{"id":"bgbl1-1953-34-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":34,"date":"1953-07-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/34#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_34.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz)","law_date":"1953-07-14T00:00:00Z","page":495,"pdf_page":1,"num_pages":16,"content":["495\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                      Ausgegeben zu Bonn am 15. Juli 1953                                      1Nr. 34\nTag                                            Inhalt:                                             Seite\n14. 7. 53  Gesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz)      ...............  495\nGesetz zur Milderung von Härten der Währungsreform (Altsparergesetz).\nVom 14. Juli 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                  2. Bausparguthaben,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                           3. Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfand-\nbriefe sowie die in Anlage 1 dieses Gesetzes\nERSTER ABSCHNITT                                 aufgeführten Kommunalschuldverschreibun-\nAllgemeine Vorschriften                                gen und verwandten Schuldverschreibungen,\nohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall an\n§ 1                                     die Stelle der Ausgabe einer Schuldver-\nschreibung_ die Eintragung in ein Schuld-\nGrundsatz                                  buch getreten ist,\n(1) Für Gläubigerverluste, die im Zusammenhang                4. die in Anlage 2 dieses Gesetzes aufgeführ-\nmit der Neuordnung des Geldwesens im Geltungs-                      ten Industrieobligationen und verwandten\nbereich dieses Gesetzes an Altsparanlagen (§ 2) ent-                Schuldverschreibungen,\nstanden sind, wird aus Mitteln des Ausgleichsfonds\n(§ 5 des Lastenausgleichsgesetzes) Entschädigung                 5. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträ-\nnach Maßgabe der folgenden Vorschriften gewährt.                    gen, bei denen eine Prämienreserve zu bil-\nden ist, es sei denn, daß es sich um Verträge\n(2) Sparanlagen, die Vertriebenen am 1. Januar                   handelt, auf die das Rentenaufbesserungs-\n1940 zugestanden haben und an denen Vertreibungs-                   gesetz in der Fassung vom 15. Februar 1952\nschäden entstanden sind, werden nach dem Fünften                    (Bundesgesetzbl. I S. 118) anzuwenden ist,\nAbschnitt dieses Gesetzes berücksichtigt.\n6. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die der\n(3)_ Eine Entschädigung für Gläubigerverluste aus                Kapitalanlage oder der Versorgung dienten\nReichsmarkansprüchen gegen die öffentliche Hand                     und die bei Beginn des 1. Januar 1940 und\nbleibt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-                  im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen\nstimmt ist, besonderer Gesetzgebung außerhalb des                   Mark durch Hypotheken, Grundschulden\nLastenausgleichs vorbehalten.                                       oder Rentenschulden auf Grundstücken im\nGeltungsbereich dieses Gesetzes gesichert\n§2                                      waren, sofern die Sicherung nicht im Wege\nAltsparanlagen                                der Höchstbetragshypothek erfolgt ist.\n(1) Altsparanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind          (2) Altsparanlage im Sinne dieses Gesetzes ist\ndie nachfolgenden Sparanlagen, wenn sie durch die         eine Sparanlage nicht, sofern und solange der Schuld-\nVorschriften zur Neuordnung des Geldwesens im             ner auf Grund der Vorschriften zur Neuordnung des\nGeltungsbereich dieses Gesetzes im Verhältnis 10: 1       Geldwesens wegen der Verbindlichkeit nicht in An-\noder in einem für den Gläubiger ungünstigeren Ver-        spruch genommen werden kann.\nhältnis auf Deutsche Mark umgestellt oder in Deut-           (3) Durch Rechtsverordnung können die Anlagen 1\nsche Mark umgewandelt worden sind oder werden             und 2 dieses Gesetzes ergänzt werden.\nund soweit sie dem im Zeitpunkt der Einführung der\nDeutschen Mark berechtigten Gläubiger nach Maß-\n§ 3\ngabe der folgenden Vorschriften schon bei Beginn\ndes 1. Januar 1940 zugestanden haben:                                          Rechtsnachfolge\n1. Spareinlagen im Sinne des § 22 des Ge-            (1) Ein Wechsel in _der Person des Schuldners zwi-\nsetzes über das Kreditwesen vom 25. Sep-      schen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeit-\ntember 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1955) und   punkt der Einführung der Deutschen Mark schließt\nPostspareinlagen, ohne Rücksicht darauf, ob   die Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage\nder Anspruch bei der Umwandlung durch         aus, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes be-\nAnrechnung der 'Kopfbeträge oder Ge-          stimmt ist oder in der in § 13 vorgesehenen Rechts-\nschäftsbeträge verbraucht worden ist,         verordnung etwas anderes bestimmt wird.","496                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Ein Wechsel in der Person des Gläubigers zwi-            (4) Die Geltendmochung der Entschädigungs-\nschen dem Beginn des 1. Januar 1940 und dem Zeit-            ansprüche von Personen, die nach den Absätzen 1\npunkt der Einführung der Deutschen Mark schließt             und 2 entschädigungsberechtigt sind oder nach Ab-\ndie Eigenschaft eines Anspruchs als Altsparanlage            satz 3 den Entschädigungsanspruch geltend zu machen\nnicht aus, sofern der Wechsel beruht auf Erwerb              berechtigt sind, aber ihren ständigen Aufenthalt\n1. von Todes wegen,                                  nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben,\n2. durch Vereinbarung einer ehelichen Güter-         bleibt einer besonderen gesetzlichen Regelung vor-\ngemeinschaft oder durch Eintritt einer fort-     behalten.\ngesetzten Gütergemeinschaft,                        (5) Eine Entschädigungsberechtigung besteht nicht,\n3. durch Auseinandersetzung einer Erben-             wenn die Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung\ngemeinschaft, einer ehelichen Gütergemein-      der Deutschen Mark für ein im Handelsregister ein-\nschaft oder einer fortgesetzten Gütergemein-    getragenes Unternehmen eingetragen oder verbucht\nschaft,                                         war oder, soweit es sich um ein Inhaberpapier han-\n4. mit Rücksicht auf ein künftiges gesetzliches     delt, für eigene Rechnung von einem solchen Unter-\nErbrecht,                                       nehmen verwahrt worden ist.\n5. durch Schenkung unter Ehegatten, unter                (6) Natürlichen Personen werden Versorgungs-\nVerwandten gerader Linie und unter Ge-          kassen gleichgestellt, die im Zeitpunkt der Einführung\nschwistern,                                     der Deutschen Mark den Sitz im Geltungsbereich die-\n6. als Ausstattung (§ 1624 des Bürgerlichen         ses Gesetzes gehabt haben. Versorgungskassen sind\nGesetzbuchs),                                   rechtsfähige oder steuerrechtlich diesen gleich-\ngestellte Kassen (Witwen-, Waisen-, Sterbe-, Kran-\n7. aus Einräumung einer Bezugsberechtigung\nken-, Unterstützungskassen und sonstige Hilfskassen\naus einem Lebensversicherungsvertrag.\nfür Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit), die den\nLeistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewäh-\n§ 4                             ren, sofern sie die Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 bis\n3 der Vermögensteuer-Durchführungsverordnung\nEntschädigungsberechtigung\nvom 4. Juli 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 382) erfüllen.\n(1) Entschädigungs berechtigt nach diesem Gesetz\nist eine natürliche Person oder eine Mehrheit solcher            (7) Durch Rechtsverordnung können Körperschaf-\nPersonen, die im Zeitpunkt der Einführung der Deut-          ten, Personenvereinigungen und Vermögensmassen,\nschen Mark Gläubiger der Altsparanlage war. Eine             die nach Satzung oder sonstiger Verfassung und nach\nUbertragung der Altsparanlage oder das Erlöschen             ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich\ndes Anspruchs aus der Altsparanlage in dem Zeit-             und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder\nraum zwischen der Einführung der Deutschen Mark              mildtätigen Zwecken dienen, natürlichen Personen\nund dem Inkrafttreten dieses Gesetzes läßt die Ent-          insoweit gleichgestellt werden, als sie im Zeitpunkt\nschädigungsberechtigung nach Satz 1 unberührt. Ist           der Einführung der Deutschen Mark Gläubiger aus\nder Gläubiger der Altsparanlage in diesem Zeitraum           Altsparanlagen waren, die für den Zweck der Ver-\nverstorben, bestimmt sich die Person des Entschädi-          sorgung oder Unterstützung natürlicher Personen\ngungsberechtigten nach den Vorschriften des bürger-          gebunden waren.\nlichen Rechts über den Erwerb von Todes wegen.                                         § 5\n(2) Als entschädi.gungsberechtigt gilt bei Lebens-                        Entschädigungsanspruch\nversicherungsverträgen, aus denen eine Versiche-\n(1} Der Entschädigungsberechtigte hat nach Maß-\nrungsleistung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\ngabe dieses Gesetzes einen Rechtsanspruch auf Ent-\nGesetzes noch nicht erbracht worden ist, derjenige,\nschädigung gegen den Ausgleichsfonds. Die Erfüllung\nwelcher vor diesem Zeitpunkt die letzte Prämien-\ndieses Anspruchs bestimmt sich nach § 18.