{"id":"bgbl1-1953-35-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":35,"date":"1953-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/35#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_35.pdf#page=4","order":2,"title":"Bundeswahlordnung","law_date":"1953-07-15T00:00:00Z","page":514,"pdf_page":4,"num_pages":37,"content":["514                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nBundeswahlordnung.\nVom 15. Juli 1953.\nUbersich t\nI. Vorbereitung der Wahl                                                                                                                                                       §§\n1. Wahlbezirke                                                                 §§          Stimmabgabe .............................                                      . 41\nAllgemeine Wahlbezirke                                                                  Stimmabgabe mit Wahlschein .............                                       . 42\nWahlbezirke für Kranken- und Pflegeanstalten                                 2          Vermerk über die Stimmabgabe ...........                                       . 43\nBahnhofswahlbezirke                                                          3          Schluß der Wahlhandlung .................                                      . 44\n2. Wählerverzeichnisse                                                             III. Fe s t s t e 11 u n g de s W a h 1 er geb n i s s e s\nFührung der Wählerverzeichnisse                                              4          Feststellung des Wahlergebnisses im Wahl-\nForm des Wählerverzeichnisses ...........                                 .  5          bezirk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   45\nEintragung der Wahlberechtigten .........                                 .  6          Zählung der Wähler . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               46\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten ....                                .  7          Zählung der Stimmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  47\nAuslegung des Wählerverzeichnisses .......                                .  8          Zähllisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     48\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis ....                                .  9          Schnellmeldungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             49\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses .....                               . 10          Wahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              50\nAbschluß des Wählerverzfichnisses ........                                . 11          Abschluß des Wahlgeschäftes . . . . . . . . . . . . . . .                        51\nUbersendung der Wahlverhandlungen an den\n3. Wahlscheine                                                                             Kreiswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          52\nAusstellung der Wahlscheine ............. .                                 12          Feststellung des Wahlergebnisses für den\nAusstellungsfrist ......................... .                               13          Wahlkreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        53\nVermerk im Wählerverzeichnis ............ .                                 14          Feststellung des Ergebnisses der Landes-\nEinspruch gegen die Versagung eines Wahl-                                               listenwahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       54\nschc>ines .................................. .                              15          Uberprüfung der Wahl durch den Landeswahl-\nleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 55\n4. Wahlorgane\nBuncleswahllei ter                                                          16 IV, Na c h w a h 1 e n , W i e d e r h o 1 u n g s w a h 1 e n\nLandeswahlleiter und Landeswahlausschuß                                     17\nNachwahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         56\nKreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß ..... .                               18          Wiederholungswahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    57\nSitzungen der Wahlausschüsse ............. .                                19\nWahlvorsteher und Wahlvorstand ......... .                                  20\nV. Besondere Regelungen\nEhrenän1 ter ............................... .                              21\nReisekosten für Inhaber von Ehrenämtern ..                                  22       1. Stimmabgabe in Klöstern . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    58\nBußgeldverfahren ......................... .                                23       2. Stimmabgabe der wahlberechtigten Bewohner\ngesperrter Wohnstätten ............... , . . . .                                 59\n5. Wahlvorschläge, Landeslisten, Stimmzettel\nAufforderung zur Einreichung von Wahlvor-                                            3. Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten\nschl~igen ................................. .                               24          Beschaffung von Wahlscheinen . . . . . . . . . . . . . .                         60\nInhalt und Form der Wahlvorschläge ....... .                                25          Wahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           61\nVorprüfung der Wahlvorschläge durch den                                                 Wahlraum und Zeit der Stimmabgabe . . . . . .                                    62\nKreiswahlleiter ........................... .                               26          Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           63\nZulassung der Wahlvorschläge ............. .                                27          Stimmabgabe in kleineren Kranken- und\nBekanntmachung der Wahlvorschläge ...... .                                  28          Pflegeanstalten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          64\nLandeslisten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    29       4. Wnhlverfahren für Seeleute\nStimmzettel, Umschläge                                                      30          Seemannswahlen ..........................                                        65\nWahlscheine für Seeleute . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   66\n6. Wahlräume, Wahlzeit\nWahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           67\nWahlräume .............................. .                                  31\nWahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           68\nWahlzeit ................................ .                                 32\nWahlniederschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            69\nWahlbekanntmachung                                                          33\n5. Ausübung des Wahlrechts durch Gefangene . .                                      70\nII. W a h 1 h an d 1 u n g\nAusstattung des Wahlvorstandes ........... .                                34  VI. S c h 1 u ß b e s ti m m u n g e n\nWahlzellen ............................... .                                35          Amtliche Bekanntmachungen                                                        71\nWahlurnen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   36          Zustellungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         't2\nWahltisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37          Beschaffung von Stimmzetteln und Vordrucken                                      73\nOffentlichkeit der Wahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             33          Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        74\nOrdnung im Wahlraum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               39\nEröffnung der Wahlhandlung . . . . . . . . . . . . . . .                    40 ANLAGEN 1 -            17","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                          515\nAuf Grund des§ 57 des Wahlgesetzes zum zweiten         (2) Das  Wählerverzeichnis wird in der Buch-\nBundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli         stabenfolge der Zunamen unter fortlaufender Num-\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird verordnet:        mer geführt. Es kann auch straßenweise oder nach\nGeschlechtern getrennt angelegt werden.\nI. Vorbereitung der Wahl                    (3) Wählerverzeichnisse, die für frühere Wahlen\n1. Wahlbezirke                      aufgestellt worden sind, können fortgeschrieben und\nwieder verwendet werden.\n§ 1\n(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß die\nAllgemeine Wahlbezirke                 Unterlagen für die Wählerverzeichnisse jederzeit so\n(1) Gemeinden mit mehr als 2500 Einwohnern wer-     vollständig vorhanden sind und so geführt werden,\nden in der Regel in mehrere Wahlbezirke eingeteilt.     daß diese vor Wahlen rechtzeitig berichtigt oder neu\nDie Gemeindebehörde bestimmt, wieviel Wahlbe-           aufgestellt werden können.\nzirke zu bilden und wie sie abzugrenzen sind.              (5) Besteht ein Wahlbezirk aus mehreren Gemein-\n(2) Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Ver-  den oder Teilen mehrerer Gemeinden, so führt jede\nhältnissen und so abgegrenzt werden, daß allen          Gemeindebehörde das Wählerverzeichnis für ihren\nWahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl mög-         Teil des Wahlbezirks.\nlichst erleichtert wird. Wird eine Gemeinde in meh-\nrere Wahlbezirke eingeteilt, so soll kein Wahlbezirk                             § 5\nmehr als 2500 fanwohner umfassen. Die Zahl der                     Form des Wählerverzeichnisses\nWahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so\n(1) Das Wählerverzeichnis wird als Wählerliste\ngering sein, daß erkennbar wird, wie die einzelnen\nWahlberechtigten gewählt haben.                        in Heftform oder als Wahlkartei angelegt. Es soll\nmöglichst viele Spalten für die Vermerke über die\n(3) Die Wahlberechtigten in Massenunterkünften      Stimmabgabe und muß eine Spalte für Bemerkungen\nwie Flüchtlingslagern, Unterkünften des Bundes-         enthalten.\ngrenzschutzes oder der Polizei sollen nach festen\n(2) Die Wahlkartei muß in verschließbaren Kästen\nAbgrenzungsmerkmalen tunlichst auf mehrere\nWahlbezirke verteilt werden.                           verwahrt werden. Die Kästen müssen so eingerichtet\nsein, daß die Karten durch eine Vorrichtung fest-\n(4) Der Kreiswahlleiter kann innerhalb eines Ver-   gehalten werden und nach Abschluß des Wählerver-\nwaltungsbezirks kleine Gemeinden oder Teile von        zeichnisses Karten nicht herausgenommen oder ein-\nGemeinden mit benachbarten Gemeinden oder Ge-          gefügt V{erden können.\nmeindeteilen zu einem Wahlbezirk vereinigen. Dabei\nbestimmt er auch, welche Gemeinde die Wahl durch-                                § 6\nführt.\nEintragung der Wahlberechtigten\n§ 2\n(1) Bevor eine Person ir. das Wählerverzeichnis\nWahlbezirke für Kranken~ und Pflegeanstalten        eingetragen wird, ist zu prüfen, ob sie wahlberech-\nFür Kranken- und Pflegeanstalten (öffentliche oder  tigt ist, ob sie vom Wahlrecht ausgeschlossen ist\nprivate Krankenhäuser oder Kliniken, Entbindungs-      oder ob ihr Wahlrecht ruht.\nanstalten, Wöchnerinnena.nstal ten, Pfründneranstal-      (2) In das Wählerverzeichnis werden alle Wahl-\nten, Altersheime, Erholungsheime und dergl.) mit       berechtigten des Wahlbezirks eingetragen, die in der\neiner größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die        Gemeinde als dauernd zugezogen gemeldet und nicht\nkeinen w·ahlraum außerhalb der Anstalt aufsuchen       vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Hat ein Wahl-\nkönnen, soll die Gemeindebehörde bei entsprechen-      berechtigter bei der Anmeldung angegeben, daß er\ndem Bedürfnis Wahlbezirke zur Stimmabgabe für          seinen bisherigen Wohnsitz daneben beibehält, so\nWahlscheininhaber bilden. Auch hier darf die Zahl      wird er nur dann in das Wählerverzeichnis einge-\nder Wahlberechtigten nicht so gering sein, daß er-     tragen, wenn er erklärt hat, daß der neue Wohnsitz\nkennbar wird, wie die einzelnen Wahlberechtigten       sein Hauptwohnsitz ist. Die Eintragung des Wahl-\ngewählt haben.                                         berechtigten ist der Gemeindebehörde des anderen\n§ 3                          Wohnsitzes mitzuteilAn, die ihn in ihrem Wähler-\nBahnhofswahlbezirke                  verzeichnis streichl\nAuf Bahnhöfen mit größerem Reiseverkehr soll           (3) Personen, deren Wahlrecht ruht, werden in das\ndie Gemeindebehörde im Einvernehmen mit der            Wählerverzeichnis eingetragen. In der Spalte für den\nDeutschen Bundesbahn Wahlbezirke für die Stimm-        Vermerk über die Stimmabgabe wird „ruht\" oder „r\"\nabgabe von Reisenden mit Wahlscheinen einrichten.      eingetragen.\n§ 7\n2. Wähl erverzei chni ss e\nBenachrichtigung der Wahlberechtigten\n§ 4\nSpätestens am Tage vor der Auslegung des Wäh-\nFührung der Wählerverzeichnisse              lerverzeichnisses soll die Gemeinq.ebehörde jeden\n(1) Die Gemeindebehörde führt für jeden allge-      Wahlberechtigten schriftlich benachrichtigen, daß er\nmeinen Wahlbezirk (§ 1) ein Verzeichnis der Wahl-      in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Die Mit-\nberechtigten nach Zu- und Vornamen, Geburtstag         teilung soll enthalten die Angabe des Wahlraumes,\nund Wohnung.                                           der Wahlzeit, der Nummer, unter der der Wahl-","516                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,     so ist ihr Name zu streichen. Nachträge und Strei-\nsowie die Aufforderung, die Mitteilung bei der Wahl       chungen sind in der Spalte „Bemerkungen\" zu er-\nmitzubringen.                                             läutern. Nach Abschluß des Wählerverzeichnisses\n§ 8                            (§ 11) können Nachträge und Streichungen nicht mehr\nAuslegung des Wählerverzeichnisses              vorgenommen werden.\n(1) Die Gemeindebehörde beurkundet das Wäh-              (2) Wird der Gemeindebehörde nach Beginn der\nlerverzeichnis am Tage vor der Auslegung unter An-        Auslegung bekannt, daß das Wahlrecht eines Wahl-\ngabe der Zahl der Wahlberechtigten und teilt diese        berechtigten ruht, so vermerkt sie dies nachträglich\nZahl unverzüglich dem Kreiswahlleiter mit.                in den Spalten für den Vermerk über die Stimm-\nabgabe im Wählerverzeichnis. Ruht das Wahlrecht\n(2) In großen Gemeinden kann die Gemeindebe-          einer Person am Wahltage nicht mehr, so wird der\nhörde das Wählerverzeichnis schon vor dem Beginn          Vermerk gestrichen. Der Sachverhalt wird in der\nder Auslegungsfrist auslegen.                             Spalte „Bemerkungen\" erläutert.\n(3) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\nvierundzwanzigsten Tage vor der Wahl öffentlich                                       § 11\nbekannt, wo, wielange und zu welchen Tagesstunden                    Abschluß des Wählerverzeichnisses\ndas Wählerverzeichnis ausliegt, und wie lange und\nin welcher Weise Einspruch dagegen erhoben wer-               (1) Das Wählerverzeichnis ist am Tage vor der\nden kann. In der Bekanntmachung weist die Ge-              Wahl mittags 12 Uhr durch die Feststellung der Zahl\nmeindebehörde zugleich darauf hin, wo und bis              der Wahlberechtigten im Wahlbezirk abzuschließen.