-110\nABSCHNITT II:\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit .... .                        111-117\nBeamtenverhältnis\nd) Höhe des Ruhegehaltes ......... .                         118, 119\n1. Allgemeines ...................... .                       4- 6\n3. Unterhaltsbeitrag ................. .                        120\n2. Begründung des Beamtenverhältnisses                        7-14\n3. Laufbahnen ...................... .                       15-25           4. Hinterbliebenenversorgung\n4. Versetzung und Abordnung ........ .                       26, 27             a) Sterbemonat . . . . . . . . . . ........ .                121\n5. Beendigung des Beamtenverhältnisses                                          b) Sterbegeld .................... .                         122\na) Entlassung .................... .                      28-34              c) Witwen- und Waisengeld ...... .                           123-132\nb) Eintritt in den Ruhestand ....... .                    35-47              d) Bezüge bei Verschollenheit                                133\nc) Verlust der Beamtenrechte                              48-51           5. Unfallfürsorge\na) Allgemeines ................... .                         134, 135\nABSCHNITT III:\nb) Unfallfürsorgeleistungen ....... .                        136--148\nRechtliche Stellung der Beamten\n1. Pflichten                                                                    c) Nichtgewährung von Unfallfür-\nsorge ......................... .                         149\na) Allgemeines ................... .                      52-57\nd) Anmeldung und Untersuchungs-\nb) Diensteid ..................... .                      58                    verfahren ..................... .                         150\nc) Beschränkung bei Vornahme von                                             e) Begrenzung der Unfallfürsorge-\nAmtshandlungen .............. .                       59, 60                ansprüche ..................... .                         151\nd) Amtsverschwiegenheit ......... .                       61-63                                                                           152, 153\n6. Abfindung ........................ .\ne) Nebentätigkeit ................ .                      64-69\n7. Ubergangsgeld ................... .                          154\nf) Annahme von Belohnungen ..... .                       70, 71\ng) Arbeitszeit .................... .                     72, 73          8. Gemeinsame Vorschriften\nh) Wohnung ..................... .                        74, 75             a) Zahlung der Versorgungsbezüge . 155-157\ni) Dienstkleidung ................ .                     76                 b) Ruhen der Versorgungsbezüge ... 158, 159\nk) Folgen der Nichterfüllung von                                             c) Zusammentreffen mehrerer Ver-\nPflichten                                                                   sorgungsbezüge ............... . 160\naa) Bestrafung von Dienstver-                                            d) Verteilung der Versorgungslast .. 161\ngehen ..................... .                    17                 e) Erlöschen der Versorgungsbezüge 162-164\nbb) Haftung ................... .                     78                 f) Anzeigepflicht ................. . 165\n2. Rechte                                                                       g) Geltungsbereich ............... . 166\na) Fürsorge und Schutz ........... .                      79, 80          9. Versorgungsrech tliche Sondervorschrif-\nb) Amtsbezeichnung .............. .                       81                 ten ................................ 167--169\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge ..                      82--87         10. Versicherungsfreiheit und Nachver-\nd) Reise- und Umzugskosten ...... .                       88                 sicherung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  170\ne) Urlaub ........................ .                      89\nABSCHNITT VI:\nf) Personalakten ................. .                     90\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz ......... 171-175\ng) Vereinigungsfreiheit ........... .                     91\nh) Dienstzeugnis ................. .                      92         ABSCHNITT VII:\n3. Beamtenvertretung      ............... .                  93, 94        Beamte des Bundestages, des Bundesrates\nund des Bundesverfassungsgerichtes                                176\nABSCHNITT IV:\nPersonalverwaltung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 95-104      ABSCHNITT VIII:\nEhrenbeamte                                                       177\nABSCHNITT V:\nVersorgung                                                                 ABSCHNITT IX:\n1. Arten der Versorgung . . . . . . . . . . . . .           105            Ubergangs- und Schlußvorschriften . . . . . . . . 178-202","552                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDer Bundestag       hat  das  folgende Gesetz   be-       (2) Auf Widerruf kann in das Beamtenverhältnis\nschlossen:                                                berufen werden, wer\n1. den vorgeschriebenen oder üblichen Vor-\nABSCHNITT I\nbereitungsdienst ableisten oder\nEinleitende Vorschriften                            2. nur nebenbei oder vorübergehend für Auf-\ngaben im Sinne des § 4 verwendet werden\n§ 1                           soll.\nDieses Gesetz gilt für die Bundesbeamten, soweit          (3) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird,\nH   im einzelnen nichts anderes bestimmt.                 um Aufgaben im Sinne des § 4 ehrenamtlich wahr-\nzunehmen, ist Ehrenbeamter.\n§ 2                              (4) Gesetzliche Vorschriften, nach denen Personen\n(l) Bundesbeamter ist, wer zum Bund oder zu einer      auf eine bestimmte Zeitdauer in - das Beamten-\nbundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder            verhältnis berufen werden können, bleiben unbe-\nStiftung des öffentlichen Rechtes in einem öffentlich-    rührt.\nrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamten-                                    § 6\nverhältnis) steht.                                           (1) Das Beamtenverhältnis wird durch Aushändi-\n(2) Ein Beamter, der den Bund zum Dienstherrn          gung einer Ernennungsurkunde begründet, in der\nhat, ist unmittelbarer Bundesbeamter. Ein Beamter,        die Worte „unter Berufung in das Beamtenverhält-\nder eine bundesunmittelbare Körperschaft, Anstalt         nis\" mit dem Zusatz „auf Lebenszeit\", ,,auf Probe\",\noder Stiftung des öffentlichen Rechtes zum Dienst-        „auf Widerruf\" oder „als Ehrenbeamter\" oder mit\nherrn hat, ist mittelbarer Bundesbeamter.                 der Angabe der Zeitdauer der Berufung enthalten\nsein müssen.\n§ 3                              (2) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod\n(1) Oberste Dienstbehörde des Beamten ist die          durch\noberste Behörde seines Dienstherrn, in deren Dienst-             1. Entlassung,\nbereich er ein Amt bekleidet.                                    2. Verlust der Beamtenrechte,\n(2) Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrecht-             3. Entfernung aus dem Dienst nach der Bun-\nliche Entscheidungen über die persönlichen Ange-                     desdisziplinarordnung.\nlegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten                   (3) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Ein-\nzuständig ist. Vorgesetzter ist, wer einem Beamten        tritt in den Ruhestand unterBerücksichtigung der die\nfür seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen ertei-        beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten\nlen kann. Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter         regelnden Vorschriften.\nist, bestimmt. sich nach dem Aufbau der öffentlichen\nVerwaltung; ist ein Dienstvorgeset.zter nicht vor-                            2. Begründung\nhanden, so nimmt die zuständige oberste Bundes-                      des Beamtenverhältnisses\nbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten                                         § 7\nwahr.\n(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen\nABSCHNITT II                         werden, wer\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des\nBeamtenverhältnis                                   Grundgesetzes ist,\n2. die Gewähr dafür bietet, daß er jederzeit .für\n1. Allgemeines                                    die freiheitliche demokratische Grundord-\nnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,\n§ 4\n3. a) die für seine Laufbahn vorgeschriebene\nDie Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur                        oder - mangels solcher Vorschriften -\nzulässig zur Wahrnehmung                                                 übliche Vorbildung besitzt oder\n1. hoheitsrechtlicher Aufgaben oder                               b) die erforderliche Befähigung durch Le-\n2. solcher Aufgaben, die aus Gründen der Siche-                       bens~ und Berufserfahrung innerhalb\nrung des Staates oder des öffentlichen Lebens                   oder außerhalb des öffentlichen Dienstes\nnicht ausschließlich Personen übertragen wer-                   erworben hat.\nden dürfen, die in einem privatrechtlichen           (2) Der Bundesminister des Innern kann Ausnah-\nArbeitsverhältnis stehen.                         men von Absatz 1 Nummer 1 zulassen, wenn für die\nGewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches\n§ 5                           Bedürfnis besteht.\n§ 8\n(1) In dds Beamtenverhältnis kann berufen werden\n(1) Die Bewerber sind durch Stellenausschreibung\n1. auf Lebenszeit, wer dauernd für Aufgaben\nzu ermitteln. Ihre Auslese ist nach Eignung, Be-\nim Sinne des § 4 verwendet werden soll,        fähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf\n2. auf Probe, wer zur späteren Verwendung         Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse\nals Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit      oder politische Anschauungen, Herkunft oder Be-\nzurückzulegen hat.                             ziehungen vorzunehmen.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                         553\n(2) Die Pflicht zur Stellenausschreibung gilt nicht            hatte, das ihn der Berufung in das Beamten-\nfür die Stellen der Staatssekretäre, Abteilungsleiter             verhältnis unwürdig erscheinen läßt, und\nin den Bundesministerien und Leiter der den Bundes-               er deswegen rechtskräftig zu einer Strafe\nministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden                   verurteilt war oder wird.\nsowie der bundesunmittelbaren Körperschaften, An-          (2) Eine Ernennung kann zurückgenommen wer-\nstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes. Dber   den,\nweitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenaus-              1. wenn bei einem nach seiner Ernennung\nschreibung entscheidet der Bundespersonalausschuß.                Entmündigten die Voraussetzungen für die\nEntmündigung im Zeitpunkt der Ernennung\n§ 9                                    vorlagen oder\nBeamter auf Lebenszeit darf nur werden, wer                  2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte\n1. die in § 7 bezeichneten Voraussetzungen                 in einem Disziplinarverfahren aus dem\nerfüllt,                                                Dienst entfernt oder zum Verlust der Ver-\n2. das siebenundzwanzigste Lebensjahr voll-                sorgungsbezüge verurteilt worden war.\nendet hat,\n3. sich                                                                    § 13\na) als Laufbahnbewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3       (1) In den Fällen des§ 11 hat der Dienstvorgesetzte\nBuchstabe a) nach Ableistung des vor-     nach Kenntnis des Grundes der Nichtigkeit dem Er-\ngeschriebenen oder üblichen Vorberei-     nannten jede weitere Führung der Dienstgeschäfte\ntungsdienstes und Ablegung der vor-       zu verbieten, bei Nichtigkeit nach § 11 Abs. 1 erst\ngeschriebenen oder üblichen Prüfungen     dann, wenn die sachlich zuständige Behörde es abge-\noder                                      lehnt hat, die Ernennung zu bestätigen.\nb) als anderer Bewerber (§ 7 Abs. 1 Nr. 3       (2) In den Fällen des § 12 muß die Rücknahme\nBuchstabe b)                              innerhalb einer Frist von sechs Monaten erfolgen,\nin einer Probezeit bewährt hat.               nachdem die oberste Dienstbehörde von der Er-\nVoraussetzung für die Ernennung ist ferner, daß         nennung und dem Grunde der Rücknahme Kenntnis\nder Beamte durch schriftlichen Bescheid in eine be-     erlangt hat. Vor der Rücknahme ist der Beamte zu\nsetzbare Planstelle eingewiesen ist oder wird.          hören. Die Rücknahme wird von der obersten Dienst-\nbehörde erklärt; die Erklärung ist dem Beamten zu-\n§ 10\nzustellen.\n§ 14\n(1) Der Bundespräsident ernennt die Beamten, so-\nweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder er       Ist eine Ernennung nichtig oder ist sie zurückge-\ndie Ausübung dieser Befugnis nicht anderen Stellen      nommen worden, so sind die bis zu dem Verbot (§ 13\nüberträgt.                                              Abs. 1) oder bis zur Zustellung der Erklärung der\nRücknahme (§ 13 Abs. 2) vorgenommenen Amtshand-\n(2) Die Ernennung wird mit dem Tage der Aus-         lungen des Ernannten in gleicher Weise gültig, wie\nhändigung der Ernennungsurkunde wirksam, wenn           wenn sie ein Beamter ausgeführt hätte. Die gezahlten\nnicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag      Dienstbezüge können belassen werden.\nbestimmt ist. Eine Ernennung auf einen rückliegenden\nZeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.\n(3) Mit der Ernennung erlischt ein privatrechtliches                   3. Laufbahnen\nArbeitsverhältnis zum Dienstherrn (§ 2).                                          § 15\n§ 11                            Die Bundesregierung erläßt durch Rechtsverord-\nnung Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten\n(1) Eine Ernennung ist nichtig, wenn sie von einer\nnach Maßgabe der folgenden Grundsätze.\nsachlich unzuständigen Behörde ausgesprochen\nwurde. Die Ernennung kann jedoch von der sachlich\n§ 16\nzuständigen Behörde rückwirkend bestätigt werden.\nFür die Laufbahnen des einfachen Dienstes sind\n(2) Eine Ernennung ist ferner nichtig, wenn der\nmindestens zu fordern\nErnannte im Zeitpunkt der Ernennung\n1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule\n1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 nicht er-\noder eine entsprechende Schulbildung,\nnannt werden durfte oder\n2. ein Vorbereitungsdienst.\n2. entmündigt war oder\n3. nicht die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-\n§ 17\nlicher Amter hatte.\nFür die Laufbahnen des mittleren Dienstes sind\n§ 12                          mindestens zu fordern\n(1) Eine Ernennung ist zurückzunehmen,                      1. der erfolgreiche Besuch einer Volksschule\n1. wenn sie durch Zwang, arglistige Täuschung              oder eine entsprechende Schulbildung,\noder Bestechung herbeigeführt wurde oder             2. ein Vorbereitungsdienst von einem Jahr,\n2. wenn nicht bekannt war, daß der Ernannte             3. die Ablegung der Prüfung für den mittleren\nein Verbrechen oder Vergehen begangen                   Dienst.","554                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 18                                                     § 23\nFür die Laufbahnen des gehobenen Dienstes sind           Beförderungen sind nach den Grundsätzen des § 8\nmindestens zu fordern                                    Abs. 1 Satz 2 vorzunehmen.\n1. der erfolgreiche Besuch einer Mittelschule\noder eine entsprechende Schulbildung,                                    § 24\n2. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,          Besoldungsgruppen, die bei regelmäßiger Gestal-\n3. die Ablegung der Prüfung für den geho-          tung der Laufbahn zu durchlaufen sind, sollen nicht\nbenen Dienst.                                  übersprungen werden. Dies gilt auch für andere als\nLaufbahnbewerber. Uber Ausnahmen entscheidet\n§ 19                           der Bundespersonalausschuß.\n(1) Für die Laufbahnen des höheren Dienstes sind\nmindestens zu fordern                                                              § 25\n1. ein abgeschlossenes Studium an einer Uni-         Der Aufstieg von einer Laufbahn in die nächst-\nversität, einer technischen Hochschule oder    höhere Laufbahn ist auch ohne Erfüllung der Ein-\neiner anderen gleichstehenden Hochschule,      gangsvoraussetzungen möglich. Für den Aufstieg\n2. die Ablegung der ersten Staatsprüfung          soll die Ablegung einer Prüfung verlangt werden;\noder, soweit üblich, einer Universitäts- oder  die Laufbahnvorschriften können Abweichendes be-\nHochschulprüfung,                              stimmen.\n3. ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren,\n4. die Ablegung einer zweiten Staatsprüfung.             4. Versetzung und Abordnung\n(2) Im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 werden für                                 § 26\nden allgemeinen Verwaltungsdienst die Studien der\nRechtswissenschaft (privates und öffentliches Recht)        (1} Der Beamte kann, soweit gesetzlich nichts\nsowie der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialwissen-        anderes bestimmt ist, innerhalb des Dienstbereiches\nschaften als gleichwertig anerkannt.                     seines Dienstherrn versetzt werden, wenn er es be-\nantragt oder ein dienstliches Bedürfnis besteht. Ohne\nseine Zustimmung ist eine Versetzung in ein anderes\n§ 20                           Amt nur zulässig, wenn das neue Amt derselben oder\n(1) Die für eine Laufbahn erforderliche technische    einer gleichwertigen Laufbahn angehört wie das bis-\noder sonstige Fachbildung ist neben oder an Stelle       herige Amt und mit mindestens demselben End-\nder allgemeinen Vorbildung (§§ 16 bis 19) nachzu-        grundgehalt verbunden ist; ruhegehaltfähige und\nweisen.                                                  unwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als\nBestandteile des Grundgehaltes. Beim Wechsel der\n(2) Die Laufbahnvorschriften können bestimmen,        ;verwaltung ist der Beamte zu hören.\ninwieweit eine für die Ausbildung des Beamten\nförderliche berufliche Tätigkeit auf den Vorberei-          (2) Bei Auflösung einer Behörde oder bei einer\ntungsdienst angerechnet wird.                             auf gesetzlicher Vorschrift oder Verordnung der\nBundesregierung beruhenden Verschmelzung einer\nBehörde mit einer anderen oder wesentlichen Ände-\n§ 21\nrung ihres Aufbaues kann ein Beamter dieser Be-\nVon anderen als Laufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1         hörde auch in ein Amt derselben oder einer gleich-\nNr. 3 Buchstabe b) darf ein bestimmter Vorbildungs-      wertigen Laufbahn versetzt werden, das mit einem\ng·ang nicht gefordert werden, sofern er nicht für alle   geringeren Endgrundgehalt verbunden ist als das\nBewerber gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Befähi-      bisherige Amt. Er erhält sein bisheriges Grundge-\ngung dieser Bewerber ist durch den Bundespersonal-       halt einschließlich ruhegehaltfähiger und unwider-\nausschuß oder einen von ihm zu bestimmenden un-          ruflicher Stellenzulagen und steigt in den Dienst-\nabhängigen Ausschuß festzustellen.                       altersstufen seiner bisherigen Besoldungsgruppe auf.\n(3) Die Versetzung eines Beamten in den Dienst-\n§ 22                           bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) ist nur mit\n(1) Art und Dauer der Probezeit (§ 9 Satz 1 Nr. 3)    Einverständnis des Beamten zulässig.\nist nach den Erfordernissen in den einzelnen Lauf-\nbahnen festzusetzen; sie soll fünf Jahre nicht über-                               § 27\nsteigen.\n(1) Zur vorübergehenden Beschäftigung kann der\n(2) Die Dauer der Probezeit muß bei anderen als       Beamte unter Belassung seiner Dienstbezüge an eine\nLaufbahnbewerbern (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b)         andere Dienststelle abgeordnet werden. Die Abord-\nmindestens drei Jahre betragen; der Bundespersonal-      nung an eine Dienststelle, die nicht zum Dienstbereich\nausschuß kann Ausnahmen zulassen.                        des Dienstherrn des Beamten gehört, bedarf der Zu-\n(3} Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb        stimmung des Beamten, sofern sie die Dauer eines\ndes öffentlichen Dienstes im Angestellten- oder          Jahres überschreitet.\nArbeiterverhältnis verbrachte Zeit anzurechnen ist,         (2) Wird ein Beamter eines Landes, einer Ge-\nbestimmen die Laufbahnvorschriften; die Zeit einer       meinde (eines Gemeindeverbandes) oder einer son-\ndem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll       stigen nicht der Bundesaufsicht unterstehenden Kör-\nangerechnet werden.                                      perschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                           555\nRechtes zur vorübergehenden Beschäftigung in den                    verfahren zu verhängende Disziplinarstrafe\nBundesdienst abgeordnet, finden für die Dauer der                   (§ 11 Abs. 1 der Bundesdisziplinarord-\nAbordnung die Vorschriften des Abschnittes III (ohne                nung zur Folge hätte, oder\ndie §§ 58, 81 bis 87) entsprechende Anwendung; zur               2. mangelnde Bewährung (Eignung, Befähi-\nZuhlung der Dienstbezüge ist auch der Dienstherr                    gung, fachliche Leistung) oder\nverpflichtet, zu dem der Beamte abgeordnet ist.                  3. Dienstunfähigkeit (§ 42), wenn der Beamte\nnicht nach § 46 in den Ruhestand versetzt\nwird, oder\n5. Beendigung\n4. Auflösung, Verschmelzung oder wesentliche\ndes Beamtenverhältnisses                                 Änderung des Aufbaues der Beschäftigungs-\na) Entlassung                                behörde (§ 26 Abs. 2), wenn eine ander-\nweitige Verwendung nicht möglich ist.\n§ 28\n(2) Beamte auf Probe der in § 36 bezeichneten Art\nDer Beamte ist zu entlassen,                            können jederzeit entlassen werden.\n1, wenn er sich weigert, den gesetzlich vorge-\n(3) Bei der Entlassung sind folgende Fristen ein-\nschriebenen Diensteid (§ 58) zu leis~;:::I, oder\nzuhalten:\n2. wenn er zur Zeit der Ernennung Mitglied des\nBundestages war und nicht innerhalb der von        bei einer Beschäftigungszeit\nder obersten Dienstbehörde gesetzten an-              bis zu drei Monaten             zwei w·ochen zum\ngemessenen Frist sein Mandat niederlegt.                                              Mona tsschl uß,\nvon mehr als drei Monaten       ein Monat zum Mo-\n§ 29                                                              natsschluß,\n(1) Der Beamte ist entlassen,                              von mindestens einem Jahr       sechs Wochen zum\n1. wenn er die Eigenschaft als Deutscher im                                          Schluß eines Kalen-\nSinne des Artikels 116 des Grundgesetzes                                          dervierteljahres.\nverliert oder                                  Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener\n2. wenn er ohne Zustimmung der obersten            Tätigkeit als Beamter auf Probe im Bereich der-\nDienstbehörde      seinen     Wohnsitz    oder selben obersten Dienstbehörde.\ndauernden Aufenthalt im Ausland nimmt             (4) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 kann der\noder                                           Beamte auf Probe ohne Einhaltung einer Frist ent-\n3. wenn er in den Dienst eines anderen öffent-     lassen werden.\nlich-rechtlichen Dienstherrn tritt, sofern\n(5) Erreicht ein Beamter auf Probe die Altersgrenze\nnicht der Fall des § 27 vorliegt.\n(§ 41 Abs. 1), so ist er mit dem Ende des Monats, in\n(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber,      den dieser Zeitpunkt fällt, entlassen.\nob die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen,\nund stellt den Tag der Beendigung des Beamtenver-\nhältnisses fest. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3                              § 32\nkann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister              (1) Der Beamte auf Widerruf kann jederzeit durch\ndes Innern die Fortdauer des Beamtenverhältniss2s         Widerruf entlassen werden. § 31 Abs. 3, 4 und 5 gilt\nanordnen.                                                 entsprechend.\n§ 30                             (2) Dem Beamten auf Widerruf im Vorbereitungs-\n(1) Der Beamte kann jederzeit seine Entlassung\ndienst soll Gelegenheit gegeben werden, den Vor-\nbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung ab-\nverlangen. Das Verlangen muß dem Dienstvor-\nzulegen. Mit der Ablegung der Prüfung endet sein\ngesetzten schriftlich erklärt werden. Die Erklärung\nBeamtenverhältnis, soweit dies durch Gesetz oder\nkann, solange die Entlassungsverfügung dem Be-\namten noch nicht zugegangen ist, innerhalb zweier         allgemeine Verwaltungsanordnung bestimmt ist.