\nzahlung entrichtet hat, bei Lebensversicherungs-\nverträgen, aus denen eine Versicherungsleistung im              (2) Der Entschädigungsanspruch beträgt, soweit\nZeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits         die Altsparanlage von Reichsmark auf Deutsche Mark\nerbracht worden ist, der Empfänger der Leistung.             umgestellt oder in Deutsche Mark umgewandelt wor-\nden ist\n(3) Ist der Entschädigungsberechtigte Kriegs-\ngefangener oder wegen seiner deutschen Volks-                im Verhältnis 100 zu 10       10 vom Hundert der Alt-\nzugehörigkeit oder deutschen Staatsangehörigkeit im                                        sparanlage,\nAusland oder in den deutschen unter polnischer oder          im Verhältnis 100 zu 6,5    13,5 vom Hundert der Alt-\nsowjetischer Verwaltung stehenden Gebieten inter-                                        sparanlage,\nniert oder dort in einem Zwangsarbeitsverhältnis             im Verhältnis 100 zu 5      15 vom Hundert der Alt-\nfestgehalten oder ist er verschollen, sind folgende                                      sparanlage.\nAngehörige berechtigt, den Entschädigungsanspruch\nfür ihn geltend zu machen:                                      (3) Bei Berechnung des Entschädigungsanspruchs\nwerden nur volle Reichsmarkbeträge berücksichtigt;\n1. der Ehegatte,                                     der Betrag des Entschädigungsanspruchs ist auf\n2. wenn ein Ehegatte nicht vorhanden ist,            10 Deutsche Pfennig aufzurunden.\njeder Abkömmling,                                   (4) · Der  Entschädigungsanspruch      wird    vom\n3. wenn weder ein Ehegatte noch Abkömm-              1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert verzinst. Zinses.-\nlinge vorhanden sind, jeder Elternteil.          zinsen werden nicht geschuldet.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953                          497\n(5) Ein  Entschädigungsanspruch besteht nicht,                               § 9\nwenn die Summe der Altsparanlagen des im Zeit-\nPfandbriefe und\npunkt der Einführung der Deutschen Mark berechtig-\nverwandte Schuldverschreibungen\nten Gläubigers bei einem Schuldner 50 Reichsmark\nnicht erreicht; § 7 Abs. 3 bleibt unberührt.              (1) Pfandbriefe und verwandte Schuldverschrei-\nbungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 sind bei Vor-\n(6) Der Entschädigungsanspruch ist vom Inkraft-   liegen der sonstigen Voraussetzungen Altspar-\ntreten dieses Gesetzes ab nach den Vorschriften des   anlagen, wenn der Pfandbrief oder die verwandte\nbürgerlichen Rechts übertragbar und vererblich.      Schuldverschreibung vor dem 1. Januar 1940 aus-\ngegeben oder zwischen dem Beginn des 1.Januar 1940\n§ 6                        und dem Zeitpunkt der Einführung der Deutschen\nVerfügungsbeschränkungen                Mark im Umtausch für eine vor dem 1. Januar 1940\nausgegebene Schuldverschreibung von dem Schuld-\n(1) Rechte, die an der Altsparanlage oder an der\nner dem Gläubiger ausgehändigt worden ist. Durch\numgestellten oder umgewandelten Altsparanlage\nRechtsverordnung kann für Wertpapierarten, die\nbestanden haben oder bestehen, und Verfügungs-\nnach dem Beginn des 1. Januar 1940 aufgelegt und\nbeschränkungen, denen der Inhaber insoweit unter-\nausschließlich oder überwiegend für Umtauschzwecke\nworfen war oder ist, setzen sich an dem Entschädi-\nverwandt worden sind, bestimmt werden, daß ein\ngungsanspruch nicht fort. Als Verfügungsbeschrän-\nsolcher Umtausch vermutet wird.              ·\nkung gilt auch ein Zurückbehaltungsrecht.\n(2) Entschädigungsberechtigt ist nur derjenige, für\n(2) Sparanlagen,  die zum Zweck der Sicherung\nwelchen\noder zu treuen Händen übertragen worden sind, wer-\nden bei Anwendung der §§ 2 bis 5 dem Veräußerer               1. eine Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt\noder Treugeber zugerechnet.                                     worden ist oder\n2. das Recht im Wertpapierbereinigungsver-\nfahren rechtskräftig anerkannt worden ist\nZWEITER ABSCHNITT                                oder\n3. die Schuldverschreibung im Zeitpunkt der\nBesondere Vorschriften                               Einführung der Deutschen Mark festgeschrie-\nfür die einzelnen Sparanlagen                            ben war oder\n§ 7                                 4. der in der Schuldverschreibung verbriefte\nAnspruch im Zeitpunkt der Einführung der\nSpareinlagen\nDeutschen Mark in _einem Schuldbuch einge-\n(1) Bei Spareinlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) wird der              tragen war.\nNennbetrag der Altsparanlage' durch Vergleich der\nSpareinlage des Gläubigers bei demselben Schuldner       (3) Hat eine Schüldvetschreibung einem Gläubiger\nbei Beginn des 1. Januar 1940 und im Zeitpunkt der    am 1. Januar 1945 zugestanden, wird vermutet, daß\nEinführung der Deutschen Mark festgestellt, wobei     sie ihm schon bei Beginn des 1. Januar 1940 zugestan-\ndie durch Anrechnung von Kopf- oder Geschäfts-        den hat. Diese Vermutung gilt nicht, wenn für die\nbeträgen verbrauchten Reichsmarkbeträge hinzu-        über den Entschädigungsanspruch entscheidende\nzurechnen sind. Der niedrigere von beiden Beträgen    Stelle erkennbar ist, daß die Schuldverschreibung\nist zugrunde zu legen.                                dem Gläubiger bei Beginn des· L Januar 1940 noch\nnicht zugestanden hat.\n(2) Kann der Nachweis der Altsparanlage nur dem\nGrunde, nicht aber der Höhe nach erbracht werden,        (4) Zugunsten desjenigen, für den eirie Lieferbar-\nkann von dem Stand der Spareinlage zu demjenigen      keitsbescheinigung ausgestellt worden ist, wird ver-\ndem 1. Januar 1940 nächstgelegenen späteren Zeit-     mutet, daß ihm die Schuldverschreibung schon am\npunkt ausgegangen werden, für den die Höhe der        1. Januar 1945 zugestanden hat. Diese Vermutung\nSpareinlage nachgewiesen werden kann. Prierbei ist    gilt nicht, wenn sich aus den Unterlagen, die der über\ndie Spareinlage nur mit dem bei Anwendung der         den Entschädigunganspruch entscheidenden Stelle\nTabelle nach Anlage 3 sich ergebenden Teilbetrag      zugänglich sind, Umstände ergeben, die Zweifel an\nanzusetzen. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die       der Verfügungsberechtigung des Gläubigers am\nHöhe der Spareinlage auf einen vor dem 9. Mai 1945    1. Januar 1945 rechtfertigen.\nliegenden Zeitpunkt nachgewiesen werden kann.\n§ 10\n(3) Ein Entschädigungsanspruch besteht in Ab-\nIndustrieobligationen und\nweichung von § 5 Abs. 5 auch dann, wenn die Summe\nverwandte Schuldverschreibungen\nder Altsparanlagen des im Zeitpunkt der Einfün-\nrung der Deutschen Mark berechtigten Gläubigers          Auf Industrieobligationen und verwandte Schuld-\nbei einem Schuldner 50 Reichsi;.rnrk nicht erreicht,  verschreibungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet\naber mindestens 20 Reichsmark betragen hat.           § 9 entsprechende Anwendung..\n§ 11\n§ 8\nAnsprüche aus Lebensversicherungsverträgen\nBausparguthaben                       (1) Bei Ansprüchen aus Lebensversicherungs-\nBei Bausparguthaben (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) findet § 7  Verträgen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) ist zur Berechnung der\nAbs. 2 entsprechende Anwendung.                       Höhe der Altsparanlage von der bei Beginn des","498                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n1. Januar 1940 gebildeten Prämienreserve auszu-                 vermögens, die am 1. Januar 1940 im Eigentum\ngehen; als Prämicnreserve gilt der aus der Reichs-              des Gläubigers aus der Sparanlage, im Falle\nmarkversicherungssumrne im Zeitpunkt der Einfüh-                des § 3 Abs. 2 eines Rechtsvorgängers, gestan-\nrung der Deutschen Mark nach Anlage 4 dieses Ge-                den haben und zwischen dem Beginn des\nsetzes ermittelte Betrag. Der Reichsmarkversiche-               1. Januar 1940 und dem Zeitpunkt der Einfüh-\nrungssumme im Zeitpunkt der Einführung der Deut-                rung der Deutschen Mark veräußert worden\nschen Mark wird ein in diesem Zeitpunkt fälliger,               sind,\naber noch nicht ausgezahlter Anspruch aus dem Ver-          2. Entschädigungszahlungen, die auf Grund der\nsicherungsvertrag gleichgestellt.                               Kriegssachschädenverordnung vom 30. Novem--\n(2) Der Entschädigungsanspruch besteht auch                  ber 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1547) wegen der\ndann, wenn der Versicherungsvertrag von einem                   Zerstörung oder Beschädigung von Einheiten\nArbeitgeber zugunsten eines Arbeitnehmers im Rah-               des Grundvermögens, des land- und forstwirt-\nmen eines Gesamtvertrages zur Versorgung der                    schaftlichen Vermögens oder des Betriebsver-\nArbeitnehmer abgeschlossen worden ist, sofern die               mögens oder von Hausrat gewährt worden sind,\nPrämien grundsätzlich der Lohnsteuer unterlagen;                sofern die Entschädigung 50 vom Hundert des\ndurch Rechtsverordnung kann über die Berechnung                 nach der Kriegssachschädenverordnung anzu-\neiner solchen Altsparanlage Näheres bestimmt                    erkennenden Betrages überschritten hat,\nwerden.                                                     