{"id":"bgbl1-1953-32-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":32,"date":"1953-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-32-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_32.pdf#page=2","order":2,"title":"Wahlgesetz zum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung","law_date":"1953-07-08T00:00:00Z","page":470,"pdf_page":2,"num_pages":22,"content":["470                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nWahlgesetz\nzum zweiten Bundestag und zur Bundesversammlung.\nVom 8. Juli 1953.\nUbersicht\n§§\nERSTER TEIL\nLandeslisten                                                                          34\nWahl des Bundestages                                                             Zulassung der Landeslisten ....................... .                                  35\nI. Wahlrecht und Wählbarkeit                                                     Stimmzettel                                                                           36\n§§\nWahlrecht ...................................... .                                         1                          IV. Wahlhandlung\nAusschluß vom Wahlrecht ....................... .                                          2 . Wahltag und Wahlzeit                                                                  31\nRuhen des W~hlrechts ........................... .                                         3   Offentlichkeit der Wahl                                                               38\nAusübung des Wahlrechts ....................... .                                          4   Unzulässige Wahlpropaganda .................... .                                     39\nWählbarkeit .................................... .                                         5   Wahrung des Wahlgeheimnisses .................. .                                     40\nStimmabgabe ................................... .                                     41\nII. Wahlsystem\nZahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung                                                             V. Feststellung des Wahlergebnisses\n6\nStimmen ....................................... .                                            Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk . . . .                                 42\n7\nWahl im Wahlkreis ............................. .                                              Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln . . . . . . . . . . . . .                         43\n8\nWahl nach Landeslisten ......................... .                                             Entscheidung des Wahlvorstandes . . . . . . . . . . . . . . . . .                     44\n9\nVerbindungsverbot für Wahlvorschläge ........... .                                       10\nFeststellung des Wahlergebnisses für den. Wahlkreis                                   45\nWahlbezirke                                                                             11\nFeststellung des Ergebnisses der Landeslistenwahl                                     46\nWahlorgane    .....................................                                      12    Erwerb der Mitgliedschaft im Bundestag . . . . . . . . . . . .                        47\nBekanntgabe des Wahlergebnisses . . . . . . . . . . . . . . . .                       48\nIII. Vorbereitung der Wahl                                                                     VI. Besondere Vorschriften\nWählerverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          13            für Nachwahlen und Wiederholungswahlen\nEinspruch gegen das Wählerverzeichnis ............                                       14   Nachwahl ......................................1••                                     49\nAbschluß des Wählerverzeichnisses . . . . . . . . . . . . . . . .                        15   Wiederholungswahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          50\nWahlschein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   16\nVII. Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines . . .                                     17\nVerlust der Mitgliedschaft im Bundestag . . . . . . . . . . .                          51\nBundeswahlleiter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       18\nEntscheidung über den Verlust der Mitgliedschaft ; . .                                 52\nLandeswahlleiter und Landeswahlausschuß . . . . . . . . .                                19\nFolgen eines Parteiverbots . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             53\nKreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß . . . . . . . . . . . .                            20\nEinberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen                                     54\nTätigkeit der Wahlausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   21\nWahlvorsteher . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        22\nVIII. Schlußbestimmungen\nWahlvorstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     23\nAusdehnung auf Berlin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            55\nEhrenä1nter . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  24\nWahlkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 56\nEinreichung der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . •                     25\n\\Vahlordnung ................................. , . .                                   57\nInhalt und Form der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . .                         26\nAufstellung der Wahlkreisbewerber . . . . . . . . . . . . . . .                          27                             ZWEITER TEIL\nVertrauensmänner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           28\nZurücknahme von Wahlvorschlägen . . . . . . . . . . . . . . .                            29\nWahl der Bundesversammlung\nund des Bundespräsidenten\nÄnderung von Wahlvorschlägen . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       30\nBeseitigung von Mängeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                31   Wahl der Mitglieder in den Ländern . . . . . . . . . . . . . . . .                     58\n· Zulassung der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                     32   Wahl des Bundespräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 59\nBekanntgabe der Wahlvorschläge . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       33  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 60","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                           471\nDer Bundestag        hat  das   folgende Gesetz  be-                              § 5\nschlossen:                                                                     Wählbarkeit\n(1) Wählbar ist jeder Wahlberechtigte, der am\nERSTER TEIL                       Wahltag\nWahl des Bundestages                           1. das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet\nhat und\n1. Wahl recht und Wählbarkeit\n2. seit mindestens einem Jahr Deutscher im\n§ 1\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grund-\nVlahlrecht                                 gesetzes ist.\n(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne       Wählbar ist auch, wer seinen Wohnsitz oder dauern-\ndes Artikels .116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am       den Aufenthalt im Lande Berlin hat, falls er die son-\nWahltage                                                 stigen Voraussetzungen des§ 1 erfüllt.\n1. das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet         (2) Nicht wählbar ist, wer\nliaben U:nd                                          1. nach den Vorschriften zur Befreiung des\n2. seit mindestens drei Monaten ihren Wohn-                 deutschen Volkes vom Nationalsozialismus\nsitz oder, wenn sie keinen Wohnsitz haben,              und Militarismus als Hauptschuldiger\nihren dauernden Aufenthalt im Geltungs-                 (Gruppe I) oder Belasteter (Gruppe II) ein-\nbereich des Grundgesetzes haben.                        gestuft ist oder\n(2) In die Frist nach Absatz 1 Nummer 2 wird die             2. durch Richterspruch die Wählbarkeit rechts-\nZeit eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthaltes                  kräftig verloren hat.\nim Lande Berlin eingerechnet.\nII. Wahlsystem\n(3) Wahlberechtigt sind bei Vorliegen der son-\nstigen Voraussetzungen auch Beamte, Angestellte                                     § 6\nund Arbeiter im öffentlichen Dienst, die auf Anord-       Zahl der Abgeordneten und Wahlkreiseinteilung\nnung ihres Dienstherrn ihren Wohnsitz oder dauern-          (1) Der Bundestag besteht aus mindestens 484 Ab-\nden Aufenthalt im Ausland in nächster Nähe de_r          geordneten, von denen 242 in Wahlkreisen und die\nBundesgrenze genommen haben, sowie die Ange-             übrigen nach Landeslisten gewählt werden.\nhörigen ihres Hausstandes.\n(2) Es wählen die Länder\n§ 2                                     Baden-Württemberg          67 Abgeordnete\nAusschluß vom Wahlrecht                            Bayern                     91 Abgeordnete\nAusgeschlossen vom Wahlrecht ist,                               Bremen                      6 Abgeordnete\n1. wer entmündigt ist oder unter vorläufiger Vor-               Hamburg                    17 Abgeordnete\nmundschaft oder wegen geistigen Gebrechens                  Hessen                     44 Abgeordnete\nunter Pflegschaft steht,                                    Niedersachsen              66 Abgeordnete\n2. wer durch Richterspruch die bürgerlichen                     Nordrhein-Westfalen       138 Abgeordnete\nEhrenrechte oder das Wahlrecht rechtskräftig                Rheinland-Pfalz            31 Abgeordnete\nverloren hat.                                               Schleswig-Holstein         24 Abgeordnete\n§ 3\n(3) Dazu treten 22 Abgeordnete des Landes Berlin\nRuhen des Wahlrechts                   gemäß§ 55.\nDas Wahlrecht ruht für Personen,                         (4) Die Wahl erfolgt nach der in der Anlage zu\n1. die wegen Geisteskrankheit oder Geistes-           diesem Gesetz enthaltenen Wahlkreiseinteilung.\nschwäche in einer Heil- oder Pflegeanstalt\nuntergebracht sind,                                                          § 7\n2. die sich in Strafhaft befinden,                                            Stimmen\n3. die auf Grund Richterspruchs zum Vollzug einer        Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme\nmit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel      für die Wahl im Wahlkreis, eine Zweitstimme für die\nder Sicherung und Besserung untergebracht         Wahl nach Landeslisten.\nsind.\n§ 8\n§ 4\nWahl im Wahlkreis\nAusübung des Wahlrechts\nIn jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter ge-\n(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis     wählt. Gewählt ist der Bewerber, der dfo meisten\neingetragen ist oder einen Wahlschein hat.               Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit\n(2) Der Wahlberechtigte kann nur an einem Orte        entscheidet das vom Kreiswahlleiter zu ziehende Los.\nund nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wäh-\nlerverzeichnis er eingetragen ist. Wer einen Wahl-                                  § 9\nschein hat, kann in einem beliebigen Wahlbezirk                          Wahl nach Landeslisten\nwählen.\n(1) Für jede Partei werden die im Lande für sie\n(3) Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur       abgegebenen Zweitstimmen zusammengezählt. Dabei\npersönlich ausüben.                                      