\nWochen nach Zugang bei dem Dienstvorgesetzten\nzurückgenommen werden, mit Zustimmung der Ent-                                      § 33\nlassungsbehörde auch nach Ablauf dieser Frist.\nSoweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird\n(2) Die Entlassung ist für den beantragten Zeit-       die Entlassung von der Stelle verfügt, die nach § 10\npunkt auszusprechen; sie kann jedoch solange              Abs. 1 für die Ernennung des Beamten zuständig\nhinausgeschoben werden, bis der Beamte seine Amts-        wäre, und tritt im Falle des § 28 Nr. 1 mit der Zu-\ngeschäfte ordnungsgemäß erledigt hat, längstens drei      stellung, im übrigen mit dem Ende des Monats ein,\nMonate.                                                   der auf den Monat folgt, in dem die Entlassungs-\nverfügung dem Beamten schriftlich mitgeteilt worden\n§ 31\nist.\n(1) Der Beamte auf Probe kann ferner entlassen\nwerden, wenn einer der folgenden Entlassungs-                                       § 34\ngründe vorliegt:                                             Nach der Entlassung hat der frühere Beamte keinen\n1. ein Verhalten, das bei einem Beamten auf       Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung, soweit\nLebenszeit eine im förmlichen Disziplinar-      gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er darf die","556                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAmtsbezeichnung und die im Zusammenhange mit             leisten, wenn ihm ein Amt im Dienstbereich seines\ndem Amt verliehenen Titel nur führen, wenn ihm die       früheren Dienstherrn übertragen werden soll, das\nErlaubnis nach § 81 Abs. 4 erteilt ist.                  derselben oder einer mindestens gleichwertigen Lauf-\nbahn angehört wie das frühere Amt und mit min-\ndestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1\nb) Eintritt in den Ruhestand                Satz 2) verbunden ist.\n§ 35                                                   § 40\nFür den Eintritt in den Ruhestand gelten die Vor-        Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter\nschriften der §§ 36 bis 47. Sind die Voraussetzungen     Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit\ndes § 106 nicht erfüllt, so endet das Beamtenverhält-    (§ 39).\nnis statt durch Eintritt in den Ruhestand durch Ent-\n§ 41\nlassung.\n(1) Die Beamten auf Lebenszeit treten mit dem\n§ 36\nEnde des Monats in den Ruhestand, in dem sie das\n(1) Der Bundesprüsident kann jederzeit in den         fünfundsechzigste     Lebensjahr     vollenden.   Für\neinstweiligen Ruhestand versetzen                        einzelne Beamtengruppen kann gesetzlich eine\n1. Staatssekretäre und Ministerialdirektoren,     andere Altersgrenze bestimmt werden.\n2. sonstige Beamte des höheren Dienstes im           (2) Wenn dringende dienstliche Rücksichten der\nauswärtigen Dienst von der Besoldungs-         Verwaltung im Einzelfalle die Fortführung der Dienst-\ngruppe A 1 a an aufwärts,                      geschäfte durch einen bestimmten Beamten er-\nfordern, kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde\n3. den Präsidenten und den Vizepräsidenten        die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\ndes Bundesamtes für Verfassungsschutz,         personalausschusses den Eintritt in den Ruhestand\n4. den Bundespressechef und dessen Vertreter,     über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus für\neine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr nicht über-\n5. Oberbundesanwälte,\nsteigen darf, hinausschieben, jedoch nicht über die\nsoweit sie Beamte auf Lebenszeit sind.                   Vollendung des ~iebzigsten Lebensjahres hinaus.\n(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere       Unter der gleichen Voraussetzung kann die Bundes-\nBeamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt           regierung eine nach Absatz 1 Satz 2 festgesetzte\nwerden können, bleiben unberührt.                        frühere Altersgrenze bis zum fünfundsechzigsten\nLebensjahr hinausschieben.\n§ 37                             (3) Wer das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-\nendet hat, darf nicht zum Beamten ernannt werden;\nDer einstweilige Ruhestand beginnt, wenn nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle\nim Einzelfalle ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt des fünfundsechzigsten Lebensjahres die für die\nfestgesetzt wird, mit dem Zeitpunkt, in dem die Ver-     einzelne Beamtengruppe vorgesehene andere Alters-\nsetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt grenze. Ist der Beamte trotzdem ernannt worden, so\nwird, spätestens jedoch mit dem Ende der drei , ist er zu entlassen.\nMonate, die auf den Monat der Mitteilung folgen.\nDie Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestandes           (4) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte\nzurückgenommen werden.                                   Beamte gilt mit Vollendung des fünfundsechzigsten\nLebensjahres als dauernd in den Ruhestand versetzt.\n§ 38\n(1) Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte                               § 42\nBeamte erhält für den Monat, in dem ihm die Ver-            (1) Der Beamte auf Lebenszeit ist in den Ruhestand\nsetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, und      zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Ge-\nfür die folgenden drei Monate noch die Dienstbezüge      brechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen\ndes von ihm bekleideten Amtes, die zur Bestreitung       oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienst-\nvon Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte            pflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Als\njedoch nur bis zum Beginn des einstweiligen Ruhe-        dienstunfähig kann der Beamte auch dann angesehen\nstandes.                                                 werden, wenn er infolge Erkrankung innerhalb eines\n(2) Bezieht der in den einstweiligen Ruhestand        Zeitraumes von sechs Monaten mehr als drei Monate\nversetzte Beamte für einen Zeitraum vor dem Auf-         keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht,\nhören der Dienstbezüge ein Einkommen aus einer           daß er innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll\nVerwendung im öffentlichen Dienst (§ 158 Abs. 5),        dienstfähig wird. Bestehen Zweifel über die Dienst-\nso ermäßigen sich die Dienstbezüge für die Dauer         unfähigkeit des Beamten, so ist er verpflichtet, sich\ndes Zusammentreffens der Einkünfte um den Betrag         nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen und,\ndieses Einkommens.                                       falls ein Amtsarzt dies für erforderlich hält, auch\nbeobachten zu lassen.\n§ 39\n(2) Gesetzliche Vorschriften, die für einzelne Be-\nDer in den einstweiligen Ruhestand versetzte           amtengruppen andere Voraussetzungen für die Be-\nBeamte ist verpflichtet, einer erneuten Berufung in      urteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, bleiben\ndas Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu            unberührt.","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                           557\n(3) Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein     innerhalb einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu\nBeamter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den         stellenden Antrag des Beamten oder seines Pflegers\nRuhestand versetzt werden, wenn er das zweiund-         die oberste Dienstbehörde darüber, ob die Ver-\nsechzigste Lebensjahr vollendet hat.                    setzung in den Ruhestand aufrechterhalten wird.\n§ 45\n§ 43\n(1) Ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhe-\n(1) Beantragt der Beamte, ihn nach § 42 Abs. 1 in\nstand versetzter Beamter wieder dienstfähig ge-\nden Ruhestand zu versetzen, so wird seine Dienst-\nworden, so kann er, solange er das zweiundsechzigste\nunfähigkeit dadurch festgestellt, daß sein unmittel-\nLebensjahr noch nicht vollendet hat, erneut in das\nbarer Dienstvorgesetzter auf Grund eines amts-\nBeamtenverhältnis berufen werden; die §§ 39 und 40\närztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand\ngelten entsprechend. Nach Ablauf von fünf Jahren\nerklärt, er halte ihn nach pflichtgemäßem Ermessen\nseit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Be-\nfür dauernd unfähig, seine .Amtspflichten zu erfüllen.\nrufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung\n(2) Die über die Versetzung in den Ruhestand ent-    des Beamten zulässig.\nscheidende Behörde ist an die Erklärung des un-\n(2) Beantragt der Beamte nach Wiederherstellung\nmittelbaren Dienstvorgesetzten nicht gebunden; sie\nseiner Dienstfähigkeit und vor Ablauf von fünf\nkann auch andere Beweise erheben.\nJahren seit dem Eintritt in den Ruhestand, ihn erneut\nin das Beamtenverhältnis zu berufen, so ist diesem\n§ 44                           Antrage zu entsprechen, falls nicht zwingende dienst-\n(1) Hält der Dienstvorgesetzte den Beamten für       liche Gründe entgegenstehen.\ndienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung          (3) Zur Nachprüfung der Dienstfähigkeit ist der\nin den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte  Beamte. verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde\ndem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine           amtsärztlich untersuchen zu lassen. Der Beamte kann\nVersetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei     eine solche Untersuchung verlangen, wenn er einen\nsind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand     Antrag nach Absatz 2 zu stellen beabsichtigt.\nanzugeben. Hält der Dienstvorgesetzte zur Durch-\nführung des Verfahrens die Bestellung eines Pflegers                               §46\nfür erforderlich, so beantragt er sie beim Amtsgericht;\n(1) Der Beamte auf Probe ist in den Ruhestand zu\ndas Amtsgericht hat dem Antrage zu entsprechen.\nversetzen, wenn er infolge Krankheit, Verwundung\n(2) Erhebt der Beamte oder sein Pfleger innerhalb     oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes\neines Monats keine Einwendungen, so entscheidet          Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung\ndie nach § 47 Abs. 1 zuständige Behörde über die         des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig (§ 42) ge-\nVersetzung in den Ruhestand.                             worden ist.\n(3) Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet          (2) Er kann in den Ruhestand versetzt werden,\ndie oberste Dienstbehörde oder die für die Ver-          wenn er aus anderen Gründen dienstunfähig ge-\nsetzung in den Ruhestand zuständige nachgeordnete        worden ist. Die Entscheidung trifft die oberste Dienst-\nStelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzu-       behörde im Ein.vernehmen mit dem Bundesminister\nführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder        der Finanzen; sie kann ihre Befugnis im Einver-\nseinem Pfleger zuzustellen.                              nehmen mit diesem Minister auf andere Behörden\n(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so sind mit       übertragen.\ndem Ende der drei Monate, die auf den Monat der             (3) Die §§ 43 bis 45 finden entsprechende Anwen-\nMitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn       dung.\ndes Ruhestandes die das Ruhegehalt übersteigenden                                  § 47\nDienstbezüge einzubehalten. Zur Fortführung des\n(1) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit\nVerfahrens wird einBeamter mit derErmittlung des\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle\nSachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und\nverfügt, die nach § 10 Abs. 1 für die Ernennung des\nPflichten des Untersuchungsführers im förmlichen\nBeamten zuständig wäre. Die Verfügung ist dem\nDisziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger\nBeamten schriftlich zuzustellen; sie kann bis zum\nist zu den Vernehmungen zu laden. Nach Abschluß\nBeginn des Ruhestandes zurückgenommen werden.\nder Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger\nzu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.                  (2) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den\n(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten fest-       Fällen der §§ 31, 41 und 44 Abs. 5 mit dem Ende der\ngestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Die Ent-    drei Monate, die auf den Monat folgen, in dem die\nVersetzung in den Ruhestand dem Beamten mitgeteilt\nscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger zu-\nworden ist. Bei der Mitteilung der Versetzung in\nzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen\nden Ruhestand kann auf Antrag oder mit ausdrück-\nBeträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähig-\nkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende      licher Zustimmung des Beamten ein früherer Zeit-\ndes Monats, in dem ihm die Verfügung mitgeteilt         punkt festgesetzt werden.\nworden ist, in den Ruhestand versetzt; die ein-             (3) Der Ruh~standsbeamte erhält lebenslänglich\nbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. So-        Ruhegehalt nach den Vorschriften des Abschnittes V,\nfern nicht die oberste Dienstbehörde den Beamten        in den Fällen des § 38 nach Ablauf der Zeit, für die\nin den Ruhestand versetzt hat, entscheidet auf einen    Dienstbezüge gewährt werden,","558                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nc) Verlust der Beamtenrechte               ruf wegen eines Verhaltens der in § 31 Abs. 1 Nr. 1\nbezeichneten Art.\n§48\nDas Beamtenverhältnis eines Beamten, der im             (4) Der Beamte muß sich auf die ihm nach Absatz 1\nordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines      zustehenden Dienstbezüge ein anderes Arbeitsein-\ndeutschen Gerichts im Bundesgebiet oder im Lande        kommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen\nBerlin                                                  lassen; er ist zur Auskunft hierüber verpflichtet.\n1. zu Zuchthaus oder\n2. wegen vorsätzlich begangener Tat zu Gefängnis                         ABSCHNITT III\nvon einem Jahr oder längerer Dauer oder\nRechtliche Stellung der Beamten\n3. wegen vorsätzlicher hochverräterischer oder\nlandesverräterischer Handlung zu Gefängnis                           1. Pflichten\nverurteilt wird,\na) Allgemeines\nendet mit der Rechtskraft des Urteils. Entsprechen-\ndes gilt, wenn dem Beamten die bürgerlichen Ehren-                                § 52\nrechte oder die Befähigung zur Bekleidung öffent-         · (1) Der Beamte dient dem ganzen Volke, nicht einer\nlicher Ämter aberkannt werden.,                         Partei. Er hat seine Aufgaben unparteiisch und ge-\nrecht zu erfüllen und bei seiner Amtsführung auf das\nWohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen.\n§ 49\nEndet das Beamtenverhältnis nach § 48, so hat der        (2) Der Beamte muß sich durch sein gesamtes Ver-\nfrühere Beamte keinen Anspruch auf Dienstbezüge        halten zu der freiheitlichen demokratischen Grund-\nordnung im Sinne des Grundgesetzes bekenn~n und\nund Versorgung. Er darf die Amtsbezeichnung und\ndie im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen            für deren Erhaltung eintreten.\nTitel nicht führen.\n§ 53\n§ 50\nDer Beamte hat bei politischer Betätigung die-\n(1) Dem Bundespräsidenten steht hinsichtlich des    jenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die\nVerlustes der Beamtenrechte (§§ 48, 49) das Gnaden-    sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit\nrecht zu. Er kann die Ausübung anderen Stellen über-    und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes\ntragen.                                                 ergeben.\n(2) Wird im Gnadenwege der Verlust der Beam-                                   § 54\ntenrechte in vollem Umfange beseitigt, so gilt von          Der Beamte hat sich mit voller Hingabe seinem\ndiesem Zeitpunkt ab § 51 entsprechend.                  Beruf zu widmen. Er hat sein Amt uneigennützig\nnach bestem Gewissen zu verwalten. Sein Verhalten\n§ 51                           innerhalb und außerhalb des Dienstes muß der Ach-\ntung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein\n(1) Wird eine Entscheidung, durch die der Verlust   Beruf erfordert.\nder Beamtenrechte bewirkt worden ist, im Wieder-\naufnahmeverfahren durch eine Entscheidung ersetzt,                                 § 55\ndie diese Wirkung nicht hat, so gilt das Beamten-           Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten\nverhältnis als nicht unterbrochen. Der Beamte hat,       und zu unterstützen. Er ist verpflichtet, die von ihnen\nsofern er die Altersgrenze noch nicht erreicht hat und  erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre all-\nnoch dienstfähig ist, Anspruch auf Ubertragung eines    gemeinen Richtlinien zu befolgen, sofern es sich\nAmtes derselben oder einer mindestens gleich-           nicht um Fälle handelt, in denen er nach besonderer\nwertigen Laufbahn wie sein bisheriges Amt und mit       gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebun-\nmindestens demselben Endgrundgehalt (§ 26 Abs. 1        den und nur dem Gesetz unterworfen ist.\nSatz 2); bis zur Ubertragung des neuen Amtes er-\nhält er die Dienstbezüge, die ihm aus seinem bis-\n§ 56\nherigen Amt zugestanden hätten.\n(1) Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner\n(2) Ist auf Grund des im Wiederaufnahmever-         dienstlichen Handlungen die volle persönliche Ver-\nfahren festgestellten Sachverhaltes oder auf Grund      antwortung.\neines rechtskräftigen Strafurteiles, das nach der\nfrüheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinar-        (2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienst-\nverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten       licher Anordnungen hat der Beamte unverzüglich\naus dem Dienst eingeleitet worden, so verliert der      bei seinem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu\nBeamte die ihm nach Absatz 1 zustehenden An-            machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, so\nsprüche, wenn auf Entfernung aus dem Dienst er-         hat sich der Beamte, wenn seine Bedenken gegen\nkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung        ihre Rechtmäßigkeit fortbestehen, an den nächst-\nkönnen die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.      höheren Vorgesetzten zu wenden. Bestätigt dieser\ndie Anordnung, so muß der Beamte sie ausführen,\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend in Fällen der Ent-    sofern nicht das ihm aufgetragene Verhalten strafbar\nlassung eines Beamten auf Probe oder auf Wider-         und die Strafbarkeit für ihn erkennbar ist; von","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                        559\nder eigenen Verantwortung ist er befreit. Die                          d) Amtsverschwiegenheit\nBestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.\n§ 61\n(3) Verlangt der unmittelbare Vorgesetzte die\n(1) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nsofortige Ausführung der Anordnung, weil Gefahr\nBeamtenverhältnisses, über die ihm bei seiner amt-\nim Verzuge besteht und die Entscheidung des nächst-    lichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegen-\nhöheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt   heiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt\nwerden kann, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 ent-        nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder\nsprechend.                                             über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer\n§ 57                         Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.\nDer Beamte muß aus seinem Amt ausscheiden,             (2) Der Beamte darf ohne Genehmigung über\nwenn er die Wahl zum Abgeordneten des Bundes-          solche Angelegenheiten weder vor Gericht noch\ntages annimmt. Das Nähere wird durch Gesetz            außergerichtlich aussagen oder Erklärungen ab-\nbestimmt.                                              geben. Die Genehmigung erteilt der Dienstvor-\ngesetzte oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet\nb) Diensteid                     ist, der letzte Dienstvorgesetzte.\n§ 58\n(3) Der Beamte hat, auch nach Beendigung des\nBeamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstvor-\n(1) Der Beamte hat folgenden Diensteid zu leisten:  gesetzten oder des letzten Dienstvorgesetzten amt-\n,,Ich schwöre, das Grundgesetz für die Bundes-  liche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Dar-\nrepublik Deutschland und alle in der Bundes-    stellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über\nrepublik geltenden Gesetze zu wahren und        dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um\nmeine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen,   Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche\nso wahr mir Gott helfe.\"                        Verpflichtung trifft seine Hinterbliebenen und seine\nErben.\n(2) Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr\nmir Gott helfe\" geleistet werden.                         (4) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nPflicht des Beamten, strafbare Handlungen anzu-\n(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer      zeigen und bei Gefährdung der freiheitlichen demo-\nReligionsgesellschaft, an Stelle der Worte „Ich        kratischen Grundordnung für deren Erhaltung ein-\nschwöre\" andere Beteuerungsformeln zu gebrau-          zutreten.\nchen, so kann der Beamte, der Mitglied einer solchen\nReligionsgesellschaft ist, diese Beteuerungsformel                              § 62\nsprechen.                                                 (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll\nnur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\nc) Beschränkung                     des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\nbei Vornahme von Amtshandlungen               bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.\n§ 59\n(1) Der Beamte ist von Amtshandlungen zu be-           {2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,\nfreien, die sich gegen ihn selbst oder einen           kann versagt werden, wenn die Erstattung den\nAngehörigen richten würden.                            dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.\n(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 sind Per-       (3) Ist der Beamte Partei oder Beschuldigter in\nsonen, zu deren Gunsten dem Beamten wegen              einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vor-\nfamilienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren      bringen der Wahrnehmung seiner berechtigten\ndas Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.                 Interessen dienen, so soll die Genehmigung auch\ndann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 er-\n(3) Gesetzliche Vorschriften, nach denen der        füllt sind, nur versagt werden, wenn die dienst-\nBeamte von einzelnen Amtshandlungen ausge-             lichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird\nschlossen ist, bleiben unberührt.                      sie versagt, so, hat der Dienstvorgesetzte dem\nBeamten den Schutz zu gewähren, den die dienst-\nlichen Rücksichten zulassen.\n§ 60\n(1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr\nbestimmte Behörde kann einem Beamten aus zwin-                                  § 63\ngenden dienstlichen Gründen die Führung seiner            Auskünfte an die Presse erteilt der Vorstand der\nDienstgeschäfte verbieten. Das Verbot erlischt, so-    Behörde oder der von ihm bestimmte Beamte.\nfern nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen\nden Beamten das förmliche Disziplinarverfahren\noder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung                            e) Nebentätigkeit\noder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses ge-                                 § 64\nrichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.\nDer Beamte ist verpflichtet, auf Verlangen seiner\n{2) Der Beamte soll vor Erlaß des Verbotes gehört   obersten Dienstbehörde eine Nebentätigkeit (Neben-\nwerden.                                                amt, Nebenbeschäftigung) im öffentlichen Dienst zu","560                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nübernehmen und fortzuführen, sofern diese Tätig-          Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ\nkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung ent-         einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in\nspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch             einer anderen Rechtsform betriebenen Unter-\nnimmt. Die oberste Dienstbehörde kann die Befugnis        nehmens haftbar gemacht wird, hat gegen den\nauf nachgeordnete Behörden übertragen.                    Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihm ent-\nstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich oder\n§ 65                           grob fahrlässig herbeigeführt, so ist der Dienstherr\n(1) Der Beamte bedarf, soweit er nicht nach § 64       nur dann ersatzpflichtig, wenn der Beamte auf\nzur Ubernahme verpflichtet ist, der vorherigen            Anordnung eines Vorgesetzten gehandelt hat.