{"id":"bgbl1-1953-31-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":31,"date":"1953-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/31#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_31.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen (Saatgutgesetz)","law_date":"1953-06-27T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":6,"num_pages":13,"content":["450                                  Bundesge~etzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über Sortenschutz und Saatgut von Kulturpflanzen\n(Saatgutgesetz).\nVom. 27. Juni 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummern 1 und 2\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                     genügen. Er kann das Artenverzeichnis durch Rechts-\nverordnung auf Arten von Kulturpflanzen erstrecken,\nERSTER TEIL                          deren Saatgut freiwillig der Saatgutanerkennung\nnach dem Zweiten Teil des Gesetzes unter~tellt wird,\nSortenschutz                          wenn für eine solche Erstreckung des Artenverzeich-\nnisses die fachlichen und verwaltungsmäßigen Vor-\nABSCHNITT I                          aussetzungen vorliegen.\nVoraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes\n§ 3\n§ 1                                                    Ausnahmen\nZweck des Sortenscbutzes                        (1) Von dem Erfordernis der Beständigkeit (§ 2\nZur Förderung der Züchtung neuer wertvoller Sor-        Abs. 1 .Nr. 1) kann bei solchen Sorten von Nutz-\nten von Kulturpflanzen wird nach Maßgabe der fol-          pflanzen abgesehen werden, die durch Kreuzung be-\ngenden Bestimmungen ein Sortenschutz gewährt.              stimmter beständiger Erbkomponenten mit hin-\nreichender Gleichmäßigkeit und Regelmäßigkeit er-\n§ 2                            zeugt werden, wenn das Kreuzungsprodukt im Ver-\nhältnis zu anderen Sorten der gleichen Art eine\nVoraussetzungen des Sortenscbutzes                besondere Leistungsfähigkeit aufweist.\n(1) Der Sortenschutz wird erteilt für eine durch            (2) Das Erfordernis des landeskulturellen Wertes\nZüchtung gewonnene Sorte von Kulturpflanzen, wenn          (§ 2 Abs.1 Nr. 2) entfällt\ndie Sorte                                                          1. bei Kulturpflanzen, die nicht zu den Nutz-\n1. selbständig und beständig ist,                              pflanzen gehören.,\n2. landeskulturellen Wert besitzt,                          2. bei Nutzpflanzen, die nicht zum Anbau im\n3. ihrer Art nach im Artenverzeichnis aufge-                   Inland bestimmt sind.\nführt ist.\n(2) Eine Sorte ist selbständig, wenn sie sich im Zeit-                              § 4\npunkt ihrer Anmeldung durch morphologische oder                             Sortenscb u tz berecb tigter\nphysiologische Eigenschaften hinreichend deutlich\nvon solchen Sorten unterscheidet, die sich im Ver-            Das Recht auf Sortenschutz hat der Ursprungs•-\nkehr befinden oder beim Bundessortenamt angemel-           züchter oder sein Rechtsnachfolger {Sorteninhaber).\ndet oder in die Sortenschutzrolle (§ 23) oder in das       Haben mehrere gemeinsam die Sorte gezüchtet, so\nBesondere Sortenverzei<;hnis {§ 37) eingetragen sind.      steht ihnen das Recht gemeinschaftlich zu. Haben\nmehrere die Sorten unabhängig voneinander gezüch-\n(3) Eine Sorte ist beständig, wenn ihre Eigenschaf-     tet, so steht das Recht dem zu, der die Sorte zuerst\nten entweder mit einer den Anforderungen der               beim Bundessortenamt angemeldet hat.\nPflanzenzüchtung entsprechenden Sicherheit durch\ngeschlechtliche Vermehrung vererbbar oder durch\n§ 5\nungeschlechtliche Vermehrung übertragbar sind.\nStellung des Anmelders\n(4) Eine Sorte besitzt landeskulturellen Wert, wenn\nder aus dem Saatgut der Sorte gewonnene Aufwuchs               (1) Im Verfahren vor dem Bundessortenamt gilt\nin einer wesentlichen Eigenschaft {z. B. nach Menge,       der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Sorten-\nGüte oder Sicherheit des Ertrages, nach der Wider-         schutzes zu verlangen; es sei denn, daß dem Bundes-\nstandsfähigkeit gegen Schädlinge oder Krankheiten)         sortenamt bekannt ist oder bekannt wird, daß der\nden Anforderungen des Pflanzenbaus genügt und der          Anmelder nicht der Inhaber der angemeldeten Sorte\nAnbau der Sorte im Interesse der Hebung oder Ver-          ist.\nbesserung des Bodenertrages eines engeren oder                 (2) Hat ein Nichtberechtigter die Sorte angemeldet,\nweiteren Gebietes liegt.                                   so kann der Berechtigte verlangen, daß ihm der An-\n(5) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirt-         spruch auf Erteilung des Sortenschutzes oder, wenn\nschaft und Forsten (Bundesminister) setzt das Arten-      der Sortenschutz bereits erteilt ist, -dieser übertragen\nverzeichnis durch Rechtsverordnung fest, soweit es         wird. Dieser Anspruch erlischt mit Ablauf von fünf\nsich um Arten von Kulturpflanzen handelt, deren            Jahren seit der Bekanntmachung des Sortenschutzes\nSaatgut nach dem Zweiten Teil des Gesetzes der An-          (§ 33 Abs. 1), es sei denn, daß der Inhaber des Sorten-\nerkennung bedarf, und sofern bei diesen Arten Züch-       schutzes bei seinem Erwerb nicht in gutem Glauben\ntungen vorhanden oder zu erwarten sind, welche den         war.","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                              451\n§ 6                          Durchführung der Uberwachung der Sorte erforder-\n\\,Virkung des Sortenschutzes              liche Material unentgeltlich laufend und fristgemäß\neinzusenden. Er hat dem Bundessortenamt die An-\n(1) Der Sortenschutz hat die Wirkung, daß allein      gaben zu machen, die für die Beurteilung der Sorte\nder Sortenschutzinhaber befugt ist, Saatgut (§ 38        sowie für die Beurteilung seines Zuchtbetriebes und\nAbs. 1) der geschützten Sorte zum Zwecke gewerbs-        der Betriebe seiner vertraglichen Vermehrer der\nmäßigen Saatgutvertriebs (gewerbsmäßig) zu erzeu-        Sorte notwendig sind; er hat auch die Besichtigung\ngen,feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.§ 13     seines Zuchtbetriebes zu gestatten.\nbleibt unberührt. Zur Verwendung des Saatgutes der\ngeschützten Sorte für die Züchtung einer neuen Sorte\nund zur Benutzung des Saatgutes der neuen Sorte                                    § 9\nnach Satz 1 bedarf es nicht der Zustimmung des                           Ubertragung einer Sorte\nSortenschu tzinha bers.\n(1) Ein Vertrag, durch den das Recht auf Sorten-\n(2) Das Inverkehrbringen des Saatgutes durch den      schutz oder das Recht aus dem Sortenschutz über-\nSortenschutzinhaber gilt im Zweifel nicht als Zustim-    tragen oder durch den die Verpflichtung hierzu ein-\nmung zur gewerbsmäßigen Erzeugung.                       gegangen wird, bedarf der Schriftform.\n(3) Soll Hochzuchtsaatgut einer geschützten Sorte        (2) Der Rechtsnachfolger tritt in die sich aus diesem\naus dem Geltungsbereich des Gesetzes verbracht           Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten ein.\nwerden, so bedarf es hierzu der besonderen Zustim-\nmung des Sortenschutzinhabers.                              (3) Der bisherige Berechtigte ist im Zweifel ver-\npflichtet, das Zuchtmaterial und das zur Züchtung\n§ 7\noder Vermehrung erforderliche Saatgut der Sorte\nsowie Zuchtbücher und sonstige auf die Sorte bezüg-\nSortenname                        liche Aufzeichnungen an den Rechtsnachfolgu her-\n(1) Wer Saatgut geschützer Sorten gewerbsmäßig        auszugeben und die Berichtigung der Sortenschutz-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes feilhält oder in      rolle (§ 23) herbeizuführen.\nVerkehr bringt, muß hierbei den Sortennamen (§ 30)          (4) Ist der Sortenname gleichzeitig als Waren-\nverwenden. Er kann den Sortennamen verwenden,            zeichen eingetragen .und wird dieses nicht mit über-\nwenn sich 0.as Feilhalten oder das Inverkehrbringen      tragen, so kann der Inhaber des Warenzeichens den\nauf ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs dieses     Rechtsnachfolgern die Benutzung des Sortennamens\nGesetzes bezieht.                                        zur Bezeichnung der Sorte nicht verbieten.\n(2) Der Sortenname einer geschützten Sorte darf\nvon einem Dritten für eine andere Sorte von Nutz-                                  § 10\npflanzen der gleichen Art oder für Saatgut einer sol-\nchen Sorte nicht verwendet werden.                                     Einräumung des Rechtes zur\nausschließlichen Nutzung der geschützten Sorte\n(3) Ist der Sortenname für den Sortenschutzinhaber\nHat ein Vertrag das Recht zur ausschließlichen\ngleichzeitig als Warenzeichen eingetragen, so kann\nNutzung einer geschützten Sorte zum Gegenstand, so\ner die Benutzung des Sortennamens nicht verbieten,\nsind die Vorschriften des § 9 entsprechend anzuwen-\n1. wenn der Sortenname nach Absatz 1 Satz 1       den. Nach der Beendigung des Nutzungsverhält-\nzu verwenden ist oder                         nisses gilt § 9 Abs. 3 entsprechend.