\nwann ein Wahlschein beantragt werden kann, daß                (2) Der Abschluß wird .nach dem Muster der An-\nein Wahlschein nach § 16 des Gesetzes nur erteilt         lage 1 auf der Wählerliste, bei der Wahlkartei auf\nwird, wenn ein wichtiger Grund gegeben ist, und daß       einer besonderen Karteikarte bescheinigt. Der Be-\nder wichtige Grund glaubhaft gemacht werden muß.           hälter der Wahlkartei wird durch Schloß, Plombe\nSie unterrichtet dabei ferner die Wahlberechtigten         oder Siegel so verschlossen, daß Karten nicht ent-\ndarüber, daß ihnen eine Nachricht über ihre Ein-          nommen oder eingefügt werden können.\ntragung in das Wählerverzeichnis zugeht.\n(3) Wählerverzeichnisse für mehrere Gemeinden\n(4) Die Gemeindebehörde sorgt dafür, daß das          und Gemeindeteile, die zu einem Wahlbezirk ver-\nWählerverzeichnis auch an den in die Auslegungs-          einigt sind, werden von der Behörde der Gemeinde\nfrist fallenden Sonn- und Feiertagen eingesehen           verbunden und abgeschlossen, die die Wahl im\nwerden kann.                                              Wahlbezirk durchführt.\n(5) Die Gemeindebehörde soll zulassen, daß wäh-\nrend der Auslegungsfrist Abschriften des Wähler-                            3. Wahlscheine\nverzeichnisses gefertigt werden. Gegen Erstattung\nder Auslagen kann die Gemeindebehörde Abschrif-                                       § 12\nten des Wählerverzeichnisses erteilen.\nAusstellung der Wahlscheine\n§ 9                                (1) Der Wahlschein wird von der Gemeindebe-\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis            hörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahl-\nberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen\n(l) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde        werden müssen.\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\neingelegt. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht             (2) Der Antragsteller hat den Grund zur Ausstel•\noffenkundig sind, hat der Einsprechende die erfor-        lung eines Wahlscheines glaubhaft zu machen; ge-\nderlichen Beweismittel beizubringen.                      schieht dies nicht, so ist der Antrag abzulehnen. Wer\nden Antrag für einen anderen stellt, muß nachweisen,\n(2) Die Gemeindebehörde soll ihre Entscheidung\ndaß er dazu berechtigt ist.\nden Beteiligten spätestens am zehnten Tage vor der\nWahl zustellen und auf das zulässige Rechtsmittel            (3) Der Wahlschein wird nach dem Muster der\nhinweisen.                                                Anlage 2 ausgestellt.\n(3) Die Beschwerde gegen die Entscheidung der            (4) Uber die ausgestellten Wahlscheine führt die\nGemeindebehörde wird bei dieser schriftlich oder          Gemeindebehörde ein Verzeichnis, getrennt nach\ndurch Erklärung zur Niederschrift eingelegt. Die          den Fällen des § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes.\nGemeindebehörde legt die Beschwerde, sofern sie           Auf dem Wahlschein wird die Nummer vermerkt,\nihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgängen unver-      unter der er in das Verzeichnis eingetragen ist.\nzüglich dem Kreiswahlleiter vor. Die Beschwerde-              (5) Die Gemeindebehörde führt auch ein Verzeich-\nentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeinde-        nis der abgelehnten Anträge, in das Name und Woh.-\nbehörde zu eröffnen.                                      nung des Antragstellers sowie Tag und Grund der\n§ 10                            Ablehnung eingetragen wird.\nBerichtigung des Wählerverzeichnisses                (6) Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt.\n(1) Wird nach Beginn der Auslegung auf Ein-\n(7) Sonderbestimmungen über die Erteilung von\nspruch oder Beschwerde entschieden, daß ein Wahl-\nWahlscheinen gelten für\nberechtigter in das Wählerverzeichnis einzutragen\nist, so wird er nachgetragen. Wird entschieden, daß          Klosterinsassen (§ 58),\neine eingetragene Person nicht wahlberechtigt ist,           Bewohner von gesperrten Wohnstätten (§ 59),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                          517\nInsassen von Kranken- und Pflegeanstalten (§ 60),       (3) Der Landeswahlausschuß besteht auch nach der\nSeeleute (§ 66),                                    Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,\nGefangene, deren Wahlrecht nicht ruht (§ 70).        fort.\n§ 18\n§ 13\nKreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß\nAusstellungsfrist                      (1} Die Landesregierung oder die von ihr be-\n(1) Wahlscheine werden erst nach Ablauf der Aus-     stimmte Stelle ernennt unverzüglich die Kreiswahl-\nlegungsfrist c~rleilt; sie können nur bis zum zweiten   leiter des Landes, teilt die Namen und die Anschrif-\nTage vor der Wahl achtzehn Uhr beantragt werden.        ten ihrer Dienststellen dem Landeswahlleiter und\n(2) In größeren Gemeinden brauchen Anträge nur       dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich\nbis zum dritten Tage vor der Wahl achtzehn Uhr an-      bekannt.\ngenommen zu werden, wenn die Gemeindebehörde               (2) Der Kreiswahlleiter beruft unverzüglich nach\nin der Bekanntmachung nach § 8 darauf hingewiesen       seiner Ernennung aus den Wahlberechtigten des\nhat.                                                    Wahlkreises die Beisitzer des Kreiswahlausschusses.\n§ 17 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) In den Fällen des § 16 Abs. 2 des Gesetzes sind\nWahlscheine noch am Wahltage zu erteilen, wenn sie         (3) Der Kreiswahlausschuß besteht auch nach der\nbis zwölf Uhr mittags bPantragt werden.                Wahl, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode,\nfort.\n§ 14                                                   § 19\nVermerk im Wählerverzeichnis                           Sitzungen der Wahlausschüsse\nHat ein Wahlberechtigter einen Wahlschein er-\n(1) Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der\nhalten, so wird im Wählerverzeichnis in der Spalte     Sitzungen. Er lädt die Beisitzer zu den Sitzungen ein\nfür den Vermerk über die Sti.mmabgabe „ Wahl-\nund weist dabei darauf hin, daß der Ausschuß ohne\nschein\" oder „vV\" eingetragen.                         Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer be-\nschlußfähig ist. Der Vorsitzende bestellt einen Schrift-\n§ 15\nführer; dieser ist nur stimmberechtigt, wenn er zu-\nEinspruch gegen die Versagung eines Wahlscheines        gleich Beisitzer ist.\n(1) Der Einspruch wird bei der Gemeindebehörde          (2) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift     den Schriftführer am Beginn der ersten Sitzung durch\neingelegt. Die Gemeindebehörde soll ihre Entschei-     Handschlag auf unparteiische Wahrnehmung ihrer\ndung unverzüglich treffen und bekanntgeben sowie       Aufgaben.\nauf das zulässige Rechtsmittel hinweisen.\n(3) An Stelle eines abwesenden oder ausgeschie-\n(2) Die Beschwerde wird bei der Gemeindebehörde     denen Beisitzers wird sein Stellvertreter herange-\nschriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift     zogen. Bei Bedarf ergänzt der Vorsitzende die Zahl\neingelegt. Die Gemeindebehörde legt die Beschwerde,    der Mitglieder des Ausschusses.\nsofern sie ihr nicht sogleich abhilft, mit den Vorgän-\n(4) Die Wahlausschüsse verhandeln in öffent-\ngen unverzüglich dem Kreiswahlleiter vor.\nlicher Sitzung. Zeit, Ort und Gegenstand der Ver-\nhandlungen sind öffentlich bekanntzumachen. Für\n4. Wahlorgane                        die öffentliche Bekanntmachung genügt Aushang am\n§ 16\nEingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis, daß\njedermann Zutritt zu der Sitzung hat.\nBundeswahlleiter\n(5) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden, von\nDer Bundesminister des Innern• macht die Namen       den Beisitzern und vom Schriftführer unterzeichnet.\ndes Bundeswahlleiters und seines Stellvertreters\nsowie die Anschrift ihrer Dienststelle öffentlich\n§ 20\nbekannt.\n§ 17                                   Wahlvorsteher und Wahlvorstand\nLandeswahlleiter und Landeswahlausschuß              (1) Wird die Verwaltung einer Gemeinde über-\n(1) Sobald der Wahltag bestimmt ist, ernennt die     örtlich geführt, so wird der Wahlvorsteher nach § 22\nLandesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle      Satz 1 des G~setzes ernannt.\nden Landeswahlleiter und seinen Stellvertreter. Sie        (2) Der Wahlvorsteher beruft die Beisitzer aus\nteilt die Namen und die· Anschrift ihrer Dienststelle  den Wahlberechtigten des Wahlbezirks. Er be5tellt\ndem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich      einen Schriftführer aus den Beisitzern oder, wenn\nbekannt.                                               besondere Gründe bestehen, aus den übrigen Wahl-\n(2) Der Landeswahlleiter beruft unverzüglich die    berechtigten der Gemeinde.\nBeisitzer des Landeswahlausschusses und ihre Stell-        (3) Der Wahlvorstand wird vom Wahlvorsteher\nvertreter aus den Wahlberechtigten des Landes. Die     einberufen; er tritt am Wahltage vor Beginn der\nBeisitzer sollen möglichst am Orte des Landeswahl-     Wahlzeit im Wahlraum zusammen. Fehlende Bei-\nleiters wohnen. Bei ihrer Auswahl soll nach Möglich-   sitzer werden durch anwesende Wahlberechtigte\nkeit Vorschlägen der Parteien entsprochen. werden.     ersetzt.","518                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Während der Wahlhandlung müssen immer                    der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtig-\nmindestens drei Mitglieder anwesend sein, darunter                   ter das Amt eines Wahlvorstehers, eines\nder Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre                    Beisitzers im vVahlvorstand oder im Kreis-\nStellvertreter.                                                      wahlausschuß,\n(5) Der Wahlvorstand sorgt für eine ordnungs-                der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberech-\nmäßige Durchführung der Wahl. Bei Abstimmungen                       tigter das Amt eines Beisitzers im Landes-\ndes Wahlvorstandes ist der Schriftführer nur stimm-                  wahlausschuß\nberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.             unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende\n(6) Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des       Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes\nWahlvorstandes.                                         entzieht.\n(7) Bei Bedarf stellt die Gemeindebehörde dem          (2) Die Befugnisse der obersten Verwaltungsbe-\nWahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Ver-    hörde nach § 66 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nfügung.                                                 keiten nimmt der Landeswahlleiter wahr.\n§ 21                              (3) Da,.. Unterwerfungsverfahren nach § 67 des\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist ...:'..llässig.\nEhrenämter\n(4) Das Bußgeld fließt in die Kasse der Gemeinde,\n(1) Zu einem Wahlehrenamt dürfen nicht berufen        in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis ein-\nwerden                                                  getragen ist.\na) Wahlbewerber,\nb) Wahlberechtigte, die für Wahlvorschläge\noder Landeslisten als Vertrauensmänner\n5. Wahlvorschläge,\noder als deren Stellvertreter benannt sind.\nLandeslisten, Stimmzettel\n(2) Die Ubernahme eines Wahlehrenamtes können\n§ 24\nablehnen\na) Mitglieder der Bundesregierung oder einer     Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\nLandesregierung,                                Die Kreiswahlleiter fordern durch öffentliche Be-\nb) Mitglieder des Bundestages und der Volks-     kanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen\nvertretung eines Landes,                      auf. Sie geben bekannt, wo und bis zu welchem Zeit-\nc) Wahlberechtigte, die das fünfundsechzigste    punkt Wahlvorschläge eingereicht werden müssen,\nLebensjahr vollendet haben,                   und weisen auf die Bestimmungen über Inhalt und\nForm hin.\nd) wahlberechtigte Frauen, die glaubhaft\nmachen, daß ihnen die Fürsorge für ihre                                   § 25\nFamilie die Ausübung des Amtes in beson-               Inhalt und Form der Wahlvorschläge\nderer Weise erschwert,\n(1) Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der\ne) Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, daß\nAnlage 3 eingereicht werden; er muß enthalten\nsie aus dringendem beruflichen Grunde oder\ndurch Krankheit oder Gebrechen verhindert            1. Zu- und Vorname, Beruf, Geburtstag, Ge-\nsind, das Amt ordnungsgemäß zu führen.                   burtsort. Wohnort und Wohnung des Be-\nwerbers,\n2. den Namen der Partei oder das Kennwort\n§ 22\nder Wählergruppe, die den Vorschlag ein-\nReisekosten für Inhaber von Ehrenämtern                      reicht.\n(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahl-         Er soll ferner Namen und Anschrift des Ver-\nvorstände sowie die Wahlvorsteher erhalten keine        trauensmannes und seines Stellvertreters enthalten.\nVergütung; soweit sie außerhalb ihres Wohnortes            (2) Fehlt das Kennwort oder erweckt es den Ein-\ntätig werden, erhalten sie bei Benutzung öffentlicher   druck, als handele es sich um den Wahlvorschlag\nVerkehrsmittel jedoch Ersatz der Fahrkosten sowie       einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen\nTage- und Ubernachtungsgelder nach Stufe III der        mit einem früher eingereichten Wahlvorschlag her-\nReisekostenvorschrifteu für Bundesbeamte.               vorzurufen, so erhält der Wahlvorschlag als Kenn-\n(2) Die Wahlleiter erhalten, wenn sie Beamte oder    wort den Namen des Bewerbers.\nAngestellte des öffentlichen Dienstes sind, Reise-         (3) Für Wahlvorschläge, die von mindestens 500\nkosten nach den für ihr Hauptamt geltenden Vor-         Wahlberechtigten unterzeichnet sein müssen, sind\nschriften, sonst nach Stufe II der Reisekostenvor-      amtliche Formblätter nach Anlage 4 zu verwenden.\nschriften für Bundesbeamte.\nDie Wahlberechtigten, die einen Wahlvorschlag\nunterstützen, müssen ihn mit Vor- und Zunamen\n§ 23                           persönlich und hcmdschriftlich unterschreiben. Die\nUnterschrift muß leserlich sein. Neben der Unter-\nBußgeldverfahren\nschrift müssen Geburtstag, Wohnort und Wohnung\n(1) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 73 des         des Unterzeichners angegeben sein. Für jeden Un-\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März         terzeichner ist eine Bescheinigung seiner Gemeinde-\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 177) ist                     behörde nach d2m Muster der Anlage 5 beizufügen,","Nr. 35 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                            519\ndaß er im Wahlkreise wahlberechtigt ist; die Be-              (3) Dber die Sitzung wird eine Niederschrift nach\nscheinigung wird gebührenfrei erteilt. Jeder Unter-       dem Muster der Anlage 9 angefertigt.\nzeichner kann nur einen Wahlvorschlag unterschrei-            (4) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-\nben; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unter-             wahlleiter und dem Bundeswahlleiter unverzüglich\nzeichnet, so ist seine Unterschrift auf allen Wahl-       Abschrift der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm\nvorschlägen ungültig.                                     bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders\n(4) Dem Wahlvorschlag sind beizufügen                   hin.\n1. die Erklärung des Bewerbers nach dem                (5) Die Beschwerde gegen die Entscheidung des\nMuster der Anlage 6, daß er der Aufstellung    Kreiswahlausschusses ist beim Kreiswahlleiter\nzustimmt und in keinem anderen Wahl-            schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift\nkreise vorgeschlagen ist,                        anzubringen. Die Beschwerde des Kreiswahlleiters\n2. eine Bescheinigung der zuständigen Ge-           wird schriftlich beim Landeswahlleiter erhoben. Der\nmeindebehörde nach dem Muster der An-           Kreiswahlleiter unterrichtet auf kürzestem Wege\nlage 7, daß er wählbar ist; die Bescheinigung   den Landeswahlleiter von den eingegangenen Be-\nwird gebührenfrei ausgestellt.                 schwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.\nParteien haben außerdem einzureichen                        (6) Der Landeswahlleiter lädt die Beschwerde-\n3. den Nachweis, daß sie einen nach demokra-       führer und die Vertrauensmänner der betroffenen\ntischen Grundsätzen gewählten Vorstand          Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Be-\nhaben, sowie ihre Satzung und ihr Pro-          schwerde entschieden wird, ein. Die Entscheidung\ngramm, sofern die Partei nicht im Bundes-      ist im Anschluß an die Beschlußfassung unter kurzer\ntag oder in der Volksvertretung eines           Angabe der Gründe zu verkünden.\nLandes in der letzten Wahlperiode ununter-\nbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten                                  §  28\noder als Fraktion vertreten war (§ 25 Abs. 2             Bekanntmachung der Wahlvorschläge\ndes Gesetzes),\nDer Kreiswahlleiter macht die zugelassenen\n4. die Abschrift der Niederschrift über die Be-    Wahlvorschläge mit den in § 25 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nschlußfassung der Mitglieder- oder Vertre-     bezeichneten Angaben bekannt.\nterversammlung, in der der Bewerber\naufgestellt worden ist, mit den vorgeschrie-                             §  29\nbenen eidesstattlichen Versicherungen nach\nLandeslisten\ndem Muster der Anlage 8 und den vorge-\nschriebenen Angaben (§ 27 Abs. 2 des Ge-           (1) Die Landesliste muß enthalten\nsetzes).                                               1. Zu- und Vorname, Beruf, Geburtstag,\n§ 26                                      Geburtsort, 'Wohnort und Wohnung der\nVorprüfung der Wahlvorschläge                            Bewerber in erkennbarer Reihenfolge,\ndurch den Kreiswahlleiter                          2. den Namen der Partei, die die Landesliste\neinreicht.\n(1) Der Kreiswahlleiter vermerkt auf jedem ein-\ngereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Ein-          Sie soll ferner Namen und Anschrift des Ver-\ngangs. Er prüft die rechtzeitig eingegangenen Wahl-       trauensmannes und seines Stellvertreters enthalten.\nvorschläge.                                                   (2) Für Landeslisten, die die nach § 34 Abs. 4 des\n(2) Ist ein Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen       ·Gesetzes erforderliche Zahl von Unterschriften tragen\nbenannt, so fordert ihn der Kreiswahlleiter auf, sich      müssen, sind amtliche Formblätter nach Anlage 10 zu\nbis zum Ablauf der Einreichungsfrist für einen            verwenden. Die Wahlberechtigten, die eine Landes-\nWahlvorschlag zu entscheiden.                              liste unterstützen, müssen diese mit Vor- und Zu-\nnamen persönlich und handschriftlich unterschreiben.\n(3) Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter\nDie Unterschriften müssen leserlich sein. Neben\nund dem Bundeswahlleiter unverzüglich nach Ablauf\njeder Unterschrift müssen Geburtstag, Wohnort und\nder Einreichungsfrist Name, Vorname, Beruf, Ge-\nWohnung des Unterzeichners angegeben sein. Für\nburtstag, Geburtsort, Wohnort und Wohnung der\njeden Unterzeichner ist eine Bescheinigung seiner\nBewerber aller Wahlvorschläge unter Angabe der\nGemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 5\nPartei oder des Kennworts mit.\nbeizufügen, daß er wahlberechtigt ist; die Bescheini-\ngung wird gebührenfrei erteilt. Jeder Unterzeichner\n§ 27\nkann nur eine Landesliste unterschreiben; hat je-\nZulassung der Wahlvorschläge                  mand mehrere Landeslisten unterzeichnet, so ist\n(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauens-            seine Unterschrift auf allen Listen ungültig.\nmänner der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der·             (3) Der Berechnung der Zahl der nach § 34 des\nüber die Zulassung der eingereichten Wahlvor-              Gesetzes erforderlichen Unterschriften ist die Zahl\n. schläge entschieden wird, ein.                             der Wahlberechtigten bei der Bundestagswahl am\n(2) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entschei-      ·  14.  August   1949 zugrunde  zu legen.\ndungen des Kreiswahlausschusses im Anschluß an                (4) Der Landesliste sind beizufügen\ndie Beschlußfassung unter kurzer Angabe der                       1. Erklärungen der vorgeschlagenen Bewer-\nGründe und weist auf das zulässige Rechtsmittel                       ber nach dem Muster der Anlage 11, daß sie\nhin.                                                                 der Aufstellung zustimmen,","520                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. eine Bescheinigung ihrer Gemeindebehörde          (4) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die\nnach dem Muster der Anlage 7, daß sie         Stimmzettel mit den erforderlichen Umschlägen zur\nwählbar sind; die Bescheinigung wird ge-      Weitergabe an die Wahlvorsteher zu.\nbührenfrei ausgestellt,\n3. der Nachweis, daß die Partei einen nach\ndemokratischen Grundsätzen gewählten_                      6. Wahlräume, Wahlzeit\nVorstand hat, sowie ihre Satzung und. ihr\nProgramm, sofern die Partei nicht im Bun-                               § 31\ndestag oder in der Volksvertretung eines                             Wahlräume\nLandes in der letzten Wahlperiode un-\nunterbrochen mit mindestens fünf Ab-             (1) Die Gemeindebehörde bestimmt für jeden\ngeordneten oder als Fraktion vertreten        Wahlbezirk einen Wahlraum. Soweit möglich, stellt\nwar,                                          die Gemeinde Wahlräume in Gemeindegebäuden\nzur Verfügung.\n4. die Abschrift der Niederschrift über die Be-\nschlußfassung der Mitglieder- oder Ver-          (2) In großen Wahlbezirken, in denen die Wähler•\ntreterversamrrilung, in der die Bewerber      verzeichnisse nach dem Geschlecht getrennt an-\naufgestellt worden sind, mit den vor-         gelegt sind oder sich sonst teilen lassen, kann gleich-\ngeschriebenen eidesstattlichen Versiche-      zeitig in verschiedenen Gebäuden oder in verschie-\nrungen nach dem Muster der Anlage 8 und       denen Räumen desselben Gebäudes oder an ver-\nden vorgeschriebenen Angaben (§ 27 des        schiedenen Tischen desselben Wahlraumes gewählt\nGesetzes).                                    werden. Für jeden Wahlraum oder jeden Tisch wird\nein besonderer Wahlvorstand gebildet. Sind meh-\n(5) Für die Aufforderung zur Einreichung von\nrere Wahlvorstände in einem Wahlraum tätig, be-\nLandeslisten, die Vorprüfung durch die Landeswahl-       stimmt die Gemeindebehörde, welcher Wahlvor-\nleitq, die Zulassung und Bekanntmachung der              stand für Ruhe und Ordnung im Wahlraum sorgt.\nLandeslisten gelten die §§ 24, 26, 27 Abs. 1 bis 3, 28\nentsprechend. In der Bekanntmachung nach § 24 ist\ndie Zahl der nach § 34 Abs. 4 des Gesetzes erforder-                               § 32\nlichen Unterschriften anzugeben.\nWahlzeit\nDer Kreiswahlleiter kann, wenn besondere\n§ 30\nGründe es dringend erfordern, die Wahlzeit aus-\nStimmzettel, Umschläge                  dehnen, jedoch nicht über 21 Uhr hinaus. Für Bahn-\n(1) Der Stimmzettel ist von weißem oder weiß-         hofswahlbezirke kann die Gemeindebehörde die\nlichem Papier. Er enthält nach dem Muster der An-        Wahlzeit nach den tatsächlichen Bedürfniss·en ab-\nlage 12                                                  weichend festsetzen.\nfür die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck\n§ 33\nZuname und Vorname, Beruf, Wohnort und\nWolmung der Bewerber aller zugelassenen                            Wahlbekanntmachung\nWahlvorschläge unter Angabe der Partei oder          (1) Die Gemeindebehörde macht spätestens am\ndes Kennworts und rechts von dem Namen            dritten Tage vor der Wahl\ndes Bewerbers einen Kreis für die Kenn-\nzeichnung,                                                die Wahlbezirke (§§ 1. bis 3),\nfür die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck            die Wahlräume,\ndie Bezeichnung der Parteien, deren Landes-               Beginn und Ende der Wahlzeit\nlisten zugelassen worden sind, die Zunamen        bekannt. Dabei weist sie darauf hin, daß\nder ersten fünf Bewerber und rechts von der               die Stimmzettel amtlich hergestellt und im\nParteibezeichnung einen Kreis für die Kenn-               Wahlraum bereit gehalten werden,\nzeichnung.\nder Wähler 2 Stimmen hat, eine Erststimme\nJeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste er-                 für die Wahl im Wahlkreis, eine Zweitstimme\nhalten ein abgegrenztes Feld.                                    für die Wahl nach Landeslisten,\n(2) Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk                der Stimmzettel\nvon gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Wenn                    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem\nnach Geschlechtern oder Altersklassen getrennt ge-                  Druck die Namen der Bewerber der zu-\nzählt wird, können Unterscheidungsbezeichnungen                     gelassenen Wahlvorschläge unter Angabe\naufgedruckt werden.                                                 der Partei oder des Kennworts,\n(3) Die Umschläge sollen 11,4 X 16,2 cm (DIN C 6)                für die Wahl nach Landeslisten in blauem\ngroß, undurchsichtig und mit dem Dienstsiegel des                   Druck die Bezeichnung der Parteien und die\nLandes versehen sein. Sie müssen für jeden Wahl-                    Namen der ersten fünf Bewerber enthält,\nbezirk von einheitlicher Farbe und Größe sein.                   der Wähler seine Erst.stimme in der Weise ab-\nStehen einer Gemeinde die Umschläge nicht recht-                 gibt, daß er durch ein auf den linken Teil des\nzeitig zur Verfügung, so beschafft sie gleichmäßige              Stimmzettels (Schwarzdruck) gesetztes Kreuz\nUmschläge und stempelt sie mit dem Gemeinde-                    oder auf andere Weise eindeutig kenntlich\nsiegel ab.                                                      macht, welchem Bewerber sie gelten soll,","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                            521\nund seine Zweitstimme in der Weise, daß er                                   § 38\ndurch ein auf den rechten Teil des Stimm-                          Öffentlichkeit der Wahl\nzettels (Blaudruck) gesetztes Kreuz oder auf\nWährend der Wahlhandlung und der Ermittlung\nandere Weise eindeutig kenntlich macht, wel-\ndes Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum\ncher Landesliste sie gelten soll.\nZutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäftes\n(2) Abdruck der Wahlbekanntmachung ist vor Be-         möglich ist.\nginn der Wahlhandlung am Eingang des Gebäudes,\nin dem sich der Wahlraum befindet, anzubringen.                                      § 39\nDem Abdruck ist ein amtlicher Stimmzettel beizu-                           Ordnung im Wahlraum\nfügen.                                                       Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im\n(3) Abdruck der Bekanntmachung ist dem Kreis-          Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum\nwahlleiter zu übersenden.                                 Wahlraum.\n§ 40\nII. Wahlhandlung\nEröffnung der Wahlhandlung\n§ 34                               Der   Wahlvorsteher eröffnet die Wahlhandlung\nAusstattung des Wahlvorstandes                damit,   iaß er Beisitzer und Schriftführer durch Hand-\nschlag   zur unparteiischen Durchführung ihrer Auf-\nDie Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvor-\ngaben    verpflichtet und so den Wahlvorstand bildet.\nsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der\nWahlhandlung\n§ 41\n1. das Wählerverzeichnis,\n2. Umschläge und Stimmzettel in genügender                                   Stimmabgabe\nZahl,                                                (1) Wenn der Wähler den Wahlraum betritt, er-\n3. Vordrucke der Wahlniederschrift und der             hält er einen amtlichen Umschlag und einen amt-\nZähllisten,                                       lichen Stimmzettel. Er begibt sich damit in die Wahl-\n4. Vordruck der Schnellmeldung,                        zelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und legt\nihn in den Umschlag. Der Wahlvorstand achtet dar-\n5. Abdruck des Gesetzes und der Wahlordnung,\nauf, daß sich der Wähler nur solange wie notwendig\n6. Abdruck der Wahlbekanntmachung.                     in der Wahlzelle aufhält. Danach tritt der Wähler an\nden Tisch des Wahlvorstandes und nennt seinen\n§ 35\nNamen. Auf Verlangen hat er sich über seine Person\nWahlzellen                        auszuweisen. Sobald der Schriftführer den Namen\n(1) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindebe-          im Wählerverzeichnis gefunden hat und die Wahl-\nhörde eine oder mehrere Wahlzellen mit Tischen ein,       berechtigung festgestellt ist, übergibt der Wähler\nin denen jeder Wähler seinen Stimmzettel unbeob-          den Umschlag dem Wahlvorsteher, der ihn ungeöff-\nachtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen         net in die Wahlurne legt, nachdem der Schriftführer\nkann. Als Wahlzelle kann auch ein nur durch den           im Wählerverzeichnis die Stimmabgabe vermerkt\nWahlraum zugänglicher Nebenraum dienen.                   hat. Der Wähler ist berechtigt, den Umschlag selbst\nin die Wahlurne zu legen, sobald der Wahlvorsteher\n.(2) In der Wahlzelle sollen Bleistifte bereitliegen.  dies nach Feststellung der Wahlberechtigung ge-\nstattet.\n§  36\n(2) Stimmzettel, die außerhalb der Wahlzelle ge-\nWahlurnen                         kennzeichnet worden sind oder die nicht in einem\n(1) Die Umschläge, die die Wähler bei der Wahl         amtlichen Wahlumschlag abgegeben werden oder\nabgeben, werden in Wahlurnen gesammelt.                   denen ein deutlich fühlbarer Gegenstand beigefügt\nist, hat der Wahlvor~teher zurückzuweisen, ebenso\n(2) Die Wahlurne muß rechteckig und mit einem\nUmschläge, die mit einem das Wahlgeheimnis offen-\nDeckel versehen sein. Ihre innere Höhe soll in der\nsichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen sind.\nRegel 90 cm, der Abstand jeder Wand von der gegen-\nüberliegenden mindestens 35 cm betragen. Im Deckel           (3) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht\nmuß die Wahlurne einen Spalt haben, der nicht wei-        einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person\nter als 2 cm sein darf. Sie muß verschließbar sein.       beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der\nMitte des Wahlvorstandes Bedenken erhoben, so be-\n§ 37                           schließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder\nWahltisch                        Abweisung. Der Beschluß wird in der Wahlnieder-\nschrift vermerkt.