werden die Zweitstimmen derjenigen Wähler, die","472                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nfür einen im Wahlkreis erfolgreichen parteilosen            (2) Bei Berufung der Beisitzer der Ausschüsse und\nBewerber (§ 26 Abs. 2) gestimmt haben, nicht berück-     Wahlvorstände sind die in dem jeweiligen Bezirk\nsichtigt. Von der Gesamtzahl der im Lande zu             vertretenen Parteien zu berücksichtigen.\nwählenden Abgeordneten wird die Zahl der von\nparteilosen Bewerbern in den Wahlkreisen errunge-                  III. Vorbereitung der Wahl\nnen Sitze abgezogen. Die verbleibenden Sitze werden\nauf die Parteien im Verhältnis der Summen ihrer                                    § 13\nnach Satz 1 und 2 zu berücksichtigenden Zweitstim-                          Wählerverzeichnis\nmen im Höchstzahlverfahren d'Hondt verteilt. Uber           (1) Die Gemeindebehörde führt für jeden Wahl-\ndie Zuteilung des letzten Sitzes entscheidet bei         bezirk ein Wählerverzeichnis. Es enthält die Wahl-\ngleicher Höchstzahl das vom Landeswahlleiter zu          berechtigten, die ihren Wohnsitz oder dauernden\nziehende Los.                                            Aufenthalt im Wahlbezirk haben und nicht nach § 2\n(2) Von der für jede Partei so ermittelten Abge-      vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Wahlberechtigte\nordnetenzahl wird die Zahl der in den Wahlkreisen        mit mehreren Wohnsitzen im Geltungsbereich des\nvon ihr errungenen Sitze abgerechnet. Die ihr hier-      Grundgesetzes dürfen nur an ihrem Hauptwohnsitz\nnach noch zustehenden Sitze werden aus ihrer Landes-     in das Wählerverzeichnis eingetragen werden.\nliste in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt.         (2) Wahlberechtigte Personen gemäß § 1 Abs. 3\nBewerber, die in einem Wahlkreis gewählt sind,           sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einer\nbleiben auf der Liste unberücksichtigt. Entfallen auf    benachbarten deutschen Gemeinde einzutragen.\neine Landesliste mehr Sitze als Bewerber benannt\n(3) Das Wählerverzeichnis wird vom einundzwan-\nsind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.\nzigsten bis vierzehnten Tage vor der Wahl zur all-\n(3) In den Wahlkreisen errungene Sitze verbleiben     gemeinen Einsicht öffentlich ausgelegt.\nder Partei auch dann, wenn sie die nach Abaatz 1\n(4) Vom Beginn der Auslegungsfrist ab können\nermittelte Zahl übersteigen. In einem solchen Falle\nPersonen nur auf rechtzeitigen Einspruch in das\nerhöht sich die Gesamtzahl der für das Land vor-\nWählerverzeichnis aufgenommen oder darin gestri-\ngesehenen Abgeordnetensitze um die Unterschieds-\nchen werden.\nzahl; eine erneute Berechnung nach Absatz 1 findet\nnicht statt.                                                                       § 14\n(4) Bei Verteilung der Sitze auf die Landeslisten            Einspruch gegen das Wählerverzeichnis\nwerden nur Parteien berücksichtigt, die mindestens          (1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder\n5 v. H. der im Bundesgebiet abgegebenen gültigen         unvollständig ~ält, kann innerhalb der Auslegungs-\nZweitstimmen erhalten oder in mindestens einem           frist bei der Gemeindebehörde Einspruch einlegen.\n\\Vahlkreis einen Sitz errungen haben.                       (2) Richtet sich der Einspruch gegen die Eintra-\n(5) Die Vorschrift in Absatz 4 findet keine Anwen-    gung eines anderen, so ist dieser vor der Entscheidung\ndung auf die von nationalen Minderheiten einge-          zu hören.\nreichten Listen.                                            (3) Die Entscheidung ist unverzüglich zu fällen und\n§ 10\ndem Antragsteller und dem Betroffenen zuzustellen.\nVerbindungsverbot für Wahlvorschläge                (4) Gegen die Entscheidung kann bbnen drei Tagen\nDie Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer           nach Zustellung Beschwerde an den Kreiswahlleiter\nParteien ist unstatthaft.                                eingelegt werden. Uber die Beschwerde ist späte-\nstens am vierten Tage vor der Wahl zu entscheiden.\n§ 11\nWahlbezirke                                                   §  15\n(1) Für die Stimmabgabe wird jeder Wahlkreis in                Abschluß des Wählerverze:i.chnisses\nWahlbezirke eingeteilt. In der Regel bildet jede            Die Gemeindebehörde schließt das Wählerver-\nGemeinde einen Wahlbezirk. Größere Gemeinden             zeichnis am Tage vor der Wahl mittags zwölf t::u ab.\nkönnen in mehrere Wahlbezirke eingeteilt, kleine\nGemeinden und Gemeindeteile mit benachbarten                                      § 16\nGemeinden oder Gemeindeteilen zu einem Wahl-\nbezirk vereinigt werden.                                                       Wahlschein\n(2) Die Wahlbezirke und die Wahlräume sind vor           (1) Ein Wahlberechtigter, der in das Wählerver-\nder Wahl öffentlich bekanntzumachen.                     zeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen\nWahlschein,\n§ 12                                  1. wenn er sich am Wahltage während der\nWahlzeit aus wichtigem Grunde außerhalb\nWahlorgane\nseines Wahlbezirks aufhält,\n(1) Wahlorgane sind\n2. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist\nder Bundeswahlleiter für das Bundesgebiet,                  seine Wohnung in einen anderen Wahl-\nein Landeswahlleiter und ein Landeswahlaus-                 bezirk verlegt,\nschuß für jedes Land,                                    3. wenn er infolge eines körperlichen Leidens\nein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß               oder Gebrechens in seiner Bewegungsfrei-\nfür jeden Wahlkreis,                                        heit behindert ist und durch den Wahlschein\nein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für                  die Möglichkeit erhält, in einem für ihn gün-\njeden Wahlbezirk.                                           stiger gelegenen Raum zu wählen.","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                            473\n(2) Ein Wahlberechtigter, der nicht in das Wähler-   die nur einen Wahlbezirk bilden, ist der Leiter der\nverzeichnis eingetragen oder darin gestrichen ist,      Gemeindeverwaltung Wahlvorsteher, sein Vertreter\nerhält auf Antrag einen Wahlschein,                     im Amt Stellvertreter.\n1. wenn er nach Ablauf der Einspruchsfrist das                            § 23\nWahlrecht durch den Wegfall eines Aus-\nschlußgrundes erlangt hat,                                        Wahlvorstand\n2. wenn das Wahlrecht erst nach Abschluß des       (1) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvor-\nWählerverzeichnisses im Einspruchsverfah-    steher, seinem Stellvertreter und fünf Bei·sitzern, die\nren festgestellt wird.                       der Wahlvorsteher aus den Wahlberechtigten in der\nGemeinde beruft.\n§ 17                            (2) Auf die Tätigkeit des Wahlvorstandes findet\nEinspruch gegen die Versagung des Wahlscheines          § 21 entsprechende Anwendung.\nWird der Wahlschein versagt, so kann dagegen\nEinspruch eingelegt werden. § 14 ist sinngemäß anzu-                             § 24\nwenden.                                                                       Ehrenämter\n§ 18                           (1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und Wahl-\nBundeswahlleiter                    vorstände sowie die Wahlvorsteher üben ihre Tätig-\nDer Bundesminister des Innern ernennt den Bun-       keit ehrenamtlich aus. Zur Ubernahme dieses Ehren-\ndeswahlleiter und seinen Stellvertreter.                amts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das\nEhrenamt darf nur aus wichtigem Grund abgelehnt\n§ 19                         werden.\nLandeswahlleiter und Landeswahlausschuß             (2) Wer ohne wichtigen Grund ein Wahlehrenamt\nablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung\n(1) Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter     den Pflichten eines solchen entzieht, handelt ord-\nwerden von der Landesregierung oder der von ihr         nungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit\nbestimmten Stelle ernannt.                              einer Geldbuße von mindestens zwei Deutsche Mark\n(2) Bei dem Landeswahlleiter wird vor jeder Wahl     und höchstens einhundertfünfzig Deutsche Mark ge-\nein Landeswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem     ahndet werden.\nLandeswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Bei-                                  § 25\nsitzern, die der Landes~ahlleiter aus den Wahl-                    Einreichung der Wahlvorschläge\nberechtigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein\nStellvertreter ernannt.                                    (1) Die Wahlvorschläge sind dem Kreiswahlleiter\nspätestens am siebzehnten Tage vor der Wahl bis\n§ 20                         achtzehn Uhr schriftlich einzureichen.\nKreiswahlleiter und Kreiswahlausschuß              (2) Parteien, die im Bundestag oder in der Volks-\nvertretung eines Landes in der letzten .Wahlperiode\n(1) Der Kreiswahlleiter und sein Stellvertreter\nnicht ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeord-\nwerden vor jeder Wahl von der Landesregierung\noder der von ihr bestimmten Stelle ernannt.             neten oder als Fraktion vertreten waren, können als\nsolche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn\n(2) Bei dem Kreiswahlleiter wird vor jeder Wahl      sie nachweisen, daß sie einen nach demokratischen\nein Kreiswahlausschuß gebildet. Er besteht aus dem      Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche\nKreiswahlleiter als Vorsitzendem und sechs Bei-         Satzung und ein Programm haben.\nsitzern, die der Kreiswahlleiter aus den Wahlberech-\ntigten beruft. Für jeden Beisitzer wird ein Stellver-                            §  26\ntreter ernannt.\nInhalt und Form der Wahlvorschläge\n§ 21\n(1) Wahlvorschläge von Parteien müssen von der\nTätigkeit der Wahlausschüsse               zuständigen Landesleitung und, wenn die Partei nicht\n(1) Die Wahlausschüsse entscheiden in öffentlicher   im Bundestag oder in der Volksvertretung eines\nSitzung.                                                Landes in der letzten Wahlperiode ununterbrochen.\nmit mindestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion\n(2) Bei den Abstimmungen in den Wahlausschüssen\nvertreten war, von mindestens 500 Wahlberechtigten\nentscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit\ndes Wahlkreises persönlich und handschriftlich\ngibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.\nunterzeichnet sein.\n(3) Uber die Sitzungen der Wahlausschüsse werden\nNiederschriften angefertigt.                               (2) Andere Wahlvorschläge müssen von minde-\nstens 500 Wahlberechtigten des Wahlkreises persön-\nlich und handschriftlich unterzeichnet sein.\n§ 22\n(3) Der Wahlvorschlag darf nur den Namen eines\nWahlvorsteher                      Bewerbers enthalten. Jeder Bewerber kann nur in\nFür jeden Wahlbezirk ernennt die von der Lan-        einem Wahlkreis und hier nur in einem Wahl-\ndesregierung bestimmte Stelle aus den Wahlberech-       vorschlag benannt werden. In einen Wahlvorschlag\ntigten der Gemeinde vor jeder Wahl den Wahl-            kann nur aufgenommen werden, wer seine Zustim-\nvorsteher und seinen Stellvertreter. In Gemeinden,      mung dazu schriftlich erteilt hat.","474                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(4) Wahlvorschläge von Parteien müssen den           trauensmannes geändert werden, wenn ein Bewerber\nNamen der einreichenden Partei, andere Wahlvor·         stirbt. Die Anderung ist nur zulässig, solange nicht\nschläge ein Kennwort enthalten.                         