{"id":"bgbl1-1953-3-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":3,"date":"1953-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/3#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_3.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen","law_date":"1953-01-27T00:00:00Z","page":14,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["14                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\nDritte*) Verordnung über Zollsatzänderungen.\nVom 30. Januar 1953.\nAuf Grund des § 4 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom                                          §2\n16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 527) verordnet                   Nach § 14 des Gesetzes über die Stellung des\ndie Bundesregierung, nachdem dem Bundesrat Ge-                      Landes Berlin im Finanzsystem des Bundes (Drittes\nlegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist,                     Uberleitungsgesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nmit Zustimmung des Bundestages:                                     gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 19 des Zoll-\ntarif~esetzes vom 16. August 1951 (Bundesgesetzbl. I\n§1                                  S. 527) gilt diese Verordnung auch im Land Berlin.\nDer Zollsatz des Zolltarifs für die nachstehend\nnäher bezeichnete Ware wird wie folgt geändert:                                              §3\nDiese Verordnung tritt am fünften Tage nach ihrer\nBisheriger   Neuer\nZollsatz   Zollsatz Verk~rdung in Kraft.\nTarifnr.         Bezeichnung der Ware            ¾des       °!odes\nWertes     Wertes\nBonn, den 30. Januar 1953.\n0701     aus F - Speisekartoffeln, frisch, 35 (v 20)        frei                   Der Bund~skanzler\nvom 15. September                                               Adenauer\n1952 bis 31. Dezem-\nber 1952                                         Der Bundesminister der Fir.:anzen\nSchäffer\n\") Die Zweite Verordnung· wird später verkündet.\nI                            _      Bekanntmachung der Neufassung\nder Verordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen.\nVom 27. Januar 1953.\nAuf Grund des § 51 Abs. 3 des Einkomm~nsteuer-\ngesetzes vom 17. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I\nS. 33) wird nachstehend der Wortlaut der Verord-\nnung über Steuervergünstigungen zur Förderung des\nBaues von Landarbeiterwohnungen ·in der Fassung\nder Verordnung zur Änderung der Verordnung über\nSteuervergünstigungen zur Förderung des Baues von\nLandarbeiterwohnungen vom 20. Dezember 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 842) bekanntgemacht.\nBonn, den 27. Januar 1953.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Februar 1953                            15\nVerordnung über Steuervergünstigungen\nzur Förderung des Baues von Landarbeiterwohnungen\nin der Fassung vmp 27. Januar 1953.\n§ 1                           Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nUmfang der Vergünstigung                  28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I S. 1) aus-\n(1) Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und       geschlossen.\nForstwirtschaft können buchführende Land- und                                     § 2\nForstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen                             Personenkreis\nBewertungsfreiheit in der Weise in Anspruch ·neh-           (1) Als Land- und Forstwirte gelten alle natür-\nmen, daß sie die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr        lichen Personen, die Einkünfte aus Land- und Forst-\nder Herstellung voll oder in diesem und in den          wirtschaft im Sinn des § 13 des Einkommensteuer-\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem         gesetzes beziehen. Es gehören dazu auch Personen-\nDrittel absetzen.                                       gesellschaften und Körperschaften, die Einkünfte\n(2) Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten,    aus Land- und Forstwirtschaft haben.\nderen Gewinn nicht nach der Verordnung über .die            (2) Als Verpächter gelten alle natürlichen Per-\nAufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermitt-      sonen, Personengesellschaften und Körperschaften,\nlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom      die land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Teil-\n2. Juni 1949 (WiGBI. S. 95) zu ermitteln ist, ist die   betriebe oder Betriebsteile verpachten.