{"id":"bgbl1-1953-31-4","kind":"bgbl1","year":1953,"number":31,"date":"1953-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/31#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-31-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_31.pdf#page=19","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang","law_date":"1953-06-30T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                             459\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle             Plombe versehen. Der Bundesminister kann der\nzugelassen. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend.                 Plombierung die Verwendung anderer geeigneter\nVerschlüsse gleichstellen. Er bestimmt durch Rechts-\n§ 54                           verordnung die Kennzeichnung oder die Art der\nPlomben oder der Verschlüsse sowie die Art ihrer\nMindestanforderungen im Saatgutverkehr,            Anbringung.\nSaatgutverkehrskontrolle                    (4) Aus plombierten 'oder sonst nach Absatz 3 ver-\n(1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf        schlossenen Packungen abgefülltes Saatgut darf ge-\nc1 ls   solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, ange-       werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nboten, verkauft oder sonst in den Ver.kehr gebracht         wenn an der neuen Packung auch die Anschrift oder\nwerden, wenn es den Mindestanforderungen für die            das Kennzeichen des abfüllenden Betriebes ange·\nAnerkennung (§ 42) und, soweit es sich um Handels-          geben ist. Das gleiche gilt, wenn abgefülltes Saatgut\nsaatgut oder Importsaatgut handelt, den Mindest-            wiederum abgefüllt wird.\nanforderungen für die Zulassung (§§ 51 und 52) ent-            (5) In den Fällen der Absätze 1 bis 4     kann der\nspricht. Handelsübliche Abweichungen bleiben un-            Bundesminister durch Rechtsverordnung Ausnahmen\nberührt.                                                    zulassen, wenn die Regelung wegen der Art des\n(2) Bei Betrieben, die Saatgut anerkennungs- oder      Saatgutes, der Höhe der entstehenden Kosten oder\nzL1lassungspflichtiger Arten gc~werbsrnäßig erzeugen,       wegen Schwierigkeiten im Saatgutverkehr untun-\nbearbeiten oder in den Verkehr bringen, können die          lich ist.\nnach Landesrecht zuständigen Behörden Proben nach                                     §  56\nihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung for-                        Verbot irreführender Kennzeichnung\ndern oder entnehmen und Auskunft über die Her-\nkunft der Bestände verlangen, aus welchen die                  {1) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-\nProben entnommen sind. Innerhalb einer Saatgut-             pflichtiger Arten dürfen gewerbsmäßig im Verkehr\nperiode sollen mehrere Proben entnommen werden.             Bezeichnungen oder Kennzeichnungen nicht verwen-\nFür entnommene Proben ist eine angemessene Ent-             det werden, die geeignet sind, Verwechslungen mit\nschädigung in Geld zu leisten.                              anderen Sorten oder Herkünften hervorzurufen oder\nunrichtige Vorstellungen über den Wert oder die\n(3) Der Bundesminister oder die oberste Landes-\nEigenschaft der Sorte oder der Herkunft sowie über\nbehörde kann· die Ergebnisse der Untersuchung der           die Zuchtstufe oder die Nachbaustufe des Saatgutes\nProben von im Verkehr befindlichem Saatgut aner-\nzu erwecken.\nbmnungs- oder zulassungspflichtiger Arten ver-\nöffentlichen.                                                  (2) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-\npflichtiger Arten, das nicht anerkannt oder zugelassen\nist, oder für sonstiges Erntegut solcher Arten dürfen\nABSCHNJ TT II                       gewerbsmäßig im Verkehr keine Bezeichnungen,\nSonstige Vorschriften für landwirtschaftliches            Kennzeichnungen oder Aufmachungen verwendet\nSaatgut und Gemüsesaatgut                    werden, die das Erntegut als für Saatzwecke ver-\nwendbar erscheinen lassen.\n§ 55\n§  57\nVerpackung, Kennzeichnung, Plombierung\nund Abfüllung von Saatgut                                      Saatgutmischung\n(1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf            Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut verschie-\nill s solches im Inland nur in geschlossener Packung        dener Arten und Sorten darf als solches nicht ge-\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Ge-            mischt in den Verkehr gebracht werden. Die oberste\nschlossene Wµggons stehen geschlossenen Packungen           Landesbehörde kann bei Dauerfutterpflanzen und\ngleich.                                                     