3. der Gegenwert von Devisen, die von deutschen\n§ 12                                 Staatsangehörigen oder deutschen Volks-\nSonstige durch Grundpfandre.chte gesicherte               zugehörigen abgeliefert oder eingezahlt wor-\nprivatrechtliche Ansprüche                       den sind, welche ihren Wohnsitz oder ständigen\n(1) Durch Grundpfandrechte gesicherte privat-                Aufenthalt im Ausland im Zusammenhang mit\nrechtliche Ansprüche im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6              den Ereignissen des zweiten Weltkrieges auf-\nsind Altsparanlagen, wenn derjenige, welcher im                 geben mußten.\nZeitpunkt der Einführung der Deutschen Mark Gläu-\nbiger des Anspruchs war, im Falle des § 3 Abs. 2 ein                       DRITTER ABSCHNITT\nRechtsvorgänger, den Anspruch und das Grundpfand-\nrecht vor dem 1. Januar 1940 erworben hatte. War                               Verfahren\neine zu dem Erwerb des Grundpfandrechts erforder-                                   § 14\nliche Eintragung vor dem 1. Januar 1940 beantragt              Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs\nworden, gilt dieser Erwerb auch dann als vor diesem\n(1) Die Bearbeitung des Entschädigungsanspruchs\nZeitpunkt eingetreten, wenn die beantragte Eintra-\nobliegt dem Institut. Institut ist\ngung erst nach diesem Zeitpunkt erfolgt ist. War die\nEntstehung des Anspruchs von einer Leistung des                  1. bei Spareinlagen im Sinne des § 22 des Geset-\nGläubigers abhängig, wird vermU:tet, daß die Leistung               zes über das Kreditwesen dasjenige Geld-\nvor Stellung des Antrags auf Eintragung bewirkt                     institut, welches das Reichsmarkkonto ge-\nworden ist. Im Falle des rechtsgeschäftlichen Erwerbs               führt hat, bei Postspareinlagen das von der\ndes Anspruchs gilt als Zeitpunkt des Erwerbs der-                   Deutschen Bundespost bestimmte Postspar-\njenige Zeitpunkt, zu welchem nach den Vorschriften                  kassenamt,\ndes bürgerlichen Rechts das Grundpfandrecht auf den             2. bei Bausparguthaben das Schuldnerinstitut,\nErwerber übergegangen ist.                                      3. bei Wertpapieren im Sinne des § 2 Abs. 1\n(2) Der Eigenschaft des Anspruchs als Altspar-                   Nr. 3 und 4 dasjenige Kreditinstitut, welches\nanlage steht es nicht entgegen, wenn zwischen dem                   als Anmeldestelle im Wertpapierbereini-\nBeginn des L Januar 1940 und dem Zeitpunkt der                      gungsverfahren tätig geworden ist oder die\nEinführung der Deutschen Mark ein Wechsel in der                    Lieferbarkeitsbescheinigung ausgestellt hat,\nPerson des Schuldners eingetreten ist.                              in den Fällen des § 9 Abs. 2 Nr. 3 und 4 das\nSchuldnerinsti tut,\n§ 13                                  4. bei Ansprüchen aus Lebensversicherungs-\nUmwandlung einer Sparanlage                            verträgen das Schuldnerinstitut,\nin eine andere Sparanlage                        5. bei durch Grundpfandrechte gesicherten\nDurch Rechtsverordnung wird bestimmt, in wel-                    privatrechtlichen Ansprüchen die nach den\nchenFällen und unter welchen Voraussetzungen auch                   Durchführungsvorschriften zu § 139 des\neine im Zeitpunkt der Einführung der Deutschen                      Lastenausgleichsgesetzes beauftragte Stelle\nMark bestehende Sparanlage (§ 2) als Altsparanlage                  oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist,\nanerkannt wird, die dadurch begründet worden ist,                   diejenige Stelle, welche mit der Verwal-\ndaß eine bei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende                   tung der Umstellungsgrundschuld (§ 1 des\nandere Sparanlage umgewandelt worden ist. Hierbei                   Gesetzes zur Sicherung von Forderungen\nsind, soweit dies zur Vermeidung von Härten erfor-                  für den Lastenausgleich 'vom 2. September\nderlich ist, einer bei Beginn des 1. Januar 1940                    1948 - WiGBI. S. 87 -) beauftragt war.\nbestehenden Sparanlage folgende Vermögenswerte              (2) Stellt das nach Absatz 1 zuständige Institut auf\ngleichzustellen:                                         Grund ihm vorliegender Unterlagen fest, daß die\n1. der Erlös aus der Veräußerun.g von Einheiten       Voraussetzungen für die Anerkennung des Entschä-\ndes Grundvermögens, des land- und forstwirt-      digungsanspruchs nach Grund und Höhe gegeben\nschaftlichen Vermögens oder des Betriebs-         sind, wird die Entschädigung ohne Antrag gewährt.","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953                           '499\n(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2                                  § 17\nnicht vor, wird die Entschädigung auf Antrag ge-\nWeitere Verfahrensvorschriften\nwährt. Der Antrag ist von dem Entschädigungs-\nberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem         Durch Rechtsverordnung können zur Beschleuni-\nnach Absatz 1 zuständigen Institut zu stellen. Stand    gung und Vereinfachung der Bearbeitung der Ent-\ndie Altsparanlage im Zeitpunkt der Einführung der       schädigungsanspr{iche, zur Regelung des Zusammen-\nDeutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Per-      wirkens zwischen den Instituten und den Ausgleichs-\nsonen zu, kann der Antrag von jedem Mitberechtig-       behörden sowie zur Berücksichtigung der für die ein-\nten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt       zelnen Formen der Sparanlagen geltenden Besonder-\nwerden.                                                 heiten zusätzliche Vorschriften über das Verfahren\nerlassen werden.\n(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist innerhalb eines\nJahres nach demjenigen Zeitpunkt zu stellen, wel-                                 § 18\ncher für einzelne Gruppen von Altsparanlagen durch                     Entschädigungsgutschrift\nRechtsverordnung bestimmt wird. Wer durch Natur-           (1) Ist der Entschädigungsanspruch durch endgi!l-\nereignisse oder durch unabwendbare Zufälle an der       tigen, anerkannten oder rechtskräftigen Bescheid\n\\Vahrung der Frist gehindert worden ist, kann beim      festgestellt, wird durch das nach § 14 Abs. 1 zustän-\nAusgleichsamt Antrag auf Bewilligung einer Nach-        dige Institut erfüllungshalber eine Entschädigungs-\nfrist stellen; § 341 des Lastenausgleichsgesetzes gilt  gutschrift erteilt. Durch die Entschädigungsgutschrift\nentsprechend.                                           wird ein schuldrechtlicher Anspruch des Entschädi-\n§ 15                         gungsberechtigten auf Zahlung des gutgeschriebenen\nBescheid                        Betrages gegen dasjenige Institut begründet, das die\n(1) Erscheint der Entschädigungsanspruch nach        Entschädigungsgutschrift erteilt hat. In den FäUen\nGrund und liöhc zweifc~lsfrei, entscheidet das nach     des § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 richtet sich der Anspruch\n§ 14 Abs. 1 zustündige Institut endgültig.              gegen dasjenige Institut, welches im Wertpapier-\nbereinigungsverfahren als Prüfstelle bestimmt ist.\n(2) Hält das Institut die Voraussetzung des Ab-\nDer Erwerb eines Anspruchs aus einer Entschädi-\nsatzes 1 nicht für gegeben, entscheidet es mit der\ngungsgutschrift durch den ersten Erwerber unter-\nMaßgabe, daß der Antragsteller und der Vertreter\nliegt auch dann nicht der Wertpapiersteuer, wenn\nder Interessen des Ausgleichsfonds gegen den Be-\nder Anspruch in einer Schuldverschreibung verbrieft\nscheid binnen 3 Monaten nach Bekanntgabe schrift-\nwird.\nlich gegenüber dem Institut oder der Ausgleichs-\nbehörde die Entscheidung der Ausgleichsbehörde             (2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 letzter Satz wird\nanrufen können. Die Bekanntgabe hat gegen Emp-          die Entschädigungsgutschrift zugunsten der Mehrheit\nfangsbestätigung zu erfolgen. Der Bescheid gilt als     von natürlichen Personen erteilt; die Befugnis, den\nanerkannt, wenn nicht innerhalb der in Satz 1           Anspruch aus der Altsparanlage geltend zu machen,\ngenannten Frist die Entscheidung der Ausgleichs-        bezieht sich auch auf den Anspruch aus der Entschä-\nbehörde ange1 uien Vv urden ist. Eine Abschrift des     digungsgutschrift.\nBescheides ist, wenn nach § 18 Abs. 1 Satz 3 der           (3) In den Fällen des § 4 Abs. 3 ist derjenige, wel-\nAns::iruch aus der Entschädigungsgutschrift sich gegen  cher berechtigt ist, den Entschädigungsanspruch gel-\neln anderes Institut richtet, diesem zu übersenden;     tend zu machen, auch berechtigt, für den Entschädi-\ndieses Institut ist im weiteren Verfahren zur Stellung- gungsberechtigten über die Entschädigungsgutschrift\nnahme berechtigt.                                       zu verfügen, es sei denn, daß ein entgegenstehender\n(3) Sieht sich das Institut aus tatsächlichen oder   \\Ville des Entschädigungsberechtigten bekannt ist.\nrechtlichen Gründen außerstande, selbst einen Be-\n(4) Der Anspruch aus der Entschädigungsgutschrift\nscheid zu erteilen, kann es den Antrag zur Entschei-\nwird vom 1. Januar 1953 ab mit 4 vom Hundert ver-\ndung an das Ausgleichsamt abgeben.\nzinst. Die Zinsen werden, soweit nicht durch Rechts-\n(4) Der Bescheid ergeht gegenüber dem Entschä-       verordnung nach Absatz 7 etwas anderes bestimmt\ndigungsberechtigten (§ 4).                              