{"id":"bgbl1-1953-31-2","kind":"bgbl1","year":1953,"number":31,"date":"1953-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/31#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_31.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über den Finanzausgleich unter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954","law_date":"1953-06-26T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["446                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nGesetz über den Finanzausgleich\nunter den Ländern in den Rechnungsjahren 1953 und 1954.\nVom 26. Juni 1953.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-           (Zerlegungsgesetz) vom 29. März 1952 (Bundes-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                   gesetzbl. I S. 225) von einem anderen Land erhalten\nhat. Von den kassenmäßigen Einnahmen eines\n§1                            Landes sind abzusetzen\nAusgleichsjahr                              1. die Beträge, die das Land in dem Ausgleichs-\njahr nach den Vorschriften des Zerlegungs-\nDer Finanzausgleich wird im Rechnungsjahr 1953\ngesetzes an ein anderes Land abgeführt hat,\nund im Rechnungsjahr 1954 je gesondert durch-\ngeführt. Soweit sich sein Vollzng nach finanz-                   2. die Beträge, die der Bund von der Ein-\nwirtschaftlichen Tatbeständen richtet, die jeweils für              kommensteuer und von der Körperschaft-\nein Rechnungsjahr festzustellen sihd, gelten die Tat-               steuer in dem Ausgleichsjahr in Anspruch\nbestände des Rechnungsjahres, für das der Finanz-                   nimmt.\nausgleich durchgeführt wird (Ausgleichsjahr).                                          §5\nRealsteuereinnahmen der Gemeinden\n§2                                (1) Als Realsteuereinnahmen der Gemeinden eines\nAusgleichsmasse                       Landes     (§ 3)  gelten die   Grundbeträge    der Grund-\nsteuer und der Gewerbesteuer (ohne Lohnsummen-\n(1) Die Länder, deren Finanzkraftmeßzahl (§ 3) die    steuer) mit folgenden Ansätzen:\nauf der Grundlage der bundesdurchschnittlichen\n1. Grundbeträge der Grund-\nFinanzkraft errechnete Ausgleichsmeßzahl (§ 14)\nsteuer von den land- und\nübersteigt (ausgleichspflichtige Länder), bringen\nforstwirtschaftlichen Be-\ndurch Beiträge eine Ausgleichsmasse auf. Die Bei-\ntrieben mit                      150 vom Hundert,\nträge der ausgleichspflichtigen Länder werden ihren ,\nEinnahmen aus der Einkommensteuer, der Körper-              2. Grundbeträge der Grund-\nschaftsteuer, der Erbschaftsteuer, der Biersteuer und           steuer    von  Grundstücken\nden Verkehrsteuern mit Ausnahme der Totalisator-                in Gemeinden bis 2000\nsteuer und der Feuerschutzsteuer entnommen.                     Einwohner mit                    150 vom Hundert,\n(2) Aus der Ausgleichsmasse erhalten die Länder,             in Gemeinden über 2000\nderen Finanzkraftmeßzahl die auf der Grundlage der              bis 5000 Einwohner mit           160 vom Hundert,\nbundesdurchschnittlichen Finanzkraft errechnete Aus-            in Gemeinden über 5000\ngleichsmeßzahl nicht erreicht (ausgleichsberechtigte            bis 20 000 Einwohner mit         180 vom Hundert,\nLänder), Zuschüsse.                                             in Gemeinden über 20 000\n(3) Die Höhe der Ausgleichsmasse ergibt sich aus             bis 100 000 Einwohner mit        220 vom Hundert,\ndem Mittel der Aufbringungsanteile der ausgleichs-              in Gemeinden über 100 000\npflichtigen Länder (§ 16) und der Zuweisungsanteile             Einwohner mit                    240 vom Hundert,\nder ausgleichsberechtigten Länder (§ 17). Die Höhe          3. Grundbeträge der Ge-\ndes Beitrages oder Zuschusses eines Landes wird                 werbesteuer vom Ertrag\ndurch das Verhältnis bestimmt, in dem sein Auf-                 und Kapital mit                  265 vom Hundert.