{"id":"bgbl1-1953-35-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":35,"date":"1953-07-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer Gesetze","law_date":"1953-07-11T00:00:00Z","page":511,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["511\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                              Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1953                                                                                                          Nr. 35\nTag                                                                            Inhalt:                                                                                       Seite\n11. 7. 53    Gesetz zur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung und anderer\nGesetze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         511\n15. 7. 53    Bundeswahlordnung               .· ..... -. . . . . . . . .. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  514\nGesetz\nzur Änderung von einzelnen Vorschriften der Reichsabgabenordnung\nund anderer Gesetze.\nVom 11. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                                  6. die Vorschriften über das Steuerstraf-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                                recht.\"\n2. §§ 4, 6, 7, 12, 13, 15, 16 Ziff. 1 Buchs~abe b werden\nArtikel I                                                                     aufgehoben.\n3. § 14 erhält folgende Fassung:\nÄnderung der Reichsabgabenordnung\n,,§ 14\nDie Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931                                                               (1) Der Bundesminister der Finanzen kann\n(Reichsgesetzbl. I S. 161) in der zur Zeit geltenden\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß\nFassung wird wie folgt geändert:\n1. Steuern und andere steuerrechtliche\n1. § 3 erhält folgende Fassung:                                                                                      Geldleistungen nicht festgesetzt, er-\nstattet oder vergütet werden, wenn der\n,,§ 3\nBetrag, der festzusetzen, zu erstatten\n(1) Die    Reichsabgabenordnung gilt für alle                                                                  oder zu vergüten ist, einen durch diese\nöffentlich-rechtlichen Abgaben, die nach Arti-                                                                    Rechtsverordnung zu bestimmenden Be-\nkel 105 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes der Ge-                                                                    trag voraussichtlich nicht übersteigt; ·der\nsetzgebung des Bundes unterliegen und durch                                                                       zu bestimmende Betrag darf 20 Deutsche\nBundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanz-                                                                     Mark nicht überschreiten;\nbehörden verwaltet werden.                                                                                  2. Steuern und andere steuerrechtliche\n(2) Wird eine öffentlich-rechtliche Abgabe der                                                                 Geldleistungen abgerundet werden, so-\nim Absatz 1 bezeichneten Art nur teilweise durch                                                                  weit das zur Vereinfachung der Verwal-\nBundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanz-                                                                     tung erforderlich ist; der Abrundungs-\nbehörden verwaltet, so gilt die Reichsabgaben-                                                                    betrag darf 5 Deutsche Mark nicht über-\nordnung insoweit, als die Abgabe durch Bundes-                                                                    schreiten.\nfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden                                                        (2) Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zu-\nverwaltet wird.                                                                                   stimmung des Bundesrates, soweit ein Gesetz, das\n(3) Für die Realsteuern gelten, soweit nicht                                                   die Steuer regelt, nach Artikel 105 Abs. 3 des\ndie Absätze 1 und 2 Anwendung finden, sinn-                                                       Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates\ngemäß die folgenden Vorschriften der Reichs-                                                       bedürfen würde.\"\nabgabenordnung:                                                                               4. § 86 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n1. die Vorschriften über die Haftung und                                                  ,,Nachtsicht wegen Versäumung einer Rechts-\ndie Verjährung,                                                                        mittelfrist oder wegen Versäumung der Frist für\n2. die Vorschriften über Erlaß, Erstattung                                                den Antrag auf Gewährung einer Steuervergütung\nund Anrechnung von Steuern (§ 131),                                                    kann beantragen, wer ohne Verschulden ver-\nhindert war, die Frist einzuhalten.