\nGenehmigung\n1. zur Ubernahme eines Nebenamtes, einer                                  § 68\nVormundschaft, Pflegschaft     oder  Testa-       Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im\nmentsvollstreckung,                            Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die\n2. zur Dbernahme einer Nebenbeschäftigung         Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die dem\ngegen Vergütung, zu einer gewerblichen         Beamten im Zusammenhange mit seinem Hauptamt\nTätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbe-     übertragen sind oder die er auf Anordnung, Vor-\nbetrieb oder zur Ausübung eines freien         schlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten\nBerufes,                                       übernommen hat.\n3. zum Eintritt in den Vorstand, Aufsichtsrat,                            § 69\nVerwaltungsrat oder in ein sonstiges Organ        Die zur Ausführung der §§ 64 bis 68 notwendigen\neiner Gesellschaft, einer Genossenschaft       Vorschriften über die Nebentätigkeit der Beamten\noder eines in einer anderen Rechtsform be-     erläßt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\ntriebenen Unternehmens sowie zur Uber-         In ihr kann bestimmt werden, ob und inwieweit der\nnahme einer Treuhänderschaft.                  Beamte für eine im öffentlichen Dienst ausgeübte\n(2) Die Genehmigung darf nur versagt w·erden,          oder auf Anordnung, Vorschlag oder Veranlassung\nwenn zu besorgen ist, daß die Nebentätigkeit die          seines Dienstvorgesetzten übernommene Neben-\ndienstlichen Leistungen, die Unparteilichkeit oder        tätigkeit eine Vergütung erhält oder eine erhaltene\ndie Unbefangenheit des Beamten oder andere dienst-        Vergütung abzuführen hat; ferner kann für einzelne\nliche Interessen beeinträchtigen würde. Ergibt sich       Beamtengruppen, soweit es nach der Natur des\neine solche Beeinträchtigung nach Erteilung der           Dienstverhältnisses erforderlich ist, auch die in § 66\nGenehmigung, so ist diese zu widerrufen.                  Abs. 1 Nr. 2 und 3 bezeichnete Nebentätigkeit von\neiner Genehmigung abhängig gemacht werden.\n(3) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienst-\nbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete\nBehörden übertragen.                                                  f) Annahme von Belohnungen\n§ 66                                                    § 70\n(1) Nicht geneh1nigungspflichtig ist                     Der Beamte darf, auch nach Beendigung des\n1. die Verwaltung eigenen oder der Nutz-          Beamtenverhältnisses, Belohnungen oder Geschenke\nnießung des Beamten unterliegenden Ver-         in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der\nmögens,                                         obersten oder der letzten obersten Dienstbehörde\nannehmen. Die Befugnis zur Zustimmung kann auf\n2. eine schriftstellerische, wissenschaftliche,    andere Behörden übertragen werden.\nkünstlerische oder Vortragstätigkeit des\nBeamten,\n§ 71\n3. die mit Lehr- und Forschungsaufgaben zu-\nsammenhängende selbständige Gutachter-            Der Beamte darf Titel, Orden und Ehrenzeichen\ntätigkeit von Beamten an wissenschaftlichen    von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer\nInstituten und Anstalten,                       ausländischen Regierung nur mit Genehmigung des\nBundespräsidenten annehmen.\n4. die Tätigkeit zur Wahrung von Berufs-\ninteressen in Gewerkschaften oder Berufs-\nverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen\nder Beamten,                                                       g) Arbeitszeit\n5. die unentgeltliche Tätigkeit in Organen                                 § 72\nvon Genossenschaften.                             (1) Die regelmäßige Arbeitszeit an Arbeitstagen\n(2) Die dienstliche Verantwortlichkeit des Beam-       beträgt grundsätzlich acht Stunden und darf\nten bleibt unberührt; es ist Pflicht des Dienstvor-       wöchentlich im Durchschnitt achtundvierzig Stunden\ngesetzten, Mißbräuchen entgegenzutreten.                   nicht überschreiten. Die durchschnittliche Wochen-\narbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich\n§ 67                            anerkannten Wochenfeiertag um acht Stunden.\nDer Beamte, der aus einer auf Anordnung, Vor-              (2) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Ent-\nschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten         schädigung über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus\nübernommenen Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat,          Dienst zu tun, wenn die dienstlichen Verhältnisse","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                          561\nes erfordern. Wird er dadurch erheblich mehr be-               1. sich gegen die freiheitliche demokratische\nansprucht, so ist ihm nach Möglichkeit Dienst-                    Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes\nbefreiung zu anderer Zeit zu gewähren.                            betätigt oder\n(3) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann         2. an Bestrebungen teilnimmt, die darauf ab-\ndie Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Be-                 zielen, den Bestand oder die Sicherheit der\ndürfnissen verlängert werden. Im wöchentlichen                    Bundesrepublik zu beeinträchtigen, oder\nZeitraum dürfen sechzig Stunden nicht überschritten            3. gegen§ 61 (Verletzung der Amtsverschwie-\nwerden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem               genheit) oder gegen § 70 (Verbot der An-\nZeitraum mehr als dreißig Stunden beträgt.                        nahme von Belohnungen oder Geschenken)\n(4) Das Nähere regelt die Bundesregierung durch                verstößt oder\nRechtsverordnung.                                              4. entgegen § 39 oder § 45 Abs. 1 einer er-\nneuten Berufung in das Beamtenverhältnis\n§ 73                                    schuldhaft nicht nachkommt.\n(1) Der Beamte darf dem Dienst nicht ohne\n(3) Das Nähere über die Bestrafung von Dienst-\nGenehmigung seines Dienstvorgesetzten fern-\nvergehen regelt die Bundesdisziplinarordnung.\nbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf\nVerlangen nachzuweisen.\nbb) Haftung\n(2) Bleibt der Beamte ohne Genehmigung schuld-\n§ 78\nhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des\nFernbleibens seine Dienstbezüge. Der Dienstvor-           (1) Verletzt ein Beamter schuldhaft seine Amts-\ngesetzte stellt den Verlust der Dienstbezüge fest und  pflicht, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben\nteilt dies dem Beamten mit. Eine disziplinarrecht-     er wahrgenommen hat, den daraus entstandenen\nliche Verfolgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.    Schaden zu ersetzen; haben mehrere Beamte gemein-\nsam den Schaden verursacht, so haften sie als Ge-\nsamtschuldner.\nh) Wohnung\n(2) Hat der Dienstherr einem Dritten auf Grund\n§ 74                         der Vorschrift des Artikels 34 Satz 1 des Grund-\n(1) Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen,      gesetzes Schadensersatz geleistet, so ist der Rück-\ndaß er in der ordnun0smäßigen Wahrnehmung              griff gegen den Beamten nur insoweit zulässig, als\nseiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.      ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.\n(2) Der Dienstvorgesetzte kann ihn, wenn die           (3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei\ndienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen,      Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr\nseine Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung          von dem Schaden und der Person des Ersatzpflich-\nvon seiner Dienststelle zu nehmen oder eine Dienst-    tigen Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese\nwohnung zu beziehen.                                   Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der\nHandlung an. Die Ansprüche nach Absatz 2 ver-\njähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem\n§ 75\nder Ersatzanspruch des Dritten diesem gegenüber\nWenn besondere dienstliche Verhältnisse es drin-    von dem Dienstherrn anerkannt oder dem Dienst-\ngend erfordern, kann der Beamte angewiesen wer-        herrn gegenüber rechtskräftig festgestellt ist und der\nden, sich während der dienstfreien Zeit in erreich-    Dienstherr von der Person des Ersatzpflichtigen\nbarer Nähe seines Dienstortes aufzuhalten.             Kenntnis erlangt hat.\n(4) Leistet der Beamte dem Dienstherrn Ersatz\ni) Dienstkleidung                   und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen\nDritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Beamten\n§ 76                         über.\nDer Bundespräsident erläßt die Bestimmungen\nüber Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes                              2. Rechte\nüblich oder erforderlich ist. Er kann die Ausübung                      a) Fürsorge und Schutz\ndieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.\n§ 79\nDer Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und\nk) Folgen der Nichterfüllung von Pflichten       Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und\nseiner Familie, auch für die Zeit nach Beendigung des\naa) Bestrafung von Dienstvergehen\nBeamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt ihn bei\n§ 77                         seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als\n(1) Der Beamte begeht ein Dienstvergehen, wenn      Beamter.\ner schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt.                             § 80\n(2) Bei einem Ruhestandsbeamten oder früheren          Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverord-\nBeamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienst-     nung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes ent-\nvergehen, wenn er                                      sprechende Anwendung","562                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1. der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf       (3) Hat der Beamte mit Genehmigung der obersten\nBeamtinnen,                                     Dienstbehörde gleichzeitig mehrere besoldete Ämter\n2. der Vorschriften des Schwerbeschädigten-          inne, die nicht im Verhältnis von Haupt- und Neben-\ngesetzes auf schwerbeschädigte Beamte und      amt stehen, so erhält er, wenn nicht einheitliche\nDienstbezüge vorgesehen sind, Dienstbezüge nach\nBewerber.\nBestimmung des Bundesministers der Finanzen nur\naus einem Amt. Gehört eines der Ämter dem Landes-\nb) Amtsbezeichnung                   dienst oder <lern Dienst einer der Landesaufsicht\nunterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\n§ 81\ndes öffentlichen Rechtes an, so bestimmt der Bundes~\n(1) Der Bundespräsident setzt die Amtsbezeich-      minister der Finanzen im Einvernehmen mit der für\nnungen der Beamten fest, soweit gesetzlich nichts      das Besoldungswesen allgemein zuständigen ober-\nanderes bestimmt ist oder er die Ausübung dieser       sten Dienstbehörde des Landes das Amt, aus dem\nBefugnis nicht anderen Stellen überträgt.              die Dienstbezüge zu zahlen sind.\n(2) Der Beamte führt im Dienst die Amtsbezeich-\nnung des ihm übertragenen Amtes; er darf sie auch\naußerhalb des Dienstes führen. Neben der Amts-                                   § 84\nbezeichnung darf der Beamte nur staatlich ver~iehene      (1) Der Beamte kann, wenn gesetzlich nichts\nTitel und akademische Grade, dagegen keine Be-         anderes bestimmt ist, Ansprüche auf Dienstbezüge\nrufsbezeichnung führen. Nach dem Ubertritt in ein      nur insoweit abtreten oder verpfänden, als sie der\nanderes Amt darf der Beamte die bisherige Amts-        Pfändung unterliegen.\nbezeichnung nicht mehr führen; in den Fällen der\nVersetzung in ein Amt mit geringerem Endgrund-            (2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder\ngehalt (§ 26 Abs. 2) gilt Absatz 3 Satz 2 und 3 ent-   Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf\nsprechend.                                             Dienstbezüge nur insoweit geltend machen, als sie\npfändbar sind. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit\n(3) Ruhestandsbeamte dürfen die ihnen bei der       gegen den Empfänger ein Anspruch auf Schadens-\nVersetzung in den Ruhestand zustehende Amts-           ersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"      besteht.\nund die im Zusammenhange mit dem Amt verliehenen\nTitel weiterführen. Wird ihnen ein neues Amt über-\n§ 85\ntragen, so erhalten sie die Amtsbezeichnung des\nneuen Amtes; gehört dieses Amt nicht einer Be-           Die Versorgung richtet sich nach den Vorschriften\nsoldungsgruppe mit mindestens demselben End-           des Abschnittes V.\ngrundgehalt (§ 26 Abs. 1 Satz 2) an wie das bisherige\nAmt, so dürfen sie neben der neuen Amtsbezeich-                                  § 86\nnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer\nDienst (a. D.)\" führen. Ändert sich die Bezeichnung       (1) Dienst- und Versorgungsbezüge sowie die Ein-\ndes früheren Amtes, so darf die geänderte Amts-        reihung der Beamten in die Gruppen der Besoldungs-\nbezeichnung geführt werden.                            ordnungen können nur durch Gesetz geändert\nwerden.\n(4) Einern entlassenen Beamten kann die oberste\nDienstbehörde die Erlaubnis erteilen, die Amts-           (2) Werden die Dienstbezüge der Beamten infolge\nbezeichnung mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)\"      Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse all-\nsowie die im Zusammenhange mit dem Amt ver-            gemein erhöht oder vermindert, so sind die Ver-\nliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurück-   sorgungsbezüge entsprechend zu regeln.\ngenommen werden, wenn der frühere Beamte sich\nihrer als nicht würdig erweist.\n§ 87\n(1) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte\nc) Dienst- und Versorgungsbezüge            durch eine Änderung ihrer Bezüge oder ihrer Ein-\nreihung in die Gruppen der Besoldungsordnungen\n§ 82                         mit rückwirkender Kraft schlechter gestellt, so sind\nDer Beamte erhält die mit seinem Amt ver-           die Unterschiedsbeträge nicht zu erstatten.\nbundenen Dienstbezüge vom Zeitpunkt der Er-               (2) Im übrigen regelt sich die Rückforderung zu-\nnennung (§ 10 Abs. 2) oder, sofern ihm die Planstelle\nviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge nach\nzu einem früheren Zeitpunkt übertragen worden ist,\nden: Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über\nvon diesem Zeitpunkt an.                               die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-\nrung. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen\n§ 83                         Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Man-\n(1) Die Dienstbezüge werden durch das Besol-        gel so offensichtlich war, daß der Empfänger ihn hätte\ndungsgesetz geregelt.                                  erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus\nBilligkeitsgründen mit Zustimmung der obersten\n(2) Der Beamte kann auf die laufenden Dienst-      Dienstbehörde ganz oder teilweise abgesehen wer•\nbezüge weder ganz noch teilweise verzichten.           den.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                        563\nd) Reise- und Umzugskosten                               3. Beamtenvertretung\n§  88                                                  § 93\nReise- und Umzugskostenvergütungen der Beam-             Die Personalvertretung der Beamten wird durch\nten werden durch Gesetz geregelt.                       Gesetz besonders geregelt.\n§ 94\ne) Urlaub\nDie Spitzenorganisationen der zuständigen Ge-\n§  89                        werkschaften sind bei der Vorbereitung allgemeiner\n(1) Dem Beamten steht alljährlich ein Erholungs-     Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu\nurlaub unter Fortgewährung der Dienstbezüge zu.         beteiligen.\nDie Erteilung und Dauer des Erholungsurlaubs regelt\ndie Bundesregierung durch Rechtsverordnung.\nABSCHNITT IV\n(2) Die Bundesregierung regelt ferner die Bewilli-\ngung von Urlaub aus anderen Anlässen und be-                            Personalverwaltung\nstimmt, ob und inwieweit die Dienstbezüge während\neines solchen Urlaubs zu belassen sind.                                           §  95\n(3) Zur Ausübung des Mandates eines Landtags-            Zur einheitlichen Durchführung der beamtenrecht-\nabgeordneten oder zu einer Tätigkeit als Mitglied       lichen Vorschriften wird ein Bundespersonalaus-\neiner kommunalen Vertretung ist dem Beamten der         schuß errichtet, der seine Tätigkeit innerhalb der\nerforderliche Urlaub unter Belassung der Dienst-        gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener\nbezüge zu gewähren.                                     Verantwortung ausübt.\nf) Personalakten                                              § 96\n(1) Der Bundespersonalausschuß besteht aus\n§  90                         sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden\nDer Beamte hat, auch nach Beendigung des Be-         Mitgliedern.\namtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in seine\nvollständigen Personalakten; dazu gehören alle ihn          (2) Ständige ordentliche Mitglieder sind der Prä-\nbetreffenden Vorgänge. Er muß über Beschwerden           sident des Bundesrechnungshofes als Vorsitzender\nund Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn          sowie die Leiter der Personalrechtsabteilungen der\nungünstig sind oder ihm nachteilig werden können,       Bundesministerien des Innern und der Finanzen für\nvor Aufnahme in die Personalakten gehört werden.         die Dauer der Bekleidung ihres Hauptamtes. Die\nübrigen vier ordentlichen Mitglieder und die stell-\nDie Äußerung des Beamten ist zu seinen Personal-\nakten zu nehmen.                                         vertretenden Mitglieder werden vom Bundespräsi-\ndenten auf Vorschlag der Bundesminister des Innern\nund der Finanzen auf die Dauer von vier Jahren be•\ng) Vereinigungsfreiheit                  rufen, davon drei ordentliche Mitglieder sowie drei\nstellvertretende Mitglieder auf Grund einer Be•\n§ 91                          nennung durch die Spitzenorganisationen der zu•\nständigen Gewerkschaften.\n(1) Auf Grund der Vereinigungsfreiheit haben die\nBeamten das Recht, sich in Gewerkschaften oder Be-          (3) Sämtliche Mitglieder müssen Bundesbeamte\nrufsverbänden zusammenzuschließen. Sie können die       sein. Die Vertreter der ständigen ordentlichen Mit-\nfür sie zuständigen Gewerkschaften oder Berufsver-       glieder müssen der gleichen Behörde wie diese an-\nbände mit ihrer Vertretung beauftragen, soweit           gehören.\ngesetzlich nichts anderes bestimmt ist.\n§ 97\n(2) Kein Beamter darf wegen Betätigung für seine\nGewerkschaft oder seinen Berufsverband dienstlich          (1) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\ngemaßregelt oder benachteiligt werden.                  sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.\nSie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundes-\npersonalausschusses außer durch Zeitablauf (§ 96\nh) Dienstzeugnis                    Abs. 2) oder durch Beendigung des Beamtenverhält-\nnisses oder der Zugehörigkeit zur Behörde (§ 96\n§  92                        Abs. 3) nur unter den gleichen Voraussetzungen aus,\nunter denen Mitglieder eines Disziplinargerichts\nDem Beamten wird nach Beendigung des Beamten-        wegen rechtskräftiger Verurteilung im Strafverfah-\nverhältnisses auf Antrag von seinem letzten Dienst-      ren oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren;\nvorgesetzten ein Dienstzeugnis über Art und Dauer        § 60 findet keine Anwendung.\nder von ihm bekleideten Ämter erteilt. Das Dienst-\nzeugnis muß auf Verlangen des Beamten auch über             (2) Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses\ndie von ihm ausgeübte Tätigkeit und seine Leistun-       dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich ge-\ngen Auskunft geben.                                      maßregelt noch benachteiligt werden.","564                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 98                             (2) Alle Dienststellen haben dem Bundespersonal-\nausschuß unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm\n(1) Der Bundespersonalausschuß hat außer den in\nauf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vor-\nden§§ 8, 21, 22, 24 und 41 vorgesehenen Entscheidun-\nzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Auf-\ngen folgende Aufgaben:\ngaben erforderlich ist.\n1. bei der Vorbereitung allgemeiner Regelun-\ngen der beamtenrechtlichen Verhältnisse                                 § 103\nmitzuwirken,                                    (1) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind,\n2. bei der Vorbereitung der Vorschriften über   soweit sie allgemeine Bedeutung haben, bekannt-\ndie Ausbildung, Prüfung und Fortbildung      zumachen. Art und Umfang regelt die Geschäfts-\nvon Beamten mitzuwirken,                     ordnung.\n3. über die allgemeine Anerkennung von Prü-        (2) Soweit dem Bundespersonalausschuß eine Ent-\nfungen zu entscheiden,                       scheidungsbefugnis eingeräumt ist, binden seine Be-\nschlüsse die beteiligten Verwaltungen.\n4. zu Beschwerden von Beamten und zurück-\ngewiesenen Bewerbern in Angelegenheiten\nvon grundsätzlicher Bedeutung Stellung zu                               § 104\nnehmen,\nDie Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundes-\n5. Vorschläge zur Beseitigung von Mängeln       personalausschusses führt im Auftrage der Bundes-\nin der Handhabung der beamtenrechtlichen     regierung der Bundesminister des Innern. Sie unter-\nVorschriften zu machen.                      liegt den sich aus§ 97 ergebenden Einschränkungen.\n(2) Die Bundesregierung kann dem Bundesperso-\nnalausschuß weitere Aufgaben übertragen.                                      ABSCHNITT V\n(3) Uber die Durchführung der Aufgaben hat der\nBundespersonalausschuß die Bundesregierung zu\nVersorgung\nunterrichten.                                                       1. A r t en de r V e r s o r g u n g\n§ 99                                                     § 105\nDer Bundespersonalausschuß gibt sich eine Ge-            Die Versorgung umfaßt:\nschäftsordnung.                                                        Ruhegehalt,\n§ 100                                        Unterhaltsbeitrag,\n(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses                     Hinterbliebenenversorgung,\nsind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuß                      Unfallfürsorge,\nkann Beauftragten beteiligter Verwaltungen, Be-\nschwerdeführern und anderen Personen die An-                           Abfindung,\nwesenheit bei der Verhandlung gestatten.                               Ubergangsgeld.\n(2) Die Beauftragten der beteiligten Verwaltun-\ngen sind auf Verlangen zu hören, ebenso der Be-\n2. Ruhegehalt\nschwerdeführer in den Fällen des § 98 Abs. 1 Nr. 4.\na) Allgemeines\n(3) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-\nfaßt; zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von                                § 106\nmindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Bei               (1) Ein Ruhegehalt wird nur gewährt, wenn der\nStimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vor-        Beamte\nsitzenden.\n1. eine Dienstzeit von mindestens zehn Jahren\n§ 101                                    abgeleistet hat oder\n(1) Der Vorsitzende des Bundespersonalaus-                   2. infolge Krankheit, Verwundung oder son-\nschusses oder sein Vertreter leitet die Verhandlun-                stiger Beschädigung, die er sich ohne grobes\ngen. Sind beide verhindert, so tritt an ihre Stelle das            Verschulden bei Ausübung oder aus Ver-\ndienstälteste Mitglied.                                            anlassung des Dienstes zugezogen hat,\ndienstunfähig geworden ist oder\n(2) Zur Vorbereitung der Verhandlungen und\n3. nach § 36 in den einstweiligen Ruhestand\nDurchführung der Beschlüsse bedient er sich der für\nversetzt worden ist oder nach § 41 Abs. 4 als\nden Bundespersonalausschuß im Bundesministerium\ndauernd in den Ruhestand versetzt gilt.\ndes Innern einzurichtenden Geschäftsstelle.\n(2) Die Dienstzeit wird vom Zeitpunkt der ersten\nBerufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet und\n§ 102                          nur berücksichtigt, soweit sie ruhegehaltfähig ist.\n(1) Der Bundespersonalausschuß kann zur Durch-       Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhege-\nführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwen-        haltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 115 als ruhe-\ndung der Vorschriften des Gesetzes über das Bundes-     gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind\nverwaltungsgericht Beweise erheben.                      einzurechnen.