{"id":"bgbl1-1953-33-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":33,"date":"1953-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Anordnung über die Bundestagswahl 1953","law_date":"1953-07-10T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["494                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(3) Für die Erteilung von Sichtvermerken zu                           festgesetzt, so bestimmt sich die Ermäßigung oder\ndienstlichen Reisen sind Gebühren nicht zu erheben.                      der Erlaß der Gebühr nach Landesrecht.\n(4) Für die Ausstellung von Sichtvermerken in                            (2) Soweit es zur Wahrung kultureller, volkswirt-\nPassierscheinen für Schiffer (§ 1 Abs. 1 Ziff. I) sind                   schaftlicher oder sonstiger erheblicher Belange er-\ngleichfalls keine Gebühren zu erheben.                                   forderlich ist, können Gebühren allgemein auch in\nanderen Fällen ermäßigt oder erlassen werden.\n§ 3\n(1) Die Festsetzung der Gebühren für die Aus-                                                        § 7\nstellung der im Verkehr innerhalb der Grenzbezirke,\nAußer den Gebühren für Amtshandlungen nach\ninsbesondere im kleinen Grenzverkehr, eingeführten\ndieser Verordnung gelangen weitere Gebühren nicht\nAusweispapiere wird den Landesregierungen oder\nzur Hebung. Unberührt bleibt die Befugnis der Paß-\nden von ihnen ermächtigten Behörden mit der Maß-\nund Sichtvermerksbehörden, die über den' normalen\ngabe überlassen, daß die Gebühren 1,50 Deutsche\nGeschäftsgang hinausgehenden baren Auslagen für\nMark und, wenn es sich um Ausweispapiere mit\nAnfragen, Mitteilungen usw. von dem Antragsteller\neiner Geltungsdauer von mehr als drei Monaten\neinzufordern.\nhandelt, 4,50 Deutsche Mark nicht übersteigen dürfen.\n(2) Auf die Festsetzung von Gebühren für Grenz-                                                      § 8\nübertrittsvermerke, die im Verkehr innerhalb der                            Nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\nGrenzbezirke, insbesondere im kleinen Grenzver-                          4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\nkehr erteilt werden, findet Absatz 1 entsprechende                       mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen vom 4. März\nAnwendung.                                                               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt diese Rechtsver-\n§ 4                                      ordnung auch im Lande Berlin.\nFür Amtshandlungen, die zur Zuständigkeit der\ndeutschen Vertretungen im Ausland gehören, kann                                                         § 9\nein Zuschlag erhoben werden.                                                Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkün-\ndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über\n§ 5                                      Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen\n(1) Aus Gründen der Gegenseitigkeit können die                        Reisepapieren und Sichtvermerken (Paßgebühren-\nGebühren im Verhältnis zu einzelnen Staaten ander-                       verordnung) vom 28. Juni 1932 (Reichsgesetzbl. I\nweit festgesetzt werden.                                                 S. 341) außer Kraft.\n(2) Die besonderen zwischenstaatlichen Verein-\nbarungen über die Bemessung von Gebühren bleiben                         Bonn, den 6. Juli 1953.\nim übrigen unberührt.\nDer Bundeskanzler\n§ 6\nAdenauer\n(1) Bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Per-\nson kann die Gebühr ermäßigt oder ganz erlassen                                  Der Bundesminister des Innern\nwerden. Wird die Gebühr durch eine Landesbehörde                                                     Dr. Lehr\nAnordnung über die Bundestagswahl 1953.\nVom 10. Juli 1953.\nAuf Grund des § 37 des Wahlgesetzes zum zweiten\nBundestag und zur Bundesversammlung vom 8. Juli\n1953 (Bundesgesetzbl. I S. 470) wird angeordnet:\nDie Wahl zµm Bundestag findet am 6. September\n1953 statt.\nSchwalten/Post Seeg, den 10. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz. Ver 1 a g: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH., Bonn/Köln. Druck: Bundesdruckerei, Bonn\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen, Teil I und Teil II.\nLaufend er Bezug nur durch die Post. Bezugspreis : vierteljährlich für Teil I = DM 4,-, für Teil II = DM 3,- (zuzüglich Zustellgebühr).\nEin z e 1 stücke je an9elanqene 24 Seiten DM 0,40 (zuzüglich Versandgebühren DM 0,10) - Zusendung einzelner Stücke per Streifband gegen\nVoreinsendunq des erforderlichen Betrages auf Postscheckkonto .Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.-Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99"]}