Ackerfutterpflanzen durch Rechtsverordnung Aus-\nnahmen zulassen. In diesem Falle hat die oberste\n(2) An und in den Packungen sind im gewerbs-\nLandesbehörde vorzuschreiben, daß bei Abgabe\nmäßigen Saatgutvcrkehr •im Inlande anzugeben\nsolcher Saatgutmischungen Art und Verhältnis der\n1. bei anerkanntem Saatgut der Sortenname,        Mischung anzugeben ist.\ndie Anerkennungsstufe, die Nummer der\nAnerkennungsbescheinigung und die Dauer                                  § 58\nder Anerkennung,                                                   Gew~hrleistung\n2. bei zugelassenem Saatgut die Eigenschaft          (1) Wird anerkanntes oder zugelassenes Saatgut\nals Handelssaatgut {§ 51) oder als Import-     als solches feilgehalten, angeboten, verkauft oder\nsaatgut {§ 52) oder als Behelfssaatgut {§ 53), sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die Min-\ndie Art des Saatgutes, die Nummer der Zu-      de,stanforderungen (§ 54 Abs. 1) sowie die Angaben\nlassungsbescheinigung und die Dauer der        nach § 55 Abs. 2 und § 57 Satz 3 im Zweifel als zu-\nZulassung sowie bei Luzerne-, Klee-, Grä-      gesichert.\nser- und Gemüsearten auch die Herkunft.\n{2) Hat ein Kaufmann im Betrieb seines Handels-\n{3) Wer als Erster anerkanntes oder zugelassenes       gewerbes anerkanntes Saatgut vom Erzeuger ge-\nSaatgut als solches im Inland gewerbsmäßig in den           kauft, so sind die § § 377 bis 379 des Handelsgesetz-\nVerkehr bringt, muß die Saatgutpackung mit einer            buchs entsprechend anzuwenden.","464                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nholte Einreise, die nicht ausschließlich einer      von den zuständigen deutschen Behörden aus-\nDurchreise dient, ist ohne Sichtvermerk erst        gestellten Bescheinigungen als Paßersatz.\neinen Monat nach der letzten nicht mit einer           (2) Für Personen, die aus dem Ausland in das\nDurchreise in Verbindung stehenden Aus-             Gebiet des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nreise zulässig. Die Erteilung einer beson-         ausgewiesen oder abgeschoben oder zurückgewie-\nderen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 2 Abs. 1          sen oder übernommen werden, gelten für den\nund 2 der Ausländerpolizeiverordnung vom            Grenzübertritt, sofern die Ubernahme nach den\n22. August 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1053) ist     bestehenden Abkommen oder Anordnungen nicht\nnach einer Einreise ohne Sichtvermerk unzu-         ohne eine Bescheinigung zugelassen ist, die für\nlässig; § 2 Abs. 3 der Ausländerpolizeiver-         diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen der\nordnung findet keine Anwendung;                      zuständigen deutschen Behörden als Paßersatz\ng) die in der Rheinschiffahrt tätigen Personen,         oder als Paß- und Sichtvermerksersatz.\ndie Inhaber eines Passierscheines für Rhein-\nschiffer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) oder eines Passes                            § 4b\nsind, in dem die Rheinschiff ereigenschaft nach        Nach§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom\neinem vom Bundesminister des Innern                 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbin-\nbekanntgegebenen Muster bescheinigt ist             dung mit § 14 des Gesetzes über das Paßwesen\n(Rheinschiff erpaß);                               vom 4. März 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 290) gilt\ndiese Rechtsverordnung auch im Lande Berlin.\"\nh) Flugpersonal mit Lizenz unter den Bedin-\ngungen des § 1 Abs. 1 Nr. 8.\"\nArtikel 2\n6. Nach § 4 werden folgende Vorschriften einge-            Die Verordnung über Reiseausweise als Paßersatz\nfügt:                                                 und über die Befreiung vom Paß- und Sichtvermerks-\nn§ 4a                          zwang vom 17. Mai 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 295)\nwird in der vom 1. Juli 1953 ab geltenden Fassung\n(1) Für Ausländer, die aus dem Gebiet des Gel-\ndurch den Bundesminister des Innern bekannt-\ntungsbereichs dieser Verordnung in das Ausland\nausgewiesen oder abgeschoben oder zurückge-           gemacht.\nwiesen oder vom Ausland übernommen werden,                                 Artikel 3\ngelten für den Grenzübertritt die für diesen Z.weck     Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1953 in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1953.\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr"]}