\nbringungsanteil oder Zuweisungsanteil zur Summe\nder Aufbringungsanteile oder Zuweisungsanteile              (2)  Als    Grundbetrag    (Absatz 1)   gilt  das  Auf-\nsteht.                                                   kommen      in dem  Rechnungsjahr,  das  dem   Ausgleichs-\n§3\njahr   vorausgeht,    geteilt durch die  in diesem   Rech-\nnungsjahr in Geltung gewesenen Hebesätze. Maß-\nFinanzkraftmeßzahl                     gebend sind die vom Statistischen Bundesamt fest-\nDie Finanzkraftmeßz~hl eines Landes ist die           gestellten Ergebnisse der Gemeindefinanzstatistik.\nSumme seiner Steuereinnahmen (§ 4) und der Real-            (3) Bei der Errechnung der Realsteuereinnahmen\nsteuereinnahmen seiner Gemeinden (§ 5), vermindert der Gemeinden im Land Baden-Württemberg, im\num die Summe seiner Rechnungsanteile an den Aus- Regierungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und\ngleichslasten (§ 6).                                     im Regierungsbezirk Mainz des Landes Rheinland-\n§4                             Pfalz werden die Grundbeträge der Grundsteuer der\nSteuereinnahmen der Länder                  Grundstücke zum Ausgleich einer unterschiedlichen\nEinheitsbewertung mit 87,5 vom Hundert angesetzt.\n(1) Als Steuereinnahmen eines Landes (§ 3) gelten\nseine kassenmäßigen Einnahmen aus den in § 2                                           §6\nAbs. 1 Satz 2 bezeichneten Steuern in dem Aus-                                 Ausgleichslasten\ngleichsjahr.\nAusgleichslasten (§ 3) sind\n(2) Den kassenmäßigen Einnahmen eines Landes\n1. die Länderanteile an den Kriegsfolgelasten\nsind die Beträge zuzusetzen, die das Land in dem\nAusgleichsjahr nach den Vorschriften des Gesetzes               (§ 7),\nüber die Steuerberechtigung und die Zerlegung bei           2. die Kriegszerstörungslasten (§ 8),\nder Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer              3. die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 9),","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                          447\n4.  die Lasten der Dauerarbeitslosigkeit (§ 10),     Heimatvertriebenen und aus Berlin und der sowjeti-\n5. die Zinslasten der Ausgleichsforderungen          schen Besatzungszone Zugewanderten errechnet.\n(§ 11),                                          Stichtag ist der 30. September des Ausgleichsjahres.\n6. die Hochschullasten (§ 12),                           (2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die\n7. die Hafenlasten der Hansestädte (§ 13).           Rechnungsanteile der Länder für das Ausgleichsjahr\nauf Grund der vom Statistischen Bundesamt fest-\ngestellten Zahlen der Heimatvertriebenen und Zu-\n~7\ngewanderten durch eine mit Zustimmung des Bundes-\nLänderanteile an den Kriegsfolgelasten          rates zu erlassende Rechtsverordnung fest.\nAls Rechnungsanteil eines Landes an den Kriegs-\n§ 10\nfolgelasten (§ 6 Nr. 1) gelten\nLasten der Dauerarbeitslosigkeit\n1. der von ihm nach § 1 des Ersten Gesetzes zur\nOberleitung von Lasten und Deckungsmitteln          (1) Die durch die hohe Dauerarbeitslosigkeit ver-\nauf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) in      ursachten Lasten (§ 6 Nr. 4) werden mit einem Rech-\n<ler Fassung vom 21. August 1951 (Bundes-        nungsbetrag von 40 000 000 Deutsche Mark angesetzt.