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                          565\n§ 107                         stellung in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt\nDas Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhe-      als dem der Eingangsbesoldungsgruppe der Laufbahn\ngehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehalt-        innerhalb\nfähigen Dienstzeit berechnet.                                  1. der Laufbahn des einfachen Dienstes,\n2. der nachstehend zusammengefaßten Besol-\nb) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge                      dungsgruppen der Besoldungsordnungen A\nund B (Anlagen zum Besoldungsgesetz vom\n§ 108                                   16. Dezember 1927 in der Bundesfassung):\nRuhegehaltfähige Dienstbezüge sind                             a) B 4, B 5,\n1. das Grundgehalt, das dem Beamten nach dem                   b)  B 6, B 7 a,\nBesoldungsrecht zuletzt zugestanden hat, oder             c)  B 9, A 1 a, A 1 b, A 1 c,\ndie diesem entsprechenden Dienstbezüge                    d)  B 10, A 2 a, A 2 b,\n(Diäten),\ne)  A 2 c 1, A 2 c 2,\n2. der Wohnungsgeldzuschuß (§ 156 Abs. 1),                     f)  A 2 d, A 2 e, A 3 a, A 3 b, A 3 c, A3d,\n3. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht                   A3 e,\nals ruhegehaltfähig bezeichnet sind.                      g)  A 4 a 1, A 4 a 2, A 4 b 1, A 4 b 2,\nh)  A 4 c 1, A 4 c 2,\n§ 109                                   i)  A 4 d, A 4 e, A 4 f, A 5 a, A 5 b,\n(l) Ist ein Beamter aus einem Amt in den Ruhe-                 j)  A 6, A 7 a, A 7 b,\nstand getreten, das nicht der Eingangsbesoldungs-                 k)  A 7 c, A 8 a, A 8 c 1 bis 5.\ngruppe seiner Laufbahn angehört, und hat er die        Welche Besoldungsgruppen anderer Besoldungs-\nDienstbezüge dieses Amtes nicht mindestens ein Jahr    ordnungen den vorstehenden Besoldungsgruppen\nerhalten, so sind ruhegehaltfähig nur die Bezüge des   entsprechen, entscheidet die oberste Dienstbehörde.\nvorher bekleideten Amtes; hat der Beamte vorher\nein Amt nicht bekleidet, so setzt die oberste Dienst-     (3) Sind bei einer Beförderung Besoldungsgruppen\nbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister         übersprungen worden, so ist jedes Dberspringen\nder Finanzen die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge        einer nach Absatz 2 als Beförderungsgruppe gelten-\nbis zur Höhe von fünfzig vom Hundert der Sätze nach    den Besoldungsgruppe, die bei regelmäßiger Ge-\n§ 108 fest. Zeiten, in denen der Beamte ein seinem     staltung der Dienstlaufbahn zu durchlaufen gewesen\nletzten Amt mindestens gleichwertiges Amt bei          wäre, als Beförderung zu rechnen.\neinem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\n(4) Ist ein Beamter im Rahmen der regelmäßigen\ngebiet bekleidet hat, sind in die Jahresfrist einzu-\nrechnen.                                               Dienstlaufbahn in eine höhere Laufbahngruppe auf-\ngestiegen, so wird die Aufstiegsbeförderung in\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Beamte vor Ab-    jedem Fall berücksichtigt. Für die Feststellung, ob\nlauf der Frist verstorben oder infolge von Krankheit,  Beförderungen in der höheren Laufbahngruppe zu\nVerwundung oder sonstiger Beschädigung, die er         berücksichtigen sind, ist vom Zeitpunkt der Auf-\nsich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder         stiegsbeförderung auszugehen, wenn dies für den\naus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, in        Beamten günstiger ist.\nden Ruhestand getreten ist oder die Obliegenheiten\n(5) Beim Wechsel des Dienstherrn gilt ein Beamter\ndes ihm übertragenen Amtes mindestens ein Jahr\nerst dann als befördert, wenn ihm bei oder nach\nlcmg tatsächlich wahrgenommen hat.\nseiner Dbernahme in das neue Dienstverhältnis ein\nAmt mit höherem Endgrundgehalt übertragen wurde\n§ 110                        und diese Dbertragung nach Absatz 2 als Beförde-\n( 1) Bei der Bemessung der ruhegehaltfähigen        rung anzusehen ist. Entsprechendes gilt für einen\nDienstbezüge wird für je sechs Dienstjahre seit der    wiederangestellten Beamten, dessen Dienstverhält-\nnis durch Entlassung oder durch Eintritt in den Ruhe-\nAnstellung höchstens eine Beförderung berücksich-\ntigt, soweit sie der regelmäßigen Di~nstlaufbahn       stand beendet wa.r. Die Zeit zwischen den Dienst-\nentspricht. Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge         verhältnissen bleibt unberücksichtigt.\ndürfen jedoch nicht hinter fünfzig vom Hundert der        (6) Die Bundesminister des Innern und der Finanzen\nzuletzt erhaltenen Dienstbezüge (§ 108) zurück-        bestimmen durch Rechtsverordnung, unter welchen\nbleiben.                                               Voraussetzungen und in welchem Umfange zum Aus-\ngleich von Härten Zeiten vor der Anstellung anzu-\n(2) Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ist die\nDbertragung eines Amtes mit höherem Endgrund-          rechnen sind oder angerechnet werden können. Eine\nvor der Anstellung zurückgelegte Dienstzeit als\ngehalt oder die Anstellung in einem Amt mit höhe-\naußerplanmäßiger Beamter ist anzurechnen, soweit\nrem Endgrundgehalt als dem der Eingangsbesol-\nsie drei Jahre übersteigt; eine Dienstzeit im Sinne\ndungsgruppe der Laufbahn; ruhegehaltfähige und\ndes § 115 ist anzurechnen, soweit sie unter Hinzu-\nunwiderrufliche Stellenzulagen gelten hierbei als\nrechnung einer Dienstzeit als außerplanmäßiger Be-\nBestandteile des Grundgehaltes. Keine Beförderung\namter fünf Jahre übersteigt.\nim Sinne des Absatzes 1 ist die Dbertragung eines\nAmtes mit höherem Endgrundgehalt oder die An-             (7) § 109 bleibt unberührt.","566                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nc) Ruhegehaltfähige Dienstzeit                      2. nicht berufsmäßig im Dienst der, früheren\n\\,Vehrmacht gestanden hat und einen Be-\n§ 111\namtenschein oder Anstellungsschein erhal-\n(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Be-             ten hat oder\namte vom Tage seiner ersten Berufung in das Be-\n3. als Inhaber eines Versorgungsscheins oder\namtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-recht-\nals Militäranwärter oder als Anwärter des\nlichen Dienstherrn im Reichsgebiet im Beamtenver-\nfrüheren Reichsarbeitsdienstes im Dienst\nhältnis zurückgelegt hat. Dies gilt nicht für die Zeit\neines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im\n1. vor Vollendung des siebzehnten Lebens-                   Reichsgebiet voll beschäftigt gewesen ist.\njahres,\n(2) § 111 Abs. 1 Nr. 5, 6 und Abs. 2 sowie § 112\n2. in einem Amt, das die Arbeitskraft des Be-     Nr. 2 gelten entsprechend.\namten nur nebenbei beansprucht,\n3. einer Tätigkeit als Beamter, der ohne Ruhe-                             § 114\ngehaltsberechtigung nur Gebühren bezieht,\nsoweit sie nicht nach § 116 Abs. 1 Nr. 1          Die Zeit eines nicht berufsmäßig abgeleisteten\nBuchstabe a berücksichtigt wird,               Wehrdienstes sowie einer Kriegsgefangenschaft gilt\nals ruhegehaltfähig, soweit durch sie die Berufung in\n4. einer ehrenamtlichen Tätigkeit,                das Beamtenverhältnis oder der Beginn einer Be-\n5. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, so-       schäftigungszeit im Sinne des § 115 über das sieb-\nweit nicht die Berücksichtigung spätestens     zehnte Lebensjahr hinaus verzögert worden ist. Die\nbei Beendigung eines den öffentlichen Be-      Zeit einer Kriegsgefangenschaft, die über den 31. De-\nlangen dienenden Urlaubs zugestanden ist,      zember 1946 hinaus gedauert hat, ist vom 1. Januar\n1947 an in jedem Falle ruhegehaltfähig.\n6. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mit-\nteln gewährt ist.\n§ 115\n(2) Dienstzeiten in einem Beamtenverhältnis, das\ndurch eine Entscheidung der in § 48 bezeichneten Art        (1) Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende\noder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, sind    Zeiten berücksichtigt werden, in denen ein Beamter\nnicht ruhegehaltfähig. Das gleiche gilt, wenn der        nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor\nBeamte, dem ein Verfahren mit der Folge des Ver-         der Berufung in das Beamtenverhältnis im privat-\nlustes der Beamtenrechte oder der Entfernung aus         rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffent-\ndem Dienst drohte, auf seinen Antrag aus dem Be-         lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet ohne\namtenverhältnis entlassen ist. Die oberste Dienst-       erheblichere Unterbrechung tätig war, sofern diese\nbehörde kann Ausnahmen zulassen.                         Tätigkeit zu seiner Ernennung geführt hat:\n1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel\n(3) Der im Beamtenverhältnis zurückgelegten                     einem Beamten obliegenden oder später\nDienstzeit stehen die im Richterverhältnis zurück-\neinem Beamten übertragenen entgeltlichen\ngelegte Dienstzeit sowie die nach dem 8. Mai 1945\nBeschäftigung oder\nzurückgelegte Zeit der Bekleidung eines Minister-\namtes im Bundesgebiet oder im Lande Berlin gleich.              2. Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten\nförderlichen oder nach Annahme für die\nLaufbahn ausgeübten handwerksmäßigen,\n§ 112                                     technischen oder sonstigen fachlichen Tätig-\nDie ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 111 erhöht               keit.\nsich um die Zeit, die                                       (2) Werden nach Absatz 1 versicherungspflichtige\n1. ein Ruhestandsbeamter in einer seine Ar-       Beschäftigungszeiten berücksichtigt, so sind die au·f\nbeitskraft voll beanspruchenden entgelt-       diese Zeiten entfallenden Steigerungsbeträge der\nlichen Beschäftigung als Beamter im Bundes-    Renten auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.\ndienst zurückgelegt hat, ohne einen neuen\n(3) § 112 Nr. 2 gilt entsprechend.\nVersorgungsanspruch zu erlangen,\n2. auf Grund gewährter Wiedergutmachung\n§ 116\nnationalsozialistischen Unrechts anzurech-\nnen ist.                                          (1) Die Zeit, während der ein Beamter nach Voll-\nendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Be-\n§ 113                           rufung in das Beamtenverhältnis\n(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit in der           1. a} als Rechtsanwalt oder Verwaltungs-\nein Beamter vor der Berufung in das Beam'tenver-                       rechtsrat oder als Beamter oder Notar,\nhältnis nach Vollendung des siebzehnten Lebens-                        der ohne Ruhegehaltsberechtigung nur\njahres                                                                 Gebühren bezieht, oder\n1. berufsmäßig im Dienst der früheren Wehr-                 b) im Dienst einer öffentlich-rechtlichen\nmacht, im früheren Reichsarbeitsdienst oder                  Religionsgesellschaft und ihrer Verbände\nim Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat                  oder im nichtöffentlichen Schuldienst\noder                                                     tätig gewesen ist oder","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                         567\n2. im öffentlichen Dienst eines anderen Staates  ein mit geringeren Dienstbezügen verbundenes Amt\noder einer zwischenstaatlichen oder über-     nicht lediglich auf seinen im eigenen Interesse ge-\nstaatlichen öffentlichen Einri.chtung gestan- stellten Antrag übergetreten ist, riach den höheren\nden hat oder                                  ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Am-\n3. auf wissenschaftlichem, künstlerischem,       tes und der gesamten ruhegehaltfähigen Dienst-\ntechnischem oder wirtschaftlichem Gebiet      zeit berechnet. Das Ruhegehalt darf jedoch die ruhe-\nbesondere Fachkenntnisse erworben hat, die    gehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Amtes nicht\ndie notwendige Voraussetzung für die          übersteigen.\nWahrnehmung seines Amtes bilden,                             3. Unterhalts beitrag\nkann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt                                 § 120\nwerden, die Zeit zu Nummer 1 Buchstabe a und\n(l) Einem Beamten auf Lebenszeit, der vor Ab-\nNummer 3 jedoch höchstens bis zur Hälfte und in\nder Regel nicht über zehn Jahre hinaus.                   leistung einer Dienstzeit von zehn Jahren (§ 106\nAbs. 1 Nr. 1) wegen Dienstunfähigkeit oder Errei-\n(2) § l 12 Nr. 2 gilt entsprechend.                    chung der Altersgrenze nach § 35 Satz 2 entlassen\nist, kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des\n§ 117                          Ruhegehaltes bewilligt werden.\n(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten in              (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf Probe,\nLändern, in denen er gesundheitsschädigenden kli-         der wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichung\nmatischen Einflüssen ausgesetzt ist, kann, soweit sie     der Altersgrenze entlassen ist (§ 31 Abs. 1 Nr. 3,\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres              Abs. 5).\nliegt, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienst-\nzeit berücksid1tlgt werden, wenn sie ununterbrochen              4. Hinterbliebenen verso rgun g\nmindestens ein Jahr gedauert hat.                                             a) Sterbemonat\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Beamte, die nach                              § 121\nder Art ihrer dienstlichen Verrichtung in bestimmten\n(1) Den Erben eines verstorbenen Beamten ver-\nDienstzweigen erfahrungsgemäß der Gefahr einer\nvorzeitigen körperlichen Abnutzung besonders aus-         bleiben für den Sterbemonat die Dienstbezüge des\ngesetzt sind und infolge einer dadurch bewirkten          Verstorbenen einschließlich der zur Bestreitung von\nGesundheitsschädigung vorzeitig in den Ruhestand          Dienstaufwandskosten bestimmten Einkünfte.\nversetzt werden; die Erhöhung des Ruhegehaltes               (2) Bei Ruhestandsbeamten sowie bei entlassenen\nsoll in der Regel zehn vom Hundert der ruhegehalt-        Beamten tritt an die Stelle der Dienstbezüge das\nfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen.                   Ruhegehalt oder der Unterhaltsbeitrag.\n(3) Die an den Verstorbenen noch nicht gezahlten\nd) Höhe des Ruhegehaltes                  Teile der Bezüge für den Sterbemonat können statt\n§ 118\nan die Erben auch an die in § 122 Abs. 1 bezeichneten\nHinterbliebenen gezahlt WPrL.. ::m.\n(1) Das Ruhegehalt beträgt bei Vollendung einer\nzehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit fünfund-                              b) Sterbegeld\ndreißig vom Hundert und steigt mit jedem weiter zu-\n§ 122\nrückgelegten Dienstjahr\nbis zum vollendeten fünfundzwanzigsten Dienst-        (1) Der überlebende Ehegatte, die ehelichen und\njahr um zwei vom Hundert,                       für ehelich erklärten Abkömmlinge eines Beamten\nmit Dienstbezügen sowie die von ihm an Kindes\nvon da ab um eins vom Hundert\nStatt angenommenen Kinder erhalten für die auf\nder ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchst-        den Sterbemonat folgenden drei Monate als Sterbe-\nsatz von fünfundsiebzig vom Hundert. Bei kürzerer         geld die Dienstbezüge des Verstorbenen ausschließ-\na.ls zehnjähriger ruhegehaltfähiger Dienstzeit be-        lich der zur Bestreitung von Dienstaufwandskosten\nträgt das Ruhegehalt fünfunddreißig vom Hundert.          bestimmten Einkünfte. Das gleiche gilt für die unehe-\nMindestens werden sechzig vom Hundert der jeweils         lichen Kinder einer Beamtin mit Dienstbezügen und\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Eingangs-          deren Abkömmlinge. Bei Ruhestandsbeamten sowie\nstufe der Besoldungsgruppe A 11 gewährt.                  bei entlassenen Beamten tritt an die Stelle der\n(2) Bei einem nach § 36 Abs. 1 in den einstweiligen   Dienstbezüge das Ruhegehalt oder der Unterhalts-\nRuhestand versetzten Beamten darf das Ruhegehalt          beitrag.\nfür die Dauer von fünf Jahren nicht hinter fünfzig           (2) Sind Hinterbliebene im Sinne des Absatzes 1\nvom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge,           nicht vorhanden, so ist Sterbegeld auf Antrag zu\nberechnet mindestens aus der Endstufe der Besol-          gewähren\ndungsgruppe A 1 a, zurückbleiben.                                 1. Verwandten der aufsteigenden Linie, Ge-\nschwistern, Geschwisterkindern oder Stief-\n§ 119                                     kindern, deren Ernährer der Verstorbene\nDas Ruhegehalt eines Beamten, der früher ein mit                  ganz oder überwiegend gewesen ist,\nhöheren Dienstbezügen verbundenes Amt im Bun-                    2. sonstigen Personen, die die Kosten der letz-\ndesdienst bekleidet und diese Bezüge mindestens                      ten Krankheit oder der Bestattung getragen\nein Jahr erhalten hat, wird, sofern der Beamte in                    haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.","568                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Das Sterbegeld wird im voraus in einer Summe     die die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes\ngezahlt. Liegen wichtige Gründe vor, so kann eine       haben, sowie für die unehelichen Kinder einer ver-\nandere Zahlungsart bestimmt werden.                     storbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin.\n(2) Kein Waisengeld erhalten die Kinder eines\nc) Wi.twen- und Waisengeld                 verstorbenen Ruhestandsbeamten, wenn sie aus\neiner Ehe stammen, die erst nach dem Eintritt in\n§ 123\nden Ruhestand und nach Vollendung des fünfund-\n(1) Die Witwe eines Beamten, der zur Zeit seines     sechzigsten Lebensjahres des Ruhestandsbeamten\nTodes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines Ruhe-        geschlossen wurde, oder wenn sie erst nach diesem\nstandsbeamten erhält Witwengeld. Dies gilt nicht,       Zeitpunkt für ehelich erklärt oder an Kindes Statt\nwenn                                                    angenommen worden sind. Es kann ihnen jedoch ein\n1. die Ehe mit dem Verstorbenen weniger als      Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes\ndrei Monate gedauert hat, es sei denn, daß    bewilligt werden.\nnach den besonderen Umständen des Falles\ndie Annahme nicht gerechtfertigt ist, daß        (3) Den unehelichen Kindern eines verstorbenen\nes der alleinige oder überwiegende Zweck      männlichen Beamten oder Ruhestandsbeamten ist\nder Heirat war, der Witwe eine Versorgung      ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisen-\nzu verschaffen, oder                          geldes zu bewilligen.\n2. die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten       (4) § 106 findet keine Anwendung.\nin den Ruhestand geschlossen worden ist\nund der Ruhestandsbeamte zur Zeit der\nEheschließung das fünfundsechzigste Le-                                § 127\nbensjahr bereits vollendet hatte oder            (1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise\n3. die eheliche Gemeinschaft beim Tode des       zwölf vom Hundert und für die Vollwaise zwanzig\nVerstorbenen durch gerichtliche Entschei-     vom Hundert des Ruhegehaltes, das der Verstorbene\ndung aufgehoben war.                          erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am\nTodestage in den Ruhestand getreten wäre. § 118\n(2) § 106 findet keine Anwendung.\nAbs. 2 findet keine Anwendung. Änderungen des\nMindestruhegehaltes (§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu\n§ 124                          berücksichtigen.\nDas Witwengeld beträgt sechzig vom Hundert des           (2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen\nRuhegehaltes, das der Verstorbene erhalten hat oder      nicht zum Bezuge von Witwengeld berechtigt ist und\nhätte erhalten können, wenn er am Todestage in den       auch keinen Unterhaltsbeitrag nach § 125 in Höhe\nRuhestand getreten wäre. § 118 Abs. 2 findet keine       des Witwengeldes erhält, wird das Waisengeld nach\nAnwendung. Änderungen des Mindestruhegehaltes            dem Satz für Vollwaisen gezahlt; es darf zuzüglich\n(§ 118 Abs. 1 Satz 3) sind zu berücksichtigen.           des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen-\ngeldes und Waisengeldes nach dem Satz für Halb-\n§ 125                          waisen nicht übersteigen.\n(1) In den Fällen des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2          (3) Der Waisengeldanspruch eines Kindes wird\nund 3 kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des        nicht dadurch berührt, daß ein Beamter es an Kindes\nWitwengeldes bewilligt werden.                           Statt annimmt. Stirbt der Beamte, so erhält das Kind\n(2) Der schuldlos geschiedenen Ehefrau eines ver-     nur dann ein neues Waisengeld, wenn es höher ist\nstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten, die im         als das bisherige; das bisherige Waisengeld erlischt\nFalle des Fortbestehens der Ehe Witwengeld er-           in diesem Falle.\nhalten hätte, ist ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe        (4) Hat ein Kind einen Waisengeldanspruch so-\ndes Witwengeldes insoweit zu gewähren, als ihr der       wohl aus dem Beamtenverhältnis des Vaters als auch\nVerstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt zu           aus dem der Mutter, so wird nur das höhere Waisen-\nleisten hatte. Eine später eingetretene oder ein-        geld gezahlt.\ntretende Änderung der Verhältnisse kann berück-\nsichtigt werden.\n§ 128\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die einer schuld-\n(1) Witwen- und Waisengeld dürfen weder ein-\nlos geschiedenen Ehefrau gleichgestellte frühere Ehe-\nzeln noch zusammen den Betrag des ihrer Berechnung\nfrau eines verstorbenen Beamten, dessen Ehe auf-\nzugrunde zu legenden Ruhegehaltes übersteigen.\ngehoben oder für nichtig erklärt war.\nErgibt sich an Witwen- und Waisengeld zusammen\nein höherer Betrag, so werden die einzelnen Bezüge\n§ 126                          im gleichen Verhältnis gekürzt.\n(1) Die ehelichen Kinder sowie die für ehelich           (2) Nach dem Ausscheiden eines Witwen- oder\nerklärten oder an Kindes Statt angenommenen Kin-         Waisengeldberechtigten erhöht sich das Witwen-\nder eines verstorbenen Beamten, der zur Zeit seines      oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten\nTodes Ruhegehalt erhalten hätte, oder eines ver-         vom Beginn des folgenden Monats an insoweit, als\nstorbenen Ruhestandsbeamten erhalten Waisengeld.         sie nach Absatz 1 noch nicht den vollen Betrag nach\nDas gleiche gilt für die Kinder aus nichtigen Ehen,      § 124 oder § 127 erhalten.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                            569\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn      ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge\nneben Witwen- oder Waisengeld ein Unterhaltsbei-          bis zum Ablauf des Monats, in dem die oberste\ntrag nach § 125 Abs. 2 oder 3 gewährt wird. Im Falle      Dienstbehörde feststellt, daß sein Ableben mit\ndes Absatzes 1 Satz 2 sind die einzelnen Bezüge in        Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.\neinem den Umständen angemessenen Verhältnis zu               (2) Vom Ersten des Monats ab, der dem in Ab-\nkürzen.\nsatz 1 bezeichneten Zeitpunkt folgt, erhalten die\n(4) Unterhaltsbeiträge nach § 125 Abs. 1 und § 126    Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen\nAbs. 2 und 3 dürfen nur insoweit bewilligt werden,        nach den §§ 123 bis 131 Witwen- oder Waisengeld\nals sie allein oder zusammen mit gesetzlichen             erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag er-\nHinterbliebenenbezügen die in Absatz 1 Satz 1 be-         halten könnten, diese Bezüge. Die §§ 121 und 122\nzeichnete Höchstgrenze nicht übersteigen.                 gelten nicht.\n(3) Kehrt der Verschollene zurück, so lebt sein\n§ 129\nAnspruch auf Dienst- oder Versorgungsbezüge, so-\n(1) War die Witwe mehr als zwanzig Jahre jünger       weit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegen-\nals der Verstorbene, so wird das Witwengeld (§ 124)       stehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder\nfür jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes        Versorgungsbezügen sind längstens für die Dauer\nüber zwanzig Jahre um fünf vom Hundert gekürzt,           eines Jahres zu leisten; die nach Absatz 2 für den\njedoch höchstens um fünfzig vom Hundert. Nach             gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzu-\nfünfjähriger Dauer der Ehe werden für jedes ange-         rechnen.\nfangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten\n(4) Ergibt sich, daß bei einem Beamten die Vor-\nBetrag fünf vom lfondert des Witwengeldes hinzu-\naussetzungen des § 73 Abs. 2 vorliegen, so können\ngesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. Das\ndie nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurück-\nnach Satz 1 errechnete Witwengeld darf nicht hinter\ngefordert werden.\ndem Mindestwitwengeld (§ 124 in Verbindung mit\n§ 118 Abs. 1) zurückbleiben.\n5. Unfallfürsorge\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aus der Ehe ein Kind\nhervorgegangen ist.                                                                . a) Allgemeines\n(3) Von dem nach Absatz 1 gekürzten Witwengeld                                       § 134\nist auch bei der Anwendung des § 128 auszugehen.