\n(1) Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz\nnimmt, muß von allen Seiten zugänglich sein.                                         § 42\n(2) An diesen Tisch wird die Wahlurne       gestellt.               Stimmabgabe mit Wahlschein\nVor Beginn der Wahlhandlung überzeugt           sich der     Der Inhaber eines Wahlscheines nennt seinen Na-\nWahlvorstand davon, daß die Wahlurne           leer ist. men, weist sich aus und übergibt den Wahlschein\nDer Wahlvorsteher verschließt sie. Sie          darf bis  dem Wahlvorsteher. Dieser prüft den Wahlschein.\nzum Schluß der Wahlhandlung nicht mehr         geöffnet  Entstehen Zweifel über die Gültigkeit des Wahl-\nwerden.                                                  scheines oder über den rechtmäßigen Besitz, so klärt","522                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsie der Wahlvorstand nach Möglichkeit und be-            heraus und übergibt Umschlag und Stimmzettel dem\nschließt über die Zulassung oder Abweisung des In-       Wahlvorsteher. Gibt ein Umschlag oder Stimmzettel\nhabers. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu      zu Bedenken Anlaß, so gibt der Wahlvorsteher den\nvermerken.                                               beanstandeten Umschlag mit dem zugehörigen\n§ 43                          Stimmzettel oder den beanstandeten Stimmzettel\neinem Beisitzer, der sie sammelt und bis zur Ent-\nVermerk über die Stimmabgabe               scheidung über die Gültigkeit unter seiner Aufsicht\nDer Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe neben      behält. Gibt weder der Umschlag noch der Stimm-\ndem Namen des Wählers im Wählerverzeichnis in            zettel zu Bedenken Anlaß, so liest der Wahlvor-\nder dafür bestimmten Spalte.                             steher aus dem Stimmzettel vor, für welchen Be-\nwerber die Erststimme und für welche Landesliste\n§ 44                          die Zweitstimme abgegeben worden ist. Ein Bei-\nSchluß der w·ahlhandlung                sitzer sammelt die Stimmzettel, getrennt nach den\nDer Schluß der Wahlzeit wird vom Wahlvorsteher        Bewerbern, für die die Erststimme abgegeben worden\nfestgestellt und bekannt gegeben. Von da ab dürfen       ist, und behält sie bis zum Abschluß der Zählung\nnur noch die Wähler ihre Stimmen abgeben, die sich       unter seiner Aufsicht. Stimmzettel, auf denen nur\nim Wahlraum befinden; der Zutritt zum Wahlraum           die Zweitstimme abgegeben worden ist, werden für\nist solange zu sperren, bis die anwesenden Wähler        sich gesammelt.\nihre Stimmen abgegeben haben. Alsdann erklärt der           (2) Sind alle nicht beanstandeten Stimmzettel ge-\nWahlvorsteher die Wahlhandlung für geschlossen.          zählt, so entscheidet der Vvahlvorstand über die Gül·\ntigkeit der Stimmzettel, die sich in beanstandeten\nIII. Feststellung des Wahlergebnisses             Umschlägen befinden oder als solche zu Bedenken\nAnlaß gegeben haben.\n§ 45\nFeststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk                                     § 48\n(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt\nder Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk.                                 Zähllisten\nEr stellt fest die Zahl                                     (1) Nach dem Muster der Anlage 13 werden\na) der im Wählerverzeichnis eingetragenen                1. eine Zählliste für die gültigen und für die\nWahlberechtigten ohne die Vermerke „w•                  ungültigen Erststimmen,\n(Wahlschein) und „r\" (ruht),                         2. eine Zählliste für die gültigen und für die\nb) der eingenommenen Wahlscheine,                            ungültigen Zweitstimmen,\nc) der Wähler,                                   je von einem dafür bestimmten Mitglied des Wahl-\nd) der gültigen und ungültigen Erststimmen,      vorstandes oder einer dafür bestimmten Hilfskraft\ne) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,     geführt.\nf) der .für jeden Bewerber abgegebenen gül-         (2) Jede Stimme wird in der Zählliste dadurch ver-\ntigen Stimmen,                               zeichnet, daß in der in Betracht kommenden Spalte\ng) der für jede Landesliste abgegebenen gül-     fortlaufend eine Zahl abgestrichen wird.\ntigen Stimmen.                                  (3) Wenn der Wahlvorsteher aus dem Stimmzettel\n(2) Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird im        den Namen des Bewerbers, für den die Erststimme\nAnschluß an die Wahlhandlung ohne Unterbrechung          abgegeben· worden ist, vorliest, verzeichnet sie der\ndurchgeführt. Dabei müssen sämtliche Mitglieder des      Listenführer der Zählliste für die Erststimmen in der\nWahlvorstandes anwesend sein.                            für den betreff enden Bewerber vorgesehenen Spalte\nund wiederholt den Aufruf laut. Wenn der Wahlvor-\n§ 46                          steher aus dem Stimmzettel vorliest, für welche Lan-\ndesliste die Zweitstimme abgegeben worden ist, ver-\nZählung der Wähler\nzeichnet der Listenführer der Zählliste für die Zweit-\nVor der Offnung der Wahlurne werden alle nicht        stimmen diese Stimme in der für die betreffende\nbenutzten Umschläge und Stimmzettel vom Wahl-            Landesliste vorgesehenen Spalte und wiederholt den\ntisch entfernt. Alsdann werden die Umschläge aus         Aufruf laut. Ist nur die Erststimme oder nur die\nder Wahlurne entnommen und ungeöffnet gezählt.           Zweitstimme abgegeben worden, so wird die feh-\nZugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im        lende Stimme als ungültige Stimme verzeichnet.\nWählerverzeichnis und die Zahl der abgegebenen\nWahlscheine festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach        (4) Die Zähllisten werden vom Wahlvorsteher und\nwiederholter Zählung eine Verschiedenheit, so ist        vom Listenführer unterschrieben.\ndies in der Wahlniederschrift anzugeben und, soweit\nmöglich, aufzuklären.                                                               § 49\n§ 41                                              Schnellmeldungen\nZählung der Stimmen                      (1) Sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk fest•\n(1) Nachdem die Umschläge, die Stimmabgabever-        gestellt ist, meldet der Wahlvorsteher das Wahl-\nmerke und die Wahlscheine gezählt sind, öffnet ein       ergebnis dem Kreiswahlleiter. Ist die Gemeinde in\nBeisitzer die Umschläge, nimmt die Stimmzettel           mehrere Wahlbezirke eingeteilt, so meldet der","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                          523\nWahlvorsteher das Wahlergebnis seines Wahlbe-                  die gültigen Stimmzettel eines jeden partei-\nzirks der Gemeindebehörde, die die Wahlergebnisse              losen Bewerbers,\naller Wahlbezirke der Gemeinde zusammenfaßt und                die eingenommenen Wahlscheine\ndem Kreiswahlleiler meldet.               ·t\nje für sich in Papier ein, versiegelt die einzelnen\n(2) Die Meldung,wird auf schnellstem \\Vege (Fern-   Pakete und übergibt sie der Gemeindebehörde. Diese\nsprecher, Telegramm, Boten) erstattet. Sie enthält     verwahrt sie in den versiegelten Paketen, bis. über\ndie Zahl                                               die Gültigkeit der Wahl entschieden ist.\na) der Wahlberechtigten,                           (2) Der Wahlvorsteher gibt der Gemeindebehörde\nb) der Wähler,                                  das Wählerverzeichnis, die von ihr sonst zur Ver-\nc) der gültigen und ungültigen Erststimmen,     fügung gestellten Gegenstände sowie die Umschläge\nd) der gültigen und ungültigen Zweitstimmen,    zurück. Die Gemeindebehörde bewahrt die Um-\ne) der den einzelnen Bewerbern und Landes-      schläge für künftige Wahlen auf.\nlisten zugefallenen Stimmen.\n§  52\n(3) Der Kreiswahlleiter ermittelt nach den Schnell-\nmeldungen der Gemeindebehörden das vorläufige                    Obersendung der Wahlverhandlungen\nWahlergebnis im Wahlkreis. Er teilt es auf dem                          an den Kreiswahlleiter\nschnellsten Wege dem Landeswahlleiter mit.                Die Gemeindebehörde übersendet die Wahlnieder-\n(4) Der Landeswahlleiter ermittelt nach den         schriften aller Wahlbezirke der Gemeinde mit den\nSchnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige    Anlagen auf schnellstem Wege an den Kreiswahl-\nWahlergebnis im Lande und meldet es auf schnell-       leiter.\nstem Wege dem Bundeswahlleiter. ,                                                 § 53\n(5 Die Schnellmeldungen werden nach dem Muster      Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis\nder Anlage 14 erstattet.\n(1) Der    Kreiswa:~Jleiter prüft die Wahlnieder-\n(6) Der Bundeswahlleiter ermittelt nach den         schriften der Wahlbezirke auf Vollständigkeit und\nSchnellmeldungen der Landeswahlleiter das vor-         Ordnungsmäßigkeit. Gibt die Wahlniederschrift\nläufige Wahlergebnis im Bundesgebiet, teilt es den     eines Wahlbezirkes zu Bedenken Anlaß, so fordert\nLandeswahlleitern mit und macht es bekannt.            der Kreiswahlleiter von der Gemeindebehörde die\nzur Aufklärung notwendigen Stimmzettel, Wähler-\n§ 50\nverzeichnisse und Wahlscheine an und legt sie dem\nWahlniederschrift                   Kreiswahlausschuß vor. Der Kreiswahlleiter stellt\n(1) Dber die Wahlhandlung wird vom Schriftfüh-      nach den Wahlniederschriften der Wahlbezirke das\nendgültige Wahlergebnis der Wahl im Wahlkreis\nrer eine Wahlniederschrift nach dem Muster der\nAnlage 15 aufgenommen und von allen Mitgliedern\nund der Wahl nach Landeslisten nach dem Muster\nder Anlage 16 zusammen.\ndes Wahlvorstandes unterzeichnet. Beschlüsse über\ndie Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmen und          (2) Der Kreiswahlausschuß stellt fest die Zahl\nüber Anstände bei der Wahlhandlung und bei der                 a) der Wahlberechtigten,\nErmittlung des Wahlergebnisses sind in der Wahl-               b) der Wähler,\nniederschrift zu vermerken. Die Gründe, aus denen\nc) der im Wahlkreis abgegebenen gültigen\neine Stimme für ungültig oder in zweifelhaften\nund ungültigen Erststimmen,\nFällen für gültig erklärt wurde, sind kurz anzu-\ngeben. Der Niederschrift werden Zähllisten sowie die           d) der im Wahlkreis abgegebenen gültigen\nStimmzettel beigefügt, über deren Gültigkeit oder                  und ungültigen Zweitstimmen,\nUngültigkeit der Wahlvorstand beschlossen hat;                 e) der für die einzelnen Bewerber abgegebe-\ndiese Stimmzettel werden mit fortlaufenden Num-                    nen gültigen Stimmen,\nmern versehen. Ist ein Stimmzettel wegen der Be-                f) der für die einzelnen Landeslisten abge-\nschaffenheit eines Umschlags für ungültig erklärt                  geb_enen gültigen Stimmen.\nworden, so ist auch der Umschlag beizufügen. Leer\nDer Kreiswahlausschuß ist berechtigt, rechnerische\nabgegebene Urnschlctge und leer abgegebene Stimm-\nBerichtigungen an den Feststellungen des Wahlvor-\nzettel brauchen nicht beigefügt zu werden.\nstandes vorzunehmen und über die Gültigkeit ab-\n(2) Die Wahlniederschrift mit den Anlagen über-     gegebener Stimmzettel abweichend zu beschließen.\ngibt der Wahlvorsteher unverzüglich der Gemeinde-      Sonstige Bedenken vermerkt er in der Niederschrift.\nbehörde.\n§ 51\n(3) Der Kreiswahlausschuß stellt ferner fest, wel-\ncher Bewerber im Wahlkreis gewählt ist.\nAbschluß des Wah]geschäftes\n(4) Ist ein parteiloser Bewerber gewählt worden,\n(1) Hat der Wahlvorstand seine Aufgaben be-         so fordert der Kreiswahlleiter von allen Gemeinde-\nendet, so schlägt der Wahlvorsteher                    behörden die für diesen Bewerber abgegebenen\ndie gültigen Stimmzettel der Parteibewerber,    Stimmzettel ein und fügt ihnen die bei den Wahl-\nnach Bewerbern geordnet und gebündelt, so-      niederschriften befindlichen Stimmzettel dieses Be-\nwie, besonders gebündelt, die gültigen Stimm-   werbers bei. Der Kreiswahlausschuß stellt fest, für\nzettel, auf denen nur die Zweitstimme abge-     welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben\ngeben worden ist,                               worden sind.","524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(5) Der Kreiswahlausschuß ermittelt auch die Zahl            in den für die ausgefallene Wahl bestimmten\nder von den Gemeinden ausgestellten Wahlscheine.                Wahlbezirken,\n(6) Nach dem Muster der Anlage 17 wird eine                 mit den für die ausgefallene Wahl aufgestell-\nNiederschrift über die Feststellung des Wahlergeb-             ten Wählerverzeichnissen,\nnisses angefertigt und von allen Mitgliedern, die an           nach den für die ausgefallene Wahl zugelasse-\nder Feststellungsverhandlung teilgenommen haben,                nen Wahlvorschlägen und Landeslisten\nun terzeichm~t.                                         gewählt.\n(7) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Ge-         (2) Stirbt ein Bewerber in einem Wahlkreis nach\nwählten gemäß § 45 Abs. 2 unter Hinweis auf die         der Zulassung der Wahlvorschläge, aber vor der\nVorschriften in § 47 des Gesetzes.                      Wahl, so sagt der Kreiswahlleiter die Wahl ab und\n(8) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landes-       gibt bekannt, daß eine Nachwahl stattfinden wird.\nwahlleiter die Niederschrift des Kreiswahlaus-          Der Kreiswahlleiter bestimmt, bis zu welchem Zeit-\nschusses und eine Abschrift davon sowie die Wahl-       punkt anstelle des verstorbenen Bewerbers ein an-\nniederschriften der Wahlbezirke nebst den dazu          derer benannt werden kann.\ngehörigen Anlagen. Die nach Absatz 1 Satz 2                (3) Die Nachwahl wird nach § 33 neu bekannt-\nangeforderten Stimmzettel, Wählerverzeichnisse und      gemacht.\nWahlscheine fügt er bei, soweit sie ihm Anlaß zur\n(4) Wahlscheine werden nur von Gemeinden in\nBeanstandung gegeben haben. Der Landeswahlleiter\ndem Gebiet und mit Gültigkeit für das Gebiet, in dem\nübersendet die Abschriften der Niederschriften der\ndie Nachwahl stattfindet, ausgestellt.\nKreiswahlausschüs:e dem Bundeswahlleiter.\n§  57\n§ 54\nWiederholungswahlen\nFeststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl\n(1) Ist nur das Wahlergebnis einzelner Wahlbe-\n(l) Der Landeswahlleiter prüft die Wahlnieder-       zirke für ungültig erklärt worden, so darf die Ab-\nschriften der Kreiswahlausschüsse auf Vollständig-      grenzung dieser Wahlbezirke nicht geändert werden .\n. keit und Ordnungsmäßigkeit und stellt danach das        Auch sonst soll die Wahl in denselben Wahlbezirken\nendgültige Ergebnis der Landeslistenwahl- für das       wiederholt werden.\nLand zusammen.\n(2) Findet die Wiederholungswahl wegen Ord-\n(2) Uber die Feststellung des Ergebnisses der Lan-   nungswidrigkeiten bei der Aufstellung von Wähler-\ndeslistenwahl durch den Landeswahlausschuß wird         verzeichnissen statt, so ist in den betroffenen Wahl-\neine Niederschrift unter entsprechender Verwen-         bezirken das Verfahren zur Aufstellung, Auslegung,\ndung des Musters der Anlage 17 angefertigt und          Berichtigung und zum Abschluß der Wählerverzeich-\nvon allen anwesenden Ausschußmitgliedern unter-         nisse nach dem Stande am Tage der Hauptwahl nach\nzeichnet.                                               