\ngesetzbl. I S. 779) getragene Anteil an den dort Rechnungsanteile entfallen auf die Länder, in denen\nbezeichneten Gesamtaufwendungen im Aus-          das Verhältnis der Zahl der Arbeitslosen zur Zahl\ngleichsjahr,                                     der Arbeitnehmer (Arbeitslosenziffer) im Mittel der\nStichtage 30. September, 31. Dezember, 31. März,\n2. die von ihm im Ausgleichsjahr aus Landes--\n30. Juni und 30. September die Arbeitslosenziffer des\nmitteln geleisteten Ausgaben zur Erfüllung von\nBundesgebietes überstiegen hat; maßgebend ist der\nVerpflichtungen, die nach § 18 Abs. 6 Nr. 2 des\nZeitraum, der in dem Ausgleichsjahr endet. Der\nErsten Uberleitungsgesetzes dem Land zur\nRechnungsanteil des einzelnen Landes wird auf der\nLast fallen, soweit die Ausgaben 15 vom\nGrundlage seiner im Verhältnis zum Bundesgebiet\nHundert des Betrages nicht übersteigen, den\nüberdurchschnittlichen Belastung mit Arbeitslosen\ndas Land am 1. April 1953 schuldet.\nerrechnet. Die den Bundesdurchschnitt übersteigende\nZahl der Arbeitslosen wird in jedem Lande mit den\n§8                          folgenden Ansätzen je Arbeitslosen gewertet:\nKriegszerstörungslasten                 für ,die Arbeitslosenziffer\n(1) Die Kriegszerstörungslasten (§ 6 Nr. 2) werden      über dem Bundes-\nmit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000 Deutsche            durchschnitt bis 12\nMark angesetzt. Der Rechnungsanteil des einzelnen             vom Hundert mit               100 vom Hundert,\nLandes wird auf der Grundlage des Einnahmeausfalls         über 12 vom Hundert\nan Grundsteuer errechnet, den seine Gemeinden in\nbis 15 vom Hundert\ndem Rechnungsjahr, das dem Ausgleichsjahr voraus-             mit                           150 vom Hundert,\ngeht, gegenüber dem Aufkommen an Grundsteuer\nim Rechnungsjahr 1942 erlitten haben (Kriegszer-           über 15 vom Hundert\nstörungsgrad). Hierbei ist der Ausfall an Grund-              bis 17 vom Hundert\nmit                           200 vom Hundert,\nsteuer der Grundstücke in den Gemeinden über\n10 000 Einwohner zugrunde zu legen, der sich bei           über 17 vom Hundert\neinem Hebesatz von 100 vom Hundert ergibt. In den             bis 19 vom Hundert\nLändern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz               mit                           300 vom Hundert,\nwird der nach einem Hebesatz von 100 vom Hundert           über 19 vom Hundert\nberechnete Ausfall an Grundsteuer der Grundstücke             mit                           400 vom Hundert.\nund außerdem mit drei Vierteln der nach einem              (2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die\nHebesatz von 100 vom Hundert berechnete Ausfall         Rechnungsanteile der Länder für ·das Ausgleichsjahr\nan Grundsteuer der land- und forstwirtschaftlichen      auf Grund der vom Statistischen Bundesamt fest-\nBetriebe in den Gemeinden unter 10000 Einwohner         gestellten Arbeitslosenziffern durch eine mit Zu-\ndes Erdkampfgebietes hinzugerechnet. Die Be-            stimmung des Bundesrates zu erlassende Rechtsver-\nstimmung des § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.              ordnung fest.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die                                  § 11\nRechnungsanteile der Länder für das Ausgleichsjahr               Zinslasten der Ausgleichsforderungen\nauf Grund der vom Statistischen Bundesamt fest-\nAls Rechnungsanteil eines Landes an den Zins-\ngestellten Ergebnisse der Gemeindefinanzstatistik\nlasten der Ausgleichsforderungen (§ 6 Nr. 5) gilt der\ndurch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-\nJahresbetrag seiner Zinsverbindlichkeiten gegen-\nlassende Rechtsverordnung fest.