wird, mit der Maßgabe gutgeschrieben, daß Zinses-\n(5) Der Bescheid kann auch Teile des geltend ge-     zinsen nicht geschuldet werden.\nmachten Anspruchs betreffen.\n(5) Die Ansprüche aus Entschädigungsgutschriften\n(6) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über         werden in dem Umfange zur Auszahlung freigege-\ndie Zuständigkeit der Vertreter der Interessen des      ben und damit fällig, in dem Mittel zur Einlösung der\nAusgleichsfonds und über die Zuständigkeit der          Deckungsforderungen(§ 19) aus demAusgleichsfonds\nAusgleichsbehörden bestimmt.                            bereitgestellt werden. Der Entschädigungsberech-\n(7) Ein Bescheid über den Anspruch aus einer Alt-    tigte kann die Auszahlung nicht vor Fälligkeit der\nsparanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 kann    Altsparanlage verlangen.\nunter dem Vorbehalt der Anerkennung der Altspar-           (6) Die noch nicht freigegebenen Ansprüche aus\nanlage im Wertpapierbereinigungsverfahren erteilt       Entschädigungsgutschriften bleiben bei der Berech-\nwerden.                                                 nung der für die Geldinstitute vorgeschriebenen\n§ 16                          Mindestreserven außer Betracht.\nVerfahren vor den Ausgleichsbehörden               (7) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über\nFür das Verfahren vor den Ausgleichsbehörden         die Ausgestaltung und über die Freigabe des durch\ngelten die§§ 330 bis 342 des Lastenausgleichsgesetzes   die Entschädigungsgutschrift begründeten Anspruchs\nentsprechend.                                           sowie darüber bestimmt, unter welchen Voraus-","500 •                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nsetzungen die Verbindlichkeit aus der Entsdiädi-         mit der Ubertragung gehen die Verbindlidikeiten auf\ngungsgutsdirift von einem anderen Institut oder un-      dieses Institut über. Ist kein Institut zur Dbernahme\nmittelbar vom Sondervermögen Ausgleidisfonds             der Verbindlichkeiten bereit, hat das Sonderver-\nübernommen werden kann; hierbei kann für Gruppen          mögen Ausgleichsfonds die Verbindlichkeiten zu\nvon Altsparanlagen die laufende Auszahlung der           übernehmen; mit der Ubernahmeerklärung gegen-\nZinsen vorgesdirieben werden.                            über dem Konkursverwalter gehen die Verbindlich-\nkeiten auf den Ausgleichsfonds über und erlöschen\n§ 19                           die Deckungsforderungen. Der Konkursverwalter hat\nDedcungsforderungen                    den Schuldübergang nach den Säfzen 2 und 3 den\nGläubigem mitzuteilen.\n(1) Zugunsten derjenigen Institute, weldie Sdiuld-\nner aus den Entsdiädigungsgutsdiriften sind, entste-         (3) Wird über das Vermögen des Instituts das Ver-\nhen in Höhe ihrer Verbindlidikeiten aus Entsdiädi-        gleichsverfahren eröffnet, sind die Gläubiger der\ngungsgutsdiriften mit deren Erteilung Deckungs-           durch die Entschädigungsgutschriften begründeten\nforderungen gegen den Ausgleidisfonds. Die Dek-          Verbindlichkeiten nicht Vergleichsgläubiger. Wird\nkungsforderungen werden vom 1. Januar 1953 an mit        das Unternehmen vom Vergleichsschuldner nicht\n4 vom Hundert, vom 1. Januar 1954 an mit 4.1/t. vom       fortgeführt, so gelten die Vorschriften des Absatzes 2\nHundert verzinst. Zinseszinsen werden nicht ge-          Sätze 2 bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an\nsdiuldet.,,                                              die Stelle des Konkursverwalters der Vergleichs-\nschuldner tritt.\n(2) Die Dedcungsforderungen erlösdien mit Wir-\nkung vom Zeitpunkt ihres Entstehens insoweit, als            (4) Wird das Institut aus anderen Gründen auf-\nfestgestellt wird, daß die Entsdlädigungsgutsdiriften    gelöst, gelten die Vorschriften des Absatzes2 Sätze2\nauf Grund unriditiger, auf vorsätzlidiem oder grob       bis 4 entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle\nfahrlässigem Verhalten der Bevollmädltigten der In-      des Konkursverwalters die Liquidatoren (Abwickler)\nstitute beruhender Besdieide erteilt worden sind.        treten.\nSteht die Deckungsforderung nidit demjenigen In-             (5) Soweit nach näherer Maßgabe der in § 18\nstitut zu, das den Besdleid erteilt hat, findet Satz 1   Abs. 1 vorgesehenen Reditsverordnung über den An-\nkeine Anwendung;- das Institut, weldies den Besdleid     spruch aus der Entschädigungsgutschrift Sdiuldver-\nerteilt hat, ist unter den Voraussetzungen des Satzes 1  schreibungen oder Sdiuldurkunden ausgegeben wer-\ndem Ausgleidisfonds zum Sdladenersa~ verpfliditet.       den, für die nadi den Vorschriften des Hypotheken-\nDie Deckungsforderungen erlösdien insoweit,· als         bankgesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften\nder Entsdiädigungsbereditigte auf den Ansprudi aus       in anderen Gesetzen oder nadi vertraglichen Verein-\nder Entsdiädigungsgutsdirift verziditet, mit Wirkung     barungen eine Deckung unterhalten werden muß, tre-\nvom Zeitpunkt des Verzidits.                             ten an die Stelle der Absätze 1 bis 4 die entspredien-\n(3) Werden Verbindlidikeiten aus Entsdiädi-           den Vorschriften dieser Gesetze oder die vertrag-\ngungsgutsdlriften von einem anderen Institut über-       lidien Vereinbarungen; die Deckungsforderungen\nnommen, gehen die Deckungsforderungen insoweit           sind geeignet, zum Nennwert als Deckung verwandt\nauf das übernehmende Institut über.                      zu werden.                                 ,'\n(4) Durch Rechtsverordnung wird Näheres über                                     § 21\ndie Ausgestaltung und die Einlösung der Deckungs-                      Uberwadmng der Institute\nforderungen sowie über die Bila~erung der Dek-\n(1) Der Präsident des Bundesausgleichsamts ist\nkungsforderungen und der Verbindlidikeiten aus\nEntschädigungsgutschriften bestimmt.                     berechtigt, den bei der Durchführung dieses Gesetzes\nbeteiligten Instituten Weisungen zu erteilen und die\n§ 20                          Durchführung durch Beauftragte zu überwadlen.\n(2) Die Erfüllung der den Instituten durch dieses\nHaftungsvorsdrriften\nGesetz übertragenen Aufgaben ist nadl Riditlinien,\n0) Das Institut ist verpflichtet, die Deckungsfor-     die der Präsident des Bundesausgleichsamts im Be-\nderungen und die ihm auf Grund dieser Forderungen         nehmen mit den für die Institute jeweils zuständigen\nzufließenden Mittel in dem Umfange, in dem Ver-           Aufsichtsbehörden erläßt, zu prüfen. Ist eine Prü-\nbindlichkeiten aus Entschädigungsgutschriften be-         fung des Jahresabsdllusses für ein Institut vorge-\nstehen, ausschließlich zur Befriedigung dieser Ver-       schrieben, hat der Abschlußprüfer die Prüfung im Zu-\nbindlichkeiten zu verwenden.           Die , Deckungs-    sammenhang mit der Prüfung des Jahresabschlusses\nforderungen sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4        vorzunehmen. Ist für ein Institut eine Prüfung des\ninsoweit nicht abtretbar, als ihnen Verbindlichkeiten     Jahresabschlusses nicht vorgesdlrieben, bestimmt\naus Entschädigungsgutschriften gegenüberstehen.           der Präsident des Bundesausgleichsamts den Prüfer.\n(2) Wird über· das Vermögen des Instituts das\nKonkursverfahren eröffnet, treten hinsichtlich der                        VIERTER ABSCHNITT\ndurch die Entsdiädigungsgutscbriften begründeten\nVerbindlichkeiten die mit-der Konkurseröffnung ver-                   Sonstige Vorschriften\nbundenen Rechtsfolgen nicht ein. Der Konkursver-                                    § 22\nwalter hat die Deckungsforderungen zu verwalten .\nund nach Weisung des Präsidenten des Bundesaus-                            Gebiilllen und Kosten\ngleichsamts auf ein anderes Institut zu übertragen,          f1) Das Verfahren bei den Instituten ist gebühren-\ndas· zur Ubernahme der durdi die Entsdiädigungsgut- frei; Kosten des Verfahrens dürfen dem Ent-\nsdiriften begründeten Verbindlidikeiten bereit ist; sdiädigungsberechtigten, soweit nidit in § 23 etwas","Nr. 34 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953\nanderes bestimmt ist, nicht auferlegt werden. Die            (6) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über\nKosten einer Vertretung trägt der Entschädigungs-         die Durchführung der Absätze 2 bis 5 bestimmt\nberechtigte.                                              werden.\n(2) Für die Gebühren und Kosten des Verfahrens                                  § 24\nvor den Ausgleichsbehörden gilt § 334 des Lasten-\nRückerstattungsfälle\nausgleichsgesetzes.\n(1) Ist nach den Vorschriften über die Rückerstat-\n§ 23                            tung feststellbarer Vermögensgegenstände rechts-\nkräftig entschieden oder durch einen einer rechts-\nVerwaltungskosten                      kräftigen Entscheidung gleichgestellten Vergleich\n(1) Für die Kosten der Durchführung dieses Geset-      vereinbart, daß eine Altsparanlage e_inem Rück-\nzes gilt § 351 des Lastenausgleichsgesetzes ent-          erstattungsberechtigten zusteht, steht der Entschädi-\nsprechend.                                                gungsanspruch nach diesem Gesetz dem Rückerstat-\n(2) Die Institute erhalten vom Bund einen Un-         tungsberechtigten zu.\nkostenbeitrag für jeden von ihnen erteilten Bescheid.       (2) Ist über einen geltend gemachten Rück-\nDer Unkostenbeitrag beträgt                               erstattungsanspruch noch nicht rechtskräftig ent-\nschieden, ist auch der Rückerstattungsberechtigte zur\n1. bei Spareinlagen und Post-                            Antragstellung nach diesem Gesetz berechtigt. Ist\nspareinlagen                                         ein solcher Antrag oder ein entsprechender Antrag\nfür jeden Bescheid oder Teil-                        nach § 60 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungs-\nbescheid nach § 15 Abs. 1       0,75 Deutsche Mark   gesetzes gestellt, wird die Entscheidung über den\nfür jeden Bescheid oder Teil-                        Entschädigungsanspruch bis zur rechtskräftigen Ent-\nbescheid nach § 15 Abs. 2       1,25 Deutsche Mark   scheidung über den Rückerstattungsanspruch aus-\ngesetzt.\n2. bei Ansprüchen aus Lebens-\n(3) Durch Rechtsverordnung kann Näheres über\nversicherungsverträgen und\ndas Verfahren in Rückerstattungsfällen bestimmt\nBausparguthaben\nwerden.\nfür jeden Bescheid oder Teil-\nbescheid nach§ 15 Abs. 1        1,25 Deutsche Mark                             § 25\nfür jeden Bes(äeid oder Teil-                                             Ausschließung\nbescheid nad.l § 15 Abs. 2      1,75 Deu.tsche Mark             von den Entschädigungsleistungen\n(1) Von Entschädigungsleistungen nach diesem\n3. bei Wertpapieren                                       Gesetz wird, unbeschadet einer strafrechtlichen Ver-\nfür jeden Bescheid oder Teil-                        folgung, ausgeschlossen, wer in eigener oder frem-\nbescheid nach § 15 Abs. 1                            der Sache wissentlich oder grob fahtlässig falsche\noder 2                         1,00 Deutsche Mark;   Angaben über Umstände gemacht, veranlaßt oder zu-\nbezieht sich ein Bescheid auf mehrere Wertpapier-    gelassen oder zum Zweck der Täuschung Tatsachen\narten, fällt der Unkostenbeitrag für jede Wert-      verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat, die\npapierart an, der Beitrag beträgt jedoch höchstens   für die Entschädigung nach diesem Gesetz von Be-\n10 Deutsche Mark für einen Bescheid                  deutung waren.\n(2) Uber die Ausschließung von der Gewährung\n4. bei privatrechtlichen, durch\nder Entschädigung entscheidet auf Antrag des Insti-\nGrundpfandrechte gesicher-\ntuts oder des Vertreters der Interessen des Aus-\nten Ansprüchen für jeden Be-\ngleichsfonds der Leiter des Landesausgleichsamts\nscheid nach § 15 Abs. 1\nnach Anhörung des Beschwerdeausschusses. Die Ent-\noder 2                         3,00 Deutsche Mark.   scheidung ist zu begründen; sie kann von den Betei-\nDer Unkostenbeitrag ist je zur Hälfte in den Rech-        ligten nach §§ 338 ff des Lastenausgleichsgesetzes\nnungsjahren 1954 und 1955 zu leisten.                     angefochten werden. Die Anfechtung hat keine auf-\n(3) Die Institute erhalten einen Unkostenbeitrag       schiebende Wirkung. Die Entscheidung kann auch·\nnach Absatz 2 nicht für Bescheide, die eine Altspar-      nach Zuerkennung oder Erfüllung des Entschädi-\nanlage von weniger als 50 Reichsmark betreffen.           gungsanspruchs erfolgen. Gewährte Leistungen sind\nzurückzuerstatten.\n(4) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes be-\nauftragten Institute· erhalten vom Bund einen an-                                   § 26\ngemessenen Beitrag zu den ihnen aus der Durchfüh-                              Strafvorschrift\nrung einer nach§ 21 veranlaßten Prüfung entstande-\nFür Angestellte der mit der Durchführung dieses\nnen Kosten.\nGesetzes betrauten Institute sind die Vorschriften\n(5) Soweit in Erfüllung der Entschädigungs-           der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnis-\nansprüche Schuldverschreibungen ausgegeben wer-           verrat nichtbeamteter Personen in der Fassung vom\nden, sind die Schuldnerinstitute (§ 19 Abs. i, beredl-   22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) entsprechend\ntigt, einmalig zur Abgeltung der ihnen entstehenden      anzuwenden mit der Maßgabe, daß durch Rechtsver-\nUnkosten zu Lasten der Berechtigten einen Unkosten-      ordnung bestimmt wird, wer zu verpflichten ist, wer\nbeitrag von 0,5 vom Hundert des Nennbetrags der          die Verpflimtu.ng vorzunehmen hat und in welcher\nSchuldverschreibungen einzubehalten.                     Form die Verpflichtung erfolgt.","502                                 ·~Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§ 27                                         Rentenschulden gesichert waren, mit 100 vom\nSondervorschriften für Berlin (West)                         Hundert.\"\nSoweit die in Berlin (West) geltenden Vorschriften\n\"\n5. In § 266 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nzur Neuordnung des Geldwesens von den im übrigen              „Für Zwecke der Entschädigungsrente ist auf\nGeltungsbereich dieses Gesetzes. geltenden Vor-               Grund von Sparerschäden ein Schadensbetrag\nschriften abweichen, können für Berlin (West) die             nicht anzusetzen.\"\nVorschriften des § 7 Abs. 2, des Dritten Abschnitts.\nund des § 23 Abs. 2 durch Rechtsverordnung ent-            6. In § 323 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nsprechend geändert oder ergänzt werden.                          ,, (6) Zur Durchführung des Altsparergesetzes\nwerden aus dem Ausgleichsfonds in den Kalender-\njahren 1954 bis 1957 mindestens je die zur Ver-\nFUNFTER ABSCHNITT                            zinsung der auf Grund des Altsparergesetzes ent-\nstandenen Deckungsforderungen in diesen Jahren\nÄnderuag                                erforderlichen Beträge, vom Kalenderjahr 1958 ab\nvon Lastenausgleichsgesetzen                           jährlich mindestens je 200 Millionen Deutsche\n§ 28                               Mark bereitgestellt.\"\nÄnderung des Lastenausgleichsgesetzes\n§   29\nDas Lastenausgleichsgesetz wird wie folgt ge-\nändert:                                                                             Änderung\ndes Gesetzes über einen Währungsausgleich\n1. In§ 4 wird folgende Nummer 9 angefügt:                                 für Sparguthaben Vertriebener\n„9. Entschädigung nach dem Altsparergesetz.    11\nDas Gesetz über einen Währungsausgleich für\nSparguthaben Vertriebener in der Fassung vom\n2. In § 8 Abs. 1 wird folgende Nummer 17 angefügt:\n14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 546) wird wie\n„17. das Gesetz zur Milderung von Härten                folgt geändert:\nder Währungsreform (Altsparergesetz) vom\n14. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 495)          1. Nach § 3 Abs. 1 wird der folgende neue Absatz 2\neingefügt:\nals Altsparergesetz.\"\n,,(2) Soweit es sich um Veriuste aus Spar-\n3. In § 240 Abs. 1 wird folgender Satz 2 angefügt:            einlagen handelt, die dem vertriebenen Sparer\n„Soweit aus dem durch die Umstellung betroffenen           oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des Albparer-\nAnspruch Entschädigung auf Grund des Altsparer-            gesetzes vom 14. Juli 1953 - Bundesgesetzbl. I\ngesetzes gewährt wird, mindert sich der Sparer-            S. 495 -) schon am 1. Januar 1940 - zugestanden\nschaden um den Nennbetrag der Entschädigung.        11\nhaben, beträgt die Entschädigung 20 vom Hundert\ndes Reichsmarknennbetrages des am 1. Januar\n4. In § 245 Nr. 3 werden folgende Sätze 2 und 3 an-            1940 bestehenden Sparguthabens; dabei sind\ngefügt:                                                    Sparguthaben, die am· 1. Januar 1940 in einer\n„Handelt es sich um Verluste an Sparanlagen(§ 2         anderen Währung bestanden haben und die nach\ndes Altsparergesetzes), die dem unmittelbar Ge-         diesem Zeitpunkt auf Reichsmark umgestellt wor-\nschädigten oder einem Rechtsvorgänger (§ 3 des           den sind, mit dem für diese Umstellung maß-\nAltsparergesetzes) schon bei Beginn des 1. Januar        gebenden Umstellungssatz in Reichsmark an-\n1940 zugestanden haben, sind die Ansprüche, so-         zusetzen. Als am 1. Januar 1940 bestehendes\nfern sie nicht im Verhältnis von einer Reichs-           Sparguthaben gelten, sofern nicht der Geschädigte\nmark zu einer Deutschen Mark umzustellen ge-             den Nachweis eines höheren Betrags führt, 20 vom\nwesen wären, mit 20 vom Hundert des fest-               Hundert des im Zeitpunkt der Vertreibung be-\ngestellten Reichsmarkbetrages anzusetzen. Als           stehenden Guthabens.      11\nbei Beginn des 1. Januar 1940 bestehende Spar-          Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3\nanlagen gelten, sofern nicht der Geschädigte den        und 4.\nNachweis eines höheren Betrages führt,\n2. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n1. Spareinlagen, Postspareinlagen und Bauspar-\n,, (3) Aus Sparguthaben im Sinne des § 1 Abs. 1\nguthaben mit 20 vom Hundert,\nSatz 2, deren Höhe 20 Reichsmark nicht übersteigt,\n11\n2. Pfandbriefe, Rentenbriefe, Schiffspfandbriefe         wird Entschädigung nicht gewährt.\nund Kommunalschuldverschreibungen mit\n80 vom Hundert,                                   3. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Ist über einen Anspruch ein Bescheid erteilt\n3. Ansprüche aus Industrieobligationen         mit      worden, ohne daß § 3 Abs. 2 berücksichtigt worden\n50 vom Hundert,                                      ist, ist ein Ergänzungsbescheid über den zusätz-\n4. Ansprüche aus Lebensversicherungsverträgen            lichen Entschädigungsanspruch zu erteilen.