\n2. wenn im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Sor-\ntenname für anerkanntes Nachbausaatgut                                  § 11\n(§ 41 Abs. 5) verwendet wird und die Worte         Dauer und VeI:längerung des Sortenschutzes\n.,anerkannter Nachbau\" in gleicher Auf-\nmachung wie der Sortenname hinzugefügt           (1) Der Sortenschutz dauert bis zum Ende des auf\nwerden.                                       die Erteilung folgenden zwölften Jahres.\n.    (2) Bei Nutzpflanzen ist der Sortenschutz auf An-\n§ 8\ntrag jeweils um höchstens zwölf Jahre zu verlängern,\nSortenerhaltung und Sortenüberwachung             wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des\nbei Nutzpflanzen                    Sortenschutzes vorliegen. Die Verlängerung kann\n(1) Soweit sich der Sortenschutz auf Nutzpflanzen     mit Auflagen verbunden werden.\nbezieht, hat der Sortenschutzinhaber die Eigenschaft\nund den landeskulturellen Wert der geschützten                                     § 12\nSorte nach den Grundsätzen systematischer Erhal-             Erlöschen und Aufhebung des Sortenschutzes\ntungszüchtung zu erhalten. Der Sortenschutzinhaber\nist verpflichtet, bei seinen vertraglichen Vermehrern       (1) Der Sortenschutz erlischt, wenn der Sorten-\nvon Zuchtsaatgut (§ 38 Abs. 2) die ordnungsmäßige        schutzinhaber hierauf durch schriftliche Erklärung\nDurchführung der vertraglichen Vermehrung zu             gegenüber dem Bundessortenamt verzichtet.\nüberwachen.                                                 (2) Der Sortenschutz ist von Amts wegen aufzu•\n(2) Das Bundessortenamt hat geschützte Sorten         heben, wenn\nvon Nutzpflanzen laufend zu überwachen. Der Sor-                 1. der Sortenschutz nicht erteilt werden durfte,\ntenschutzinhaber· hat dem Bundessortenamt das zur               2. der Sortenschutz erschlichen ist,","452                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n3. die Sorte die bei der Erteilung des Sorten-                              § 14\nschutzes zugrunde gelegten morphologischen                      Ausländische Sorten\noder physiologischen Eigenschaften nicht\nmehr besitzt,                                     (1) Für ausländische Sorten kann nach den Bestim-\nmungen dieses Gesetzes auf Antrag der Sortenschutz\n4. die Sorte einer Nutzpflanze ihren landes-       gewährt werden, wenn die Gegenseitigkeit gewähr-\nkulturellen Wert verloren hat,                 leistet ist. Der Bundesminister stellt .fest, ob die\n5. die im Inland erfolgende Erzeugung von          Gegenseitigkeit gewährleistet ist und macht die Fest-\nZuchtsaatgut einer Nutzpflanze, die nicht      stellung der Gegenseitigkeit im Bundesgesetzblatt\nzum Anbau im Inland bestimmt ist(§ 3 Abs. 2    bekannt.\nNr. 2) dem landeskulturellen Interesse            (2) Eine ausländische Sorte kann auch ohne die\nwiderspricht.\nVoraussetzung der Gegenseitigkeit geschützt werden,\n(3) Der Sortenschutz kann von Amts wegen auf-          wenn an der Erteilung des Sortenschutzes ein landes-\ngehoben werden, wenn der Sortenschutzinhaber trotz        kulturelles oder volkswirtschaftliches Interesse\nMahnung                                                   besteht.\n1.  die Verpflichtungen nach§ 8 nicht erfüllt,        (3) Wer im Geltungsbereich des Gesetzes weder\nWohnsitz noch Niederlassung hat, kann eine Sorte\n2. einer Auflage nicht nachkommt,                  zum Sortenschutz nur anmelden, an einem im Ersten\n3. fällige Gebühren innerhalb einer Nachfrist      Teil dieses Gesetzes geregelten Verfahren nur teil-\nnicht entrichtet.                             nehmen und Rechte aus einem Sortenschutz nur\ngeltend machen, wenn er im Inland einen Vertreter\n(4) Im Falle des Absatzes 3 Nummer 1 kann von\nbestellt. Dieser ist im Verfahren vor dem Bundes-\nder Aufhebung abgesehen und die Aufrechterhaltung\nsortenamt und, unbeschadet des § 78 der Zivilprozeß-\ndes Sortenschutzes von einer Auflage abhängig\nordnung, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die\ngemacht werden.\nden Sortenschutz betreffen, zur Vertretung befugt.\nDer Ort, an dem der Vertreter seinen Geschäftsraum\n§ 13                        hat, gilt im Sinne des§ 23 der Zivilprozeßordnung als\nNachbausaatgut                      der Ort, an dem sich der Vermögensgegenstand\nbefindet; fehlt ein Geschäftsraum, so ist der Ort maß-\n(1) Ist für die Art der geschützten Sorte einer Nutz-\ngebend, an dem der Vertreter seinen Wohnsitz und\npflanze nach§ 41 Abs. 5 die Anerkennung von Nach-\nin Ermangelung eines solchen der Ort, an dem das\nbausaatgut zugelassen, so ist jedermann gegenüber\nBundessortenamt seinen Sitz hat.\ndem Sortenschutzinhaber gegen Entgelt berechtigt,\nNachbausaatgut gewerbsmäßig zu erzeugen, feil-\nABSCHNITT II\nzuhalten oder in den Verkehr zu bringen.\nBundessortenamt\n(2) Der Bundesminister setzt nach Anhörung der\nberufsständischen und fachlichen Organisationen die                                § 15\nHöhe, Berechnungsart und Fälligkeit des nach Ab-                     Aufgaben des Bundessortenamtes\nsatz 1 zu zahlenden Entgeltes unter Berücksichtigung\ndes Interesses der Allgemeinheit und der Interessen          (1) Uber die Erteilung des Sortenschutzes und die\nder Beteiligten durch Rechtsverordnung fest. Bei          nach diesem Gesetz hiermit zusammenhängenden\nlandwirtschaftlichen Nutzpflanzen ist das Entgelt         Angelegenheiten, insbesondere über die Verlänge-\nnach der im Anerkennungsverfahren geprüften Fläche        rung und die Aufhebung des Sortenschutzes, ent-\nzu berechnen. Die Festsetzung nach Satz 1 kann            scheidet das Bundessortenamt.\njeweils für ein Wirtschaftsjahr oder für mehrere             (2) Das Bundessortenamt ist eine Bundesober-\nWirtschaftsjahre vorgenommen werden.                       behörde. Es untersteht dem Bundesminister.\n(3) Wer Nad1bausaatgut gewerbsmäßig erzeugt\n§ 16\n(Nachbauer), ist gegenüber dem Sortenschutzinhaber\nverpflichtet, je nach der Berechnungsart des Entgeltes            Entscheidungen des Bundessortenamtes\ndie für dessen Berechnung erforderliche Auskunft zu          Die Entscheidungen des Bundessortenamtes wer-\ngeben. Wird Nachbausaatgut im Auftrag eines                den in den im Gesetz bestimmten Fällen von den\nDritten erzeugt, so ist auch der Dritte auskunfts-        Sortenaussdiüssen, im übrigen von dem Leiter des\npflichtig. An Stelle des Nachbauers oder des Dritten      Bundessortenamtes getroffen.\nkann die Anerkennungsstelle (§ 40) die Auskunft\nerteilen, wenn die Anerkennung des Nachbausaat-                                    § 17\ngutes beantragt ist. Bei landwirtschaftlichen Nutz-\nBildung von Sortenausschüssen\npflanzen erteilt die Anerkennungsstelle die Auskunft.\nund Einspruchsausschüssen\n(4) Ist in der Sortenschutzrolle ein Vermerk über         Beim Bundessortenamt werden für die einzelnen\ndie Einräumung eines Rechtes zur ausschließlichen         Arten oder eine Gruppe solcher Arten Sortenaus-\nNutzung der geschützten Sorte (§ 10) eingetragen           schüsse sowie zur Entscheidung über Einsprüche\noder ist eine solche Eintragung beantragt, so tritt der  gegen Entscheidungen von Sortenausschüssen Ein-\nNutzungsberechtigte während der Dauer seines               spruchsausschüsse nach . näherer Bestimmung des\nRechtes an die Stelle des Sortenschutzinhabers.            Bundesministers gebildet. Der Bundesminister regelt","Nr. 31 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                             453\ndie Zahl und den Geschäftskreis dieser Ausschüsse.            (2) Ausschußmitglieder, auf welche die Voraus-\nEr bestimmt durch Rechtsverordnung die Form ihres          setzungen des§ 41 der Zivilprozeßordnung zutreffen,\nVerfahrens. Einspruchsausschüsse gelten als Sorten-        sind von der Ausübung des Amtes ausg2schlossen.\nausschüsse im Sinne des § 16.                              Das gleiche gilt für die Ausschußmitglieder, deren\nwirtschaftliche Lage durch das Ergebnis der Entschei-\n§ 18                            dung unmittelbar oder mittelbar berührt werden\nkann oder die zu_ einer Person, deren wirtschaftliche\nZusammensetzung der                      Lage in gleicher Weise berührt werden kann, in einem\nSortenausschüsse und Einspruchsausschüsse            in § 41 Nr. 2 und 3 der Zivilprozeßordnung bezeich-\n(1) Die Sortenausschüsse und Einspruchsausschüsse       neten Verhältnis stehen. Bestehen Zweifel, ob ein\nbestehen aus dem Vorsitzenden und sechs Beisitzern.        Ausschußmitglied von der Ausübung seines Amtes\nSie sind bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von          ausgeschlossen ist, so entscheidet hierüber der Aus-\nvier Beisitzern beschlußfähig. Bei Stimmengleichheit       schuß ohne dasAusschußmitglied. Bei Stimmengleich-\nentscheidet die Stimme des Vorsitzenden.                   