{"id":"bgbl1-1953-31-5","kind":"bgbl1","year":1953,"number":31,"date":"1953-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/31#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-31-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_31.pdf#page=21","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang","law_date":"1953-06-30T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                            465\nBekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang.\nVom 30. Juni 1953.\nAuf Grund des Artikels 2 der Verordnung zur\nÄnderung der Verordnung über Reiseausweise als\nPaßersatz und über die Befreiung vom Paß- und\nSichtvermerkszwang vom 30. Juni 1953 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 463) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vo:i Paß- und Sichtvermerks-\nzwang in der vom 1. Juli 1953 ab geltenden Fassung\nbekanntgemacht.\nBonn, den 30. Juni 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nVerordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nund über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang\nin der Fassung vom 30. Juni 1953.\n§ 1                                  7. Sonderausweise für Flüchtlinge\n(1) Als Paßersal:z werden für den Grenzübertritt                 a) a,us der Zeit vor dem zweiten Weltkrieg,\n(§ 1 des Paßgesetzes) und den Aufenthalt von Aus-                       ausgestellt auf Grund der Vereinba-\nländern (§ 2 des Paßgesetzes) im Gebiet des Gel-                        rungen vom 5. Juli 1922, 31. Mai 1924,\ntungsbereichs dieser Verordnung zugelassen                              12. Mai 1926, 30. Juni 1928 und 30. Juli\n1. Sammellisten für den gemeinschaftlichen                       1935 oder auf Grund des Abkommens\nGrenzübertritt;                                             vom 28. Oktober 1933,\n2. Kinderausweise für deutsche und ausländi-                 b) ausgestellt auf Grund des Londoner Ab-\nsche Kinder unter 10 Jahren ohne Lichtbild                  kommens betr. Reiseausweise für Flücht-\nund für Kinder über 10 bis 15 Jahren mit                    linge vom 15. Oktober 1946 (Bekannt-\nLichtbild;                                                  machung vom 19. Juli 1951 - Bundes-\ngesetzbl. II S. 160),\n3. Seefohrtbücher;\nc) ausgestellt auf Grund des Abkommens\n4 .. Ausweise für Bi.nnenschiffer und deren\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nFamilienangehörige für die Flußschiffahrt\nvom 28. Juli 1951;\nauf dem Rhein (Passierscheine für Rhein-\nschiffer) und der Donau (Passierscheine für          8. Lizenzen für Fluglinienpersonal mit der\nDonauschiffer);                                         Maßgabe, daß sich der Lizenzinhaber auf\ndem Flughafen, auf dem das Flugzeug seinen\n5. Ausweise, die auf Grund von Abkommen\nFlug beendet hat oder innerhalb der an den\noder von den hierfür zuständigen Dienst-\nFlughäfen angrenzenden Städte aufhält und\nstellen für den kleinen Grenzverkehr und\nin dem gleichen Flugzeug oder in dem\nden Touristenverkehr ausgestellt werden;\nnächsten flugplanmäßigen Flugzeug seiner\n6. Landgangsausweise für nichtdeutsche Be-                   Gesellschaft wieder abfliegt;\nsatzungsmitglieder eines in der See- oder\nKüstenschiffahrt oder in der Rhein-Seeschiff-        9. Durchlaßscheine (laissez - passer), die von\nfahrt verkehrenden Schiffes und Landgangs-              den Vereinten Nationen (UNO) ausgestellt\nausweise für nichtdeutsche Fahrgäste dieser             sind;\nSchiffe mit der Maßgabe, daß die Inhaber            10. von außerdeutschen Staaten ausgestellte\ndieser Ausweise sich nur während der                    Personen- und Reiseausweise für Personen\nLiegezeit des Schiffes in dem Gebiet des                ohne Staatsangehörigkeit oder mit zweifel-\nangelaufenen deutschen Hafenortes aufhal-               hafter Staatsangehörigkeit (titres d'identite\nten dürfen; Landgangsausweise für nicht-                et de voyage pour personnes sans nationa-\ndeutsche Fuhrgöste gelten nur in Verbin-                lite ou de nationalite douteuse), sowie die\ndung rn it einem Lichtbildausweis;                      vorläufigen Reiseausweise (Temporary Tra-","466                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nvel Documents) und die mit Zustimmung              weisen oder die Zugehörigkeit zu oder den\ndes Bundesministers des Innern ausgestell-         Auftrag einer anerkannten Wohlfahrtsorgani-\nten Reiseausweise;                                 sation (Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt usw.)\n11. Ausweise, die auf Grund von Verträgen                nachweisen;\noder Abkommen zum Grenzübertritt be-          10. Fluggäste, die im Fluglinienverkehr vom Aus-\nrechtigen.                                         land durch das Gebiet des Geltungsbereichs\ndieser Verordnung nach dem Ausland reisen,\n(2) Der Geltungsbereich der Reiseausweise in Ab-             wenn sie einen durchgehenden Flugausweis be-\nsatz 1 ist auf den in den Reiseausweisen angegebenen           sitzen und die, ohne den deutschen Flughafen\noder sich aus den ergänzenden Sonderbestimmungen               oder die d.em Flughafen zunächst gelegene\nergebenden Bereich beschränkt.                                 