•\nmit 60 vom Hundert,                               4. § 11 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n5. sonstige privatrechtliche Ansprüche, die             ,,Die Bundesregierung legt durch Rechtsverord-\ndurch Hypotheken, Grundschulden oder                 nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953                            503\nbedarf, die Grundsätze für die Freigabe der Aus-                               § 31\ngleichsguthaben fest; die Ermächtigung kann auf                  Erlaß von Rechtsverordnungen\nden Präsidenten des Bundesausgleichamts weiter\n(1) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Rechtsver-\nübertragen werden.\"\nordnungen erläßt die Bundesregierung mit Zustim-\nmung des Bundesrates.\n5. § 14 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende\nFassung:                                                (2) Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsver-\nordnungen nach § 18 Abs. 7 kann auf den Präsidenten\n„Die Geldinstitute und die Deutsche Bundespost       des Bundesausgleichsamts, der insoweit nicht der\nerhalten für jeden von ihnen erteilten Bescheid\nZustimmung des Bundesrates bedarf, weiter über-\n(§ 9 Abs. 1) vom Bund einen Unkostenbeitrag von\ntragen werden.\neiner Deutschen Mark, sofern nicht der Bescheid                                § 32\nein Sparguthaben von weniger al-s 50 Reichsmark\nbetrifft;\".                                                   Anwendung des Gesetzes in Berlin\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. l unrl\nSECHSTER ABS CI iNITT                   des§ 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch in Berlin\nSchluß vors c h r if t en                (West). Rechtsverordnungen, die auf Grund der in\ndiesem Gesetz enthaltenen Ermächtigungen erlassen\n§ 30                          werden, gelten in Berlin (West) nach§ 14 des Dritten\nÄnderung des Umstellungsgesetzes              Uberlei tungsgesetzes.\n§ 33\n§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 und § 16 Abs. 2 des Um-\nstellungsgesetzes werden aufqchoben. Bezugnahmen                              Inkrafttreten\nauf diese Vorschriften in anderen Vorschriften sind        Dieses Geseh; tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1953 in\ngegenstandslos.                                        Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwallen/Post Seeg, den 14. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 1\n{zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)\nKommunalobligationen und verwandte Sdmldversdlreibungen\n-Sdnlldversdlreibungen •t, die von den nadlstehend aufgeführten Sdluldnem ausgegeben worden sind:\nBadische Kommunale Landesbank - Girozentrale-,              Hamburgisdie Landesbank -           Girozentrale - .\nMannheim                                                    Hamburg\nBayerische Gemeindebank (Girozentrale), Offentliche         Hessische Landesbank -        Girozentrale -, Darmstadt\nBankanstalt, München\nHypothekenbank in Hamburg, Hamburg\nBayerische Handelsbank (Bodenkreditanstalt),\nMünchen                                                     Kur- und Neumärkische Ritterschaftliche Darlehns-\nKasse, Berlin\nBayerische Hypotheken-und Wechsel-Bank, München\nLandesbank der Provinz Westfalen,\nBayerische Landesbodenk.reditanstalt, München               jetzt: Landesbank für Westlaien (Girozentrale),\n(früher: Bayer.. Landeskulturrentenanstalt)                 Münster/Westf.\nBayerische Vereinsbank, München          •                  Landesbank und Girozentrale Schleswig-Holstein,\nBraunschweig-Hannoversche Hypotheke1;1bank,                 Kiel\nBraunschweig (Verwaltungssitz in Hannover)                  Landeskreditkasse zu Kassel, Kassel\nBraunschweigische Staatsbank, Braunschweig                  Nassauische Landesbank, Wiesbaden\nDeutsche Bau- und Bodenbank Aktiengesellschaft,             Niedersächsische Landesbank -           Giro:.;entrale - ,\nBerlin                                                      Hannover                                     '\nDeutsche Centralbodenkredit-Aktiengesellsdlaft,             Pfälzische Hypothekenbank, Ludwigshafen/Rh.\nBerlin\nPreußische Landespfandbriefanstalt, Berlin,\nDeutsche Genossenschaft-Hypothekenbank Aktien-              jetzt: Deutsche Pfandbriefanstalt, Berlin\nge~ellschaft, Berlin\nRheinische Girozentrale und Provinzialbank, Düssel-\nDeutsche Girozentrale-Deutsche Kommunalbank-,               dorf\nBerlin\nRheinische Hypothenbank, Mannheim\nDeutsche Hypothekenbank (Actien-Gesellschaft),\nBerlin                                                      Rheinisch-Westfälisdie Boden-Credit-Bank, Köln\nDeutsche Hypothekenbank, Bremen (früher in                  Staatliche Kreditanstalt Oldenburg-Bremen, Bremen\nMeiningen/Weimar)                                           (früher: Staatliche Kreditanstalt Oldenburg (Staats-\nbank), Oldenburg)                   '\nDeutsche Industriebank, Berlin\nSächsische Bodencreditanstalt, Berlin (früher Dresden)\nDeuts.ehe Landestentenbank, Berlin\nSüddeutsche Bodencreditbank, München\nDeutsche Rentenbank, Berlin\nUmschuldungsverband deutscher Gemeinden, Berlin\nDeutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaft-\nliche Zentralbank), Berlin'                                 Vereinsbank in Nürnberg, Nürnberg\nDeutsche Landesbankenzentrale A. G., Berlin                 Westdeutsche Bodenkreditanstalt, Köln\nDeutsche Wohnstätten-Hypothekenbank Aktien-                 Württembergische Hypothekenbank, Stuttgart\ngesellschaft, Berlin\nZentrale für Bodenkulturkredit (Körperschaft des\nFrankfurter Hypothekenbank, Frankfurt (Main)                öffentlichen Rechts), Berlin\n1) ausschließlich Pfandbriefe, Rentenbriefe und Schiffspfandbriefe, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht der Aufzählung in der ·\nAnlage bedürfen.","Nr. 34 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953                           505\nAnlage 2\n(zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)\nIndustrieobligationen und verwandte Schuldverschreibungen\nSchuldverschreibungen, die von den nachstehend aufgeführten Schuldnern ausgegeben worden sind:\nAachener Straßenbahn- und Energieversorgungs-            Bayerische Aktiengesellschaft für chemische und\nAkt.Ges. Aachen (früher: Aachener Kleinbahn-Ge-          landwirtschaftlich-chemische Fabrikate, Heufeld/Obb.\nsellschaft AG., vordem Aachener und Burtscheider          (jetzt: Süd-Chemie AG., München)\nPferdeeisenbahn-Gesellschaft)\nBayerische Elektricitäts-Lieferungs-Gesellschaft\nAccumulatoren-Fa brik Aktiengesellschaft,                Aktiengesellschaft, Bayreuth\nHagen (früher Berlin)\nBayerische Motoren-Werke AG., München\nAktien-Brauerei Ohligs, Solingen-Ohligs                  Bayerische Syenit- und Marmor-Industrie,\nAugsburg-Nordendorf AG., Nordendorf\nAktienbrauerei Zum Hasen, Augsburg                       Bayerische Wasserkraftwerke Aktieng·esellschaft,\nMünchen\nAktiengesellschaft für Gas und Elektrizität, Berlin\n(früher Breslau)                                         Bayernwerk Aktiengesellschaft, München\nAktiengf',sellschaft für Industrieverwaltung, München    Beamten-Wohnungsverein zu Berlin eingetragene\n(früher: Eisenbahn-Rentenbank Frankfurt/Main,            Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht\nzuletzt München)\nBergbau-Aktiengesellschaft Ewald-König Ludwig,\nAktiengesellschaft Lokalbahn Lam-Kötzting, Lam           Herten i. W.\nAllgäuer Alpenmilch Aktiengesellschaft, München          Bergbau-Aktiengesellschaft Lothringen,\nBochum-Gerthe\nAllgemeine Electriziläts-Gcsellschaft, Berlin\nBergedorf-Geesthachter Eisenbahn Aktiengesell-\nAllgemeine Kapitalanlage Akti,engesellschaft, Met-       schaft, Hamburg-Bergedorf\ntingen (früher Berlin) Verw. Sitz Düsseldorf\nBergische Elektrizitäts-Versorgungs-'G.m. b.H.,\nAllgemeine Lokalbahn- und Kraftwerke-Aktien-             Wuppertal-Barmen\ngesellschaft, Hannover (früher Berlin)\nBergmann-Elektrici täts-Werke Aktiengesellschaft,\nAmperwerke Elektrizitäts-Aktiengesellschaft,             Berlin\nMünchen\nBerliner Kraft- und Licht (Bewag)-Aktiengesellschaft,\nAnnweiler Email- u. Metallwerke vorm. Franz Ulrich       Berlin                                       ·\nSöhne AG., Annweiler/Pfalz\nBerliner Verkehrsbetriebe (BVG), Berlin\nAschaffenburger Zellstoffwerke Aktiengesellschaft,\nAschaffenburg (Verwaltung in Redenfelden Post            Bergwerksgesellschaft Hibern:ra Aktiengesellschaft,\nRaubling/Obb.)                                           Herne\nAschinger Aktien-Gesellschaft, Berlin                    Brauerei Beckmann AG., Solingen\nBadenwerk Aktiengesellschaft, Karlsruhe (früher:         Brauerei Isenbeck A.-G., Hamm i. W.\nBadische Landeselektrizitätsversorgung A.G.)\nBraunkohle-Benzin Aktiengesellschaft, Berlin\nBamag-Meguin Aktiengesellschaft, BerHn\nBraunkohlen-Industrie-Aktiengesellschaft\nBamberger KalikofabrikAktiengesellschaft, Bamberg        „Zukunft\" Weisweiler Krs. Aachen, in Eschweiler\nBank für Brau-Industrie, Berlin                          Braunkohlen- u. Brikettwerke Roddergrube Aktien-\ngesellschaft, Brühl Bez. Köln\nBasalt Aktiengesellschaft, Linz/Rhein\nBraunschweig-Schöninger Eisenbahn-Aktiengesell-\nBaumwollspinnerei Eilermark, Gronau/Westf.               