über die Zulassung des Wahlvorschlages entschieden\nist. Das Verfahren nach § ·27 braucht nicht einge-\n§ 27                          halten zu werden.\nAufstellung der Wahlkreisbewerber                                       § 31\n(1) Uber die Aufstellung der Wahlkreisbewerber                      Beseitigung von Mängeln\neiner Partei hat eine Versammlung der Mitglieder\nder Partei im Wahlkreis oder der von ihnen hierzu          (1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlvorschläge\ngewählten Vertreter geheim abzustimmen. Erhebt          sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er\nder Landesvorstand der Partei oder ein anderes in       unverzüglich den Vertrauensmann auf, sie rechtzeitig·\nder Parteisatzung hierfür vorgesehenes Organ Ein-       zu beseitigen. Der Vertrauensmann kann gegen\nspruch, so ist die auf einen solchen Einspruch wieder-  Verfügungen des Kreiswahlleiters den Kreiswahl•\nholte Abstimmung der Mitglieder- oder Vertreter-        ausschuß anrufen.\nversammlung endgültig. In Großstädten, die mehrere         (2) Mängel des Wahlvorschlages können nur so-\nWahlkreise umfassen, kann für alle Wahlkreise ge-       lange _behoben werden, als nicht über seine Zu-\nmeinsam abgestimmt werden. Die Einberufung der          lassu\"ng entschieden ist. Enthält ein Wahlvorschlag\nMitglieder- oder Vertreterversammlung ist in ge-        nicht die vorgeschriebene Zahl gültiger Unter-\neigneter Weise hinreichend bekanntzumachen.             schriften, so kann dieser Mangel nach Ablauf der\nEinreichungsfrist nicht mehr behoben werden.\n(2) Eine Abschrift der Niederschrift über diese\nBeschlußfassung mit Angaben über die Bekannt-\n§  32\nmachung oder Einladung zu der Versammlung und\nüber die Zahl der erschienenen Mitglieder ist mit                    Zulassung der Wahlvorschläge\ndem Wahlvorschlag einzureichen. Hierbei haben die          (1) Der Kreiswahlausschuß entscheidet am fünf-\nLeiter der Mitglieder- oder Vertreterversammlung        zehnten Tage vor der Wahl über die Zulassung der\nund zwei von dieser bestimmte Teilnehmer gegen-         Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzu-\nüber dem Kreiswahlleiter eidesstattlich zu ver-         weisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den\nsichern, daß die Aufstellung der Bewerber in ge-        Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses\nheimer Abstimmung erfolgt ist.                          Gesetz und die dazu erlassenen Rechtsvorschriften\naufgestellt sind.\n§ 28\n(2) Weist der Kreiswahlausschuß einen Wahl-\nVertrauensmänner\nvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen\n(1) In jedem Wahlvorschlag sollen ein Vertrauens-    zwei Tagen nach Verkündung in der Sitzung des\nmann und ein Stellvertreter bezeichnet werden. Fehlt     Kreiswahlausschusses Beschwerde an den Landes-\ndiese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner      wahlausschuß eingelegt werden. Beschwerdeberech-\nals Vertrauensmann, der zweite als sein Stellver-       tigt sind der Vertrauensmann des Wahlvorschlages,\ntreter.                                                 der Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der\n(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes be-       Bundeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können\nstimmt ist, sind nur der Vertrauensmann und sein        auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahl-\nStellvertreter, jeder für· sich, berechtigt, verbind-   vorschlag zugelassen wird, Beschwerde _erheben. In\nliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben           der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen\nund entgegenzunehmen.                                   Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die\nBeschwerde muß spätestens am zehnten Tage vor\n(3) Der Vertrauensmann und der Stellvertreter\nder Wahl getroffen werden.\nkönnen durch schriftliche Erklärung der Mehrheit\nder Unterzeichner des Wahlvorschlages an den\n§ 33\nKreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt\nwerden.                                                            Bekanntgabe der Wahlvorschläge\n§ 29                              (1) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen\nZurücknahme von Wahlvorschlägen               Wahlvorschläge spätestens am achten Tage vor der\nEin Wahlvorschlag kann durch gemeinsame              Wahl öffentlich bekannt.\nschriftliche Erklärung des Vertrauensmannes und             (2) Die Reihenfolge in der Bekanntmachung richtet\nseines Stellvertreters zurückgenommen werden,           sich nach der Stimmenzahl, die die Parteien bei der\nsolange nicht über seine Zulassung entschieden ist.     Bundestagswahl am 14. August 1949 im Lande erreicht\nEin von mindestens 500 Wahlberechtigten unter-          haben. Sonstige Wahlvorschläge schließen sich in der\nzeichneter Wahlvorschlag kann auch von der Mehr-        Reihenfolge ihres Eingangs an.\nheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persön-\nlich und handschriftlich vollzogene Erklärung                                      § 34\nzurückgenommen werden.                                                         Landeslisten\n§ 30                              (1) Landeslisten können nur von Parteien ein-\ngereicht werden, die nachweisen, daß sie einen\nÄnderung von Wahlvorschlägen                nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vor-\nEin Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Ein-           stand, eine schriftliche Satzung und ein Programm\nreichungsfrist durch schriftliche Erkläruncr des Ver-   haben. Dieser Nachweis braucht von Parteien, die im","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                          475\nBundestag oder in der Volksvertretung eines Landes                               § 38\nin der letzten Wahlperiode ununterbrochen mit min-                     Uffentlichkeit der Wahl\ndestens fünf Abgeordneten oder als Fraktion ver-\ntreten waren, nicht erbracht zu werden.                   Die Wahlhandlung und die Ermittlung des v\\Tahl-\nergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand kann\n(2) In eine Landesliste darf nur aufgenommen\nPersonen, die die Ordnung und Ruhe stören, aus\nwerden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt  dem Wahlraum verweisen.\nhat.\n(3) Landeslisten sind spätestens am siebzehnten                               § 39\nTage vor der Wahl bis achtzehn Uhr dem Landes-                      Unzulässige Wahlpropaganda\nwahlleiter schriftlich einzureichen.\nIn dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum be-\n(4) Landeslisten müssen von der Landesleitung der\nfindet, ist jede Beeinflussung der Wähler durch Wort,\nPartei und, wenn die Partei nicht im Bundestag oder    Ton, Schrift oder Bild verboten.\nin der Volksvertretung eines Landes in der letzten\nWahlperiode ununterbrochen mit mindestens fünf                                   § 40\nAbgeordneten oder als Fraktion vertreten war, von\n1 vom Tausend der Wahlberechtigten, jedoch min-                    Wahrung des Wahlgeheimnisses\ndestens 500 und höchstens 2500 Wahlberechtigten           (1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, daß der\npersönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.     Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen\n(5) Für die Landeslisten gelten die §§ 27 bis 31    und in den Umschlag legen kann. Für die Aufnahme\nentsprechend.                                          der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden, die\n§ 35                         die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.\nZulassung der Landeslisten                 (2) Ein Wähler, der des Schreibens unkundig oder\ndurch körperliche Gebrechen behindert ist, den\n(1) Der Landeswahlausschuß entscheidet am zwölf-\nStimmzettel zu kennzeichnen oder in den Umschlag\nten Tage vor der Wahl über die Zulassung der           zu legen und diesen dem Wahlvorsteher zu über-\nLandeslisten. § 32 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.    geben, kann sich der Hilfe einer Vertrauensperson\nSind die Anforderungen nur. hinsichtlich einzelner\nbedienen.\nBewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen aus                                 § 41\nder Landesliste gestrichen.\nStimmabgabe\n(2) Der Landeswahlleiter hat      die zugelassenen\nLandeslisten spätestens am neunten Tage vor der           (1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln in\nWahl öffentlich bekanntzumachen. § 33 Abs. 2 gilt      amtlichen Umschlägen.\nentsprechend.                                             (2) Der Wähler gibt\n§ 36\n1. seine Erststimme in der Weise ab, daß er\nStimmzettel                                durch ein auf den Stimmzettel gesetztes\n(1) Die Stimmzettel werden für jeden Wahlkreis                Kreuz oder auf andere Weise eindeutig\namtlich hergestellt.                                             kenntlich macht, welchem Bewerber sie\ngelten soll,\n(2) Jeder Wähler erhält einen Stimmzettel.\n2. seine Zweitstimme in der Weise, daß er\n(3) Jeder Stimmzettel enthält                                 durch ein auf den Stimmzettel gesetztes\n1. für die Wahl in den Wahlkreisen die Namen              Kreuz oder auf andere Weise eindeutig\nder Bewerber der zugelassenen Wahlvor-                 kenntlich macht, welcher Landesliste sie\nschläge unter Angabe der Partei oder des               gelten soll.\nKennwortes,\n2. für die Wahl nach Landeslisten die Bezeich-    V.Fests tel1 ung des Wahlergebnisses\nnung der Partei und die Namen der ersten\n§ 42\nfünf Bewerber der zugelassenen Landes-\nlisten.                                                 Feststellung des Wahlergebnisses\n(4) Die Reihenfolge der Wahlvorschläge und der\nim Wahlbezirk\nLandeslisten bestimmt sich nach § 33 Abs. 2.              Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der\nWahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk\nIV. Wahlhandlung                       fest.\n§ 37                                                   § 43\nWahltag und Wahlzeit                          Ungültige Stimmen, Auslegungsregeln\n(1) Die Wahl findet an einem Sonntage oder einem       (1) Ungültig sind Stimmzettel,\ngesetzlichen Feiertage statt.                                 1. die nicht in einem amtlichen Umschlag ab-\n(2) Der Bundespräsident bestimmt den Tag der\ngegeben worden sind,\nWahl.                                                         2. die als nichtamtlich erkennbar sind.\n(3) Die Wahl dauert von acht Uhr bis achtzehn           (2) Ungültig sind Stimmen,\nUhr. Die Wahlordnung kann für besondere Verhält-              1. die den Willen des Wählers nicht· zweif els-\nnisse eine andere Festsetzung der Wahlzeit zulassen.             frei erkennen lassen,","476                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n2. die einen Zusatz oder einen Vorbehalt ent-          (2} Der Landeswahlleiter teilt das Wahlergebnis\nhalten.                                        im Lande dem Bundeswahlleiter mit und macht es\n(3) Ist der Umschlag leer, so gelten beide Stimmen     bekannt.\nals ungültig. Enthält der Stimmzettel keine oder nur           (3} Der Bundeswahlleiter macht das gesamte Wahl-\neine Stimmabgabe, so gelten die nicht abgegebenen          ergebnis bekannt.\nStimmen als ungültig.