heit gibt die Stimme des Vorsitzenden, und, wenn\nüber dessen Ausschluß zu beraten ist, die Stimme des\n(2) Vorsitzender des Sortenausschusses         ist der\nältesten Beisitzers den Ausschlag.\nLeiter des Bundessortenamtes oder ein von ihm\nbestimmter Beamter des höheren Dienstes. Vorsitzen-                                  § 20\nder des Einspruchsausschusses ist ein vom Bundes-\nminister bestimmter Beamter des Bundesministeriums                       Entschädigung der Beisitzer\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.                    Die Beisitzer erhalten nach Maßgabe einer vom\n(3) Die Beisitzer werden von dem Bundesminister         Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundes-\nim Benehmen mit den nach Landesrecht zuständigen           minister der Finanzen zu erlassenden Entschädigungs-\nobersten Landesbehörden (oberste Landesbehörden)           ordnung eine angemessene Entschädigung für\nund nach Anhörung der berufsständischen und fach-          Aufwand und Zeitverlust sowie den Ersatz der\nliehen Spitzenorganisationen berufen. Die Beisitzer        Fahrtkosten.\nsollen aus verschiedenen Teilen des Bundesgebietes                                   § 21\nstammen. Sie sollen auf dem in Betracht kommenden                         Stellvertretende Beisitzer\nGebiet besondere Fachkunde besitzen; mindestens\nein Beisitzer soll auf diesem Gebiet wissenschaftlich        Für jeden Beisitzer ist mindestens ein stellvertre-\nhervorgetreten sein. Die Berufung von Inhabern oder        tender Beisitzer zu ernennen. Für die stellvertreten-\nAngestellten privater Zuchtbetriebe oder von               den Beisitzer gelten die §§ 18 bis 20 entsprechend.\nAngestellten von Züchterverbänden ist unstatthaft.\n§ 22\n§§ 32 und 33 Nr. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes\nsind entsprechend anzuwenden.                                             Form der Entscheidungen\n(4) Die Beisitzer der Sortenausschüsse werden auf         Die Entscheidungen des Bundessortenamtes nach\ndie Dauer von drei Jahren berufen. Von den                 § 26 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und §§ 28 bis 32 sind mit\nBeisitzern des vorhergehenden Sortenausschusses            Gründen zu versehen, schriftlich auszufertigen und\nsollen höchstens vier Personen berufen werden; diese       allen Beteiligten von Amts wegen zuzustellen. Wird\nsollen nicht mehr als zweimal hintereinander berufen       einem Antrag nach § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 2 statt-\nwerden.                                                    gegeben oder dem Vorschlag nach § 30 entsprochen,\nso bedarf es der Begründung nicht.\n(5) Die Beisitzer der Einspruchsausschüsse werden\nauf die Dauer von sechs Jahren berufen. Als Mitglied                                 § 23\nsoll nicht berufen werden, wer Mitglied des Sorten-\nausschusses ist, über dessen Entscheidungen der Ein-                           Sortenschutzrolle\nspruchsausschuß auf Einspruch entscheidet. Dies gilt         (1) Das Bundessortenamt führt eine Sortenschutz-\nnicht für den Beisitzer, der wegen seiner wissen-          rolle, in welcher der Name der Sorte, die Sortenmerk-\nschaftlichen Betätigung berufen ist.                       male sowie der Name und der Wohnort des Ur-\n(6) Der Bundesminister kann einen Beisitzer ab-         sprungszüchters, des Sortenschutzinhahers, eines\nberufen, wenn Umstände eintreten oder bekannt              etwa bestellten Vertreters (§ 14 Abs. 3) sowie eines\nwerden, bei deren Vorhandensein eine Berufung              Nutzungsberechtigten (§ 10) einzutragen sind. Wegen\nnicht erfolgen darf oder soll oder wenn der Beisitzer      der Sortentherkmale kann auf eine andere amtliche\nseine Amtspflicht grob verletzt hat.                       Liste des Bundessortenamtes Bezug genommen\nwerden. In der Sortenschutzrolle sind ferner der Be-\nginn, der Ablauf, die Verlängerung, das Erlöschen\n§  19\noder die Aufhebung des Sortenschutzes und etwaige\nVerpflichtung der Beisitzer                  Auflagen (§ 11 Abs. 2 Satz 2, § 12 Abs. 4, § 29 Abs. 2\n(1) Die Beisitzer sind bei ihrer ersten Dienstleistung  Satz 3) sowie der Beginn und Ablauf eines Nutzungs-\nvon dem Vorsitzenden d}lrch Handschlag auf die             rechtes (§ 10) zu vermerken.\ngewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu ver-         (2)  Das Bundessortenamt vermerkt in der Sorten-\npflichten. Die Verordnung gegen Bestechung und             schutzrolle eine Änderung in der Person des Sorten-\nGeheimnisverrat nicht beamteter Personen in der            schutzinhabers und seines Vertreters (§ 14 Abs. 3),\nFassung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351)       -wenn si.e ibm nachgewiesen wird. Solange die Ände-\nist entsprechend anzuwenden.                               rung nicht eingetragen ist, bleiben der frühere Sorten-","454                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgc1ng 1953, Teil I\nschutzinhaber und der frühere Vertreter nach Maß-         In diesem Falle ist dem Anmelder eine Frist zu setzen,\ngabe dieses Gesetzes berechtigt und verpflichtet. Das     innerhalb deren er die Nachholung der Wertprüfung\ngleiche gilt, solange die Einräumung oder die             zu beantragen hat. Die Frist kann durch den Leiter\nBeendigung eines Nutzungsrechtes (§ 10) nicht             des Bundessortenamtes verlängert werden. Sie soll\neingetragen ist.                                          drei Jahre nicht überschreiten.\n§ 24\n§ 27\nEinsicht in die Sortenschutzrolle\nund in die Erteilungsunterlagen                                 Pflichten des Anmelders\n(1) Die Einsicht in die Sortenschutzrolle steht jeder-    (1) Der Anmelder hat dem Bundessortenamt das\nmann frei.                                                zur Durchführung der Prüfung der angemeldeten\nSorte erforderliche Material fristgemäß und laufend\n(2) Die Einsicht in die Unterlagen für die Erteilung\neinzusenden, die für die Beurteilung der Sorte sowie\ndes Sortenschutzes steht jedem frei, der ein berech-\nseines · Zuchtbetriebes notwendigen Angaben zu\ntigtes Interesse glaubhaft macht.\nmachen, auch eine Besichtigung seines Zuchtbetriebes\nzu gestatten.\nABSCIJNITT III\n(2) Zur Erzeugung von Zuchtsaatgut der Sorte\nErteilungsverfahren                      durch vertragliche Vermehrer vor der Erteilung des\nSortenschutzes bedarf es der Zustimmung des Bundes-\n§ 25\nsortenamtes.\nAnmeldung der Sorte\n§ 28\n(1) Die Sorte ist beim Bundessortenamt schriftlich\nZurückweisung der Anmeldung\nanzumelden. Der Anmeldung sind die Unterlagen\naus formellen Gründen\nbeizufügen, die erforderlich sind, um die Voraus-\nsetzungen für die Erteilung des Sortenschutzes zu             (1) Der Leiter des Bundessortenamtes weist die\nbeurteilen.                                               Anmeldung zurück, wenn\n(2) Die Anmeldungen sind nach der Reihenfolge                  1. die Sorte nicht zu den im Artenverzeichnis\ndes Eingangs zu verzeichnen. Diese bestimmt sich im                  aufgeführten Arten gehört oder bereits\nZweifel nach der Reihenfolge der Eintragungen in                     geschützt war oder ist;\ndas Eingangsbuch des Bundessortenamtes.                           2. der Anmelder die Nachholung der Wert-\n(3) Der Anmelder hat den oder die Ursprungs-                      prüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist\nzüchter der angemeldeten Sorte zu benennen und zu                    beantragt (§ 26 Abs. 3).\nversichern, daß weitere Personen seines Wissens an            (2) Der Leiter des Bundessortenamtes kann die\nder Züchtung der Sorte nicht beteiligt sind. Ist der      Anmeldung zurückweisen, wenn der Anmelder trotz\nAnmelder nicht oder nicht allein der Ursprungszüchter     Mahnung unter Fristsetzung\nder Sorte, so hat er anzugeben, wie die Sorte an ihn              1. den Bestimmungen nach § 25 Abs. 1 oder 3\ngelangt ist. Zur Prüfung der Richtigkeit der Angaben                 oder nach § 27 nicht genügt;\nist das Bundessortenamt nicht verpflichtet.\n2. fällige Gebühren nicht oder nicht rechtzeitig\n(4) Die Anmeldung ist unter Angabe des Namens                     entrichtet.\nund des Wohnortes des Anmelders und des Ur-\n§ 29\nsprungszüchters sowie der Art und etwaiger\nbesonderer kennzeichnender Merkmale der ange-                                    Entscheidung\nmeldeten Sorte in dem vom Bundesminister bestimm-                   über die Erteilung des Sortenschutzes\nten Blatt bekanntzumachen.                                    (1) Uber die Erteilung des Sortenschutzes entschei-\ndet unbeschadet des § 28 der Sortenausschuß.