schaft, Braunschweig","506                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, 'J;'eil I\nC. & A. Brenninkmeyer G.m.b.H., Düsseldorf             Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte Sulzbach-\nRosenberg Hütte\nF. Bruckmann Kommanditgesellschaft, München\nElek trici tä ts-Li ef erungs-Gesellschaft, Hannover\nButzbach-Licher Eisenbahn-Aktiengesellschaft,          (früher Berlin)\nButzbach\nElektricitätswerk Unterelbe Aktiengesellschaft,\n„Cab\" Grundstücksgesellschaft mit beschränkter         Hamburg\nHaftung, Mettingen/Westf. (früher Berlin) Verw.\nSitz Düsseldorf                                        Elektrizitätswerk Westerwald A.G., Höhn/Westerw.\nChemische Werke Essener Steinkohle Aktiengesell-       Elektrofinanz Aktiengesellschaft, Berlin\nschaft, Essen\nElektrowerke Aktiengesellschaft, Berlin\nConcordia Bergbau-Aktien-Gesellschaft,\nOberhausen/Rhld.                                       Emschergenossenschaft, Essen\nConcor<lia Spinnerei und Weberei, Wassenberg           Energieversorgung Ostbayern, Aktiengesellschaft,\nBez. Aachen (früher Marklissa)                         Regensburg •\nContinen tal-Gummi-W er ke Aktiengesellschaft,         Energie-Versorgung Schwaben A. G., Stuttgart\nHannover\nEngelhardt-Brauerei Aktiengesellschaft, Berlin\nCrusauer Kupfer- und Messingwerke G.m.b.H.,            Eschweiler Bergwerks-Verein, Kohlscheid Krs.\nKupfermühle bei Flensburg                              Aachen\nDaimler-Benz Aktiengesellschaft, Stuttgart-Unter-      Essener Bergwerks-Verein König· Wilhelm, Essen\ntürkheim\nEssener Steinkohlenbergwerke Aktiengesellschaft,\nDanziger Werft Aktiengesellschaft i. L., Hamburg       Essen\n(früher Danzig)\nI. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft,\nDeutsche Continental-Gas-Gesellschaft, Düsseldorf      Frankfurt (Main)\n(früher Dessau)\nFeldmühle Papier- und Zellstoffwerke Aktiengesell-\nDeutsche Eisenbahn-Betriebs-Gesellschaft Actienge-     schaft, Hillegossen Krs. Bielefeld (früher Stettin-\nsellschaft, Bodenwerder (Verwaltung in Duingen/        Odermünde)\nAlfeld) (früher Berlin)\nFeiten & Guilleaume Carlswerk Aktiengesellschaft,\nDeutsche Eisenwerke Aktiengesellschaft,                Köln-Mülheim\nMülheim/Ruhr\nHeinrich Franck Söhne GmbH (jetzt: Franck &\nDeutsche Erdöl-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher     Kathreiner GmbH) Ludwigsburg\nBerlin)\nFrankfurter Aufbau Aktiengesellschaft, Frankfurt\n(Main) (früher: Franken-Allee Aktiengesellschaft in\nDeutsche Gold- und Silber-Scheideanstalt vorm.\nRoessler, Frankfurt/Main                               Frankfurt/Main)\nFreudenberg & Co., Weinheim a. d. Bergstr. (früher\nDeutsche Ost-Afrika-Linie, Hamburg                     Frankfurt a. M.)\nDeutsche Shell-Aktiengesellschaft, Hamburg (früher:    Gagfah Gemeinnützige Aktien-Gesellschaft für An-\nRhenania-Ossag Mineralölwerke Aktiengesellschaft,      gestellten-Heimstätten, Berlin\nHamburg)\nDeutsche Solvay-Werke Aktiengesellschaft,              Gasanstalt-Betriebsgesellschaft m.b.H., Berlin\nSolingen-Ohligs (früher Bernburg)\nGelsenberg Benzin Aktiengesellschaft, Gelsenkirchen\nDeutsche Telephonwerke und Kabelindustrie\nGelsenkirchener Bergwerks-Aktiengesellschaft,\nAktiengesellschaft, Berlin\nEssen\nDortmunder Stadtwerke Aktiengesellschaft, Dort-        Gesellschaft für Industriewerte m.b.H., Berlin (früher:\nmund-Hörde                                             Bank für Industriewerte Aktiengesellschaft, Berlin)\nDürener Metallwerke Aktien-Gesellschaft, Düren         Gewerkschaft Augustus I, Essen\nEisenbahn-Bank, Frankfurt (Main)                       Gewerkschaft Carl-Alexander, Baesweiler\nEisen- und Hüttenwerke Aktiengesellschaft, Köln        Gewerkschaft General Blumenthal, Recklinghausen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953                         507\nGewerkschaft Wilhelmine Mevissen in Bergheim          Hubertus-Braunkohlen Aktiengesellschaft i. A.,\nPost Oestrum                                          Brüggen/Erft\nGiesecke & Devrient Aktiengesellschaft, München       Hüttenwerke Siegerland Aktiengesellschaft, Siegen\n(früher Leipzig)\nIlseder Hütte, Peine\nGlotterwerk AG., Süddeutsche Elektrizitätsgesell-\nIndustriewerke Karlsruhe Aktiengesellschaft, Karls-\nschaft i. L., Freiburg i. Br.\nruhe\nTh. Goldschmidt A. G., Essen-Ruhr                     Kahlgrund-Eisenbahn-AG., Schöllkrippen/Ufr.\nGroßkraftwerk Franken AG., Nürnberg                   Kali-Chemie Aktiengesellschaft,     Sehnde     (Hann.)\nGroßkraftwerk Mannheim Aktiengesellschaft Mann-        (früher Berlin)\nheim\nRudolf Karstadt Aktiengesellschaft, Hamburg\nGutehoffnungshütte Aktienverein für Bergbau und       Kathreiner GmbH (jetzt: Franck und Kathreiner\nHüttenbetrieb, Nürnberg, Gemeinsam mit der Gute-\nGmbH), Ludwigsburg\nhoffnungshütte Oberhausen Aktiengesellschaft,\nOberhausen                                            Kaufhaus Kortum A.-G., Bochum\nJohannes Haag Zentralheizungen Aktiengesell-          Kerkerbachbahn-Aktiengesellschaft, Kerkerbach,\nschaft, Berlin                                        Post Runkel/Lahn\nHackethal-Draht-     und Kabel-Werke Aktiengesell-     Klein, Schanzlin & Becker A.G., Frankenthal/Pf.\nschaft Hannover\nKlöckner-Werke Aktiengesellschaft, Duisburg\nHamburg-Amerikanische Paketfahrt-Aktiengesell-\nKohlensäure - Industrie Aktiengesellschaft, Berlin\nschaft, Hamburg\n(früher: Bank für Industrie und Verwaltung Aktien-\ngesellschaft, Berlin)\nHamburger Hafen und Lagerhaus-Aktiengesellschaft,\nHamburg                                               Kolbermoor Union AG., Kolbermoor/Obb.\nHamburger Hochbahn Aktiengesellschaft, Hamburg        Kommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien-Gesell-\nschaft Hagen\nHamburgische Electricitäts-Werke        Aktiengesell-\nschaft, Hamburg                                        Friedrich Krupp, Essen\nHannoversche Maschinenbau -Aktien-Gesellschaft        Krupp Treibstoffwerk G.m.b.H., Essen\nvormals Georg Egestorff (Hanomag), Hannover-\nLinden                                                 Kurfürsten-Bräu A.-G., Bonn, (früher: Bürgerliches\nBrauhaus Bonn)\nI-forpener Bergbau-Aktien-Gesellschaft, Dortmund\nHeinrich Lanz Aktiengesellschaft, Mannheim\nHartmann & Braun Aktiengesellschaft, Frankfurt/\nMain                                                   Lech-Elektrizitätswerke   Aktiengesellschaft,  Augs-\nburg\nHenschel Flugzeug-Werke A.G , Kassel (jetzt: Schöne-\nLiegnitz-Rawitscher Eisenbahn-Gesellschaft, Berlin\nfelder Industriegelände Aktiengesellschaft, Kassel)\nC. Lorenz Aktiengesellschaft, Stuttgart (früher\nBerlin)\nHenschel & Sohn G.m.b.H., Kassel\nMain-Kraftwerke Aktiengesellschaft, Frankfurt\nHerrenmühle vorm. C. Genz A.-G., Heidelberg\n(Main)-Höchst\nHessische Elektrizitäts A.-G., Darmstadt               Mainzer Aktien-Bierbrauerei, Mainz\nCornelius Heyl A.G., Worms                             Mannesmannröhren-Werke, Düsseldorf\nHochofenwerk Lübeck A.G., Lübeck-Herrenwyk             Mansfeld Aktiengesellschaft für Bergbau- und Hüt-\ntenbetrieb, Hannover (früher Eisleben)\nHoesch Aktiengesellschaft, Dortmund\nMaschinenfabrik Augsburg-Nürnberg Aktiengesell-\nHoffmann u. Engelmann A.G., Neustadt/Hdt.              schaft, Augsburg\nHolzindustrie Cordingen, Aktiengesellschaft,    Cor-   Maschinenfabrik Esslingen, Esslingen a. N.\ndingen Post Walsrode (Hann.)\nMauser-Werke Aktiengesellschaft, Oberndorf-\nHowaldtswerke Aktiengesellschaft, Hamburg              Neckar","508                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nMechanische Baumwoll-Spinnerei und Weberei,             Rheinische Aktiengesellschaft für Braunkohlenberg-\nAugsburg                                                bau und Brikettfabrikation, Köln\nMechanische Weberei zu Linden, Hannover-Linden          Rheinische Elektrizitäts-Aktiengesellschaft,         Mann-\nheim\nMetallgesellschaft Aktiengesellschaft Frankfurt/Main\nRheinmetall-Borsig, Aktiengesellschaft, Berlin\nMetzelcr Gummiwerke Aktiengesellschaft, München\nRhein-Sieg Eisenbahn-AG.,          Beuel/Rhein      (früher:\nMIAG Mühlenbau und Industrie GmbH., Hannover            Brölthaler Eis_enbahn A.G.)\nMitteldeutsche Stahlwerke G.m.b.H., Berlin              Rheinische Stahlwerke, Essen\nRheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk Aktien-\nMix & Genest Aktiengesellschaft, Stuttgart-Zuffen-\nhausen (früher Berlin)                                  gesellschaft, Essen\nRhein-Main-Donau Aktiengesellschaft, München\nMülheim er Bergwerks-Verein, Mülheim-Ruhr (Ver-\nwaltungssitz Essen)                                     Ruhrchemie Aktiengesellschaft, · Oberhausen-Holten\nNationale Automobil-Gesellschaft Aktiengesell-          Ruhrgas Aktiengesellschaft, Essen\nschaft, Berlin\nRuhrverband, Essen\nNatronzellstoff- und Papierfabriken A.G., Mann-\nheim-Waldhof (früher Berlin)                            Ruhrwohnungsbau Aktiengesellschaft, Dortmund\nNeckar-Aktiengesellschaft, Stuttgart                    Sachsenwerk, Licht- und Kraft-Aktiengesellschaft,\nMünchen\nNeckarwerke Elektrizitätsversorgungs-A.G.,       Ess-\nlingen (früher: Neckarwerke A.G.)                       Salzmann & Comp., Kassel\nNiederschlesische Bergbau-A.G., Essen-Bredeney          Schering A.G., Berlin\n(früher Waldenburg)\nF Schichau A.G., Bremerhaven (früher Elbing)\nNorddeutsche Affinerie, Hamburg\nSchieferwerke Ausdauer AG., Siegen (früher Probst-\nNorddeutscher Lloyd, Bremen                             zella)       ·\nNorddeutsche Portlandcementfabrik Misburg               Schlesische Aktiengesellschaft für Bergbau und Zink-\nAktiengesellschaft, Hannover                            hüttenbetrieb, Braunschweig (früher Beuthen 0/S.)