\n(4) Mehrere in einem Umschlag enthaltenen Stimm-                 VI. B e s o n d e r e V o r s c h r if t e n\nzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich                            für Nachwahlen\nlauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist;                   und Wiederholungswahlen\nsonst zählen sie als ungültiger Stimmzettel.\n§ 49\n§ 44                                                   Nachwahlen\nEntscheidung des Wahlvorstandes                    (1) Eine Nachwahl findet statt,\n1. wenn in einem Wahlkreis oder in einem\nDer Wahlvorstand entscheidet über die Gültigkeit\nWahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt\nder abgegebenen Stimmen und über alle bei der\nWahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahl-                          worden ist,\nergebnisses sich ergebenden Anstände. Der Kreis-                   2. wenn ein Bewerber nach der Zulassung des\nwahlausschuß hat das Recht der Nachprüfung.                           Wahlvorschlages, aber noch vor der Wahl\nstirbt.\n§ 45                              (2) Die Nachwahl muß spätestens drei Wochen\nnach dem Tage der ausgefallenen Wahl stattfinden.\nFeststellung des Wahlergebnisses              Den Tag der Nachwahl bestimmt der Landeswahl-\nfür den Wahlkreis\nleiter.\n(1) Der l\\reiswahlausschuß stellt das Ergebnis der         (3} Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen\nWahl fest.                                                und nach denselben Vorschriften wie die ausgefal-\n(2) Der Kreiswahlleiter benachrichtigt den Gewähl-     lene Wahl statt.\nten durch Zustellung und fordert ihn auf, binnen                                       § 50\neiner Woche nach Zustellung schriftlich zu erklären,\nWiederholungswahl\nob er die Wahl annimml.\n(1) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl in\n§ 46                           einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk für\nungültig e,rklärt, so ist sie in dem in der Entschei-\nFeststellung des Ergebnisses               dung bestimmten Umfange zu wiederholen.\nder Landeslistenwahl\n(2) Bei der Wiederholungswahl wird vorbehaltlich\n(1) Der Landeswahlausschuß stellt fest, wieviel        einer anderen Entscheidung im Wahlprüfungsver-\nStimmen auf die einzelnen Landeslisten abgegeben           fahren nach denselben Wahlvorschlägen und, wenn\nworden sind, wieviel Sitze auf sie entfallen und           seit der Hauptwahl noch nicht sechs Monate ver-\nwelche Bewerber gewählt sind.                              flossen sind, auf Grund derselben Wählerverzeich-\n(2} Der Landeswahlleiter benachrichtigt die nach       nisse gewählt wie bei der für ungültig erklärten\nLandeslisten Gewählten durch Zustellung und fordert        Wahl.\nsie auf, binnen einer Woche nach Zustellung schrift-          (3} Die Wiederholungswahl muß spätestens sechzig\nlich zu erklären, ob sie die Wahl annehmen.                Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden,\ndurch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.\n§  47                          Sie unterbleibt, wenn feststeht, daß innerhalb von\nErwerb der Mitgliedschaft               sechs Monaten ein neuer Bundestag gewählt wird.\nim Bundestag                        Den Tag der Wiederholungswahl bestimmt der Lan-\ndeswahlleiter.\nEin gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft\nim Bundestag mit dem Eingang der Annahmeerklä-                (4) Auf Grund der Wiederholungswahl wird das\nrung (§§ 45 Abs. 2, 46 Abs. 2) beim zuständigen            Wahlergebnis neu festgestellt.\nWahlleiter, jedoch nicht vor Ablauf der Wahlperiode\ndes letzten Bundestages. Gibt der Gewählte bis zum                             VII. Aus s c h e i den\nAblauf der gesetzten Frist keine Erklärung ab, so                   und Ersatz von Abgeordneten\ngilt die Wahl zu diesem Zeitpunkt als angenommen.\nEine Erklärung unter Vorbehalt gilt als Ablehnung.                                      § 51\nEine Ablehnung kann nicht widerrufen werden.                        Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag\n(1} Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz\n§  48                                  1. bei Ungültigkeit seiner Wahl,\nBekanntgabe des Wc_1.hlergebnisses                     2. bei nachträglichem Verlust seiner Wähl-\n(1} Der Kreiswahlleiter teilt dem Landeswahlleiter                  barkeit,\ndas Wahlergebnis im Wahlkreis mit und macht es                     3. bei Verzicht. Der Verzicht ist nur wirksam,\nbekannt.                                                               wenn er dem Präsidenten des Bundestages","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                              477\noder einem deutschen Notar, der seinen Sitz  geordneter stirbt oder sonst aus dem Bundestag aus-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, zur  scheidet, so wird der Sitz nach der Landesliste der-\nNiederschrift erklärt wird; er kann nicht    jenigen Partei besetzt, für die der Ausgeschiedene\nwiderrufen werden.                           bei der Wahl aufgetreten ist; maßgebend ist die\n(2) Bei Ungültigkeit seiner Wahl im Wahlkreis        Landesliste für das Land, in dem der Ausgeschiedene\nbleibt der Abgeordnete Mitglied des Bundestages,         gewählt worden ist. Ist der Ausgeschiedene bei der\nwenn er zugleich auf einer Landesliste gewählt war,      Wahl nicht als Bewerber für eine politische Partei\naber nach § 9 Abs. 2 Satz 3 unberücksichtigt geblieben   aufgetreten, so findet Ersatzwahl statt.\nist.                                                        (2) Die Ersatzwahl muß spätestens drei Monate\n§ 52                         nach dem Zeitpunkt stattfinden; in dem die Voraus-\nEntscheidung                       setzung dafür eingetreten ist. Sie unterbleibt, wenn\nüber den Verlust der Mitgliedschaft           feststeht, daß innerhalb von drei Monaten ein neuer\nBundestag gewählt wird. Die Ersatzwahl wird nach\n(1) Uber den Verlust der Mitgliedschaft nach § 51    den allgemeinen Vorschriften durchgeführt. Den\nwird entschieden                                        Wahltag bestimmt der Landeswahlleiter. §§ 45 Abs. 2,\n1. im Falle der Nr. 1 im Wahlprüfungsver-       47, 48 Abs. 1 gelten entsprechend.\nfahren,                                          (3) Die Feststellung, wer nach Absatz 1 als .i...isten-\n2. im Falle der Nr. 2, wenn der Verlust der     nachfolger eintritt, trifft der Landeswahlleiter. Die\nWählbarkeit durch rechtskräftige gericht-    §§ 46 Abs. 2, 47 gelten entsprechend. Der Bundes-\nliche Entscheidung festgestellt ist, durch   wahlleiter macht bekannt, welcher Bewerber in den\nBeschluß des Vorstandes des Bundestages,     Bundestag eingetreten ist.\nim übrigen im Wahlprüfungsverfahren,\n3. im Falle der Nr. 3 durch Beschluß des Vor-\nstandes des Bundestages.                                VIII. Schl ußbestimm ungen\n(2) Der Abgeordnete scheidet aus dem Bundestag                                  § 55\nmit der Rechtskraft der Entscheidung im Wahl-                             Ausdehnung auf Berlin\nprüfungsverfahren, sonst mit dem Beschluß des Vor-\n{1) Das Land Berlin entsendet zweiundzwanzig\nstandes des Bundestages aus.\nVertreter in den Bundestag.\n§ 53                             (2) Das Nähere regelt ein Gesetz des Landes\nFolgen eines Parteiverbots               Berlin.\n(1) Wird eine Partei oder die Teilorganisation                                  § 56\neiner Partei durch das Bundesverfassungsgericht                                 Wahlkosten\ngemäß Artikel 21 des Grundgesetzes für verfassungs-          Der Bund trägt die Kosten der Wahl. Für jede\nwidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die       Wahl erstattet er den Ländern, zugleich für ihre Ge-\ndieser Partei oder Teilorganisation zur Zeit der         meinden (Gemeindeverbände), einen festen, nach der\nAntragstellung oder der Verkündung des Urteils an-\nZahl der Wahlberechtigten bemessenen Betrag, der\ngehören, ihren Sitz.\nvom Bundesminister des Innern mit Zustimmung des\n(2) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren      Bundesrates festgesetzt wird.\nSitz verloren haben, in Wahlkreisen gewählt waren,\nwird die Wahl in diesen Wahlkreisen wiederholt.                                     § 57\nAbgeordnete, die nach Absatz 1 ihren Sitz verloren\nWahlordnung\nhaben, dürfen bei dieser Wiederholungswahl nicht\nals Bewerber auftreten.                                      (1) Der Bundesminister des Innern erläßt in der\nBundeswahlordnung Rechtsvorschriften zur Aus-\n(3) Soweit Abgeordnete, die nach Absatz 1 ihren      führung der Vorschriften in\nSitz verloren haben, nach Landeslisten gewählt\nwaren, bleibt der Sitz unbesetzt. Dies gilt nicht, wenn    -§ 11      über die Efoteilung der Wahlbezirke\nsie auf der Landesliste einer nicht für verfassungs-                  sowie die Bekanntmachung der Wahl-\nwidrig erklärten Partei gewählt waren; in diesem                      bezirke und Wahlräume,\nFalle wird der nächste nicht gewählte Bewerber           §§ 13-15 über Führung und Auslegung der Wähler-\ndieser Liste einberufen.                                              verzeichnisse, über das Verfahren bei\nEinsprüchen und über die Benachrichti-\n(4) Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 verringert sich                 gung der Wahlberechtigten,\ndie gesetzliche Mitgliederzahl des Bundestages ent-\nsprechend.                                               §§ 16, 17 über die Erteilung von Wahlscheinen,\n§§ 12,       über Bildung, Beschlußfähigkeit und Ver-\n(5) Den Verlust der Mitgliedschaft nach Absatz 1\n18-23 fahren der Wahlausschüsse und Wahl-\nstellt der Vorstand des Bundestages durch Beschluß                    vorstände,\nfest. § 52 gilt entsprechend.\n§ 24       über die Berufung in ein Wahlehrenamt,\n§ 54                                       über den Ersatz von Auslagen für Inhaber\nvon Wahlehrenämtern und über das Buß-\nEinberufung von Listennachfolgern und Ersatzwahlen                    geldverfahren,\n{1) Wenn ein gewählter Bewerber stirbt oder die       §§ 25-35 über Einreichung, Inhalt und Form der\nAnnahme der Wahl ablehnt oder wenn ein Ab-                            Wahlvorschläge und Landeslisten sowie","478                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nüber das Verfahren für ihre Prüfung, Zu-    vertretung sind entsprechend anzuwenden. Jeder\nlassung und Bekanntgabe,                    Abgeordnete hat eine Stimme. Nach den den ein-\n§ 36       über Form und Inhalt des Stimmzettels       zelnen Vorschlagslisten zugefallenen Stimmen wird\nund über den Wahlumschlag,                  im Höchstzahlverfahren (d'Hondt) ermittelt, wieviel\n§ 40       über Wahlschutzvorrichtungen und Wahl-      Sitze ihnen zugefallen sind. Den Bewerbern werden\nurnen,                                      die Sitze nach ihrer Reihenfolge in den Vorschlags-\nlisten zugeteilt.\n§ 41       über die Stimmabgabe,\n(4) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft in\n§§ 42-46 über die Feststellung des Wahlergeb-\nnisses,                                     der Bundesversammlung mit der Annahmeerklärung\ngegenüber dem Präsidenten der Volksvertretung.\n§§ 49, 50 über die Durchführung von Nachwahlen           Scheidet ein Mitglied aus, so tritt der nächste Be-\nund Wiederholungswahlen.                    werber der gleichen Vorschlagsliste ein.\n(2) In der Wahlordnung kann das Wahlverfahren            (5) Der Präsident der Volksvertretung übermittelt\n1. in Kranken- und Pflegeanstalten und in         das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der An-\nKlöstern,                                      nahmeerklärungen unverzüglich dem Präsidenten\n2. für Bewohner von Sperrgehöften,                des Bundestages.