den allgemeinen Vorschriften neu durchzuführen.\n(3) Der Landeswahlleiter teilt dem Bundeswahl-          (3) Findet die Wiederholungswahl mehr als sechs\nleiter ein.e Abschrift der Niederschrift und eine       Monate nach der für ungültig erklärten Wahl statt,\nZusammenstellung des Wahlergebnisses in den             so werden die Wählerverzeichnisse in den Wahlbe-\nWahlkreisen nach dem Muster der Anlage 16 unter         zirken, in den~n die Wahl zu wiederholen ist, nach\nBezeichnung der in den Wahlkreisen gewählten            den allgemeinen Vorschriften neu aufgestellt.\nBewerber mit.\n(4) Wenn im Wahlprüfungsverfahren eine Wie-\n(4) Der Landeswahlleiter benachrichtigt die ge-      derholungswahl wegen Ordnungswidrigkeiten bei\nwählten Landeslistenbewerber gemäß § 46 Abs. 2          der Zulassung von Wahlvorschlägen angeordnet\nunter Hinweis auf die Vorschriften in § 47 des          worden ist, können nicht beanstandete Wahlvor-\nGesetzes.                                               schläge nur geändert werden, falls ein Bewerber ge-\n§ 55                           storben ist, seine Zustimmung zurückgezogen hat\noder nicht mehr wählbar ist.\nUberprüfung der Wahl durch den Landeswahlleiter\n(5) Wahlscheine werden nur von Gemeinden in\nDer Landeswahlleiter prüft, ob die Wahl nach den     dem Gebiet und mit Gültigkeit für das Gebiet, in dem\nVorschriften des Gesetzes und der Wahlordnung           die Wiederholungswahl stattfindet, ausgestellt.\ndurchgeführt worden ist. Nach dem Ergebnis der\nPrüfung entscheidet er, ob Einspruch gegen die Wahl\neinzulegen ist (§ 2 Abs. 2 des Wahlprüfungsgesetzes\nV. Besondere Regelungen\nvom 12. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 166 -).                  1. Stimmabgabe in Klöstern\n§ 58\nIV. Nachwahlen, Wiederholungswahlen                  (1) Klosterinsassen können im Kloster mit Wahl-\n§ 56                           schein wählen, wenn die Klosterleitung rechtzeitig\neinen entsprechenden Antrag an die Gemeindebe-\nNachwahlen                         hörde stellt und einen Wahlraum herrichtet. Die Ge-\n(1) Ist die Wahl in einem Wahlkreis oder Wahl-       meindebehörde sorgt für Wahlurne, Stimmzettel und\nbezirk nicht durchgeführt worden, so wird bei der       Umschläge. Sie stellt Wahlscheine für die Kloster-\nNachwahl                                                insassen auf Anforderung der Klosterleitung aus.","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                          525\n(2) Der Wahlvorsteher des Wahlbezirks, in dem          (2) Die Gemeindebehörde veranlaßt die Anstalts-\ndas Kloster seinen Sitz hat, bestimmt im Einver-       leitung, Wahlberechtigte, die in den Wählerverzeich-\nnehmen mit der Klosterleitung und innerhalb der        nissen anderer Gemeinden geführt werden, zu ver-\nallgemeinen Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe. Er      ständigen, daß sie in der Anstalt wählen können,\noder sein Stellvertreter begibt sich mit zwei Bei-     wenn sie sich von ihrer Wohngemeinde einen Wahl-\nsitzern in das Kloster, nimmt während der festgesetz-  schein beschaffen.\nten Zeit die Wahlumschäge mit den Stimmzetteln\n§ 61\nentgegen, legt sie in die Wahlurne und sammelt die\nWahlscheine. Nach Schluß der Stimmabgabe bringen                            Wahl vorstand\nWahlvorsteher und Beisitzer die verschlossene             Zu Mitgliedern des Wahlvorstandes können auch\nWahlurne und die Wahlscheine in den Wahlraum           Wahlberechtigte bestellt werden, die nicht in dem\nihres Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum    für die Anstalt gebildeten Wahlbezirk wahlberech-\nSchluß der allgemeinen Stimmabgabe verschlossen.       tigt sind. Für die verschiedenen Teile der Anstalt\nIhr Inhalt wird mit dem Inhalt der allgemeinen Wahl-   {Gebäude, Gebäudeblöcke usw.} können verschie-\nurne vermengt und zusammen mit den Stimmen des         dene Personen zu Beisitzern bestellt werden.\nWahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang wird in der\nWahlniederschrift vermerkt.                                                      § 62\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-               Wahlraum und Zeit der Stimmabgabe\nmungen.                                                   (1) Die Anstaltsleitung bestimmt einen Wahlraum,\nin den die Anstaltsinsassen, wenn erforderlich in\n2. Stimmabgabe der wahlberechtigten                    ihren Betten, gebracht werden können, um ihr Wahl-\nBewohner gesperrter Wohnstätten                    recht auszuüben. Der Raum muß so eingerichtet sein,\ndaß auch bettlägerige Kranke ihre Stimme unbeob-\n,§ 59                         achtet kennzeichnen und in den Wahlumschlag legen\n(1) Sollen oder dürfen wahlberechtigte Bewohner     können. Für die verschiedenen Teile einer Anstalt\ngesperrter Wohnstätten aus gesundheits- oder vieh-     können verschiedene Wahlräume und verschiedene\nseuchenpolizeilichen Gründen den allgemeinen Wahl-     Zeiten für die Stimmabgabe bestimmt werden.\nraum ''_licht aufsuchen, so ordnet die Gemeindebe-        {2) Die Gemeindebehörde setzt die Zeit für die\nhörde an, daß der Wahlvorsteher die Stimmzettel        Stimmabgabe für jeden Wahlraum so fest, daß sämt-\nan den Sperrgebäuden entgegennimmt. Die Ge-            liche in Betracht kommenden Wahlberechtigten ihre\nmeindebehörde bestimmt innerhalb der Wahlzeit die      Stimme abgeben können. Sie gibt der Anstaltsleitung\nZeit der Stimmabgabe, bezeichnet dem Wahlvor-          diese Zeiten spätestens am dritten Tage vor der Wapl\nsteher die Sperrgebäude und gibt an deren wahl-        bekannt. Die Anstaltsleitung unterrichtet alle Wahl-\nberechtigte Bewohner Wahlscheine aus.                  berechtigten a:ri. Tage vor der Wahl über die Zeit für\n{2) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter      die Stimmabgabe:\nbegibt sich mit zwei Beisitzern an die Sperrgebäude,\nohne sie zu betreten. Er übergibt den Wahlberech-                                § 63\ntigten Stimmzettel und Umschläge, nimmt den in den                          Wahlhandlung\nUmschlag gelegten Stimmzettel entgegen und legt           {1) Der Wahlvorstand kann auf Wunsch der Kran-\nihn in die mitgebrachte verschlossene Wahlurne.        ken zur Entgegennahme des Umschlags mit dem\nWahlvorsteher und Beisitzer bringen diese Urne ver-\nStimmzettel an das Krankenbett gehen.\nschlossen in den Wahlraum zurück. Dort bleibt sie\nbis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe ver-           (2} Die Offentlichkeit soll durch die Anwesenheit\nschlossen. Ihr Inhalt wird vor Dffnung der Urne des    anderer Wahlberechtigter gewährleistet werden.\nWahlraumes mit deren Inhalt vermengt und zusam-           (3) Die Anstaltsleitung ist für die Absonderung\nmen mit den Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt.        von Kranken verantwortlich, die mit ansteckenden\nDer Vorgang wird in der Wahlniederschrift ver-         Krankheiten behaftet sind.\nmerkt.\n{4) Das Wahlergebnis im Wahlbezirk wird in dem\n(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Bestim-      Wahlraum ermittelt, in dem die letzten Stimmen\nmungen.                                                abgegeben worden sind.\n3. Wahl in Kranken-                        (5) Für die Aufnahme der Umschläge mit den\nund Pflegeanstalten                     Stimmzetteln können kleinere Wahlurnen benutzt\nwerden.\n§ 60\n(6) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-\nBeschaffung von Wahlscheinen              ten entsprechend.\n(1) Sipd für Krankem- oder Pflegeanstalten beson-                            § 64\ndere Wahlbezirke gebildet, so fordert d.ie Gemeinde-\nbehörde von den Leitern der Anstalten ihres Bezir-                           Siimmabg~JJe\nkes ein Verzeichnis der voraussichtlich bis zum              in kleineren Kranken- und Pfl.egeanstaUen\nWahltage nicht entlassenen Wahlberechtigten aus           Sind bei einer. Kranken- oder Pflegeanstalt die\nder Gemeinde, stellt für sie Wahlscheine aus und       Voraussetzungen für die Bildung eines besonderen\nübersendet diese der Arn;lallsleitung zur Aushän-      Wahlbezirks nicht erfüllt, so ka!'.n die Gemeinde-\ndigung an die Wahlberechtigten.                        behörde die Stimmabgabe entsprechend § 58 regeln.","526                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n4. W a h 1 v e rf a h r e n für S e e 1e u t e                                § 68\n§ 65                                               Wahlhandlung\nSeemannswahlen                            (1) Die Stimmen werden täglich von zehn bis\nfünfzehn Uhr entgegengenommen.\n(1) Seeleute können, wenn sie einen Wahlschein\nhaben, ihr Wahlrecht an den sieben Tagen vor dem               (2) Die Wahlurne ist bei Beginn der Wahl am\nallgemeinen Wahltage in einer Hafenstadt vor einem         ersten Wahltage zu verschließen. An jedem Wahl-\nbesonderen Wahlvorslancl ausüben.                           tage ist die Offnung im Deckel der Wahlurne nach\n(2) Der Landcswahllciln bestimmt, in welchen            Beendigung der Stimmabgabe mit einem amtlichen\nHafenstädten Seerni:lnnswahlen stattfinden.                 Siegel zu verschließen. Die Wahlurne wird bis zum\nBeginn der Stimmabgabe am nächsten Tage von der\n(3) Für die Wahl gelten, soweit nicht etwas ande-\nGemeindebehörde unter Verschluß gehalten. Der\nres bestimmt ist, die allgemeinen Vorschriften.\nWahlvorsteher verwahrt die Wahlscheine.\n§ 66                              (3) Am allgemeinen Wahltage übergeben Wahl-\nvorsteher und Beisitzer nach Schluß der Wahlzeit die\nWahlscheine für Seeleute\nWahlscheine und die verschlossene Wahlurne an\n(1) Hält sich ein wahlberechtigter Seemann infolge      den Wahlvorsteher des von der Gemeindebehörde\nseines Berufes nur vorübergehend in einer Gemeinde          bestimmten Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne\nauf, in deren Wählerverzeichnis er nicht geführt            bis zum Schluß der allgemeinen Stimmabgabe ver-\nwird, und will er dort sein Wahlrecht ausüben, so           schlossen. Ihr Inhalt wird mit dem Inhalt der allge-\nerhält er auf Antrag von der Aufenthaltsgemeinde            meinen Wahlurne vermengt und zusammen mit den\neinen Wahlschein, wenn in seinem Seefahrtsbuch              Stimmen des Wahlbezirks ausgezählt. Der Vorgang\na) von einem Seemannsamt oder                            wird in der Wahlniederschrift vermerkt.\nb) von der Gemeindebehörde, in deren Wähler-\nverzeichnis er geführt wird,                                                  § 69\nnach der Bestimmung des Wahltages ein Vermerk                                  Wahlniederschrift\neingetragen ist, der ihn zur Entgegennahme eines\n(1) Nach Abgabe der Stimmzettel und der Wahl-\nWahlscheines für die bevorstehende Wahl berech-\nscheine (§ 68) ist eine Wahlniederschrift über die\ntigt. Zur Eintragung dieses Vermerks ist dem See-\nSeemannswahl zu fertigen und von den Mitgliedern\nmann das Seefahrtsbuch auf Verlangen auszuhän-\ndigen.                                                      des Wahlvorstandes zu unterschreiben. Die Wahl-\nniederschrift soll sich, soweit möglich, dem Muster\n-(2) Das Seemannsamt trägt auf Antrag einen sol-         der Anlage 15 anschließen.\nchen Vermerk in das Seefahrtsbuch ein, nachdem es\nbei der Gemeindebehörde, bei der der Antragsteller             (2) Der Wahlvorsteher übergibt die Wahlnieder-\nim Wählerverzeichnis zu führen ist, festgestellt hat,       schrift nebst Anlagen der Gemeindebehörde.\ndaß keine Bedenken bestehen. Zugleich teilt das\nSeemannsamt dieser Gemeindebehörde mit, daß es                      5. Ausübung de s W a h 1r e c h t s\nden Vermerk in das Seefahrtsbuch eingetragen hat.-                          durch Gefangene\nDie Gemeindebehörde trägt im Wählerverzeichnis\nin der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-                                       § 70\nschein\" oder „W\" ein.                                          (1) Wahlberechtigte Personen, die gefangen ge-\n(3) Beantragt ein Seemann die Eintragung des             halten werden, ohne daß ihr Wahlrecht ruht, können:\nVermerks nach Absatz 1 bei der Gemeindebehörde,             wenn sie einen Wahlschein haben, ihr Wahlrecht in\nin deren Wählerverzeichnis er geführt wird, so trägt        dem Wahlbezirk ausüben, in dem sich die Gefange-\ndiese Gemeindebehörde den Vermerk in das See-               nenanstalt befindet.\nfahrtsbuch ein und vermerkt im Wählerverzeichnis               (2) Die Gemeindebehörde, in deren. Bezirk sich\nin der Spalte für den Stimmabgabevermerk „Wahl-             eine Gefangenenanstalt befindet, hat die Anstalts-\nschein\" oder „ W\".                                          leitung darauf hinzuweisen, daß sich die Gefangenen\n(4) Die Gemeindebehörde, die auf Grund des Ver-          Wahlscheine beschaffen müssen, wenn sie ihr Wahl-\nmerks den Wahlschein ausstellt, bescheinigt dies            recht ausüben wollen. Die Anstaltsleitung hat die\nunter dem Vermerk im Seefahrtsbuch.                         Gefangenen darüber zu unterrichten.\n(5) Ein Seemann kann auch mit einem Wahlschein,             (3) Die Gefangenen wählen in der Anstalt. Die\nder von der Gemeindebehörde, in deren Wählerver-            Gemeindebehörde bestimmt im Einvernehmen mit\nzeichnis er eingetragen ist, nach den allgemeinen           der Anstaltsleitung innerhalb der allgemeinen\nVorschriften ausgestellt worden ist, an der See-            Wahlzeit die Zeit der Stimmabgabe. Die Anstalts-\nmannswahl teilnehmen.                                       leitung richtet einen Raum für die Stimmabgabe her.\nSie unterrichtet die Gefangenen und sorgt dafür, daß\n§ 67 .                         sie zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen\nWahlvorstand                         können.\nDer besondere Wahlvorstand besteht aus dem                  (4) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter be-\nWahlvorsteher oder seinem Stellvertreter und zwei           gibt sich mit zwei Beisitzern in die Anstalt, nimmt\nBeisitzern. Als Beisitzer können täglich andere Wahl-       während der festgesetzten ·Zeit in dem dafür be-\nberechtigte tätig sein.                                     stimmten Raum die Wahlumschläge mit den Stimm-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                             527\nzetteln entg0grn, l<'gl. sie in die mitgebrachte Wahl-            der Gemeindebehörde in ortsüblicher Weise;\ntune und samrncl t die \\'\\Tahlschcine. Nach Schluß der                 öffentlicher Anschlag genügt.\nStimmabgabe bringen Wahlvorsteher und Beisitzer\ndie VJahlurnc und diE! Wahlscheine in den Wahlraum                                   § 72\ndes Wahlbezirks. Dort bleibt die Wahlurne bis zum\nSchluß der allgemeinen Wahlzeit verschlossen. Ihr                                Zustellungen\nInhalt wird vor Offnung der Urne des Wahlraumes               Zustellungen, die im Gesetz vorgeschrieben sind,\nmit deren Inhalt vcrm('ngt. Der Vorgang wird in der        werden nach den Vorschriften des Verwaltungszu-\nWahlniederschrift vermerkt.                                stellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 379) vorgenommen.\n(5) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschrif-\nten.\n§ 73\nVI. Sdllußbestimmungen                                               Beschaffung\nvon Stimmzetteln und Vordrucken\n§ 71                               (1) Die Stimmzettel beschafft der Kreiswahlleiter\nAmtliche Bekanntmachungen                      für seinen Wahlkreis.