\nBestimmung des Absatzes 1 entsprechend anzu-\nwenden.                                                                           § 3\n(3) Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn                  Begriff der Landarbeiterwohnungen\nnach der· in Absatz 2 bezeichneten Verordnung zu            (1) Landarbeiterwohnungen sind Wohnungen oder\nermitteln ist, können die Aufwendungen für den          Wohnräume in landwirtschaftlichen oder forstwirt-\nBau vqn Landarbeiterwohnungen im Wirtschaftsjahr        schaftlichen Betriebsgebäuden für die Landarbeiter,\nder Herstellung voll oder in diesem und in den          die im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des\nbeiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem         Steuerpfliditigen oder in einem Betrieb eines Land-\nDrittel absetzen.                                        und Forstwirts tätig sind, an den der Steuerpflichtige\n(4) Bei nichtbuchführenden Landwirten, deren        einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, Teil-\nEinkommensteuer nach § 10 der in Absatz 2 bezeich-      betrieb oder Betriebsteil verpachtet hat. Wohnungen\nneten Verordnung für mehrere Jahre festzusetzen         oder Wohnräume für Angestellte eines Land- und\nist, sind auf Antrag die Aufwendungen für den Bau        Forstwirts (zum Beispiel Gutsinspektor, Rechnungs-\nvon Landarbeiterwohnungen in der Weise zu be-           führer und Förster) gelten nicht als Landarbeiter-\nrücksichtigen, daß die Einkommensteuer um den auf        wohnungen.\ndie Aufwendungen entfallenden Steuerbetrag im               (2) Aufwendungen im Sinn des § 1 sind Aufwen-\nKalenderjahr der Herstellung voll oder in dii!sem       dungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen,\nund in den beiden folgenden Kalenderjahren um           die durch Neubau, durch Wiederaufbau zerstörter\nden auf ein Drittel der Aufwendungen entfallenden       oder Wiederherstellung beschädigter Gebäude oder\nSteuerbetrag zu ermäßigen ist. ·                         durch Ausbau oder Erweiterung bestehender Ge- .\n(5) Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 4 wird       bäude geschaffen werden. Das gleiche gilt für Auf-\nnur gewährt, wenn die Landarbeiterwohnungen in           wendungen für den Bau von Wirtschaftsräumen\nden Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1953/54 hergestellt    (zum Beispiel Stallungen) oder Anlagen, die in räum-\nwerden und wenn die Aufwendungen dafür inner-            lichem Zusammenhang mit der Landarbeiter-\nhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs      wohnung stehen und den Bedürfnissen der Land~\nentstanden sind.                                         arbeiter zu dienen bestimmt sind.\n§ 1a                               (3) Die Wohnfläche der Landarbeiterwohnungen\ndarf die in § 17 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Ersten\nVergünstigung bei Verpächtern\nWohnungsbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundes-\nVerpächter land- und forstwirtschaftlicher Be-       gesetzbl. S. 83) angegebenen Grenzen nicht über-\ntriebe, Teilbetriebe oder Betriebsteile können bei       steigen. Für die Berechnung der Wohnfläche gelten\nErmittlung der Einkünfte Aufwendungen für den            die Vorschriften, die auf Grund der§§ 17 und 27 des\nBau von Landarbeiterwohnungen im Jahr der Her-           Ersten Wohnungsb_augesetzes erlassen werden.\nstellung voll oder in diesem und in den beiden fol-\ngenden Jahren mit je einem Drittel absetzen. Diese                                 § 4\nVergünstigung gilt für Landarbeiterwohnungen, die                      Selbstaufbringungsbetrag\nin der Zeit vom 1. Januar 1951 bis 31. Dezember 1954      . Für die Absetzung nach § 1 oder § 1 a kommen nur\nhergestellt werden.                                      die eigenen Aufwendungen (Selbstaufbringungs-\n§ 1b                            betrag) in Betracht. Zuschüsse im Sinn des § 7 c des\nAusschließung der Anwendung von Vorsduiften            Einkommensteuergesetzes gehören nicht zum Selbst-\ndes Einkommensteuergesetzes                 aufbringungsbetrag.\n§ 5\n· Für Landarbeiterwohnungen, für die der Steuer-\npflichtige die Vergünstigungen des§ 1 oder des§ 1 a                           Inkrafttreten\nin Anspruch nimmt, ist die Anwendung des§ 7b des            Die vorstehende Fassung dieser Verordnung tritt\nEinkommensteuergesetzes oder des § 7 e Abs. 2 des        am 24. Dezember 1952 in Kraft."]}