\n3. für Seeleute und andere Personen, die sich        (6) Die Mitglieder der Bundesversammlung er-\nam Wahltag im Ausland befinden, •           halten Tagegelder in entsprechender Anwendung des\n4. in Gef angenenanstalten                        § 2 des Gesetzes über die Entschädigung der Mit-\nbesonders geregelt werden.                               glieder des Bundestages vom 15. Juni 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 215), außerdem werden ihnen die ent-\n(3) Die Rechtsvorschriften bedürfen nicht der Zu-     standenen Fahrkosten ersetzt.\nstimmung des Bundesrates.\n§ 59\nZWEITER TEIL                                     Wahl des Bundespräsidenten\nWahl der Bundesversammlung                       (1) Der Präsident des Bundestages leitet die Wahl\nund des Bundespräsidenten                   des Bundespräsidenten. Er teilt dem Gewählten die\n§ 58                           Wahl mit und fordert ihn auf, unverzüglich zu er-\nWahl der Mitglieder in den Ländern             klären, ob er die Wahl annimmt. Der Gewählte gibt\ndie Annahmeerklärung ihm gegenüber ab.\n(1) Sobald eine Wahl zur Bundesversammlung\nerforderlich wird, bestimmt die Bundesregierung mit         (2) Das Amt des Bundespräsidenten beginnt mit\nZustimmung des Bundesrates nach der letzten amt-         dem Eingang der Annahmeerklärung bei dem Präsi-\nlichen Bevölkerungszahl, wieviel Mitglieder gemäß        denten des Bundestages, frühestens jedoch mit dem\nArtikel 54 Abs. 3 des Grundgesetzes in den einzelnen     Tage nach Ablauf der Amtszeit des bisherigen\nLändern einschließlich des Landes Berlin zu wählen       Bundespräsidenten.\nsind. Die Volksvertretungen haben die Wahlen un-            (3) Der Präsident des Bundestages veranlaßt die\nverzüglich vorzunehmen.                                  Eidesleistung des Bundespräsidenten und gibt seinen\n(2) Gewählt werden kann nur, wer nach § 5 zum         Amtsantritt im Bundesgesetzblatt bekannt.\nBundestag .wählbar ist.\n§ 60\n(3) Falls für die Wahl in derVolksvertretung eines\nLandes nicht ein gemeinsamer Vorschlag zustande                               Inkrafttreten\nkommt, wird na.ch Vorschlagslisten gewählt; die             Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nBestimmungen der Geschäftsordnung der Volks-             in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nSchwalten, Post Seeg, den 8. Juli 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                              4'i9\nAnlage\nWahlkreiseinteilung\nfür die Wahl zum zweiten Bundestag der Bundesrepublik Deutschland\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                    Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nSchleswig-Holstein\n1  Husum-Südtondern-Eiderstedt                 Kreise Südtondern, Husum, Eiderstedt\n2   Flensburg                                   Stadt Flensburg, Kreis Flensburg,\nvom Kreis Schleswig die Gemeinden Esmark, Kappeln,\nObdrup, Rehberg, Rüde, Satrup\n3   Schleswig-Eckernförde                       Kreis Schleswig ohne die an die Wahlkreise 2 und 4 ab-\ngegebenen Gemeinden,\nKreis Eckernförde\n'   Norder- und Süderdithmarschen               Kreis Norderdithmarschen, Kreis Süderdithmarschen ohne\ndie an den Wahlkreis 11 abgegebenen Gemeinden,\nvom Kreis Schleswig die Gemeinden Alt-Bennebek,\nBargen, Bergenhusen, Börm, Dörpstedt, Drage, Erfde,\nFriedrichstadt, Klein-Bennebek, Meggerdorf, Norder-\nstapel, Seeth, Süderstapel, Tetenhusen, Tielen, Wohlde\n5   Rendsburg                                   Kreis Rendsburg ohne die an den Wahlkreis 11 abgege-\nbenen Gemeinden,\nvon der Stadt Kiel die Stimmbezirke 23 und 26 bis 42\n6   Kiel                                        Stadt Kiel ohne die an den Wahlkreis 5 abgegeb.enen\nStimmbezirke\n1   Plön-Eutin/Nord                             Kreis Plön,\nvom Kreis Eutin die Gemeinden Bosau, Eutin, Maiente,\nSüsel\n8   Oldenburg-Eutin/Süd                         Kreis Oldenburg,\nvom Kreis Eutin die Gemeinden Ahrensbök, Bad Schwar-\ntau, Gleschendorf, Ratekau, Stockelsdorf, Timmendorfer\nStrand\n9   tübeck                                      Stadt Lübeck ohne die an die Wahlkreise 13 und 14 ab-\ngegebenen Stimmbezirke\n10   Segeberg-Neumünster                         Kreis Segeberg, Stadt Neumünster\n11   Steinburg                                   Kreis Steinburg,\nvom Kreis Süderdithmarschen die Gemeinden A verlak.\nBehmhusen, Blangenmoor-Lehe, Brunsbüttel, Brunsbüttel-\nkoog, Dingen, Mühlenstraßen, Osterbelmhusen, Oster-\nmoor, Warfen, Westerbelmhusen, Westerbüttel,\nvom Kreis Rendsburg die Gemeinden Aasbüttel, Aget-\nhorst, Beldorf, Bendorf, Besdorf, Bokelrehm, Bokhorst.\nBornholt, Gribbohm, Holstenniendorf, Nienbüttel, Nutteln,\nOldenborstel, Puls, Schenefeld, Siezbüttel, Thaden, Vaale,\nVaalermoor, Wacken, Warringholz\n12    Pinneberg                                   Kreis Pinneberg\n13    Stormarn                                    Kreis Stormarn,\nvon der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 52 bis 55, S1 bis\n59, 140 bis 143, 151 bis 161\n14    Herzogtum Lauenburg                         Kreis :fierzogtum Lauenburg,\nvon der Stadt Lübeck die Stimmbezirke 28, 30 bis 33, 35\nbis 42","480                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nNr. des\nWahl-         Name des Wahlkreises                                     Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nHamburg\n15   Hamburg I                                     Ortsteile Nr. 10-1-112 im Bezirk   Hamburg-Mitte\nOrtsteile Nr. 201-207 im Bezirk    Altona\nOrtsteile Nr. 311-314 im Bezirk    Eimsbüttel\n16   Hamburg II                                    Ortsteile Nr. 210-226 im Bezirk    Altona\n17   Hamburg III                                   Ortsteile Nr. 301-310 im Bezirk    Eimsbüttel\nOrtsteile Nr. 317-321 im Bezirk    Eimsbüttel\nOrtsteile Nr. 208-209 im Bezirk    Altona\n18   Hamburg IV                                    Ortsteile Nr. 315-316 im Bezirk    Eimsbüttel\nOrtsteile Nr. 401-407 im Bezirk }\nOrtsteile Nr. 430-432 im Bezirk    Hamburg-No rd\n19   Hamburg V                                     Ortsteile Nr. 505-526 im Bezirk    Wandsbek\n20   Hamburg VI                                    Ortsteile Nr. 113-134 im Bezirk    Hamburg-Mitte\nOrtsteile Nr. 416-417 im Bezirk    Hamburg-Nord\nOrtsteile Nr. 501-504 im Bezirk    Wandsbek\nOrtsteile Nr. 601-614 im BeziI:k   Bergedorf\n21   Hamburg VII                                   Ortsteile Nr. 135-139 im Bezirk    Hamburg-Mitte\nOrtsteile Nr. 701-721 im Bezirk    Harburg\n22   Hamburg VIII                                  Ortsteile Nr. 408-415 im Bezirk }\nOrtsteile Nr. 418-429 im Bezirk    Hamburg-No  rd\nNiedersachsen\n23   Aurich-Emden                                  Kreisfreie Stadt Emden,\nLandkreise Norden, Aurich\n24   Leer                                          Landkreise Leer, Wittmund\n25   Wilhelmshaven-Friesland                       Kreisfreie Stadt Wilhelmshaven,\nLandkreis Friesland\n26   Emsland                                       Landkreis Aschendorf-Hümmling,\nvom Landkreis Meppen die Gemeinden Ahmsen, Alten-'\nberge, Altharen, Apeldorn, Bokeloh, Borken, Dalum,\nDörgen, Eltern, Emen, Emmeln, Fehndorf, Flechum, Groß-\nBerßen, Groß-Fullen, Groß-Hesepe, Groß-Stavern, Haren,\nHebelermeer, Hemsen, Herßum, Herzlake, Hesepertwist,\nHolte, Holthausen, Hülsen, Hüntel, Klein-Berßen, Klein-\nFullen, Klein-Hesepe, Klein-Stavern, Lähden, Lahre,\nLandegge, Lastrup, Lindloh, Lohe, Raken, Rühle, Rüh-\nlertwist, Rütenbrock, Schöninghsdorf, Schwartenberg,\nTinnen, Versen, Vinnen, Wach.turn, Westerloh, Westrum,\nWesuwe,\nLandkreis Grafschaft Bentheim\n27   Bersenbrück-Lingen                            Landkreise Lingen, Bersenbrück,\nvom Landkreis Meppen die Gemeinden Andrup, Bakerde,\nBookhof, Bramhar, Bückelte, Felsen, Geeste, Groß-Dohren,\nHamm, Haselünne, Helte, Huden, Klein-Dohren, Kloster-\nholte, Lage, Lehrte, Lotten, Meppen, Neuenlande, Oster-\nbrock, Schwefingen, Teglingen, Varloh, Vormeppen\n28   Osnabrück-Stadt und -Land                     Kreisfreie Stadt Osnabrück,\nLandkreis Osnabrück\n29   Delmenhorst-Wesermarsch                       Landkreis W esermarsch,\nKreisfreie Stadt Delmenhorst,\nvom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Dötlingen,\nGanderkesee, Hasbergen, Hude, Schönemoor, Stu_,r,\nWildeshausen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                              481\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                   Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n30   Oldenburg-Ammerland                          Kreisfreie Stadt Oldenburg,\nLandkreis Ammerland,\nvom Landkreis Oldenburg die Gemeinden Großenkneten,\nHatten, Wardenburg, Wüsting\n31   Vechta-Cloppenburg                           Landkreise Cloppenburg, Vechta\n32   Cuxhaven-Hadeln-Wesermünde                   Kreisfreie Stadt Cuxhaven,\nLandkreise Land Hadeln, Wesermünde\n33   Stade-Bremervörde                            Landkreise Stade, Bremervörde\n34   Verden-Rotenburg-Osterholz                   Landkreise Osterholz, Verden, Rotenburg\n35   Lüneburg-Dannenberg                          Kreisfreie Stadt Lüneburg,\nLandkreise Lüneburg, Lüchow-Dannenberg\n36   Harburg-Soltau                               Landkreise Harburg, Soltau\n37   Fallingbostel-Hoya                           Landkreise Fallingbostel, Grafschaft Hoya,\nvom Landkreis Braunschweig die Gemeinden Ahsen-\nOetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-\nhausen, Holtorf-Lunsen, Horstedt, Thedinghausen, Werder\n38   Celle                                        Kreisfreie Stadt Celle,\nLandkreis Celle,\nvom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Altmerdingsen,\nArpke, Burgdorf, Dachtmissen, Dollbergen, Engensen,\nHänigsen, Hülptingsen, Katensen, Landwehr, Obershagen,\nOelerse, Oldhorst, Otze, Ramlingen mit Ehlershausen,\nRöhrse, Schillerslage, Schwüblingsen, Sievershausen,\nSorgensen, Uetze, Weferlingsen, Wettmar\n39   Uelzen                                      Landkreis Uelzen,\nvom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Ahnsen,\nAllersehl, Altendorf, Alt-Isenhagen, Barwedel, Benitz,\nBetzhorn, Blickwedel, Böckelse, Boitzenhagen, Bokel,\nBokensdorf, Bottendorf, Brome, Croya, Dannenbüttel,\nDarrigsdorf, Dedelstorf, Dieckhorst, Ehra-Lessien, Emmen,\nErpensen, Ettenbüttel, Eutzen, Flettmar,          Gamsen,\nGannerwinkel, GI üsingen, Grebshorn, Groß Oesingen,\nGrußendorf, Hagen b. Knesebeck, Hankensbüttel, Jembke,\nKästorf, Kaiserwinkel, Kakerbeck, Knesebeck, Langwedel,\nLingwedel, Lüben, Lüsche, Mahrenholz, Masel, Müden,\nNeubokel, Neudorf-Platendorf, Oerrel, Ohrdorf, Osloß,\nPäse, Plastau, Rade, Radenbeck, Räderloh, Repke, Schnef-\nlingen, Schönewörde, Schweimke, Sprakensehl, Steimke,\nSteinhorst, Stöcken, Stüde, Suderwittingen, Tappenbeck,\nTeschendorf, Triangel, Tülau-Fahrenhorst, Voitze, Vorhop,\nWagenhoff, Wahrenholz, Weddersehl, WentGlrf, Wesen-\ndorf,, Westerbeck, Westerholz, Wettendorf, Weyhausen,\nWierstorf, Wilsche, Wiswedel, Wittingen, Wallersdorf,\nWunderbüttel, Zahrenholz, Zasenbeck, Zicherie\n40   Stadt Hannover-Nord                         Stadtteile Buchholz, Hainholz, Herrenhausen, List, Stadt-\nmitte, Stöcken, Vahrenwald\n41    Stadt Hannover-Süd                           Stadtteile Badenstedt, Döhren, Kirchrode,        Kleefeld,\nLimmer, Linden, Ricklingen, Wülfel\n42    Hannover-Land                               Landkreis Hannover,\nvom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Ahlten, Bilm,\nDolgen, Evern, Gretenberg, Haimar, Harber, Höver, llten,\nKlein