\n§ 26\n(2) Hält der Sortenausschuß die Voraussetzungen\nSortenprüfung                       für die Erteilung des Sortenschutzes für gegeben, so\n(1) Die Prüfung der angemeldeten Sorte auf              beschließt er die Erteilung dieses Rechtes. Andern-\nSelbständigkeit und Beständigkeit (Registerprüfung)        falls weist er die Anmeldung zurück. Der Sortenschutz\nund die Prüfung von Nutzpflanzen auf ihren landes-         kann unter Auflagen erteilt werden.\nkul turellen Wert (Wertprüfung) erfolgt mittels Anbau\nund Untersuchung.                                                                     § 30\n(2) Zur Prüfung der Selbständigkeit der angemel-                 Entscheidungen über den Sortennamen\ndeten Sorte ist das Bundessortenamt nur insoweit\n(1) Im Erteilungsbeschluß setzt 9-er Sortenausschuß\nverpflichtet, als andere Sorten der gleichen Art beim\nnach dem Vorschlag des Anmelders den Sortennamen\nBundessortenamt angemeldet oder eingetragen oder\nfest. Ist der vorgeschlagene Sortenname geeignet,\ndem Bundessortenamt als im Verkehr befindlich\nunrichtige Vorstellungen über die Eigenschaften und\nbekannt oder als im Verkehr befindlich nachgewiesen\nden Wert der Sorte oder die Zuchtstufe oder Nach-\nsind.\nbaustufe des Saatgutes der Sorte zu erwecken oder\n(3) Die Wertprüfung ist auf Antrag auszusetzen,         Verwechslungen mit einem anderen Sortennamen\nwenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere            oder mit einem Warenzeichen hervorzurufen, das\nwenn der Anmelder ohne Verschulden nicht über das         zugunsten eines Dritten für gleiche oder gleichartige\nfür die Wertprüfung erforderliche Material verfügt.        V\\1 aren auf Grund einer früheren Anmeldung ein-","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                            455\ngetragen ist, so ist dem Anmelder aufzugeben, inner-                              § 33\nhalb der ihm zu bestimmenden Frist einen anderen              Bekanntmachung und Urkundenerteilung;\nSortennamen vorzuschlagen. Schlägt der Anmelder                     Anfechtungsrecht für jedermann\nnach nochmaliger Fristsetzung einen geeigneten\nSortennamen nicht vor, so setzt der Sortenausschuß         (1) Ist der Sortenschutz erteilt oder verlängert, so\nden Sortennamen fest.                                   erläßt das Bundessortenamt in dem vom Bundes-\nminister bestimmten Blatt eine Bekanntmachung und\n(2) Ist bei der Erteilung des Sortenschutzes ein     fertigt für den Inhaber des Sortenschutzes eine\nSortenname nicht nach Absatz 1 festgesetzt worden,     Urkunde aus.\nso ist der Sortenschutzinhaber von Amts wegen\n(2) Binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung\noder auf Antrag des Betroffenen aufzufordern,\nkann jeder gegen die nach Absatz 1 bekanntgemachte\ninnerhalb einer ihm zu bestimmenden Frist einen\nEntscheidung Einspruch einlegen oder, wenn ein Ein-\nanderen Sortennamen vorzuschlagen. Für das weitere\nspruchsausschuß entschieden hat, Anfechtungsklage\nVerfahren gilt Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend.\nerheben. § 32 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 6 ist\nentsprechend anzuwenden. Einspruch und Anfech-\n§ 31                         tungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.\nWeitere Zuständigkeiten\ndes Sortenausschusses                                            § 34\nDer Sortenausschuß entscheidet über                                  Ausführungsbestimmungen\n1. die Verlängerung der Dauer des Sortenschutzes        Der Bundesminister erläßt durch Rechtsverordnung\n(§ 11 Abs. 2),                                     1. eine Anmeldungsordnung, in der die Art und\nWeise der Anmeldung einer Sorte beim Bundes-\n2. die Aufhebung des Sortenschutzes in den Fällen\nsortenamt geregelt wird;\ndes § 12 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 und 2,\n2. eine Prüfungs- und Uberwachungsordnung, in\n3.   eine Auflage nach § 12 Abs. 4.                          der das Verfahren des Bundessortenamtes bei\nder Prüfung von Sorten auf die Voraus-\n§ 32                                 setzungen für die Erteilung des Sortenschutzes\nRechtsbehelfe                            und die Uberwachung geschützter Sorten\ngeregelt wird;\n(1) Gegen die Entscheidungen des Bundessorten-\n3. mit Zustimmung des Bundesministers der\namtes steht dem Betroffenen der Einspruch zu.\nFinanzen eine Gebührenordnung, in der die\n(2) Der Einspruch ist binnen eines Monats nach               Gebühren dem Grund und der Höhe nach fest-\nZustellung der Entscheidung schriftlich beim Bundes-            gesetzt werden; die Festsetzung hat im Rahmen\nsortenamt einzulegen und zu begründen. Der Ein-                 der , entstehenden Verwaltungskosten des\nspruch ist zurückzuweisen, wenn eine im Falle der               Bundessortenamtes oder sonst beteiligter Stel-\nEinlegung des Einspruchs zu zahlende Gebühr nicht               len unter Berücksichtigung des Interesses des\ninnerhalb der Ausschlußfrist oder, wenn Zahlungs-               Gebührenschuldners am Sortenschutz und,\naufschub bewilligt ist, nicht innerhalb der Zahlungs-           soweit eine Verwaltungstätigkeit in Betracht\nfrist gezahlt ist.                                              kommt, unter Berücksichtigung der Bedeutung\n(3) Uber den Einspruch entscheidet, wenn sich der            dieser Tätigkeit zu erfolgen.\nEinspruch gegen die Entscheidung eines Sorten-\nABSCHNITT IV\nausschusses richtet, der zuständige Einspruchs-\nausschuß, im übrigen der Leiter des Bundessorten-              Rechtsverletzungen, Sortenstreitsachen\namtes.\n§ 35\n(4) Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ist\nunter den Voraussetzungen des § 22 des Gesetzes                            Rechtsverletzungen\nüber das Bundesverwaltungsgericht vom 23. Septem-          (1) Wer entgegen der Bestimmung des§ 6 ohne die\nber 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 625) die Wiederein-      erforderliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers .\nsetzung in den vorigen Stand zu erteilen.               Saatgut einer geschützten Sorte erzeugt, feilhält oder\n(5) Hat der Sortenausschuß ohne zureichenden         in den Verkehr bringt oder entgegen der Bestimmung\nGrund innerhalb angemess~ner Frist sachlich nicht       des § 7 den Sortennamen einer geschützten Sorte ver-\nentschieden, so gilt Absatz 1 entsprechend.             wendet, kann von dem Verletzten auf Unterlassung\nb Anspruch genommen werden.\n(6) Uber Anfechtungsklagen gegen Entscheidungen\neines Einspruchsausschusses oder wegen Untätigkeit         (2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig\neines Einspruchsausschusses entscheidet das Bundes-     vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des hieraus\nverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug.     entstehenden Schadens verpflichtet. Fällt dem Ver-\nDas Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht ist        letzer nur leichte Fahrlässigkeit zur Last, so kann das\nmit der Maßgabe anzuwenden, daß das Bundesver-          Gericht an Stelle eines Schadenersatzes eine Ent-\nwaltungsgericht in der Sache selbst nur entscheidet,    schädigung festsetzen, deren Höhe zwischen dem\nwenn die Angelegenheit von allgemeiner grundsätz-       Schaden des Verletzten und dem Vorteil liegt, der\nlicher Bedeutung ist oder aus zwingenden Gründen        dem Verletzer erwachsen ist.\ndes öffentlichen Interesses einer alsbaldigen Ent-         (3) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 ver-\nscheidung bedarf.                                       jähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem","456                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nder Berechtigte von der Verletzung und der Person           behörde des Landes, in dem die Landsorte heimisch\ndes Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht         ist, die Eintragung beantragt. Landsorte ist eine freie\nauf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Ver-           Sorte, die innerhalb ihres Herkunftsgebietes durch\nletzung an. Hat der Verpflichtete etwas erlangt, so         natürliche Auslese entstanden ist.\nist er auch nach Vollendung der Verjährung zur\nHerausgabe nach den Vorschriften über die Heraus-              (4) Für Eintragungen nach den Absätzen 1 bis 3\ngabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ver-             gelten §§ 7, 8, 11, 12, 14 Abs. 1 und 2, §§ 22 bis 24, 25\npflichtet.                                                  Abs. 1, §§ 26 bis 34 sinngemäß.\n(5) Bei Landsorten gilt die oberste Landesbehörde\n§ 36\nim Sinne des § 32 Abs. 1 als betroffen.\nSortenschu tzs trei tsachen\n(1) Die   oberste Landesbehörde kann für die\nBezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als\nZWEITER TEIL\nGericht für Sortenschutzstreitsachen bezeichnen. Es\nist neben den Landgerichten, deren Bezirke ihm zu-                   Saatgut von Kulturpflanzen\ngeteilt werden, für alle Klagen zuständig, durch d.ie\nein Anspruch aus einem im Ersten Teil dieses Ge-                                       § 38\nsetzes geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht\nGrundbegriffe\nwird.