{"id":"bgbl1-1953-29-3","kind":"bgbl1","year":1953,"number":29,"date":"1953-06-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1953/29#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1953-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1953/bgbl1_1953_29.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung (Bundesministergesetz)","law_date":"1953-06-17T00:00:00Z","page":407,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1953                          407\nGesetz\nüber die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der'·ßundesregierung\n(Bundesministergesetz).\nVom 17. Juni 1953.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:  Angelegenheiten ohne Genehmigung der Bundes-\nregierung weder vor Gericht noch außergerichtli~h\n§ 1                          aussagen oder Erklärungen abgeben.\nDie Mitglieder der Bundesregierung stehen nach         (3) Unberührt bleibt die gesetzlich begründete\nMaßgabe dieses Gesetzes zum Bund in einem öffent-       Pflicht, strafbare Handlungen anzuzeigen und bei\nlich-rechtlichen Amtsverhältnis.                       Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grund-\nordnung für deren Erhaltung einzutreten.\n§ 2\n§ 7\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten\neine vom Bundespräsidenten vollzogene Urkunde              (1) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, soll .\nüber ihre Ernennung. Die Urkunde für die Bundes-       nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle\nminister ist vom Bundeskanzler gegenzuzeichnen;         des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile\ndie Urkunde für den Bundeskanzler bedarf keiner         bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben\nGegenzeichnung.                                        ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.\n(2) Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändi-       (2) Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten,\ngung der Urkunde oder, falls der Eid vorher geleistet  kann versagt werden, wenn die Erstattung den\n· worden ist (§ 3), mit der Vereidigung.                 dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.\n(3) In der Urkunde für die Bundesminister soll der     (3) § 28 des Gesetzes über das Bundesverfassungs-:\nübertragene Geschäftszweig angegeben sein.             gericht vom 12. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 243)\nbleibt unberührt.\n§ 3                                                    § 8\nDie Mitglieder der Bundesregierung leisten bei der     Ein Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der\nUbernahme ihres Amtes vor dem Bundestag den in         Bundesregierung findet nicht statt.\nArtikel 56 des Grundgesetzes vorgesehenen Eid.\n§ 9\n§ 4                             (1) Das Amtsverhältnis der Mitglieder der Bundes-\nEin Mitglied der Bundesregierung kann nicht zu-     regierung endet\ngleich Mitglied einer Landesregierung sein.                   1. mit der Entlassung des Bundeskanzlers,\nwenn der Bundestag ihm nach Artikel 67-des\n§ 5                                    Grundgesetzes das Mißtrauen ausgesprochen\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen                 hat,\nneben ihrem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein             2. mit dem Zusammentritt eines neuen Bundes-\nGewerbe und keinen Beruf ausüben. Sie dürfen                     tages,\nwährend ihrer Amtszeit auch nicht dem Vorstand,               3. mit jeder anderen Erledigung des Amtes des\nAufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb                Bundeskanzlers.\ngerichteten Unternehmens angehören oder gegen             (2) Das Amtsverhältnis der einzelnen Bundes-\nEntgelt als Schiedsrichter tätig sein oder außer-      minister endet außerdem mit ihrer Entlassung. Die\ngerichtliche Gutachten abgeben. Der Bundestag kann     Bundesminister können jederzeit entlassen werden\nAusnahmen von dem Verbot der Zugehörigkeit zu          und ihre Entlassung jederzeit verlangen.