\n(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall\n§  130                         verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen\nUnfallfürsorge gewährt.\nDer Witwe, der schuldlos geschiedenen Ehefrau\n(§ 125 Abs. 2 und 3) und den Kindern eines Beamten,           (2) Die Unfallfürsorge umfaßt\ndem nach § 120 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt wor-                 1. Erstattung von Sachschäden und besonderen\nden ist oder hätte bewilligt werden können, kann                        Aufwendungen (§ 136),\ndie in den §§ 123 bis 129 vorgesehene Versorgung                    2. Heilverfahren (§§ 137, 138),\nbis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes als\n3. Unfallausgleich (§ 139),\nUnterhaltsbeitrag bewilligt werden.\n4. Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag\n§ 131                                       (§§ 140 bis 143),\nDie Zahlung des Witwen- und Waisengeldes sowie                  5. Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 144\neines Unterhaltsbeitrages nach den §§ 125, 126 oder                     bis 148).\n130 beginnt nicht vor Ablauf der Zeit, für die Sterbe-       (3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften\ngeld gewährt ist. Kinder, die nach Ablauf dieser Zeit    des Abschnittes V.\ngeboren werden, erhalten Waisengeld vom Ersten                                          § 135\ndes Geburtsmonats ab.\n(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung be-\n§ 132\nruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimm-\nDie §§ 123 bis 131 gelten entsprechend für den Wit-   bares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis,\nwer oder schuldlos geschiedenen Ehemann einer ver-        das in Ausübung oder infolge des Dienstes ein-\nstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, wenn            getreten ist.\ner zur Zeit ihres Todes einen gesetzlichen Unter-\n(2) Zum Dienst gehören auch\nhaltsanspruch gegen sie gehabt hat. Die ihm zu ge-\nwährenden Bezüge dürfen nicht höher sein als sein                   1. Dienstreisen, Dienstgänge und die dienst-\nUnterhaltsanspruch gegen die Verstorbene. An die                       liche Tätigkeit am Bestimmungsort,\nStelle des Witwengeldes im Sinne der Vorschriften                   2. das Zurücklegen des mit dem Dienst zu-\ndieses Gesetzes tritt das Witwergeld, an die Stelle                     sammenhängenden Weges nach und von der\nder Witwe der Witwer.                                                   Dienststelle,\n3. die Teilnahme an dienstlichen Veranstal-\nd) Bezüge bei Verschollenheit                              tungen.\n§ 133                              (3) Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner\n(1) Ein verschollener Beamter, Ruhestandsbeamter      dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung\noder sonstiger Versorgungsempfänger erhält die            an bestimmten übertragbaren Krankheiten besonders","570                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so liegt           (2) Nach dem Beginn des Ruhestandes ist dem\nein Dienstunfall vor, es sei denn, daß der Beamte sich      Verletzten auf Antrag für die Dauer der Hilflosigkeit\ndie Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen              ein Zuschlag zu dem Unfallruhegehalt bis zur Er-\nhat. Die in Betracht kommenden Krankheiten be-              reichung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 141)\nstimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.          zu gewähren; die Kostenerstattung nach Absatz 1\nentfällt.\n(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper-\nschaden gleich zu achten ist ein Körperschaden, den                                    § 139\nein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn\n( 1) Ist der Ver letzte infolge des Dienstunf alles in\ner im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches\nseiner Erwerbsfähigkeit wesentlich beschränkt, so\nVerhalten angegriffen wird.\nerhält er, solange dieser Zustand andauert, neben\nden Dienstbezügen oder dem Ruhegehalt einen\nb) Unfallfürsorgeleistungen                 Unfallausgleich. Der Unfallausgleich beträgt monat-\nlich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um\n§ 136\n30 vom Hundert                     15 Deutsche Mark,\nSind bei einem Dienstunfall Kleidungsstücke oder            40 vom Hundert                     20 Deutsche Mark,\nsonstige Gegenstände, die der Beamte mit sich ge-              50 vom Hundert                     25 Deutsche Mark,\nführt hat, beschädigt oder zerstört worden oder ab-\nhanden gekommen, so kann dafür Ersatz geleistet                60 vom Hundert                     35 Deutsche Mark,\nwerden. Sind durch die erste Hilfeleistung nach dem            70 vom Hundert                     45 Deutsche Mark,\nUnfall besondere Kosten entstanden, so ist dem                 80vom Hundert                      55 Deutsche Mark,\nBeamten der nachweisbar notwendige Aufwand zu                  90 vom Hundert                     65 Deutsche Mark,\nersetzen.\nbei Erwerbsunfähigkeit                75 Deutsche Mark.\n§  137                           Die vorstehenden Hundertsätze sind Durchschnitts-\n( 1) Das Heilverfahren umfaßt                           sätze; eine um fünf vom Hundert geringere Min-\nderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit\n1. di.e notwendige ärztliche Behandlung,\numfaßt.\n2. die notwendige Versorgung mit Arznei-\n(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nnnd anderen Heilmitteln, Ausstattung mit\nKörperersatzstücken, orthopädischen und         der körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen\nanderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der        Erwerbsleben zu beurteilen. Für äußere Körper-\nHeilbehandlung sichern oder die Unfall-         schäden können Mindesthundertsätze festgesetzt\nfolgen erleichtern sollen,                      werden.\n3. die notwendige Pflege (§ 138).                     (3) Der Unfallausgleich wird neu festgestellt, wenn\nin den Verhältnissen, die für die Feststellung maß-\n(2) An Stelle der ärztlichen Behandlung sowie der       gebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung\nVersorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln             eingetreten ist. Zu diesem Zwecke ist der Beamte\nkann Krankenhausbehandlung oder Heilanstalts-              verpflichtet, sich nach Weisung der obersten Dienst-\npflege gewährt werden. Der Verletzte ist verpflichtet,      behörde amtsärztlich untersuchen zu lassen; die\nsich einer Krankenhausbehandlung oder Heil-                oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf un-\nanstaltspflege zu unterziehen, wenn sie nach amts-          mittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.\närztlichem Gutachten zur Sicherung des Heilerfolges\nnotwendig ist.                                                 (4) Während einer Krankenhausbehandlung oder\nHeilanstaltspflege wird der Unfallausgleich nicht\n(3) Eine ärztliche Behandlung, die mit einer er-        gewährt.\nheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des\nVerletzten verbunden ist, bedarf seiner Zustimmung,           (5) Erhält der Verletzte Unfallruhegehalt (§ 140),\neine Operation dann, wenn sie einen erheblichen            so ruht der Unfallausgleich in Höhe des Unterschiedes\nEingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet.       zwischen dem Unfallruhegehalt und dem Ruhegehalt,\ndas sich nach den allgemeinen Vorschriften ergeben\n(4) Verursachen die Folgen des Dienstunfalles           würde.\naußergewöhnliche Kosten für Kleider- und Wäsche-\nverschleiß, so sind diese in angemessenem Umfange                                      § 140\nzu ersetzen.\n(1) Ist   der Beamte infolge des Dienstunfalles\n(5) Die Ausführung regelt die Bundesregierung           dienstunfähig geworden und in den Ruhestand ge-\ndurch Rechtsverordnung.                                    treten, so erhält er Unfallruhegehalt. Dieses beträgt\nmindestens sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert\n§ 138                           der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge; es darf nicht\nhinter sechsundsechzigzweidrittel vom Hundert der\n(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles so\njeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\nhilflos, daß er nicht ohne fremde Wartung und Pflege\nEndstufe der Besoldungsgruppe A 11 zurückbleiben.\n-auskommen kann, so sind ihm die Kosten einer an-\ngenommenen notwendigen Pflegekraft zu erstatten.                (2) Hat der Beamte nach den allgemeinen Vor-\nDie Dienstbehörde kann jedoch selbst für die Pflege        schriften bereits ein Ruhegehalt von siebenundvier-\nSorge tragen.                                               zig vom Hundert oder mehr der ruhegehaltfähigen","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                           571\nDienstbezüge erdient, so ist dieser Hundertsatz um      prüfung des Grades der Minderung der Erwerbs-\nzwanzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienst-       fähigkeit ist der Beamte verpflichtet, sich nach Wei-\nbezüge zu erhöhen. Das Unfallruhegehalt darf fünf-      sung c;ler obersten Dienstbehörde amtsärztlich unter-\nundsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen            suchen zu lassen; die oberste Dienstbehörde kann\nDienstbezüge nicht übersteigen; Absatz 1 Satz 2         diese Befugnis auf unmittelbar nachgeordnete Be-\nHalbsatz 2 bleibt unberührt.                            hörden übertragen.\n§ 141                                                   § 143\nDie ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bemessen             (1) Erhält ein durch Dienstunfall verletzter\nsieh für einen Verletzten,                              früherer Beamter, der weder in den Ruhestand ver-\n1. der als Beamter auf Lebenszeit oder auf Probe     setzt noch nach § 142 zu behandeln ist, keine Ver-\nein festes Gehalt bezogen hat, nach seiner      sorgung, so kann ihm als Unfallfürsorge\nBesoldungsgruppe,                                       1. das Heilverfahren nach den §§ 137 und 138,\n2. der als Beamter auf Lebenszeit ein aufsteigen-\n2. für die Dauer einer durch den Dienstunfall\ndes Gehalt bezogen oder als Beamter auf Probe\nverursachten völligen Erwerbsunfähigkeit\nsich in einer Planstelle mit aufsteigendem\noder Minderung der Erwerbsfähigkeit um\nGehalt befunden hat, nach der Dienstaltersstufe\nwenigstens zwanzig vom Hundert ein Unter-\nseiner Besoldungsgruppe, die er bis zur Er-\nhaltsbeitrag\nreichung der Altersgrenze (§ 41 Abs. 1) hätte\nerreichen können,                               bewilligt werden.\nJ. der als Beamter auf Probe Diäten bezogen hat,        (2) Der Unterhaltsbeitrag kann bis zu sechsund-\nnach dem Mittel aus Anfangs- und Endgrund-      sechzigzweidrittel vom Hundert der ruhegehalt-\ngehalt der Besoldungsgruppe, in der ein solcher fähigen Dienstbezüge (§§ 108, 110), jedoch höchstens\nBeamter nach den bestehenden Grundsätzen        nach der Eingangsstufe der Besoldungsgruppe, in der\nzuerst angestellt werden kann.                  der Beamte sich zuletzt befunden hat, bewilligt wer-\nden. Für einen früheren Beamten auf Widerruf ohne\n§ 142                        Dienstbezüge und einen solchen, der ein Amt\n(1) Ein durch Dienstunfall verletzter früherer       bekleidete, das seine Arbeftskraft nur nebenbei\nBeamter, der nach den§§ 30, 31 oder 32 entlassen ist,   beanspruchte, gilt § 142 Abs. 5 Satz 2 und 3.\nerhält neben dem Heilverfahren (§§ 137, 138) für die       (3) § 142 Abs. 6 findet Anwendung.\nDauer einer durch den Dienstunfall verursachten\nErwerbsbeschränkung einen Unterhaltsbeitrag.\n§ 144\n(2) Der Unterhaltsbeitrag beträgt\n(1) Ist ein Beamter oder ein Ruhestandsbeamter,\n1. bei völliger Erwerbsunfähigkeit sechsund-   der Unfallruhegehalt bezog, an den Folgen des\nsechzigzweidrittel vom Hundert der ruhe-    Dienstunf alles verstorben, so erhalten seine Hinter-\ngehaltfähigen Dienstbezüge nach Absatz 5,   bliebenen Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Für\n2. bei Minderung der Erwerbsfähigk_eit um       diese gelten folgende besondere Vorschriften:\nwenigstens zwanzig vom Hundert den der\n1. Bleibt das Sterbegeld (§ 122) hinter dem\nMinderung entsprechenden Teil des Unter-\nGesamtbetrage der für drei Monate zu ge-\nhaltsbeitrages nach Nummer 1.\nwährenden Unfall-Hinterbliebenenversor-\n(3) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 kann der                   gung nach Nummern 2 und 3 zurück, so ist\nUnterhaltsbeitrag, solange der Verletzte aus Anlaß                 dieser als Sterbegeld zu gewähren.\ndes Unfalles unverschuldet arbeitslos ist, bis auf\n2. Das Witwengeld beträgt sechzig vom\nden Betrag nach Nummer 1 erhöht werden. Bei Hilf-\nHundert des Unfallruhegehaltes(§§ 140,141).\nlosigkeit des Verletzten gilt § 138 entsprechend.\n3. Das Waisengeld beträgt für jedes waisen-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn der\ngeldberechtigte Kind (§ 126) dreißig vom\nBeamte unter Umständen entlassen worden ist, die\nHundert des Unfallruhegehaltes. Es wird\nin einem Disziplinarverfahren zur Entfernung aus\nauch elternlosen Enkeln gewährt, deren\ndem Dienst geführt hätten. Ob diese Voraussetzung\nUnterhalt zur Zeit des Dienstunfalles ganz\nvorliegt, entscheidet die oberste Dienstbehörde.\noder überwiegend durch den Verstorbenen\n(5) Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge be-                       bestritten wurde.\nstimmen sich nach den §§ 108 und 110. Bei einem\n(2) Ist ein Ruhestandsbeamter, der Unfallruhe-\nfrüheren Beamten auf Widerruf ohne Dienstbezüge\ngehalt bezog, nicht an den Folgen des Dienstunfalles\nsind die Diäten zugrunde zu legen, die er bei der Er-\nverstorben, so steht den Hinterbliebenen nur Ver-\nnennung zum Beamten auf Probe zuerst erhalten\nsorgung nach Unterabschnitt 4 (§§ 121 bis 133) zu;\nhätte. Der Unterhaltsbeitrag für einen früheren\ndiese Bezüge sind aber unter Zugrundelegung des\nBeamten auf Widerruf, der ein Amt bekleidete, das\nUnfallruhegehaltes zu berechnen.\nseine Arbeitskraft nur nebenbei beanspruchte, ist\nnach billigem Ermessen festzusetzen.\n§ 145\n(6) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nach\nder körperlichen Beeinträchtigung im allgemeinen           Verwandten der aufsteigenden Linie, deren Unter-\nErwerbsleben zu beurteilen. Zum Zwecke der Nach-        halt zur Zeit des Dienstunfalles ganz oder über-","572                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nwiegend durch den Verstorbenen (§ 144 Abs. 1) be-        behörde die Unfallfürsorge insoweit versagen. Der\nstritten wurde, ist für die Dauer der Bedürftigkeit ein  Verletzte ist auf diese Folgen schriftlich hinzuweisen.\nUnterhaltsbeitrag von zusammen dreißig vom Hun-             (3) Hinterbliebenenversorgung nach den Unfall-\ndert des Unfallruhegehaltes zu gewähren, mindestens      fürsorgevorschriften wird nicht gewährt, wenn die\njedoch vierzig vom Hundert des in § 140 Abs. 1 Satz 2    Ehe erst geschlossen worden ist, nachdem der\nHalbsatz 2 genannten Betrages. Sind mehrere Per-         Beamte das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet\nsonen dieser Art vorhanden, so wird der Unterhalts-      hatte.\nbeitrag den Eltern vor den Großeltern gewährt; an\ndie Stelle eines verstorbenen Elternteiles treten               d) Anmeldung und Untersuchungsverfahren\ndessen Eltern.\n§ 150\n§ 146\n(1) Unfallfürsorgeansprüche auf Grund dieses\n(l) Ist in den Fällen des § 142 der frühere Beamte    Gesetzes sind innerhalb einer Ausschlußfrist von\nan den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so er-      zwei Jahren nach dem Eintritt des Dienstunfalles bei\nhalten seine Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag     dem Dienstvorgesetzten des Verletzten anzumelden.\nin Höhe des Witwen- und Waisengeldes, das sich           Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die\nnach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrunde-        Ansprüche bei der für den Wohnort des Berechtigten\nlegung des Unterhaltsbeitrages nach § 142 Abs. 2         zuständigen unteren Verwaltungsbehörde ange-\nNr. 1 ergibt.                                            meldet worden sind.\n(2) Ist der frühere Beamte nicht an den Folgen des        (2) Nach Ablauf der Ausschlußfrist ist der An-\nDienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinter-        meldung nur Folge zu geben, wenn seit dem Dienst-\nbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des         unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und\nWitwen- und Waisengeldes bewilligt werden, das           wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß eine\nsich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zu-         den Anspruch begründende Folge des Unfalles erst\ngrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den der     später bemerkbar geworden ist oder daß der Berech-\nVerstorbene im Zeitpunkt seines Todes bezogen hat.       tigte von der Verfolgung seines Anspruches durch\n(3) Für die Hinterbliebenen eines Beamten ohne       außerhalb seines Willens liegende Umstände abge-\nDienstbezüge und eines Beamten, der ein Amt              halten worden ist. Die Anmeldung muß, nachdem\nbekleidete, das seine Arbeitskraft nur nebenbei          eine Unfallfolge bemerkbar oder das Hindernis für\nbeanspruchte, gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der       die Anmeldung weggefallen ist, innerhalb dreier\nBeamte an den Unfallfolgen verstorben ist.               Monate erfolgen. Die Unfallfürsorge wird in diesen\nFällen vom Tage der Anmeldung an gewährt; zur\n§ 147                          Vermeidung von Härten kann sie auch von einem\nfrüheren Zeitpunkt ab gewährt werden.\nIn den Fällen des § 143 kann auch den Hinter-\nbliebenen des früheren Beamten ein entsprechend              (3) Der Dienstvorgesetzte hat jeden Unfall, der\nbemessener Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.            ihm von Amts wegen oder durch Anmeldung der\nBeteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen. Das\nErgebnis der Untersuchung ist den Beteiligten mit-\n§ 148\nzuteilen.\nDie Unfallversorgung der Hinterbliebenen (§§ 144\nbis 147) darf insgesamt die Bezüge (Unfallruhegehalt            e) Begrenzung der Unfallfürsorgeansprüche\noder Unterhaltsbeitrag) nicht übersteigen, die der\n§ 151\nVerstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können.\n§ 128 ist entsprechend anzuwenden. Der Unfall-              (1) Der verletzte Beamte und seine Hinter-\nausgleich (§ 139) sowie der Zuschlag bei Hilflosigkeit   bliebenen haben aus Anlaß eines im Bundesdienst\n(§ 138 Abs. 2) oder bei Arbeitslosigkeit (§ 142 Abs. 3   erlittenen Dienstunfalles gegen den Dienstherrn nur\nSatz 1) bleiben sowohl bei der Berechnung des Unter-     die in den §§ 134 bis 148 geregelten Ansprüche. Ist\nhaltsbeitrages nach § 146 als auch bei der ver-          der Beamte nach dem Dienstunfall in den Dienst-\ngleichenden Berechnung nach § 128 außer Betracht.        bereich eines anderen Dienstherrn (§ 2) versetzt\nworden, so richten sich die Ansprüche gegen diesen.\nc) Nichtgewährung von Unfallfürsorge                (2) Weitergehende Ansprüche auf Grund allge-\nmeiner gesetzlicher Vorschriften können gegen einen\n§ 149\nöffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet\n(1) Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der       oder im Lande Berlin oder gegen die in seinem\nVerletzte den Dienstunfall vorsätzlich herbeigeführt     Dienst stehenden Personen nur dann geltend ge-\nhat. Sie kann von der obersten Dienstbehörde ganz        macht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vor-\noder teilweise versagt werden, wenn eine grobe           sätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person\nFahrlässigkeit des Verletzten zur Entstehung des         verursacht worden ist. Jedoch findet das Gesetz über\nDienstunfalles beigetragen hat.                          die erweiterte Zulassung von Schadenersatz-\n(2) Hat der Verletzte eine die Heilbehandlung be-    ansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom\ntreffende Anordnung ohne gesetzlichen oder               7. Dezember 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 674) An-\nsonstigen wichtigen Grund nicht befolgt und wird         wendung.\ndadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit un-              (3) Ersatzansprüche gegen andere Personen blei-\ngünstig beeinflußt, so kann ihm die oberste Dienst-      ben unberührt.","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                          573\n6. Abfindung                            (2) Die entlassene Beamtin, der eine Abfindungs-\nrente zugesichert worden ist, erhält auf Antrag an\n§ 152                         Stelle der Abfindungsrente nachträglich eine Ab-\n(1) Eine verheiratete Beamtin auf Lebensze' ~ oder   findung (§ 152 Abs. 2).\nauf Probe, die auf Antrag entlassen wird, erhält eine\nAbfindung.                                                               7. Ubergangsgeld\n(2) Die Abfindung beträgt nach vollendetem zwei-                               § 154\nten oder dritten Dienstjahr das Zweifache, nach voll-      (1) Ein Beamter mit Dienstbezügen, der nicht auf\nendetem vierten oder fünften Dienstjahr das Drei-       eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Uber-\nfache der Dienstbcziiuc des letzten Monats und steigt   gangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäf-\nvom vollendeten sechsten Dienstjahr ab um je einen      tigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäf-\nMonatsbelrag, jedoch höchslens bis zu insgesamt         tigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer\nsechzehn Monatsbeträgen. Der Monatsbetrag ist nach      die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der\nden für ledige Beamte geltenden Grundsätzen zu          Dienstbezüge des letzten Monats.\nberechnen.\n(2) Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununter-\n(3) Als Dienstzeit gilt die Zeit, die die Beamtin    brochener entgeltlicher Tätigkeit im Dienstbereich\nnach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres im         einer obersten Bundesbehörde oder der Verwaltung,\nDienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im      deren Aufgaben sie übernommen hat.\nReichsgebiet als Beamtin, Angestellte oder Arbei-          (3) Das Ubergangsgeld wird nicht gewährt, wenn\nterin zurückgelegt hat, soweit sie nicht bereits durch\n1. der Beamte wegen eines Verhaltens im\nGewährung einer anderen Abfindung oder durch\nSinne der §§ 28, 29 und 31 Abs. 1 Nr. 1 ent-\nGewährung eines Ruhegehaltes ab~Jegolten ist. In\nlassen wird oder\ndie Gesamtdienstzeit wird die Zeit eüwr ehrenamt-\nlichen Tätigkeit nicht einbezogE~n.                             2. ein Unterhaltsbeitrag nach § 120 bewilligt\nwird oder\n(4) Durch die Abfindung werden alle sonstigen\n3. die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige\nVersorgungsansprüche abgegolten. Unfallfürsorge\nDienstzeit nach § 112 Nr. 1 angerechnet\n(§ 143) kann gewährt werden.\nwird.\n(5) Die Abfindung ist beim Ausscheiden in einer         (4) Das Ubergangsgeld wird in Monatsbeträgen\nSumme zu zahlen. § 153 bleibt unberührt.                für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienst-\n(6) Besteht Grund zu der Annahme, daß die            bezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des\nBeamtin ihre Entlassung beantragt hat, weil ihr der     Monats zu zahlen, in dem der Beamte die Alters-\nVerlust der Beamtenrechte oder die Entfernung aus        grenze (§ 41 Abs. 1) erreicht hat. Beim Tode des\ndem Dienst drohte, so darf die Abfindung erst ge-       Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag\nzahlt werden, wenn innerhalb dreier Monate nach         den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.\nder Entlassung kein Verfahren eingeleitet oder nach        (5) Hat der Entlassene während des Bezuges des\nder im Verfahren ergangenen rechtskräftigen Ent-        Ubergangsgeldes ein neues Beamtenverhältnis oder\nscheidung kein Verlust der Versorgungsbezüge ~in-       ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis im öffent-\ngetreten ist.                                           lichen Dienst begründet, so wird für dessen Dauer\ndie Zahlung des Ubergangsgeldes unterbrochen.\n§ 153\n(1) Auf Antrag wird die Abfindung in Form einer                8. Gemeinsame Vorschriften\nRente (Abfindungsrente) gewährt. Hierfür gilt                      a) Zahlung der Versorgungsbezüge\nfolgendes:\n§ 155\n1. Die Zusicherung der Abfindungsrente ist\n(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über\nvor der Entlassung schriftlich zu beantragen\ndie Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund\nund von der für die Entlassung zuständigen\nvon Kannvorschriften sowie über die Berück-\nBehörde schriftlich zu bestätigen.\nsichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähiger Dienst-\n2. Die Zahlung der Abfindungsrente beginnt        zeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimmt\nmit dem Ersten des Monats, in dem die          die Person des Zahlungsempfängers. Sie kann diese\nBerechtigte nach amtsärztlichem Gutachten      Befugnisse im Einvernehmen mit dem Bundes-\ndauernd arbeitsunfähig im Sinne der            minister der Finanzen auf andere Behörden über-\nReichsversicherungsordnung geworden ist        tragen.