Stadt zu verlassen, ihre Reise mit dem nächsten\nflugplanmäßigen Flugzeug über die Grenze des\n§ 2                                Geltungsbereichs dieser Verordnung hinaus\nVom Paßzwang (§ 1 des Gesetzes) sind befreit                 fortsetzen.\n1.   die nach §§ 18 l~.nd 19 des Gerichtsverfassungs-                              § 3\ngesetzes von der deutschen Gerichtsbarkeit          (1) Ausländer bedürfen zur Einreise in das Gebiet\nbefreiten Personen;                               des Geltungsbereichs dieser Verordnung eines Sicht-\n2. die Angehörigen der im Geltungsbereich dieser       vermerks der zuständigen Behörde, soweit sie nicht\nVerordnung zugelassenen konsularischen Ver-       Befreiung vom Paßzwang gemäß § 2 in Verbindung\ntretungen einschließlich ihrer Familienmitglie-   mit § 4 Abs. 2 genießen.\nder, soweit diese Personen Staatsangehörige         (2) Keines Sichtvermerkes bedürfen\ndes Entsendestaates sind;\na) die Inhaber von Ausweisen, die auf Grund\n3. die Besatzungsmitglieder und die Reisenden                    des Londoner Abkommens vom 15. Oktober\nauf Schiffen der See- oder Küstenschiffahrt im              1946 von einer deutschen Behörde ausge-\nDurchgangsverkehr vom Ausland über deutsche                 stellt sind;\nHäfen nach dem Ausland, wenn sie das Schiff\nb) die Inhaber der Grenzausweise, die auf\nnicht verlassen;\nGrund von Vereinbarungen oder von den\n4. die deutschen Besatzungsmitglieder und die                    hierfür zuständigen Dienststellen für den\ndeutschen Reisenden auf deutschen Schiffen der              kleinen Grenzverkehr und den Touristen-\nSee- und Küstenschiffahrt, die den Verkehr                  verkehr ausgestellt werden;\nzwischen deutschen Häfen vermitteln, und die\nc) die Inhaber von Landgangsausweisen (§ 1\ndeutschen Besatzungsmitglieder der Fischerei-\nNr. 6);\nfahrzeuge und Sportfahrzeuge in der See- oder\nKüstenschiffahrt, wenn ein Landgang im Aus-             d) Kinder unter 15 Jahren;\nland nicht vorgesehen ist oder beim Anlaufen            e) Personen, für die in Verträgen oder Ab-'\neines ausländischen Hafens das Schiff nicht ver-            kommen Befreiung vom Sichtvermerks-\nlassen wird;                                                zwang vereinbart worden ist;\n5. Lotsen der See- und Küstenschiffahrt, die in               f) Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten des\noder zur Ausübung ihres Berufes die Grenzen                 Europäischen Wirtschaftsrates (OEEC) und\n(§ 1 des Paßgesetzes) überschreiten, wenn sie               des Europarates, wenn der Aufenthalt nicht\nsich beim Grenzübertritt durch amtliche Papiere             länger als drei Monate dauert und nach den\noder durch ihr Lotsenschild über ihre Person,               Vorschriften für den Aufenthalt von Aus-\nihre Lotseneigenschaft und den Reisezweck aus-              ländern im Gebiet des Geltungsbereichs\nweisen;                                                     dieser Verordnung keine besondere Aufent-\n6. im Ausland ansässige, deutsche Versorgungs-                   haltserlaubnis erforderlich ist. Eine wieder-\nberechtigte (Ruhegehaltsempfänger, Renten-                  holte Einreise, die nicht ausschließlich einer\nempfänger), wenn sie von der zuständigen Be-                Durchreise dient, ist ohne Sichtvermerk erst\nhörde geladen sind und sich mit der in der                  einen Monat nach der letzten nicht mit einer\nVorladung bezeichneten Person als personen-                 Durchreise in Verbindung stehenden Aus-\ngleich ausweisen, für die Ein- und Wieder-                  reise zulässig. Die Erteilung einer beson-\nausreise;                                                   deren Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1\nund 2 der Ausländerpolizeiverordnung vom\n7. Personen, die auf Grund von Verträgen oder                    22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053)\nAbkommen die Vorrechte und die Immunitäten                  ist nach einer Einreise ohne Sichtvermerk.\ngenießen, die den Leitern oder Mitgliedern                  unzulässig; § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizei-\ndiplomatischer Missionen zustehen;                          verordnung findet keine Anwendung;\n8. Personen, für die in Verträgen oder Abkommen              g) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen,\nBefreiung vom Paßzwang vereinbart worden                    die Inhaber eines Passierscheines für Rhein-\nist;                                                        schiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes\n9. Personen, die zur Hilfeleistung bei Notständen                sind, in dem die Rheinschiff ereigenschaf t\noder zur Rettung von Menschenleben die                      nach einem vom Bundesminister des Innern\nGrenze überschreiten, sofern sie sich durch                 bekanntgegebenen Muster bescheinigt ist\neinen amtlichen Ausweis über ihre Person aus-               (Rheinschif f erpaß);"]}