\neinem Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat zulassen.\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sollen                                § 10\nwährend ihrer Amtszeit kein öffentliches Ehrenamt         Im Falle der Beendigung des Amtsverhältnisses\nbekleiden. Die Bundesregierung kann hiervon Aus-       der Mitglieder der Bundesregierung finden die Vor-\nnahmen zulassen.                                       schriften des § 2 Abs. 1 entsprechende Anwendung.\n§ 6\nEine Entlassung wird mit der Aushändigung der Ur-\n(1) Die Mitglieder der Bundesregierung sind, auch   kunde wirksam; die Aushändigung kann durch amt-\nnach Beendigung ihres Amtsverhältnisses, verpflich-    liche Veröffentlichung ersetzt werden.\ntet, über die ihnen amtlich bekannt gewordenen An-\ngelegenheiten Verschwiegrnheit zu bewahren. Dies                                § 11\ngilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr       (1) Die Mitglieder der Bundesregierung erhalten\noder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer   vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das\nBedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.          Amtsverhältnis beginnt, bis zum Schluß des Kalender-\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung dürfen,      monats, in dem das Amtsverhältnis endet, folgende_\nauch wenn sie nicht mehr im Amt sind, über solche      Amtsbezüge:","408                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil I\na) ein Amtsgehalt, und zwar                        und Entschädigung für Reisekosten erläßt der Bun-\nder Bundeskanzler                           desminister der Finanzen nach gutachtlicher Äuße-\nin Höhe von einzweidrittel,  rung des Präsidenten des Bundesrechnungshofes.\ndie Bundesminister\nin Höhe von eineindrittel                           § 13\ndes Grundgehalts der Besoldungsgruppe          (1) Die Mitglieder der Bundesregierung und ihre\nB 2 einschließlich zum Grundgehalt allge-   Hinterbliebenen erhalten nach Beendigung des Amts-\nmein gewährter Zulagen,                     verhältnisses Versorgung nach den Vorschriften der\n§§ 14 bis 17.\nb) eine Wohnungsentschädigung\nvon jährlich                       3 600 DM,      (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die für\ndie Bundesbeamten geltenden versorgungsrecht-\nc) eine Dienstaufwandsentschädi-\nlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.\ngung, und zwar der Bundeskanz-\nler von jährlich                  24 000 DM,\ndie Bundesminister von jährlich 7 200 DM,                                § 14\nd) bei Unmöglichkeit der Ver-                         (1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung\nlegung des eigenen Hausstandes                 erhält von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amts-\nbezüge aufhören, Ubergangsgeld, falls ihm nicht\nnach dem Sitz der Bundesregie-\nrung für die Dauer seiner Fort-                Ruhegehalt nach § 15 oder § 17 zusteht.\nführung am bisherigen Wohn-                       (2) Das Ubergangsgeld wird für die gleiche Anzahl\nort eine Entschädigung von jähr-               von Monaten gezahlt, für die der Berechtigte ohne\nlich                               3 600 DM.   Unterbrechung Amtsbezüge als Mitglied der Bundes-\nDaneben werden Kinderzuschläge entsprechend den           regierung erhalten hat, jedoch mindestens für sechs\nbesoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundes-            Monate und höchstens für drei Jahre.\nbeamte gewährt. Die Amtsbezüge werden monatlich              (3) Als Ubergangsgeld werden gewährt\nim voraus gezahlt.                                               1. für die ersten drei Monate das Amtsgehalt\n(2) Für den gleichen Zeitraum werden Amtsbezüge                  und die Wohnungsentschädigung in voller\nnur einmal gewährt. Sind die Bezüge nicht gleich                    Höhe,\nhoch, so stehen die höheren Bezüge zu.                           2. für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte\ndieser Bezüge.