\n(1) Saatgut im Sinne dieses Gesetzes sind Samen,\n(2) Ein bei einem anderen Landgericht anhängiger\nPflanzgut oder Pflanzenteile, die für die Fortpflanzung\nRechtsstreit ist auf Antrag des Beklagten an das\noder für die Erzeugung von Pflanzen bestimmt sind.\nGericht für Sortenschutzstreitsachen zu verweisen.\nDer Antrag ist nur vor der Verhandlung des Be-                 (2) Zuchtsaatgut im Sinne dieses Gesetzes ist Saat-\nklagten zur Hauptsache zulässig. Er kann auch von           gut einer züchterisch bearbeiteten Sorte, das nach\neinem Rechtsanwalt gestellt werden, der bei dem             den Regeln der Erhaltungszüchtung gewonnen ist.\nGericht für Sortenschutzstreitsachen zugelassen ist.\nDie Entscheidung ist unanfechtbar und für das Gericht\nbindend.                                                                          ABSCHNITT I\n(3) Vor dem Gericht für Sortenschutzstreitsachen          Anerkennung und Zulassung von landwirt-\nkönnen sich die Parteien auch durch Rechtsanwälte               schaftlichem Saatgut und Gemüsesaatgut\nvertreten lassen, die bei dem sonst zuständigen Land-\ngericht zugelassen sind. Das Entsprechende gilt für                                    § 39\ndie Vertretung vor dem Berufungsgericht.\nVerkehr mit landwirtschaftlichem Saatgut\n(4) Die Mehrkosten, die einer Partei durch eine                           und Gemüsesaatgut\nVerweisung nach Absatz 2 oder dadurch erwachsen,\nLandwirtschaftliches Saatgut und Gemüsesaatgut\ndaß sie sich nach Absatz 3 durch einen beim Prozeß-\ndarf als solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, an-\ngericht nicht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten\ngeboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht\nläßt, sind nicht zu erstatten.\nwerden, wenn es anerkannt oder nach § § 51 bis 53\nzugelassen ist. Dies gilt nicht für Zuchtsaatgut, das\nim Inland auf Grund eines mit einem Vermehrer ge-\nABSCHNITT V                          schlossenen Vermehrungsvertrages als Vermehrungs-\n§ 37                            saatgut an eine der Vertragsparteien abgegeben oder\nzurückgegeben wird, oder für eingeführtes Saatgut,\nBesonderes Sortenverzeichnis                  das nicht in den Inlandsverkehr gelangt ist, wenn es\n(1) Das Bundessortenamt führt neben der Sorten-         wieder ausgeführt wird. Der Bundesminister kann\nschutzrolle (§ 23) ein Besonderes Sortenverzeichnis         durch Rechtsverordnung Ausnahmen von Satz 1 zu-\nfür Sorten, die nach §§ 2 und 3 nicht schutzfähig sind,     lassen, wenn bei bestimmten Arten von landwirt-\nderen Saatgut jedoch nach dem Zweiten Teil des             schaftlichen Pflanzen oder Gemüsepflanzen an der\nGesetzes der Anerkennung bedarf. Die Eintragung             Saatgutanerkennung kein landeskulturelles Inter-\nin das Besondere Sortenverzeichnis ist nur zulässig,        esse oder nur ein geringes landeskulturelles In-\nwenn an der Verwendung des Saatgutes der Sorte             teresse besteht, oder wenn die Durchführung des\nein landeskulturelles oder volkswirtschaftliches            Anerkennungsverfahrens mit unverhältnismäßigen\nInteresse besteht.                                          Kosten oder Schwierigkeiten verbunden wäre.\n(2) Bei züchteris•ch bearbeiteten Sorten ist für jede\nErhaltungszüchtung (Selektion) der Erhaltungs-                                         § 40\nzüchter einzutragen. Bei Sorten ohne Sorteninhaber                            Anerkennungsstelle\n(freie Sorten) ist die Eintragung eines Erhaltungs-\nzüchters zulässig, auch wenn ein anderer Erhaltungs-           Die Anerkennung wird durch die oberste Landes-\nzüchter bereits eingetragen ist.                           behörde oder die von ihr bestimmte Stelle (An-\nerkennungsstelle) ausgesprochen. Sie gilt für den\n(3) Landsorten werden nur eingetragen, wenn die         Geltungsbereich des Gesetzes. Als Anerkennungs-\nErhaltung ihres Typs durch entsprechende Maß-               stelle kann nur eine Behörde oder eine Landwirt-\nnahmen gewährleistet ist und die oberste Landes-            schaftskammer bestimmt werden.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                         457\n§ 41                         sowie weitere fachlich erforderliche Voraussetzun-\nVoraussetzungen der Anerkennung               gen in bezug auf die Erzeugung von anerkanntem\nSaatgut fest.\n(1) Saatgut darf nur anerkannt werden, wenn die\nSorte des Saatgutes geschützt (§ 6) oder in das Be-          (2) Die oberste Landesbehörde kann zur För-\nsondere Sortenverzeichnis (§ 37) eingetragen ist.         derung der Saatgutqualität im Benehmen mit dem\nBunde~minister durch Rechtsverordnung weitere er-\n(2) Anerkannt wird nur                                 forderliche Mindestvoraussetzungen oder fachliche\n1. Zuchtsaatgut als Hochzuchtsaatgut oder als    Voraussetzungen bestimmen.\nStammsaatgut,\n§ 43\n2. Nachbausaatgut,\n3. Landsortensaatgut.                                                     Prüfung\n(3) Als Hochzuchtsaatgut wird nur Zuchtsaatgut            (1) Die Anerkennungsstelle prüft, ob die Voraus-\neiner geschützten Sorte anerkannt, das aus Elite-         setzungen der Anerkennung gegeben sind.\nsaatgut oder Zuchtsaatgut einer vorhergehenden               (2) Das Ergebnis der Prüfung des Feldbestandes\nZuchtstufe erwachsen ist, wenn durch Prüfung der          ist dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit-\nAnerkennungsstelle festgestellt ist, daß dieses Zucht-    zuteilen. Er kann binnen drei Tagen nacr. Empfang\nsaatgut die nach § 42 bestimmten Voraussetzungen          der Mitteilung eine Nachkontrolle verlangen; die\ner füllt.                                                 Nachkontrolle soll von einem anderen Prüfer vor-\ngenommen werden.\n(4) Als Stammsaatgut wird Zuchtsaatgut einer in\ndas Besondere Sortenverzeichnis eingetragenen Sorte          (3) Die zur Untersuchung der Beschaffenheit des\nnur anerkannt, wenn                                       Saatgutes erforderlichen Proben zieht der Antrag-\nsteller. Der Bundesminister regelt durch Rechtsver-\n1. die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor-\nordnung Menge, Verpackung, Aufbewahrung und\nliegen,\nKennzeichnung der Proben. Weicht die Beschaffen-\n2. der Erhaltungszüchler nach § 37 Abs. 2 Satz 1  heit des in Verkehr gebrachten Saatgutes mehrmals\nin das Besondere Sorlenverzeichnis ein-       erheblich von der vom Antragsteller eingesandten\ngetragen ist und                              Probe ab, so hat die Anerkennungsstelle anzuord-\n3. der Erhaltungszüchler während der drei         nen, daß die Proben auf Kosten des Antragstellers\nletzten Zuchtgenerationen die Sorte nach      durch einen amtlichen Probenehmer zu ziehen sind.\nden Grundsätzen systematischer Erhaltungs-    Die oberste Landesbehörde kann in Abweichung von\nzüchtung bearbeitet hat.                      Satz 1 durch Rechtsverordnung bestimmen, daß alle\nProben durch einen amtlichen Prob:mehmer zu\n(5) Als Nachbausaatgut wird nur Saatgut üblicher-      ziehen sind; sie regelt in diesem Falle die Art der\nweise vegetativ vermehrter Pflanzen anerkannt, das        amtlichen Probenahme.\naus anerkanntem Hochzuchtsaatgut oder aus\nanerkanntem, im eigenen Betrieb des Nachbauers                                      § 44\nerzeugten Nachbausaatgut erwachsen ist, wenn es\nAnerkennung\nzu einer Art und Nachbaustufe gehört, für deren\nSaatgut der Bundesminister durch Rechtsverordnung            (1) Das endgültige Ergebnis der Prüfung ist dem\ndie Anerkennung als Nachbausaatgut zugelassen hat.        Antragsteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nBei Kartoffeln ist Nachbausaatgut zur Anerkennung         Führt die Prüfung zur Anerkennung, so erhält der\nzugelassen, soweit es sich nicht um Sorten nach § 3       Antragsteller eine Bescheinigung.\nAbs. 2 Nr. 2 handelt.                                        (2) Die Anerkennung kann unter Auflagen er-\n(6) Landsortensaatgut wird nur anerkannt, wenn         folgen.\nes in dem Gebiet erzeugt ist, für das die Landsorte                                 § 45\nim Besonderen Sortenverzeichnis eingetragen ist.\nDauer der Anerkennung\n(1) Die Anerkennung gilt für die Dauer von zwölf\n§ 42\nMonaten, sofern nicht die Anerkennungsstelle im\nMindestanforderungen und weitere fachliche            Einzelfalle aus landeskulturellen Gründen eine kür-\nVoraussetzungen der Anerkennung               zere Frist festsetzt.\n(l) Der. Bundesminister setzt zur Förderung der           (2) Der Bundesminister kann aus landeskulturellen\nSaatgutqualität durch Rechtsverordnung die Mindest-       Gründen bei einzelnen Arten oder Gruppen von\nanforderungen für                                         Arten die Dauer der AnerkenD.ung durch Rechtsver-\n1. den Feldbestand auf den Vermehrungs-           ordnung abweichend regeln.