\n(2) Die Umschläge und die Formblätter für Unter-\nEs werden veröffentlicht Wahlbekanntmachungen\nschriftenlisten (Anlagen 4 und 10) beschafft der Lan-\ndes Bundesministers des Innern und des Bun-         deswahlleiter für die Wahlkreise des Landes. Die\ndeswahlleiters im Bundesanzeiger,               Formblätter sind kostenlos abzugeben.\ndes Landeswahlleiters im Staatsanzeiger oder           (3) Die   für die Wahlbezirke und Gemeinden\nim Amtsblatt der Landesregierung oder           erforderlichen Vordrucke beschafft die Gemeinde-\ndes Innenministeriums,                          behörde.\ndes Kreiswahlleiters in den Amtsblättern oder                                 § 74\nZeitungen, die allgemein für Bekannt-\nmachungen der Verwaltungen der Kreise                                 Inkrafttreten\nund kreisfreien Städte des Wahlkreises             Die Bundeswahlordnung tritt am Tage nach ihrer\nbestimmt sind,                                  Verkündung in Kraft.\nBonn, den 15. Juli 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nvon Lex","523                                  ßunuesgesetzblaU, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 1\n(Zu§ 11)\nCc:meincle                                                                                                           Wahlbezirk .............................. ..\nl<rnis\nWahlkreis\nAbschluß des Wählerverzeichnisses\nDas Wählerverzeichnis hat vor der Wahl zum Deutschen Bundestag am .....\nnach ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom .....                                                                        ............ 19 ........ bis zum\n.......... 19 ........ zu jedermanns Einsicht ausgelegen.\nDie Wahlbezirke und die Wahlräume sowie Ort, Tag und Zeit der Wahl sind am ....                                                                . ....... 19 ...... ..\nortsüblich bekannt gemacht worden.\nDas Wählerverzeichnis umfaßt .............. Blätter - Karten.\nPersonen\nIn das Wiihlerverzeichnis\nsind eingetragen\ndavon haben den Sperrvermerk\n,.r\" (= ruht)\n,,W\" (= Wahlschein)\nSomit sind wahlberechtigt laut Wählerverzeichnis\n...................... den ............................... 19 ...... ..\n(Dicnslsiegcl)                                                                  Die Gemeindebehörde\nAnlage 2                                                                                                                                       Nr. ..... .\n(Zu § 12)\nWahlschein\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ..... .\nHerr / Frau / Fräulein ............................... .\ngeboren am ... .                                                               Beruf .....\nwohnhaft in .... .                                                                                                       ........ Straße Nr .................\nkann unter Abgabe dieses Wahlscheines in einem beliebigen Wahlbezirk des Bundesgebietes ohne\nEintragung in das Wählerverzeichnis wählen.\n............. , den ............       . ......... 19 ...... ..\n(Dienstsie9el)                                                            Die Gemeindebehörde\nVerlorene Vvahlscheine werden nicht ersetzt.",":Nr. '.iS -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                                                                                                529\nAnlage 3\n(Zu§ 25)\nAn clc!n\nIkrrn Krciswc1hllcilc,r\nin\nWah]vorscblag\nder\n(Partei oder Wählergruppe)\nfür die Bundcstt1gswahl am ........... .                        ........... ······························································································\"\"''\"\"'''''''\"\"• 19 ....... .\nim VVc1hlkrcis\n1. Auf Grund der §§ 25 ff des Bundeswahlgesetzes und des § 25 der Bundeswahlordnung wird vor-\ngeschlagen als Bewerber .....\n(Name, Vorname)\nfü,rur\nWohnort und Wohnung\ngeboren am                                                                                   in\n2. Kennwort des Wcthlvorschlags:                  1)\n3. Vertrauensmann für den Wahlvorschlag ist:\n(N,unc, Vorname, Wohnort, Straße, Hausnummer, Fernruf)\nStc!llvertwtcr ist:\n(Nmnc, Vorname, ·wohnorl, Straße, 1-l,1usnummer, Fernruf)\n4. Dem Wahlvorsch lc1g sind .....                    Anlagen beigefügt, und zwar\na) Zustimmungserkltirung des Bewerbers.\nb) Bescheinigung der Wählbarkeit des Bewerbers.\nc)    ............ Beschc!inigungen des Wahlrechts der Unterzeichner des Wahlvorschlags 2),\nd) Abschrift dc!r Niederschrift über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlung\nnebst eidesstattlichen Versicherungen und P;ngaben gemäß § 27 des Bundeswahlgesetzes 3 ),\ne) der Nachweis, daß di2 Partei einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand hat,\nsowie Proqramm und Satzunq der Partei 4).\nden                                  19 ....\n(Unterschrift der Landesleitung der Partei und 4) - oder 1)\nUnterschriften von 500 Wahlberechtigten)\n1) Bei W<lhlvorschEiucn, die nicht von Pmleien eingereicht werden.\n2) Bei W,1hlvorschHiq<,n von W,ihlersJruppen und von solchen Parteien, die nicht im Bundestag oder in der Volksvertretung\neines Li.rndcs in dt,r Jcl.zl.cn Wahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertretc-n\nWdlCII.\n3) .Nur bei Wüh lvorsch l,iqr,n von Pt1rteien.\n4) Bei Wilhlvorsdil,iqc11 von P,1rl.eir)n, clie nicht im Bundestag oder in der Volksvertrelunsr eines Landes                                                                  in     der   Jetzlen\nWaillperiotlr) 1111u11i<·1 lll·od\",11 mit mindesl.cns fünf Abgeordneten oder als Fraktion vertreten warc,n.","530                                     Bund(~sgesetzblatt, Jah1gang 1953, Teil I\nAnlage 4                                                                                                            Blatt ............. .\n(Zu§ 25)\nUnterschriftenliste\nfür die Bundestagswahl am\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift den Wahlvorschlag de ..\nin dem\n(Name, Vorname, Beruf, Wohnort, Wohnung)\nals Bewerber im Wahlkreis ....\nben,rnnt ist.\nLid.   1 Per.siinli,he und handsduifllidie Untersduilt\nGeburtstag                   ·wohnort und Wohnung\nNr. l)                  (Vorname, Zuname)\n-----     -\n1\n1\n1\nl\nl) Die lortlc11d1·nde Numerierung hat auf jedem Unlerschriftenblatl mit der Nummer 1 zu beginnen.\nAn  m01   ku n 'I:\nDie llcscl,,,i11i\\Ju:,~ des  Wahlrechts kann auf das Unterschrifl,,nblatt geselzl werden.","Nr. 35 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                       531\nAnlage 5\n(Zu §§ 25, 29)\nGr\\meinde\nKreis\nWahlkreis\nBescheinigung des Wahlrechts 1 )\nfür die Bundestagswahl am\nI lcn I Prnu / fr;.iulcin                                                          geb. am .....\nBc,ruf                                                      wohnhaft in\nKrc,is                                        ist Deutsche(r) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes,\nhat  il rn Wc.1h ltc1q seit inindcstcns drei Monaten seinen/ ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt\nim Bundcs~.JChid oder im Linde Berlin 2} (§ 1 des Bundeswahlgesetzes) und ist vom Wahlrecht nicht\nuus~3rischlossc•n (§ 2 des B1rndcswahlgesetzes).\nDie Gemeindebehörde\n(!Jic 11, lsie:f cl)\n1) Die Bescheinigung kann in Form einer Liste erteilt oder auf eine Unterschriftenliste gesetzt werden.\n2) Soweit nicltl :wtreffcnd, streichen.","532                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 6\n(Zu§ 25)\n... .... ..... , den                 ...... 19 ....\nZustimmungserklärung\nlch slirnnw meiner Benennung als Bewerber im Wahlvorschlag der\n(Partei, Wählergruppe)\nfür die Bundl!Stagswahl am ........................... .\nim Wahlkreis                                                                                                                       zu.\nIch vcrsidwrc, daß ich in keinem anderen Wahlkreise als Bewerber für die Bundestagswahl aufm\ngcslcllt worden bin.\nleb bin auf der Landesliste der .......... .\n(Name der Partei)\nim Lmde                                                                                                                                                        als Bewerber benannt.\n(Unterschrift: Vor- und Zuname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)\nAnlane 7\n(Zu§§ 25, 29)\n19.\nGemeinde\nKreis .......\nWahlkreis\nBescheinigung der Wählbarkeit\nfür die Bundestagswahl ........................................................................................ .\nl t('II / P1·<1u / Fri.iulcin                                                                                                       geb. am\nBnuf                                                                                                           wohnhaft in\n................................................................................................ ist am Wahltage seit mindestens einem. Jahr Deutsche(r)\ni111   Sinne de~, Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, hat am Wahltage seit mindestens drei Monaten\nseinen/ it:rcn Wohnsitz/ dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet oder im Lande Berlin 1) und ist weder\nvorn Wahlrecht (§ 2 dns BundeswHhlgcsetzes) noch von der Wählbarkeit (§ 5 Abs. 2 des Bundeswahl-\n!JC,,c,lzcs) ,u1s~wschlosscn.\nDie Gemeindebehörde\n(Dienshicqcl)\n1) ,'iowt·il 1,ici,1. ·1.:1lrcii('ll'I, slrr,iclwn.","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                                                         533\nAnlage 8\n(Zu §§ 25, 29)\nEidesstattliche Versicherung\nWir vorsichcrn dem Kreiswahlleiter 1) in .......\nLandeswahlleiter\n;:in ~idcssld tt, daß die Mitglieder-Vertreterversammlung\nder                                                       .............. am ........ ..\n(Numc der Partei)\nden Walllvorschl_~EL zur Bundestagswahl am\ndie Landeslisle\nfür den Wahlkre:i~                                                                                                                                   in\nfür das Land                                          (Nummer und Name des Wahlkreises\noder Name des Landes)\ngeheimer Abstimmung aufgestellt hat.\n............................................................................... , den .........\nDer Leiter der Versammlung                                                               Die von der Versammlung\nbestimmten Teilnehmer\n1) Nichtzutreffendes streichen.","53.,1                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 9\n(Zu§ '.!7)\nWahlkreis:\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Prüfung und Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge\nV l:rha mh: lt                                                      den                              19 ...\n(Orl)\nI. Zur Prüfung und JJnts.cheidung über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge für die\nBundcsl.cJgswahl im Wahlkreis ...............                      trat heute am              ...... 19...... .\n1rnch ordn ungsgemüßer Einladung der Kreiswahlausschuß zusammen. Es sind erschienen:\n1.                                                     als Vorsitzender\n2.                                                      als Stellvertreter\n3.                                                      als Beisitzer\n4.                                                      als Beisitzer\n5.                                                      als Beisitzer\n6.                                                      als Beisitzer\n7.                                                      als Beisitzer\n8.                                                      als Beisitzer\n(Name, Vorname, Anschrift angeben)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren gemäß § 19 der Bundeswahlordnung\nöf.fentlich bekanntgemacht worden.\nDer Vorsitzende eröffnete um ................ Uhr die Sitzung damit, daß er die Beisitzer zur ordnungs-\ngemäßen Durchführung ihrer Aufgaben durch Handschlag verpflichtete.\nII. Sodann wurde festgestellt, daß von folgenden                  Parteien oder    ·wählergruppen    (Parteilose)\nWahlvorschläge eingereicht worden sind:\n1.\n2.\n3.\nusw.\nIII. An Hand der ·auf den Wahlvorschlägen befindlichen Eingangsvermerke wurde festgestellt, daß\nkein Wahlvorschlag - folgende Wahlvorschläge - verspätet eingegangen ist - sind:\n1.\n2.\nDer Kreiswahlausschuß wies diese Vorschläge durch Beschluß zurück.\nIV. Der K reiswahlausschuß prüfte nunmehr im einzelnen die rechtzeitig eingereichten Wahlvorschläge.\nDie Prüfung erstreckte sich insbesondere auf folgende Punkte:\na) Bezeichnung der Partei oder Wählergruppe und Berechtigung zur Einreichung des Wahl-\nvorschlages,\nb) Niederschriften über die Beschlußfassung der Mitglieder- oder Vertreterversammlungen\nnach § 27 des Gesetzes.\nc) Unterzeichnung des Wahlvorschlages, Besd1einigung des Wahlrechts und die Zahl der\n~Jültigen Unterschriften,\nd) !Jcrson des T.:kwcrbcrs, Zustimmungserklärung und Bescheinigung der Wählbarkeit.","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                 535\nV. Bei d<>r Priilung orgalwn sich folgende Mängel (Wahlvorschlag und Art des Mangels angeben):\n/\\ uf Grund cfor festgestellten Mängel beschloß der Kreiswahlausschuß folgende Wahlvorschläge\nzurückzuweisen: .....\nVI. Der Kreiswablausschuß beschloß sodann folgende Wahlvorschläge zuzulassen:\nWahlvorschlag                                               Bewerber           Partei oder Kennwort\n(Name, Vorname)\n(Stand oder Beruf)\n(geboren am)\n(Wohnort, Straße, .Hausnummer)\n2\nusw.\nVII. Der Krciswahlausschluß beschloß mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gab die Stimme\ndes Vorsitzenden den Ausschlag.\nDie Sitzung war öffentlich.\nVIII. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern und dem\nSchriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDer Kreiswahlleiter\nDer Schriftführer\nDie Beisitzer\n1.\n·2 . .. ..\n3 ... ,,, \" ..................... \"\n4.\n5......\n6.","536                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 10                                                                                                                             Blatt ....\n{Zu§ 29)\nU n terschriitenlis te\nfür die Bundestagswahl am\nIch unterstütze hiermit durch meine Unterschrift die Landesliste der .\n'                                               (Name der Partei)\nfür die Landeslistenwahl in ......                                                                                              mit den\n(Name des Landes)\nersten fünf Bewerbern ....\nLid.\nNr.1)\n1\nPersönlidle und handsdlriltlidle l nt>rsdlrift\n(Vorname,. Zuname)\n1\n. Geburtstag f   I·             Wohnort und Wohnung\n1\n2\n3\n4\n5\n1\n6\n7\n.1\n8\n---\nusw.                                                                                      r\n1) Die fortlaufende Numerierung hat auf jedem Untersdlriftenblatt mit der Nummer 1 zu beginnen.\nAnmerkung:\nDie Besdleinigung der Wahlberechtigung kann auf das Untersdlriltenblatt gesetzt werden.\nAnlage 11\n(Zu§ 29)\n....... , den ........\nZustimmungserklärung\nIch stimme meiner Benennung als Bewerber in der Landesliste de ......\"\n(Name der Partei)\nfür das Land ............ .                        . ........ zur Bundestagswahl am ......                                         .. .... zu.\nIch bin im Wahlvorschlag de .....\n(Name der Partei)\nfür den Wahlkreis .                                                                          .. ......... als Bewerber aufgestellt.\n\\                  (Untersdlrift: Vor- und Zuname)\n(Wohnort, Straße, Hausnummer)","Nr. 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                                   537\nAnlage 12\n(zu § 30)                                        Stimmzettel\nfür die Bundestagswahl im Wahlkreis Nr. 66 Köln I am ................................................................\nJeder Wähler hat 2 Stimmen!\nErststimme                                                 Zweitstimme\nfür die Wahl des Wahlkreisabgeordneten                            für die Wahl nach Landeslisten\n-\n0                                                                                        ·0\n1   Schmitz, Mathias     Christlid1-                          1   Christlich-Demokratische\nWerkmeister          Demokratisd1e                           Union\nKöln,                Union                                   Minzenbadl, Krings,\nHohe Straße 30\nCDU                            Lammeridl, Mewissen,\nKüppers                                                CDU\n0                                                                           SPD 0\n2    Kolvenbach,          Sozialdemo-                         2   Sozialdemokratische\nFranz                kratische Partei                        Partei Deutschlands\nGesdläftsführer\nKöln,\nAadlener Straße 29\nDeutsch-\nlands\nSPD                           Srnmitz, Nolcten,\nBitgenbad1, Walbröhl,\nPalm\nFDP 0                                                                                  FDP 0\n3   Dr. Jansen,          Freie                               3   Freie Demokratische\nHildegard            Demokratisdle                           Partei\nÄrztin               Partei                                  Meurer, Merten,\nKöln-Mülheim,                                                Nettekoven, Röttgen,\nWiener Platz 15                                              Sd1lösser\n0\n4    linzbach, Josef      Mittelstands-                       4\nGesdläftsführer      block\nKöln,\nNeumarkt 15\nParteilos\n5                                                             5\n6                                                             6\n'1                                                            7\n8\n81\n9                                                             9\n;\n10","538                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 13\n(Zu§ 48)\nLand ....\nWahlkreis\nWahlbezirk\nZählliste\nErststimmen 1 )\nfür die gültigen und ungültigen\nZweitstimmen\nfür die Wahl zum Deutschen Bundestag am ....................................................................................... .\nBewerber: 1 )                                     Bewerber: 1 j                                            ............ 2)\nUngültige Stimmen                               Landesliste                                        Landesliste\nPartei:                                            Partei: .......................................................... ..\n2     3     4   5      6   7   8    9    10                2  3  4  5  6  7   8  9 10                          2       3      4      5       6       7  8   9     10\n11 12       13    14  15     16  17   18   19    20          11 12   13 14 15 16 17  18 19 20                 11     12     13      14     15     16      17   18 19      20\n21 22       23    24  25     26  27  28    29    30          21 22   23 24 25 26 27  28 29 30                 21     22     23      24     25     26      27   28 29      30\n31 32       33    34   35    36   37  38   39    40          31 32   33 34 35 36 37 38  39 40                 31     32     33     34      35     36     37    38 39      40\n41 42       43    44   45    46   47  48   49    50 50       41 42   43 44 45 46 47  48 49 50 50              41     42     43      44     45     46      47   48 49      50 50\nusw.                                                         usw.                                             usw.\nZusi.immen:                                           1 Zusammen,                                  1 Zusammen,\nDie Ziihllislc ist der Wcll,lnü,derschrift als Anlage beizufügen.\n195 ..\n(Uuir:rod11 ill. des W.ihlvo1sl.chc10J                                                (Unterschrift des Lislcnfi.ihrers)\nl) Ni(i1l1l:~1,'i)1,11dc•s slrcich,~n.\n2) Vie Sp.iltcu      kü1rnc11   i!Ud1 Wd<l<j<'re,-hl  nnqcl0ql wcrd0n.","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                             539\nAnlage 14\n(Zu§ 49)\nWahl zum Deutschen Bundestag\nam ....\nAn den\n1)\nWahlbezirk Nr. 1)      ............................ .\nHerrn Bürgermeister\nKreiswahlleiter                                                       Gemeinde\nLandeswahlleiter                                                      Wahlkreis\nBundeswahlleiter                                                      Land\nin ......\nSchnellmeldung\nüber das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag\nKennziffer 2 )\nC Wahlberechtigte insgesamt\nD Zahl der Wähler\nE Ungültige Erststimmen\nF     Gültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nBewerber: Name                              Partei\n1.\n2 .........\n(usw. lt. Stimmzettel)\nG Ungültige Zweitstimmen\nH Gültige Zweitstimmen\nVon_ den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste:                   Partei\n1.*) ... .\n2.*) ..... .\n(usw. lt. Slimmzettel)\n(Unterschrift)\n1) Nichtzutreffendes streichen.\nDie Meldung erstattet der Wahlvorsteher an den Bürgermeister, der Bürgermeister an den Kreiswahlleiter, der Kreiswahl-\nleiter an den Landeswahlleiter und der Landeswahlleiter an den Bundeswahlleiter.\n2) Nach Abschnitt XI der Wahlniederschrift, Anlage 15; siehe auch Zusammenstellung Anlage 16.\nBei telephonischer Weitermeldung Hörer erst auflegen, wenn die Zahlen wiederholt sind.\nDurchgegeben                           Uhrzeit:                                 Aufgenommen:\n(Name des Meldenden)                                                       (Name des Aufnehmenden)\nDie Schnellmeldung ist nach Ermittlung des Wahlergebnisses sofort weiterzugeben.","540                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 15\n(Zu§ 50)\nGemeinde:                                                                                                     Wahlbezirk Nr ..... .-..................•\nKreis:\nWahlkreis:\nWahlniederschrift\nzur Bundestagswahl am .....\nVerhandelt ........................... .      ..... ........................... ,den ..... .                . ............................... 19 .... ,.......... .\nI. Zu der auf heute anberaumten Bundestagswahl war für den Wahlbezirk ........................................... .\nder Gemeinde(n) .......................... .                                     bestehend aus (einzutragen die Orte und\nOrtsteile des Wahlbezirks) ..\nder Wahlvorstand erschienen. Er bestand aus:\n1.                                                                                              als Wahlvorsteher\n2.                                                                                              als Stellvertreter\n3.                                                                                              als Schriftführer\n4,                                                                                ............. als Beisitzer\n5.                                                                                              als Beisitzer\n6.                                                                                              als Beisitzer\n7,                                                                                              als Beisitzer\nAls Hilfskräfte waren zugezogen:\n1.\n2.\nII. Der Wahlvorsteher belehrte die Mitglieder des Wahlvorstandes über die Aufgaben und ver-\npflichtete sie durch Handschldg zur unparteiischen Durchführung derselben. Ein Abdruck des\nBundeswahlgesetzes und der Bundeswahlordnung lag im Wahlraum vor.\nIII. Der Wahlvorstand stellte fest, daß sich die ·wahlurne in ordnungsgemäßem Zustand befand und\nleer war. Sodann wurde die Wahlurne verschlossen. Den Schlüssel nahm der Wahlvorsteher\nin V crwahrung.","Nr, 35 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                                          541\nIV. Damit die Wähler unbeobachtet den Stimmzettel behandeln konnten, waren\nim Wahlraum ........ Wahlzelle(n) mit Tisch(en) aufgestellt,\nein Nebenraum - ........ Nebenräume -               hergerichtet, der -· die -     nur vom Wahlraum\naus betretbar war - waren.\nV. Mit der Wahlhandlung wurde um .                ..... Uhr ............... Minuten begonnen.\nVI. Besondere Vorfälle während der Wahlhandlung sind nicht zu verzeichnen. -                        Als wichtige Vor-\nfälle sind zu nennen (z. B. Zurückweisung von Personen mit Wahlscheinen, von Wählern mit zu\nbeanstandenden Wahlumschlägen usw.)\nUber die .Einzelheiten sind Niederschriften gefertigt und als Anlage Nr. ............... bis Nr. ..... .\nbeigefügt.\nVII. Um 18 Uhr 1) wurden nur noch die im Wahlraum anwesenden Wahlberechtigten zur Stimm-\nabgabe zugelassen. Um .....            Uhr ...       . .. Minuten erklärte der Wahlvorsteher die Wahl fG.r\ngeschlossen. Vom Wahltisch wurden alle nicht benutzten Stimmzettel und Umschläge enfernt.\nVIII. a) Nunmehr wurde die Wahlurne geöffnet, die Umschläge wurden\nentnommen und ungeöffnet gezählt. Die Zählung ergab                                               ....... Umschläge\n------\nb) Daraufhin wurden die in der Wählerliste - Wahlkartei                              ein-\ngetragenen Stimmabgabevermerke gezählt. Die Zählung ergab .......                                  ...... Wähler\nc) Mit Wahlschein haben gewählt                                                               .. ............. Wähler\nZusammen:                ........ Wähler   D\nDie Gesamtzahl der Wähler stimmte mit der Zahl der Umschläge übe-rein. - Die Gesamtzahl\nder Wähler war um ................ größer - kleiner - als die Zahl der Umschläge. Die Verschieden-\nheit, die sich auch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:\nIX. Hierauf öffnete ein Beisitzer die Umschläge einzeln, entnahm ihnen die Stimmzettel und über-\ngab sie dem Wahlvorsteher. Dieser las, wenn' gegen die Gültigkeit keine Bedenken bestanden,\naus den Stimmzetteln vor, für welchen Bewerber die Erststimme und für welche Landesliste die\nZweitstimme abgegeben worden ist. Ein Beisitzer sammelte die Stimmzettel, getrennt nach\nBewerbern, sowie die Stimmzettel und die Umschläge, die zu Bedenken Anlaß gaben, und\nbehielt sie bis zum Abschluß der Zählung unter seiner Aufsicht. Die Listenführer der Zähl-\nlisten verzeichneten jede gültige Stimme in der in Betracht kommenden Spalte und wieder-\nholten. den Aufruf lau-t.\nNachdem alle nicht beanstandeten Stimmzettel gezählt waren, entschied der Wahlvorstand\nüber die Gültigkeit der Stimmzettel, die sich in beanstandeten Umschlägen befanden oder\nals solche zu Bedenken Anlaß gegeben haben.\n1) Im Falle des § 32 der Bundeswahlordnung zu dem festgesetzten Zeitpunkt.","542                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\na) Durch Beschluß wurden für ungültig erklärt:\nZahl der ungültigen\nGrund für die Ungültigkeit\n(§ 43 des Bun{}eswahlgesetzes)                            Erst-                  Zweit-               Anlage\nstimmen                   stimmen                 Nr.\n1. Abgegebene leere Umschläge (§ 43 Abs. 3)\n2. Stimmzettel, die nicht in einem amtlichen Um-\nschlag abgegeben worden sind (§ 43 Abs. 1 Nr. 1)\n3. Stimmzettel, die sich in Umschlägen mit mehre-\nren verschieden gekennzeichneten Stimmzetteln\nbefunden haben (§ 43 Abs. 4)\n4. Stimmzettel, die als nicht amtlich erkennbar\nsind (§ 43 Abs. 1 Nr. 2)\n5. Stimmzettel, die ganz oder teilweise 2 ) leer ab-\ngegeben worden sind (§ 43 Abs. 3)\n6. Stimmzettel, die den Willen des Wählers nicht\nzweifelsfrei erkennen lassen (§ 43 Abs. 2 Nr. 1)\n7. Stimmzettel, die einen Zusatz oder einen Vor-\nbehalt enthalten (§ 43 Abs. 2 Nr. 2)\n8. Stimmzettel, di~ aus anderen Gründen ungültig\nsind 8)\nUngültige Stimmen insgesamt (1. bis 8.)                           .................... E ....    ·········· .. G\nBemerkung:\nBel Nummern 1 bis 4 ist sowohl die Erststimme als auch die Zweitstimme ungültig, bei Nummern 5 bis 8 können die Erst-\natlmme oder die Zweitstimme oder auch beide Stimmen ungültig sein.\nb) Mehrere nicht verschieden gekennzeichnete Stimmzettel befanden sich in ............... Umschlägen\nund wurden als ein Stimmzettel gezählt.\nc) Durch Beschluß wurden folgende Stimmen, bei denen sich Bedenken gegen die Gültigkeit\nergeben hatten, für gültig erklärt:\nName des Bewerbers oder\nGrund für die Gültigkeitserklärung                                  Anlage Nr.:\nBezeichnung der Landesliste\nl) Leer abgegebene Umschläge sind nicht der Wahlniederschrift beizufügen.\n2)  Z. B. Stimmzettel, auf denen nur die Erststimme oder nur die Zweitstimme abgegeben worden ist; solche Stimmzettel sind\nnicht der Wahlniederschrift beizufügen, sondern mit den gültigen Stimmzetteln zusammenzupacken. Auch die leer abge-\ngebenen Stimmzettel sind nicht der Wahlniederschrift beizufügen.\n'l  Z. B. zerrissene Stimmzettel.","Nr. 35 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                           543\nX. a) Die Summe der auf Grund der Zähllisten ermittelten ungültigen und gültigen Erststimmen\nstimmte mit der Zahl der abgegebenen Umschläge ................ überein. - Die Summe war um\n.......... größer - kleiner - als die Zahl der Umschläge. Diese Verschiedenheit, die sich\nauch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:\nb) Die Summe der auf Grund der Zähllisten ermittelten ungültigen und gültigen Zweitstimmen\nstimmte mit der Zahl der angegebenen Umschläge ................ überein. - Die Summe wc1r um\n.......... größer - kleiner - als die Zahl der Umschläge. Diese Verschiedenheit, die sich\nauch bei wiederholter Zählung herausstellte, erklärt sich aus folgendem:","544                                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nXI.                                                                                          Wahlergebnis\nDie Zahlenangaben für die Zeilen A , A , A und A sind der Bescheinigung über den Abschluß\n1 2 3\nd<!S Wdhlerverzeichnisses zu entnehmen.                                                                           ·\n1\nPersonen                     Kennziffer   )\nA 1 In das Wählerverzeichnis sind eingetragen\ndavon haben\nA2      den Sperrvermerk „r\" (= ruht)                                                                                                  ............ A2\nA3      den Sperrvermerk „W\" (= Wahlschein)                                                                                           ········· .... A3\nA     vVahlberechtigte laut Wählerverzeichnis                                                                                                                                                  A\nB    Eingenommene Wahlscheine                                                                                                                           •········ .. ·······\"·\"··········       B\nC     Wahlberechtigte insgesamt                                                                                                                                                                 C\nD    Zahl der Wähler(= Zahl der abgegebenen Umschläge)                                                                                                                                          D\nErgebnis der Wahl im Wahlkreis (Erststimmen)\nE Ungültige Erststimmen                                                                                                                                                                        E\nF Gültige Erststimmen                                                                                                                                                                          F\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nNr.                                             