\n(3) Wird ein Mitglied der Bundesregierung nach\nArtikel 69 Abs. 3 des Grundgesetzes ersucht, die Ge-      Daneben werden Kinderzuschläge entsprechend den\nschäfte weiterzuführen, so werden die Amtsbezüge          besoldungsrechtlichen Vorschriften für Bundesbeamte\nbis zum Schluß des Kalendermonats weitergewährt,          g€währt. Das Ubergangsgeld wird monatlich im vor-\nin dem die Geschäftsführung endet.                        aus gezahlt.\n(4) Bei mehreren unterbrochenen Amtszeiten eines\n§ 12                          Mitgliedes der Bundesregierung wird das Ubergangs-\ngeld für jede zusammenhängende Amtszeit besonders\n(1) Der Bundeskanzler hat Anspruch auf eine            berechnet. Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundes-\nAmtswohnung mit Ausstattung. Den Bundesministern          regierung vor Ablauf der Zeit, für die ihm Uber-\nkann eine Amtswohnung zugewiesen werden. Ist              gangsgeld zusteht, wieder ernannt, so wird nach der\neine Amtswohnung zur Verfügung gestellt, entfällt         Wiederentlassung an Stelle des sich aus der späteren\ndie Wohnungsentschädigung ( § 11 Abs. 1 Buch-             Amtszeit ergebenden Ubergangsgeldes das frühere\nstabe b).                                                 Ubergangsgeld gewährt, wenn dieses noch für eine\n(2) Die Mitglieder der Bundesregierung, die eine       längere Dauer zustand als das Ubergangsgeld aus der\nAmtswohnung bezogen haben, sind berechtigt, sie           späteren Amtszeit. Die Höhe des früheren Uber-\nnach Beendigung des Amtsverhältnisses noch für die        gangsgeldes bestimmt sich für die auf die Wieder-\nDauer von drei Monaten unter denselben Bedingun-          entlassung folgenden ersten sechs Monate nach Ab-\ngen wie bisher zu benutzen, es sei denn, daß ihnen        satz 3 Nummern 1 und 2, und zwar stets nach den\nschon früher eine angemessene Wohnung nachgewie-          Amtsbezügen des letzten Amtes, für die an-\nsen wird. Der Monat, in dem das Amtsverhältnis            schließende Zeit jedoch nur dann, wenn das letzte\nendet, wird hierbei nicht mitgerechnet.                   Amt höher war als das frühere Amt.\n(3) Den Mitgliedern der Bundesregierung werden\n§ 15\nfür die infolge ihrer Ernennung oder der Beendigung\nihres Amtsverhältnisses erforderlich werdenden Um-           (1) Ein ehemaliges Mitglied der Bundesregierung\nzüge Entschädigungen gewährt.                             erhält von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge\naufhören, lebenslänglich Ruhegehalt, wenn es\n(4) Bei amtlicher Tätigkeit außerhalb des Sitzes\n1. bei seinem Ausscheiden aus dem Amt das\nder Bundesregierung erhalten sie Tagegelder und\nfünfundfünfzigste Lebensjahr ,vollendet hat\nEntschädigungen für Reisekosten.\nund\n(5) Die weiteren Bestimmungen über Amtswoh-                    2. entweder das Amt eines Mitgliedes der Bun-\nnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder                       desregierung mindestens vier Jahre beklei-","Nr. 29 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juni 1953                               409\ndet hat oder bei seiner Ernennung zum Mit-                                § 17\nglied der Bundesregierung Beamter oder          (1) Wird ein Mitglied der Bundesregierung durch\nRichter, Ruhestandsbeamter oder im Ruhe- einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen\nstand befindlicher Richter, Landesminister Hinterblie\"benen Unfallfürsorge gewährt.\noder versorgungsberechtigter früherer Lan-\ndesminister(§ 18 Abs. 4) war und einschließ-    (2) Unfälle aus Anlaß einer aus politischen Rück-\nlich einer mindestens einjährigen Amtszeit sichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gel-\nals Mitglied der Bundesregierung insgesamt . ten im Zweifel als Dienstunfälle.