Lobke, Lehrte, Rethmar, Sehnde\n43    Neustadt - Grafschaft Schaumburg            Landkreise Neustadt a. Rbge., Grafschaft Schaumburg,\nvom Landkreis Burgdorf die Gemeinden Abbensen,\nAligse, Altwarmbüchen, Beinhorn, Bennemühlen, Berk-\nhof, Bissendorf, Brelingen, Dudenbostel-Rodenbostel,\nElze, Fuhrberg, Gailhof, Großburgwedel, Heeßel, Hellen-\ndorf, Immensen, Isernhagen F. B., Isernhagen H. B., Isern-\nhagen K. B., Isernhagen N. B., Kirchhorst, Kleinburgwedel,","482                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nNr. des\nWuhl-          Name des Wahlkreises                                      Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nKolshorn, Meitze, Mellendorf, Negenborn, Neu Warm-\nbüchen, Oegenbostel, Resse, Röddensen, Scherenbostel,\nSteinwedel, Thönse, Wennebostel\n44   Nienburg-Schaumburg-Lippe                      Vom Landkreis Nienburg die Gemeinden Anderten,\nAnemolter, Balge, Binnen, Blenhorst, Bockhop, Böten-\nberg, Bolsehle, Borstel, Brokeloh, Bruchhagen, Buchhorst,\nBühren, Campen, Deblinghausen, Dienstborstel, Draken-\nburg, Düdinghausen, Erichshagen, Estorf, Gadesbünden,\nGlissen, Groß Varlingen, Hahnenberg, Haßbergen, Heem-\nsen, Hesterberg, Hibben, Holte, Holtorf, Holzbalge, Holz-\nhausen, Husum, Landesbergen, Langendamm, Leese,\nLeeseringen, Lemke, Liebenau, Linsburg, Loccum, Mark-\nlohe, Mehlbergen, Münchehagen, Müsleringen, Nienburg/\nWeser, Oyle, Pennigsehl, Rehburg Stadt, Rehburg Bad,\nRohrsen,     Sarning hausen,  Schessinghausen,    Schinna,\nSebbenhausen, Sehnsen, Sieden, Sonnenborstel, Staffhorst,\nSteimbke, Steyerberg, Stöckse, Stolzenau, Voigtei, Wellie,\nWenden, Wendenborstel, Wiedensahl, Wietzen, Winzlar,\nW ohlenha usen,\nLandkrei\"s Schaumburg-Lippe\n45   Diepholz-Melle-Wittlage                        Landkreise Graftschaft Diepholz, Wittlage, Melle,\nvom Landkreis Nienburg die Gemeinden Bohnhorst,\nBrüninghorstedt, Darlaten (Gutsbezirk), Diepenau, Diethe,\nEssern, Frestorf, Großenvörde, Harrienstedt, Höfen,\nHoysinghausen, Huddestorf, Jenhorst, Kleinenheerse,\nLavelsloh, Lohhof, Neudorf, Nordel, Raddestorf, Sapelloh,\nSteinbrink, Uchte, Warmsen, Woltringhausen\n46   Hameln-Springe                                 Kreisfreie Stadt Hameln,         $t>\nLandkreise Hameln-Pyrmont, Springe\n47   Alfeld-Holzminden                              Landkreise Alfeld, Holzminden\n48   Hildesheim-Stadt und -Land                     Kreisfreie Stadt Hildesheim,\nLandkreis Hildesheim-Marienburg\n49   Gandersheim-Salzgitter                         Kreisfreie Stadt Salzgitter,\nLandkreis Gandersheim,\nvom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Baddecken-\nstedt, Berel, Binder, Burgdorf, Groß Elbe, Groß Heere,\nGustedt, Hohenassel, Klein Elbe, Klein Heere, Nordassel,\nOelber am weißen Wege, Rhene, Sehlde, Wartjenstedt,\nWesterlinde\n50   Stadt Braunschweig                             Kreisfreie Stadt Braunschweig\n51   Braunschweig-Land-Helmstedt                    Landkreis Braunschweig ohne die Gemeinden Ahsen-\nOetzen, Bahlum, Dibbersen-Donnerstedt, Eißel, Emting-\nhausen,     Holtorf-Lunsen,   Horstedt,    Thedinghausen,\nWerder (siehe Wahlkreis 37 Fallingbostel-Hoya)\nLandkreis Helmstedt\n52   Wolfenbüttel-Goslar-Land                       Landkreis Gos}ar,\nvom Landkreis Wolfenbüttel die Gemeinden Achim,\nAdersheim, Ahlum, Ampleben, Apelnstedt, Atzum, Bans-\nleben, Barbecke, Barnstorf, Berklingen, Bettingerode,\nBörßum, Bornum, Broistedt, Bündheim, Cramme, Dettum,\nEilum, Eitzum, Evessen, Fümmelse, Geitelde, Gilzum,\nGroß Biewende, Groß Dahlum, Groß Denkte, Groß Stöck-\nheim, Groß Vahlberg, Hachum, Halchter, Harlingerode,\nHarzburg Bad, Hedeper, Hornburg, Isingerode, Kalme,\nKissenbrück, Klein Biewende, Klein Dahlum, Klein\nDenkte, Klein Vahlberg, Kneitlingen, Leiferde, Leinde,\nLinden, Mönchevahlberg, Neindorf, Oker, Remlingen,\nRoklum, Salzdahlum, Sambleben, Sauingen, Schlewecke,\nSchliestedt, Schöppenstedt, Seinstedt, Semmenstedt, Sott-\nmar, Stiddien, Timmern, Uefingen, Uehrde, Volzum,\nWarle, Watzum, Weferlingen, Wendessen, Westerode,\nWetzleben, Winnigstedt, Wittmar, Wolfenbüttel, Wolt-\nwiesche","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                                483\nNr. des\nWahl-         Name des Wahlkreises                                      Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n53   Harz:                                         Kreisfreie Stadt Goslar,\nLandkreise Zellerfeld, Blankenburg (Restkreis), Osterode\n(Harz)\n54   Peine-Gifhorn                                 Landkreis Peine,\nKreisfreie Stadt Wolfsburg,\nvom Landkreis Gifhorn die Gemeinden Abbesbüttel,\nAdenbüttel, Ahmstorf, Allenbüttel, Allerbüttel, Almke,\nAusbüttel, Barnstorf, Bechtsbüttel, Beienrode, Calberlah,\nDalldorf, Didderse, Edesbüttel, Ehmen, Eickhorst, Essen-\nrode, Fallersleben, Gifhorn, Grassel, Gravenhorst, Groß\nSchwülper, Harxbüttel, Hattorf, Hehlingen, Heiligendorf,\nHillerse, Höfen, Isenbüttel, Jelpke, Klein Schwülper, Klein\nSteimke, Lagesbüttel, Leiferde, Meine, Meinersen, Mörse,\nNeindorf, Ochsendorf, Ohnhorst, Rennau, Rethen, Rhede,\nRibbesbüttel, Rötgesbüttel, Rolfsbüttel, Rottorf, Sandkamp,\nSeershausen, Sülfeld, Uhry, Volkse, Vollbüttel, Vordorf,\nWalle, Wasbüttel, Wedelheine, Wedesbüttel, Wettmers-\nhagen, Winkel\n55   Northeim-Einbeck-Duderstadt                   Landkreise Northeim, Einbeck, Duderstadt\n56    Göttingen-Münden                              Kreisfreie Stadt Göttingen,\nLandkreise Göttingen, Münden\nBremen\n57   Bremen-Ost                                   Von der Stadtgemeinde Bremen\nBezirk Ost,\nvom Bezirk Süd-Stadtteil Huckelriede,\nOrtsteile Habenhausen und Arsten\n58    Bremen-West                                  Von der Stadtgemeinde Bremen\nBezirk West,\nvom Bezirk Süd Stadtteile Neustadt, Huchting, Woltmers-\nhausen, Ortsteile Seehausen und Strom,\nBezirk Mitte ausgenommen der Ortsteil Stadtbremisches\nDberseehafengebiet Bremerhaven\n59    Bremerhaven-Bremen-Nord                      Stadtgemeinde Bremerhaven,\nvon der Stadtgemeinde Bremen\nBezirk Nord,\nvom Bezirk Mitte Ortsteil Stadtbremisches Uberseehafen-\ngebiet Bremerhaven\nNordrhein-Westfalen\n60    Aachen-Stadt                                 Kreisfreie Stadt Aachen\n61    Aachen-Land                                  Landkreis Aachen\n62    Geilenkirchen-Erkelenz-Jülich                Landkreise Geilenkirchen-Heinsberg, Erkelenz, Jülich\n63    Düren-Monschau-Schleiden                     Landkreise Düren, Monschau, Schleiden\n64    Bergheim-Euskirchen                          Landkreise Bergheim, Euskirchen\n65    Köln-Land                                    Landkreis Köln\n66    Kölnl                                        Der nördlich folgender Trennungslinie gelegene links-\nrheinische Teil der Stadt:\nStadtwald, Hülsstraße, Aachener Straße, Aachener-Glacis-\nWeg,\ndurch den inneren Grüngürtel, nördlich Gleisdreieck,\nOdenkirchener Straße, Ecke Storm- und Ecke Innere Kanal-\nstraße, nördlich der Umwallung Fort X, nördlich Neusser\nWall (einschließlich Eis- und Schwimmstadion), Neusser\nWall, Elsa-Brandström-Straße","484                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                       Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n67 Köln lI                                         Ubriger linksrheinischer Teil der Stadt\n68 Kölnllf                                         Gesamter rechtsrheinischer Teil der Stadt\n69 Bonn-Stadt und -Land                            Landkreis Bonn, kreisfreie Stadt Bonn\n70 SierJkreis                                      Sieg kreis\n71 Oberbcrgischer Kreis                            Oberbergischer Kreis\n72 Rheinisch-Bergischer Kreis                      Rheinisch-Bergischer Kreis\n73 Rhein-Wupper-Kreis                              Rhein-Wupper-Kreis\n74 Remscheid-Solingen                              Kreisfreie Städte Remscheid, Solingen\n75 Wuppertal I                                     Stadtteile Elberfeld, Vohwinkel, Cronenberg\n76 Wuppertal II                                    Stadtteile Barmen, Ransdorf, Beyenburg\n77 Düsseldorf-Mettmann                             Landkreis Düsseldorf-Mettmann\n78 Düsseldorf I                                    Der westlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der\nStadt:\nNördlicher Zubringer einschließlich bis zur Verbindungs-\nlinie der Personenbahnhöfe Rath und Derendorf, dieser\nfolgend bis zur Hauptstrecke Duisburg-Köln, dieser\nfolgend über den Bahnhof Derendorf bis zum Hauptbahn-\nhof, Hauptbahnhof einschließlich, der Eisenbahnlinie\nKöln-Düsseldorf folgend bis zur Unterführung an der\nKruppstraße-, Volksgartenstraße ausschließlich, Bittweg\nausschließlich,   Witzelstraße    einschließlich bis  zur\nChristophstraße, Christophstraße ausschließlich bis zur\nHimmelgeister Straße, von dort südlich des Geländes des\nWasserwerks bis zum Rhein\n79 Düsseldorf II                                   Der östlich der beim Wahlkreis Düsseldorf I beschriebenen\nTrennungslinie gelegene Teil der Stadt\n80 Neuss-Grevenbroich                              Kreisfreie Stadt Neuss, Landkreis Grevenbroich\n-. 81 Krefeld                                         Kreisfreie Stadt Krefeld\n82 Rheydt-M.Gladbach-Viersen                       Kreisfreie Städte Rheydt, M.Gladbach, Viersen\n83 Kempen-Krefeld                                  Landkreis Kempen-Krefeld\n84 Moers                                           Landkreis Moers\n85 Geldern-Kleve                                   Landkreise Geldern, Kl_eve\n86 Rees-Dinslaken                                  Landkreise Rees, Dinslaken\n87 Oberhausen                                      Kreisfreie Stadt Oberhausen\n88 Mülheim                                         Kreisfreie Stadt Mülheim\n89 Essen I                                         a) Der nördlich folgender West-Ost-Trennungslinie ge-\nlegene Teil der Stadt:\nEntlang der Bahnlinie (der Strecke) Mülheim - Heißen\n- Margarethenhöhe - Essen-Rüttenscheid von der\nStadtgrenze bis Esmarchstraße, Verlauf der Virchow-\nstraße bis zur Krawehlstraße, Krawehlstraße bis zur\nKortumstraße, Brunostraße, Albrechtstraße, Demrahts-\nkamp, Kahrstraße, Witteringstraße bis Rellinghauser\nStraße, Rellinghauser Straße bis Bahnhof Essen-Süd,\nVerlauf der Bahnlinie Essen-Süd-Hauptbahnhof (bis\nzur Einbiegung in den Hbf. und dann ostwärts entlang\nder Bahnstrecke Essen-Hbf.-Essen-Steele) bis in Höhe\ndes Bolckendycks\nb) der westlich folgender Nord-Süd-Trennungslinie ge-\nlegene Teil der Stadt:\nEmscherverlauf von der Stadtgrenze Bottrop bis zur\nGladbecker Straße, ostwärts der Gladbecker Straße bis","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                              485\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                   Gebiet des Wahlkreises\nkreises\nin Höhe des Hafens Matthias Stinnes, dann zwischen\nder Gladbecker- und Gewerkenstraße nach Süden die\nRahmdörne und Neuessener Straße kreuzend und die\nGladbeck.er Straße überquerend bis zum Snatgang,\nüber den Stakenholt und die Vogelheimer Straße\nwestlich der Lütkenbrauk entlang, die Walkmühle\nüberschneidend bis zur aufgehobenen Anschlußbahn,\ndann oberhalb der Hülsenbruchstraße, südlich der\nKrablerstraße entlang bis zur Bottroper Straße, dann\nder Bottroper Straße folgend bis in Höhe des Krupp-\nsehen Werksgeländes oberhalb der Helenenstraße,\ndieses ostwärts durchschneidend über die Kleine\nHammerstraße bis zum Sportplatz, von dort nach\nSüden, die Bamlerstraße kreuzend und dann süd-\nöstlich verlaufend bis zur Gladbeck.er Straße oberhalb\nder Kläranlage und der Gneisenaustraße, durch die\nBlücherstraße bis unterhalb des Bahnhofs Essen-\nStoppenberg, dann Lützowstraße und Stoppenberger\nStraße überschneidend bis zum Dampfsägewerk der\nZeche Graf Beust, Eisenbahnanlage Salkenbergsweg\ndurchkreuzend, dann nach Süden quer durch das\nZechengelände Königin Elisabeth, die Elisenstraße und\nFrillendorfer Straße kreuzend bis zum Rangierbahnhof\nEssen-Hbf.