\noder das fünfundsechzigste Lebensjahr voll-       (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver-\nendet. Sie endet mit dem Ablauf des Monats,    sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften\nin dem die Berechtigte stirbt.                 dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles ge-\n3. Die Abfindungsrente beträgt jährlich zehn      troffen werden; vorherige Zusicherungen sind\nvom Hundert des Kapitals, zu dem die nach      unwirksam. Ob Zeiten auf Grund der §§ 115 oder 116\n§ 152 Abs. 2 errechnete Abfindungssumme        als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen\nbei einer Verzinsung mit dreieinhalb vom       sind, ist in der Regel bei der Berufung in das\nHundert vom Zeitpunkt der Entlassung an        Beamtenverhältnis zu entscheiden; diese Entschei-\nbis zum Beginn der Rentenzahlung ange-         dungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich-\nwachsen ist.                                   bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.","574                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An-         (3) Bei der Ruhensberechnung nach den Absätzen\ngelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein-      und 2 sind der Wohnungsgeldzuschuß mit dem\nzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind von         für den Ort der Verwendung maßgebenden Satze\nden Bundesministern des Innern und der Finanzen         und Kinderzuschläge nach dem Familienstand und\nzu treffen. Zu den §§ 110 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3,     den Sätzen zur Zeit der Verwendung zu berück-\n111 Abs. 2, 115 bis 117, 120, 125, 126, 128, 130, 132,  sichtigen. Unfallausgleich (§ 139) und Dienstauf-\n133, 136, 139, 142, 143, 145 bis 147, 149, 162, 164     wandsgelder sind außer Betracht zu lassen. Welche\nund 165 werden von diesen Ministern Richtlinien         Einkommensteile als Dienstaufwandsgelder anzu-\nerlassen.                                               sehen sind, entscheidet auf Antrag der Behörde oder\n(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts        des Versorgungsberechtigten der Bundesminister der\nanderes bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume zu     Finanzen.\nzahlen wie die Dienstbezüge der Beamten. § 83              (4) Ist bei Ruhensberechnungen für Ruhestands-\nAbs. 2 gilt entsprechend.                               beamte die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete\nHöchstgrenze niedriger als das Eineinviertelf ache\n§ 156                          der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der\n(1) Auf den Wohnungsgeldzuschuß (§ 108 Nr. 2)        Endstufe der Besoldungsgruppe A 11, so gilt dieser\nfinden die für die Beamten geltenden Vorschriften       Betrag als Höchstgrenze. Entsprechend bemißt sich\ndes Besoldungsrechtes Anwendung. Er ist mit dem         die Höchstgrenze für Witwen und Waisen (Absatz 2\nSatz für die Ortsklasse A anzusetzen, und zwar auch     Nummern 2 und 3).\ndann, wenn der Beamte einen Wohnungsgeldzuschuß\nnicht oder nur teilweise bezogen hat.                      (5) Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne\ndes Absatzes 1 ist jede Beschäftigung im Dienst des\n(2) Kinderzuschläge werden neben Ruhegehalt          Bundes oder anderer Körperschaften, Anstalten und\noder V✓itwengeld nach den für die Beamten gelten-       Stiftungen des öffentlichen Rechtes oder der Ver-\nden Vorschriften des Besoldungsrechtes gewährt.         bände von solchen. Ihr stehen gleich\nWaisen erhalten den Kinderzuschlag neben dem\nWaisengeld, wenn Witwengeld nicht zu zahlen ist.                a) die Beschäftigung bei Vereinigungen, Ein-\nrichtungen und Unternehmungen, deren ge-\n§ 157                                      samtes Kapital (Grundkapital, Stammkapi-\ntal) sich in öffentlicher Hand befindet,\n(1) Die Ansprüche auf Sterbegeld (§ 122), auf Er-\nstattung der Kosten des Heilverfahrens (§ 137) und              b) die Verwendung im öffentlichen Dienst\nder Pflege (§ 138) sowie auf Unfallausgleich (§ 139)                einer zwischenstaatlichen oder überstaat-\nkönnen weder gepfändet noch abgetreten noch ver-                    lichen Einrichtung, an die der Bund Beiträge\npfändet werden. Forderungen des Dienstherrn gegen                   oder Zuschüsse zahlt.\nden Verstorbenen aus Vorschuß- oder Darlehns-           Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf\ngewährungen sowie aus Uberhebungen von Dienst-          Antrag der Behörde oder des Versorgungsberechtig-\noder Versorgungsbezügen (§ 87 Abs. 2) können auf         ten der Bundesminister der Finanzen.\ndas Sterbegeld angerechnet werden; der Witwe und\nden Waisen muß jedoch ein Teilbetrag des Sterbe-\ngeldes belassen werden, der dem der Pfändung nicht\n§ 159\nunterliegenden Teil des Witwen- und Waisengeldes\nfür diese drei Monate entsprechen würde.                    (1) Die Versorgungsbezüge ruhen, solange der\n(2) Für die sonstigen Versorgungsartsprüche gilt      Versorgungsberechtigte\n§ 84 entsprechend.                                               1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116\ndes Grundgesetzes ist oder\nb) Ruhen der Versorgungsbezüge                        2. seinen Wohnsitz oder dauernden Aufent-\nhalt im Ausland hat.\n§ 158\n(1) Bezieht ein Versorgungsberechtigter aus einer    Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob\nVerwendung im öffentlichen Dienst ein Einkommen,         die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen und\nso erhält er daneben seine Versorgungsbezüge nur         von welchem Tage an die Versorgungsbezüge zu\nbis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten          ruhen haben. Sie kann Ausnahmen von Nummern 1\nHöchstgrenze.                                            und 2 zulassen.\n(2) Als Höchstgrenze gelten                             (2) Haben die Versorgungsbezüge nach Absatz 1\n1. für Ruhestandsbeamte                          Nummer 2 länger als drei Jahre geruht, so können\ndie für denselben Zeitraum bemessenen         sie dem Versorgungsberechtigten durch die oberste\nruhegehaltfähigen Dienstbezüge, aus denen     Dienstbehörde entzogen werden.\ndas Ruhegehalt berechnet ist,\n(3) Hat ein Versorgungsberechtigter seinen Wohn-\n2. für Witwen                                    sitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des\nfünfundsiebzig vom Hundert der unter          Bundesgebietes oder des Landes Berlin, so kann die\nNummer 1 bezeichneten Dienstbezüge,           oberste Dienstbehörde die Zahlung der Versorgungs-\n3. für Waisen                                    bezüge von der Bestellung eines Empfangsbevoll-\nvierzig vom Hundert der unter Nummer 1        mächtigten im Bundesgebiet oder im Lande Berlin\nbezeichneten Dienstbezüge.                    abhängig machen.","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                          515\nc) Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge           verhältnis abgeleistet hat, soweit diese ruhegehalt-\n§ 160                         fähig sind. Bei der Berechnung der Dienstzeiten wer-\nden nur volle Jahre zugrunde gelegt.\n(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen\nDienst(§ 158 Abs. 5 Satz 1) oder aus einer ihr gleich-     (2) Ist der Beamte bei oder nach seiner Ubernahme\nstehenden Beschäftigung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buch-      befördert worden, so bemißt sich der Anteil des\nfrüheren Dienstherrn so, wie wenn der Beamte in\nstabe a) an neuen Versorgungsbezügen\ndem Amt verblieben wäre, in dem er sich vor der\n1. ein Ruhestandsbeamter                        Ubernahme befand.\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,\n(3) Der Dienstherr, in dessen Dienst der Beamte\n2. eine Witwe oder Waise aus der Verwen-\nzur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalles stand,\ndung des verstorbenen Beamten oder Ruhe-\nhat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. Ihm\nstandsbeamten\nsteht gegen den früheren Dienstherrn ein Anspruch\nWitwengeld, Waisengeld oder eine ähn-\nauf anteilige Erstattung zu. Die Bezüge für den\nliche Versorgung,\nSterbemonat und das Sterbegeld fallen, sofern sie\n3. eine Witwe                                   sich nach den Dienstbezügen des Beamten bemessen,\nRuhegehalt oder eine ähnliche Versorgung,    dem erstgenannten Dienstherrn in voller Höhe zur\nso sind daneben die früheren Versorgungsbezüge          Last.\nnur bis zur Erreichung der in Absatz 2 bezeichneten         (4) Zahlt an Stelle eines Dienstherrn eine Ver-\nHöchstgrenze zu zahlen.                                 sorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, so hat\n(2) Als Höchstgrenze gelten                         der Dienstherr den ihm nach Absatz 3 erstatteten Be-\n1. für Ruhestandsbeamte (Absatz 1 Nummer 1)      trag an die Versorgungskasse abzuführen. Hat ein\ndas Ruhegehalt, das sich unter Zugrunde-     Dienstherr gegen eine Versorgungskasse einen An-\nlegung der gesamten ruhegehaltfähigen         spruch auf volle oder teilweise Erstattung der Ver-\nDienstzeit aus den der Festsetzung des frü-   sorgungsbezüge, so mindert sich dieser Anspruch um\nheren Ruhegehaltes zugrunde gelegten          den entsprechenden Teil des nach Absatz 3 erstatte-\nruhegehaltfähigen Dienstbezügen ergibt,       ten Betrages.\n2. für Witwen oder Waisen (Absatz 1                 (5) Bestimmungen der Satzungen von Versor-\nNummer 2)                                     gungskassen, nach denen Beamte über ein bestimm-\ndas Witwen- oder Waisengeld, das sich aus     tes Lebensalter hinaus der Kasse nicht zugeführt\ndem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt,          werden können oder nach denen für solche Beamte\nhöhere Sätze zu zahlen oder Nachzahlungen zu\n3. für Witwen (Absatz 1 Nummer 3)\nleisten sind, gelten hinsichtlich der übernommenen\na) sechzig vom Hundert der ruhegehalt-        Beamten (Absatz 1) nicht.\nfähigen Dienstbezüge, aus denen das dem\nWitwengeld zugrunde liegende Ruhe-                  e) Erlösdlen der Versorgungsbezüge\ngehalt berechnet ist oder, wenn es für\ndie Witwe günstiger ist,                                           § 162\nb) · das Ruhegehalt, aus dem das Witwen-         (1) Ein Ruhestandsbeamter,\ngeld berechnet ist.                               1. gegen den wegen einer vor Beendigung des\n(3) Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin einen An-                    Beamtenverhältnisses begangenen Tat eine\nspruch auf Witwengeld, so erhält sie daneben ihr                   Entscheidung ergangen ist, die nach § 48\nRuhegehalt nur bis zur Erreichung der in Absatz 2                  zum Verlust der Beamtenrechte geführt\nNummer 3 bezeichneten Höchstgrenze. Die Gesamt-                     hätte, oder\nbezüge dürfen nicht hinter dem Ruhegehalt der                   2. der wegen einer nach Beendigung des Be-\nWitwe zurück.bleiben.                                               amtenverhältnisses begangenen Tat durch\n(4) Inwieweit Versorgungsbezüge oder versor-                    ein deutsches Gericht im Bundesgebiet oder\nim Lande Berlin im ordentlichen Strafver-\ngungsähnliche Bezüge aus einer Verwendung im\nfahren\nöffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder\nüberstaatlichen Einrichtung (§ 158 Abs. 5 Satz 2 Buch-             a) zu Zuchthaus oder\nstabe b) und Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz                  b) zu Gefängnis mit Verlust der bürger-\nnebeneinander zu zahlen sind, regelt die Bundes-                       lichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nregierung durch Rechtsverordnung.                                     mindestens drei Jahren oder\nc) wegen vorsätzlicher hochverräterischer\nd) Verteilung der Versorgungslast                            oder landesverräterischer Handlung zu\nGefängnis verurteilt worden ist,\n§ 161\nverliert mit der Rechtskraft der Entscheidung seine\n(1) Wird ein Bundesbeamter in den Dienst eines        Rechte als Ruhestandsbeamter.\nanderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Bun-\ndesgebiet oder im Lande Berlin oder ein Beamter             (2) Die§§ 50 und 51 gelten entsprechend.\neines solchen Dienstherrn in den Bundesdienst über-\nnommen und stimmen beide Dienstherren der Uber-                                   § 163\nnahme zu, so tragen sie bei Eintritt des Versorgungs-       Kommt ein Ruhestandsbeamter entgegen den Vor-\nfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach den           schriften der §§ 39 und 45 Abs. 1 einer erneuten Be-\nDienstzeiten, die der Beamte bei ihnen im Beamten-       rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht","576                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nnach, obwohl er auf die Folgen eines solchen Verhal-             3. den Bezug eines Einkommens (§ 158) oder\ntens schriftlich hingewiesen worden ist, so verliert er              einer Versorgung (§ 160), die Witwe und\nfür diese Zeit seine Versorgungsbezüge. Die oberste                  Waise auch die Verheiratung (§ 164 Abs. 1\nDienstbehörde stellt den Verlust der Versorgungs-                    Nr. 1),\nbezüge fest und teilt dies dem Ruhestandsbeamten                 4. die Begründung eines neuen Beamten- oder\nmit. Eine disziplinarrechtliche Verfolgung wird                      Arbeitsverhältnisses (§ 154 Abs. 5)\ndadurch nicht ausgeschlossen.\nunverzüglich anzuzeigen.\n(3) Kommt ein Versorgungsberechtigter der ihm in\n§ 164\nAbsatz 2 Nummer 3 auferlegten Verpflichtung\n(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Ver-        schuldhaft nicht nach, so kann ihm die Versorgung\nsorgungsbezüge erlischt                                   ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen\n1. für jeden Berechtigten mit dem Ende des         werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse\nMonats, in dem er sich verheiratet oder         kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zu-\nstirbt,                                         erkannt werden. Die Entscheidung trifft die oberste\n2. für jede Waise außerdem mit dem Ende des        Dienstbehörde.\nMonats, in dem sie das achtzehnte Lebens-                          g) Geltungsbereich\njahr vollendet,\n§ 166\n3. für jeden Berechtigten, der durch ein deut-\nf'ür die Anwendung des Unterabschnittes 8 gelten\nsches Gericht im Bundesgebiet oder im lande\nBerlin im ordentlichen Strafverfahren zu           1. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 120, 142, 143\nZuchthaus oder wegen vorsätzlicher hoch-               als Ruhegehalt,\nverräterischer oder landesverräterischer           2. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 130, 146, 147\nHandlung zu Gefängnis verurteilt worden                als Witwen- oder Waisengeld,\nist, mit der Rechtskraft des Urteils.              3. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 125, 145 als\nDie §§ 50 und 51 gelten entsprechend.                            Witwengeld,\n(2) Das Waisengeld soll nach Vollendung des acht-         4. ein Unterhaltsbeitrag nach § 126 Abs. 2 und 3\nzehnten Lebensjahres gewährt werden für eine                     als Waisengeld,\nledige Waise,                                                5. ein Unterhaltsbeitrag nach den §§ 50, 162, 164\n1. die sich in der Schul- oder Berufsausbildung           Abs. 1 Nr. 3 und 1Tl Abs. 2 als Ruhegehalt,\nbefindet, bis zur Vollendung des vierund-              Witwen- oder Waisengeld,\nzwanzigsten Lebensjahres,                          6. die Abfindungsrente nach § 153 als Ruhegehalt,\n2. die infolge körperlicher oder geistiger Ge-            außer für die Anwendung der§§ 156 Abs. 2, 158\nbrechen dauernd außerstande ist, sich selbst           und 160;\nzu unterhalten, auch über das vierundzwan-      die Empfänger dieser Versorgungsbezüge gelten als\nzigste Lebensjahr hinaus.                       Ruhestandsbeamte, Witwen oder Waisen.\n(3) Hat eine Witwe sich wieder verheiratet und\nwird die Ehe aufgelöst, so lebt das Witwengeld wie-\n9. Versorgungsrechtliche\nder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der\nSo ndervo rs eh ritten\nEhe erworbener neuer Versorgungsanspruch oder                                       § 167\nUnterhaltsanspruch ist auf das Witwengeld anzu-              (1) Die oberste Dienstbehörde kann Empfängern\nrechnen. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtig-         von Hinterbliebenenversorgung die Versorgungs-\nerklärung gleich.                                         bezüge auf Zeit teilweise oder ganz entziehen, wenn\nsie sich gegen die freiheitliche demokratische Grund-\nf) Anzeigepflicht                     ordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben.\nDie diese Maßnahme rechtfertigenden Tatsachen\n§ 165                           sind in einem Untersuchungsverfahren festzustellen,\n(1) Die Beschäftigungsstelle (§§ 154 Abs. 5, 158,160)  in dem die. eidliche Vernehmung von Zeugen und\nhat der Regelungsbehörde oder der die Versorgungs-        Sachverständigen zulässig und der Versorgungs-\nbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung eines              berechtigte zu hören ist.\nVersorgungsberechtigten unter Angabe der gewähr-             (2) § 164 Abs. 1 Nr. 3 bleibt unberührt.\nten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung oder das\n§ 168\nAufhören der Bezüge sowie die Gewährung einer\nVersorgung unverzüglich anzuzeigen.                         Steht Personen, die nach Vorschriften dieses Ge-\nsetzes versorgungsberechtigt sind, infolge eines Er-\n(2) DerVersorgungsberechtigte ist verpflichtet,der\neignisses, das den Dienstherrn zur Gewährung oder\nRegelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge\nErhöhung einer Versorgung verpflichtet, gegen Dritte\nzahlenden Kasse\nein gesetzlicher Schadensersatzanspruch zu, so geht\n1. den Verlust der Eigenschaft als Deutscher       dieser Anspruch im Umfange dieser Versorgungs•\nim Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes     bezüge auf den Dienstherrn über. Dies gilt nicht für\n(§ 159 Abs. 1 Nr. 1),                           Ansprüche, die wegen eines Schadens bestehen, der\n2. die Verlegung des Wohnsitzes oder dauern-       nicht Vermögensschaden ist. Der Ubergang des An-\nden Aufenthaltes nach einem Ort im Aus-         spruches kann nicht zum Nach teil des Versorgungs-\nland (§ 159 Abs. 1 Nr. 2),                      berechtigten geltend gemacht werden.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                           577\n§ 169                         Monaten nach Zustellung der Entscheidung oder\nWerden Versorgungsberechtigte im öffentlichen       nach Ablauf der für diese bestimmten Frist erhoben\nDienst (§ 158 Abs. 5) verwendet, so sind ihre Bezüge   werden.\naus dieser Beschäftigung einschließlich der Kinder-       (2) Ein Bescheid nach den §§ 13, 26 Abs. 2, 28, 29,\nzuschläge ohne Rücksicht auf die Versorgungsbezüge     31, 32, 36, 44 Abs. 5, 73, 133 Abs. 4, 142 Abs. 4, 149\nzu bemessen. Das gleiche gilt für eine auf Grund der   Abs. 1 und 2, 155 bis 164, 165 Abs. 3 und 167 gilt als\nBeschäftigung zu gewährende Versorgung.                Entscheidung im Sinne des Absatzes 1. Hat eine\nnachgeordnete Behörde den Bescheid erteilt, so kann\n10. Versicherungsfreiheit                   die Klage erst erhoben werden, nachdem die oberste\nund Nachversicherung                      Dienstbehörde die Beschwerde gegen den Bescheid\nzurückgewiesen oder innerhalb einer Frist von vier\n§  170\nMonaten nach Einlegung der Beschwerde nicht ent-\n(1) Eine Versorgung nach diesem Gesetz mit Aus-     schieden hat; das Klagerecht entfällt, wenn innerhalb\nnahme des Ubergangsgeldes entspricht den Erforder-     einer Frist von sechs Monaten seit der Erteilung des\nnissen für die Versicherungsfreiheit in der gesetz-    Bescheides keine Beschwerde erhoben ist.\nlichen Rentenversicherung.\n(3) Die Fristen des Absatzes 1 Satz 2 und des Ab-\n(2) Die Nachentrichtung von Beiträgen zur Renten-   satzes 2 Satz 2 letzter Halbsatz gelten als gewahrt,\nversicherung unterbleibt, wenn eine lebenslängliche    wenn ihre Einhaltung ohne eigenes Verschulden\nVersorgung oder eine Abfindung nach diesem Gesetz      nicht möglich war und die Klage unverzüglich nach\ngewährt wird.                                          Wegfall des Hindernisses erhoben ist.\n(3) Wird ein Unterhaltsbeitrag auf Zeit bewilligt,\nso wird die Nachentrichtung der Beiträge zur Renten.;                           § 174\nversicherung bis zum Ablauf dieser Zeit aufgescho-        (1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist,\nben. Werden diese Beiträge nach Wegfall des Unter-     wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde\nhaltsbeitrages nachentrichtet, so gilt die Zeit seiner vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der\nBewilligung als Ersatzzeit für die Aufrechterhaltung   Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden\nder Anwartschaft.                                      hat; bei Ansprüchen nach den§§ 158 bis 164 wird der\n(4) Die Durchführung der Nachversicherung regeln    Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertre-\ndie Bundesminister des Innern und der Finanzen im      ten, deren sachlicher Weisung die Regelungsbehörde\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit         untersteht.\ndurch Rechtsverordnung.\n(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr\nund ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so\nABSCHNITT VI\ntritt an ihre Stelle der Bundesminister der Finanzen.\nBeschwerdeweg und Rechtsschutz                     (3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertre-\n§  171                        tung durch eine allgemeine Anordnung anderen Be-\nhörden übertragen; die Anordnung ist im Bundes-\n(1) Der Beamte kann Anträge und Beschwerden vor-    gesetzblatt zu veröffentlichen.\nbringen; hierbei hat er den Dienstweg einzuhalten.\nDer Beschwerdeweg bis zur obersten Dienstbehörde                                 § 175\nsteht offen.\nVerfügungen und Entscheidungen, die dem Be-\n(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den unmit-    amten oder Versorgungsberechtigten nach den Vor-\ntelbaren Vorgesetzten (§ 3 Abs. 2), so kann sie bei    schriften dieses Gesetzes bekanntzugeben sind, sind\ndem nächsthöheren Vorgesetzten unmittelbar einge-      zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt\nreicht werden.                                         wird oder Rechte des Beamten oder Versorgungs-\n(3) Der Beamte kann Eingaben an den Bundes-         berechtigten durch sie berührt werden. Die Zu-\npersonalausschuß richten.                              stellung richtet sich nach den Vorschriften des\nVerwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952\n§ 172                         (Bundesgesetzbl. I S. 379).\n(1) Für alle Klagen der Beamten, Ruhestands-\nbeamten, früheren Beamten und der Hinterbliebenen                          ABSCHNITT VII\naus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungs-\nrechtsweg gegeben, soweit nicht ein anderer Rechts-    Beamte des Bundestages, des Bundesrates\nweg gesetzlich vorgeschrieben ist.                         und des Bundesverfassungsgerichtes.\n(2) Für Klagen des Dienstherrn gilt das gleiche.                              § 176\nDie Bundestagsbeamten, die Bundesratsbeamten\n§ 173\nund die Beamten des Bundesverfassungsgerichtes\n(1) Die Klage nach § 172 Abs. 1 ist erst zulässig,  sind Bundesbeamte. Die Ernennung, Entlassung und\nwenn die oberste Dienstbehörde den Anspruch ab-       Zurruhesetzung der Bundestagsbeamten werden\ngelehnt hat oder wenn sie innerhalb einer Frist von    durch den Präsidenten des Bundestages, die der\nsechs Monaten, nachdem ihr der Antrag zugegangen        Bundesratsbeamten durch den Präsidenten des\nist, nicht entschieden hat. Die Klage muß bei Verlust   Bundesrates, die der Beamten des Bundes-\ndes Klagerechtes innerhalb einer Frist von sechs       verfassungsgerichtes durch den Präsidenten des","578                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBundesverfassungsgerichtes vorgenommen. Oberste         Staatsprüfung bestehen (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4),\nDienstbehörde der Bundestagsbeamten ist der Präsi-      können diese unter den Voraussetzungen des § 19\ndent des Bundestages, oberste Dienstbehörde der         Abs. 1 Nr. 1 und 2 zurLaufbahn des höherenDienstes\nBundesratsbeamten ist der Präsident des Bundes-         zugelassen werden.\nrates, oberste Dienstbehörde der Beamten des                                       § 180\nBundesverfassungsgerichtes ist der Präsident des\n(1) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nBundesverfassungsgerichtes.