\nfeldern,\n2. die Beschaffenheit des Saatgutes,                                        § 46\n3. die Einrichtung des Betriebes des Antrag-              Änderung der Einstufung von Saatgut\nstellers und derjenigen Betriebe, die im Auf-    (1) Anerkanntes Saatgut, das zu anderen als Saat-\ntrage des Antragstellers Saatgut erzeugen,    zwecken in den Verkehr gebracht ist, darf als Saat-\nbearbeiten oder in den Verkehr bringen,       gut nicht mehr vertrieben werden.","458                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n(2) Anerkanntes Saatgut, das als Saatgut einer                                § 51\ngeringeren als der anerkannten Anbaustufe in den                           Zulassung von\nVerkehr gebracht ist, darf nur als Saatgut der ge-       im Inland erzeugtem Saatgut als Handelssaatgut\nringeren Anbaustufe vertrieben werden.\n(1) Erscheint die Versorgung mit anerkanntem\nSaatgut nicht gesichert, so kann der Bundesminist2r\n§  47\ndurch Rechtsverordnung bestimmen, daß im Inland\nVerpflichtungen des Antragstellers            erzeugtes Saatgut als Handelssaatgut zugelassen\nDer Antragsteller ist verpflichtet, Aufzeichnungen   werden darf. Er bestimmt durch Rechtsverordnung\nüber den Ertrag und Vertrieb des anerkannten Saat-     entsprechend dem Interesse der Landeskultur die\ngutes sowie über die Herkunft des zu dessen Erzeu-     Mindestanforderungen an Reinheit und Keimfähig-\ngung verwendeten Saatgutes zu machen. Er hat diese     keit sowie die sonstigen für die Verwendung des\nAufzeichnungen und die Nachweise hierzu der An-        Saatgutes wesentlichen Eigenschaften.\nerkennungsstelle auf Verlangen vorzulegen. Die An-        (2) Die Zulassung als Handelssaatgut wird von\nerkennungsstelle kann die Aushändigung oder Ein-       der obersten Landesbehörde oder der von ihr be-\nsendung von Saa.tgutproben verlangen.                  stimmten Stelle vorgenommen.\n(3) Für- den Geltungsbereich der Zulassung gilt\n§ 48                          § 40 Satz 2; für die Probenahme, für die Mitteilung\nVennehrung von Zuchtsaatgut                der Zulassung, die Auflagenerteilung, die Dauer der\naußerhalb des Zuchtbetriebes               Zulassung sowie für die Verpflichtungen aus der\nZulassung gelten § 43 Abs. 3, § § 44 bis 46 Abs. 1 und\nWer Zuchtsaatgut zu Elitesaatgut oder Zuchtsaat-    § 47 sinngemäß.\ngut einer vorhergehenden Zuchtstufe außerhalb des\nZuchtbetriebes vermehren läßt, darf hierfür nur                                  § 52\nZuchtsaatgut verwenden, das durch eine An-                       Zulassung von eingeführtem Saatgut\nerkennungsstelle mit Erfolg geprüft ist.                                  als Importsaatgut\n( 1) Aus dem Ausland oder sonst in den Geltungs-\n§ 49                         bereich des Gesetzes verbrachtes (eingeführtes) Saat-\nSaatgu tvermehrung                    gut wird vorbehaltlich des § 50 als Importsaatgut\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes        zugelassen. § 51 Abs. 1 gilt entsprechend. Soweit es\nsich um besonders wertvolle ausländische Arten,\n(1) Der Bundesminister kann im Interesse der\nSorten oder Herkünfte handelt, hat der Bundes-\nLandeskultur durch Rechtsverordnung die Anerken-\nminister durch Rechtsverordnung die Zulassung von\nnung von Saatgut zulassen, das im Auftrage eines\nausreichenden Mengen eingeführten Saatgutes als\ninländischen Sorteninhabers oder Erhaltungszüchters\nImportsaatgut zu ermöglichen.\naußerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes ver-\nmehrt ist, wenn der Antragsteller die in Betracht          (2) Saatgut, das auf Grund oder nach Maßgabe\nkommende Sorte züchterisch bearbeitet und Gewähr       zwischenstaatlicher Abmachungen oder auf Grund\ndafür besteht, daß das im Ausland vermehrte Saat-      devisenrechtlich genehmigter Einfuhrverträge ein-\ngut von Elitesaatgut oder Zuchtsaatgut einer vorher-   geführt wird, ist als Importsaatgut zuzulassen, wenn\ngehenden Zuchtstufe stammt, da:; durch eine deutsche   es den nach § 51 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Mindest-\nAnerkennungsstelle geprüft ist. Im Interesse einer     anforderungen und Eigenschaften entspricht.\neinwandfreien Saatgutvermehrung kann er weitere            (3) Die Zulassung als Importsaatgut wird von der\nfachlich erforderliche Voraussetzungen für die An-      durch den Bundesminister bestimmten Stelle vor-\nerkennung solchen Saatgutes bestimmen.                 genommen. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend.\n(2) Der Bundesminister kann die Prüfung von             (4) Bei Klee und Gräsern kann der Bundesminister\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ge-     durch Rechtsverordnung bestimmen, daß Importsaat-\nlegenen Anerkennungsstellen der Prüfung einer          gut nur gefärbt in den Verkehr gebracht werden darf.\ndeutschen Anerkennungsstelle gleichstellen.\n(5) Für die Zulassung von eingeführtem Saatgut\n(3) Soweit die Prüfung des Saatgutes inländischen   kann der Bundesminister durch Rechtsverordnung\nAnerkennungsstellen obliegt, gelten die Vorschriften   die amtliche Bescheinigung einer ausländischen\ndieses Abschnittes entsprechend.                        Prüfungsstelle der Bescheinigung einer deutschen\nSamenprüfungsstelle gleichstellen.\n§ 50\n§ 53\nSaatgut aus Gebieten\naußerhalb des G{!ltungsbereichs des Gesetzes               Zulassung von Saatgut als Behelfssaatgut\nDer Bundesminister kann durch Rechtsverordnung         Zur Behebung von vorübergehenden, auf andere\nSaatgut, das außerhalb des Geltungsbereichs des        Weise nicht zu beseitigenden Schwierigkeiten in der\nGesetzes anerkannt oder geprüft ist, dem durch eine    Versorgung mit Saatgut kann der Bundesminister\ndeutsche Anerkennungsstelle anerkannten Saatgut        durch Rechtsverordnung die Zulassung von Saatgut\ngleichstellen, wenn das Verfahren der Anerkennung      als Behelfssaatgut gestatten. Eingeführtes Saatgut\noder Prüfung den Grundsätzen dieses Gesetzes ent-      wird durch die von dem Bundesminister bestimmte\nspricht.                                               Stelle, im Inland erzeugtes Saatgut durch die oberste","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                            459\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle             Plombe versehen. Der Bundesminister kann der\nzugelassen. § 51 Abs. 3 gilt entsprechend.                Plombierung die Verwendung anderer geeigneter\nVerschlüsse gleichstellen. Er bestimmt durch Rechts-\n§ 54                           verordnung die Kennzeichnung oder die Art der\nPlomben oder der Verschlüsse sowie die Art ihrer\nMindestanforderungen im Saatgutverkehr,           Anbringung.\nSaatgu tverkehrskonf.rolle                   (4) Aus plombierten ·oder sonst nach Absatz 3 ver-\n( 1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf       schlossenen Packungen abgefülltes Saatgut darf ge-\nals solches gewerbsmäßig nur feilgehalten, ange-           werbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden,\nboten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht         wenn an der neuen Packung auch die Anschrift oder\nwerden, wenn es den Mindestanforderungen für die           das Kennzeichen des abfüllenden Betriebes ange-\nAnerkennung (§ 42) und, soweit es sich um Handels-         geben ist. Das gleiche gilt, wenn abgefülltes Saatgut\nsaatgut oder Importsaatgut handelt, den Mindest-           wiederum abgefüllt wird.\nanforderungen für die Zulassung (§§ 51 und 52) ent-            (5) In den Fällen der Absätze   1 bis 4 kann der\nspricht. Handelsübliche Abweichungen bleiben un-           Bundesminister durch Rechtsverordnung Ausnahmen\nberührt.                                                   zulassen, wenn die Regelung we~en der Art des\n(2) Bei Betrieben, die Saatgut anerkennungs- oder     Saatgutes, der Höhe der entstehenden Kosten oder\nZlll  ussungspflichtiger Arten gewerbsmäßig erzeugen,      wegen Schwierigkeiten im Saatgutverkehr untun-\nbearbeiten oder in den Verkehr bringen, können die         lich ist.\nnach Landesrecht zuständigen Behörden Proben nach                                    §  56\nibrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung for-\nVerbot irreführender Kennzeichnung\ndern oder entnehmen und Auskunft über die Her-\nkunft der Bestände verlangen, aus welchen die                 (1) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-\nProben entnommen sind. Innerhalb einer Saatgut-            pfüchtiger Arten dürfen gewerbsmäßig im Verkehr\nperiode sollen mehrere Proben entnommen werden.            Bezeichnungen oder Kennzeichnungen nicht verwen-\nf.'ür entnommene Proben ist eine angemessene Ent-          det werden, die geeignet sind, Verwechslungen mit\nschädigung in Geld zu leisten.                             