\nüber den Geldinstituten, den Versicherungsunter-\nnehmen und den Bausparkassen auf Grund des\n§9\nDritten Uberleitungsgesetzes zur Neuordnung des\nMittelbare Flüchtlingslasten             Geldwesens (Umstellungsgesetz) und der hierzu er-\n(1) Die mittelbaren Flüchtlingslasten (§ 6 Nr. 3)    gangenen Durchführungsverordnungen; maßgebend\nwerden mit einem Rechnungsbetrag von 300 000 000        ist der Jahresbetrag nach dem Stand vom 31. De-\nDeutsche Mark angesetzt. Der Rechnungsanteil des        zember des Ausgleichsjahres. Die Zinslasten der\neinzelnen Landes wird auf der Grundlage der Zahl        Ausgleichsforderungen von verlagerten Geld-\nder in seinem Gebiet am Stichtag wohnhaften             instituten und Geldinstituten mit Niederlassungen","448                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nin mehreren Ländern, für die das Sitzland in Vorlage    die weiteren 500 000 Einwohner\ntritt, sind den Zinsverbindlichkeiten des Sitzlandes    einer Gemeinde mit                  150 vom Hundert,\nzuzurechnen. Soweit Zinslasten unter den Ländern        die weiteren Einwohner\ngesondert ausgeglichen worden sind, erhöht oder         einer Gemeinde mit                  160 vom Hundert.\nvermindert sich der Rechnungsanteil im Ausgleichs-\nDie hiernach errechneten überhöhten Einwohner-\njahr um. die Leistungen an andere Länder und die\nzahlen werden nach einem für alle Lärider einheit-\nLeistungen von anderen Ländern. Der Rechnungs-\nlichen Vomhundertsatz soweit ermäßigt, daß sich die\nan teil darf die Höhe der von dem. Land in dem. Aus-\nSumme der wirklichen Einwohnerzahlen des Bundes-\ngleichsjahr aus eigenen Mitteln geleisteten Zins-\ngebietes ergibt (veredelte Einwohnerzahlen).\nausgaben abzüglich der Leistungen von anderen\nLändern im Rahmen des Sonderausgleichs (Satz 3)                                   § 16\nnicht überschreiten.                                                      Aufbringungsanteile\n§ 12.\nDie Aufpringungsanteile der ausgleichspflichtigen\nHochschullasten                     Länder werden auf Grund des Betrages errechnet,\n(1) Die durch die Unterhaltung der wissenschaft-     um den die Finanzkraftmeßzahl (§ 3) 105 vom\nlichen Hochschulen verursachten Lasten (§ 6 Nr. 6)      Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 14) übersteigt;\nwerden insgesamt mit einem Rechnungsbetrag von          sie betragen 39 vom Hundert dieses Unterschiedes.\n80 000 000 Deutsche Mark angesetzt. Der Rechnungs-\nanteil des einzelnen Landes wird auf der Grundlage                                § 17\nder Zahl der Studierenden in dem. Winterhalbjahr,                          Zuweisungsanteile\ndas dem Ausgleichsjahr vorausgeht, errechnet.              Die Zuweisungsanteile der ausgleichsberechtigten\nHierbei wird die Zahl der Studierenden an den           Länder werden auf Grund des Betrages errechnet,\nUniversitäten (einschließlich Medizinischn Akademie     um. den ihre Finanzkraftmeßzahl (§ 3) hinter 90 vom\nDüsseldorf), Tierärztlichen und Landwirtschaftlichen    Hundert ihrer Ausgleichsmeßzahl (§ 14) zurückbleibt.\nHochschulen mit 75 vom Hundert, an den Technischen      Hierbei werden von dem Betrag, der an 70 vom\nHochschulen (einschließlich Bergakademie Clausthal)     Hundert der Ausgleichsmeßzahl fehlt, drei Viertel,\nmit 100 vom Hundert angesetzt.                          von dem Betrag, der von 70 bis 85 vom Hundert der\n(2) Der Bundesminister der Finanzen setzt die sich   Ausgleichsmeßzahl fehlt, die Hälfte und von dem\naus Absatz 1 ergebenden Rechnungsanteile der            Betrag, der von 85 bis 90 vorn. Hundert der Aus-\nLänder für das Ausgleichsjahr auf Grund der vorn.       gleichsmeßzahl fehlt, ein Viertel angesetzt.