{"id":"bgbl1-1953-33-1","kind":"bgbl1","year":1953,"number":33,"date":"1953-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Sichtvermerken (Paßgebührenverordnung)","law_date":"1953-07-06T00:00:00Z","page":493,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["493\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1953                             Ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 1953                                                                          Nr. 33\nTag                                                                Inhalt:                                                                   Seite\n6. 7. 53  Verordnung über Gebühren für die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und\nSichtvermerken (Paßgebührenverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  493\n10. 7. 53  Anordnung über die Bundestagswahl 1953 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. . . . . .   494\nVerordnung über Gebühren\nfür die Ausfertigung von Pässen, sonstigen Reisepapieren\nund Sichtvermerken (Paßgebührenverordnung).\nVom 6. Juli 1953.\nGemäß § 13 des Gesetzes über das Paßwesen vom                                  (5) Gebühren sind nicht zu erheben\n4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) wird mit Zu-                                   1. für die Ausstellung, Verlängerung oder\nstimmung des Bundesrates folgendes verordnet:                                             sonstige Änderung oder Ergänzung von\nDienst- und Diplomatenpässen;\n§ 1                                                  2. für die Ausstellung von Landgangsaus-\n(1) An Gebühren einschließlich etwaiger Stempel-                                       weisen an Seeleute und Besatzungsmitglie-\noder anderer Abgaben, insbesondere sogenannter                                            der in der Rhein-Seeschiffahrt verkehren-\nVerwaltungsgebühren, sind zu erheben:                                                     der Schiffe.\n1. Für die Ausstellung                                                                                          § 2\neines Reisepasses, eines Fremdenpasses\noder anderer amtlicher Ausweispapiere                                        (1) An Gebühren einschließlich etwaiger Stempel-\n(Paßersatz) gemäß § 3 des Paßgesetzes                                    oder anderer Abgaben, insbesondere sogenannter\nmit Ausnahme der im § 3 dieser Ver-                                      Verwaltungsgebühren, sind zu erheben:\nordnung vorgesehenen Ausweise . . . . . 8,- DM,                            1. Für die Erteilung eines Sichtvermerks\neines Kinderausweises ............... 0,75 DM,                                  1. zur Durchreise . . . . . . . . . . . . . . . . .            frei,\neines Landgangsausweises für Schiffs-                                           2. zur einmaligen Einreise oder zur\nreisende . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,50 DM,              einmaligen Wiedereinreise . . . . . 8,- DM,\neines Passierscheines für Donauschiffer 1,50 DM;                                3. zur beliebig häufigen Einreise\nII. für die Verlängerung oder die sonstige                                               oder Wiedereinreise . . . . . . . . . . . 16,- DM;\nÄnderung oder Ergänzung eines Reise-                                       II. für die Erteilung eines Ausnahmesichtvermerks\npasses, eines Fremdenpasses oder an-                                             zur einmaligen Durchreise oder Einreise eine\nderer amtlicher Ausweispapiere (Paß-                                             Gebühr von 12,- Deutsche Mark oder, falls im\nersatz) gemäß § 3 des Paßgesetzes mit                                           Verhältnis zu dem Heimatstaat des Reisenden\nAusnahme der im § 3 dieser Verord-                                              höhere Gebühren gelten, die nach der Art des\nnung vorgesehenen Ausweise ........ 1,50 DM,                                    jeweils erteilten Sichtvermerks in Betracht\nfür die Verlängerung eines Passier-                                             kommende höhere Gebühr;\nscheines für Donauschiffer . . . . . . . . . . . . 1,- DM.               III. für die Erteilung eines Sichtvermerks auf Fa-\n(2) Die Gebührensätze gelten für Einzel- und für                                  milienpässen nur die Gebühr für die Erteilung\nFamilienpässe.                                                                       eines entsprechenden Sichtvermerks an eine\nEinzelperson;\n(3) Für die Ausstellung eines Einzelpasses an den\nInhaber eines Familienpasses ist nur 50 vom Hundert                           IV. für die Erteilung von Sammelsichtvermerken\nder Gebühr zu erheben, wenn die Geltungsdauer des                                    0,75 Deutsche Mark für jeden Teilnehmer an der\nEinzelpasses auf die Geltungsdauer des Familien-                                     gemeinschaftlichen Reise, jedoch mindestens\npasses beschränkt wird.                                                              7,50 Deutsche Mark, und bei einer Teilnehmer-\nzahl\n(4) Für die Zulassung von Sammellisten als Paß-\nbis zu 100 Personen höchstens 15,- DM,\nersatz sind als Gebühr 0,75 Deutsche Mark für jeden\nTeilnehmer an der gemeinschaftlichen Reise, jedoch                                        bis zu 500 Personen höchstens 30,- DM,\nmindestens 7,50 Deutsche Mark, und bei einer Teil-                                        über    500 Personen höchstens 75,- DM.\nnehmerzahl                                                                       (2) Die Gebühr für die Erlaubnis zur Benutzung\nbis zu 100 Personen höchstens 15,-DM,                             eines Durchreisesichtvermerks zur Rückkehr in den\nbis zu 500 Personen höchstens 30,-DM,                             Ausgangsstaat oder zur Reise in den Heimatstaat\nbeträgt 9,- Deutsche Mark, die Gebühr für die\nüber    500 Personen höchstens 75,-DM\nsonstige Änderung eines Sichtvermerks 1,50 Deut-\nzu erheben.                                                                   sche Mark."]}