anderen Sorten oder Herkünften hervorzurufen oder\nunrichtige Vorstellungen über den Wert oder die\n(3) Der Bundesminister oder die oberste Landes-\nEigenschaft der Sorte oder der Herkunft sowie über\nbehörde kann· die Ergebnisse der Untersuchung der\ndie Zuchtstufe oder die Nachbaustufe des Saatgutes\nProben von im Verkehr befindlichem Saatgut aner-\nzu erwecken.\nkennungs- oder zulassungspflichtiger Arten ver-\nöffentlichen.                                                 (2) Für Saatgut anerkennungs- oder zulassungs-\npflichtiger Arten, das nicht anerkannt oder zugelassen\nist, oder für sonstiges Erntegut solcher Arten dürfen\nABSCHNITT JI\ngewerbsmäßig im Verkehr keine Bezeichnungen,\nSonstige Vorschriften für landwirtschaftliches            Kennzeichnungen oder Aufmachungen verwendet\nSaatgut und Gemüsesaatgut                    werden, die das Erntegut als für Saatzwecke ver-\nwendbar erscheinen lassen.\n§ 55\n§ 57\nVerpackung, l{ennzeichnung, Plombierung\nund Abfüllung von Saatgut                                      Saatgutmischung\n(1) Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut darf            Anerkanntes oder zugelassenes Saatgut verschie-\nvJs solches im Inland nur in geschlossener Packung         dener Arten und Sorten darf als solches nicht ge-\ngewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden. Ge-           mischt in den Verkehr gebracht werden. Die oberste\nschlossene vVµggons stehen geschlossenen Packungen         Landesbehörde kann bei Dauerfutterpflanzen und\ngleich.                                                    Ackerfutterpflanzen durch Rechtsverordnung Aus-\nnahmen zulassen. In diesem Falle hat die oberste\n(2) An und in den Packungen sind im gewerbs-\nLandesbehörde vorzuschreiben, daß bei Abgabe\nmäßigen Saatgutverkehr ·im Inlande anzugeben\nsolcher Saatgutmischungen Art und Verhältnis der\n1. bei anerkanntem Saatgut der Sortenname,        Mischung anzugeben ist.\ndie Anerkennungsstufe, die Nummer der\nAnerkennungsbescheinigung und die Dauer                                  § 58\nder Anerkennung,                                                   Gew~hrleistung\n2. bei zugelassenem Saatgut die Eigenschaft          (1) Wird anerkanntes oder zugelassenes Saatgut\nals Handelssaatgut (§ 51) oder als Import-     als solches feilgehalten, angeboten, verkauft oder\nsaatgut (§ 52) oder als Behelfssaatgut (§ 53), sonst in den Verkehr gebracht, so gelten die Min-\ndie Art des Saatgutes, die Nummer der Zu-      de,stanforderungen (§ 54 Abs. 1) sowie die Angaben\nlassungsbescheinigung und die Dauer der        nach § 55 Abs. 2 und § 57 Satz 3 im Zweifel als zu-\nZulassung sowie bei Luzerne-, Klee-, Grä-      gesichert.\nser- und Gc~müsearten auch die Herkunft.\n(2) Hat ein Kaufmann im Betrieb seines Handels-\n(3) Wer als Erster anerkanntes oder zugelassenes       gewerbes anerkanntes Saatgut vom Erzeuger ge-\nSaatgut als solches im Inland gewerbsmäßig in den          kauft, so sind die §§ 377 bis 379 des Handelsgesetz-\nVerkehr bringt, muß die Saatgutpackung mit einer           buchs entsprechend anzuwenden.","460                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\n§  59                           verordnung ein Gebiet zum geschlossenen Anbau-\nAnzeigepflicht und Betriebsprüfung              gebiet von Fremdbefruchtern erklären, wenn diese\nMaßnahme auch unter Berücksichtigung der Inter-\n(1) Saatguthandelsbetriebe, die Saatgut anerken-      essen der betroffenen Betriebe für die Erzeugung von\nnungs- oder zulassungspflichtiger Arten gewerbs-         Saatgut anerkennungspflichtiger Arten geboten ist\nmäßig im Betrieb eines Dritten erzeugen lassen oder      und die Besitzer von mindestens fünfundsiebzig von\ndie sich mit der Bearbeitung oder der Abfüllung          je hundert der genutzten Fläche der Maßnahme zu-\nsolchen Saatgutes befassen, haben die Aufnahme           stimmen.\nihrer Tätigkeit der von der obersten Landesbehörde\nbestimmten Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt             {2) Für ein geschlossenes Anbaugebiet von Fremd-\nfür Betriebe, welche sich, ohne Saatguthandels- oder     befruchtern kann die oberste Landesbehörde durch\nSaatguterzeugerbetriebe zu sein, mit der Bearbeitung     Rechtsverordnung\noder der Abfüllung von Saatgut im Sinne des Satzes 1            1. vorschreiben, daß nur bestimmte Arten oder\nbefassen.                                                          Sorten von Fremdbefruchtern angebaut\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Betriebe sind von              werden dürfen,\nden zuständigen Behörden darauf zu überprüfen, ob               2. weitere fachlich erforderliche Bestimmungen\nsie über die erforderlichen technischen Einrichtungen              zur Gewährleistung einer einwandfreien\nverfügen und ob die für ihre Leitung verantwort-                   Erzeugung von Saatgut anerkennungspflich-\nlichen Personen die notwendigen fachlichen Kennt-                  tiger Arten treffen.\nnisse und Erfahrungen sowie die notwendige\npersönliche und geschäftliche Zuverlässigkeit be-                                  § 62\nsitzen.\nPrüfung von Ausfuhrsaatgut\n(3) Die zuständige Behörde hat die Fortführung\neines Betriebes zu untersagen, wenn die in Absatz 2         Der Bundesminister kann durch Rechtsverordnung\nbezeichneten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr       vorschreiben, daß Saatgut anerkennungs- oder zu-\nvorliegen und diese Maßnahme im landeskulturellen        lassungspflichtiger Arten, das aus dem Geltungs-\nInteresse geboten ist. Das Verbot ist aufzuheben,        bereich des Gesetzes ausgeführt werden soll, be-\nwenn seine VoraussetzungE!n nicht mehr bestehen.         stimmten Mindestanforderungen genügen muß und\nvor der Ausfuhr einer besonderen Prüfung unter-\n§  60                           liegt. Er kann auch vorschreiben, daß solches Saatgut\nals hiernach geprüft zu kennzeichnen ist.\nAuskunftspflicht\n(1) Der Bundesminister und die obersten Landes-\nbehörden sind auskunftsberechtigte Stellen im Sinne                           ABSCHNITT III\nder Verordnung über Auskunftspflicht vom 13. Juli          Verfahrensbestimmunge~; sonstiges Saatgut\n1923 (Reichsgesetzbl. I S. 699, 723).\n(2) Der Bundesminister oder die obersten Landes-                                §  63\nbehörden können bestimmen, daß auch andere Be-                             Verfahrensregelung\nhörden, die von ihnen mit der Durchführung dieses\nGesetzes und den dazu ergehenden Durchführungs-             (1) Ist in den Fällen der§§ 51 bis 53 eine vorüber-\nbestimmungen beauftragt werden, auskunftsberech-         gehende Ausnahmeregelung dringend geboten, so\ntigte Stellen im Sinne des § 1 der Verordnung über       kann der Bundesminister die Rechtsverordnung ohne\nAuskunftspflicht sind.                                   die Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn\ndiese nicht mehr rechtzeitig eingeholt ·werden kann.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Be-\nhörden sind auch berechtigt, von Betrieben, die             (2) Der Bundesminister kann durch Rechtsverord-\nSaatgut anerkennungs- oder zulassungspflichtiger         nung das Verfahren regeln und allgemeine Verwal-\nArten gewerbsmäßig erzeugen, bearbeiten oder in          tungsvorschriften erlassen, soweit dies zur bundes-\nden Verkehr bringen, jederzeit Auskunft über die         einheitlichen Regelung des Anerkennungs- und\nArt der Erzeugung, der Bearbeitung oder des Ver-         Zulassungsverfahrens sowie der Probenahme und\ntriebs solchen Saatguts und über die Einrichtung         der Plombierung erforderlich ist. Im übrigen trifft\nsolcher Betriebe zu verlangen.                           die oberste Landesbehörde die erforderlichen Be-\nstimmungen.\n(4) Für das Auskunftsverlangen oder die Aus-\nkunftspflicht gelten die Bestimmungen der Verord-           (3) Die oberste Landesbehörde setzt im Benehmen\nnung über die Auskunftspflicht vom 13. Juli 1923         mit dem Bundesminister für das Anerkennungsver-\nmit Ausnahme des § 4 Abs. 2 und § 6.                     fahren, für das Zulassungsverfahren und, soweit ein\n(5) Der Bundesminister oder die obersten Landes-      amtliches Verfahren in Betracht kommt, für das\nProbenahmeverfahren (§ 43 Abs. 3) die Gebühren-\nbehörden können durch Rechtsverordnung vor-\nschreiben, daß die Betriebe im Sinne des Absatzes 3      sätze nach Grund und Höhe im Rahmen der ent-\nstehenden Verwaltungskosten unter Berücksichtigung\nSaatgutkontrollbücher einzurichten und zu führen\nhaben.                                                   der Bedeutung der jeweils in Betracht kommenden\n§ 61\nVerwaltungstätigkeit durch Rechtsverordnung fest.\nBei eingeführtem Saatgut setzt der Bundesminister\nGeschlossenes Anbaugebiet                  mit der gleichen Maßgabe die Gebührensätze für\n{1) Die oberste Landesbehörde kann nach An-           das Zulassungsverfahren durch Rechtsverordnung\nhörung der berufsständigen Vertretung durch Rechts-      fest.