\nStatistischen Bundesamt festgestellten Zahlen der\nStudierenden durch eine rnit Zustimmung des                                       § 18\nBundesrates zu erlassende Rechtsverordnung fest.                        Sonderzuweisungsan teil\ndes Landes Schleswig-Holstein\n§ 13\nDas Land Schleswig-Holstein erhält für die Rech-\nHafenlasten                       nungsjahre 1953 und 1954 zum Ausgleich seiner be-\nDie Lasten der Hansestädte aus der Unterhaltung      sonders geringen Steuerkraft einen Sonderzuwei~\nihrer Seehäfen (§ 6 Nr. 7) werden rn.it den folgenden   sungsanteil von je 30 000 000 Deutsche Marle\nRechnungsanteilen anuesetzt:\n§ 19\nBremen                           14 300 000 DM\nSonderzuweisungsan teil\nHamburg                          36 000 000 DM,\ndes Landes Baden-Württemberg\n§ 14\nDas Land Baden-Württemberg erhält für die\nAusgleichsmeßzahl\nRechnungsjahre 1953 und 1954 zur Milderung der\nDie Ausgleichsmeßzahl eines Landes ist die rn.it     Notlage der Stadt Kehl einen Sonderzuweisungs-\nseiner veredelten Einwohnerzahl (§ 15) verviel-         anteil von je 2 000 000 Deutsche Mark.\nfachte bundesdurchschnittliche Finanzkraftmeßzahl\nje Einwohner.                                                                     § 20\n§ 15                                       Vorbehalt für die Hansestädte\nEinwohnerzahl                         (1) Die Aufbringungsanteile der Hansestädte\nZur Errechnung der Ausgleichsmeßzahl wird von        (§ 16) werden herabgesetzt, wenn der auf den Ein-\nden Einwohnerzahlen (Wohnbevölkerung) aus-              wohner einer Hansestadt entfallende Betrag der\ngegangen, die das Statistische Bundesamt am 30. Juni    Landessteuereinnahmen (§ 4 Abs. 1) und der Real-\ndes Ausgleichsjahres festgestellt hat. Die Einwohner-   steuereinnahmen (§ 5) im Ausgleichsjahr nach Ab-\nzahlen der Gemeinden eines Landes werden mit den        setzung des nach § 16 errechneten Aufbringungs-\nfolgendei:i Ansätzen je Einwohner gewertet:              anteils und des für die Hafenlasten angesetzten\ndie ersten        5000 Einwohner                        Rechnungsanteils (§ 13) kleiner ist als der nach\neiner Gemeinde mit                  100 vom Hundert,    Absatz 2 zu errechnende Vergleichsbetrag.\ndie weiteren 15 000 Einwohner                              (2) Der Vergleichsbetrag wird je Einwohner er-\neiner Gemeinde mit                  115 vom Hundert,    rechnet aus der Summe\ndie weiteren 80 000 rnnwolmcr                                  1. der Landessteuereinnahmen (§ 4 Abs. 1) ab-\neiner Gemeinde mit                  125 vom Hundert,               züglich .der Aufbringungsanteile (§ 16) in\ndie weiteren 400 000 Einwohner                                    Nordrhein-Westfalen und Baden-Württem-\neiner Gemeinde mit                  135 vorn Hundert,             berg im Ausgleichsjahr,","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1953                            449\n2. der Realsteuereinnahmen (§ 5) in Köln und·        (3) Die Beiträge werden, soweit sie nicht voraus-\nStuttgart im Ausgleichsjahr.                   gezahlt sind, mit dem Inkrafttreten der Rechts-\n(3) Unter den in den Absätzen 1 und 2 bestimmten      verordnung (Absatz 1) fällig.\nVoraussetzungen wird der Aufbringungsanteil einer\nHansestadt um den mit der Bevölkerungszahl ver-                                    § 23\nvielfachten Unterschiedsbetrag herabgesetzt.                                