\nNordwestdeutsche Kraftwerke Aktiengesellschaft,         Schlesische Dampfer-Companie-Berliner Lloyd Ak-\nHamburg                                                 tiengesellschaft, Hamburg\nNSU Vereinigte Fahrzeugwerke AG., Neckarsulm            Schleswig-Holsteinische Stromversorgungs-AG.,\nRendsburg\nOberhütten Vereinigte Oberschlesische Hüttenwerke\nAktiengesellschaft, Düsseldorf (früher Gleiwitz)        Schluchseewerk Aktiengesellschaft, Freiburg i. Br.\nOberrheinische Eisenbahn-Gesellschaft AG., Mann-        Schüle-Hohenlohe A.G., Plüderhausen/Württ.\nheim\nServais-Werke A.G., Witterschlick b/Bonn\nObersteiner Baugenossenschaft für den Landkreis\nBirkenfeld e.G.m.b.H., Idar-Oberstein                   Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk in Essen\nOelhandel- und Transport-Aktiengesellschaft, Harn-      Siemens-Schuckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin\nburg (früher: Olfabrik Groß-Gerau-Brernen, Ham-\nburg)                                                   Siemens & Halske Aktiengesellschaft, Berlin\nPhrix-Werke Aktiengesellschaft, Hamburg                 Siemens & Halske Aktiengesellschaft               Siemens-\nSchuckertwerke Aktiengesellschaft, Berlin\nPreußische Bergwerks-    und Hütten-Aktiengesell-\nschaft, Berlin                                          Spinnerei und Zwirnerei Ramie AG., Emmendingen\n(früher: Erste Deutsche Ramie-Gesellschaft, Emmen-\nRabbethge & Giesecke Aktiengesellschaft„ Einbeck        dingen)\nRegentalbahn Aktiengesellschaft, Viechtach              Steinkohlenbergwerk Friedrich Heinrich Aktienge-\nsellschaft, Kamp-Lintfort Krs. Moers\nReichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und\nHüttenbetriebe, Berlin                                  Steinkohlen-Elek trizi tä t Ak ti engesellschaf t, Essen","Nr. 34 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Juli 1953                          509\nHugo Stinnes Gesellschaft mit beschränkter Haftung,   Vereinigte Industrie-Unternehmungen Aktiengesell-\nMülheim-Ruhr                                           schaft, Berlin\nTegernsee-Bahn-Aktiengesellschaft, Tegernsee/Obb.     Vereinigte Kunstanstalten Aktiengesellschaft, Kauf-\n(früher: Eisenbahn-Aktiengesellschaft Schaftlach-     beuren\nGmund-Tegernsee)\nVereinigte Speyerer Ziegelwerke A.G., Mannheim\nThüringische Zellwolle Aktiengesellschaft, Gronau/     (Verwaltung Speyer/Rh.)\nWestf. (früher Schwarza)\nVereinigte Stahlwerke Aktiengesellschaft, Düssel-\nAugust Thyssen-Hütte Aktiengesellschaft, Duisburg-     dorf\nHamborn\nVereinigte Zellstoff- und Papierfabriken Kostheim-\nTuchfabrik Lörrach A.G., Lörrach                       Oberleschen A.G. (jetzt: Zellstoffabrik Waldhof,\nMannheim)\nUberlandwerk Jagstkreis Aktiengesellschaft, Ell-\nwangen (Jagst)                                         Waggonfabrik Uerdingen A.G., Krefeld-Uerdingen\nUberlandwerk Rhön GmbH, Mellrichstadt                  Wasserwirtschaft im Rheinisch-Westfälischen Ind u-\nstriegebiet (Ruhrkohlenbezirk) G.m.b.H., Essen\nGebr. Ueckermann, Brauerei Felsenkeller, Herford\nCarl Weber & Co., GmbH, Oerlinghausen\nUlmer Brauerei-Gecellschaft, Ulm/Donau\nWilmersdorfer Hochbau-Aktiengesellschaft, Berlin\nUnion Rheinische !Jraunkohlen Kraftstoff Aktien-\ngesellschaft, Wesseling Bez. Köln                      Wintershall-Aktiengesellschaft, Celle (früher Berlin)\nUniversum-Film Aktiengesellschaft, Berlin              Württembergische Eisenbahn-Gesellschaft, Stuttgart\nVaterländischer Bauverein e.G.m.b.H., Berlin           Wuppertaler Stadtwerke AG., Wuppertal (vormals:\nElektrische Straßenbahn Barmen-Elberfeld)\nVereinigte Deutsche Metallwerke Aktiengesell-\nschaft, Frankfurt (Main)                               Zellstoffabrik Waldhof, Mannheim\nVereinigte Elektrizitätswerke Westfalen Aktienge-      Zuckerfabrik zu Nörten Gesellschaft m. b. Haftung,\nsellschaft, Dortmund                                   Nörten-Hardenberg.\nAnlage 3\n(zu § 7 Abs. 2)\nBerechnung der Höhe der Altsparanlage\nbei nach dem 1. Januar 1940 nachgewiesenen Spareinlagen\nZeitpunkt, auf den die        Hundertsatz, mit dem\nSpareinlage          die nachgewiesene Spar-\nnachgewiesen ist          einlage anzusetzen ist\nbis 31. Dezember 1940               75     V. H.\nbis 31. Dezember 1941               60     v.H.\nbis 31. Dezember 1942               40     v.H.\nbis 31. Dezember 1943               33 1/a V. H.\nbis 31. Dezember 1944               25     v.H.\nbis   8.Mai 1945                    20     v.H.","510                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nAnlage 4\n(zu. § 11 Abs. 1)\nTabelle für die Ermittlung der Höhe der Altsparanlage\naus Lebensversicherungsverträgen\nA. Als Prämienrescrve zum 1. Januar 1940 gelten für je 100 RM Versicherungssumme im Zeitpunkt\nder Umstellung folgende Beträge:\nI. Versicherungen, die bis zum Zeitpunkt der Umstellung prämienpflichtig waren\nKalenderjahr des Ablaufs der vereinbarten Prärnienzahlung\nKalenderjahr des                         1948      1950    1952    1954     1957    1960   1965     1973     1981    1989\nVersicherungsbeginns                         bis       bis     bis     bis      bis     bis    bis     bis       bis    und\n1949      1951    1953    1956    1959     1964   1972    1980      1988 später\nRM       RM      RM      RM      RM       RM      RM      RM        RM     RM\n1924 und früher                                         66       60      54      4~      42       37      32      27       23      20\n1925 und 1926                                           60       54      48      43      38       33      28      24       20      17\n1927 und 1928                                           54       48      43      38      34       29      25      21       17      15\n(\n1929 und 1930                                           48       42      38      34      30       25     22       1a       15      13\n1931 und 1932                                            42       37      34      30      27       22      19      15       13      11\n1933 und 1934                                           36       32      29      26      23       19      16      13       11       9\n1935                                                    31       27      24      21      19       16     13       11        9       7\n1936                                                     25       22      19      17      15       13     11        9        1       5\n1937                                                    18       16      14      12       11      10       9       1        5       4\n1938                                                     12       10       9       8        7       7       6       5        3       3\n1939                                                      6        5       5       4        4       4       3       3        2       2\nII. Versicherungen, die vor dem Zeitpunkt der Umstellung prämienfrei geworden sind\nKalenderjahr des Ablaufs der Versicherung, spätestens das Jahr, in dem der\nVersicherte das rechnungsmäßige 85. Lebensjahr vollendet\nKalenderjahr des\n1948     1950    1952     1954    1957    1960    1965    1973      1981   1989\nVersicherungsbeginns\nbis      bis     bis      bis     bis     bis     bis     bis       bis   und\n1949     1951    1953     1956    1959    1964    1972    1980      1988 später\nRM       RM      RM       RM      RM      RM      RM      RM        RM     RM\n1939 und früher                                          66       62      58      54      50       46     42       38       34      30\nB. 1. Bei der Bemessung der RM-Versicherungssumme bleiben Versicherungsleistungen und Zu-\nsatzleistungen auf Risikobasis, insbesondere Unfallzusatzversicherungen, Invaliditätszusatz-\nversicherungen und Familienrentenzusatzversicherungen außer Betracht.\nIst die Versicherungssumme im Erlebensfall höher als im Todesfall, ist die Tabelle auf die\nhöhere Versicherungssumme anzuwenden.\nBei Rentenversicherungen, auf die das Rentenaufbesserungsgesetz in der Fassung vom\n15. Februar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 118) nicht anzuwenden ist, ist die Versicherungsumme\nmit dem zehnfachen Betrag der im Zeitpunkt der Umstellung versicherten RM-Jahresrente\nanzusetzen.\n2. Der Versicherungsbeginn ist der Beginn des Zeitabschnitts, für den vereinbarungsgemäß die\nerste Prämie zu entrichten war. Die Zeit einer Rückdatierung des Versicherungsbeginns oder\neine Rückverlegung des technischen Beginns der Versicherung ist als Zeit der Prämienzah-\nlung anzurechnen.\n3. War im Zeitpunkt der Umstellung ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag fällig, aber\nnoch nicht ausgezahlt, ergibt sich die Höhe der Altsparanlage aus Tabelle I, wobei als Kalen-\nderjahr des Ablaufs der Prämienzahlung die Jahre 1948/49 gelten.\n4. Bei noch nicht ausgezahlten Ansprüchen aus Versicherungsverträgen gegen Einmalprämie\nist Tabelle II anzuwenden.\nII er aus g c b c r: Der Bundesminister der Justiz. Ver I a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,            Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nL il u I end Pr l3 c zu q nur durch clic Post. B c zu g s preis: vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr),\nEin z c 1 s l ü c k e je ,111<J(:f,111qcne 24 Seiten DM Ö,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVcHc1n,,c11dunq des erforderlichen Bctrnr1es ilUf Postscheckkonto „Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}