\"\n3. die Vorschriften des § 202 über Erzwin-\ngungsmaßnahmen,                                                                   5. Im § 123 Abs. 2 Satz 2 lautet die Klammer\n,, (einschließlich Erzwingungsgelder)\".\n4. die Vorschriften über die Abhängigkeit\ndes Realsteuerbescheids vom Steuermeß-                                            6. § 131 erhält folgende Fassung:\nbescheid (§ 212 b Abs. 2 und 3 und§ 232),                                                                                       ,,§ 131\n5. die Vorschriften über Rechtsnachfolger                                                    (1) Im Einzelfall können Steuern ganz oder zum\nund Haftende(§§ 210a und 240),                                                         Teil erlassen, erstattet oder angerechnet werden,","512                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nwenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen                    Uneinbringlichkeit auf Antrag des Finanz-\nFalles unbillig wäre. Die Befugnis zum Erlaß der                amts durch Beschluß des Amtsgerichts nach\nSteuer umfaßt bei Besitz- und Verkehrsteuern                    pflichtgemäßem Ermessen in eine Erzwin-\nauch das Recht, zuzulassen, daß die Steuer niedri-              gungshaft umgewandelt. Das Grundrecht des\nger festgesetzt wird oder daß einzelne Besteue-                 Artikels 2 Abs. 2 des Grundgesetzes wird in-\nrungsgrundlagen, die die Steuer erhöhen, bei der                soweit eingeschränkt. Zuständig ist das\nFestsetzung der Steuer nicht berücksichtigt wer-                Amtsgericht, in dessen Bezirk der Pflichtige\nden. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann                  seinen Wohnsitz hat oder in Ermangelung\nbei Steuern vom Einkommen zugelassen werden,                    eines solchen sich aufhält. Für das Umwand-\ndaß einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie                 lungsverfahren gelten die Vorschriften der\ndie Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung                   Zivilprozeßordnung. Das Amtsgericht hat vor\nerst zu einer späteren Zeit, und daß sie, soweit                der Entscheidung den Pflichtigen zu hören.\nsie die Steuern mindern, schon zu einer früheren                Gegen den Beschluß des Amtsgerichts findet\nZeit beriicksichtigt werden.                                    sofortige Beschwerde statt.\n(2) Für bestimmte Gruppen von gleichgelager-                    (3) Die Dauer der Erzwingungshaft ist nach\nten Fällen können für die entsprechende An-                     pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen; sie\nwendung des Absatzes 1 Richtlinien aufgestellt                  darf, auch wenn mehrfach Erzwingungsgeld\nwerden.                                                         gegen denselben Pflichtigen festgesetzt ist,\ninsgesamt die Dauer von drei Monaten nicht\n(3) Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2                 übersteigen.\nstehen der obersten Finanzbehörde der Körper-\nschaft, die die Steuer verwaltet, oder den von ihr                 (4) Die Erzwingungshaft ist auf Antrag des\nbestimmten Stellen zu. Das Zweite Gesetz über                   Finanzamts, welches das Erzwingungsgeld\ndie Finanzverwaltung vom 15. Mai 1952 (Bundes-                  festgesetzt hat, von dem Amtsgericht nach den\ngesetzbl. I S. 293) und § 203 Abs. 5 des Lasten-                Bestimmungen der §§ 904 bis 910 der Zivil-\nausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (Bundes-                 prozeßordnung zu vollstrecken. Die Voll-\ngesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt.                          streckung der Haft ist nicht fortzusetzen, wenn\nder Schuldner die Anordnung nunmehr be-\n(4) Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 3 wirkt,                folgt.\nsoweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grund-\n(5) Ist der Anspruch auf das Erzwingungs-\nlage für die Festsetzung der Steuer vom Ein-\ngeld verjährt, so darf die Haft nicht mehr voll-\nkommen beeinflußt, auch für den Gewerbeertrag\nstreckt werden.  11\nals Grundlage für die Festsetzung des Gewerbe-\nsteuermeßbetrages.                                        c) Die bisherigen Absätze 3           bis  7   werden\nAbsätze 6 bis 10.\n-(5) Für bestimmte Gruppen gleichgelagerter\nFälle können die Oberfinanzdirektionen und die         9. § 217 erhält folgenden Absatz 3:\nFinanzämter zu Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze                 ,, (3) Ist der Steuerpflichtige von der Verpflich-\n2 und 3 auch durch eine allgemeine Verwaltungs-           tung zur Abgabe einer Steuererklärung befreit\nanordnung der Bundesregierung ermächtigt wer-             und gibt er eine Steuererklärung nicht ab, so\nden, die, soweit die Verwaltung der Steuer den            können die Besteuerungsgrundlagen in der\nLandesfinanzbehörden obliegt, mit Zustimmung              gleichen Höhe wie die des Vorjahres geschätzt\ndes Bundesrates zu erlassen ist.  11\nwerden.