Zahlungsverkehr\n(4) Der Bundesminister der Finanzen stellt den           (1) Die ausgleichspflichtigen Länder (§ 2 Abs. 1)\nBetrag, um den die Aufbringungsanteile der Hanse-       leisten die Vorauszahlungen und Beiträge an die\nstädte und die Ausgleichsmasse (§ 2) herabzusetzen      Bundeshauptkasse. Der Bundesminister der Finanzen\nsind, durch eine mit Zustimmung des Bundesrates          verteilt die eingegangenen Beträge unverzüglich auf\nzu erlassende Rechtsverordnung fest.                     die ausgleichsberechtigten Länder.\n(2) Die ausgleichspflichtigen Länder, die mit den\n§ 21\nnach diesem Gesetz und seinen Durchführungs-\nVorauszahlungen                       bestimmungen geschuldeten Leistungen in Verzug\n(1) Die ausgleichspflichtigen Länder sind ver-        sind, haben die rückständigen Beträge vom Tage der\npflichtet, Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus-       Fälligkeit ab zu verzinsen; der Zinssatz entspricht\nzahlungen betragen:                                     dem von der Bank deutscher Länder für ihre Ge-\nBaden-Württemberg                64 020 000 DM   sd1äfte mit der Bundesregierung festgesetzten Zins-\nHessen                                           satz. Um die geleisteten Zinszahlungen erhöhen sich\n9744000DM\ndie Leistungen an die ausgleichsberechtigten Länder.\nLindau                              456 000 DM\nNordrhein-Westfalen                                  (3) Der Bundesminister der Finanzen erläßt die\n130 380 000 DM.\nzur Regelung des Zahlungsverkehrs erfor?erlichen\nSie sind in Höhe eines Zwölftels jeweils am 15.\nallgemeinen Verwaltungsanordnungen.\neines Monats zu entrichten.\n(2) Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-\n§ 24\ntigten Länder betragen:\nBayern                                                                    Lindau\n6 547 200 DM\nNiedersachsen                                        Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im Sinne\n49 104 000 DM\ndieses Gesetzes.\nRheinland-Pfalz                  27 416 400 DM\nSchleswig-Holstein              121 532 400 DM.                             § 25\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird er-                                   Berlin\nmächtigt, die Vorauszahlungen (Absätze 1 und 2)              Das Land Berlin nimmt in den Rechnungsjahren\ndurch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-         1953 und 1954 am Finapzausgleich unter den Ländern\nlassende Rechtsverordnung den Steuereinnahmen der        nidlt teil.\nLänder (§ 4), den Realsteuereinnahmen (§ 5) und den\nAusgleichslasten (§ 6) anzupassen, die für das Aus-                                 § 26\ngleichsjahr voraussichtlich maßgebend sein werden.                           Auskunftspflicht\nDie Länder sind verpflichtet, dem Bundesminister\n§ 22                           der Finanzen die zur Durchführung dieses Gesetzes\nFestsetzung der Beiträge und Zuschüsse           erforderlidlen Auskünfte zu erteilen und ihre sach-\n(1) Der Bundesminister der Finanzen setzt für         liche Richtigkeit von der obersten Redlnungs-\njedes Ausgleichsjahr durch eine mit Zustimmung des       prüfungsbehörde des Landes bestätigen zu lassen.\nBundesrates zu erlassende Rechtsverordnung die\nendgültige Höhe der Beiträge und Zuschüsse fest.                                   § 27\n(2) Die nach § 21 geleisteten und empfangenen                              Inkrafttreten\nVorauszahlungen werden mit den Beiträgen und Zu-           · Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1953\nschüssen (Absatz 1) verrechnet.                          in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 26. Juni 1953.\n-Der Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}