\nmindestens zehn Jahre im öffentlichen\n(3) Die Unfallfürsorge besteht\nDienst gestanden hat.\n1. in einem Heilverfahren für den Verletzten,\nAls vierjährige Amtszeit gilt auch eine Amtsdauer,             2. in einem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der\ndie um höchstens einen Monat kürzer ist als eine                  Bundesregierung dienstunfähig geworden\nvolle Wahlperiode des Bundestages.                                ist und sein Amtsverhältnis endet,\n(2) Ruhegehaltfähig ist die Amtszeit als Mitglied           3. in einer Hinterbliebenenversorgung, wenn\nder Bundesregierung. Daneben werden andere nach                   das Mitglied der Bundesregierung infolge\ndem Beamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten                    des Unfalls verstorben ist.\neinschließlich einer Amtszeit als Landesminister\n(§ 18 Abs. 4) höchstens bis zu zehn Jahren berück-                                  § 18\nsichtigt.\n(1) Wird ein Beamter oder Richter des Bundes zum\n(3) Hat ein Mitglied der Bundesregierung bei Aus- Mitglied der Bundesregierung ernannt, so scheidet er\nübung seines Amtes oder im Zusammenhang mit sei- mit dem Beginn des Amtsverhältnisses (§ 2 Abs. 2)\nner Amtsführung ohne sein Verschulden eine Ge-         aus seinem Amt als Beamter oder Richter aus. Für die\nsundheitsschädigung erlitten, die seine Arbeitskraft Dauer der Mitgliedschaft ruhen die in dem Dienst-\ndauernd und so wesentlich beeinträchtigt, daß es nach  verhältnis begründeten Rechte und Pflichten mit Aus-\nBeendigung des Amtsverhältnisses zur Ubernahme         nahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des\nseiner früheren Tätigkeit oder einer ihr gleichwer- Verbots der Annahme von Belohnungen oder Ge-\ntigen Beschäftigung nicht mehr in der Lage ist, so schenken. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern\nerhält es auch ohne das Vorliegen der Voraussetzun- bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.\ngen nach Absatz 1 lebenslänglich Ruhegehalt.\n(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der\nBundesregierung, so tritt der Beamte oder Richter,\nwenn ihm nicht innerhalb dreier Monate mit seinem\n§ 16                         Einverständnis ein anderes Amt übertragen wird, mit\n(1) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bun- Ablauf dieser Frist aus dem Dienstverhältnis als\ndesregierung, bei dem zur Zeit seines Todes die Vor- Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält\naussetzungen für die Gewährung eines Ruhegehalts       das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter\nnach§ 15 erfüllt waren, sowie eines ehemaligen Mit-    Hinzurechnung der Amtszeit als Mitglied der Bundes-\ngliedes der Bundesregierung, das zur Zeit seines       regierung erdie~t hätte.\nTodes Ruhegehalt bezog, erhalten Hinterbliebenen-          (3) Dik Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die\nversorgung (§ 13 Abs. 2).                              zu Mitgliedern der Bundesregierung ernannten B~\n(2) Die Hinterbliebenen eines Mitgliedes der Bun-   amten     oder  Richter   eines  Landes,   einer Gemeinde\ndesregierung, das zur Zeit seines Todes Ubergangs-      (Gemeindeverbandes)        oder  einer  sonstigen  Körper-\ngeld erhalten hätte, erhalten als Sterbegeld für die   schaft,   Anstalt oder   Stiftung  des öffentlichen Rechts.\nauf den Sterbemonat folgenden drei Monate das          Das    Ruhegehalt    wird  vom   Bund   übernommen.    Ent-\nAmtsgehalt und die Wohnungsentschädigung und so-       sprechendes     gilt für die  Hinterbliebenenbezüge.\ndann Witwen- und Waisengeld. Das Witwen- und               (4) Scheidet ein Mitglied einer Landesregierung\nWaisengeld wird aus dem Ubergangsgeld nach § 14        wegen der Ubernahme des Amtes als Mitglied der\nAbs. 3 Nr. 2 berechnet. Es wird für die gleiche Zeit-  Bundesregierung (§ 4) aus und steht ihm aus seinem\ndauer gewährt, für die der Verstorbene Ubergangs-      Amtsverhältnis als Mitglied einer Landesregierung\ngeld bezogen hätte, wenn er am Tage seines Todes        ein Anspruch auf Versorgung zu, so wird diese vom\naus dem Amt ausgeschieden wäre.                        