\n90    Essen II                                    a) Der ostwärts der Ostgrenze des Wc!.hlkreises Essen I\nliegende Teil der Stadt (gleich Grenze b des Wahl-\nkreises Essen I)\nb) nördlich folgender Trennungslinie: Eisenbahnlinie\nEssen-Hauptbahnhof nach Essen-Steele bis oberhalb\ndes Mählerweges, Verlauf des Mählerweges und der\nSpillenburgstraße bis Westfalenstraße oberhalb des Spil-\nlenburger Wehrs, Ruhrverlauf von Spillenburger Wehr\nbis zur Stadtgrenze Altendorf-Ruhr\n91    Essen III                                   Der südlich der West-Ost-Trennungslinie der Wahlkreise\nEssen I und II liegende Teil der Stadt\n92    Duisburg I                                  Der nordöstlich folgender Trennungslinie gelegene Teil der\nStadt:\nVom Ostrand der Stadt der Mülheimer Straße folgend, bis\nzur Eisenbahnunterführung, dann nördlich dem früheren\nBahndamm folgend am Ostrand des Innenhafens vorbei\nbis zur Ruhr und zur Schleuse des Rhein-Herne-Kanals;\ndann der Straße „Kiffwardt\" folgend am Nordostrand der\nRuhrorter Häfen entlang bis zum Bahnübergang an der\nStraße „Am Nordhafen\", die Hauerstraße und Silberstraße\nwestlich umgehend, dem Ostrand der Werksanlagen der\nHütte Phönix folgend bis zur Mühlenfelder Straße, dem\nOstrand der Werksanlagen der Hütte Phönix folgend bis\nzur Helmholtzstraße, westlich der Helmholtzstraße entlang\nbis zum alten Emscherbett. Diesem Emscherbett in allge-\nmein westlicher und nordwestlicher Richtung folgend, die\nHäuser Beeckerweth 210 bis 230 aber westlich umgehend\nbis zum Rhein.\n93    Duisburg II                                 Der südwestlich der beim Wahlkreis 92 beschriebenen\nTrennungslinie gelegene Teil der Stadt\n94    Borken-Bocholt-Ahaus                        Landkreis Borken, kreisfreie Stadt Bocholt, Landkreis\nAhaus\n95    Steinfurt-Tecklenburg                       Landkreise Steinfurt, Tecklenburg\n96    Beckum-Warendorf                            Landkreise Beckum, Warendorf\n97    Münster-Stadt und -Land                     Landkreis Münster, kreisfreie Stadt Münster\n98    Lüdinghausen-Coesfeld                       Landkreise Lüdinghausen, Coesfeld\n99    Gelsenkirchen                               Kreisfreie Stadt Gelsenkirchen\n100    Recklinghausen-Land                         Landkreis Recklinghausen\n101    Recklinghausen-Stadt                        Kreisfreie Stadt Recklinghausen","486                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nNr. des\n·wahl-           Name des Wahlki\"eises                                    Gebiet des Wahlkreises\nk rcises\n102    Gladbc!ck-Bott:rop                             Kreisfreie Städte Gladbeck, Bottrop\n103    W arlrnrg-IIöxter-Büren                        Landkreise Warburg, Höxter ohne Lügde mit Greven-\nhagen, Büren\n104    Paderborn-Wiedcnlnück                          Landkreise Paderborn, Wiedenbrück\n105    Bielefeld-Halle                                Landkreise Bielefeld, Halle\n106    Bielefeld-Stadt                                Kreisfreie Stadt Bielefeld\n107    Herford-Stadt und -Land                        Landkreis Herford, kreisfreie\"Stadt Herford\n108    Detmold                                        Landkreis Detmold\n109    Lemgo                                          Landkreis Lemgo mit Lügde, ohne Grevenhagen\n110    Minden-Lübbecke                                Landkreise Minden, Lübbecke\n111     Wattenseheid -Wanne-Eickel                     Kreisfreie Städte Wattenseheid, Wanne-Eickel\n112     Herne - Castrop-Rauxel                         Kreisfreie Städte Herne, Castrop-Rauxel\n113     Ennepe-Ruhr-Wi tten                            Landkreise Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten\n114    Hagen                                          Kreisfreie Stadt Hagen\n115     Dortmund I                                    Alte Stadtgrenze (Hafenbahn) gegen Wambel, Eisen-\nbahnlinie Dortmund-Süd-Soest bis Rennweg einschließ-\nlich Hauptfriedhof, Gemarkungsgrenze Aplerbeck-Sölde\ngegen Bracke! und Asseln, Stadtgrenze gegen Landkreis\nUnna, Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Hagen, Land-\nkreis Ennepe-Ruhr, kreisfreie Stadt Witten, kreisfreie\nStadt Bochum bis zum Schnittpunkt Stadtgrenze-Harpe-\nner Hellweg, Harpener Hellweg (ganz} ausschließlich,\nLimbeckerstraße (ganz) einschließlich, Lütgendortmunder\nStraße ausschließlich bis zum Schnittpunkt Lütgen-\ndortmunder Hellweg, Lütgendortmunder Hellweg aus-\nschließlich bis zur Gemarkungsgrenze Marten, Ge-\nmarkungsgrenze        Marten     bis     Gemarkungsgrenze\nDorstfeld, Gemarkungsgrenze Dorstfeld bis Schnitt-\npunkt Rheinlanddamm, Rheinlahddamm ausschließlich\nbis zum Emscherlauf, alte Stadtgrenze (Emscherlauf}\nbis Ardeystraße, Ardeystraße (ganz) ausschließlich,\nHohestraße (ganz) einschließlich, Hansastraße (ganz) ein-\nschließlich, Burgtor einschließlich, Eisenbahnlinie Dort-\nmund--Hamm bis Schnittpunkt mit der Hafenbahn (Grenze\nWambel)\n116    Dortmund II                                    Der Wahlkreis Dortmund II schließt sich an die im Wahl-\nkreis I von dem Schnittpunkt Stadtgrenze Bochum-\nHarpener Hellweg bis Adeystraße, Hohe Straße, Hansa-\nstraße, Burgtor beschriebene Grenze an. Vom Burgtor führt\ndie Grenze weiter: Eisenbahnlinie Hamm-Dortmund-\nMengede bis zum Schnittpunkt mit der alten Stadtgrenze\n(Emscherlauf), Gemarkungsgrenze zwischen Innenstadt\nund Dorstfeld, Huckarde, Deusen, Lindenhorst, Eving, wei-\nter Gemarkungsgrenze Eving-Kemminghausen, Brechten\nbis zur Stadtgrenze gegen Stadt Lünen, Stadtgrenze ge-\ngen Stadt Lünen, Landkreis Recklinghausen, Stadt Castrop-\nRauxel, Stadt Bochum bis zum Schnittpunkt Harpener         '\nHellweg\n117    Dortmund III - Lünen                           Der Wahlkreis umfaßt den restlichen Teil der kreisfreien\nStadt Dortmund und die kreisfreie Stadt Lünen\n118     Bochum                                         Kreisfreie Stadt Bochum\n119     Iserlohn-Stadt und -Land                       Landkreis Iserlohn, kreisfreie Stadt Iserlohn\n120     Unna-Ilamm                                     Landkreis Unna, kreisfreie Stadt Hamm\n121     Meschede-Olpe                                  Landkreise Meschede, Olpe\n122     Arnsberg-Soest                                 Landkreise Arnsberg, Soest\n123     Lippstadt-Brilon                               Landkreise Lippstadt, Brilon","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                               487\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                  Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n124   Altena-Lüdenscheid                          Landkreis Altena, kreisfreie Stadt Lüdenscheid\n125   Siegen-Stadt und Land Wittgenstein          Landkreis Siegen, kreisfreie Stadt Siegen, Landkreis\nWittgenstein\nHessen\n126   Waldeck                                     Landkreise Hofgeismar, Wolfhagen, Waldeck\n127   Kassel                                      Stadt- und Landkreis Kassel\n128   Eschwege                                    Landkreise Eschwege, Melsungen, Witzenhausen\n129   Fritzlar-Homberg                            Landkreise Frankenberg, Fritzlar-Homberg, Ziegenhain\n130   Hersfeld                                    Landkreise Hersfeld, Hünfeld, Rotenburg\n131   Marburg                                     3tadtkreis Marburg/Lahn,\nLandkreise Biedenkopf, Marburg/Lahn\n132   Wetzlar                                     Dillkreis, Landkreis Wetzlar\n133   Gießen                                      Stadtkreis Gießen, Landkreise Alsfeld, Gießen\n134   Fulda                                       Stadtkreis Fulda,\nLandkreise Fulda, Lauterbach, Schlüchtern\n135   Obertaunuskrcis                             Oberlahnkreis, Obertaunuskreis,\nLandkreis Usingen\n136   Friedberg                                   Landkreise Büdingen, Friedberg\n137   Limburg                                     Landkreis Limburg, Rheingaukreis, Untertaunuskreis\n138   Wiesbaden                                   Stadtkreis Wiesbaden\n139   Hanau                                       Stadtkreis Hanau, Landkreise Gelnhausen, Hanau\n140   Frankfurt/M I                              Sämtliche Bezirke südlich des Main (Oberrad, Sachsen-\nhausen, Niederrad, Goldstein, Schwanheim) und westliche\nVorortbezirke, 54 und 55 (Griesheim), 56 (Nied), 57, 58,\n59 (Alt-Höchst), 60 (Sindlingen), 61 (Zeilsheim), 62 (Unter-\nIiederbach), 63 (Sossenheim)\n141   Frankfurt/M II                             Sta.dtbezirke 1-9, 14 und 261 (Innenstadt), 15 und 16\n(Gutleut-, Gallusviertel und Rebstock.), 10, 11, 17, 18, 19\n(Westend), 34, 35 und 36 (Bock.enheim), 40 (Rödelheim),\n41 (Hausen), 42 (Praunheim mit Siedlung), 43 (Heddern-\nheim), 44 (Ginnheim), 45 (Eschersheim), 48 (Niederursel)\n142   Frankfurt/M III                            Stadtbezirke 12, 13, 20-25, 26II bis 29 (Nordend und Born-\nheim), 39 (Seck.bach), 46 (Eck.enheim), 47 (Preungesheim),\n49 (Bonames mit Siedlung), 50 (Berkersheim), 51 und 52\n(Fechenheim)\n143   Groß-Gerau                                 Landkreis Groß-Gerau, Main-Taunuskreis\n144   Offenbach/M                                Stadtkreis Offenbach, Landkreis Offenbach\n145   Darmstadt                                  Stadtkreis Darmstadt, Landkreis Darmstadt\n146   Dieburg                                    Landkreise Dieburg, Erbach\n147   Bergstraße                                 Landkreis Bergstraße\nRheinland-Pfalz\n148    Altenkirchen (Westerwald)                  Kreise Altenkirchen (Westerwald), Neuwied\n149   Ahrweiler                                  Kreise Ahrweiler, Mayen\n150   Koblenz                                    Kreise Koblenz-Stadt, Koblenz-Land, St. Goar\n151    Cochem                                     Kreise Cochem, Zell (Mosel), Simmern, Bernkastel","488                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                     Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n152   Kreuznach                                     Kreise Kreuznach, Birkenfeld\n153   Prüm                                          Kreise Prüm, Daun, Bitburg, Wittlich\n154   Trier                                         Kreise Trier-Stadt, Trier-Land, Saarburg\n155   Weslerlrnr~J                                  Oberwesterwaldkreis, Unterwesterwaldkreis, Unterlahn-\nkreis, Kreis St. Goarshausen\n156   Mainz                                         Kreise Mainz-Stadt, Mainz-Land ohne Amtsgerichtsbezirk\nOppenheim, Bingen\n157   Worms                                         Kreise Worms-Stadt, Worms-Land, Alzey, vom Kreis\nMainz-Land Amtsgerichtsbezirk Oppenheim\n158   Ludwigshafen am Rhein                        Kreise Ludwigshafen am Rhein- Stadt, Ludwigshafen am\nRhein - Land, Frankenthal-Stadt, Frankenthal-Land ohne\nAmtsgerichtsbezirk Grünstadt\n159   Neustadt an der Weinstraße                    Kreise Neustadt an der Weinstraße- Stadt, Neustadt an\nder Weinstraße - Land\nvom Kreis     Frankenthal-Land Amtsgerichtsbezirk Grün-\nstadt,\nKreise Kirchheimbolanden, Rockenhausen\n160    Kaiserslautern                               Kreise Kaiserslautern-Stadt, Kaiserslautern-Land, Kusel\n161    Zweibrücken                                  Kreise Zweibrücken-Stadt, Zweibrücken-Land, Pirmasens-\nStadt, Pirmasens-Land, Bergzabern\n162    