\nhandenen Ruhestandsbeamten, Witwen, Waisen und\nsonstigen      Versorgungsempfänger,       deren Ver-\nABSCHNITT VIII                      sorgungsbezüge der Bund oder eine bundesunmittel-\nEhrenbeamte                         bare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffent-\nlichen Rechtes zu tragen hat, gelten, soweit der Ver-\n§ 177                         sorgungsfall vor dem 1. Juli 1937 eingetreten ist, die\n(1) Für Ehrenbeamte (§ 5 Abs. 3) gelten die Vor-     §§ 86, 87, 110, 112 Nr. 2, 122, 127 Abs. 2, 155 bis 160,\nschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:       162 bis 169 und 172 bis 175, für Ruhestandsbeamte\n1. Nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebens-       auch die §§ 45, 77, 78, 81 Abs. 3 und 4 und 139 dieses\njahres kann der Ehrenbeamte verabschiedet          Gesetzes. Die sonstigen Rechtsverhältnisse regeln\nwerden. Er ist zu verabschieden, wenn die          sich nach bisherigem Recht mit folgenden Maß-\nsonstigen Voraussetzungen für die Versetzung       gaben:\neines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.          1. Das Ruhegehalt beträgt höchstens fünfund-\n2. Keine Anwendung finden §§ 26, 41 Abs. 3, 65, 66,             siebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\n69, 72, 74, 82 bis 87 und Abschnitt V, für WaJ11-          Dienstbezüge.\nkonsuln außerdem § 7 Abs. 1 Nr. 1.                    2. Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Ab-\n(2) Erleidet der Ehrenbeamte einen Dienstunfall              schnittes I der Pensionskürzungsvorschriften\n(§ 134), so kann ihm außer dem Heilverfahren (§ 137)            vom 6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546)\nvon der obersten Dienstbehörde im Einvernehmen                  sind nicht mehr anzuwenden.\nmit dem Bundesminister der Finanzen ein nach               3. Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf\nbilligem Ermessen festzusetzender Unterhaltsbeitrag             Grund der Zweiten Verordnung über Maß-\nbewilligt werden. Das gleiche gilt für seine Hinter-            nahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts\nbliebenen.                                                      vom 9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580),\n(3) Im übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse            des § 27a des früheren Einsatzfürsorge- und\nder Ehrenbeamten nach den besonderen für die ein-               -versorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der\nzelnen Gruppen der Ehrenbeamten geltenden Vor-                  Fassung vom 7. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I\nschriften.                                                      S. 286) und der Personenschädenverordnung\nin der Fassung vom 10. November 1940 (Reichs-\nABSCHNITT IX                               gesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9\nUbergangs- und Schlußvorschriften                         der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1\ndieses Gesetzes; ein nach § 9 Abs. 4 der Ver-\n§ 178                                ordnung erworbener Anspruch auf Unfallver-\nFür die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes im                 sorgung bleibt unberührt, sofern es sich um\nDienste des Bundes oder einer bundesunmittelbaren               ein'en Dienstunfall im Sinne des § 135 dieses\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen            Gesetzes handelt.\nRechtes stehenden Beamten und Wartestands-                 4. Es gelten die Mindestsätze nach den §§ 118\nbeamten gilt folgendes:                                         Abs. 1 Satz 3, 124 Satz 3 und 127 Abs. 1 Satz 3\n1. Beamte auf Lebenszeit erhalten die Rechts-               dieses Gesetzes; § 133 ist entsprechend anzu-\nstellung eines Beamten auf Lebenszeit nach              wenden.\ndiesem Gesetz.                                     5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen\n2. Beamte auf Widerruf erhalten die Rechts-                  eines Ruhestandsbeamten, der nach Inkraft-\nstellung eines Beamten auf Widerruf nach                treten dieses Gesetzes verstorben ist, regeln\ndiesem Gesetz, soweit sie nicht bei Vorliegen           sich nach diesem Gesetz.\nder Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 zum        (2) Soweit bei den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten\nBeamten auf Probe ernannt werden.                Personen der Versorgungsfall seit dem 1. Juli 1937\n3. Wartestandsbeamte gelten mit Inkrafttreten        eingetreten ist, gelten für sie die Vorschriften dieses\ndieses Gesetzes als nach § 36 in den einst-      Gesetzes mit folgenden Maßgaben:\nweiligen Ruhestand versetzt. Das Ruhegehalt         1. § 106 findet keine Anwendung.\nist bis zum Ablauf der in § 77 des Deutschen\nBeamtengesetzes in der Bundesfassung be-           2. Die Bemessungsgrundlage bleibt unverändert;\nstimmten Frist in Höhe des bisherigen Warte-            das Ruhegehalt beträgt jedoch höchstens fünf-\ngeldes zu zahlen; § 118 Abs. 2 findet keine              undsiebzig vom Hundert der ruhegehaltfähigen\nAnwendung.                                              Dienstbezüge. Die §§ 110, 129, 156 Abs. 1 und\n181 Abs. 3 finden Anwendung.\n§ 179                            3. Die Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen\nSolange für Bewerber noch keine gesetzlichen                 eines vor dem f. Juli 1937 in den Ruhestand\nVorschriften über die Ableistung eines Vor-                     getretenen und seit diesem Zeitpunkt, aber vor\nbereitungsdienstes und die Ablegung einer zweiten                Inkrafttreten dieses Gesetzes verstorbenen Be-","Nr. 36 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                           579\namten sind aus dem Ruhegehalt zu berechnen,      liehen Dienst im Wartestand (einstweiligen Ruhe-\ndas der Vers lorbcne nach Absatz 1 erhalten      stand) befunden hat, ist ruhegehaltfähig, jedoch nur\nhaben würde, wenn er bei Inkrnfltreten dieses    zur Hälfte, soweit sie zwischen dem 31. Dezember\nGesetzes noch gelebt hiittc.                      1923 und dem 1. Juli 1937 liegt.\n4. Versorgungsansprüche, die auf Grund der in             (3) Hat ein Beamter, der am 8. Mai 1945 im Dienst\nAbsatz 1 Nummer 3 bczeichnelen Vorschriften      eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Reichs-\nerworben sind, bleiben mit den in Absatz 1       gebiet stand, nach diesem Zeitpunkt aus anderen als\nNummer 3 genannten Einschränkungen gewahrt.      beamtenrechtlichen Gründen kein Amt bekleidet, so\n5. § 130 ist auch anwendbur auf die Hinter-           ist die Zeit ruhegehaltfähig, während der er im öffent-\nbliebenen eines früheren Beamten, dem nach       lichen Dienst als Angestellter oder Arbeiter tätig\n§ 76 Abs. 3 des Deutschen Beamtengesetzes ein    gewesen ist oder sich in Kriegsgefangenschaft befun-\nUnterhaltsbcitrng bewilligt war oder hätte        den hat. Auch ohne eine solche Tätigkeit oder eine\nbewilligt werden können.                         Kriegsgefangenschaft wird die Zeit zwischen dem\n6. § 2 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-       8. Mai 1945 und dem 31. März 1951 für die Berech-\nmachung nationalsozialistischen Unrechts für     nung des Ruhegehaltes als ruhegehaltfähige Dienst-\ndie im Ausland lebenden Angehörigen des          zeit berücksichtigt. Für die Zeit einer nach dem\nöffentlichen Dienstes vom 18. März 1952          31. März 1951 außerhalb des öffentlichen Dienstes\n(Bundesgesetzbl. I S. 137) bleibt unberührt.      ausgeübten Tätigkeit findet § 73 des Gesetzes zur\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Hinter-        Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel\nbliebene, die nach bisherigem Recht nicht ver-            131 des Grundgesetzes fallenden Personen ent-\nsorgungsberechtigt waren oder Versorgungsbezüge           sprechende Anwendung; § 116 dieses Gesetzes bleibt\nnur auf Grund einer Kannbewilligung erhielten, aber       unberührt.\nbei Anwendung des § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des             (4) Die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum\n§ 125 Abs. 2 und 3, des § 126 oder des § 164 Abs. 3       8. Mai 1945 bei Dienststellen der früheren Geheimen\nversorgungsberechtigt sein würden; entsprechendes         Staatspolizei oder bei dem früheren Forschungsamt\ngilt für Fälle des § 164 Abs. 2. Soweit bei Inkraft-      RLM abgeleistete Dienstzeit ist nur in Ausnahme-\ntreten dieses Gesetzes keine Versorgungsbezüge            fällen ruhegehaltfähig und nach § 110 anrechenbar,\ngezahlt wurden, werden Zahlungen auf Antrag ge-           wenn ihre Anrechnung nach dem beruflichen Werde-\nwährt, und zwar vom Ersten des Monats ab, in dem          gang, derTätigkeit und der persönlichenHaltung des\nder Antrag gestellt wird. Anträge, die innerhalb          Beamten gerechtfertigt erscheint; die Entscheidung\neiner Frist von sechs Monaten nach dem Inkraft-           trifft die oberste Dienstbehörde.\ntreten dieses Gesetzes gestellt werden, gelten als\nin diesem Zeitpunkt gestellt.                                (5) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich um\n(4) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-             1. die nach bisherigem Recht anrechenbaren\nhandenen früheren Beamten, deren Versorgungs-                        Kriegsjahre,\nbezüge der Bund oder eine bundesunmittelbare                      2. die Hälfte der vom 1. August 1914 bis\nKörperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen                 31. Dezember 1918 im Beamtenverhältnis\nRechtes zu tragen hätte, und ihre Hinterbliebenen                    oder im Militärdienst verbrachten Zeit, so-\ngelten die §§ 50, 51, 142, 143, 146, 147, 162 Abs. 2                 fern sie mindestens sechs Monate betragen\nund 164 Abs. 1 Satz 2 und für eine sich danach                       hat und nicht als Kriegsjahr oder nach § 117\nergebende Versorgung die Absätze 1 oder 2.                           Abs. 1 erhöht anrechenbar ist.\n(5) Abschnitt II der Zweiten Verordnung zur               (6) Inwieweit bei der Bemessung von Versorgungs-\nSicherung der Währung und der öffentlichen Finan-         bezügen Zeiten, die nach bisherigem Recht ruhe-\nzen vom 20. Oktober 1948 (WiGBl. S. 111) und die          gehaltfähig waren oder als ruhegehaltfähig berück-\nDritte Verordnung zur Sicherung der Währung und           sichtigt werden konnten, zum Ausgleich von Härten\nder öffentlichen Finanzen vom 16.März 1949 (WiGBl.       zu berücksichtigen sind, bestimmen die Bundes-\nS. 24) werden mit Wirkung vom 1. April 1953 auf-          minister des Innern und der Finanzen.\ngehoben. Auf landesrechtlichen Vorschriften be-\nruhende Kürzungen der allgemeinen Sätze der Ver-             (7) Entscheidungen nach den in § 155 Abs. 3 Satz 2\nsorgungsbezüge für bestimmte Gruppen von Ver-             bezeichneten Vorschriften bedürfen bis zum Erlaß\nsorgungsberechtigten sind nicht mehr anzuwenden.          der Richtlinien der Zustimmung der Bundesminister\ndes Innern und der Finanzen.\n(6) Für Personen, die Versorgungsbezüge nach\ndem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse               (8) Das Waisengeld nach§ 164 Abs. 2 Nr. 1 soll im\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden         Falle der Verzögerung der Schul- oder Berufsausbil-\nPersonen erhielten oder hätten erhalten können, gilt      dung durch Erfüllung der früheren gesetzlichen\n§ 192 dieses Gesetzes.                                    Arbeits- oder Wehrdienstpflicht auch für einen der\nZeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über\n§ 181\ndas vierundzwanzigste Lebensjahr hinaus gewährt\n(1) Soweit infolge der Kriegs- oder Kriegsfolge-       werden. Entsprechendes gilt für Verzögerungen\nereignisse die Voraussetzungen der §§ 16 und 17           infolge nationalsozialistischer Verfolgungs- oder\nhinsichtlich der Schulbildung nicht erfüllt sind, kann    Unterdrückungsmaßnahmen sowie für Verzögerun-\ndie oberste Dienstbehörde Ausnahmen zulassen.             gen, die infolge der Verhältnisse der Kriegs- und\n(2) Die Zeit, in der ein Beamter sich vor Inkraft-    Nachkriegszeit ohne einen von den Beteiligten zu\ntreten dieses Gesetzes ohne Verwendung im öffent-         vertretenden Umstand eingetreten sind.","580                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(9) Als Ruhegehalt im Sinne des § 166 gelten auch                              § 185\ndie Bezüge der entpflichteten beamteten Hochschul-           Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das\nlehrer, die Bezüge der nach § 8 des Gerichtsverfas-       Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31. Dezember\nsungsgesetzes nicht im Amt befindlichen Richter          1937 in seinen jeweiligen Grenzen, nach diesem Zeit-\nsowie der vom Amt abberufenen Mitglieder des Vor-        punkt in den Grenzen vom 31. Dezember 1937.\nstandes der Deutschen Bundesbahn; die Empfänger\ndieser Bezüge gelten als Ruhestandsbeamte.\n§ 186\n(10) § 170 Abs. 3 gilt entsprechend bei Bewilligung\neines Unterhaltsbeitrages nach § 64 oder § 104 der          (1) Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen\nBundesdisziplinarordnung.                                Dienstherrn im Reichsgebiet im Sinne der§§ 109, 111,\n113 bis 115, 152 und 181 Abs. 3 steht gleich\n(11) Auf Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Ge-\nsetzes im Bundesdienst auf Lebenszeit angestellt                1. für Personen deutscher Staats- oder Volks-\n,worden sind, findet § 106 keine Anwendung, sofern                  zugehörigkeit aus den nach dem 31. Dezem-\nder Beamte im Zeitpunkt seiner Anstellung das fünf-                ber 1937 dem Deutschen Reiche angeglieder-\nundfünfzigste Lebensjahr vollendet hatte.                          ten Gebieten,\n(12) Auf Beamte, die in der Zeit zwischen dem              2. für volksdeutsche Vertriebene und Um-\n8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes                  siedler\nauf Lebenszeit angestellt worden sind, findet § 110      die gleichartige Tätigkeit im Dienste eines öffentlich-\nhinsichtlich der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes      rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland oder im\n· erfolgten Beförderungen keine Anwendung.                 angegliederten Gebiet.\n(2) Der Beschäftigung im Bundesdienst im Sinne\n§ 182\ndes § 112 Nr. 1 steht für Ruhestandsbeamte (§§ 180,\nFür die von der früheren Verwaltung des Ver-          192) die gleichartige Beschäftigung bei einem öffent-\neinigten Wirtschaftsgebietes übernommenen Beam-          lich-rechtlichen Dienstherrn im Reichsgebiet gleich.\nten auf Lebenszeit gelten hinsichtlich der Anrech-        Absatz 1 gilt entsprechend.\nnung der Rente aus der Rentenversicherung und\naus Zusatzversorgungseinrichtungen auf die Ver-              (3) Für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vor-\nsorgungsbezüge sowie der Berücksichtigung der             handenen Beamten und Versorgungsempfänger\nrentenversicherungspflichtigen       Beschäftigungszeit   (§§ 180,192) steht ein bei einem öffentlich-rechtlichen\nals ruhegehaltfähiger Dienstzeit die Vorschriften der    Dienstherrn im Reichsgebiet erlittener Dienstunfall\n§§ 7 und 8 des Gesetzes über Maßnahmen auf besol-        dem im Bundesdienst erlittenen Dienstunfall (§ 151\ndungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Ge-           Abs. 1) gleich. Absatz 1 gilt entsprechend.\nbiet vom 22. August 1949 (WiGBl. S. 259) mit der\n§ 187\nMaßgabe, daß an die Stelle des siebenundzwanzig-\nsten Lebensjahres das siebzehnte Lebensjahr tritt.           (l) Ist Dienstherr eines Beamten eine        bundes-\nFür die Versorgungsberechtigten, deren Versor-            unmittelbare Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des\ngungsbezüge vom Bund übernommen sind, verbleibt           öffentlichen Rechtes, so kann die für die Aufsicht\nes hinsichtlich der Anrechnung der Renten bei der         zuständige oberste Bundesbehörde in den Fällen, in\nbisherigen Regelung.                                      denen nach diesem G~setz die oberste Dienstbehörde\ndie Entscheidung hat, sich diese Entscheidung vor-\n§ 183\nbehalten oder die Entscheidung von ihrer vorherigen\n(1) Zusicherungen,     Vereinbarungen und Ver-        Genehmigung abhängig machen; auch kann sie ver-\ngleiche, die dem Beamten eine höhere als nach dem         bindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.\nBesoldungsrecht zulässige Besoldung oder eine über\ndieses Gesetz hinausgehende Versorgung verschaf-             (2) Für bundesunmittelbare Körperschaften, An-\nfen sollen, sind unwirksam. Das gleiche gilt für          stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, die\nVersicherungsverträge, die zu diesem Zweck abge-          Behörden nicht besitzen, tritt für die in diesem Gesetz\nschlossen werden.                                         einer Behörde übertragenen oder zu übertragenden\nZuständigkeiten die zuständige Verwaltungsstelle.\n(2) Vereinbarungen, die in Dienstverträgen nach\n§ 8 des Ubergangsgesetzes über die Rechtsstellung\n§ 188\nder Verwaltungsangehörigen der Verwaltung des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes vom 23. Juni 1948            Ist bei einem Bundesbeamten in der Zeit vom\n(WiGBl. S. 54) getroffen worden sind, bleiben            1. Juli 1937 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes bei\nunberührt. Leistungen auf Grund dieser Ver-               der Berufung in das Beamtenverhältnis die deutsche\neinbarungen werden in voller Höhe auf einen Ver-          Staatsangehörigkeit des Bewerbers zu Unrecht\nsorgungsanspruch angerechnet.                             angenommen worden, so steht dieser Mangel der\nWirksamkeit der Ernennung nicht entgegen. Ent-\n§ 184                          sprechendes gilt für den Personenkreis der § § 180\n(1) Die §§ 172 bis 175 gelten nur für Klagen, die     und 192.\nnach dem Inkrafttreten dieses Ges.etzes erhoben                                    § 189\nwerden. Die in § 173 bestimmten Fristen laufen erst          (1) Auf die Bundesrichter finden bis zum Inkraft-\nvom gleichen Zeitpunkt ab.                                treten eines Bundesrichtergesetzes die Vorschriften\n(2) War das Klagerecht nach den bisherigen Vor-       dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 60 entsprechende\nschriften durch Fristablauf ausgeschlossen, so hat es     Anwendung.        Das Gesetz über das Bundes-\ndabei sein Bewenden.                                      verfassungsgericht vom 12. März 1951 (Bundes-","Nr. 36 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                          581\ngesetzbl. I S. 243) und das Gesetz über die Dienst-         8. Mai 1945 ein Dienstvergehen oder eine als\naltersgrenze von Richtern an den oberen Bundes-             Dienstvergehen geltende Handlung begangen\ngerichten und Mitgliedern des Bundesrechnungshofes          hat, wegen deren die Entfernung aus dem Dienst\nvom 19. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 806)            oder der Verlust des Ruhegehaltes gerechtfertigt\nbleiben unberührt.                                          wäre, kann das förmliche Disziplinarverfahren\n(2) Für die Angelegenheiten der Bundesrichter            mit dem Ziele der Aberkennung der Rechte aus\ntreten an die Stelle der nichtständigen Mitglieder des      diesem Gesetz nach den Vorschriften der Bundes-\nBundespersonalausschusses vier vom Bundesminister           disziplinarordnung eingeleitet und durchgeführt\ndes Innern im Einvernehmen mit den beteiligten              werden.\nBundesministern vorzuschlagende Bundesrichter,                 (2) Die Einleitung und Durchführung des Dis-\nvon denen drei von den zuständigen Gewerkschaften           ziplinarverfahrens regelt der Bundesminister\nzu benennen sind.                                           des Innern durch Rechtsverordnung.\n(3) Für die Mitglieder des Bundesrechnungshofes             (3) Für die Beamten zur Wiederverwendung\ngilt dieses Gesetz, soweit im Gesetz über Errichtung        gelten die §§ 48 bis 51 des Bundesbeamten-\nund Aufgaben des Bundesrechnungshofes vom                   gesetzes entsprechend.\"\n27. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 765) und im\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\nGesetz über die Dienstaltersgrenze von Richtern an\nden oberen Bundesgerichten und Mitgliedern des              a) In Absatz 1 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz\nBundesrechnungshofes vom 19. Dezember 1952 (Bun-                 folgende Fassung:\ndesgesetzbl. I S. 806) nichts Abweichendes bestimmt              „im übrigen finden die §§ 110 und 155 Abs. 3\nist.                                                             Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes entspre-\n§ 190                                 chende Anwendung.\"\nFür die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt           b) Absatz 3 wird gestrichen.\ndieses Gesetz, soweit gesetzlich nichts anderes vor-\n4. § 29 erhält folgende Fassung:\ngeschrieben ist.\n§ 191                               ,,(1) Für die Versorgung der in den§§ 5 und 6\nbezeichneten Beamten und ihrer Hinterbliebenen\nDie Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes\ngelten die Abschnitte V und VI sowie die §§ 86,\noder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, An-\n87, 181 Abs. 2, 4 bis 8 und 10, 183 Abs. 1, 184 bis\nstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechtes stehenden      186 und 188 des Bundesbeamtengesetzes, soweit\nAngestellten und Arbeiter werden durch Tarifvertrag         in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\ngeregelt. Bis zur grundlegenden tarifvertraglichen\nNeuregelung dieser Rechtsverhältnisse gilt folgen-             (2) Die Vorschriften der §§ 7 und 8 des Ab-\ndes:                                                        schnittes I der Pensionskürzungsvorschriften vom\n6. Oktober 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 546) sind\n1. Die Vorschriften des Abschnittes IV dieses\nnicht mehr anzuwenden.\nGesetzes finden Anwendung mit der Maßgabe,\ndaß der Bundespersonalausschuß die in § 98             (3) Erhöhungen von Versorgungsbezügen auf\nbezeichneten Aufgaben auch für die Angestell-       Grund der Zweiten Verordnung über Maß-\nten und Arbeiter entsprechend wahrnimmt und         nahmen auf dem Gebiet des Beamtenrechts vom\ndaß an die Stelle der nichtständigen Mitglieder     9. Oktober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 580), des\nvier Angestellte oder vier Arbeiter treten, von     § 27 a des früheren Einsatzfürsorge- und -ver-\ndenen drei von den zuständigen Gewerkschaf-         sorgungsgesetzes vom 6. Juli 1939 in der Fas-\nten zu benennen sind.                               sung vom 7. Mai 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 286)\n2. Im übrigen verbleibt es bei den Vorschriften          und der Personenschädenverordnung in der\ndes § 3 Nr. 1 und des § 6 des Gesetzes zur vor-     Fassung vom 10. November 1940 (Reichs-\nläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der        gesetzbl. I S. 1482) entfallen. An Stelle des § 9\nim Dienst des Bundes stehenden Personen vom         der erstgenannten Verordnung gilt § 112 Nr. 1\n17. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 207).              des Bundesbeamtengesetzes. Versorgungsan-\nsprüche, die auf Grund der vorbezeichneten Vor-\n§ 192                            schriften erworben sind, bleiben dem Grunde\nnach gewahrt. Ein nach § 9 Abs. 4 der Verord-\n{l) Das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhält-\nnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallen-      nung vom 9. Oktober 1942 erworbener Anspruch\nauf Unfallversorgung bleibt unberührt, sofern es\nden Personen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I\nsich um einen Dienstunfall im Sinne des § 135\nS. 307) wird wie folgt geändert:\ndes Bundesbeamtengesetzes handelt.\n1. In § 5 Abs. 1 werden ersetzt\n(4) Auf Hinterbliebene, die nach bisherigem\na) die Worte ,, (§ 73 Abs. 1 des Deutschen\nRecht nicht versorgungsberechtigt waren oder\nBeamtengesetzes)\" durch die Worte ,,(§ 42\nVersorgungsbezüge nur auf Grund einer Kann-\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes)\",\nbewilligung erhielten, aber bei Anwendung des\nb) die Worte,,§ 30\" durch die Worte,,§ 106 des        § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, des § 125 Abs. 2 und 3,\nBundesbeamtengesetzes\".                          des § 126 oder des § 164 Abs. 3 des Bundes-\n2. § 9 erhält folgende Fassung:                            beamtengesetzes versorgungsberechtigt sein\n,,(l) Gegen einen Beamten zur Wieder-              würden, finden die Vorschriften dieses Gesetzes\nverwendung, einen Ruhestandsbeamten oder              Anwendung. Entsprechendes gilt für Fälle des\neinen früheren Beamten, der vor oder nach dem         § 164 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes.\"","582                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n5. Die §§ 30, 31, 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 und 2              Dienstes im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 des\nwerden aufgehoben.                                        Einkommensteuergesetzes werden auf das Uber-\n6. § 34 wird wie folgt geändert:                             gangsgehal t in Höhe von zwei Dritteln ange-\nrechnet; mindestens bleibt ein Betrag von ein-\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Worte „nach            hundert Deutsche Mark monatlich anrechnungs-\ndem Durchschnittssatz aus der erreichten und        frei.  