Bund übernommen.\n(3) Die Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitglie- '                              § 19\ndes der Bundesregierung, das zur Zeit seines Todes         Bezieht ein Mitglied der Bundesregierung für einen\nUbergangsgeld bezog, erhalten als Sterbegeld das        Zeitraum, für den Amtsbezüge (§ 11) zu zahlen sind,\nUbergangsgeld, das dem Verstorbenen für die auf         ein Einkommen aus einer Verwendung im öffent-\nden Sterbemonat folgenden drei Monate zugestan-         lichen Dienst, so ruht der Anspruch auf dieses Ein-\nden hätte, und sodann Witwen- und Waisengeld für        kommen bis zur Höhe des Betrages der Amtsbezüge.\nden Rest der Bezugsdauer des Ubergangsgeldes; Ab-\nsatz 2 Satz 2 findet Anwendung.                                                      § 20\n(4) Auf die Bezüge für den Sterbemonat sind die         (1) Steht einem Mitglied oder einem ehemalige'n\n, für Bundesbeamte geltenden Vorschriften ent-            Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines frühe-\nsprechend anzuwenden.                                   ren Dienstverhältnisses als Beamter oder Richter","410                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1953, Teil II\noder eines früheren Amtsverhältnisses als Landes-         (2) Ist ein ehemaliges Mitglied des Verwaltungs-\nminister (§ 18 Abs. 4) ein Anspruch auf Ruhegehalt     rates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes im unmit-\noder auf eine ruhegehaltähnliche Versorgung zu, so     telbaren Anschluß an seine Amtszeit zum Mitglied\nruht dieser Anspruch für einen Zeitraum, für den       der Bundesregierung ernannt worden, so gelten die\nAmtsbezüge (§ 11), Ubergangsgeld oder Ruhegehalt       Amtszeiten als Mitglied des Verwaltungsrates und\naus dem Amtsverhältnis(§§ 14, 15, 17) zu zahlen sind,  als Mitglied der Bundesregierung im Sinne des § 15\nbis zur Höhe des Betrages dieser Bezüge.               Abs. 1 und 2 als einheitliche Amtszeit.\n(2) Wird ein ehemaliges Mitglied der Bundes-                                 §  22\nregierung, das Ubergangsgeld oder Ruhegehalt aus\ndem Amtsverhältnis bezieht, im öffentlichen Dienst       Die Bundesminister des In,nern und der Finanzen\nwiederverwendet, so erhält es diese Bezüge nur inso-   werden ermächtigt, die zur Durchführung dieses Ge-\nweit, als das Einkommen aus d·er Verwendung hinter     setzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften zu er-\ndem für denselben Zeitraum zustehenden Ubergangs-      lassen.\ngeld oder Ruhegehalt zurückbleibt. Das gleiche gilt                             § 23\nfür ein Ruhegehalt oder eine ruhegehaltähnliche Ver-     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nsorgung auf Grund der Wiederverwendung.                des Gesetzes über die Stellung des Landes Berlin im\nFinanzsystem des Bundes (Drittes Uberleitungs-\n(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Hinter-\ngesetz) vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1)\nbliebenen (§ 16) entsprechende Anwendung.\nauch im Lande Berlin.\n§ 21                                                     § 24\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die     (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 20. Sep-\ntember 1949, § 11 jedoch erst vom 1. April 1953 ab\nehemaligen Mitglieder des Verwaltungsrates des\nVereinigten Wirtschaftsgebietes (den Vorsitzenden      in Kraft.\ndes Verwaltungsrates und die Direktoren der Ver-          (2) Für die Zeit vor dem 1. April 1953 verbleibt es\nwaltungen) entsprechende Anwendung.                    bei. den geleisteten Zahlungen.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 17. Juni 1953.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister des Innern\nDr. Lehr\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}