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                            461\n(4) Der Bundesminister kann seine Befugnis zum            (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-\nErlaß von Rechtsverordnungen ganz oder zum Teil           buße geahndet werden.\ndurch Rechtsverordnung auf die oberste Landesbe-             (4) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ver-\nhörde übertragen. Seine Befugnis, Rechtsverord-          jährt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3, 6 in\nnungen zu erlassen, bleibt unberührt.                     zwei Jahren.\n§ 64                            (5} Die Einziehung nach den §§ 17 bis 26 des Ge-\nsetzes über Ordnungswidrigkeiten ist zulässig.·\nSonstiges Saatgut\nZur Förderung der Verwendung hochwertigen                                        § 66\nSaatgutes kann der Bundesminister durch Rechts-                        Verletzung der Aufsichtspflicht\nverordnung vorschreiben, daß die Bestimmungen der            Begeht jemand in einem Betrieb eine durch § 65\n§§ 39 bis 63 oder einzelne dieser Bestimmungen auch       Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 mit Geldbuße\nauf Obst (Kern-, Stein- und Beerenobst) sowie Heil-       bedrohte Handlung, so kann gegen den Inhaber oder\nund Gewürzpflanzen Anwendung finden.                      Leiter und, falls der Inhaber des Betriebs eine\njuristische Person oder eine Personengesellschaft\ndes Handelsrechts ist, gegen diese eine Geldbuße\nDRITTER TEIL                    festgesetzt werden, wenn der Inhaber oder Leiter\nBußgeld vors chriften;                    oder der zur gesetzlichen Vertretung Berechtigte\nUbergangs- und Schlußbestimmungen                       vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht ver-\nletzt hat und der Verstoß hierauf beruht.\n§ 65\n§ 67\nOrdnungswidrigkeiten\nBisher zugelassene Sorten\n(1} Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(1) Für die bisher für einen Sorteninhaber {§ 4)\nfahrlässig den Vorschriften dieses Gesetzes über\nzugelassenen Sorten, deren Arten im Artenverzeich-\n1. die Verwendung des Sortennamens (§ 7),        nis aufgeführt sind, wird auf Antrag des Sorten-\n2. den Verkehr mit Saatgut anerkennungs-         inhabers der Sortenschutz durch den zuständigen\noder zulassungspflichtiger Arten (§§ 39, 45, Sortenausschuß erteilt. Der Sortenausschuß kann,\n46, 54 Abs. 1),                              wenn die Sorte den Anforderungen der §§ 2 und 3\nnicht genügt, die Erteilung des Sortenschutzes ab-\n3. die Saatgutvermehrung außerhalb des Zucht-     lehnen oder von einer erneuten Prüfung abhängig\nbetriebes (§ 48},                            machen. Die Bestimmungen des Ersten Teiles gelten\n4. die Pflicht zur Duldung behördlicher Probe-    entsprechend.\nnahme (§ 54 Abs. 2},                            (2) Wird die Erteilung des Sortenschutzes für bis-\n5. die Verpackung, Kennzeichnung, Plombie-        her zugelassene Sorten nach Absatz 1 abgelehnt, weil\nrung, Abfüllung, Bezeichnung und Auf-        diese Sorten voneinander nicht hinreichend deutlich\nmachung von Saatgut oder Erntegut aner-      unterscheidbar oder nicht beständig sind, so werden\nkennungs- oder zulassungspflichtiger Arten   diese Sorten auf Antrag in das Besondere Sorten-\n. (§§ 55, 56},                                 v erzeichnis eingetragen. Das gleiche gilt für Sorten,\nbei denen der Sortenausschuß nach Absatz 1 die Er-\n6. die Mischung von Saatgut (§ 57),\nteilung des Sortenschutzes von einer erneuten Prü-\n7. die Anzeigepflicht von Saatguthandelsbe-       fung abhängig gemacht hat, für die Dauer der\ntrieben, Saatgutabfüllbetrieben oder Saat-   Prüfung.\ngutbearbeitungsbetrieben (§ 59 Abs. 1),\n(3) Ist· die Art einer beim Inkrafttreten des Saat-\n8. die Auskunftspflicht (§ 60)                    gutgesetzes für einen Sorteninhaber zugelassenen\nzuwiderhandelt.                                          Sorte nicht im Artenverzeichnis aufgeführt, so ist\ndie Sorte auf Antrag in das Besondere Sortenver-\n(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer                 zeichnis einzutragen.\n1. vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsvor-      (4) Die bisher zugelassenen Gruppen- und Land-\nschrift zuwiderhandelt, die auf Grund dieses sorten werden in das Besondere Sortenverzeichnis\nGesetzes erlassen ist, sofern die Rechtsvor- als freie Sorten und, soweit es sich um Landsorten\nschrift ausdrücklich auf die Bußgeldvor-     handelt, als Landsorten eingetragen.\nschriften dieses Gesetzes verweist,\n(5) Auf die Eintragung einer Sorte in das Beson-\n2. entgegen einem Verbot nach § 59 Abs. 3         dere Sortenverzeichnis nach den Absätzen 2 bis 4 ist\neinen Betrieb unterhält oder                 § 37 entsprechend anzuwenden.\n3. im Sortenprüfungs- oder im Sortenüber-            (6) In den Fällen der Absätze 1 bis 5 muß der\nwachungsverfahren des Bundessortenamtes,     Sorteninhaber oder Erhaltungszüchter die Sorte beim\nim Anerkennungs- oder Zulassungsverfah-       Inkrafttreten des Gesetzes nach den Grundsätzen\nren oder bei der Saatgutverkehrskontrolle     systematischer Erhaltungszüchtung, insbesondere,\nfalsche Proben zur Untersuchung anbietet      soweit dies nach der Art der Pflanze in Betracht\noder einsendet oder unrichtige oder unvoll-   kommt, auf der Grundlage der Er;Zeugung von Elite-\nständige Angaben macht.                       und Vorstufensaatgut und auf der Grundlage der","462                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nEinzelpflanzenauslese mit Nachkommenschaftsprü-                                   § 70\nfung auf ausreichenden Zuchtgarten- und Vermeh-                       Ubernahme der Aufgaben\nrungsflächen bearbeiten.                                       des Bundessortenamtes für Nutzpflanzen\n(7) Solange nicht eine Entscheidung nach den Ab-        Das Bundessortenamt übernimmt die Aufgaben\nsätzen 1 bis 6 getroffen ist, sind bei der Saatgut-      des Bundessortenamtes für Nutzpflanzen. Dieses\nanerkennung (§ 41 Abs. 1) die nach der Grundregel        wird mit Ubernahme der Aufgaben aufgelöst.\nüber die Zulassung von Sorten in der Fassung der\nVerordnung vom 16. Februar 1950 (Bundesanzeiger                                   § 71\nNr. 36 vom 21. Februar 1950) vor Inkrafttreten des\nGesetzes getroffenen Entscheidungen zugrunde zu                         Erstreckung auf Berlin\nlegen.                                                     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\n§ 68                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nIst eine Sorte von Kulturpflanzen, für die nach       verordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz\ndiesem Gesetz der Sortenschutz erteilt ist, oder Saat-   enthaltenen Ermächtigungen erlassen werden, gelten\ngut einer solchen Sorte auch auf Grund anderer           im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungs-\nRechtsvorschriften geschützt, so können hieraus          gesetzes.\nRechte nur insoweit geltend gemacht werden, als\n§ 72\nsie den Vorschriften dieses Gesetzes nicht entgegen-\nstehen.                                                               Inkrafttreten des Gesetzes\n§ 69\nVorschriften dieses Gesetzes, die eine Ermächti-\ngung zum Erlaß von Rechtsverordnungen enthalten,\nÄnderung des Warenzeichengesetzes              treten am Tage nach der Verkündung des Gesetzes\nDas Warenzeichengesetz vom 5. Mai 1936 (Reichs-       in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Novem-\ngesetzbl. II S. 134) wird wie folgt ergänzt:             ber 1953 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt treten\n1. § 4 Abs. 2 erhält folgende Nummer 6:                 außer Kraft:\n„6. die mit einem früher zur Sortenschutzrolle         1. die Verordnung über Saatgut vom 26. März\noder zum Besonderen Sortenverzeichnis des            1934 (Reichsgesetzbl. I S. 248),\nBundessortenamtes angemeldeten und dort           2. die Anordnung über die Grundregel für die\neingetragenen Sortennamen der Sorte eines            Zulassung von Sorten in der Fassung der\nDritten übereinstimmen.\"                             Anordnung vom 16. Februar 1950 (Bundes-\n2. § 4 Abs. 4 erhält folgenden Satz 3:                         anzeiger Nr. 36 vom 21. Februar 1950),\n\"Die Vorschrift der Nummer 6 gilt insoweit nicht,      3. die Verordnung über den Verkehr mit land-\nals die Waren, für die das Zeichen angemeldet             wirtschaftlichem Saatgut und mit Gemüsesaat-\nist, weder gleich noch gleichartig mit denen sind,        gut vom 2. Februar 1951 (Bundesanzeiger Nr. 33\nfür die der Sortenname eingetragen ist.\"                  vom 16. Februar 1951).\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nEonn, den 27. Juni 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nDr. Niklas"]}