Speyer                                        Kreise Speyer-Stadt, Speyer-Land, Landau in der Pfalz-\nStadt, Landau in der Pfalz -Land, Germersheim\nBaden-Württemberg\n163    Stuttgart I {West)                           Stadtteile Weil im Dorf, Feuerbach, Botnang, Stuttgart-\nWest, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Süd, Vaihingen mit Rohr,\nMöhringen mit Sonnenberg, Degerloch, Birkach, Hohen-\nheim, Plieningen\n164    Stuttgart II (Ost)                           Stadtteile Stammheim, Zuffenhausen, Zazenhausen, Mühl-\nhausen, Hofen, Münster, Bad Caimstatt, Stuttgart-Nord,\nStuttgart-Ost, Untertürkheim, Rotenberg, Uhlbach, Wan-\ngen, Obertürkheim, Rohracker, Hedelfingen, Sillenbuch,\nHeumaden, Riedenberg\n165    Ludwigsburg                                  Landkreis Ludwigsburg\n166    Heilbronn                                    Kreisfreie Stadt Heilbronn,\nLandkreis Heilbronn\n167    Böblingen                                    Landkreise ·Böblingen, Vaihingen a. d. E., Leonberg\n168    Eßlingen                                     Landkreis Eßlingen,\nvom Landkreis Nürtingen die Gemeinden\nAich, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Beuren, Erkenbrechts-\nweiler, Frickenhausen, Grafenberg, Grötzingen, Großbett-\nlingen, Hardt, Kappishäusern, Kleinbettlingen, Kohlberg,\nLinsenhofen, Neckarhausen, Neckartailfingen, Neckartenz-\nlingen, Neuenhaus, Neuffen, Nürtingen, Oberboihingen,\nRaidwangen, Reudern, Schlaitdorf, Tischardt, Unteren-\nsingen, Wendlingen, Wolfschlugen, Zizishausen\n169    Göppingen                                    Landkreis Göppingen,\ndie nicht beim Wahlkreis 168 auf geführten Gemeinden\ndes Landes Nürtingen\n170    Ulm                                          Kreisfreie Stadt Ulm,\nLandkreise Heidenheim, Ulm\n171    Aalen                                        Landkreise Aalen, Sdlwäb. Gmünd","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                   Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n172   Backnang                                    Landkreise Backnang, Sdlwäb. Hall\n173   Crailsheim                                  Landkreise Crailsheim, Mergentheim, Ohringen,\nKünzelsau\n174   Waiblingei_i                                Landkreis Waiblingen\n175   Karlsruhe-Stadt                             Kreisfreie Stadt Karlsruhe\n176   Mannheim-Stadt                              Kreisfreie Stadt Mannheim\n177   Heidelberg                                  Kreisfreie Stadt Heidelberg,\nLandkreis Heidelberg\n178   Karlsruhe-Land                              Landkreis Karlsruhe ohne die beim Wahlkreis 179 auf-\ngeführten Gemeinden,\nLandkreis Pforzheim,\nKreisfreie Stadt Pforzheim\n179   Brudlsal                                    Landkreis Brudlsal,\nvom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden\nRuit, Sprantal, Bauerbadl, Bretten, Büdlig, Diedelsheim,\nDürrenbüdlig, Flehingen, Göhlshausen, Rinklingen, Wös-\nsingen,\nvom Landkreis Sinsheim die Gemei1J,den\nKürnbadl, Mühlbadl, Sulzfeld, Zaisenhausen\n180   Mannheim-Land                               Landkreis Mannheim\n181   Sinsheim                                    Landkreis Sinsheim ohne die beim Wahlkreis 179 auf-\ngeführten Gemeinden,\nLandkreis Mosbadl\n182   Tauberbisdlofsheim                          Landkreise Tauberbisdlofsheim, Budlen\n183   Konstanz                                    Landkreise Konstanz (einsdll. Stadt Konstanz), Uberlingen\n'\n184   Donauesdlingen                              Landkreise Donaueschingen, Waldshut, Stockach, Neustadt\n185   Lörradl                                     Landkreise Lörrach, Säckingen, Müllheim\n186   Freiburg                                    Landkreis Freiburg (einschl. Stadt Freiburg)\n187   Emmendingen                                 Landkreise Emmendingen, Villingen, Wolfach\n188   Offenburg                                   Landkreise Offenburg, Lahr, Kehl\n189   Rastatt                                     Landkreise Rastatt (einschl. der Stadt Baden-Baden), Bühl\n190  Reutlingen                                  Landkreise Reutling~n. Tübingen\n191  Calw                                        Landkreise Calw, Freudenstadt, Horb\n192  Rottweil                                    Landkreise Rottweil, Tuttlingen\n193  Balingen                                    Landkreise Balingen, Hechingen, Sigmaringen, Münsingen\n194  Biberadi                                    Landkreise Biberach, Saulgau, Ehingen\n195  Ravensburg                                  Landkr-eise Ravensburg, Wangen, Tettnang\nBayern\n196   Altötting                                  Landkreise Altötting, Mühldorf, Wasserburg a. Inn\n197   Fürstenfeldbruck                            Landkreise Dachau, Fürstenfeldbruck, Stadtkreis Lands-\nberg, Landkreis Landsberg\n198   Ingolstadt                                  Landkreis Aichadl, Stadtkreis Ingolstadt, Landkreise Ingol-\nstadt, Pfaffenhofen a. d. Ilm, Schrobenhausen\n•• ..~","490                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nNr. des\nWahl-         Name des Wahlkreises                                   Gebiet des \\'\\lahlkreises\nkreises\n199   Miesbach                                    Landkreise Miesbad1, Starnberg, \\Volfratshausen\n200   München-Nord                                Stadtkreis München: Stadtbezirke 5, 6, 7, 13, 22, 26, 27,\n28, 33\n201   München-Ost                                 Stadtkreis Münd1en: Stadtbezirke 14, 15, 17, 18, 29, 30,\n31, 32\n202   München-Süd                                 Stadtkreis München: Stadtbezirke 1-4, 8-12, 16, 19, 24,\n34, 36, 41\n203   München-West                                Stadtkreis München: Stadtbezirke 20, 21, 23, 25, 35, 37--40\n204   München-Land                                Landkreis Erding, Stadtkreis Freising, Landkreise FrPising,\nMünchen\n205   Rosenheim                                   Landkreise Bad Aibling, Ebersberg,\nStadtkreis Rosenheim, Landkreis Rosenheim\n206   Traunstein                                  Stadtkreis Bad Reichenhall, Landkreis Berchtesgaden,\nLaufen, Stadtkreis Traunstein, Landkr2is Traunstein\n207   Weilheim                                    Landkreise Bad Tölz, Garmisch-Partenkirchen, Schongau,\nWeilheim\n208   Deggendorf                                  Stadtkreis Deggendorf, Landkreise Deggendorf, K~lLting,\nRegen, Vied1tach\n209   Landshut                                     Landkreis Kehlheim, Stadtkreis Landshut, Landkreise\nLandshut, Mainburg, Rottenburg\n210   Passau                                       Stadtkreis Passau, Landkreise Passau, Wegscheid,\nWolfstein\n211   Pfarrkirchen                                 Landkreise Eggenfelden, Pfarrkirchen, Vilsbiburg\n212   Straubing                                    Landkreise Bogen, Dingolfing, Mallersdorf, Stadtkreis\nStraubing, Landkreis Straubing\n213   Vilshofen                                   Landkreise Grnfenau, GriPsbach, Landau./Isar, Vilshofen\n214   Amberg                                      Stadtkreis Amberg, Landkreise Amberg, Eschenbach Opf.,\nNeumarkt/Opf., Sulzbach. Rosenberg\n215   Burglengenfeld                              Landkreise Beilngries, Burglengenfeld, Parsberg, Rit-den-\nburg, Roding, Stadtkreis Schwandorf/Bayern\n216   Cham                                        Landkreise Cham, Nabburg, Neunburg v. W., Oberviech-\ntach, Vohenstrauß, Waldmünchen\n217   Regensburg                                  Stadtkreis Regensburg, Landkreis Regensburg\n218   Tirschenreuth                               Landkreise Kemnath, Neustadt/\\NN, Tirschenreuth, Stadt-\nkreis Weiden\n219   Bamberg                                     Stadtkreis Bamberg, Landkreise Bamberg, StüffC'lstt,in\n220   Bayreuth                                    Stadtkreis Bayreuth, Landkreis Bayreuth,         Stadtkreis\nMarktredwitz, Landkreis Wunsiedel\n221   Coburg                                      Stadtkreis Coburg, Landkreis Coburg, Stadtkreis Neu-\nstadt bei Coburg, Landkreis Kronach\n222   Forchheim                                   Landkreis Ebermannstadt, Stadtkreis Forchheim, Land-\nkreise Forchheim, Höchstadt/Aisch, Pegnitz\n223   tfof                                        Stadtkreis Hof, Landkreise Hof, Münchberg, Rehau, Stc1dt-\nkreis Selb\n224   Kulmbach                                    Stadtkreis Kulmbach, Landkreise Kulmbach, Licht<>nft•ls,\nNaila, Stadtsteinach\n225   Ansbach                                     Stadtkreis Ansbach, Landkreise Ansbad1, feuchtwanqen,\nStadtkreis Rothenburg o. T., Landkreise Rothenburg o. T.,\nUffenheim","Nr. 32 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1953                             491\nNr. des\nWahl-          Name des Wahlkreises                                  Gebiet des Wahlkreises\nkreises\n226    Erlangen                                   Stadtkreis Erlangen, Landkreise Erlangen, Fürth, Neu-\nstadt/Aisch, Scheinfeld\n227    Nürnberg                                   Stadtkreis Nürnberg, Stadtteile: Maxfeld, Wöhrd, Schop-\npershof, Jobst, Spitalhof, Erlenstegen, Schafhof, Loher\nMoos, Ziegelstein, Buchenbühl, Großreuth h. d. V., Fla-\nschenhof, Mögeldorf, Laufamholz, Hammer, Zerzabelshof,\nDutzendteich, Gleishammer Peter, Rangierbahnhof Blei-\nweis, Tafelhof, Galgenhof, Lichtenhof, Steinbühl, Gibit-\nzenhof, Gartenstadt, Werderau, Sandreuth, St. Leonhard,\nSehweinau, Eibach, Maiach, Hinterhof, Reichelsdorf,\nMühlhof, Röthenbach, Krottenbach, Gerasmühle, Gebers-\ndorf, Großreuth b. Schw., Kleinreuth b. Schw.\n228    Nürnberg-Fürth                             Stadtkreis Nürnberg: Stadtteile Johannis, Doos, Schnieg-\nling, Wetzendorf, Thon, Kleinreuth, Lohe, Almoshof,\nSchnepfenreuth, Höftes, Buch, Kraftshof, Altstadt, Gosten-\nhof, Muggenhof, Eberhardshof, Gaismannshof, Sünders-\nbühl, Höfen, Neuleyh,\nStadtkreis Fürth\n229    Schwabach                                  Landkreise Hersbruck, Lauf, Nürnberg, Schwabach, Stadt-\nkreis Schwabach\n230    Weißenburg                                 Landkreise Dinkelsbühl, Eichstätt, Gunzenhausen, Hil-\npoltstein, Weißenburg/Bay.\n231    Aschaffenburg                              Landkreis Alzenau, Stadtkreis Aschaffenburg, Landkreise\nAschaffenburg, Miltenberg, Obernburg\n232    Bad Kissingen                              Stadtkreis Bad Kissingen, Landkreise Bad Kissingen,\nEbern, Haßfurt, Hofheim, Königshofen i. Grabfeld, Mell-\nrichstadt\n233    Karlstadt                                  Landkreise Bad Neustadt/Saale, Brückenau, Gemünden,\nHammelburg, Karlstadt, Lohr\n234    Schweinfurt                                Landkreis Gerolzhofen, Stadtkreis Kitzingen,\nLandkreis Kitzingen, Stadtkreis Schweinfurt, Landkreis\nSchweinfurt\n235    Würzburg                                   Landkreise Marktheidenfeld, Ochsenfurt, Stadtkreis Würz-\nburg, Landkreis Würzburg\n236    Augsburg-Stadt                             Stadtkreis Augsburg\n237    Augsburg-Land                              Landkreise Augsburg, Friedberg, Krumbach, Wertingen\n238    Dillingen                                  Landkreise Dillingen, Günzburg, Stadtkreis Neu-Ulm,\nLandkreis Neu-Ulm\n239    Donauwörth                                 Landkreis Donauwörth, Stadtkreis Neuburg a. D., Land-\nkreise Neuburg a. D., Nördlingen\n240    Kaufbeuren                                 Landkreis Füssen, Stadtkreis Kaufbeuren, Landkreise\nKaufbeuren, Markt Oberdorf, Schwabmünchen\n241    Kempten                                    Stadtkreis Kempten, Landkreis Kempten, Stadtkreis Lin-\ndau, Landkreise Lindau, Sonthofen\n242    Memmingen                                  Landkreis Illertissen, Stadtkreis Memmingen, Landkreise\nMemmingen, Mindelheim"]}