II\nder bis zur Vollendung des fünfundsechzig-\nsten Lebensjahres erreichbar gewesenen         10. In § 38 werden die Worte „sofern die Voraus-\nII\nDienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe\"           setzungen des § 30 erfüllt sind gestrichen.\nersetzt durch die Worte „nach der Dienst-      11. Die §§ 40 und 41 werden aufgehoben.\naltersstufe seiner Besoldungsgruppe, die er\nbis zur Vollendung des fünfundsechzigsten      12. In § 42 Abs. 1 werden die Worte „insbesondere\nLebensjahres hätte erreichen können\".               den §§ 7, 8 und 31\" ersetzt durch die Worte\n„insbesondere den §§ 7 und 8, sowie nach § 110\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\ndes Bundesbeamtengesetzes\".\n7. § 35 erhält folgende Fassung:\n13. In § 48 werden die Worte ,,§§ 7, 8, 29, 31 bis 34\n,, (1) Beamte zur Wiederverwendung (§ 5                und 43 bis 46\" ersetzt durch die Worte ,,§§ 7, 8,\nAbs. 2), die die Voraussetzungen des § 106 des            29, 32 bis 34 und 43 bis 46; § 106 des Bundes-\nBundesbeamtengesetzes erfüllen, treten bei                beamtengesetzes findet keine Anwendung\".\nDienstunfähigkeit oder mit dem Ende des\n14. In § 49 Abs. 1 werden die Worte ,,§§ 7, 8, 29, 31\nMonats, in dem sie das fünfundsechzigste\nbis 34, 40 und 41\" ersetzt durch die Worte ,,§§ 7,\nLebensjahr vollenden, in den Ruhe3tand. Die\n8, 29 und 32 bis 34\".\nDienstunfähigkeit ist von der obersten Dienst-\nbehörde oder der von ihr ermächtigten nach-          15. In § 50 werden die Worte ,,§§ 7, 8, 29, 31 bis 34\ngeordneten Behörde festzustellen. Beamte, bei             und 40\" ersetzt durch die Worte ,,§§ 7, 8, 29 und\ndenen der Versorgungsf all bereits vor Inkraft-           32 bis 34\".\ntreten dieses Gesetzes eingetreten ist, gelten als   1.6. § 53 wird wie folgt geändert:\nvon diesem Zeitpunkt ab im Ruhestand befindlich.          a) In Absatz 1 werden die Worte ,,§ 31\" ersetzt\n§ 42 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes findet\ndurch die Worte ,,§ 110 des Bundesbeamten-\nentsprechende Anwendung; die Entscheidung                     gesetzes\".\ntrifft die oberste Dienstbehörde.\nb) In Absatz 4 wird der letzte Satz gestrichen.\n(2) Beamte zur Wiederverwendung, die die\nVoraussetzungen des § 106 des Bundesbeamten-               c) Als Absatz 7 wird angefügt:\ngesetzes nicht erfüllen, gelten mit dem Eintritt                    ,, (7) Die Ausführung des Absatzes 4 sowie\nder Dienstunfähigkeit oder der Vollendung des                 die Ausführung des nach Absatz 1 Satz 1 ent-\nfünfundsechzigsten Lebensjahres als entlassen.                sprechend anzuwendenden§ 110 des Bundes-\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 ist ruhe-                 beamtengesetzes regeln die Bundesminister\ngehaltfähig auch die Zeit, in der ein Beamter zur             des Innern und der Finanzen durch Rechts-\nWiederverwendung nach dem 8. Mai 1945 im                      verordnung.\"\nöffentlichen Dienst als Beamter, Angestellter        17. In§ 63 Abs. 1 werden die Worte „30, 31\" ge-\noder Arbeiter tätig gewesen ist oder sich in              strichen; hinter „62 Abs. 3\" wird eingefügt „die-\nKriegsgefangenschaft befunden hat. Auch ohne              ses Gesetzes sowie der § § 106 und 110 des Bundes-\neine solche Tätigkeit oder eine Kriegsgefangen-           beamtengesetzes\"; die Worte „des Deutschen\nschaft wird die Zeit zwischen dem 8. Mai 1945             Beamtengesetzes\" werden durch die Worte „des\nund dem 31. März 1951 für die Berechnung des              Bundesbeamtengesetzes\" ersetzt.\nRuhegehalts als ruhegehaltfähige Dienstzeit          18. § 64 wird wie folgt geändert:\nberücksichtigt.\"\na) Die Worte ,,§§ 7, 8, 31 und 65 ergebenden\n8. § 37 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                          Beschränkungen\" werden ersetzt durch die\n,,(1) Beamte zur Wiederverwendung, die eine                Worte ,,§§ 7, 8, 29 Abs. 2 und 3 und 65 dieses\nDienstzeit von mindestens zehn Jahren (§ 106                  Gesetzes sowie den §§ 110 und 156 Abs. 1\ndes Bundesbeamtengesetzes) abgeleistet haben,                 des Bundesbeamtengesetzes ergebenden Ab-\nerhalten bis zum Eintritt in den Ruhestand ein                weichungen\".\nUbergangsgehalt.\"                                         b) Dem bisherigen Wortlaut wird angefügt:\n9. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:                           ,, ; § 129 des Bundesbeamtengesetzes findet\n,, (3) Bei der Anwendung des Abschnittes V                 Anwendung, sofern der Versorgungsfall seit\ndes Bundesbeamtengesetzes sowie des § 33 die-                 dem 1. Juli 1937 eingetreten ist.\"\nses Gesetzes gilt das Ubergangsgehalt als Ruhe-            c) Als Absatz 2 wird angefügt:\ngehalt. Im Falle der Wiederverwendung im                            ,,(2) Abschnitt II der Zweiten Verordnung\nöffentlichen Dienst wird das Einkommen aus die-               zur Sicherung der Währung und der öffent-\nser Verwendung auf das Ubergangsgehalt voll                   lichen Finanzen vom 20. Oktober 1948\nangerechnet. Sonstige steuerpflichtige Arbeits-               (WiGBl. S. 111) und die Dritte Verordnung\neinkünfte des Beamten zur Wiederverwendung                    zur Sicherung der Währung und der öffent-\naus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe-                   lichen Finanzen vom 16. März 1949 (WiGBl.\nbetrieb oder aus selbständiger oder nichtselb-                S. 24) sind mit Wirkung vom 1. April 1953\nständiger Arbeit außerhalb des öffentlichen                   nicht mehr anzuwenden.\"","Nr. 36 - Tag der Ausgabe; Bonn, den 17. Juli 1953                           583\n19. § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                          den einstweiligen Ruhestand. Hat es in diesem\n„Die Dienstzeit bei den zu 1 bis 3 genannten                       Zeitpunkt die Altersgrenze (§ 41 Abs.1 des Bun-\nStellen ist nur in Ausnahmefällen ruhegehalt-                      desbeamtengesetzes) erreicht, so tritt es in den\nfähig und nach § 110 des Bundesbeamtengesetzes                     dauernden Ruhestand, § 106 des Bundesbeamten-\nanrechenbar, wenn ihre Anrechnung nach dem                         gesetzes findet keine Anwendung. Eine Verpflich-\nberuflichen Werdegang, der Tätigkeit und der                       tung zur Annahme eines anderen Amtes (§ 39\npersönlichen Haltung des Beamt(m gerechtfertigt                    des Bundesbeamtengesetzes) besteht nicht. Einern\nerscheint; die Entscheidung trifft die oberste                     Vorstandsmitglied, das vor seiner Ernennung die\nDienstbehörde.       11\nRechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit hatte\n20. In§ 70 werden die Worte,,(§ 30 Abs. 2) ersetzt        11             und in den einstweiligen Ruhestand getreten ist,\ndurch die Worte ,, (§ 106 Abs. 2 des Bundes-                      ist auf seinen während des einstweiligen Ruhe-\nbeamtengesetzes)           11\n•\nstandes gestellten Antrag ein seinem früheren\nAmt nach Bedeutung und Inhalt gleichzubewerten-\n21. In§ 72 Abs. 3 werden die Worte „nach§ 121 des\ndes freies Amt unter erneuter Berufung in das\nDeutschen Beamtengesetzes\" ersetzt durch die\nBeamtenverhältnis auf Lebenszeit zu über-\nWorte „nach den §§ 143 und 147 des Bundes-\ntragen.     11\nbeamtengesetzes         11\n•\n§ 196\n22. In§ 73 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „seit dem\n11                                                  § 7 des Gesetzes über die deutsche Landesrenten-\n8. Mai 1945 ersetzt durch die Worte „seit dem\nbank vom 7. Dezember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 2405)\n1. April 1951    11\n•\nwird wie folgt geändert:\n23. § 80 erhält folgende Fassung:\n1. Als Absatz 2 wird eingefügt:\n„Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes\ngilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum                          ,, (2) Die Vorstandsmitglieder treten, wenn sie\n3LDezember 1937 in seinen jeweiligen Grenzen,                      nicht wiederernannt werden, nach Ablauf ihrer\nnach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom                           Amtszeit in den dauernden Ruhestand. Im\n31. Dezember 1937. ''                                              übrigen regeln sich ihre Rechtsverhältnisse nach\nden Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes für\n(2) In den Fällen des § 29 Abs. 4 des Gesetzes zu\ndie Beamten auf Lebenszeit.      11\nArtikel 131 des Grundgesetzes werden Zahlungen\nvom Ersten des Monats ab gewährt, in dem der An-                     2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.\ntrag gestellt ist. Anträge, die innerhalb einer Frist\nvon sechs Monaten nach Inkrafttreten des Bundes-                                                § 197\nbeamtengesetzes gestellt werden, gelten als in                         Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des\ndiesem Zeitpunkt gestellt.                                           Dienststrafrechts vom 28. November 1952 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 749) wird wie folgt geändert:\n§    193                        1. Artikel 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDie Reichshaushaltsordnung wird wie folgt er-\n,, (2) Absatz 1 gilt auch für noch nicht ab-\ngänzt:\ngeschlossene Beschwerdeverfahren nach § 15\n,,§ 1 la\nAbs. 5 oder § 19 Abs. 1 oder 6 des Gesetzes zur\nPlanstellen für Beamte dürfen nur eingerichtet                     Änderung des Gesetzes über die Einrichtung\nwerden, sofern sie zur Erfüllung der in § 4 des                       von Dienststrafkammern vorn 12. August 1949\nBundesbeamtengesetzes bezeichneten Aufgaben                           (WiGBI. S. 253, 314), die bei einer Dienststraf-\ndauernd erforderlich sind.               11\nkammer anhängig sind.       11\n§    194                        2, Artikel 10 wird wie folgt geändert:\nDas Reichs- und Staatsangehöriqkeitsgesetz vom                        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „ Warte-\n22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583) wird wie folgt                           standsbeamte und gestrichen.\nII\ngeändert:                                                                b) In Absatz 1 wird der Punkt hinter Satz 1 durch\n1. Die §§ 14 und 15 Abs. 1 werden aufgehoben.                                   einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz-\nteil angefügt:\n2. In § 16 werden die Worte „oder der Urkunde\nüber die unter den Voraussetzungen des § 14                                 „für den Geschäftsbereich der Deutschen\nBundesbahn tritt an die Stelle der obersten\noder des § 15 Abs. 1 erfolgte Anstellung\"\ngestrichen.                                                                 Bundesbehörde der Vorstand der Deutschen\n§ 195\nBundesbahn.  11\n§ 8 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951                 3. In Artikel 12 werden die Worte ,,§ 54 des Deut-\n(Bundesgesetzbl. I S. 955) wird wie folgt geändert:                      schen Beamtengesetzes\" durch die Worte ,,§ 50\ndes Bundesbeamtengesetzes ersetzt.\nII\n1. Dem Absatz 3 wird angefügt:\n4. In Artikel 13 werden die Worte ,, (§ § 8, 9 des\n„Ihre Rechtsverhältnisse regeln sich, soweit nicht\nDeutschen Beamtengesetzes)\" durch die Worte\nin den Absätzen 4 und 5 etwas anderes bestimmt\n,,(§§ 61, 62 des Bundesbeamtengesetzes)\" ersetzt.\nist, sinngemäß nach den Vorschriften des Bundes-\nbeamtengesetzes für die Beamten auf Lebenszeit.              11\n§ 198\n2. Absatz 5 erhält folgende Fassung:                                   Die Bundesdisziplinarordnung vom 28. November\n,, (5) Ein Vorstandsmitglied, das nicht wieder-              1952 (Bundesgesetzbl. I S. 761) wird wie folgt ge-\nernannt wird, tritt mit Ablauf der Amtszeit in                   ändert:","584                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                Besetzung des Bundesdisziplinarhofes hat der\na) Die Worte „Deutschen Beamtengesetz in der                Bundesminister des Innern vor der Ernennung\nBundesfassung\" werden durch das Wort                eines hauptamtlichen Richters das Präsidium des\n,,Bundesbeamtengesetz\" ersetzt.                     Bundesdisziplinarhofes zu hören.\n(4) Das Präsidium bestimmt die Geschäftsver-\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:\nteilung für die Dauer eines Geschäftsjahres. Sie\n,, (2) Frühere Bundesbeamte, die Unter-          darf vor Ablauf der vorgesehenen Zeit nur ge-\nhal tsbcträge nach den §§ 50, 120, 142, 143,        ändert werden, wenn es wegen Uberlastung\n162 oder 177 Abs. 2 des Bundesbeamten-              eines Senats, wegen Ausscheidens, Neu-\ngesetzes beziehen oder denen eine Abfin-            ernennung oder langdauernder Verhinderung\ndungsrente nach § 153 des Bundesbeamten-            eines Richters erforderlich wird. Der Präsident\ngesetzes zugesichert ist oder gewährt wird,         bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres den\ngelten bis zum Ende dieses Bez1!ges als             Senat, dem er sich anschließt. Jeder Richter kann\nRuhestandsbeamte, ihre Bezüge als Ruhe-             zum Mitglied mehrerer Senate bestellt werden.\ngehalt. Das gleiche gilt für eine frühere Be-       Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsord-\namtin, die eine ihr nach § 152 des Bundes-          nung geregelt, die von den hauptamtlichen\nbeamtengesetzes zustehende Abfindung noch           Richtern des Bundesdisziplinarhofes zu be-\nnicht oder nur teilweise erhalten hat.\"             schließen ist. Die §§ 66, 67 und 69 des Gerichts-\n2. In§ 2 werden die Worte ,, (§ 22 Abs. 1 des Deut-            verfassungsgesetzes und § 32 Abs. 2 dieses Ge-\nschen Beamtengesetzes)\" sowie ,,§ 22 Abs. 1                 setzes sind entsprechend anzuwenden.\nSatz 2 dc~s Deutschen Beamtengesetzes\" durch                   (5) Im übrigen gelten sinngemäß für alle Mit-\ndie Worte ,, (§ 77 Abs. 1 und 2 des Bundes-                 glieder des Bundesdisziplinarhof es § 36 und für\nbeamtengesetzes)\" und ,, § 77 Abs. 2 des Bundes-            die anderen Beisitzer die §§ 38 bis 40.\"\nbeamtengesetzes\" ersetzt.\n9. § 42 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n3. In§ 7 Abs.1 werden die Worte,,(§§ 127ff des\n,, (3) Der große Disziplinarsenat besteht aus\nDeutschen Beamtengesetzes)\" durch die Worte\ndem Präsidenten des Bundesdisziplinarhofes, den\n,, (§§ 158 ff des Bundesbeamtengesetzes)\" ersetzt.\nSenatspräsidenten und je einem richterlichen\n4. In § 10 Abs. 1 und 2 sowie in § 12 werden die               Mitglied jedes Disziplinarsenates, das im Rahmen\nWorte ,,§ 22 Abs. 1 Satz 2 des Deutschen Be-                der Geschäftsverteilung durch das Präsidium\namtengesetzes\" durch die Worte ,,§ 77 Abs. 2                bestimmt wird.\"\ndes Bundesbeamtengesetzes\" ersetzt.\n10. § 64 wird wie folgt geändert:\n5. § 29 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:\na) In Absatz 4 werden die Worte ,,§§ 127 bis\n„Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn ist                       129, 132, 134 und 135 des Deutschen Beamten-\nEinleitungsbehörde für die übrigen Beamten der                    gesetzes\" durch die Worte ,,§§ 158 bis 160,\nDeutschen Bundesbahn, soweit nicht die Aus-                       162 und 165 des Bundesbeamtengesetzes\"\nübung des Ernennungsrechtes auf andere Behör-                     ersetzt.\nden weiter übertragen worden ist; Absatz 1\nb) In Absatz 5 werden die Worte ,,§§ 127, 128,\nSatz 2 gilt entsprechend.\"\n130, 131, 133 bis 135 des Deutschen Beamten-\n6. In § 30 e Abs. 1 Satz 2 werden die Worte                          gesetzes\" durch die Worte ,,§§ 158 bis 160,\n„dieses Gesetzes, der Versorgungsberechtigte                      164 und 165 des Bundesbeamtengesetzes\"\nim Falle des § 135 Abs. 3 Satz 2 des Deutschen                    ersetzt.\nBeamtengesetzes\" gestrichen.                                c) In Absatz 6 werden die Worte ,,§§ 127 und\n7. In § 39 werden die Worte ,,§ 6 Abs. 1 des Deut-                   129 des Deutschen Beamtengesetzes\" ersetzt\nschen Beamtengesetzes\" durch die Worte ,,§ 60                     durch die Worte ,,§§ 158 und 160 des Bundes-\nAbs. 1 des Bundesbeamtengesetzes\" ersetzt.                        beamtengesetzes\", die Worte,,(§ 127 Abs. 1)\"\n11\n8. In§ 41 werden d~e Absätze 2 bis 5 durch folgende                  durch die Worte n(§ 158 Abs. 1 und 2) und\nFassung ersetzt:                                                  die Worte ,, (§ 129)\" durch die Worte ,, (§ 160) \".\n,, (2) Der Bundesdisziplinarhof besteht aus        11. § 94 erhält folgende Fassung:\neinem Präsidenten, Senatspräsidenten, weiteren                 „Wird in einem zu Gunsten des Verurteilten\nBundesrichtern und anderen Beisitzern. Der Prä-             betriebenen Wiederaufnahmeverfahren das frü-\nsident, die Senatspräsidenten und die weiteren              here Urteil durch ein anderes Urteil ersetzt, so\nBundesrichter werden hauptamtlich auf Lebens-               erhält der Verurteilte von -der Rechtskraft der\nzeit ernannt; sie müssen das 35. Lebensjahr voll-           aufgehobenen Entscheidung an die Rechts-\nendet haben. § 35 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die                stellung, die er erhalten hätte, wenn das frühere\nanderen Beisitzer müssen auf Lebenszeit er-                 Urteil dem neuen entsprochen haben würde.\nnannte Bundesbeamte sein.                                   Lautete das frühere Urteil auf Entfernung aus\n(3) Das Präsidium besteht aus dem Präsiden-            dem Dienst oder auf Aberkennung des Ruhe-\nten, den Senatspräsidenten und den beiden dem               gehaltes, so gilt§ 51 des Bundesbeamtengesetzes\n11\nDienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem              sinngemäß.\nLebensalter nach ältesten Bundesrichtern. Bei           12. In § 95 Abs. 2 werden die Worte ,,§§ 142 bis 147\nAbstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit;                   des Deutschen Beamtengesetzes\" durch die\nbei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Prä-              Worte ,,§§ 172 bis 174 des Bundesbeamten-\nsidenten den Ausschlag. Nach der erstmaligen                            II\ngesetzes ersetzt.","Nr. 36 -                        Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1953                           585\n13. In § 104 Abs. 2 werden die Worte ,,§ 54 Abs. 2                                                           §  199\ndes Deul~;c~ien .u,~:<.HllLL'\\1'h.']._';.::c,l.'.r:L .L\n1  7\n,'',_;';,,~\" durch die    (1) Es werden aufgehoben, soweit sich nicht aus\nWorle ,, § 50 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes\"                                diesem Gesetz etwas anderes ergibt,\nersetzt.                                                                              1. das Gesetz zur vorläufigen Regelung der\n14. Abschnilt VII erhält folgende Uberschrift:                                                Rechtsverhältnisse der im Dienst desBunc~s\n,,Verfahren in besonderen Fdllen\".                                                    stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-\n15. § 105 erhält folgende Fassung:                                                            desgesetzbl. S. 207) in der Fassung des Ge-\nsetzes vom 21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I\n,,(1) In den Eillen der§§ 73 Abs. 2, l63und 165\nAbs. 3 des Bundesbeamlenge~;elzes kann der\ns. 470),\nBeamte oder Ruhestandsbeamtc gegen die Ent-                                           2. das Deutsche Beamtengesetz in der Bundes-\nscheidung binnen zwei Wochen nach ihrer                                                  fassung.\nZustellung die :Entscheidung des Bundesdiszi-                                     (2) Die übrigen in§ 2 des Gesetzes zur vorläufigen\nplinargerichtes beantragen. Uber den Antrag                                    Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des\nentscheidet die zusti:i.ndlge Bundesdisziplinar-                               Bundes stehenden Personen vom 17. Mai 1950 (Bun-\nkammer. Ist die angefochtene Entscheidung von                                  desgesetzbl. S. 207) genannten beamtenrechtlichen\neiner obersten Dienstbehörde erlassen, so ist                                  Vorschriften in der für die Bundesbeamten geltenden\nder Bundesdisziplinarhof zuständig.                                            Fassung bleiben bis zur anderweitigen Regelung mit\n(2) Das Bundesdisziplinargericht kann Be-                                   den sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen\nweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren                                   in Geltung.\nerheben. Es entscheidet nach mündlicher Ver-                                      (3) Der auf Grund der Verordnung vom 15. Juni\nhandlung. Wegen der Kosten gelten die §§ 99                                    1950 (Bundesgesetzbl. S. 216) gebildete Bundesper-\nbis 101 sinngemäß.                                                             sonalausschuß nimmt seine bisherigen Aufgaben so-\n(3) Verhängt der Dienstvorgesetzte im Falle                                 lange wahr, bis der nach diesem Gesetz zu berufende\ndes § 73 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes zu-                                  Bundespersonalausschuß seine Tätigkeit aufnimmt.\ngleich eine Disziplinarstrafe und beantragt der                                   (4) Ist in Gesetzen oder Verordnungen auf die\nBeamte hiergegen die Entscheidung des Bundes-                                  nach Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften Bezug ge-\ndisziplinargerichtes (§ 26 Abs. 4 und 5) oder                                  nommen, so treten an deren Stelle die Vorschriften\nwird gegen den Beamten oder Ruhestands-                                        dieses Gesetzes.\nbeamten das förmliche Disziplinarverfahren ein-                                                          § 200\ngeleitet, so kann das Bundesdisziplinargericht                                    Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-\ndas Disziplinarverfahren mit dem Verfahren                                     lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften er-\nnach Absatz 1 verbinden.                                                       lassen, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,                                die Bundesminister des Innern und der Finanzen.\nwenn über die Tragweite einer Disziplinarent-\nscheidung oder deren Folgen ein Streit ent-                                                              § 201\nsteht.\"                                                                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n16. Die Uberschrift zu Abschnitt VIII erhält fol-                                   des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\ngende Fassung:                                                                 Finanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\n„Verfahren gegen Beamte auf Widerruf und                                gesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nauf Probe\".                                                              auch im Lande Berlin. Rechtsverordnungen, die auf\nGrund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächti-\n17. § 107 wird wie folgt geändert:                                                  gungen erlassen werden, gelten im Lande Berlin nach\na) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fas-                                 § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nsung:\n„Die Behörde, die nach § 29 zur Einleitung                                                        § 202\neines förmlichen Disziplinarverfahrens zu-                                  Dieses Gesetz tritt am 1. September 1953 in Kraft.\nständig wäre, hat einen Beamten mit der\nUntersuchung zu beauftragen;\"\nb) Als Absatz 2 wird angefügt:                                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n,, (2) Das gleiche gilt für einen Beamten auf                         sind gewahrt.\nProbe, der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nbeamtengesetzes entlassen werden soll.\"\nSchwalten/Post Seeg, den 14. Juli 1953.\n18. In § 110 wird als Absatz 4 eingefügt:\n,, (4) Die in Absatz 1 genannten richterlichen                                            Der Bundespräsident\nBeisitzer und deren Vertreter werden vom                                                         Theodor Heuss\nBundespräsidenten auf Vorschlag der Präsidien\nder oberen Bundesgerichte oder des Präsidenten                                                 Der Bundeskanzler\ndes Bundesrechnungshofes auf die Dauer von                                                          Adenauer\ndrei Jahren bestellt.\"\nDer Bundesminister des Innern\n19. In § 112 Abs. 3 werden die Worte ,,§ 151 Abs. 6                                                       Dr. Lehr\ndes Deutschen Beamtengesetzes\" durch die\nWorte,,§ 187 Abs.2 des Bundesbeamtengesetzes\"                                        Der Bundesminister der Finanzen\nersetzt.                                                                                             Schäffer"]}