\"\n7. In§ 161 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe d und Buchstabe e    10. § 316 erhält folgende Fassung:\n11               11\nwird die Zahl „6000 jeweils in „9000 geändert.\n,,§ 316\n8. § 202 wird wie folgt geändert:                               (1) Soweit einem Beteiligten, der nicht Finanz-\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      behörde ist, die Kosten nicht auferlegt werden,\nsind ihm seine zur zweckentsprechenden Rechts-\n,,(1) Die Finanzämter können die Befolgung         verfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.\nvon Anordnungen, die sie im Besteuerungs-\nverfahren (einschließlich der Vorbereitung,             (2) Wird ein Bevollmächtigter oder Beistand\nSicherung und Nachprüfung der Besteuerung)            zugezogen, so sind die dadurch entstehenden\ninnerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse treffen,      Kosten nur zu erstatten, soweit sie für Personen,\ndurch Auferlegung eines Erzwingungsgeldes,            die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten.,\ndurch Ausführung auf Kosten des Pflichtigen           in Verfahren vor den Finanzgerichten entstehen.\nund unmittelbar erzwingen. Die gleiche Be-            Sind Rechtsanwälte zugezogen, so werden für\nfugnis steht den Gemeinden bei der Verwal-            deren Tätigkeit in Verfahren vor den Finanz-\ntung der Realsteuern zu.\"                             gerichten die vollen Gebühren nach Maßgabe der\nGebührenordnung für Rechtsanwälte erstattet.\nb) Absatz 2 wird durch folgende Absätze 2 bis 5           Sind andere Personen zugezogen, die geschäfts-\nersetzt:\nmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, so werden\n,, (2) Das einzelne Erzwingungsgeld darf           bis zum Erlaß amtlicher Gebührenordnungen für\nfünftausend Deut.sehe Mark nicht übersteigen.         die Tätigkeit dieser Personen die von ihnen er-\nWird das Erzwingungsgeld gegen natürliche             hobenen Gebühren bis zur Höhe der in Satz 2\nPersonen festgesetzt, so wird es im Falle der         genannten Gebühren erstattet. Steht der BevoH-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Juli 1953                            513\nmächtigte oder Beistand in einem Angestellten-                              Artikel III\nverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die                   Änderung des Zweiten Gesetzes\ndurch seine Zuziehung entstandenen Kosten                            über die Finanzverwaltung\nnicht erstattet.\n1. In das Zweite Gesetz über die Finanzverwaltung\n(3) Im übrigen findet § 91 Abs. 1 und 2 der           vom 15. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 293) wird\nZivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.\"             folgender neuer § 5 eingefügt:\n11. § 372 Abs. 1 erhält folgenden Satz 3:\n,,§ 5\n,.Für das Finanzamt kann wegen der von ihm ver-\nGeltung des Gesetzes\nwalteten Steuerforderungen verschiedener Steuer-\nfür die Abgabe „Notopfer Berlin\"\ngläubiger auf Antrag eine einheitliche Sicherungs-\nhypothek eingetragen werden.\"                               § 1 gilt auch für die Abgabe „Notopfer Berlin\".•\n2. Die bisherigen §§ 5 und 6 des Zweiten Gesetzes\nüber die Finanzverwaltung werden §§ 6 und 7.\nArtikel II\nÄnderung des Steueranpassungsgesetzes                                    Artikel IV\nDas Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934                        Uberleitungsbestimmungen\n(Reichsgesetzbl. I S. 925) in der zur Zeit geltenden        Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften\nFassung wird wie folgt geändert:                         verwiesen ist, die durch dieses Gesetz geändert\nwerden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vor-\n1. § 16 Abs. 2 Ziff. 3 erhält folgende Fassung:          schriften dieses Gesetzes.\n,,3. Bauausführungen, wenn die Dauer der einzel-\nnen Bauausführungen oder mehrerer ohne                                   Artikel V\nUnterbrechung aufeinander folgender Bau-                          Geltu~ im Lande Berlin\nausführungen in einer Gemeinde sechs Monate\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nüberstiegen hat oder voraussichtlich über-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nsteigen wird.\"\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin. Rechts-\n2. Hinter§ 19 wird folgender§ 19a eingefügt:             verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\nenthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten\n,,§ 19a\nim Lande Berlin nach.§ 14 des Dritten Uberleitungs-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch        gesetzes.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-                                 Artikel VI\nrates die Begriffe „gemeinnützige, mildtätige und\nInkrafttreten des Gesetzes\nkirchliche Zwecke\" im Sinne der§§ 17 bis 19 und\ndie Voraussetzungen der damit verbundenen Ver-          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ngünstigungen näher zu bestimmen.\"                        dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten/Post Seeg, den 11. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}