Name des Bewerbers\n1. ········· .. ······················································· ..................................................................... ..\n2 . ..                                                                                                                                                                                      2\n3.                                                                                                                                                                                          3\n4.                                                                                                                                                                                          4\n5.                                                                                                                                                                                          5\nUSVv.                                                                                                                                                                                     usw.\nErgebnis der Wahl nach Landeslisten (Zweitstimmen)\nG Ungültige Zweitstimmen                                                                                                                                                                       G\nH Gültige Zweitstimmen                                                                                                                                                                         H\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nNr.                                      Bezeichnung der Landeslisten\n1.                                                                                                                                                                                          1•\n2.                                                                                                                                                                                          2•\n3.                                                                                                                                                                                          3*\n4.                                                                                                                                                                                          4*\n5.                                                                                                                                                                                          5*\nUS\\/,'.                                                                                                                                                                                    usw.\nl) \\V<1lJl,,i,\\<lcrscllril1 11nd Meldevordrucke sind ,mf einander abgestimmt. Die einzelnen Zahlen des ,-vahle,gebnisses sind in\ndie Sd111cll111eld1111\\J bei ,krsellicn Kennziffer einzutrngen, mit der sie in der Wahlniederschrift bezeichnet sind.","Nr. 35 -               Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                                     545\nXII. Die Zähllisten wurden vom Listenführer und Wahlvorsteher unterschrieben und sind als Anlage\nNr..    ........ bis Nr...... ....... beigefügt,\nXIII. Das Wahlergebnis wurde auf den Vordruck für die Schnellmeldung übertragen, sodann auf\nschnellstem Wege telefonisch -                               durch Boten - an .........          ................ übermittelt.\nXIV. Alle gekennzeichneten Stimmzettel, die nicht dieser Niederschrift beigefügt sind, wurden wie\nfolgt verpackt:\nPaket mit den gültigen Stimmzetteln der Parteibewerber, nach Bewerbern (Erststimmen)\ngeordnet und gebündelt, und, besonders gebündelt, die gültigen Stimmzettel, auf denen\nnur die Zweitstfmme abgegeben worden ist,\nPaket mit den gültigen Stimmzetteln des parteilosen Bewerbers\nPaket mit den gültigen Stimmzetteln des parteilosen Bewerbers\n1 Paket mit den eingenommenen Wahlscheinen,\nJedes Paket wurde verschnürt, versiegelt und mit dem Namen der Gemeinde, der Nummer des\nWahlbezirks und der Inhaltsangabe versehen.\nDie versiegelten Pakete wurden zusammen mit dem übrigen Wahlmaterial (Wahlumschläge,\ndie nicht der Niederschrift beigefügt sind, Wählerliste - Wahlkartei - Wahlurne mit Schloß\nund Schlüssel und die sonstigen Gegenstände) dem von der Gemeindebehörde Beauftragten\nHerrn -            Frau -             Frl. .....\nvollständig und ordnungsgemäß übergeben,\nWährend der Wahlhandlung und Ermittlung der Wahlergebnisse waren mindestens immer\ndrei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend, darunter der Wahlvorsteher und der Schrift-\nführer oder ihre Stellvertreter.\nDie Wahlhandlung war öffentlich.\nVorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Wahlvorsteher, Stellvertreter, Schrift-\nführer und den Beisitzern genehmigt und wie folgt vollzogen:\nDer Wahlvorsteher:                                                                                     Die Beisitzer:\nDer Steilvertreter:\nDer Schriftführer:\nDie Wahlniederschrift mit allen darin verzeichneten Anlagen wurde am .................................... .\n.... . ....... ......... .. .......... Uhr von dem Unterzeichneten auf ihre Vollständigkeit überprüft\nund übernommen.\n(Unterschrift des Beauftragten der Gemeindebehörde)","Anlage 16\n(zu§ 53)\nBlatt\nWahl zum Deutschen Bundestag                                                               Kreis:\nam .............................................. .                                    Wahlkreis: ...................................................................\nZusammenstellung\ndes endgültigen Ergebnisses der Wahl zum Deutschen Bundestag\n.....                         In dem W ählerver-                                                                            Wahl für den Wahlkreis                                                 Wahl nach Landeslisten\nWahlberechtigte\n......                        verz. eingetr. Pers.                                              1-,\n\"ai                                                                                             Cl)\nE-t                                   davon mit                  1                            ~     E t t·                         Von den gültigen Erststimmen                        Zweit-          Von den gültigen Zweitstimmen\nM-\n...,  Sperrverm.         ~    rn I         i::::   ..., P'.l  ;s:    rs s immen                       entfielen auf den Bewerber                   stimmen              entfielen auf die Landesliste\n-                                                            ·a\nI.(')\nC'l           Wahlbezirk-Nr.     S                _     ~                 ·w        S ;::i      '\"\"                                                                                                                                                               ·\ntn     Lfd.    Gemeinde        ~\nCl)\n1     .SCl) ~ ·w-6\n>          .,_, -6\n•s,..; ~         ~~\nCl)   Cl)\n~           davon                       1                              1                 davon             1      1                                1                1\n~~                                   ~\n~      Nr.      Kreis          oi     r         _c    ;>    N           ..c:\nro       oi.....,\nrn -      -\n..C:    oi                     NN           NN           NN                           oi\n~-                                              1:J   ..., 1-,                                                   Ol                                                              ._.        Ol         1\ntfl                                                                 •-<\n1--<          Wahlkreis       .S   (ruht)/  ;s: :2                      ;s:      .S 2_.            3        1   E       (CDU) (SPD) (FDP) . . . .\n1\n.. '   .. ' 3      1  E     CDU   I SPD\n1\nj  FDP              . ' .        1   .   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Juli 1953                                                                             547\nAnlage 17\n(Zu§ 53)\nWahlkreis ...\nNiederschrift über die Sitzung des Kreiswahlausschusses\nzur Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis\nVerhandelt,                                      ... , den ................................................ 19 .............. ..\nI. Zur Feststellung des Ergebnisses der Bundestagswahl\nam ....                                   für den Wahlkreis ............................................................. .\ntrat heute, am                              ................ 19 ........ nach ordnungsgemäßer Einladung der Kreis-\nwahlausschuß zusammen. Es erschienen:\n1.                                                     als Vorsitzender\n2.                                                     als Stellvertreter\n3.                                                      als Beisitzer\n4,                                                     als Beisitzer\n5.                                                      als Beisitzer\n6.                                                      als Beisitzer\n7.                                                     als Beisitzer\n8.                                                      als Beisitzer\n(Name, Vorname, Anschrift angeben)\nFerner waren zugezogen:\nals Schriftführer\nals Hilfskraft\nOrt und Zeit der Sitzung sowie die Tagesordnung waren nach § 19 der Bundeswahlordnung\nöffentlich bekanntgemacht worden.\nII. Der Kreiswahlausschuß nahm Einsicht in die Wahlniederschriften der ................ Wahlbezirke des\nWahlkreises und in die als Anlage beigefügte Zusammenstellung der Ergebnisse nach Wahl-\nbezirken und Gemeinden. Der Kreiswahlausschuß stellte fest, daß die Beschlüsse der Wahlvorstände\nzu folgenden -     keinen -   Beanstandungen oder Bedenken Anlaß gaben:","548                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDer Kreiswahlausschuß traf dazu folgende Entscheidungen:\nDie Aufrechnung der Ergebnisse sämtlicher Wahlbezirke ergab folgendes Gesamtergebnis für\nden Wahlkreis:\nA 1) Zahl der Wahlberechtigten laut Wählerverzeichnis\nB    Zahl der eingenommenen Wahlscheine\nC    Zahl der Wahlberechtigten\ninsgesamt\nD    Zahl der Wähler\nE    Ungültige Erststimmen\nF    Gültige Erststimmen\nVon den gültigen Erststimmen entfielen auf\nBewerber:         Name                   Partei\n1.\n2.\n3.\n(usw lt Stimmzettel)\nG     Ungültige Zweitstimmen\nH     Gültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\nLandesliste                 Partei\n1.\n2.\n3.\n(usw. lt. Stimmzettel)\nNach der Feststellung des Gesamtergebnisses wurde die als Anlage zu dieser Nieder-\nsduift beigefügte Zusammenstellung nach Wahlbezirken vom Kreiswahlleiter, den Bei-\nsitzern und dem Schriftführer unterschrieben.\n1\n) Kenn7iffer nach der Zusammenstellunu Anlage 16","Nr. 35 -       Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                                                                                                                549\nIII. Der Krciswahlausschuß stellte fest, daß der Bewerber\n............. (Wahlvorschlag Nr..... .                                                          ..... )\ndie rnc~isten Stimmen auf sich vereinigt und damit im Wahlkreis gewählt ist.\nDer Kreiswahlc1usschuß stellte fest, daß der Bewerber\n...... Wahlvorschlag Nr.                                              ....... ) und der Bewerber\n..... Wahlvorschlag Nr .....                                          ........ ) die meisten\nStimmen bei Stimmengleichheit auf sich vereinigen. Daraufhin zog der Kreiswahlleiter das Los,\ndas auf den Bewerber ...................................... .          ............................ (Wahlvorschlag Nr.) ....                                                         fiel.\nIV. Auf Grund der Wahl des parteilosen ßewerbers ........                                                                                                                 ...... wurden\nanhand der von den Gemeinden angeforderten Stimmzettel und der den Wahlniederschriften bei-\ngefügtc>n gültigen Stimmzettel, auf denen die Erststimme für den gewählten Bewerber abgegeben\nworden ist, ermittelt, für welche Landeslisten die Zweitstimmen abgegeben worden sind. Der\nKreiswahlausschuß stellte fest:\nZahl der für den Bewerber abgegebenen gültigen Erststimmen\nUngültige Zweitstimmen\nGültige Zweitstimmen\nVon den gültigen Zweitstimmen entfielen auf\n(Be·1,eichnung der Landesliste)\n1. ..\n2.\n3 .....\nusw.\nV. Der Kreiswahlleiter verkündete das Wahlergebnis des Wahlkreises. Die Verhandlung war öffent-\nlich. Vorstehende Verhandlung wurde vorgelesen, von dem Kreiswahlleiter, den Beisitzern\nund dem Schriftführer genehmigt und wie folgt unterschrieben:\nDer Kreiswahlleiter                                                                                           Die Beisitzer\n1. .. ...................................................................................... .\n2 . ........................................................................................................\nDer Schriftführer\n3 . ........................................................................................................\n4 . ........................................................................................................\n5 .........................................................................................................\n6 . .........................................................................................","550                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWahlgesefz zum zweifen Bundesfag\nund zur Bundesversammlung\nmit\nBandeswahlordnung,\nvon denen nach § 34 der Bundeswahlordnung je ein Abdruck dem Wahlvorsteher\neines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung zu übergeben sind, wer-\nden auf Veranlassung des Bundesministeriums des Innern als Sonderdruck zu-\nsammengefaßt hergestellt.\nUmfang 64 Seiten DIN A 4, Rückenheftung, Preis -,60 DM.\nBestellungen sind an\nBundesanzeiger-Verlags-GmbH. - Bundesgesetzblatt, Bonn, Postfach,\naufzugeben.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,           Bonn/Köln.   Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei g2sonderten Teilen, Teil I und Teil 11.\nLau I ende r ß e zu g nur durch die Post. Bezugspreis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüqlich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je anqefanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüqlir:h\" Versandne; fircn DM 0,10) - Zus2ndu11q einzelner Stücke per Streifbc1.nd gegen\nVoreinscndunq des erfonlerlichen Betracrcs auf Postscheckkon1u „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblal\\\" Köln 3 99"]}