{"id":"bgbl1-1953-31-6","kind":"bgbl1","year":1953,"number":31,"date":"1953-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/31#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-31-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_31.pdf#page=23","order":6,"title":"Siebente Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen","law_date":"1953-07-01T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":23,"num_pages":1,"content":["Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                            467\nh) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedin-          (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das\ngungen des § 1 Abs. 1 Nr. 8.                   Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen\n§ 4                           oder übernommen werden, gelten für den Grenz-\n(1) Ausländische Reiseausweise der in § 1 Abs. 1      übertritt, sofern die Dbernahme nach den bestehen-\nNr. 1 bis 3 bezeichneten Art werden als Paßersatz        den Abkommen oder Anordnungen nicht ohne eine\nanerkannt, wenn die Gegenseitigkeit als gewähr-          Bescheinigung zugelassen ist, die für diesen Zweck\nleistet angesehen werden kann.                           ausgestellten Bescheinigungen der zuständigen deut-\nschen Behörden als Paßersatz oder als Paß- und\n(2) Die Befreiung vom Paßzwang (§ 2) findet auf\nSichtvermerksersa tz.\nAusländer Anwendung, wenn die Gegenseitigkeit\nals gewährleistet angesehen werden kann oder die                             •      § 6\nBefreiung vertraglich vereinbart ist.\nNach § 14 des Dritten Dberleitungsgesetzes vom\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung\n§ 5\nmit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen vom\n(1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel-        4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt diese\ntungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland           Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.\nausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewiesen\noder vom Ausland übernommen werden, gelten für\n§ 7\nden Grenzübertritt die für diesen Zweck von den\nzuständigen deutschen Behörden ausgestellten Be-            Diese Verordnung tritt in der vorstehenden Fas-\nscheinigungen als Paßersatz.                             sung am 1. Juli 1953 in Kraft.\nSiebente Verordnung\nzur Durchführung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse\nder unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.\nVom 1. Juli 1953.\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Rege-        Hinter Nr. 37 sind anzufügen:\nlung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131            „38. Landwirtschaftliche Bezirksvorschußkassen\ndes Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai                  in Böhmen\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) wird mit Zustimmung           39. Handelshochschule in Leipzig\ndes Bundesrates verordnet:\n40. Leipziger Meßamt (Reichsmesseamt in Leip-\nzig)\n§ 1\n41. Wasser- und Bodenverbände, die am 30. Ja-\nDie Anlage A zu § 2 Abs. 1 des Gesetzes wird wie                nuar 1933 öffentlich-rechtliche Körperschaften\nfolgt ergänzt:                                                    waren oder durch Zusammenschluß der-\nZu Nr. 6: Hinter „Landwirtschaftskammern, Bauern-                 artiger Körperschaften nach dem 30. Januar\nkammern\" · ist einzufügen ,, , Landwirt-              1933 geschaffen worden sind\nschaftlicher Verein in Bayern\".                   42. Landlieferungsverbände\nZu Nt. 10: Hinter „Landesversicherungsanstalten\" ist          43. Dr. Güntz'sche Stiftung\".\neinzufügen ,, , Gemeinschaftsstelle der\nLandesversicherungsanstalten\".                                          § 2\nZu Nr. 13: Hinter „Reichsverbände der Orts-, Land-,         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April\nBetriebs- und Innungskrankenkassen\" ist      1951 in Kraft. Nach § 14 des Gesetzes über die Stel-\neinzufügen ,, , Kassenverbände\".             lung des Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes\n(Drittes Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952\nZu Nr. 19: Hinter „Reichsbank\" ist einzufügen \" , Na-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 84 des\ntionalbank für Böhmen und Mähren und         Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der\nausländische Notenbanken\".                   unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Per-\nZu Nr. 33: Hinter „Preußische Staatsbank (Seehand-       sonen vom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307)\nlung) ist einzufügen ,, , Sächsische Staats- gilt diese Rechtsverordnung auch im Lande Berlin,\nbank, Thüringische Staatsbank\".              und zwar mit Wirkung vom 1. Oktober 195J.\nBonn, den 1. Juli 1953.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\n\"Dr. Lehr"]}